P. h. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wion
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
631. Kundmachung: WiederverIautbarung der Strafprozeßordnung 1960
631. Kundmachung der Bundesregierung
vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Artikel I
(1) Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, wird die Strafprozeß
ordnung 1960, BGBl. Nr. 98, in der Anlage wiederverlautbart.
-j.
(2) Die Strafprozeßordnung 1960 war vom
13. Mai 1960 an verbindlich.
Artikel 11
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzung·en durch die nachstehenden Rechtsvorschriften berücksimtigt:
(2) Die 1'\nderungen und Ergänzungen der Strafprozeßordnung 1960 durch die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften sind in Kraft getreven:
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prozeßanpassungsgesetz
bewirkten 1'\nderungen und Ergänzungen.
. 1. Im § 16 entfällt Abs. 2 im Hinblick auf die §§ 5 bis 8 und 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1968, BGBl. Nr. 328, über den Obersten Gerichtshof.
(2) Im § 506 Abs. 2 des wiederverlautbarten
Gesetzes wird der Klammerausdrudt ,,($ 497)" .in ,,(§ 503)" richtiggestellt.
211. Stück -Ausgegeben am 30. Dezember 1975 -Nr. 631
Artikel IV
Artikel V
Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als .. Strafprozeßordnung 1975" ("StPOj zu bezeichnen.
Artikel VI
Als Tag der Herausgabe der Wlederverlautbarung wird der Tag der Kundmacliung im Bundesgesetzblatt festgestellt.
lltreisky | Häuser | Bielka | Mose!' | |
Androsdn | Leodolter | SuJribacller | Rösdi | |
Broda | Liitgendorf | Weihs | Sinowatt | |
Lane | Fimberg |
211. Stüdt -Ausgegeben am 30. Dezember 1975 -Nr. 631
Anlage
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Eine Bestrafung wegen der den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Handlungen kann nur nach vorgängigem Strafverfahren gemäß der Strafprozeßordnung und infolge eines vom zuständigen Richter gefällten Urteiles erfolgen.
§ 2. (1) Die gerichtliche Verfolgung der strafbaren Handlungen tritt nur auf Antrag eines Anklägers ein.
(BGBI. NT. 423/1974, ATt. I Z. 1)
§ 3. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen und sind verpfljchtet, den Beschuldigten, auch wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren.
§ 4. Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen sind auf Antrag des Geschädigten im Strafverfahren mitzuerledigen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführung eine Verweisung vor die Zivilgerichte als unerläßlich erscheinen läßt.
§ 5. (1) Die strafgerichtliche Untersuchung und Beurteilung erstreckt sich auch auf die privatrechtlich:en Vorfragen.
(2) An das über eine solche ergangene Erkenntnis des Zivilrichters ist der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, nicht gebunden.
§ 6. (1) Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn sie von einem bestimmten Tag an zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, daß dieser Tag nicht mitgezählt wird.
§ 7. (1) Erweist sich eine nach der Strafprozeßordnung verhängte Geldstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu adlt Tagen umzuwandeln.
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n. Hauptstüdt
Von den Geritbten
§ 8. (1) Zur Geridttsbarkeit In Strafsadten sind berufen:
1. Bezirksgerichte
§ 9. (1) Den Bezirksgeridtten obliegt:
(2) Das Verfahren führen bei den Bezirks
geridtten Einzelrichter. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)
II. Ger ich t s h ö fee r s t e r Ins t a n z
§ 10. Den Geridttshöfen erster Instanz obliegt:
3. die Verhandlung und Entsdteidung über Berufungen gegen Urteile und über Besdtwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgeridtte.
(BGB1. Nr. 423/1974, Art. 1 Z. 5)
§ 11. (1) In der Gesdtäftsverteilung jedes Geridttshofes erster Instanz sind ein oder mehrere Richter zu Untersudtungsridttern zu bestellen.
(2) Der Untersudtungsrichter hat die Vorerhebungen und Voruntersudtungen zu führen (§ 10 Z. 1).
(BGB1. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)
§ 12. (1) Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz führt als Ratskammer die Aufsicht über alle nadt Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z. 2 und des § 11 in seinen Sprengel fallenden Voruntersuchungen und Vor erhebungen. (BGBl. Nr. 423/ 1974, Art. I Z. 6)
§ 13. (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tatigkeit gemäß § 10 Z. 2 durdt Einzelridtter oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei Ridttern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter.
(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Geridttshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt dem Schöffengeridtt,
(BGB1. NT. 4Z3/1974,ATt. I Z. 7)
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m. Ge s c h w 0 rn eng e r.i c h t e
§ 14. (1) Den nach den Bestimmungen da
XIX. Hauptstückes beim Gerichtshof erster In-. stanz zusammenzusetzenden Geschwornengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen:
(2) Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 ist auf die Geschwornen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(EGBI. NT. 423/1974, Art. I Z. 7)
IV. Ger ich t s h ö fez w e i t e r Ins t a n z
§ 15. Die Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer (§ 114), über Einsprüche gegen die Versetzung in den Anklagestand und über Berufungen gegen die Urteile der Geschwornengerichte und der Schöffengerichte sowie der Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz; sie haben ferner die Aufsicht über die Wirksamkeit der Strafgerichte ihres Sprengels zu führen und über die Beschwerden gegen sie zu entscheiden, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder anders geordnet ist. Die Gerichtshöfe zweiter Instanz fassen ihre Beschlüsse, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, in Versammlungen von drei Richtern.
(EGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 8)
V. 0 b e r s t erG e ri c h t s hof
§ 16. Der Oberste Gerichtshof hat über alle in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 über Berufungen gegen Urteile der Geschwornengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden.
VI. Z usa m m e n set z u n gun d A b s t i mmung der Richterkollegien
§ 17. Bei Entscheidungen in Strafsachen darf die Zahl der Stimmführer der Richterkollegien mit Einschluß des Vorsitzenden weder größer noch kleiner sein als sie in den §§ 12 bis 16 festgesetzt ist.
§ 18. Die Abteilungen (Senate) der Gerichtshöfe, die zu den in den §§ 10 Z. 2 und 3, 12, 15 und 16 bezeichneten Verhandlungen und Entscheidungen in Strafsachen, sei es allein oder im Vereine mit Schöffen, bestimmt sind, müssen, soweit sie aus Richtern als Stimmführern bestehen, am Anfang jedes Jahres von den Personalsenaten der Gerichtshöfe für das ganze Jahr bleibend zusammengesetzt werden; zugleich sind für jede dieser Gerichtsabteilungen die Ersatzmänner sowohl für die Vorsitzenden als auch für die Mitglieder und die Reihenfolge ihres Eintrittes bleibend zu bestimmen. Ist durch Veränderungen im Personalstand eines Gerichtshofes der Bestand einer oder mehrerer dieser (ständigen) Gerichtsabteilungen unmöglich geworden, so ist dem Personalsenat gestattet. die unerläßlichen Veränderungen in der Zusammensetzung dieser Abteilungen für den Rest des Jahres vorzunehmen.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. 1 Z. 9J
§ 19. (1) Jeder Abstimmung geht eine Beratung voraus.
(2) Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrange nach älteren Richter vor den jüngeren, die Schöffen in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen. Die Schöffen geben ihre Stimme vor den Richtern ab. Ist nam dem Gesetz ein Berichterstatter bestellt, so stimmt er zuerst. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.
§ 20. (1) Wo das Gesetz nicht etwas anderes ausdrücklich anordnet, wird zu jedem Beschluß absolute Stimmenmehrheit, das ist mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen, erfordert.
(2) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen, sodaß keine dieser Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich hat, so versucht der Vorsitzende. ob sich durch Teilung der Fragen und Wiederholung der Umfrage eine absolute Mehrheit erzielen lasse. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so werden die. dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den
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zunädtst minder nadtteiligen so lange zugezählt, bis sidt eine absolute Stimmenmehrheit ergibt.
§ 21. über die Zuständigkeit des Gerichtes, über die Notwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muß immer zuerst abgestimmt werden. Entscheidet sich die Mehrheit der Stimmen dahin, daß ungeachtet der über die Vorfrage erhobenen Zweifel zur Hauptentscheidung zu schreiten sei, so sind auch die in der Minderheit gebliebenen Richter verpflichtet, über die Hauptsache mit abzustimmen.
§ 22. Bei der Entscheidung der Hauptsache ist die Frage, ob der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Handlung schuldig sei, immer von der Frage über die Strafe zu sondern und vor dieser Frage zur Abstimmung zu bringen. Liegen dem Angeklagten mehrere strafbare Handlungen zur Last, so muß wegen jeder einzelnen Tat ein eigener Beschluß über die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten gefaßt werden. Die Beratung über die Strafe hat sich auf die strafbaren Handlungen zu beschränken, deren der Angeklagte schuldig erklärt worden ist. Hiebei steht es den Richtern, die den Angeklagten wegen einer ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung nicht schuldig gefunden haben, frei, auf Grund des über die Schuldfrage gefaßten Beschlusses ihre Stimme über die Strafe abzugeben oder sich der Abstimmung zu enthalten. Im letzten Falle sind ihre Stimmen so zu zählen, als ob sie der für den Angeklagten günstigsten unter den von den übrigen Stimmführern ausgesprochenen Meinungen beigetreten wären.
VII. Nebenpersonen bei den
Gerichten
§ 23. Jeder Gerichtssitzung muß ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber aufnehmen. Sowohl diese Schriftführer als auch die zur Führung der Protokolle bei Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Verbrechen und Vergehen zu verwendenden Personen müssen zur Führung der Protokolle beeidigt sein.
VIII. Ver h ä1 t n i s der S t r a fgerichte zu anderen Behörden
§ 24. Die Sicherheitsbehörden, unter denen auc:h die Bürgermeister (Gemeinckvorsteher) begriffen sind, haben allen Verbredlen und Vergehen, sofern sie nidtt bloß auf Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten können. Hausdurchsuchungen und die vorläufige Verwahrung von Personen dürfen die Sicherheitsbehörden und deren Organe zum Zwecke der Strafgerichtspflege nur in den in dieser Strafprozeßordnung vorgesehenen Fällen unaufgefordert vornehmen; sie haben von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen.
§ 25. Es ist den Sicherheitsorganen sowie allen öffentlkhen Beamten und Vertragsbediensteten bei strengster Ahndung untersagt, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen oder auf die überführung eines Verdächtigen d'adurch hinzuwirken, daß er zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer strafbaren Handlung verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt wird, die dem Gerichte hinterbracht werden sollen.
§ 26. Die Strafgerichte sind in allem, was zu ihrem Verfahren gehört, berechtigt, mit allen Bundes-, Landes-und Gemeindebehörden der Republik österreich unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Alle Bundes-, Landes-und Gemeindebehörden sind verbunden, den Strafgerichten hilfreiche Hand zu bieten und deren an sie gelangten Ersuchen mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder den Strafgerichten die entgegenstehenden Hindernisse sogleich anzuzeigen. Auch mit den Behörden fremder Staaten können die Strafgerichte in unmittelbaren Verkehr treten, sofern darüber nicht durch besondere Vorschriften etwas anderes festgesetzt ist.
§ 27. (1) Bemerkt ein Strafgericht eine Namlässigkeit oder Verzögerung in Erfüllung eines von ihm an eine andere Behörde gerichteten Ersuchens, so hat es diesen Umstand entweder zur Kenntnis der dieser Behörde zunächst vorgesetzten Behörde zu bringen oder dem Gerichtshofe zweiter Instanz, zu dessen Sprengel es gehört, die Anzeige zu erstatten, damit im geeigneten Weg Abhilfe verschafft werde. Sollte das Strafgericht diese Pflicht außer acht lassen, so kann ihm die Saumseligkeit einer anderen Behörde zu keiner Entschuldigung dienen.
(2) Vorstehende Vorschrift ist insbesondere auch dann anzuwenden, wenn die Staatsanwaltschaft in den Fällen, wo sie nam dem Gesetze verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist eine Erklärung oder einen Antrag einzubringen, dieser Pflicht nicht pünktlich namkommt.
211. Stüdt -Ausgegeben aal 30. Dezember 1975 -Nr. 631
§ 28. Die Strafgeridltc sind befugt, erforderlichenfalls die bewaffnete Macht unmittelbar, ohne Dazwisdtenkunft einer anderen BehÖrde, zum Beistand aufzufordern.
m. Hauptstüdt
Von der Staatsanwaltschaft
§ 29. Bei jedem Gerichtshof erster Instanz wird ein Staatsanwalt, bei jedem Gerichtshofe zweiter Instanz ein Oberstaatsanwalt und beim Obersten Gerichtshof ein Generalprokurator mit der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern bestellt. Die Stellvertreter der Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte sowie des Generalprokurators sind, wo sie für diese auftreten, zu allen Amtshandlungen der Vertretenen gesetzlich berechtigt.
§ 30. (1) Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft haben in dem ihnen angewiesenen Wirkungskreise das Interesse des Staates zu wahren; sie sind in ihren Amtsverrichtungen unabhängig von den Gerichten, bei denen sie bestellt sind.
(2) Die Staatsanwälte bei den Gerichtshöfen erster Instanz sind den Oberstaatsanwälten bei den Gerichtshöfen zweiter Instanz und diese sowie der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshofe dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar untergeordnet.
§ 31. (1) Zum Geschäftskreise des Staatsanwaltes beim Gerichtshof erster Instanz gehön die Beteiligung an allen diesem zustehenden Vorerhebungen, Voruntersuchungen und Hauptverhandlungen wegen Verbrechen und Vergehen sowie an den beim Gerichtshof erster Instanz stattfindenden Berufungsverhandlungen über Entscheidungen der Bezirksgerichte und an den im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz abzuhaltenden Tagungen des Geschwornengerichtes. Er ist befugt, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvenreter zu beteiligen.
§ 32. (1) Der Oberstaatsanwalt beim Gerichtshofe ·zweiter Instanz hat sein Amt bei den vor diesem Gerichte vorkommenden Verhandlunl;en auszuüben.
(2) Außerdem steht ihm die Aufsidtt über alle in dessen Sprengel bei den Geriebtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten bestellten Organe der Staatsanwaltsebaft zu. Er ist berechtigt, sieb an jeder zu deren Geschäftskreise gehörigen Strafsache persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen.
§ 33. (1) Die Verhandlungen vor dem Obersten Gerichtshofe gehören in den Geschäftikreis des bei diesem bestellten Generalprokurators oder seiner Stellvertreter.
(2) Der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshofe kann von Amts wegen oder im Auftrage des Bundesministeriums für Justiz gegen Urteile der Strafgerichte, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluß oder Vorgang eines Strafgerichtes,· der zu seiner Kenntnis gelangt, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, und zwar auch dann noch erheben, wenn der Angeklagte oder der Ankläger in der gesetzlichen Frist vom Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat. Den Staatsanwälten liegt ob, die Fälle, die sie zu einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde für geeignet halten, den Oberstaatsanwälten vorzulegen; diese haben zu beurteilen. ob die Fälle dem Generalprokurator beim Ober~ten Gerichtshof anzuzeigen seien.
§ 34. (1) Die Staatsanwälte haben alle strafbaren Handlungen, die zu ihrer Kenntnis kommen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen sind, von Amts wegen zu verfolgen und daher wegen deren Untersuchung und Bestrafung durch das zuständige Gericht das Erforderliche zu veranlassen. (BGBl. Nr. 42311974, Art. 1 Z. 10)
(2) Sie können jedoch, falls dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, von der Verfolgung einzelner absehen oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten (§ 363 Abs. 1 Z. 3):
Nimmt der Staatsanwalt später die vorbehaltene Verfolgun.g wieder auf, so ist ein abermaliger Vorbehalt wegen einzelner .suafbarer Handlungen ~ässig. Der Staatsanwalt kann fernel!
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von der Verfolgung einer im Awland begangenen strafbaren Handlung absehen oder zurü<ktreten, wenn der Täter schon im Auslande dafür gestraft worden und nicht anzunehmen ist, daß das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen werde. Die dem Privatbeteiligten nach den §§ 48, 49 und 449 zustehenden Rechte werden !lurch diese Bestimmungen nidlt berührt. (BGBl. NT. 42311974, Art. I Z. 10)
§ 36. Die Staatsanwälte sind befugt, sich in unmittelbare Verbindung mit Simerheits-oder anderen Bundes-, Landes-oder Gemeindebehörden zu setzen und deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen sowie aum erforderlimenfalls die bewaffnete Mamt, ohne Dazwischenkunft einer anderen Behörde, zum Beistand aufzufordern. Die Simerheitsbehörden und deren untergeordnete Organe haben ihren Anordnungen Folge zu leisten.
§ 37. Der Generalprokurator beim Obersten Gerimtshof und die Oberstaatsanwälte haben dem Bundesministerium für Justiz nach Ablauf jedes Jahres über die im Laufe des Jahres erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen, über den Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über die wahrgenommenen Gebrechen der Gesetzgebung und des Geschäftsganges Berimt zu 'erstatten.
IV. Hauptstück
Vom Beschuldigten und seiner Verteidigung
§ 38. (I) Wen der Verdacht einer strafbaren Handlung trifft, der kann als Besmuldigter erst dann angesehen werden, wenn gegen ihn die Anklageschrift oder der Antrag a~f Einleitung der Voruntersuchung eingebramt wurde.
§ 39. (1) Der Besmuldigte kann sich in allen Strafsachen eines Verteidigers bedienen und dazu jeden wählen, der in der Verteidigerliste eines der Gerimtshöfe zweiter Instanz eingetragen ist.
S 40. (1) Awgesch10ssen von der Verteidigung in der Hauptverhandlung ist, wer als Zeuge zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde. Inwiefern im vorausgehenden Verfahren bestimmte Per
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sonen deshalb von der Verteidigung auszuschließen seien, weil sie als Zeugen vernommen wurden oder weil ihre Vorladung zur Hauptverhandlung beantragt ist, hat die Ratskammer zu beurteilen.
(2) Dem Beschuldigten ist auch gestattet, mehrere Verteidiger beizuziehen; doch darf hiedurch keine Vermehrung der für den Angeklagten in der Hauptverhandlung gestatteten Vorträge herbeigeführt werden.
S 41. (1) Bei der Mitteilung der Anklagesmrift ist der Beschuldigte über sein Recht, sim eines Verteidigers zu bedienen, zu belehren.
§ 42. (1) Hat das Geridlt die Beigebung eines Verteidigers besmlossen, so hat es den Aussmuß der nam dem Sitz des Gerimtes zuständigen Remtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Aussmuß einen Remtsanwalt zum Verteidiger bestelle.
(2) In dringenden Fällen kann der Vorsteher des Gerimtes aum bei Gericht tätige, zum Richteramt befähigte Personen mit mrer Zustimmung zu Verteidigern bestellen.
(BGBI. NT. 56911973. Art. III Z. 2)
§ 43. Mehreren gleichzeitig Beschuldigten (Angeklagten) kann ein gemeinschaftlicher Verteidiger beigegeben werden; doch ist auf Antrag eines der Beschuldigten (Angeklagten) oder des Verteidigers und selbst von Amts wegen für die abgesonderte Vertretung der Besmuldigten (Angeklagten) Sorge zu tragen, bei denen sich ein Widerstreit der Interessen zeigt.
(BGBI. Nr. 569/1973, Art. 111 Z. 2)
§ 43 a. Beantragt der Besdluldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Redltsmittels oder für eine sonstige p'rozeßhandlung offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers (§ 41 Aps. 2), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Besmlusses an den Besmuldigten von neuem zu laufen.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 12)
§ 44. (1) Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen Vollmacht, selbst nidlt zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
(2) Der Beschuldigte kann die Verteidigung von dem durch mn selbst gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragen. Auch der Auftrag des von Amts wegen bestellten Verteidigers erlismt, sobald der Beschuldigte einen anderen Verteidiger bestellt. Dom darf in solchen Fällen durm den Wemsei in der Person des Verteidigers das Verfahren nicht aufgehalten werden.
§ 45. (1) Auch während der Vorerhebungen und der Voruntersumung kann sidl der Besmuldigte eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der Verteidiger zur Wahrnehmung seiner Rechte bei den gerimtlichen Akten, die unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes betreffen und keine spätere Wiederholung zulassen, sowie zur Ausführung bestimmter, von mm angemeldeter Remtsmittel bedienen.
(2) Der Untersuchungsrimter hat dem Verteidiger auf Verlangen zu gestatten, in den Amtsräumen des Gerichtes in die Straf akten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, Einsicht zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen; der Untersumungsrichter kann dem Verteidiger statt dessen aum Ablimtungen ausfolgen. Ist der Beschuldigte nicht durch einen Verteidiger ver,. treten, so stehen diese Rechte des Verteidigers ihm selbst zu, wobei die Akteneinsicht einem in Haft befindlidlen Beschuldigten auch in den Amtsr1iumen des Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt, gewährt werden kann. Bis zur Mitteilung der Anklagesduift kann der Untersuchungsridlter. einzelne Aktenstücke von der Einsicht-und Absmriftnahme durm Vertei
3S1I
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diger oder Besmuldigten ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürmtung remtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersumung erschwert werden könnte. Dem Bes<huldigten oder seinem Verteidiger sind auf Verlangen unentgeltlime Absmriften (Ablimtungen) der Augt:nsmeinprotokolle, der Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, 1Untern und Anstalten sowie der Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, zu übergeben. Dem Verteidiger ist auf sein Verlangen auch eine Ausfertigung des Haftbefehles samt Gründen sowie aller gerimtlichen Entsmeidungen auszufolgen, gegen die der Beschuldigte ein Rechtsmittel angemeldet hat.
(BGBI. Nr. 27311971, Art. 1I Z. 1)
§ 45 a. (1) Ein Remtsanwalt kann sich als Verteidiger im ordentlichen Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz, jedoch mit Ausschluß der Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht, auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter, der nicht in der Verteidigerliste eingetragen ist, vertreten las-. sen, in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht aber nur dann, wenn ein solmer Rechtsanwaltsanwärter die Redttsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat; liegen rücksimtswürdige Gründe vor, so kann der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Rechtsanwaltes dem Rechtsanwaltsanwärter das Erfordernis der Prüfung erlassen, sobald er an einer inländischen Hochschule den rechtswissenschaftli<:hen Doktorgrad erlangt hat und eine neunmonatige zivilund Strafgerichtlime Praxis beim Gerichtshof erster Instanz und beim Bezirksgerichte sowie cine achtzehnmonatige Praxis in der Remtsanwaltsdtaft nachzuweisen vermag. (BGBI. NT. 56911973, Art. 111 Z. 3)
(2) Wurde übet' einen Rechtsanwaltsanwärter eine Disziplinarstrafe nach § 12 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 1. Aprll1872. RGBl. Nr. 40, verhängt. so ruht die Vertrenmgsbefugnis. aam Abs. 1 von du Rechtskraft des Disziplinar.emenntnisses an w!ilireod der Dauer der Str~fe.
(3) Die Bestimmungen über die Ausschließung von der Verteidigung (§ 40 Abs. 1) gelten füt_ den Rechtsanwaltsanwärter sowohl dann. wenn die Aussdiließungsgrunde in seiner Person. als auch dann, wenn sie in der Person des Rechtsanwaltes bestehen, bei dem er in Verwendung steht.
V. H21uptstüclI
Vom Privatankläger iJBlld vom Prlvatbcternigtetill
§ 46. (1) Eine zur Privatanklage berechtigte Person muß, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Verletzte oder sonstige Beteiligte ist zum Einschreiten als Privatankläger nicht mehr berechtigt, wenn er die strafbare Handlung ausdrücklich verziehen hat. Die §§ 57, 58 und 194 Abs. 2 StGB bleiben unberührt. (BGBI. Nr. 42311974, Art. I Z. 13)
§ 47. (I} Jeder durm ein Verbrechen oder durch ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte kann sich bis zum Beginne der Hauptverhandlung seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren anschließen und wird hiedurch Privatbeteiligter.
(2) Dem Privatbeteiligten stehen folgende Rechte zu:
1. Er kann dem Staatsanwalt und dem UntersudlUngsrimter alles an die Hand geben, was zur überweisung des Besdtuldigten oder ZUr Begriipdling des Entschädigungsanspruc:hes dienlim iSt.
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würden. Er kann an den Angeklagten, an Zeugen und Sachverständige Fragen stellen oder, um andere Bemerkungen zu machen, schon während der Verhandlung das Wort erhalten. Am Schlusse der Verhandlung erhält er unmittelbar,
nachdem der Staatsanwalt seinen Schluß an trag gestellt und begründet hat, das Wort, um seine Ansprüche auszuführen und zu begründen und die Anträge zu stellen, über die er im Haupterkenntnisse mitentschieden haben will.
§ 48. Außerdem ist der Privatbeteiligte berechtigt, nam Maßgabe der folgenden Bestimmungen statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage zu erheben und durchzuführen:
1. W-enn der Staatsanwalt die Anzeige des Verletzten zurückweist und die gerichtliche Verfolgung, sei es sofort, sei es nach Vornahme von
Vorerhebungen (§ 90), ablehnt, hat er mn davon zu verständigen. Der Verletzte ist in diesem Fall, insofern er sich dem Strafverfahren anzuschließen _erklärt, berechtigt, den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung bei der Ratskammer einzubringen, die über diesen Antrag nach allenfalls gepflogenen Erhebungen Beschluß zu fassen hat.
2. Wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktritt. ehe der Beschuldigte mretwegen rechtskräftig in den Anklagestand versetzt ist, so ist der Privatbeteiligte hievon in Kenntnis zu setzen; er ist berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach seiner Verstän
digung mündlich oder schriftlich beim Untersuchungsrichter die Erklärung abzugeben, daß er die Verfolgung aufrechterhalte. Wenn der durm
die strafbare Handlung Verletzte vom Rücktritte des Staatsanwaltes nicht amtlich verständigt wurde, kann er diese Erklärung binnen drei Moaaten nach der Einstellung des Verfahrens abgeben. In beiden Fällen ist die Erklärung, in der sowohl der Beschuldigte als auch die mm zur Last gelegte Tat genau bezeichnet sein muß, samt allen Akten dem GerichtShofe zweiter Instanz vorzulegen. Dieser verfügt, sofern er nicht erachtet, daß kein Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten vorliege, die Einleitung oder Wiederaufnahme der Voruntersuchung. Ist der Beschuldigte über die gegen ihn erhobene Anschuldigung bereits vernommen worden, so kann der Gerichtshof zweiter Instanz auch auf Grund der Erklärung des Privatbetei
3. Tritt der Staatsanwalt von der Anklage zu einer Zeit zurück, wo die Versetzung in den Anklagestand bereits reentskräftig ist, so ist dies dem Privatbeteiligten mit der Eröffnung mitzuteilen, daß er berechtigt sei, die Anklage aufrechtzuerhalten, dies jedom binnen vierzehn Tagen beim Gerimtshof erster Instanz zu erklären ,habe. Auf eine später abgegebene Erklärung kann keine Rücksicht genommen werden.
§ 49. (1) Auch wenn der Privatbeteiligte als Ankläger einschreitet, steht es dem Staatsanwalte frei, vom Gange des Strafverfahrens Kenntnis zu nehmen; er ist jederzeit berechtigt, die gerichtliche Verfolgung wieder zu übernehmen.
(2) Im übrigen sind die den Privatankläger betreffenden Bestimmungen dieser Strafprozeßordnung auf den statt des Staatsanwaltes die Anklage führenden Privatbeteiligten mit folgen
den Einschränkungen anzuwenden:
gegen das Urteil steht mm nur insoweit offen, als sie dem Privatbetelligten überhaupt eingeräumt ist (§§ 283, 344 und 465). Er ist nimt berechtigt, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens anzutragen.
4. Die Versetzung des Beschuldigten auf freien Fuß soll wegen des nach § 48 Z. 2 dem Privatbeteiligten zustehenden Rechtes nicht aufgehalten werden.
(3) Im Falle des § 48 Z. 3 hat die Ratskammer nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob die Entlassung des verhafteten Angeklagten aufzuschieben sei.
§ 50. (1) Der Privatankläger, der Privatbeteiligte, Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind, sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen können mre Same selbst führen; sie können sich auch eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes oder eines anderen Bevollmächtigten bedienen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 14)
(2) Wenn es dem Gericht angemessen scheint, kann es dem vom Gerimtsort abwesenden Privatankläger, Privatbeteiligten, Haftungspflichtige.n und dem vom Verfall oder von der Einziehling
ligten sofort die Versetzung in den Anklagestand Bedrohten auftragen, ,einen an diesem Orte wohaussprechen. • nenden Bevollmädttigten zu bestellen, und anwei
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sen, siclt eines in der Verteidigerl.iste eingetragenen Rechtsbeistandes zu bedienen. (BGBl. Nv. 42311974, Avt.l Z. 14)
(3) Für die Vertretung eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes gilt § 45 a Abs.1.
VI. Hauptstück
Von mi' Zuständigkeit dei' Strafgeriicltte und von dei' Verbindung mehrerer Strafsaclten
I. Ein z ein e Ger ich t s s t ä n d e
§ 51. (1) Das Strafverfahren steht in der Regel dem Gericltte zu, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestande gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetreten ist.
§ 52. (1) Wird die Anzeige wegen einer strafbaren Handlung bei dem Gerichte gemacht, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder betreten wird, so ist es zuständig, sofern nicht das Gericht des Bezirkes der begangenen Tat bereits zuvorgekommen ist. Doch ist die Sache an dieses Gericht abzugeben, wenn es der Staatsanwalt des einen oder des anderen Sprengels, der Privatankläger oder der Beschuldigte, und, falls deren mehrere sind, wenn es auch nur einer VOll ihnen verlangt.
(2) Wird das gegen einen verhafteten Beschuldigten wegen einer in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz oder des Geschwornengerichtes fallenden strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren vor der Hauptverhandlung eingestellt, so ist für die ihm noch zur Last liegenden, vor das Bezirksgericht gehörigen strafbaren Handlungen das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk er sich in Haft befindet. Doch kann auclt in diesem Falle sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte die Abtretung an das Gericht des Tatortes verlangen. (BGB1. NT. 42311974, ATt.] Z. tJ)
$ 53. Dem Strafgerichte, das zuerst von einer in der Republik Osterreiclt verübten strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, steht das Verfahren so lange zu, bis ein Umstand erhoben ist" der nach einer der Bestimmungen der §§ 51 und 52 die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes begründet.
§ 54. (1) Ist eine strafbare Handlung außerhalb der Republik österreich begangen worden, so ist das in der Republik gelegene Gericltt zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Sprengel er betreten wird.
(2) Wird von einem auswärtigen Staate die Auslieferung eines Beschuldigten angeboten oder soll die Auslieferung erst begehrt werden und ist nicht bereits die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes begründet, so wird das Gericht zuständig, das der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des Generalprokurators hiefür bestimmt.
§ 55. Die Zuständigkeit des Gerichtes für den unmittelbaren Täter begründet auch die Zuständigkeit für die anderen Beteiligten (§ 12 StGB).
(BGBt. NT. 42311974, ATt. I Z. 16)
§ 56. (1) Liegen demselben Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last oder haben sich an derselben strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt oder hat eine von ihnen auch noch in Verbindung mit anderen Personen strafbare Handlungen begangen, so ist in der Regel das Strafverfahren gegen alle diese Personen und wegen aller dieser strafbaren Handlungen bei demselben Gerichte gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Endurteil zu fällen.
§ 57. (1) Das nach § 56 für mehrere zusammentreffende .Strafsachen zuständige Ge~icht kann
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auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß über einzelne strafbare Handlungen oder gegen einzelne Beschuldigte das Strafverfahren abgesondert zu führen und abzuschließen sei, sofern dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Kürzung der Haft eines Beschuldigten dienlich scheint.
§ 58. Ist die Verfügung getroffen, daß eine der zusammengehörigen Strafsachen abgesondert zur Hauptverhandlung gebracht oder daß gegen einen der Beschuldigten die Voruntersuchung abgesondert geführt werde, so kann die ausgeschiedene Strafsache an das Gericht abgegeben werden, das für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, zuständig wäre.
§ 59. (1) Wenn ein Beschuldigter an eine ausländische Behörde auszuliefern ist, steht die Beurteilung und die Verhandlung mit dieser Behörde dem Gerichtshof erster Instanz zu, in dessen Bezirke der Auszuliefernde seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, und in Ermangelung eines solchen dem Gerichtshof, in dessen Bezirk er betreten wird. Auf ein solches Verlangen der Auslieferung oder auf erlassene Steckbriefe ist zwar gegen das Entweichen des Beschuldigten die nötige Vorkehrung zu treffen; auf seine Auslieferung aber hat die Ratskammer nach Vernehmung des Staatsanwaltes nur dann beim Gerichtshofe zweiter Instanz. anzutragen, wenn von der die Auslieferung verlangenden Behörde sogleich oder in einem angemessenen Zeitraume solche Beweise oder Verdachtsgründe beigebracht werden, über die sich der Beschuldigte bei seiner Vernehmung nicht auf der Stelle auszuweisen vermag Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes gefaßten Beschluß jederzeit vorläufig dem Bundesministerium für Justiz zur Genehmigung vorzulegen.
§ 60. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. 1 Z.20)
§ 61. Die beim Bundespräsidenten beglaubigten auswärtigen Gesandten und ihr eigentliches Gesandtschaftspersonal stehen nicht unter der österreichischen Gerichtsbarkeit. Auch die Hausund Dienstleute dieser Gesandten und der sich in österreich aufhaltenden fremden Souveräne, die zugleich Angehörige des Staates sind, dem der Souverän oder Gesandte angehört, unterstehen den österreichischen Gerichten nicht. Wäre daher mit solchen Personen eine Amtshandlung wegen einer strafbaren Handlung vorzunehmen, so hat die Behörde sich zwar nach Umständen der Person des Beschuldigten zu versichern, jedoch sogleich die Anzeige davon an das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur weiteren Eröffnung an den Souverän oder Gesandten wegen übernahme des Beschuldigten zu machen.
11. Befugnis zur Delegierung
§ 62. Die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gerichte Strafsachenabzunehmen und sie einem anderen Gerichte derselben Art in ihrem Sprengel zuzuweisen.
§ 63. (1) Dasselbe Recht hat auch der Oberste Gerichtshof für den ganzen Umfang der Republik österreich.
(2) Gegen die gemäß § 62 vom Gerichtshofe zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes kann sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte beim Obersten Gerichtshofe Beschwerde führen. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach der Eröffnung des Besdllusses beim eröffnenden Gericht anzubringen.
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m. S tr e i tig k e i t e n übe r die Zu s t ä ndigkeit von Gerichten
§ 64. (1) Ist die Zuständigkeit zwismen Bezirksgerimten streitig, die unter demselben Gerimtshof erster Instanz stehen, so entsmeidet die Ratskammer dieses Gerimtshofes. Können sim zwei Gerimtshöfe erster Instanz über ihre Zuständigkeit oder über die zweier ihnen unterstehender Gerimte nimt einigen, so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz. Ist die Zuständigkeit zwismen Gerimten, die nicht unter demselben Gerimtshofe zweiter Instanz stehen, oder zwismen zwei Gerimtshöfen zweiter Instanz streitig, so entsmeidet der Oberste Gerimtshof. Entsmeidungen dieser Art können nur nach Anhörung der Staatsanwaltsmaft getroffen werden; gegen diese Entsmeidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. 1 Z.21)
(2) In der Zwismenzeit hat jedes der streitenden Gerimte die zur Einleitung der Untersuchung und Feststellung des Tatbestandes in seinem Bezirke nötigen Handlungen und insbesondere alle Untersumun~sdJ.ritte vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
IV. Amt s h a n d I u n gen n ich t z u s t ä ndiger Gerichte
§ 65. Alle, aum die nimt zuständigen Strafgerichte, in deren Bezirke sim Spuren eines Verbrechens oder Vergehens finden, sind, wenn Gefahr im Verzug ist, beremtigt und verpflimtet, die Handlungen vorzunehmen, die zur Erhebung des Tatbestandes oder zur Festhaltung eines Besmuldigten dienen können. Sie müssen je dom die zuständigen Gerimte oder Staatsanwälte davon alsbald in Kenntnis setzen und ihnen die aufgenommenen Protokolle übersenden.
§ 66. Untersuchungshandlungen, die ein nicht zuständiges Strafgericht außer dem Falle des vorhergehenden Paragraphen vorgenommen hat, sind deshalb allein nom nimt ungültig, sofern sie sim nur auf die Voruntersuchung beziehen; doch liegt dem zuständigen Gerimt ob, zu beurteilen, inwiefern eine Wiederholung oder Ergänzung dieser Handlung einzuleiten sei.
VII. Hauptstück
Von der Ausschließung und Ablehnung von Gerimtspersonen und Staatsanwälten
I. Ausschließung der Gerichtspersonen
§ 67. Jeder Rimtu und Protokollführer ist Von der Vornahme gerimtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der durm die strafbare Handlung Verletzte oder wenn der Bes<huldigte. der Verletzte. der StaatSanwalt, der Privatankläger oder der Verteidiger sein Angehöriger (§ 72 StGB) ist. Die durm eine Ehe begründ"ete Eigensmaft einer Person als Angehöriger bleibt aufremt, aum wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. 1 Z. 22)
§ 68. (1) Ausgesmlossen von der Wirksamkeit als Richter oder Protokollführer in allen Instanzen ist ferner:
(2) Von der Mitwirkung und Entsmeidung in der Hauptverhandlung ist ausgesmlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrimter tätig gewesen ist oder an der Entscheidung über den Einsprum gegen die Versetzung in den Anklagestand (§§ 211 bis 214) teilgenommen hat. Muß eine Hauptverhandlung infolge einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde wiederholt werden, so sind von der neuen Hauptverhandlung die Richter ausgeschlossen, die an der ersten teilgenommen haben.
§ 69. Mitglieder von Gerichten höherer Instanzen sind insbesondere auch ausgesmlossen:
§ 70. (1) Der Richter ist verpfljmtet, das Verhältnis, das den Grund seiner Aussmließung bildet, unverzüglim dem Vorsteher des Gerimtes anzuzeigen, dessen Mitglied er ist. Der ausgesmlossene Vorsteher eines Bezirksgerimtes hat die Anzeige an den Vorsteher des Gerimtshofes erster Instanz zu mamen.
(2) Der Protokollführer hat diese Anzeige dem Rimter zu mamen, bei dem er das Protokoll führen soll.
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§ 71. (1) Jede Gerichtsperson hat sich von dem Zeitpunkt, in dem ihr ein Ausschließungsgrund bekanntgeworden ist, aller gerichtlichen Handiungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu enthalten. Nur wenn Gefahr im Verzug ist und die Bestellung eines anderen Richters oder Protokollführers nicht sogleich bewirkt werden kann, hat eine solche Gerichtsperson die dringend nötigen gerichtlidten Handlungen selbst vorzunehmen, ausgenommen, wenn gegen Angehörige des Richters (§ 67) einzusdtreiten wäre, in weldtem Fall unverzüglidt die Amtshandlung an den nächsten Richter abzutreten ist. (BGB1. NT. 423/1974, Art. I Z. 23)
(2) Ober die Ausschließung eines Gesdtwornen oder Sdtöffen entsdteidet die Ratskammer, in der Hauptverhandlung der Vorsitzende des Geschwornengerichtes oder des Schöffengerichtes. Gegen seine Entscheidung ist kein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässig.
n. Abi e h nun g der Ger ich t spersonen
§ 72. (1) Der Staatsanwalt, der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte können Mitglieder des Gerichtes und Protokollführer ablehnen, wenn sie außer den in den §§ 67 bis 69 bezeidtneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.
(2) Jeder Ridtter ist verpflidttet, alle Gründe anzuzeigen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 70).
§ 73. Das Gesuch, womit ein Beteiligter die Ablehnung eines Richters geltend machen will, ist jederzeit bei dem Gerichte, dem der Abgelehnte angehört, und zwar, wenn es sich um die Ablehnung eines Mitgliedes des erkennenden Gerichtes handelt, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Verhandlung und, wenn es sich um die Ablehnung eines ganzen Gerichtshofes handelt, längstens binnen drei Tagen nach der Vorladung zur Verhandlung zu überreichen oder zu Protokoll zu geben. In diesem Gesudte müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und, soviel als möglich, bescheinigt sein.
§ 74. (1) Ober die Zulässigkeit der Ablehnung einer Gerichtsperson entscheidet in der Regel der Vorsteher des Gerichtes, dem sie angehört.
(2) Wrrd der Vorsteher eines Bezirksgerichtes abgelehnt, so entsdteidet die Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz; wenn ein ganzes Gericht erster Instanz oder dessen· Vorsteher abgelehnt wird, entscheidet der Geridltshof zweiter Instanz; wenn ein Gerichtshof zweiter Instanz oder dessen Präsident abgelehnt wird, entscheidet der Oberste Gerichtshof.
(3) Gegen diese Entscheidungen ist kein Redttsmittel zulässig. Der Vorsteher oder der Gerichtshof, der über die Ablehnung entscheidet, hat zugleich, falls ihr stattgegeben wird, den Richter oder das Gericht zu bezeichnen, dem die Sache zu übertragen ist.
§ 74 a. Ein Geschworner oder Schöffe kann abgelehnt werden, solange die Hauptverhandlung noch nicht bis zur Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage vorgeschritten ist. über die Ablehnung entsdteidet die Ratskammer, in der Hauptverhandlung der Vorsitzende allein. Gegen seine Entscheidung ist kein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässig.
Irr. Aus s chi i e ß u n g von S t a a t $anwälten
§ 75. Vom Einschreiten in Strafsachen sind die Mitglieder der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, mit denen der Beschuldigte oder sein Verteidiger oder der durch das Verbredlen oder Vergehen Verletzte oder der Privatankläger in einem der im § 67 erwähnten Verhältnisse steht; ferner, wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden oder als Verteidiger, als Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten oder als Ridtter tätig gewesen ist.
§ 76. Jedes Mitglied der Staatsanwaltschaft ist verpflidttet, sich von dem Zeitpunkt, in dem ihm ein Aussdtließungsgrund bekanntgeworden ist, des Einschreitens in der Sadte zu enthalten, für die es ausgesdtlossen erscheint, sie seinem Stellvertreter zu überlassen und davon seinem unmittelbaren Vorgesetzten die Anzeige zu erstatten. Durdt Beschwerden von Parteien gegen das Einschreiten eines Staatsanwaltes, der sich nach dem Gesetze des Einschreitens hätte enthalten sollen, darf das Verfahren nicht aufgehalten werden.
vm. Hauptstück
Von der Bekanntmachung der gerichtlichen Vero fügungen und von der Gestattung der Ahteneinsicht
§ 77. (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen geschieht entweder durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung der Urschrift oder einer amtlich beglaubigten Absdtrift.
(2) Die mündliche Verkündung muß durch ein Protokoll beurkundet werden. Auf Verlangen ist jedem, dem eine Verfügung mündlich verkündet wird, eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.
§ 78. Die Zustellung der gerichtlichen Verfügungen an die StaatsanwllltSchaft gesdUeht durch Mitteilung der Urschrift. Der Beamte der Staatsanwaltschaft setzt auf die Urschrift die Re
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stätigung der Einsichtnahme unter Beifügung des Datums. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift zu erteilen.
§ 79. (1) Die Vorladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz muß dem Beschuldigten selbst zugestellt werden.
§ 80. (1) Auf das Verfahren bei Zustellungen sind die Vorschriften der §§ 87 bis 91, 100 bis 105, 109, 110 und 114 der Zivilprozeßordnung dem Sinne nach anzuwenden. Kann eine Zustellung, die zu eigenen Handen des Empfängers vorzunehmen ist, nidlt bewirkt werden, so ist nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des § 106 der Zivilprozeßordnung vorzugehen.
(2) Die Bestimmungen des § 111 der Zivilprozeßordnung sind außer dem Falle des § 191 nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte sowie auf ihre Vertreter anzuwenden. (8GBI. Nr. 423/ 1974, Art. I Z. 24)
§ 81. (1) Soll eine Zustellung auf andere Weise als durch die Post außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zuzustellen ist, seinen Sitz hat, so kann das Bezirksgericht des Zustellungsortes ersucht werden, die Zustellung zu bewirken.
(2) Liegt der Zustellungsort außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zugestellt worden ist, seinen Sitz hat, so können die Rechtsmittel und der Einspruch gegen die zugestellte Entscheidung oder Anklageschrift, wenn sie mündlich erhoben werden, auch beim Bezirksgerichte des Zustellungsortes angebracht werden, es sei denn, daß dieses Bezirksgericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat wie das Gerkht, dessen Schriftstück zugestellt worden ist.
§ 82. Der Beurteilung der Gerichte ist es überlassen, ob es zulässig erscheine, einer Partei oder ihrem ausgewiesenen Vertreter auch außer den in dieser Strafprozeßordnung insbesondere bezeichneten Fällen die Einsicht in strafgerichttiche Akten oder die Ausfolgung von Abschriften aus solchen zu bewilligen, .ofern diese Personen glaubwürdig dartun, daß sie ihnen zur Ausführung eines EntsdlädigungsanSpruchesoder zum Zwecke des Begehrens um Wiederaufnahme oder aus anderen Gründen notwendig sei.
§ 83. Von der Einleitung und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Personen, die in einem Bundes-oder anderen öffentlichen, daher auch in einem Landes-oder Gemeindeamte oder -dienste stehen, Mitglieder einer Gemeinde-oder einer anderen zur Besorgung öffentlicher Angel!:.genheiten berufenen Vertretung sind, oder denen öffentliche Titel oder inoder ausländische Orden oder Ehrenzeichen verliehen sind, ist ihrer vorgesetzten Behörde, dem Vorstande des Vertretungskörpers oder den betreffenden Ordenskanzleien Mitteilung zu machen.
IX. Hauptstück
Von der Erforschung strafbarer Handlungen und
von den Vorerhebungen
(BGBI. Nr. 42311974, Art. I Z. 25)
§ 84. (1) Alle öffentlichen Behörden und Ämter sind schuldig, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten strafbaren Handlungen, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen sind, sogleich dem Staatsanwalte des zuständigen Gerichtes anzuzeigen.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Anzeige einer verübten strafbaren Handlung auch an das Bezirksgericht erstattet werden, in dessen Sprengel sich die Behörde befindet.
§ 85. Die Ausgleichsordnung und die Konkursordnung bezeichnen die Fälle, in denen das Gericht die Anzeige gegen den Schuldner an den Staatsanwalt zu erstatten hat. Das Zivilgericht ist verpflichtet, dem Staatsanwalte sowie dem Strafgericht alle notwendigen Aufklärungen zu erteilen und die Akten, deren sie bedürfen, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
§ 86. (1) Wer immer von einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, Kenntnis erlangt, ist berechtigt, sie anzuzeigen. Zur Annahme der Anzeige ist nicht bloß der Staatsanwalt, sondern es sind dazu auch der Untersuchungsrichter, das Bezirksgericht und die Sicherheitsbehörde verpflichtet; sie haben die Anzeige dem Staatsanwalte zu übermitteln.
(2) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder daß nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. (EGEl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 26)
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§ 87. (1) Der Staatsanwalt ist verpflichtet, alle an ihn gelangten Anzeigen über strafbare Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, zu prüfen sowie die zu seiner Kenntnis gelangenden Spuren solcher strafbarer Handlungen zu verfolgen. Er hat auch zur Entdeckung unbekannter Täter durch Erforschung dahin führender Verdadmgründe mitzuwirken.
§ 89. (1) Der Untersumungsrichter am Gerichtshof erster Instanz nimmt, solange kein Antrag des Staatsanwaltes vorliegt, nur die Amtshandlungen vor, die ohne Gefährdung des Zweckes oder ohne überschreitung einer gesetzlichen Frist nicht aufgeschoben werden können. Vom Vorgenommenen hat er den Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen und sodann dessen Anträge abzuwarten.
(2) Bezirksgerichte dagegen haben zwar ebenfalls die zu ihrer Kenntnis kommenden Verbrechen und nicht in ihre Zuständigkeit fallenden Vergehen, soweit sie von Amts wegen zu verfolgen sind, unverweilt dem Staatsanwalt anzuzeigen, zugleich aber, und ohne dessen Anträge abzuwarten, die Vorerhebungen (§ 88 Abs. 1 und 2) zu führen. Untersuchungshandlungen jedoch, durch die die Spuren der strafbaren Handlung verwischt und einer wiederholten Besichtigung entzogen werden könnten, haben sie nur dann vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist; außerdem haben sie nur in der zu erstattenden Anzeige auf die Notwendigkeit einer solchen Untersuchungshandlung aufmerksam zu machen und dafür zu sorgen, daß die Spuren der Tat erhalten werden, bis entweder der Untersuchungsrichter oder sein Verlangen um Vornahme der Untersuchungshandlungen eintrifft.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 27)
(3) Die über die Vorerhebungen aufgenommenen Protokolle hat das Bezirksgericht mit größter Beschleunigung und, wenn eine Verhaftung vorgenommen worden ist, längstens binnen acht Tagen an den Staatsanwalt einzusenden. Im Fall einer Verhaftung hat der Staatsanwalt längstens binnen drei Tagen nach Einlangen der Akten den Verhafteten außer Verfolgung zu setzen oder seine Anträge wegen der Person und des Verfahrens beim Untersuchungsrichter anzubringen (§ 27 Abs. 2). (BGBI. Nr. 423/1974. Art. I Z. 27)
§ 90. (1) Findet der Staatsanwalt nach Prüfung der Anzeige oder der Akten der -nötigenfallS auf seine Veranlassung zu ergänzenden -Vorerhebungen genügende Gründe, wider eine bestimmte Person das Strafverfahren zu veranlassen, so bringt er entweder den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (§ 91) oder die Anklageschrift ein. Im entgegengesetzten Falle legt er die an ihn gelangte Anzeige mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurück und übersendet dem Untersuchungsrichter die Akten der Vorerhebungen mit der Bemerkung, daß er keinen Grund zur weiteren Verfolgung finde. Der Untersuchungsrichter hat in diesem Falle die Vorerhebungen einzustellen und den etwa verhafteten Beschuldigten sofort auf freien Fuß zu setzen.
(Z) Statt den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung oder die Anklageschrift einzu
211. Stü<k -Ausgegeben am 30. Dezember-1975 -Nr. 631
bringen, kann der Staatsanwalt den Antrag stel .. len zu entscheiden, daß die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen. Ober diesen Antrag entscheidet der Untersuchungsrichter, wenn er die Ansicht des Staatsanwaltes teilt, sonst die Ratskammer. Bejaht das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB, so hat der Staatsanwalt die Anzeige nach Abs. 1 zurüffi.zulegen.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 28)
X. Hauptstück
Von den Voruntersuchungen im allgemeinen (BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 29)
. I. Einleitung der Voruntersuchung und Stellung des Untersuchungsrichters in der Voruntersuchung
§ 91. (1) Der Versetzung in den Anklagestand
(XVI. Hauptstück) muß eine Voruntersuchung vorangehen, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, dessen Aburteilung dem Geschwornengerichte zukommt, oder wenn gegen einen Abwesenden das Strafverfahren eingeleitet werden soll. In allen anderen Fällen bleibt es dem Ermessen des Staatsanwaltes oder des Privatanklägers anheimgestellt, ob eine Voruntersudlung zu beantragen sei. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 30)
(2) Die Voruntersumung hat den Zweck, die gegen eine bestimmte Person erhobene AnsdlUIdigung einer strafbaren Handlung einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Samverhalt so weit zu klären, als es nötig ist,
um die Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorzubereiten.
§ 92. (I) Der Untersuchungsridlter darf die Voruntersuchung nur wegen solmer strafbarer Handlungen und nur gegen Personen einleiten,
bei denen ihm ein darauf abzielender Antrag eines beremtigten Anklägers vorliegt.
(2) Beantragt der Staatsanwalt die Einleitung einer Voruntersumung, so hat er die Anzeige sowie die zu seiner Kenntnis gelangten Beweismittel und die Ergebnisse der etwa veranlaßten
Vorerhebungen dem Untersuchungsrimter mit:zuteilen.
(3) Findet der UntersudlUngsrimter Bedenken, mem Antrag auf Einleitung der Voruntersudtung beizutreten, so ist darüber der Besdtluß der Ratskammer einzuholen. Der Untersuchungsrichter nimmt an der Beratung, aber nicht an
§ 93•. (1) Die Voruntersuchung wird in der Regel vom Untersuchungsrichter persönlicll und unmittelbar geführt. Doch kann er die Bezirksgerichtesowohl innerhalb als aum außerhalb des Sprengels seines Geridltshofi:s um die Vornahme einzelner gerimtlicher Bandlungen ersuchen.
(2) Die Bezirksgerimte haben dem Ersuchen unter Bead;l.tung der für den Untersumungsrichter geltenden Vorsmriften zu entsprechen und, wenn sich hieraus die Notwendigkeit weiterer, in ihren Sprengel fallender UntersudlUngshandlungen ergibt, diese sofort vorzunehmen.
§ 94. Der Untersuchungsrimter erstattet der Ratskammer, wenn er dies wegen der Wimtigkeit einer Sadle für nötig erachtet oder die Entsdleidung der Ratskammer einzuholen hat, mündlidl Beridlt. Den Sitzungen, in denen die Ratskammer diese Beridlte entgegennimmt, wohnt der Staatsanwalt bei und ist berechtigt, Anträge zu stellen.
§ 95. Beschließt die Ratskammer, die Führung einer Voruntersuchung einem Bezirksgerichte zu übertragen (§ 12), so hat dieses alle für den Untersuchungsrichter geltenden Vorschriften zu beobachten. Entscheidungen der Ratskammer holt es sdlriftlich ein. Die müridlidle Berichterstattung in der Sitzung der Ratskammer wird in solchen Fällen einem ihrer Mitglieder übertragen. Auch diesen Sitzungen wohnt der Staatsanwalt bei.
II. G e s c h ä f t s g a n gin der Vor u n t e r-s u c h u n g
§ 96. Ist die Voruntersudlung eingeleitet, so schreitet der UntersudlUngsrimter, ohne weitere Anträge des Anklägers abzuwarten, von Amts wegen ein, um den Tatbestand zu erheben, den Täter zu ermitteln und die zur überführung
oder Verteidigung des Beschuldigten dienenden Beweismittel so weit festzustellen, als es der Zweck der Voruntersuchung erfordert.
§ 97. (I) Der Ankläger ist beremtigt, aum
wegen der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Anträge an den UntersudlUngsrimter zu stellen; der Untersuchungsrimter hat, falls er Bedenken findet, ihnen beizutreten, die Entsdteidung der Ratskammer einzuholen (§ 94).
(2) Untersuchungshandlungen nimmt der Staatsanwalt bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes nicht vor. In der Regel (§ 162) darf weder der Anklägernodt der Verteidiger bei der Vernehmung des Besdluldigten und der Zeugen
anwesend sein. Sie sind aber beremtigt, dem Augensmeine, der Hausdurchsudlung und der
der Besdtlußfassung teil. Von solchen Beratungen Durchsuchung von Papieren beizuwohnen und ist der Staatsanwalt jedesmal vorher zu benam-die Gegenstände zu bezeidtnen, auf die diese ridltigen, damit er seine Ansimte.n sdlrihlich . Untersumungshandlungen auszudehnen sind. Der ~er xnündlim v,oruagen könne. Untersumungsrichter soll den Ankläger deshalb
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in der Regel von der Vornahme dieser Handlungen vorher benachrichtigen, kann sie aber auch, wenn Gefahr im Verzug ist, ohne vorausgegangene Verständigung des Anklägers vornehmen. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 31)
§ 98. (1) Hat ein Verbrechen oder Vergehen Spuren zurückgelassen, so sind diese in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, nach den im folgenden Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu erheben.
§ 99. Kann der durch ein Verbrechen oder Vergehen verursachte Schaden oder entgangene Gewinn durch die Aussage des Geschädigten nicht zuverlässig erhoben werden oder ist mit Grund zu vermuten, daß er seinen Schaden zu hoch schätze, so ist dessen Größe in Fällen, in denen sie auf die Zurechnung der Tat als Verbrechen, auf das Strafmaß oder auf die Zuerkennung der Entschädigung von Einfluß ist, durch Vernehmung von Zeugen oder durch Sachverständige zu ermitteln.
§ 100. Schriften, die in einer nicht gerichtsüblichen Sprache geschrieben und für die Untersuchung erheblich sind, hat der Untersuchungsrichter durch einen beeidigten Dolmetsch übersetzen zu lassen und samt der übersetzung zu den Akten zu bringen.
§ 101. Ober alle gerichtlichen, zur Untersuchung gehörenden Handlungen sind Protokolle aufzunehmen; es muß außer dem Beamten, der die Handlung vornimmt oder leitet, stets ein beeidigter Protokollführer gegenwärtig sein.
§ 102. Werden einer Untersuchungshandlung Geriditszeugen zugezo~en, so müssen diese volljährige, unbescholtene, an der Sache unbeteiligte Personen sein und entweder allgemein oder für den einzelnen Fall mit Handschlag angelobt haben, daß sie, um möglicherweise Zeugnis vor Gericht abzulegen, auf alles, was vor ihnen vorgenommen oder ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über dessen getreue Protokollierung wachen und bis zur Hauptverhandlung über alles, was ihnen bei Gelegenheit der Untersuchungshandlung bekanntgeworden ist, Stillschweigen bewahren werden.
§ 103. (1) Es ist eine allgemeine Bürgerpflicht, sich bei Untersuchungshandlungen unentgeltlich als Gerichtszeuge verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner der Gemeinde, in der die Untersuchungshandlung vorzunehmen ist.
(2) Befreit sind:
§ 104. (1) Die Protokolle über gerichtliche Verhandlungen werden gleich bei deren Vornahme und, wo dies nicht tunlich ist, unmittelbar nachher aufgenommen.
§ 105. Jedes Protokoll ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulesen, auch auf Verlangen zum Dürchlesen vorzulegen; die geschehene Vorlesung oder Vorlegung sowie die Genehmigung sind im Protokoll zu vermerken. Es ist sodann von den vernommenen Personen duich Beisetzung der Unterschrift oder des Handzeichens auf jedem Bogen, und am Sdllusse von den anwesenden Beamten, dem
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Protokollführer und den beigezogenen GeridltSzeugen zu unterschreiben. Verweigert der Vernommene die Untersduift, so ist dies nebst dem Grunde der Weigerung im Protokoll zu vermerken.
§ 106. In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchstrichene SteHen müssen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Berichtigungen, die ein Vernommener seiner Aussage beifügt, sind am Rande des Protokolls oder in einem Nachtrage zu vermerken und auf die im § 105 bezeichnete Art zu genehmigen und zu unterschreiben.
§ 107. (1) Besteht das Protokoll aus mehreren Bogen, so müssen diese sämtlich mit einem Faden zusammengeheftet und die Enden des Fadens mit dem Gerichtssiegel befestigt werden.
(2) Der Untersuchungsrichter hat ein Tagebuch zu führen, in dem alle Akten der Voruntersuchung genau zu verzeichnen sind.
§ 108. (1) Gegen Personen, die sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung bei einer Amtshandlung des Untersuchungsrichters ein ungebührliches oder beleidigendes Betragen zuschulden kommen lassen, kann der Untersuchungsrichter eine Ordnungsstrafe bis zu fünftausend Schilling verhängen. Gegen Rechtsbeistände der Parteien kann eine Geldstrafe nur verhängt werden, wenn sie nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegen. (BGBI. NT. 423/1974, Art. I Z.33)
§ 109. (1) Die Voruntersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher Verfolgung zurüdizieht oder erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde (§ 112). Ebenso ist vorzugehen, wenn der Staatsanwalt aus dem Grunde des § 42 StGB die Einstellung der Voruntersuchung beantragt und der Untersuchungsrichter seine Ansicht teilt. (BGBI. NT. 423/1974, Art. I Z. 34)
(2) Außerdem kann die Voruntersumung nur durm Beschluß der Ratskammer oder des Geridltshofes zweiter Instanz eingestellt werden.
$ 11.10. (1) W'11'd die Voruntersudlung eingestellt, so sind der Ankläger, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte hievon zu verständigen; der Besmuldigte ist, wenn er verhaftet ist, sogleicll freizulassen.
§ 111. Die Voruntersuchung wird gesmlossen, sobald die gepflogenen Erheb:ungen zureimen, um die Anordnung der Hauptverhandlung zu begründen, und zugleich die zur vollständigen Vorführung der Beweismittel in der Hauptverhandlung erforderliche übersicht über diese Mittel erlangt ist.
§ 112. (1) Nach Schließung der Voruntersuchung hat der Untersuchungsrichter ~lie Akten dem Staatsanwalt zu übermitteln. Der Staatsanwalt ist verpflichtet (§ 27), binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Akten entweder die Anklageschrift beim Untersuchungsrichter einzubringen, dem Untersuchungsrichter die Akten mit der Erklärung zurüdizustellen, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde, oder einen Antrag auf Einstellung der Voruntersuchung aus dem Grunde des § 42 StGB zu stellen.' über diesen Antrag entscheidet der Untersuchungsrichter, wenn er die Ansicht des Staatsanwaltes teilt, sonst die Ratskammer. Verneint die Ratskammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB, so hat der Staatsanwalt binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft dieser Entscheidung die zur Fortsetzung des Verfahrens nötigen Anträge zu stellen (§ 27). (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 35)
IV. R e c h t s mit tel g e gen V e y
fügungen des Untersuchungsrichters und der Ratskammer
§ 1U. (1) Alle, die sich während der Vorerhebungen. der Voruntersumung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nadUolgenden Verfahren dui-m eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsridtters besdlwert
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erachten, haben das Recht, darüber eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren entweder schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Eine solche Besmwerde hemmt den Vollzug der Verfügung des Untersuchungsrichters nur in den im S 108 erwähnten Fällen.
(2) Die Ratskammer entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes.
§ 114. (1) Soweit nicht in anderen Bestimmungen ausdrücklich die Beschwerde zugelassen wird, ist ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof zweiter Instanz nur gegen solche Entscheidungen der Ratskammer zulässig, mit denen
§ 115. Es ist nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß durch die wegen Ergreifung von Redttsmitteln vorzunehmende Vorlegung der Akten der Gang des Verfahrens nidtt aufgehalten werde; nötigenfalls sind von Aktenstücken, die zur Fortführung des Verfahrens unentbehrlidt sind, Abschriften· zu madten.
XI. Hauptstück
Vom Augensdtein und von den Sadtverständigen
I. Vom A u gen s c h ein und der Z u
ziehung von Sachverständigen überhaupt
§ 116. Der Augenschein ist vorzunehmen, so oft dies zur Aufklärung eines für die Untersudtung erheblidten Umstandes notwendig erscheint. Wenn sidt dies wegen Anerkennung der zu untersu<nenden Gegenstände oder zur Erlangung von Aufklärungen als zwedi:dienlich darstellt, ist der Besdtuldigte zuzuziehen. Dem Verteidiger des Besdtuldigten kann die Beteiligung bei der Vornahme des Augenscheines nicht versagt werden; auch ist ein bereits bestellter Verteidiger, wenn kein besonderes Bedenken dagegen obwaltet, von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen. Wenn es der Untersuchungsrichter für nötig hält oder der Beschuldigte verlangt, sind dem Augenscheine zwei Gerichtszeugen beizuziehen.
§ 117. Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so bestimmt und umständlich abzufassen, daß es eine vollständige und treue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewährt. Es sind ihm zu diesem Zweck erforderlichenfalls Zeidmungen, Pläne oder Risse beizufügen; Maße, Gewichte, Größen und Ortsverhältnisse sind -nach bekannten und unzweifelhaften Bestimmungen zu bezeichnen.
§ 118. (1) Dem Augenschein ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger beizuziehen.
(2) Zwei Sachverständige sind nur dann beizuziehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich ist.
§ f19. (1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim Gerichte bleibend angesteiIt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen.
(2) Wenn ein Sadtverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis fünftausend Schilling über ihn verhängen. (BGBI. NT. 423/1974. Art.'I Z.37)
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§ 120. Personen, die in einem Untersudlungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum BesdlUldigten oder zum Verletzten in einem der im § 152 Abs. 1 Z. 1 bezeidlneten Verhältnisse stehen, sind bei sonstiger Nidltigkeit des Aktes als Samverständige nidlt beizuziehen. Von der Wahl der Samverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als audl der Besmuldigte vor der Vornahme des Augensmeines in Kenntnis zu setzen; werden erheblime Einwendungen vorgebramt und ist nimt Gefahr im Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.
§ 121. (1) Samverständige, die wegen ihrer bleibenden Anstellung schon im allgemeinen beeidigt sind, hat der Untersumungsrimter vor dem Beginne der Amtshandlung an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides zu erinnern.
(2) Andere Samverständige müssen vor der Vornahme des Augensmeines eidlim verpflimtet werden, daß sie dessen Gegenstand sorgfältig untersumen, die gemamten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund sowie ihr Gutamten nam bestem Wissen und Gewissen und nam den Regeln ihrer Wissensmaft oder Kunst abgeben wollen.
§ 122 (1) D' G .. d d Am'
. • le egeI?:sta~ e .es ugens emes smd von den Sachverstandlgen In Gegenwart der Gerimtspersonen zu besimtigen und zu unter
sumen, außer wenn diese aus Rücksimten des
sittlimen Anstandes für angemessen er amten,
sim zu entfernen, oder wenn die erforderlimen
Wahrnehmungen, wie bei der Untersumung von
Giften, nur durm fortgesetzte Beobamtung oder
länger dauernde Versume gemamt werden
können.
§ 123. (1) Der Untersumungsrimter leitet den Augenschein. Er bezeimnet mit möglichster Berücksimtigung der vom Ankläger und vom Besmuldigten oder dessen Verteidiger gestellten Anträge die Gegenstände, auf die die Sachverständigen ihre Beobachtung zu ridlten haben, und stellt die Fragen, deren Beantwortung er für erforderlich hält. Die Sachverständigen können verlangen, daß ihnen aus den Akten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Auf"klärungen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben 'Werden. die sie für das abzugebende Gutadlten für erforderlim erachten.
(2) Wenn den Samverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die Einsicht in die Untersuchungsakten unerläßlich ersmeint, können ihnen, soweit nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Akten selbst mitgeteilt werden.
§ 124. Die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen gemachten Wahrnehmungen (Befund) sind vom Protokollführer sogleich aufzuzeimnen. Das Gutachten samt dessen Gründen können sie entweder sofort zu Protokoll geben oder sim die Abgabe eines schriftlichen Gutamtens vorbehalten, wofür eine angemessene Frist zu bestimmen ist.
§ 125. Ist der Befund dunkel, unbestimmt, im Widersprume mit sim selbst oder mit erhobenen Tatumständen oder weimen die Angaben zweier Samverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsamen erheblim voneinander ab, und lassen sim die Bedenken nimt durch eine nochmalige Vernehmung beseitigen, so ist der Augensmein, sofern es möglim ist, . unter Zuziehung desselben oder derselben Samverständigen zu wiederholen. Erforderlimenfalls können an ihrer Stelle andere Samverständige
zugezogen werden.
§ 126. (1) Ergeben sim solme Widersprüme oder Mängel in bezug auf das Gutamten oder zeigt sich, daß es Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nimt folgerimtig gezogen sind, und lassen sim die Bedenken nimt durm eine nommalige Vernehmung der Samverständigen beseitigen, so ist das Gutamten eines anderen oder zweier anderer Samverständiger einzuholen.
wegen Tötungen und Körperve~ letzungen insbesondere
§ 127. (1) Ist es bei einem Todesfalle zweifelhaft, ob der Tod durch ein Verbrechen oder Vergehen verursamt worden sei, so ist vor der Beerdigung die Leimenbeschau und Leichenöffnung vorzunehmen.
(2) Ist die Leiche bereits beerdigt, so muß sie zu diesem Zwecke wieder ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann und nicht dringende Gefahr für die Gesundheit der Personen vorhanden ist, die an der Leichenbeschau teilnehmen müssen.
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§ 128. (1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei 1\rzte (§ 118 Abs. 2) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen.
(2) Der Arzt, der den Verstorbenen in der dessen Tod allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.
§ 129. (1) Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was im vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch sie erzeugt worden ist.
(2) Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:
BeSchaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten, c) wegen der zufälligen Umstände, unter denen sie verübt wurde, oder
tt) wegen zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlaßter oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und ob endlich
c) der Tod durd! red!tzeitige und zweckmäßige Hilfe hätte abgewendet werden können.
(3) Insofern sim das Gutamten nicltt über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber vom Untersuchungsrimter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.
§ 130. Bei Verdamt einer Kindestötung ist nebst den nach den vorstehenden Vorschriften zu pflegenden Erhebungen -aum zu erforsmen, ob das Kind lebendig geboren wurde.
§ 131. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so sind der Erhebung des Tatbestandes nötigenfalls auch ein oder zwei Chemiker (§ 118 Abs. 2) beizuziehen. Die JJntersuchung der Gifte selbst aber kann nach Umständen auch von den Chen,iikern allein in einem hiezu geeigneten Lokale vorgenommen werden.
§ 132. Auch bei körperlichen Beschädigungen ist nötigenfalls die Besichtigung des Verletzten durch einen oder zwei 1\rzte (§ 118 Abs. 2) zu veranlassen. Die Sachverständigen haben die Verletzungen gen au zu beschreiben und sich insbesondere darüber auszusprechen, welche von den vorhandenen Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen an und für sich oder in ihrem Zusammenwirken, unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leimte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen sind, welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen und welche im vorliegenden einzelnen Falle daraus hervorgegangen sind sowie durch welme Mittel oder Werkzeuge und auf welche Weise sie zugefügt worden sind.
§ 133. Ist die körperliche Besichtigung einer Frauensperson nötig, so ist womöglich eine ~ntin damit zu beauftragen.
III. Verfahren bei Zweifeln über
Gei s t e s s t ö run gen 0 der übe r Z urechnungsfähigkeit
§134. (1) Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat den Gebrauch seiner Vernunft besessen oder ob er an einer Geistesstörung gelitten habe, wodurch seine Zu~ rechnungsfähigkeit aufgehoben war, so ist die Untersuchung seines Geistes-oder Gemütszustandes durm einen oder nötigenfalls zwei Arzte (§ 118 Abs. 2) zu veranlassen.
(2) Diese haben über das Ergebnis ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurteilung des Geistes-und Gemütszustandes des Beschuldigten einflußreichen Tatsamen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung sowohl einzeln als aum im Zusammenhange zu prüfen und. falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, deren Art und Grad zu bestimmen und sich sowohl nach den Akten als aud!. nach ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluß al,JSZU~pFedten. den ru...
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Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Besdtuldigten geäußert hat und nodt äußert, und ob und in weldtem Maße dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen Tat bestanden hat.
IV. P r ü fun g von H a n d s c h r i ft e n
§ 135. Entstehen Zweifel über die Echtheit einer Urkunde oder soll ermittelt werden, von wessen Hand eine bestimmte Sdtrift herrührt, so kann eine Vergleichung mit unzweifelhaft edtten Schriftstücken durch einen oder zwei Sachverständige vorgenommen werden.
V. Ver f a h ren bei U n t e r s u c h u n gen
wegen strafbarer Handlungen
gegen die Sicherheit des Verkehrs
mit Gel d, Wer t p a pie ren und Wer tzeichen
(BGBI. Nr. 423/1974, Art.l Z. 38)
§ 136. (1) In Fällen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen hat der Untersuchungsrichter die Stücke, die den Gegenstand der Untersuchung bilden, in der Regel an das Bundesministerium für Finanzen zu senden, um den Befund über ihre Echtheit oder Unechtheit und die weitere Auskunft zu erhalten, in welcher Art die Fälschung geschehen ist, ob ·vorbereitete Werkzeuge benützt worden sind, die die Vervielfältigung erleichtern, endlidt ob und wo solche gefälsdtte Stücke bereits vorgekommen sind. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. l Z. 39)
Vl Verfahren bei Untersuchungen wegen Brandlegungen
§ 137. Bei Brandlegungen ist insbesondere zu ermitteln, auf weldte Weise der Brand gelegt, ob dazu ein Zündstoff und weldter verwendet worden ist; femer iind der Ort, wo, und die Zeit zu erforsdten. wann die Brandlegung. ob sie bei Tag oder Nadtt und ob sie unter solchen Umständen gesdtehen ist, daß daraus wirklidt eine Feuersbrunst an fremdem Eigenturne bewirkt oder doch die Gefahr einer soldten herbeigeführt oder das Leben eines Mensdten einer Gefahr ausgesetzt worden ist und ob sich das Feuer beim Ausbrudte leidtt hätte verbreiten können; endlich ist bei einem wirklidt ausgebrochenen Brande die Größe des dadurch verursaChten Sd13dens zu erheben.
VII. Ver f a h ren bei U n t e r s u c h u n gen wegen anderer Beschädigungen
§ 138. Bei Verbrechen oder Vergehen, durdt die auf andere als die eben erwähnte Weise ein Smaden oder eine Gefahr für Leben oder Eigentum herbeigeführt wurde, ist durch den Augensmein vorzüglim die Besmaffenheit der angewendeten Gewalt oder List, der gebraumten Mittel oder Werkzeuge und die Größe des verursamten oder beabsimtigten Schadens und des entgangenen Gewinnes oder der Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen und für fremdes Eigentum zu erheben.
Xli. Hauptstück
Von der Haus-und Personsdurmsuchung, der
Beschlagnahme und der überwachung eines Fern
meldeverkehrs
(BGBI. Nr. 423/1974, Art.l Z. 40)
I. Hau s-und Per s 0 n s dur c h s u c h u n g
§ 139. (1) Eine Hausdurmsumung, das ist die Durmsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, darf nur dann vorgenommen werden, wenn gegründeter Verdacht vorliegt, daß sim darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdämtige Person verborgen halte oder daß sim daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könne.
(2) Gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrsmeinlichkeit für den Besitz solmer Gegenstände sprimt oder die eines Verbremens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berümtigt sind, ist auch die Durchsumung der Person und ihrer Kleidung zulässig.
§ 140. (1) Eine Durmsudtung ist in der Regel nur nam vorausgegangener Vernehmung dessen, bei oder an dem sie vorgenommen werden soll, und nur insofern zulässig, als durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesumten noch die Beseitigung der die Durmsumung veranlassenden Gründe herbeigeführt wird.
(2) Von dieser Vernehmung kann bei fibelberümtigten Personen sowie aum dann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn
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die DurchsudlUng von dem Publikum offenstehenden Räumlichkeiten vorgenommen wird.
§ 142. (1) Haus-und Personsdurchsuchungen sind stets mit Vermeidung alles unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Beteiligten, mit möglichster Schonung ihres Rufes und ihrer mit dem Gegenstande der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse sowie mit sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes vorzunehmen.
(2) Der Inhaber der Räumlichkeit, die durchsucht werden soll, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen; ist er verhindert oder nicht anwesend, so muß die Aufforderung an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder in dessen Ermangelung an einen Hausgenossen oder Nachbar ergehen.
11. B e s chi a g nah m e
§ 143. (1) Werden Gegenstände gefunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, so sind sie in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen (§ 98). (BGBI. Nr. 423/1974, Art. 1 Z. 41)
(2) Jedermann ist verpflichtet, solche Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben. Wird die Herausgabe eines Gegenstandes, dessen Innehabung zugestanden oder sonst erwiesen ist, verweigert und läßt sich die Abnahme nicht durch Hausdurchsuchung bewirken, so kann der Besitzer, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist, durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu fünftausend Schilling und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu angehalten werden. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. 1 Z. 41)
§ 144. Werden bei einer Haus-oder Per'sonsdurchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der strafbaren Handlung schließen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so werden sie, wenn jene von Amts wegen zu verfolgen ist, zwar
II?it Beschlag belegt; es muß jedoch hierü~er em besonderes Protokoll aufgenommen und dleses sofort dem Staatsanwalte mitgeteilt werden. Beantragt diese~ nich.t ~ie Einleitung des Strafverfahrens, so smd dIe m Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich zurückzugeben.
111. Dur c h s u c h u n gun d B e s chi a gnahme vO'n Papieren
§ 145. (1) Bei der Durchsuchung von Papieren ist dafür zu sorgen, daß deren Inhalt nicht zur Kenntnis unbefugter Personen gelange.
360
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einen mit dem Gerichtssiegel zu V'erscliließenden Umschlag zu bringen. Aum dem bei der Durmsuchung etwa anwesenden Beteiligten ist die Beidrüdtung seines Siegels zu gestatten. Wird eine Entsiegelung V'orgenommen, so ist der Beteiligte aufzufordern, ihr beizuwohnen. Erscheint er auf eine solme Aufforderung nimt oder kann ihm diese wegen seiner Abwesenheit nidlt zugestellt werden, so ist die Entsiegelung df:nnoch vorzunehmen.
IV.B esc h 1ag n ahme u ndö ff n u ng von Briefen und anderen Sendungen
§ 146. (1) Befindet sich der Beschuldigte bereits wegen einer vorsätzlim begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Haft oder ist wegen einer solmen ein Vorführungs-oder Haftbefehl gegen ihn erlassen, so kann der Untersumungsrichter Telegramme, Briefe oder andere Sendungen, die der Beschuldigte abschidtt oder die an ihn gerichtet werden, in Besmlag nehmen und von den Post-oder Telegraphenämtern und sonstigen Beförderungsanstalten deren Auslieferung verlangen. (BGBI. Ny. 423/1974, Art. I Z. 42)
(2) Diese sind ferner verpflichtet, auf Verlangen des Staatsanwaltes solme Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlimen Verfügung zuruduuhalten; ergeht jedom eine solche Verfügung des Untersuchungsrichters nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nidlt weiter verschieben.
§ 147. (1) Die öffnung der mit Besmlag belegten Sendungen kann nur durm den Untersumungsrichter, und zwar mit Zustimmung des Besdtuldigten ohneweiters gesmehen. Wenn der Beschuldigte nicht zustimmt, hat der Untersuchungsrichter, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, vorläufig die Genehmigung der Ratskammer einzuholen.
(2) Bei der öffnung, über die ein Protokoll aufzunehmen ist, dürfen die Siegel nimt verletzt werden; Umsmläge und Adressen sind aufzubewahren.
§ 143. Die Besmlagnahme von Sendungen ist dem Beschuldigten oder, wenn er abwesend ist, einem seiner Angehörigen sogleich und längstens binnen vierundzwanzig Stunden bekanntzumachen. Sind Sendungen geöffnet worden, so Bind Briefe und Telegramme, sofern von der Mitteilung ihres Inhaltes kein nachteiliger Einfluß für die Untersumung zu besorgen ist, dem Besdtuldigten odu du Person, an die sie gerichtet sind, in Urschrift oder Absdtrift, ganz oder :auszugsweise mitzuteilen. Ist der Beschuldigte abwesend, so geschieht die Mitteilung an einen seiner Angehörigen. SInd keine Angehörigen des Besmuldigten vorhanden, SO ist der Brief, wenn der Ricbter es im Interesse des Absenders eradll~
tet, diesem zurüdtzusdü&:en, oder es ist ihm, falls der Brief oder das Telegramm bei den Akten bleiben muß, die vorgenommene Beschlagnahme anzuzeigen.
§ 149. In Besdtlag genommene Sendungen, deren öffnung nicht für nötig erachtet wurde, sind ohne Verzug denen auszufolgen, an die sIe gerimtet sind, oder der Beförderungsanstalt zurüdtzugeben.
V. 0 b e r w ach u n gei n e s F e r nmeldeverkehrs
(BGBI. Ny. 423/1974, Art. I Z. 43)
§ 149 a. (1) Die Oberwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlidt der Aufzeidtnung seines Inhaltes ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß dadurdt die Aufklärung einer vorsätzlim begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann, und wenn
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Inhaber der Fernmeldeanlage verschiedenen Verdächtigen (Beschuldigten), diesem jedoch nur insoweit, als die Aufzeichnungen für das gegenwärtige oder für ein erst einzuleitendes Strafverfahren gegen ihn von Bedeutung sein können. Bei der Einsichtnahme können der Inhaber der Fernmeldeanlage und der Verdächtige (Beschuldigte) verlangen, daß die von ihnen eingesehenen Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Wird kein solmes Verlangen gestellt, so hat der Untersumungsrichter die Aufzeimnungen nur so weit zu den Akten zu nehmen, als sie für das gegenwärtige oder ein erst einzuleitendes Strafverfahren von Bedeutung sein können; die nicht zu den Akten genommenen Aufzeichnungen hat er vernichten zu lassen.
(3) Erachtet sich der Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage dadurch beschwert, daß die überwachung von der Ratskammer angeordnet, genehmigt oder aufremterhalten worden ist, so steht ihm die binnen vierzehn Tagen nach der Mitteilung des Untersumungsrichters einzubringende Besmwerde an den Gerimtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird die Beschwerde für berechtigt erkannt, so ist zugleim anzuordnen, daß alle durm unzulässige überwachung gewonnenen Aufzeimnungen zu vernichten sind, sofern nicht nam Abs. 2 ihre Aufbewahrung verlangt worden ist.
XIII. Hauptstück
Von der Vernehmung der Zeugen
§ 150. In der Regel ist jeder, der als Zeuge vorgeladen wird, verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über das, was ihm vom Gegenstande der Untersuchung bekannt ist, vor Gericht Zeugnis abzulegen.
§ 151. Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden:
S 152. (I) Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit:
1. Die Angehörigen des Beschuldigten (§ 72 StGB), wobei die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; (BGBI. NT. 423/1974. Art. 1 Z. 44)
2. Verteidiger über das, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden ist, und Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, wa,s ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist. (BGBI. Nr. 143/1972, Art. 1 Z.l)
§ 153. Wenn die Ablegung des Zeugnisses oder die Beantwortung einer Frage für den Zeugen oder einen seiner Angehörigen (§ 152 Abs. 1
Z. 1) Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung, oder eines unmittdbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils mit sich brächte, und er deshalb das Zeugnis verweigert, so soll er nur zum Zeugnis verhalten werden, wenn dies wegen der besolllderen Bedeutung seiner Aussage unerläßlich ist.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. 1 Z. 45)
§ 154. Personen, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit vor Gericht :tU erscheinen verhindert sind, können in ihrer Wohnung vernommen werden.
§ 155. (Aufgehoben)
§ 156. Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des am Sitze des Untersumungsrimters befindlichen laezirksgerichtes gelegen, so ist die Vernehmung in der Regel durch das Bezirksgerimt zu veranlassen, in dessen Bezirk sim der Zeuge befindet. Hält jedoch der Untersuchungsrimter es ZUI' Erlangung einer ersmöpfenden Aussage oder zur Beschleunigung der Sache für notwendig, del!l Zeugen selbst zu vernehmen, so kann er ihn, unmittelbar. oder durch das Bezirksgerimt, dem der Zeuge untersteht, zum persönlidlen Erscl:teinen vorladen. Ist die Stellung des Zeugen vor den Untersumungsrimter mit zu großen Schwil~rigkeiten oder mit zu großen Kosten verbunden" so kann er ihn an dessen Aufenthaltsort auch sellbst vernehmen. hat jedoch, wenn dieser nicht uu Sprengel des Gerich.tshofes liegt. dem er aDi;ehört. den zustäa
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digen Gerichtshof davon gleichzeitig zu benachrichtigen.
§ 157. Sind Zeugen zu vernehmen, die sich außerhalb des Gebietes der Republik österreim befinden, so ist in der Regel um deren Vernehmung der zuständige fremde Rimter zu ersumen. Diesem sind die Gegenstände und Fragen mitzuteileri, worüber die Vernehmung stattzufinden hat; zugleich ist das Ersumen zu stellen, nam Besmaffenheit der Umstände die Vernehmung aum auf solche Fragepunkte auszudehnen, die sim aus dem Inhalte der vom Zeugen abgelegten Aussage ergeben werden. Stellt sich aber das persönlime Ersmeinen eines solchen Zeugen vor dem Strafgerimt als notwendig dar, so ist, wenn der Zeuge sim nimt freiwillig einfindet, darüber dem Bundesministerium für Justiz Bei'icht zu erstatten.
§ 158. (1) Steht die zu vernehmende Person in einem öffentlimen Amt oder Dienst und muß zur Wahrung der öffentlimen. Sicherheit oder anderer öffentlimer Interessen eine Stellvertretung während ihrer Verhinderung eintreten, so ist der unmittelbare Vorgesetzte von deren Vorladung gleichzeitig zu benamrichtigen.
(2) Diese Vorsmrift hat aum dann. zu gelten, wenn Angestellte von Eisenbahnen und Dampfsmiffen, Berg-, Hütten-, Hammer-und Walzwerksarbeiter, im Bundes-, Landes-oder Gemeindedienste stehende Sanitätspersonen, im öffentlimen oder Privatforstdienste stehende Perßonen vorzuladen sind.
§ 1591. Wenn ein Zeuge der ihm zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, so ist er neuerlim unter Androhung einer Geldstrafe bis zu fünftausend Smilling für den Fall des Nimtersmeinens und unter der weiteren. Drohung vorzuladen, daß ein Vorführungsbefehl gegen ihn werde erlassen werden. Bleibt der Zeuge ohne gültige Entsmuldigungsgründe dennom aus, so hat der Untersumungsrimter die Geldstrafe wider ihn zu verhängen und den Vorführungsbefehl auszufertigen. In dringenden Fällen kann der Untersumungsrichter smon nam dem ersten nimt gerechtfertigten Ausbleiben gegen ihn einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Kosten der Vorführung hat der Zeug.e zu vergüten.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art.l Z. 46)
§ 160. Ersmeint der Zeuge, verweigert er aber ohne gesetzlichen Grund, ein Zeugnis abzulegen oder den Zeugeneid zu leisten, so kann ihn der Untersumungsriditer durm Verhängung einer Beugestrafe bis zu fünftausend Schilling und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durm Verhängung einer Beugehaft bis zu sems Woooen dazu anhalten, ohne daß deshalb die Fortsetzung oder Beendigung der Voruntersumung aufgehalten werden muß.
(BGBI. Nf. 423/1974, Art.! Z. 47)
§ 161. Die Mitglieder der Gendarmerie und Simerheitswame sind, wenn sie als Zeugen zu vernehmen sind, immer wie Personen aus dem Zivilstande zu behandeln. Die Vorladungen an sie sind jedom nur den selbständigen Kommandanten unmittelbar, den übrigen Mitgliedern dieser Körper aber immer durm ihre Vorgesetzten zuzustellen; diesen obliegt es, das Ersmeinen des Vorgeladenen vor dem Gerimt anzuordnen.
§ 162. (1) Jeder Zeuge wird vom Untersuchungsrimter in der Regel ohne Beisein des Anklägers, des Privatbeteiligten, des Besmuldigten oder anderer Zeugen einzeln vernommen.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 48)
§ 163. Ist ein Zeuge der Gerimtssprache nimt kundig, so ist ein Dolmetsm zuzuziehen, wenn nimt sowohl der Untersumungsrimter als auch der Smriftführer der fremden Sprame mämtig sind. In dieser Sprame ist die Aussage des Zeugen nur dann im Protokoll oder in einer Beilage aufzuzeichnen, wenn es notwendig ist, den Vernommenen unter Beibehaltung seiner eigenen Ausdrücke redend anzuführen (§ 104 Abs. 3).
§ 164. Ist ein Zeuge taub, so werden ihm die Fragen smriftlim vorgelegt, und ist er stumm, so wird er aufgefordert, smriftlim zu antworten. Wenn die eine oder die andere Art der Vernehmung nimt möglim ist, so muß die Vernehmung des Zeugen unter Zuziehung einer oder mehrerer Personen geschehen, die seiner Zeimensprame kundig sind oder sonst die Gesmicklimkeit besitzen, sim mit Taubstummen zu verständigen, und die vorher als Dolmetsme zu beeidigen sind.
§ 165. Der Zeuge ist vor seiner Vernehmung zu ermahnen, daß er auf die an ihn zu ridttenden Fragen nam seinem besten Wissen und Gewissen die reine Wahrheit anzugeben, nimts zu versmweigen und seine Aussage so abzulegen
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habe, daß er sie erforderlichenfalls eidlich bekräftigen könne.
§ 166. (1) Sodann ist der Zeuge um Vor-und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und erforderlichenfalls über andere persönlime Verhältnisse, insbesondere über sein Verhältnis zum Beschuldigten oder zu anderen bei der Untersuchung Beteiligten zu befragen. (BGBI. NT. 423/1974, Art. I Z. 49)
(2) Erscheint es dem Untersuchungsrichter nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich notwendig, so kann der Zeuge auch darüber gefragt werden, ob er schon einmal in einer strafgerichtlichen Untersuchung gestanden war und welches Ergebnis sie hatte.
§ 167. Bei der Vernehmung über die Sache selbst ist der Zeuge zunächst zu einer zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen, sodann aber zu deren Ergänzung und zur Behebung von Dun~elheiten oder Widersprüchen zu veranlassen. Der Zeuge ist insbesondere aufzufordern, den Grund seines Wissens anzugeben. Fragen, durch die ihm Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, sind möglichst zu vermeiden und, wenn sie gestellt werden müssen, im Protokoll ersichtlich zu machen.
§ 168. (1) Wird es notwendig, die Anerkennung von Personen oder Sachen durch den Zeugen zu erlangen, so ist die Vorstellung oder Vorlegung in angemessener Weise zu veranlassen; jedoch ist der Zeuge vorher zur gen auen Beschreibung und Angabe der unterscheidenden Kennzeichen aufzufordern.
§ 169. Die Beeidigung von Zeugen ist in der Voruntersuchung nur dann zulässig, wenn bei einem Zeugen wegen Krankheit, längerer Abwesenheit, wegen des Mangels eines bestimmten Aufenthaltsortes oder aus anderen Gründen zu besorgen ist, daß er bei der Hauptverhandlung nicht werde gegenwärtig sein können, wenn der Ankläger oder der Beschuldigte die Beeidigung eines Zeugen aus wichtigen Gründen beantragt oder wenn der Untersuchungsrichter nur durch die Forderung der eidlichen Bestätigung der Zeugenaussage die volle Wahrheit erfahren zu könneg ·glaUbt.
§ 170. Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden:
§ 171. Vor dem Untersuchungsrichter ist die Beeidigung des Zeugen erst nach der Abhörung unter Beobachtung des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, vorzunehmen.
§ 172. (1) Der durch ein Verbrechen oder Vergehen in seinem Rechte Verletzte ist bei seiner Vernehmung als Zeuge insbesondere darüber zu befragen, ob er sich dem Strafverfahren anschließe.
(2) Auch in diesem Fall, und wenn er als Ankläger auftritt, sind alle über die Zeugen vernehmung erteilten Vorschriften auch auf ihn anzuwenden.
XIV. Hauptstü.ck
Von der Vorladung, Vorführung, vorläufigen Verwahrung und Verhaftung des Beschuldigten
I. Vorladung
§ 173. (1) Der Beschuldigte wird, wo das Gesetz nichts anderes vorschreibt, zuerst nur zur Vernehmung vorgeladen.
(2) Diese Vorladung geschie1J.t durch Zustellung einer vom Untersuchungsrichtl:r unterzeichneten, an den Vorzuladenden geridlteten schriftlichen und verschlossenen Ladung. Diese muß den Namen des Gerich.es und des Vorgeladenen, die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung, den Ort, den ']~ag und die Stunde des Erscheinens und den Beisatz enthalten. daß
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der Vorgeladene als Beschuldigter vernommen werden solle und im Falle seines Ausbleibens persönlich werde vor Gericht geführt werden.
II. V 0 rf ü h run g, v 0 rl ä u f i g e Ver w a h
run gund 0 r den tl ich e U n t e rsuchungshaft
§ 174. Erscheint der Vorgeladene rucht, ohne eine hinreichende Entschuldigungsursache angezeigt zu haben, so ist ein schriftlicher VorführungsbefeM gegen ihn auszufertigen.
§ 175. (1) Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der Untersuchungsrichter die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen:
(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muß die vorläufige Verwahrung des Verdächtigen angeordnet werden, es sei denn, daß auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z. 2 bis 4 angeführten Haftgrunde sei auszuschließen. (BGBl. NT. 423/1974, ATt.1 Z. 51)
(BGBl. NT. 273/1971, Art. 11 Z. 4)
§ 176. (1) Der Untersuchungsrichter hat in diesen Fällen (§ 175) einen mit Grunden versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen, der dem Beschuldigten sogleidl bei seiner Verhaftung oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen ist.
(2) W"lrd eine der im § 158 erwähnten Personen in Haft genommen. so ist deren unmittelbarer Vorgesetzter mevon unverzüglidt und, sofern keine besonderen Bedenken entgegenstehen. noch vor dem Vollzuge des Haftbefehles in Kenntnis zu setzen. W"lrd die Haft wieder aufgehoben, so ist auch dies sofort mitzuteilen.
§ 177. (1) Ausnahmsweise kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbredtens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den UntersudlUngsrichter auch durch einen zur Untersuchung nicht zuständigen Richter und dunh Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden:
(2) Der in Verwahrung Genommene ist durch den Richter oder die Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich freizulassen, sonst aber binnen achtundvierzig Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern.
(BGBI. Nr. 273/1971, Art. II Z. 5)
§ 178. (1) Wenn der Beschuldigte nach seiner Vernehmung der ihm zur Last gelegten Tat verdächtig bleibt und einer der im § 175 erwähnten Fälle' vorhanden ist, kann das für die Vorerhebungen zuständige Bezirksgericht (§ 89) beschließen, daß der Beschuldigte bis auf weitere Weisung des Untersuchungsrichters in Verwahrung zu bleiben habe.
(2) Dieser Beschluß samt Gründen ist dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen; diese Mitteilung ist im Protokoll zu vermerken. Verlangt jedoch der Beschuldigte, vor den Untersuchungsrichter gestellt zu werden, so ist er längstens binnen achtundvierzig Stunden an ihn abzuliefern.
§ 179. (1) Jeder dem Gericht Eingelieferte oder auf Befehl des Untersuchungsrichters Vorgeführte ist durch den Untersuchungsrichter binnen vierundzwanzig Stunden zu vernehmen. Ist dies nicht möglich, so kann der Beschuldigte zwar einstweilen in Verwahrung behalten werden, es ist jedoch seine Vernehmung so bald als möglich, und zwar längstens innerhalb dreier Tage einzuleiten und der Grund, warum sie nicht fruher stattfinden konnte, im Protokoll anzumerken.
(2) Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschließen, ob der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt oder wider ihn die ordentliche Untersuchungshaft verhängt werden solle.
§ 180. (1) Die Untersuchungshaft darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, ein bestimmtes Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben, einer der
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in den Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den VorauSsetzungen der UntersudlUngshaft vernommen worden ist.
(2) Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt abgesehen von den Fällen des Abs. 7 voraus, daß auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße
(BGBI. Nr. 273/1971, Art. II Z. 6)
§ 181. Begibt sich der Untersudtungsridtter gleich nach. Verübung eines Verbrech.ens oder Vergehens an Ort und Stelle, um den Tatbestand zu erheben, so kann er jedem, bei dem er es notwendig findet, verbieten, während desselben oder auch noch während des folgenden Tages seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Der Untersuchungsrichter kann über Personen, die diesem Befehle zuwiderhandeln, nadt den Umständen des Falles eine Geldstrafe bis zu fünftausend Scbilling oder eine Freiheitsstrafe bis zu ach.t Tagen verhängen.
(BGBl. N,. 273/1971, Art. II Z. 7; BGBl. N,. 423/1974, Art. I Z. 13)
§ 182. Dem Beschuldigten ist für die Zeit. die er nodt in Untersuch.ungshaft angehalten wird, von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, wenn weder er selbst noch. sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger gewählt und die Untersuch.ungshaft schon aedu Monate gedauert hat. Liegen die VoraussetzuJlgeo
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des § 41 Abs. 2 vor, so ist dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beizugeben.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. 1I Z. 8)
IH. B e h a n d I u n g der U n t e r s u c h u n g s
häftlinge
(BGBl. Nr. 143/1972, Art. I Z. 2)
§ 183. (1) Auf die Anhaltung in Untersuchungshaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, daß in dieser Strafprozeßordnung etwas Besonderes bestimmt ist. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 54)
(2) Die Bestimmungen über die Anhaltung in Untersuchungshaft gelten auch für die vorläufige Verwahrung, wenn diese in einem gerichtlichen Gefangenenhaus durchgeführt wird.
§ 184. Die Anhaltung in Untersuchungshaft soU den im § 180 Abs. 2 bezeichneten Gefahren entgegenwirken. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Besdlränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Die UntersudlUngshäftlinge sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.
§ 185. Der Untersuchungshäftling ist in dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofes anzuhalten. Das Bundesministerium für Justiz hat jedoch die Zuständigkeit des Gefangenenhauses eines anderen Gerid1tshofes anzuordnen, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 55)
§ 186. (1) Die Untersuchungshäftlinge sind womöglich einzeln zu verwahren. Personen verschiedenen Geschlechtes sind getrennt anzuhalten. Untersuchungshäftlinge, die der B.eteiligung an derselben strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind so zu verwahren, daß sie nicht miteinander verkehren können. Nicht oder nur wegen geringfügiger strafbarer Handlungen vorbestrafte Untersuchungshäftlinge sollen nicht gemeinsd1aftlich mit anderen Untersuchungshäftlingen und Untersuchungshäftlinge nicht gemeinschaftlich mit Strafgefangenen verwahrt werden.
genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die überlassung von Nahrungs-und Genußmitteln ist jedoch nur in den im Strafvollzugsgesetz bestimmten Fällen gestattet.
§ 187. (1) Die Untersuchungshäftlinge dürfen unbeschadet des § 45 dieses Bundesgesetzes und der §§ 85 und 88 des Strafvollzugsgesetzes mit allen Personen, von denen keine Beeinträchtigung des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten ist, schriftlich verkehren und von solchen Personen Besuche empfangen.
(2) Der Briefverkehr unterliegt keinen Beschränkungen, es sei denn, daß durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlmgs die überwachung beeinträchtigt wird.. In diesem Fall sind diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie über.wachung notwendig sind. Schrei
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ben, von denen eine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist, sind zurückzuhalten, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 88 und 90 Abs .. 4 des Strafvollzugsgesetzes über den schriftlichen Verkehr mit Behörden und Rechtsbeiständen etwas anderes ergibt. Schreiben der Untersuchungshäftlinge, die den Verdacht erwecken, daß durch sie eine nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchende strafbare Handlung begangen wird, sind stets zurückzuhalten, es sei denn, daß sie an einen inländischen allgemeinen Vertretungskörper, ein inländisches Gericht oder eine andere inländische Behörde oder ap. die Europäische Kommission für Menschenrechte gerichtet sind.
(3) Die Untersuchungshäftlinge dürfen Besuche innerhalb der Amtszeit so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als die erforderliche überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Es darf den Untersuchungshäftlingen jedoch in keinem Fall verwehrt werden, mindestens zweimal in jeder Woche einen Besuch in der Dauer von einer Viertelstunde zu empfangen.
§ 188. (1) Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verk,ehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die überwachung des Briefverkehrs und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt beziehen, stehen, mit Ausnahme der überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. Von der überwachung des Briefverkehrs darf nur insoweit abgesehen werden, als davon keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 57)
§ 189. Der Präsident des Geridltshofes erster Instanz oder der von ihm dazu bestellte Richter hat in dem bei dem Gerichtshof eingerichteten Gefangenenhaus wenigstens einmal in jeder Woche unvermutet in Abwesenheit des unmittelbar aufsichtführenden Vollzugsbediensteten Nachschau zu halten und die Abstellung der auf Grund der Befragung der Untersuchungshäftlinge festgestellten Mängel zu veranlassen.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 58)
IV. Si c her h e i t sie ist u n g, Au fheb u n g der v 0 r1 ä u f i gen Ver w a hrung und der Untersuchungshaft
§ 190. Sofern es sich nicht um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf eine mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, kann die wegen Verdachtes der Flucht verhängte Haft gegen Kaution oder Bürgschaft für eine von der Ratskammer mit Rücksicht auf die Folgen der strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmende Summe und gegen Ablegung der im § 180 Abs. 5
Z. 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden; sie muß gegen die angegebenen Sicherheiten auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
(BGBI. Nr. 273/1971, Art. II Z. 9 und 10; BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 59)
§ 191. (1) Die Kautions-oder Bürgschaftssumme ist entweder in barem Geld oder in solchen Wertpapieren, die nach den bestehenden Gesetzen zur Anlegung der Gelder von Minderjährigen oder Pflegebefohlenen verwendet werden dürfen, nach dem Börsekurse des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter oder durch taugliche Bürgen (§ 1374 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), die sich zugleich als Zahler verpflichten, sicherzustellen.
(BGBl. NT. 273/1971, Art. Il Z. 9)
§ 192. (1) Wenn der Beschuldigte nach gestatteter Freilassung Anstalten zur Flucht trifft oder wenn neue Umstände vorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der
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Sicherheitsleistung zu verhaften; ist er in diesen Fällen verhaftet worden, so wird die Kautionsoder Bürgschaftssumme frei.
(BGBI. Nr. 273/1971, Art. Il Z. 9; BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 60)
§ 193. (1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Haft so kurz wie möglich dauere.
(BGBI. NT. 273/1971, Art. 11 Z. 11; BGBI. NT. 423/1974, Art. 1 Z. 61)
§ 194. (1) Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 180 Abs. 2 Z. 1 bis 3 oder Abs. 7 wegFanen sind oder daß mit gelinderen Mitteln nam § 180 Abs. 5 Z. 1 bis 6 das Auslangen gef1xnden werden kann. so hat der Unter
suchungsrichter sogleich die Enthaftung des Untersuchungsgefangenen zu verfügen. Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß das gelinden~ Mittel nach § 180 Abs. 5 Z. 7 angewendet werden soll, so hat der UntersudlUngsrichter unverzüglich bei der Ratskammer eine Entscheidung über die Höhe der Sicherheitsleistung zu beantragen (§ 94) und nach Vorliegen dieser Entscheidung sogleich die Enthaftung gegen Sicherheitsleistung und Gelöbnis zu verfügen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen Untersuchungsrichter und Staatsanwalt nur in Ansehung der Art oder des Umfanges der anzuwendenden gelinderen Mittel, so ist gleichfalls vor der Enthaftung die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.. Schließlich ist die Entscheidung der Ratskammer auch einzuholen, wenn der Untersuchungsrichter entgegen der Ansicht des Staatsanwaltes der Meinung ist, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 180 Abs. 2 Z. 1 bis 3 oder Abs. 7 weggefallen sind oder daß mit gelinderen Mitteln nach § 180 Abs. 5 Z. 1 bis 7 das Auslangen gefunden werden kann. In allen vorstehend angeführten Fällen macht es keinen Unterschied, ob ein Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft (Enthaftungsantrag) vorliegt oder nicht.
(BGBI. NT. 273//971, Art. II Z. 11; BGBI. NT. 423/1974, Art. I Z. 62)
§ 1\95. (1) Die Verhandlung und Entsmeidung darüber, ob die Untersuchungshaft fortzusetzen oder, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, aufzuheben ist (Haftprufungsverhandlung),
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obliegt der Ratskammer. Die Ratskammer kann vor DurdUührung der Verhandlung rasch durchführbare ergänzende Erhebungen durch den Untersuchungsrichter anordnen.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 11)
$ 196. (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat über die Beschwerde ohne Verzug zu entscheiden; er kann zuvor vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen.
(BGBI. Nr. 273/1971, Art. II Z. 11; BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 63)
§ 197. über die Aufhebung der Anwendung gelinderer Mittel entscheidet der Untersuchungsrichter. Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt hierüber aber verschiedener Meinung, so entscheidet die Ratskammer in nichtöffentlicher Sitzung.
(BGBI. Nr. 273/1971, Art. II Z. 11)
XV. Hauptstüdt
Von der Vernehmung des Beschuldigten
§ 198. (1) Der Beschuldigte ist in der Voruntersuchung ohne Beisein des Anklägers oder anderer hiezu gesetzlich nicht berufener Personen vom Untersuchungsrichter zu vernehmen. Diese Vernehmung muß mit Anstand und Gelassenheit vorgenommen werden. Sie findet in der Regel mündlich statt, doch kann der Untersuchungsrichter bei verwickelten Punkten auch eine schriftliche Beantwonung gestatten. Gerichtszeugen sind der Vernehmung des Beschuldigten nur dann beizuziehen, wenn es der Untersuchungsrichter für nötig erachtet oder der Beschuldigte verlangt.
§ 199. (1) Der Untersuchungsrichter hat vor dem Beginne der Vernehmung den Beschuldigten zu ermahnen, daß er die ihm vorzulegenden Fragen bestimmt, deutlich und der Wahrheit gemäß beantworte.
(2) Nach der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat ihm der Untersuchungsrichter das. Verbrechen oder Vergehen, dessen er beschuldigt ist, im allgemeinen zu bezeichnen und ihn zu veranlassen, daß er sich über die den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Tatsachen in einer zusammenhängenden, umständlichen ErZählung äußere. Die wei
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teren Fragen sind mit Vermeidung aller unnötigen Weitläufigkeit auf die Ergänzung der Erzählung, auf die Entfernung von Dunkelheiten und Widersprüchen zu richten und insbesondere so zu stellen, daß der Beschuldigte alle gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe erfahre und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung erhalte. Gibt er Tatsachen oder Beweismittel zu seiner Entlastung an, so müssen sie erhoben werden, sofern sie nicht offenbar nur zur Verzögerung angegeben wurden.
§ 200. (1) Die an den BesdlUldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, dunkel, mehrdeutig oder verfänglich sein; sie müssen eine aus der andern nach der natürlichen Ordnung fließen. Es ist daher insbesondere die Stellung solcher Fragen zu vermeiden, in denen eine vom Beschuldigten nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
(2) Fragen, durch die dem Beschuldigten Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, oder durch die ihm die zu erforschenden Mitbeteiligten durch Namen oder andere leicht erkennbare Merkmale bezeichnet werden, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Beschuldigte nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über sie geführt werden konnte. Die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 201. Gegenstände, die sich auf das Verbrechen oder Vergehen beziehen oder zur Oberweisung des Beschuldigten dienen, sind ihm nach ihrer vorläufigen Beschreibung zur Anerkennung vorzulegen; sofern ihre Vorlegung nicht möglich ist, ist er zu diesen Gegenständen zum Zwecke ihrer Anerkennung zu führen. Der ~eschuldigte kann, wenn dies zur Beseitigung von Zweifeln über die Echtheit eines ihm beigemessenen Schriftstückes dienlich scheint, veranlaßt werden, einige Worte oder Sätze vor Gericht niederzuschreiben, ohne daß jedoch deshalb Zwangsmittel angewendet werden dürfen.
§ 202. Es dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden, um den Beschuldigten zu Geständnissen oder anderen bestimmten Angaben zu bewegen. Auch darf die Voruntersuchung durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden.
§ 203. Verweigert der Beschuldigte die Antwort überhaupt oder auf bestimmte Fragen oder !!teIlt er sich taub, stumm, wahnsinnig oder blödsinnig und ist der Untersuchungsrichter in den letzten Fällen entweder durch seine eigenen Wahrnehmungen oder durdl Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen von der Verstellung überzeugt, so ist der Beschuldigte lediglich aufmerksam zu machen, daß sein Verhalten die Untersuchung nicht hemmen und daß er sich dadurch seiner Verteidigungsgrunde berauben könne.
§ 204. Weichen spätere Angaben des Beschuldigten von den früheren ab, widerruft er insbesondere frühere Geständnisse, so ist er über die Veranlassung zu den Abweichungen und die Gründe seines Widerrufes zu befragen.
§ 205. (1) Wenn die Aussagen eines Beschuldigten in erheblichen Punkten von den Angaben eines wider ihn aussagenden Zeugen oder Mitbeteiligten abweichen, sind ihm diese im Laufe der Voruntersuchung nur dann gegenüberzustellen, wenn es der Untersuchungsrichter zur Aufklärung der Sache für notwendig hält. Bei solchen Gegenüberstellungen ist das im § 168 Abs. 3 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
(2) Die im § 152 Abs. 1 Z. 1 angeführten Personen dürfen, wenn sie sich als Zeugen abhören lassen, die Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ablehnen, außer wenn dieser sie selbst verlangt.
§ 206. Geständnisse des Beschuldigten entbinden den Untersuchungsrichter nicht von der Pflicht, den Tatbestand, soweit als möglich, zu ermitteln. Ist das Geständnis umfassend und durch die übrigen Ergebnisse der Voruntersuchung unterstützt, so hängt die Vornahme weiterer Erhebungen von den besonderen Anträgen des Anklägers ab.
XVI. Hauptstück
Von der Versetzung in den Anklagestand
§ 207. (1) Dem Ankläger liegt ob, die Versetzung in den Anklagestand durch Einbringung der Anklageschrift einzuleiten.
(2) Die Anklageschrift muß enthalten:
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S208. (1) Die Anklagesmrift ist bei dem Richter, der die Voruntersumung geführt hat, und, falls keine Voruntersumung stattgefunden hat, beim Vorsitzenden der Ratskammer einzubringen.
(2) Hat der Untersumungsrimter (Vorsitzende der Ratskammer) Bedenken, dem Antrag auf Verhaftung des Besmuldigten stattzugeben, so holt er die Entsmeidung der Ratskammer ein. Ist kein solmes Bedenken vorhanden oder ist es durm die Entsmeidung der Ratskammer beseitigt, so teilt der Untersumungsrimter die Anklageschrift samt Beilagen dem Besmuldigten mit und belehn ihn darüber, daß er gegen die Anklageschrift Einsprum erheben \lnd die Entsmeidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zuständigkeit des in der Anklagesmrift genannten Geridltes und über die Zulässigkeit der Ankl.age begehren könne.
§ 209. (1) Befindet sim der Besmuldigte bereits in Haft, so ist ihm die Anklagesmrift längstens binnen vierundzwanzig Stunden, wird aber seine Verhaftung auf Grund der Anklagesmrift verfügt, so ist sie ihm zugleim mit dem Haftbefehle zuzustellen.
vierzehn Tagen beim Untersuchungsrimter mündlich oder schriftlim erheben könne.
S 210. (1) Ist der Einsprum innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben worden oder hat der Besmuldigte ausdrücklim darauf verzimtet, so legt der Untersuchungsrimter die Akten dem Gerimtshof erster Instanz vor, der sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat.
§ 211. (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz weist die Anklagesmrift vorläufig zurück, wenn er dies zur Beseitigung eines Formgebremens oder zur besseren Aufklärung des Samverhaltes für notwendig erachtet.
(2) Der Ankläger hat hierauf binnen vierzehn Tagen seine allfälligen Anträge an den Untersuchungsrimter zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlim zu überreichen (§§ 27 und 46).
§ 212. Wenn der Gerimtshof zweiter Instanz dafür hält, daß zur Vornahme der Hauptverhandlung ein anderes Gerimt seines Sprengels zuständig ist, so verweist er diese dahin und erkennt zugleim in der Sache selbst. Eramtet er dagegen die Zuständigkeit eines im Sprengel eines anderen Gerichtshofes zweiter Instanz liegenden Gerichtes als begründet, so spricht er seine eigene Nichtzuständigkeit aus und übersendet die Akten zur weiteren Entscheidung dem zuständigen Gerichtshofe zweiter Instanz.
§ 213. (1) Eramtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe:
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4. daß der nam dem Gesetz erforderlime Antrag eines hiezu Berechtigten fehle
so entsmeidet der Gerimtshof zweiter Instanz: es werde der Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt. (BGBI. NT. 423/1974, Art. I Z. 65)
§ 214. (1) Tritt keiner der in den §§ 211 bis 213 erwähnten Fälle ein, so lautet die Entsmeidung: Es werde der Anklage Folge gegeben.
(2) In diesem Fall ist zugleim über alle die Verbindung oder Trennung mehrerer Anklagen und die Vorladung von Zeugen und Samverständigen betreffenden Anträge Besmluß zu fassen. Außerdem ist sowohl in diesem Fall als aum in den Fällen der §§ 211 bis 213 über die Haft des Besmuldigten, über dessen Ablieferung an ein anderes Gerimt oder über dessen Versetzung auf freien Fuß die nötige Verfügung zu treffen.
§ 215. (1) Diese Entsmeidungen (§§ 21"1 bis 214) sind in der Art zu begründen, daß dadurm der Entsmeidung des erkennenden Gerimtes über die Hauptsame nimt vorgegriffen wird.
(2) In der Ausfertigung dieser Entsmeidung sind die Namen der Rimter anzugeben, die an der Verhandlung teilgenommen haben.
§ 216. (Aufgehoben)
§ 217. (Aufgehoben)
§ 218. Besmließt der Gerimtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm .eine Anklagesduift vorliegt (§ 48 Z. 2, § 114 Abs. 4), so wird sein Besmluß unter Beobamtung der im § 214 Abs. 2 und im § 215 sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklagesmrift im § 207 erteilten Vorsmrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklagesmrift.
§ 219. Ist der Besmuldigte remtskräftig in den Anklagestand versetzt (§§ 210, 214, 218), so kann die Zuständigkeit des Gerimtes nimt mehr ange{omten werden, das nach der Anklagesmrift oder dem durm den Einsprum veranlaßten Erkenntnisse zur Hauptverhandlung berufen ist. Im übrigen bleibt die Unterlassung des Einsprumes gegen die Anklageschrift ohne Einfluß auf das weitere Verfahren.
XVß. Hauptstück
Von den Vorbereitungen zur Hauptverhandlung
§ 220. (1) Jeder verhaftete Angeklagte muß in der Regel (§ 221 Abs. 2) binnen drei Tagen. namdem er remtISkräftig in den Anklagestand versetzt worden ist, in das Gefängnis des Gerimtshofes abgeführt werden, bei dem die Hauptverhandlung stattfindet. Nam seiner Ankunft in diesem Gefängnis ist der Angeklagte, sofern die Anklage auf eine der dem Gesmwornengerimt zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlungen gerimtet ist, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vom Vorsitzenden des Smwurgerimtshof.es oder von dessen Stellvertreter oder vom Vorsteher des Gerimtshofes erster Instanz zu vernehmen, ob er seinen in der Voruntersumung abgelegten Aussagen etwas beizusetzen oder daran zu ändern finde. Falls er nom keinen Verteidiger hat, ist er zur Wahl eines Verteidigers aufzufordern und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nam § 41 Abs. 2 zu belehren. Wählt weder der Angeklagte selbst nom sein gesetz~ limer Vertreter für ihn einen Verteidiger und. wird ihm aum nimt nam § 41 Abs. 2 ein Verteidiger beigegeben, so ist ihm sofort nam § 41 Abs. 3 ein Verteidiger beizugeben. (BGBL Nr. 569/1973, Art. III Z. 4; BGBI. NT. 423/1974, Art. I Z. 66)
§ 221. (1) Der Tag der Hauptverhandlung wird vom Vorsitzenden in der Art bestimmt, daß dem Angeklagten, sofern dieser nimt selbst zu einer Abkürzung der Frist seine Zustimmung gibt, bei sonstiger Nimtigkeit von der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenigstens drei Tagen und, falls es sich um eine dem Gesmwornengerimt zur Aburteilung zugewiesene straf· bare Handlung handelt, eine Frist von wenigstens amt Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt. Der Tag der Hauptverhandlung in sowohl dem Angeklagten und dessen Verteidiger als aum dem Staatsanwalte, dem Privatankläger und dem Privatbeteiligten bekanntzugeben. Die Vorladung des Angeklagten hat die Androhung 'ZU enthalten, daß er im Falle seines Ausbleibens zu gewärtigen habe, daß je nach Umständen entweder die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder er durch einen Vorführungsbefehl zur Verhandlung gestellt oder, falls dies nich.t zeitgerech.t ausführbar sei.
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die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er ,zur Verhandlung vorgeführt werde. Auch die Zeugen und Sachverständigen sind hiezu in der Art vorzuladen, daß in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tag, an dem die Hauptverhandlung vorgenommen wird, ein Zeitraum von drei Tagen liegt. (BGBI. Nr. 42311974, Art. 1 Z. 67)
§ 221 a. (1) Den smöffengerichtsverhandlungen, die im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes abgehalten werden, sind als Schöffen die Personen zuzuziehen, die nach der Reihenfolge der besonderen Dienstliste für regelmäßige Schöffengerichtsverhandlungen bei diesem Gericht als Schöffen zunächst berufen sind.
(2) Ist die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes durchgeführt worden, so können die gegen die Entsdteidungen des Sdtöffengeridttes und des Vorsitzenden zulässigen Redttsmittel, deren Ausführung und die Gegenausführung auch bei diesem Bezirksgericht angebracht werden.
(BGBI. Nr. 42311974, Art. 1 Z. 68)
§ 222. (1) Will der Ankläger, der Privatheteiligte oder der Angeklagte die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen beantragen, die nicht bereits nach der Anklageschrift oder dem über den Einspruch ergangenen Erkenntnisse vorzuladen sind, so hat er dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Tatsachen und Punkte, über die der Vorzuladende vernommen werden soll, remtzeitig anzuzeigen.
(2) Die 'Liste der neu zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist dem Gegner längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzuteilen;' außerdem können diese Personen nidtt ohne seine Zustimmung vernommen werden, unbeschadet jedoch der dem Vorsitzenden in dieser Hinsicht eingeräumten Ermämtigung (§ 254).
§ 223. (Aufgehoben)
§ 224. (1) Sollte der Angeklagte oder sein Verteidiger darauf antragen, daß ein zur Verteidigung dienender Umstand noch näher erforscht werde, so hat der Vorsitzende, wenn er das Begehren begründet findet, die Erhebung ohne Zeitverlust zu veranstalten und, nachdem sie geschehen ist, dem Ankläger und dem Angeklagten oder dessen Verteidiger zum Zweck allfälliger Einsichtnahme Utid' weiterer Antragstellung davon Kenntnis zu geben. Eine gleidte Vervollständigung der Voruntersuchung ist auch auf Antrag des Anklägers oder des Privatbeteiligten zulässig.
(2) Die Erörterung der Ergebnisse sotmer -nachträglicher Erhebungen bleibt in der Regel (§ 227) der Hauptverhandlung vorbehalten.
§ 225. (1) Glaubt der Vorsitzende, daß einem auf Grund der §§ 222 und 224 gestellten Antrage nicht stattzugeben sei, so entscheidet hierüber die Ratskammer. In gleimer Weise hat er die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er in Fällen, wo kein Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben wurde, Bedenken trägt, alle darin namhaft gemachten Zeugen und Sachverständigen vorzuladen.
(2) Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig; jedoch kann der Antrag in der Hauptverhandlung erneuert werden.
§ 226. Weist der Angeklagte nadt, daß er wegen Krankheit oder einer sonstigen unabwendbaren Verhinderung bei der Hauptverhandlung, nicht erscheinen kann, oder beantragt der Ankläger oder der Angeklagte aus einem anderen erheblichen Grund die Verlegung der Hauptverhandlung, so hat der Vorsitzende hierüber zu entscheiden. Wegen einer Verhinderung des Verteidigers findet eine Vertagung nur dann statt, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gerichte so spät bekannt wurde, daß ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden konnte.
(BGBI. N,.. 423/1974, Art. 1 Z. 69)
§ 227. (1) Tritt der Ankläger vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so stellt der Vorsitzende das Verfahren ein und widerruft die Anordnung der Hauptverhandlung.
(2) Haben nam der Versetzung in den Anklagestand nom gerimdidre Erhebungen stattgefunden, so hat der Anktäger das Remt, vor Beginn
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der Hauptverhandlung die von ihm eingebramte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen. Mit der neuen Anklagesmrift ist sodann nam Vorsmrift des
XVI. Hauptstückes vorzugehen; wegen der Haft des Angeklagten ist aber von der Ratskammer sogleich die nötige Verfügung zu treff(:n.
XVIII. Hauptstück Von der Hauptverhandlung vor den Gerichts
höfen erster Instanz und von den Remtsmitteln gegen deren Urteile
I. Hauptverhandlung und Urteil
1. öffentlichkeit der Hauptverhandlung
§ 228. Die Hauptverhandlung ist öffentlim bei sonstiger Nichtigkeit. Es ist nur erwadlsenen und unbewaffneten Pe1"5onen gestattet, als Zuhörer bei der Hauptverhandlung zu erscheinen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlimen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflimtet sind, der Zutritt nicht verweigert werden.
§ 229. Die öffentlimkeit einer Hauptverhandlung darf nur aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden. Der Gerichtshof verfügt diese Ausschließung von Amts wegen oder auf den Antrag des Anklägers oder des Angeklagten nach darüber gepflogener geheimer Verhandlung und Beratung mit Besmluß. Der Besmluß ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden und im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Gegen den Beschluß ist kein abgesondertes Redmmittel zulässig.
§ 230. (1) Nam der öffentlidIen Vf~rkündung dieses BesdIlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen.
(2) Nur die durm die strafbare Handlung in ihren Remten Verletzten, wirklim angestellte Rimter, die Konzeptsbeamten der StaatsanwaltsdIaft und des Bundesministeriums für Justiz und die in der Verteidigerliste eingetragenen Personen dürfen niemals ausgesmlossen werden. Sowohl der Angeklagte als aum der Privatbeteiligte oder PrivatankIäger kann verlangen, daß der Zutritt drei Personen seines Vertrauens gestattet werde.
§ 230 a. Soweit die öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen daraus zu veröffentlichen. Aum kann das Gerimt den anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsamen zur Pflimt machen, die durch die Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
(BGBl. NT. 42311974, Art. I Z. 70)
S 231. Die Anordnung einer geheimen Sitzung auf Grund des § 229 kann nach dem Aufrufe der Sache in jedem Momente der Verhandlung begehrt werden. Die Ausschließung der öffentlichkeit kann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung stattfinden. Die Verkündung des Urteiles aber muß stets öffentlich geschehen.
2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Gerichtshofes während der Hauptverhandlung
§ 232. (1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung.
§ 233. (1) Dem Vorsitzenden liegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entspremenden Anstandes im Gerichtssaal ob.
§ 234. Wenn der Angeklagte die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Benehmen stört und ungeadltet der Ermahnung des Vorsitzenden und der Androhung, daß er aw der Sitzung werde entfernt werden, nidlt davon absteht, so kann er durch Beschluß des Gerichtshofes auf einige Zeit oder für die ganze Dauer der Verhandlung aus dieser entfernt, die Sitzung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und ihm das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofes in Gegenwart des Schriftführers verkündet werden.
§ 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß gegen niemand BesclUmpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. Hat sich
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der Angeklagte oder Privatankläger, der Privat
beteiligte, ein Zeuge. oder ein Sachverständiger
solche Kußerungen erlaubt, so kann der Gerichts
hof gegen ihn auf Antrag des Beleidigten oder
des Staatsanwaltes oder von Amts wegen eine
Ordnungsstrafe bis zu fünftausend Schilling,
wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung
unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht
Tagen verhängen.
(BGBI. NT. 423/1974, Art. I Z. 72)
§ 236. (1) Macht sich ein Parteienvertreter (Verteidiger, Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten), der nicht der Disziplinargewalt . einer Standesbehörde unterliegt, eines solchen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann er vom Gerichtshof mit einem Verweis oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von fünftausend Schilling belegt werden. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. I
(BGBI. Nr. 273/1971, Art. II Z. 13)
§ 236 a. Macht sich ein Parteienvertreter, der
der Disziplinargewalt einer Standesbehörde
unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhal
tens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte
gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende
nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vor
gesehenen Maßnahmen treffen.
(BGBI. Nr. 273/1971, Art. II Z. 13)
§ 237. (1) Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse und Erkenntnisse sind sofort zu vollstrecken. Gegen diese Beschlüsse und Erkenntnisse steht kein Rechtsmittel offen.
§ 238. (1) Wenn im Laufe einer Hauptverhandlung über einzelne Punkte des Verfahrens von den Parteien entgegengesetzte Anträge gestellt werden oder wenn der Vorsitzende dem unbestrittenen Antrag einer Partei nicht stattzugeben findet, so entsdteidet über solche Zwischenfragen der Geridttshof sofort, ohne daß ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen zulässig ist.
(2) Die Entscheidungsgründe müssen jederzeit verkündet und im Protokoll ersidltlich gemacht werden.
3. Beginn der Hauptverhandlung
§ 239. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sadte durdt den Schriftführer. Der Angeklagte erscheint ungefesselt, jedoch, wenn er in Untersuchungshaft ist, in Begleitung einer Wache. Die zur Beweisführung etwa erforderlichen Gegenstände, die dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht werden.
§ 240. Der Vorsitzende befragt hierauf den Angeklagten um Vor-und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Wohnort und erforderlichenfalls über andere persönliche Verhältnisse und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 74)
§ 240 a. (1) Nach der Ermahnung des Angeklagten sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen. Die Schöffen erheben sich von den Sitzen und der Vorsitzende richtet an sie folgende Anrede:
"Sie schwören und geloben vor Gott, die Beweise, die gegen und für den Angeklagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den Gegenstand der Verhandlung mit niemand, außer mit den Mitgliedern des Gerichtshofes, Rücksprache zu nehmen, der Stimme der Zu-oder Abneigung, der Furcht oder der Sdtadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit UnparteiIidlkeit und Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können:'
(2) Sodann wird jeder Schöffe einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen und antwortet: "Ich schwöre, so wahr 'mir Gott helfe." Das Religions
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bekenntnis der Schö1fen mamt hiebei keinen Untersdlied. Nur solme, die keinem Religionsbekenntnis angehören oder deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt, werden durdl Handsmlag verpflimtet.
(3) Die Beeidigung gilt für die Dauer des Kalenderjahres; sie ist im Verhandlungsprotokoll und fortlaufend in einem besonderen Bume zu beurkunden.
§ 241. (1) Hierauf werden die vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen aufgerufen; der Vorsitzende weist sie an, namdem er sie an die Heiligkeit des von ihnen abzulegenden Eides erinnert hat, sidt in das für sie bestimmte Zimmer zu begeben. Nach Umständen kann aum der Privatankläger oder Privatbeteiligte, wenn er als Zeuge zu vernehmen ist, unbeschadet seines Remtes, sim durm einen anderen bei der Verhandlung vertreten zu lassen, zur Entfernung aus dem Sitzungssaal angewiesen werden. Der Vorsitzende ordnet aum nam Befinden Maßregeln an, um Verabredungen oder Besprechungen der Zeugen zu verhindern.
(2) Bei den Samverständigen kann der Vorsitzende in allen Fällen, in denen er es für die Erforschung der Wahrheit zweckdienlich findet, verfügen, daß sie sowohl während der Vernehmung des Angeklagten als auch der Zeugen im Sitzungssaale bleiben.
§ 242. (1) Wenn Zeugen oder SadlVerständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nimt ersmeinen, so kann' der Gerimtshof deren ungesäumte Vorführung verfügen.
§ 243. (1) Gegen die gemäß dem vorstehenden Paragraphen ausgespromene Verurteilung kann der Zeuge oder Samverständige binnen vierzehn T!lien Dach Zustellung de! gq;en ihn ergangenen &kenntnisses beim erkennenden Gel'idttshof Einsptu<h erheben.
§ 244. Nachdem die Zeugen abgetreten sind, läßt der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Anklageschrift und, falls ein Erkenntnis vorliegt, nam dem ein Anklagepunkt zu entfallen hat, auch dieses verlesen.
4. Vernehmung des Angeklagten
§ 245. (1) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht smuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, daß er beredttigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Samverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Grü.!1de dieser Abweimung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem Falle sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen lassen.
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5. Beweisverfahren
S 246. (1) Nam der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen und in der Regel die vom Ankläger vorgebramten Beweise zuerst aufzunehmen.
(2) Der Ankläger und der Angeklagte können im Laufe der Hauptverhandlung Beweismittel fallen lassen, jedom nur, wenn der Gegner zustimmt.
§ 247. (1) Zeugen und Samverständige werden einzeln vorgerufen und in Anwesenheit des Angeklagten abgehört. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu ermahnen. Samverständige, die den Eid bereits abgelegt haben, und Zeugen, die im Vorverfahren beeidigt wurden, sind an die Heiligkeit des abgelegten Eides zu erinnern.
§ 248. (1) Der Vorsitzende hat bei der Abhörung der Zeugen und Sachverständigen die für den Untersudtungsridtter in der Voruntersudtung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar ersdteinen. Er hat dafür zu sorgen, daß ein nodt nicht vernommener Zeuge bei der Beweisaufnahme überhaupt, ein nimt vernommener Samverständiger bei der Vernehmung anderer Sachverständiger über denselben Gegenstand nimt zugegen sei.
S 249. Außer dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder des Gerimtshofes, der Ankläger. der Angeklagte und der Privatbeteiligte sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, namdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen. Der Vorsitzende ist beremtigt, Fragen zurü&.zuweisen, die ihm unangemessen ersmeinen.
§ 250. (1) Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Er muß ihn aber, sobald er ihn nam seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind.
(2) Ist diese Mitteilung unterblieben, so muß sie jedenfalls bei sonstiger Nimtigkeit vor Schluß des Beweisverfahrens nachgetragen werden.
§ 251. Sowohl der Angeklagte als aum der Ankläger können verlangen, daß sim Zeugen nach ihrer Abhörung aus dem Gerichtssaal entfernen und später wieder hereingerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmals vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies audt von Amts wegen anordnen.
§ 252. (1) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, dann die Gutamten der Sadtverständigen dürfen nur in folgenden Fällen vorgelesen werden:
§ 253. Im Laufe oder am Schlusse des Beweisverfahrens läßt der Vorsitzende dem Angeklagten und. soweit es nötig ist, den Zeugen und Sach
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verständigen die Gegenstände, die zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen können, vorlegen und fordert sie auf, sich zu erklären, ob sie diese anerkennen.
§ 254. (1) Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag des Anklägers oder Angeklagten Zeugen und Sachverständige, von denen nam dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorladen und nötigenfalls vorführen zu lassen und zu vernehmen.
(2) Der Vorsitzende kann audt neue Gutadtten abfordern oder andere Beweismittel herbeischaffen lassen, mit dem Geridtt einen Augensdtein vornehmen oder hiezu ein Mitglied des Gerimtes abordnen, das darüber Beridtt zu erstatten hat.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 78)
6. Vorträge der Parteien
§ 255. (1) Nadtdem der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen erklärt hat, erhält zuerst der Ankläger das Wort, um die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen und seine Anträge sowohl wegen der Schuld des Angeklagten als audt wegen der gegen ihn anzuwendenden Strafbestimmungen zu stellen und zu begründen. Einen bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlidten Strafsatzes hat der Ankläger nicht zu stellen.
§ 256. (1) In der Regel ist in den Schlußvorträgen über alle im Urteile zu entscheidenden Fragen ungetrennt zu verhandeln.
(2) Dodt steht es dem Vorsitzenden oder dem Gerichtshofe (§ 238) frei, zu verfügen, daß die Schluß vorträge über die Sdtuldfrage von denen über die Strafbestimmungen, über die privatredttlichen Ansprüdte und über die Prozeßkosten zu trennen seien. In diesen Fällen werden, nachdem der Gerimtshof über die Sdtuld des Angeklagten entsdtieden und seinen Aussprum verkündet hat, neuerlim Schlußvorträge gehalten, die jedoch auf die noch zu entsdteidenden Fragen einzusdtränken sind.
7. Urteil des Gerichtshofes
§ 257. Nadtdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht sidl der Geridltshof zur Uneilsfällung in das Beratungszimmer zurüdt. Der Angeklagte. wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.
§ 258. (1) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rüdtsicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstüdte können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen worden sind.
(2) Das Gericht hat die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als audt in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Ober die Frage, ob eine Tatsadte als erwiesen anzunehmen sei, entsdteiden die Richter nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebradtten Beweismittel gewonnenen überzeugung.
§ 259. Der Angeklagte wird durch Urteil des Geridttshofes von der Anklage freigesprodten:
§ 260. (1) Wird der Angeklagte sdtuldig befunden, so muß das Strafurteil aussprechen:
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(BGBl. NT. 423/1974, Art. I Z. 80)
§ 261. (1) Erachtet das Schöffengericht, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsamen an sidt oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen, so sprimt es seine Nichtzuständigkeit aus. (BGBl. Nr. 423/ 1974, Art. I Z. 81)
(2) Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwamsen ist, hat der Ankläger längstens binnen vierzehn Tagen (§§ 27 und 46) seine Anträge wegen Einleitung oder Wiedereröffnung der Voruntersuchung oder -falls deren Wiedereröffnung nicht notwendig ist -wegen Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht anzubringen. Im ersten Falle muß eine neue Anklagesmrift eingebracht werden; außer diesem Fall aber ist bei der neuen Hauptverhandlung die ursprüngliche Anklageschrift und der nach diesem Paragraphen gefällte Aussprum des Smöffengerimtes zu verlesen.
§ 262. Eramtet der Gerichtshof, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den erst in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine andere als die in der Anklage bezeichnete, nicht einem Gerimte höherer Ordnung vorbehaltene strafbare Handlung begründen, so hat er die Parteien über den geänderten remtlimen Gesidttspunkt zu hören und iiber einen allfälligen Vertagungsantrag zu entsdtelden. Das Urteil sdtöpft er nach seiner redttlichen überzeugung, ohne an die in der Anklagesdtrift enthaltene Bezeichnung der Tat gebunden zu sein.
§ 263. (1) Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nom einer anderen Tat besdtuldigt, als wegen der er angeklagt ist, so kann der Gerimtshof, wenn sie von Amts wegen zu verfolgen ist, auf Antrag des Staatsanwaltes oder des durm diese Tat Verletzten, in anderen Fällen aber nur auf Begehren des zur Privatanklage Beremtigten die Verhandlung und das Urteil auch auf diese Tat ausdehnen. Die Zustimmung des Angeklagten ist nur dann erforderlim, wenn er bei seiner Verurteilung wegen dieser Tat unter ein strengeres als das Strafgesetz fiele, das auf die in der Anklageschrift angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre.
§ 264. (1) Wird gegen den Angeklagten ein Strafurteil gefällt, so steht dessen Vollstreckung der Umstand nimt entgegen, daß die Verfolgung wegen einer anderen strafbaren Handlung nom vorbehalten ist.
(2) Mamt der Ankläger von dem im. § 263 erwähnten Vorbehalte Gebrauch, so kann der Gerichtshof anordnen, daß die Vollstreckung des unter diesem Vorbehalt erlassenen Urteiles bis zur Entscheidung über die neue Anklage auf sim zu beruhen habe. In diesem Falle sind beide Urteile hinsichtlich der Redttsmittel so zu behandeln, als wären sie gleimzeitig gefällt worden.
§ 265. (1) Liegen die zeitlimen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer VorhUt oder einer im. Ausland verbüßten Strafe schon im Zeitpunkt des Urteils vor, so hat das Geridtt
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dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschl.uß bedingt nachzusehen, wenn auch die übrigen im § 46 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Beschluß hat das Gericht gegebenenfalls auch Weisungen zu erteilen und einen Bewährungshelfer zu bestellen (§ 50 StGB).
(2) Für den Beschluß nach Abs. 1 und für das Verfahren nach einer solchen bedingten Entlassung gelten die Bestimmungen des
XXVIII. Hauptstückes dem Sinne nadl. (BGBI. Nr. 42311974, Art. 1 Z. 82)
§ 265 a. (Aufgehoben; BGBI. Nr. 42311974, Art.! Z. 82)
§ 265 b. (Aufgehoben)
§ 265 c. (Aufgehoben; BGBI. Nr. 42311974, Art.! Z. 82)
§ 266. (Aufgehoben; BGBI. Nr. 42311974, Art.! Z. 82)
§ 267. An die Anträge des Anklägers ist der Gerichtshof nur insoweit gebunden, daß er den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde.
8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles
§ 268. Unmittelbar nach dem Beschlusse des Gerichtshofes ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urtei~ samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.
§ 269. Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so kann der Vorsitzende ihn zu diesem Zwecke vorführen lassen oder anordnen, daß ihm das Urteil entweder durch einen hiezu abgeordneten Richter mündlich eröffnet oder in Abschrift zugestellt werde.
§ 270. (1) Jedes Urteil muß binnen vierzehn Tagen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben werden.
(2) Die Urteilsausfertigung muß enthalten:
seine Beschäftigung, ferner den Namen seines Verteidigers ;
(3) Schreib-und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im § 260 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 erwähnten Punkte betreffen, hat der Vorsitzende jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Parteien, zu berichtigen. Die Zurückweisung eines auf eine solche Beridttigung abzielenden Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können von jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst Beteiligten mit der binnen vierzehn Tagen einzubringenden Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefodtten werden. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbesdtwerde zu entsdteiden, so entsdteidet der Oberste Gerichtshof audt über die Beschwerde. Die beschlossene Verbesserung ist am Rande des Urteils beizusetzen und muß allen Ausfertigungen beigefügt werden.
(BGBI. Nr. 42311974, Art. ! Z. 83)
9. Protokollführung
§ 271. (1) Ober die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein vom Vorsitzenden und vom Sdtriftführer zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen. Es soll die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofes, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten, alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beurkWl
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den, insbesondere anführen, weldte Zeugen und Sadtverständigen vernommen und weldte Aktenstücke vorgelesen wurden, ob die Zeugen und Samverständigen beeidigt wurden und aus weldten Gründen die Beeidigung erfolgte, endlim alle Anträge der Parteien und die vom Vorsitzenden oder vom Gerimte darüber getroffenen Entscheidungen vermerken. Den Parteien steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. 1 Z. 84)
§ 272. Ober die Beratungen und Abstimmungen während und am Schlusse der Hauptverhandlung ist in den Fällen, wo sich das Gericht zur Besdt.lußfassung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ein abgesondertes Protokoll zu führen.
10. Vertagung der Hauptverhandlung
§ 273. Die Hauptverhandlung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unterbrodten werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln erforderlich findet; sie kann nach dem Ermessen des Gerichtshofes in dringenden Fällen auch an einem Sonn-oder Feiertage fortgesetzt werden.
§ 274. Ist der Verteidiger, ungeachtet gehöriger Ladung, bei der Hauptverhandlung nicht erschienen oder hat er sich vor deren Sdt.luß entfernt oder tritt der im § 236 Abs. 2 vorgesehene Fall ein. und kann ein anderer Verteidiger überhaupt nicht oder doch nicht ohne Beeinträmtigung der Verteidigung des Angeklagten bestellt werden, so ist die Verhandlung zu vertagen. Die Kosten der Bestellung eines anderen Vertreters und der Vertagung hat der schuldige Verteidiger zu tragen.
§ 275. Erkrankt der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dem Maße, daß er ihr nicht weiter beiwohnen kann, und willigt er nicht selbst ein, daß die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und seine in der Voruntersuchung abgegebene Erklärung vorgelesen werde, so ist die Verhandlung zu vertagen.
§ 276. Eine Vertagung der Hauptverhandlung kann nach Ermessen des Gerichtes auch dann beschlossen werden, wenn der Gerichtshof aus irgendeinem Anlasse vorläufig noch neue Erhebungen oder Untersuchungshandlungen oder die Herbeischaffungneuer Beweismittel anzuordnen findet oder wenn sich wegen äußerer Hindernisse eine zeitweilige AufsdJ.iebung der Verhandlung als notwendig oder zweckmäßig darstellt.
§ 276 a. Ist die Verhandlung, nachdem sie begonnen hatte, vertagt worden (§§ 274 bis 276), so kann der Vorsitzende in der späteren Verhandlung die wesentlichen Ergebnisse der früheren nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vortragen und die Fortsetzung der Verhandlung daran anknüpfen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Gerichtes geändert hat oder seit der Vertagung mehr als ein Monat verstrichen ist oder wenn es eine der Parteien nach dem Vortrage des Vorsitzenden und vor der Fortsetzung der Verhandlung begehrt, es sei denn, daß das Begehren offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache gestellt wird.
11. Zwischenfälle
§ 277. Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrsdleinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen aum verhaften und dem Untersuchungsrichter vorführen lassen.
§ 278. (1) Wird während der Hauptverhandlung im Sitzungssaal eine strafbare Handlung verübt und dabei der Tater auf frischer Tat betreten, so kann darüber mit Unterbrechung der Hauptverhandlung oder an deren Sdt.luß auf Antrag des dazu berechtigten Anklägers sowie nach Vernehmung des Beschuldigten und der vorhandenen Zeugen vom versammelten Gerichte s0gleich abgeurteilt werden. Rechtsmittel gegen ein solmes Urteil haben keine aufsmiebende W'U'kung.
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§ 279. Hat der Angeklagte während der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung begangen, so sind die Bestimmungen des § 263 voll anzuwenden.
H. R e c h t s mit tel g e gen das U r t eil
§ 280. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Beruf~ng offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an den. Gerichtshof zweiter Instanz.
§ 281. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurteilendes sowohl zum Vorteile als auch zum Nachteile des Angeklagten ergriffen werden, jedoch, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften audl in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe :
1. wenn der GeridltShof nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Ridlter (§§ 67 und 68) an der Entscheidung beteiligte; es sei denn, daß der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde;
1 a. wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war; (BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 85)
Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist;
ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde; (BGBl. Nr. 42311974, Art. I Z. 85)
(2) Der unter Abs. 1 Z. 1 a angeführte Nichtigkeitsgrund kann zum Nachteile des Angeklagteti nicht geltend gemacht werden.
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(3) Die unter Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Zum Nach.teile des Angeklagten können sie nur geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, und wenn außerdem der Ankläger sich. ihr widersetzt, die Entscheidung des Gerichtshofes begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entsch.eidung die Nich.tigkeitsbesch.werde vorbehalten hat.
§ 281 a. Der Umstand, daß der Gerichtshof zweiter Instanz, der die Versetzung in den An klagestand ausgesproch.en hat (§§ 214 und 218), nicht zuständig war, kann durch. eine gegen das Endurteil gerich.tete Nichtigkeitsbesdlwerde geltend gemacht werden.
§ 282. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbesch.werde sowohl von ihm selbst als auch. von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf-und absteigender Linie und seinem Vormund und vom Staatsanwalte, gegen seinen Willen aber nur im Falle der Minderjährigkeit von den Eltern und vom Vormund ergriffen werden. Soweit es sich um die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe handelt, ist die zugunsten des Angeklagten von anderen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde als von ihm selbst eingelegt anzusehen.
steigt. Bestimmt das Gesetz kein Mindestmaß, so kann wegen des Strafausmaßes zugunsten des Angeklagten Berufung ergriffen werden, wenn eine Strafe das gesetzlich.e Mindestmaß von Strafen dieser Art übersteigt.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. I1 Z. 14; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 86)
1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden
§ 284. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Gerichtshof erster Instanz anzumelden. War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteiles nicht gegenwärtig (§ 234), so ist sie binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteile verständigt wurde (§ 269).
§ 285. (1) Der Besmwerdeführer hat das Recht. binnen vierzehn Tagen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des
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Redttsmittels zugestellt wurde, binnen vierzehn Tagen nam der Zustellung eine Ausführung seiner Besdlwerdegründe beim Gerimt in zweifamer Ausfertigung zu überreimen. Er muß entweder in dieser Schrift oder bei Anmeldung seiner Besmwerde die Nimtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeimnen, widrigens auf seine Besmwerde vom Obersten Gerimtshofe keine Rücksicht zu nehmen ist. Hat er eine Beschwerdeschrift innerhalb der gesetzlichen Frist überreicht, so ist diese seinem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen könne.
(2) Nach überreichung dieser Gegenausführung oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind aUe Akten an den Obersten Gerichtshof zu senden, der darüber zu entscheiden hat.
§ 285 a. Der Gerichtshof erster Instanz, bei dem eine gegen ein Endurteil gerimtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, hat diese zurückzuweisen:
§ 285 b. (1) Der im § 285 a erwähnte Beschluß ist vom Vorsitzenden zu fassen, und zwar in den im § 285 a unter Z. 2 und 3 erwähnten Fällen nimt früher, als die Ausführung der Nichtigkeitsbesmwerde überreicht oder die hiezu bestimmte Frist abgelaufen ist. (BGBl. Nv. 423/1974, An.l Z. 87)
§ 285 c. (1) Der Oberste Gerichtshof hat über die nach § 285 Abs. 2 an ihn gelangte Nichtigkeitsbeschwerde nur dann zuerst in nichtöffentlimer Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der in den §§ 285 d, 285 e und 285 f bezeichneten Beschlüsse beantragt.
(2) Außerdem' wird der Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der Sache unter Beobachtung der hiefür im § 286 erteilten Vorsduift angeordnet, ohne daß es hiezu eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofes bedarf.
§ 285 d. (1) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann die Nimtigkeitsbeschwerde sofort zurückgewiesen werden:
(2) Der vorstehende Beschluß kann bei der nichtöffentlichen Beratung auch dann ergehen. wenn wegen anderer Nichtigkeitsgründe oder weü der Oberste Gerichtshof sich die Ausübung der ihm nach § 290 Abs. 1 zustehenden Befugnis vorbehalten will, ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuberaumen ist.
§ 285 e. Bei der nidltöffentlimen Beratung über eine zum Vorteile des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde kann dieser, sofern der Generalprokurator mstimmt, sofort Folge
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gegeben werden, wenn sim zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nimt zu vermeiden ist, eine Entsmeidung des Obersten Gerimtshofes in der Same selbst aber nom nimt einzutreten hat.
§ 285 f. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen (§ 281 Abs. 1 Z. 1 bis 4) angeordnet werden.
§ 285 g. Den im § 285 d erwähnten Beschluß kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung über eine auf Grund des § 285 b an ihn gelangte Beschwerde fassen, wenn die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die Frist hiezu verstrichen ist.
§ 285 h. Die Bestimmungen der §§ 285 c bis 285 g sind auch auf Nichtigkeitsbeschwerden nach § 281 a anzuwenden.
§ 285 i. Der Oberste Gerichtshof ist in jedem Falle, in dem er auf Grund der §§ 285 b bis 285 h eine Beschwerde oder Nichtigkeitsbeschwerde zurüdtweist, die offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, berechtigt, gegen den Beschwerdeführer oder nach Umständen gegen dessen Vertreter auf eine Geldstrafe bis zu fünftausend Schilling zu erkennen.
(BGBI. Nr. 42311974, Art. I Z. 88)
$ 286. (1) Wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der Sache anberaumt, so ist die Vorladung des Angeklagten sowie des allenfalls einschreitenden Privatanklägers in der Art vorzunehmen, daß sie diese wenigstens acht Tage vor dem Gerichtstag erhalten. Dabei ist ihnen zu bedeuten, daß im Fall ihres Ausbleibens ihre Beschwerden und Ausführungen vorgetragen und der Entscheidung zugrunde gelegt werden würden.
§ 287. (1) Die Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerimtshof am angesetzten Gerimtstag ist öffentlim nam den Vorsdlriften der $S 228 bis 231.
$ 288. (1) Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet, so hat er sie zu verwerfen und, wenn sie offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung der Same angebracht wurde, gegen den Beschwerdeführer oder nach Umständen gegen dessen Vertreter auf eine Geldstrafe bis fünftausend Schilling zu erkennen. (BGBI. NT. 42311974, Art. I Z. 90)
(2) Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so ist das Urteil, soweit es angefochten und durch den Nichtigkeitsgrund berührt ist, aufzuheben und nach Verschiedenheit der Nichtigkeitsgründe gemäß den folgenden Vorschriften zu erkennen und weiter zu verfahren:
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§ 288 a. Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 a gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens.
§ 289. War die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen einzelne im Urteil enthaltene Verfügungen gerichtet und findet der Oberste Gerimtshof, daß diese vom Inhalte des ganzen Urteiles trennbar seien, so steht ihm auch frei, das angefomtene Urteil nur teilweise aufzuheben. Eben dies ist der Fall, wenn dem angefochtenen Urteile mehrere strafbare Handlungen zugrunde liegen und die Nimtigkeitsbesmwerde sim nur auf das Verfahren oder die Beurteilung hinsimtlim einzelner von ihnen besmränkt, zugleim aber die erforderlime teilweise Wiederholung des Verfahrens oder auch ohne diese ein neuer Aussprum hinsidltlim dieser einzelnen strafbaren Handlung ausführbar ersmeint.
§ 290. (1) Der Oberste Gerimtshof hat sim auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder dom durm deutlime Hinweisung geltend gemachten Nimtigkeitsgründe zu beschränken. überzeugt er sich jedom aus Anlaß einer von wem immer ergriffenen Nimtigkeitsbeschwerde, daß zum Nachteile des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden sei (§ 281 Abs. 1 Z. 9 bis 11) oder daß dieselben Gründe, auf denen seine Verfügung zugunsten eines Angeklagten beruht, auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, der die Nichtigkeitsbesmwerde nimt ergriffen hat, so hat er von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden.
(2) Ist die Nichtigkeitsbeschwerde lediglim zu~ gunsten des Angeklagten ergriffen worden, so kann der Oberste Gerichtshof keine strengere Strafe über den Angeklagten verhängen, als das angefochtene Urteil ausgespromen hatte.
§ 291. Das Urteil des Obersten Gerichshofes 'ist, namdem sim dieser in den Gerimtssaal zurückbegeben hat, samt den Entscheidungsgründen mündlim zu verkünden; hat der Angeklagte der Verhandlung beim Obersten Gerichtshofe nicht beigewohnt, so ist ihm ohne Verzug eine amtlim beglaubigte Absmrift des Urteiles durch den Gerichtshof erster Instanz zuzustellen. Für die Ausfertigung des Urteiles und die Führung des Protokolls bei den Verhandlungen des Obersten Gerimtshofes sind die in den §§ 260, 268 bis 271 enthaltenen Vorsmriften zu beobamten.
§ 292. Das Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde rimtet sim im allgemeinen nam den in den §§ 286 Abs. 1 bis 3 und 287 bis 291 ent:' haltenen Vorsdlriften. Der Angeklagte (Verurteilte) ist, wenn das nimt zu einer unangemessenen Verzögerung des Venahrens führt, vom Gerimtstag mit der Bemerkung in Kenntnis zu setzen, daß es ihm freistehe zu ersmeinen. Das gleime gilt für den Privatbeteiligten, sofern der Aussprum über die privatremtlimen Ansprüme von der Nimtigkeitsbesmwerde betroffen ist, und für die sonst Beteiligten, sofern ihre Remte betroffen sind. Findet der Oberste Gerichtshof die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Besmwerde gegründet, so hat er zu erkennen, daß in der fraglichen Strafsame durm den angefooo.tenen Besdlluß oder Vorgang, durm das gepflogene Verfahren oder durm das erlassene Urteil das Gesetz verletzt worden sei. Dieser Aussprum ist in der Regel ohne Wirkung auf den Angeklagten. Ist jedom der Angeklagte durm ein solmes nimtiges Urteil zu einer Strafe verurteilt worden, so steht es dem Obersten Gerimtshofe frei, nach seinem Ermessen entweder den Angeklagten freizusprechen oder einen milderen Strafsatz anzuwenden oder nach Umständen eine Erneuerung des gegen diesen gepflogenen Verfahrens anzuordnen.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 91)
§ 293. (1) Das Gerimt, an das die Same nach den §§ 288 und 292 zu neuer Verhandlung verwiesen wird, hat dabei die ursprünglime Anklage zugrunde zu legen, sofern nimt der Oberste Gerichtshof eine Abweichung angeordnet hat.
2. Verfahren bei Berufungen § 294. (1) Die Berufung ist innerhalb der im § 284 bezeichneten Frist beim Gerichtshof erster Instanz anzumelden. Sie hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Strafart gerichtet ist oder wenn der Angeklagte, insofern
sie gegen das Strafmaß gerichtet ist, nicht selbst erklärt, die Strafe einstweilen antreten zu wollen.
(2) Dem Besmwerdeführer muß, sofern dies nimt smon gesmehen ist, eine Urteilsabsdlrift zugestellt werden. Der Besmwerdeführer hat das Remt, binnen vierzehn Tagen naoo. der Anmeldung der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nam der Anmeldung des Remtsmittels zugestellt wurde, binnen vierzehn Tagen naoo. der Zustellung eine Ausführung seiner BesmwerdegrüDde beim Gerimt in zweifamer Ausfertigung zu überreimen. Er muß entweder
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in dieser Sduift oder bei der Anmeldung ausdrüdtlich erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert finde, widrigens auf seine Berufung vom Gerichtshofe zweiter Instanz keine Rüdtsicht zu nehmen ist. Die Anmeldung, die die Berofungsgronde enthält, oder die rechtzeitig eingebrachte Ausführung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen könne.
(BGBI. Nr. 22911962, Art. 1 Z. 3)
§ 295. (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat sich bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschränken und dabei den Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz zugrunde zu legen. Setzt er die Strafe zugunsten eines oder mehrerer Mitschuldiger aus Gründen herab, die auch anderen zustatten kommen, so hat er von Amts wegen so vorzugehen, als hätten auch diese Mitschuldigen die Berufung ergriffen.
(2) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so kann der Gerichtshof zweiter Instanz keine strengere Strafe über den Angeklagten verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hatte.
(3) Gegen seine Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 296. (1) Ist außer über die Berufung auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, die von der einen oder der anderen Seite ergriffen worden ist, so sind bei VorIegung der Akten an den Obersten Gerichtshof auch die Aktenstüdte beizulegen, die die Berufung betreffen. In diesem Fall entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Berufung.
(BGBI. NT. 22911962, Art. I Z. 4)
XIX. Hauptstüdt
Von den Gesmwornengerimtell
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 297. (Aufgehoben; BGBI. NT. 423/1974, Art. 1 Z.92) § 298. (Aufgehoben; BGBI. Nr. 42311974, Art. 1 Z.92)
§ 299. (Aufgehoben; EGBI. NT. 423/1974, ATt.l Z.92) § 300. (1) Das Gesc:hwornengerimt besteht aus dem Smwurgerichtshof und der Gesmwomen
bank.
(2) Dem Schwurgerichtshofe gehören drei Richter an, von denen einer den Vorsitz führt; die Geschwornenbank setzt sich aus acht Geschwornen zusammen.
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(3) Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung von längerer Dauer sein werde, so kann der Vorsitzende verfügen, daß ein Ersatzrichter und ein oder zwei Ersatzgeschworne der Hauptverhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines
Rimters oder eines Gesmwornen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und
ein oder zwei weitere Ersatzgesmworne beigezogen werden. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 93)
(4) Sind mehrere Ersatzgeschworne beigezogen worden, so treten sie in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Geschwornen. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 93)
§ 301. (1) Die Mitglieder des Schwurgerichtshofes, die Ersatzrimter und die Reihenfolge Angeklagten die im § 240 vorgesmriebenen Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung.
§ 305. (1) Hierauf beeidigt der Vorsitzende bei sonstiger Nimcigkeit die Gesmwornen, die in demselben Jahre nom nimt beeidigt worden sind. Er gibt die Namen der smon beeidigten
Geschwornen bekannt und erinnert diese an die
Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides. Sodann fordert er die Gesmwornen auf, sim von den Sitzen zu erheben, und hält an sie folgende Anrede:
"Sie smwören und geloben vor Gott, die Beweise, die gegen und für den Angeklagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu
ihres Eintrittes werden durm die Geschäftsver-Iassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des
teilung bestimmt. Als Vorsitzender und als dessen Ersatzmann sollen nur Richter bestimmt werden, die mindestens fünf Jahre als Richter bei einem Gerichtshof erster Instanz in Strafsachen oder als Staatsanwälte tätig gewesen sind.
(2) Die Bildung der Listen, denen die Geschwornen zu entnehmen sind, die Heranziehung der in diesen Listen verzeichneten Personen zum Dienst als Geschworne und die wegen Pflichtverletzungen der Geschwornen zulässigen Maßnahmen regelt ein besonderes Gesetz.
II. Hau p t ver h a n d I u n g vor dem
Ge s eh w 0 r ne n g e ri c h te
1. Allgemeine Bestimmungen
$ 302. (1) Die Hauptverhandlung richtet shh, soweit in diesem Hauptstücke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des XVIII. Hauptstückes. Was dort für den Gerichtshof und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende des Smwurgerichtshofes ist insbesondere verpflichtet, den Geschwornen Rum außer den Fällen, für die es im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, die zur Ausübung ihres Amtes erforderlichen Anleitungen zu geben und sie nötigenfalls an ihre Pflichten zu erinnern.
$ 303. Soweit nam den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen zu entsmeiden hat, richten sim Abstimmung und Besmlußfassung nam den für die Smöffengerimte geltenden Bestimmungen.
2. Beginn der Hauptverhandlung
§ 304. Sobald die Gesmwornen ihre Sitze in der alphabetismen Reihenfolge ihrer Namen, Ersatzgesmworne nam den übrigen Gesmwor
.nen, . eingenommen haben, beginnt die Haupt
verhand.1\1Dg mit dem Aufrufe der Sache durm
den Smriftführer. Der Vorsitzende stellt an den Angeklagten .gereichen kann, das Gesetz, dem Sie Geltung versmaffen sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den Gegenstand der Verhandlung mit niemand außer mit den Mitgliedern des Schwurgerichts hofes und Ihren Mit
geschwornen Rücksprache zu nehmen, der Stimme der Zu-oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten
überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können."
(2) Sodann wird jeder noch nimt beeidigte Geschworne einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen und antwortet: "Ich schwöre, so wahr mir
Gott helfe." Das Religionsbekenntnis der Gesdiwornen mamt dabei keinen Unterschied. Nur Geschworne, die keinem Religionsbekenntnis angehören oder deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt, werden durch Handschlag verpflich
tet.
(3) Die Beeidigung gilt für die Dauer des Kalenderjahres. Sie ist im Verhandlungsprotokoll und fortlaufend in einem besonderen Abschnitte des Buches über die Beeidigung der Smöffen (§ 240 a Abs. 3) zu beurkunden.
3. Beweisverfahren
§ 306. Nam der Beeidigung der Gesmwornen läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer die Zeugen und Samverständigen aufrufen und trifft die im § 241 angeführten Verfügungen. Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder Samverständige rimtet· sim nam den Vorsdlriften der §§ 242 und 243.
§ 307. Sobald die Zeugen und, sofern der Vorsitzende nidlt gemäß § 241 etwas anderes verfügt hat, audl die Samverständigen abgetreten sind, läßt der Vorsitzende bei sonstiger Nun
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tigkeit die Anklagesmrift und, falls ein Erkenntnis des Gerimtshofes zweiter Instanz vorliegt, nam dem ein Anklagepunkt zu entfallen hat ($ 213 Abs. 2), aum dieses vorlesen.
§ 308. (1) Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobamtung der in den §§ 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen.
(2) Das Remt der Fragestellung (§ 249) steht aum dem Ersatzrimter und den Gesmwornen mit Einsmluß der Ersatzgesmwornen zu.
§ 309. (1) Aum Geschworne einschließlim der Ersatzgeschwornen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblimen Tatsamen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren-Aussagen voneinander abweimen (§ 248 Abs. 2), und die nommalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.
(2) Ober ein solmes Begehren entsmeidet der Smwurgerichtshof.
4. Fragestellung an die Geschwornen
§ 310. (1) Nam Schluß des Beweisverfahrens stellt der Vorsitzende nach vorläufiger Beratung' des Sdtwurgerichtshofes die an die Geschwornen zu richtenden Fragen fest. Sie sind schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterfertigen und bei sonstiger Nimtigkeit vorzulesen. Sowohl dem Ankläger als auch dem Verteidiger ist eine Niederschrift der Fragen zu übergeben.
§ 311. (1) Die Fragestellung an die Gesmwornen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nam Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte freizusprechen sei, weil einer der im § 259 Z. 1 und 2 erwähnten Fälle vorliegt oder die Verfolgung aus anderen Gründen des Prozeßremtes ausgeschlossen ist.
(2) Kann jedom über diese Frage nidtt entsdtieden werden, ohne einer den Gesdtwornen vorbehaltenen. Feststellung entscheidender Tatsamen oder der rechtlichen Beurteilung der Tat durm die Geschwornen vorzugreifen, so iSt vorerst der Wahrspruch der Gesmwornen abzuwarten (§ 3'a7).
§ 312. (I) Die Hauptfrage ist darauf geridltet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Dabei sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nam Ort, Zeit, Gegenstand usw. soweit beizufügen, als es zur deutlimen Bezeimnung der Tat oder f,ür die Entsdleidung über die Entsdtädigungsansprüme notwendig ist.
(2) Treffen in der dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Tat die Merkmale mehrerer strafbarer Handlungen zusammen, ohne daß eine in der anderen aufgeht, so ist für jede der zusammentreffenden strafbaren Handlungen eine besondere Hauptfrage zu stellen.
§ 313. Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebradlt worden, die -wenn sie als erwiesen angenommen werden -die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, so ist eine entsprechende Frage nam dem Strafausschließungs-oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu stellen. Kommen die Voraussetzungen des § 42 StGB in Betramt, so ist eine Zusatzfrage nach ihrem Vorliegen zu stellen.
(BGBI. Nr. 423/1974. Art.! Z. 94)
§ 314. (1) Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebramt worden, nam denen -wenn sie als erwiesen angenommen werden -ein eines vollendeten Verbrechens oder Vergehens Angeklagter nur des Versumes schuldig oder ein als unmittelbarer Täter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat, oder wonam die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte, so sind entspredtende Schuldfragen (Eventualfragen) an die Geschwornen zu stellen. (BGBI. NT. 423/1974. Art.! Z. 95)
(2) Eine Frage, nach der die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein strengeres Strafgesetz als das in der Anklageschrift angegebene fiele. kann gestellt werden, sofern der Smwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien die Vertagung der Hauptverhandlung oder die Ausscheidung des Verfahrens wegen dieser Tat nicht für notwendig eramtet.
§ 315. (1) Ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung noch einer anderen als der der Anklagesmrift zugrunde liegenden Tat besdtuldigt worden oder hat er während der Hauptverhandhing eine strafbare Handlung begangen. 10 sind die Bestimmungen der 5S 263 und 279 anzuwenden.
(2) Ist dia Verhandlung auf die neue Tat ausgedehnt worden, so sind audl wegen dieser Tu die entspredienden Fragen zu stellen. Die Stellung
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solcher Fragen unterbleibt jedoch, wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt, daß eine bessere Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung notwendig ist. In diesem Falle hat der Schwurgerichtshof die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, dem die hinzugekommene Tat zur Last gelegt ist, abzubrechen und die Entscheidung über alle diesem Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen einer neuen Hauptverhandlung vorzubehalten oder, falls er diesen Vorgang nicht für zweckmäßig erachtet, dem Ankläger auf dessen Verlangen die Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat im Urteile vorzubehalten.
§ 316. Erschwerungs-und Milderungsumstände sind nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschwornen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die -wenn sie als erwiesen angenommen werden -einen im Gesetze namentlich angef,ührten Erschwerungs-oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingt.
§ 317. (1) Die an die Geschwornen zu richtenden Fragen sind so zu fassen, daß si(: sich mit Ja oder Nein beantworten lassen.
5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung
§ 318. (1) Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatlbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.
(2) In den Schlußvorträgen sind alle im Urteile zu entscheidenden Punkte zu behandeln.
§ 319. Hierauf erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen; der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.
6. Wahl des Obmannes der Geschwornen; Rechtsbelehrung durm den Vorsitzenden
§ 320. (1) Die Gesmwornen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfadter Stimmenmehrheit. Der Smwurgeridmhof zieht sidt indessen in sein Beratungszimnter zurück.
(2) Der Ersatzrimter und die Ersatzgesmwornen dürfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie vor Smluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Gesmwornengerimtes getreten sind.
§ 321. (1) Der Vorsitzende verfaßt nam Beratung mit den übrigen Mitgliedern des Schwurgerichtshofes die den Geschwornen zu erteilende Rechtsbelehrung. Das Smriftstück ist von ihm zu unterfertigen und dem Protokoll über die Hauptverhandlung anzuschließen.
(2) Die Rechtsbelehrung muß -für jede Frage gesondert -eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt-oder Eventualfrage geridttet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen.
§ 322. Nach Ausfertigung der Rechtsbelehrung begibt sich der Schwurgerichtshof mit <fem Schriftführer in das Beratungszimmer der Ges(hwornen. Der Vorsitzende läßt die Anklageschrift, das nach § 307 vorgelesene Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz, die Beweisgegenstände, Augensmeinsprotokolle und die übrigen Akten mit Ausnahme der in der Hauptverhandlung nicht vorgelesenen Vernehmungsprotokolle in das Beratungszimmer smaffen.
§ 323. (1) Im Beratungszimmer der Gesmwornen erteilt ihnen der Vorsitzende die Remtsbelehrung. Weicht er dabei von der Niederschrift (§ 321 Abs. 1) ab oder geht er über sie hinaus, insbesondere wegen Fragen der Gesmwornen, so sind die Knderungen und Ergänzungen der Niederschrift über die Rechtsbelehrung in einem Anhange beizufügen, den der Vorsitzende un terfertigt.
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erforderlich ist. Er übergibt sodann dem Obmanne der Geschwornen die Niederschrift. der Rechtsbelehrung und des allfälligen Anhanges zu ihr.
7. Beratung und Abstimmung der Geschwornen
§ 324. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß seine Anwesenheit während der Beratung der Geschwornen zur besseren Aufklärung schwieriger Tat-oder Rechtsfragen zweckmäßig sei, so beschließt er, ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen, dieser Beratung ganz oder teilweise beizuwohnen.
§ 325. (1) Der Obmann leitet die Beratung der Geschwornen damit ein, daß er ihnen folgende Belehrung vorliest:
"Das Gesetz fordert von den Gesmwornen nur, daß sie alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel sorgfältig und gewissenhaft prüfen und sich dann se1bst fragen, welchen Eindruck in der Hauptverhandlung die wider den Angeklagten vorgeführten Beweise und die Gründe seiner Verteidigung auf sie gemamt haben.
Nam der durch diese Prüfung der Beweismittel gewonnenen überzeugung allein haben die Gesmwornen ihren Ausspruch über Schuld oder Nidltsmuld des Angeklagten zu fällen. Sie dürfen dabei ihrem Eide gemäß der Stimme der Zuoder Abneigung, der Furcht oder Schadenfreude kein Gehör geben, haben vielmehr mit Unparteilichkeit und Festigkeit so zu entscheiden, wie sie es vor Gott und ihrem Gewissen verantworten können.
Die Beratung und Abstimmung hat sich nur auf die den Gesmwornen vorg~egten Fragen zu beschränken. Welche gesetzlichen Folgen den Angeklagten treffen, "fenn er smuldig gesprochen wird, werden die Geschwornen gemeinsam mit dem Gerichtshof in einer späteren Beratung zu entscheiden haben.
Die Geschwornen haben sich bei ihrer Abstimmung standig ihre beschworene Prucht vor Augen zu halten, das Gesetz treu zu beobachten und ihm Geltung zu versmaffen. Sie sind dazu berufen, Recht zu spremen, aber nicht berechtigt, Gnade zu üben.«
(2) Mehrere Abdrucke dieser Belehrung sowie der Bestimmungen der §§ 326, 329, 330, 331, 332 Abs. 1 bis 3 sowie des § 340 sollen im Beratungszimmer der Geschwornen angeschlagen sein.
S 326. Die Gesmwornen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie gerimteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten; auch ist den Geschwornen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworne und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Geridmhof eine Ordnungsstrafe bis zu fünftausend Schilling zu verhängen. Gegen eine solche Entscheidung steht dem Bestraften die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 96)
§ 327. (1) Entstehen bei den Geschwornen im Zuge der Beratung Zweifel über den Sinn der ihnen gestellten Fragen, über das von ihnen bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren oder über die Fassung einer Antwort, oder äußern die Geschwornen den Wunsm nach einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufklärung erheblicher Tatsachen oder nach Knderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen, so ersucht der Obmann der Geschwornen, wenn der Schwurgerichtshof nicht an der Beratung teilnimmt, den Vorsitzenden schriftlich, sich in das Beratungszimmer zu begeben. Der Schwurgerichtshof begibt sich hierauf mit dem Schriftführer in das Beratungszimmer. Der Vorsitzende erteilt den Geschwornen die erforderliche Belehrung.
§ 328. Äußern die Geschwornen bei der Beratung den Wunsch nach einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufklärung erheblicher Tatsamen (§ 309) oder nach Knderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen; sofern es sim um eine Ergänzung oder Knderung der Fragen handelt, gelten die Bestimmungen des § 310 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
§ 329. Der Abstimmung der Geschwornen darf bei sonstiger Nidltigkeit niemand beiwohnen.
S 330. (1) Der Obmann der Gesmwornen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nam mündlich absümmen, indem er jeden Geschwornen
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um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab.
(2) Die Geschwornen stimmen über jede Frage mit "ja" oder "nein" ab; dom ist ilinen auch gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen. In diesem Fall ist die Besmränkung kurz beizufügen (zum Beispiel: "Ja, aber nidlt mit diesen oder jenen in der Frage enthaltenen Umständen").
§ 331. (1) Zur Bejahung der an die Gesmwornen gerimteten Fragen ist absolute Stimmenmehrheit, das ist mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen, erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die dem Angeklagten günstigere Meinung den Ausschlag. Ist eine Schuldfrage zuungunsten des Angeklagten bejaht worden, so können sich die überstimmten Geschwornen der Abstimmung über die für diesen Fall gestellten Zusatzfragen enthalten; ihre Stimmen werden dann den dem Angeklagten günstigsten zugezählt.
8. Verbesserung des Wahrspr·uches der Geschwornen
§ 332. (1) Der Schwurgerichtshof begibt sich darauf mit dem Schriftführer, dem Ankläger und dem Verteidiger in das Beratungszimmer der Geschwornen.
(2) Der Obmann der Geschwornen übergibt eine von ihm unterschricmene AufzeidlDung des Wahrspruches und der im § 331 Abs. 3 bezeimneten Niederschrift-dem Vorsitzenden. Dieser unterzeiclmet sie, läßt sie vom Smriftführer vorlesen und von ihm mitfertige.n.
§ 333. Hält der Schwurgerichtshof eine Verbesserung des Wahrspruches für erforderlich oder ist in diesem Fall auch die Fragestellung geändert oder ergänzt worden, so eröffnet der Vorsitzende den Geschwornen, daß sie nur zur Änderung der beanstandeten Antworten (§ 332 Abs. 4) und zur Beantwortung der neu oder in geänderter Fassung vorgelegten Fragen (§ 332 Albs. 5) berechtigt sind. Die neuen oder geänderten Fragen sind dem Obmanne der Geschwornem im zwei Ausfertigungen zu übergeben.
9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe
§ 334. (1) Ist der Schwurgerimtshof einstimmig der Ansimt, daß sich die Geschwornen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsame geirrt haben. ~ beschließt er -ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen -, daß die Entsmeidung ausgesetzt und die Sache dem Obersten Gerichtshofe vorgelegt werde. Betrifft der Irrtum der Geschwornen nur den Aussprum über einen von mehreren Angeklagten oder den Aussprum über einzelne von mehreren Anklagepunkten und bestehen gegen die gesonderte Verhandlung und Entsmeidung keine Bedenken, so hat sich die Aussetzung der Entscheidung auf diesen Angeklagten oder diesen Anklagepunkt Zlll beschränken und bleibt ohne Einfluß auf die übrigen. Ist die Entscheidung über einen oder mehrere denselben Angeklagten betreffende Anklagepunkte ausgesetzt worden, so sind die Bestimmungen des § 264 dem Sinne nadt anzuwenden.
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$ 335. Wird die Entsmeidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrsprum der Geschwornen dem Urteile zugrunde zu ,legen.
§ 336. Haben die Gesmwornen die Schuldfragen verneint oder Zusatz fragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 97)
$ 337. Ebenso wird der Angeklagte durm Urteil des Schwurgerichtshofes freigesprochen, wenn ihn die Geschwornen zwar schuldig gesprochen haben, der Schwurgerichtshof jedoch der Meinung ist, daß bei Zugrundelegung der Tatsachen, die im Wahrsprume der Geschwornen festgestellt sind, und der rechtlimen Beurtei,lung, die die Geschwornen der Tat haben angedeihen lassen, die Verfolgung aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen sei (§ 311), oder daß die Tat, die der Angeklagte nam dem Aussprume der Gesmwornen begangen hat, vom Gesetze nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei.
10. Gemeinsame Beratung über die Strafe § 338. Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach § 336 oder § 337 freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Gesmwornen (§ 303) über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und
Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens.
$ 339. (Au/gehoben; BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z.98)
11. Verkündung des Wahrsprumes und des Urteiles
$ 340. (1) Nach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der Geschwornen auf, den Wahrsprum mitzuteilen. Dieser erhebt sich und sprimt:
,,Die Geschwornen hahen nam Eid und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantwortet, wie folgt:"
(2) Der Obmann verliest sodann bei sonstiger Nichtigkeit in Gegenwart aller Geschwornen die an sie gerimteten Fragen und unmittelbar nach jeder den beigef.ügten Wahrsprum der Gesmwornen.
§ 341. (1) Der Vorsitzende verkündet sodann in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart des Anklägers, des Angeklagten (§$ 234, 269) und des Verteidigers das Urtei:l samt den wesentlimen Gründen oder den Besmluß auf Aussetzung der Entsmeidung ($ 334), diesen ohne Begründung.
(2) Anschließend belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.
12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung
§ 342. Das Urtei'l ist in der im $ 270 vorgesmriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Gesmwornen anzuführen, die der Ersatzgeschwornen jedoch nur dann, wenn diese vor Sdlluß der Verhandlung an die Stel'le eines verhinderten Geschwornen getreten sind. Die Ausfertigung muß auch die an die Geschwornen gestellten Fragen und ihre Beantwortung enthalten. Auf die im § 331 Abs. 3 bezeidlnete Niedersmrift darf im Urtei:le kein Bezug genommen werden.
§ 343. (1) Für die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Gerimtshofes oder des Gesmwornengerimtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 271, 272 und 305 Abs. 3.
(2) Das Hauptverhandlungsprotokoll muß auch die Namen der Geschwornen einschließlich der Ersatzgeschwornen entha'lten. Ist infolge Verhinderung eines Geschwornen ein Ersatzgeschworner an dessen Stelle getreten, so ist das im HauptverhandlungsprotokoH zu beurkunden.
IH. R e c h t s mit tel g e gen U r t eil e der Geschwornengerichte
§ 344. Gegen die Urteile der Gesmwornengerichte stehen die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbesmwerde und der Berufung offen. Die für Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte und für das Verfahren über solche Rechtsmittel geltenden Vomhriften (§§ 280 bis 296) sind auf Rechtsmittel gegen Urteile der Geschwornengerichte dem Sinne nach anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. An die Stelle der in den §§ 285 a, 285 d und 285 f bezeichneten Nichtigkeitsgrunde des § 281 Abs. 1 treten die folgenden Nichtigkeitsgründe des § 345 Ab!. 1, und zwar im § 285 a die der Z. 1 bis 13, im § 285 d die der Z. 1 bis 4 und im $ 285 f die der Z. 1 bis 5.
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§ 345. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe ergriffen werden:
11. wenn durch die Entscheidung über die Frage,
a) ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründet oder
b) ob die Verfolgung der Tat aus Gründen
des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden ist;
§ 346. Der Ausspruch über die Strafe kann. soweit nicht der im § 345 Abs. 1 Z. 13 erwähnte NichtigkeitSgrund vorliegt, in den im § 283
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angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden. (BGBl. NT. 27311971, Art. 11 Z. 15)
§ 347. Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht schon in der Sitzung des Geschwornengerichtes angemeldet, so sind sie beim Gerichtshof erster Instanz einzubringen. Diesem steht das weitere Verfahren und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.
§ 348. Für den Gerichtstag beim Obersten Gerichtshof ist dem Angeklagten, wenn er keinen Verteidiger hat, ohne Rücksicht auf Art und Höhe der für die strafbare Handlung, die dem Angeklagten in der Anklageschrift oder im Urteil erster Instanz zur Last gelegt wird, angedrohten Strafe, ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (§ 286 Abs. 4).
(BGB~. Nr. 56911973, ATt. I/l Z. 7)
§ 349. (1) Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z. 1 bis 9 erwähnten Nichtigkeitsgründe vor, so hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschwornen und das darauf beruhende Urteil auf und verweist, sofern er nicht aus dem im § 345 Abs. 1 Z. 7 angeführten Grunde den Angek1agten freispricht, die Sache an das Geschwornengericht des von ihm zu bezeichnenden Gerichtshofes zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.
(2) Werden nicht alle Teile des Wahrspruches vom geltend gemachten Nichtigkeitsgrund getroffen und ist eine Sonderung möglich, so läßt der Oberste Gerichtshof die nicht betroffenen Teile des Wahrspruches und des Urteiles von dieser Verfügung unberührt und trägt dem Gericht, an das die Sache verwiesen wird, auf, die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruches der Entscheidung mit zugrunde zu legen.
§ 350. (1) Liegt der im § 260 angeführte Nichtigkeitsgrund vor, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an das Gesmwornengericht, das das Urteil gefällt hat, mit dem Auftrage zurück, nach Tunlichkeit in der gleichen Zusammensetzung ein neues Urteil auf Grund des früheren Ausspruches der Geschwornen zu fällen.
(2) Liegt der im § 345 Abs. 1 Z. 10 bezeichnete Nimtigkeitsgrund vor, so hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschwornen, soweit er vom Nidltigkeitsgrunde betroffen ist, und das darauf beruhende Urteil auf. Ist den Geschwornen mit Unrecht die Verbesserung des Wahrsprumes aufgetragen worden, so entscheidet er auf Grund des ursprünglichen Wahrspruches in der Same selbst. Ist den Geschwornen die -Verbesserung wegen eines von ihnen behaupteten Mißverständnisses mit Unrecht nidlt aufgetragen worden, so verweist der Oberste Gerichtshof die Same an das Geschwornengericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurüdt.
§ 351. Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z. 11 bis 13 angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so entscheidet der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst. Sind jedoch die der Feststellung durch die Geschwornen vorbehaltenen Tatsachen, die er seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte, im Wahrspruche der Geschwornen nicht festgestellt, so verweist er die Same an das Gesmwornengericht des von ihm zu bezeichnenden Gerichtshofes, wenn aber die strafbare Handlung bei richtiger Anwendung des Gesetzes nicht mehr vor das Geschwornengericht gehört, an das von ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.
XX. Hauptstück
Von der Wiederaufnahme des Strafverfahrens und der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen
I. Wie der auf nah m e des V e rfahrens
§ 352. (1) Ist das Strafverfahren wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurüdtweisung der Anklage oder Rücktritt von der Anklage vor der Hauptverhandlung beendigt worden, so kann dem Antrage des Staatsanwaltes oder Privatanklägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und wenn neue Beweismittel beigebracht werden, die geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen. (BGBl. NT. 42311974, Art. 1. Z. 100)
§ 353. Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach voUzogener Strafe verlangen:
1. wenn dargetan ist, daß seine Verurteilung durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis oder Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung einer dritten Person veranlaßt worden ist;
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§ 354. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten können, und zwar auch nach dessen Tod, alle Personen stellen, die berechtigt wären, zu seinen Gunsten die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu ergreifen. Erlangt der Staatsanwalt die Kenntnis eines Umstandes, der einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten begründen kann (§ 353), so ist er verpflichtet, hievon den Angeklagten oder sonst eine zur Stellung dieses Antrages berechtigte Person in Kenntnis zu setzen oder selbst den Antrag zu stellen.
$ 355. Der Staatsanwalt oder Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich deren der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil freigesprochen worden ist, nur insofern beantragen, als die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und als entweder
§ 356. Der Staatsanwalt kann die Wiederaufnahme des Verfahrens, um zu bewirken, daß eine Handlung, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, nach einem strengeren Strafgesetz beurteilt werde, nur unter den im § 355 erwähnten Voraussetzungen und überdies nur dann beantragen, wenn die wirklich verubte Tat
1. mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, während der Angeklagte nur wegen einer mit nicht mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurtei:lt wurde, oder
(BGBI. NT. 423/1974, Art. I Z. 102)
§ 357. (1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist bei dem Gerichtshof erster Instanz zu beantragen, bei dem es anhängig war. Ist eine der im § 356 angeführten Taten von einem Bezirksgericht abgeurteilt worden, so ist der Antrag bei dem Gerichtshof erster Instanz zu stellen, zu dessen Sprengel das Bezirksgericht gehört. (BGBI. NT. 423/1974, Art. I Z. 103)
§ 358. Durch den Beschluß, der der Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgibt, wird das frühere Urteil insoweit für aufgehoben erklärt, als es die strafbare Handlung betrifft, hinsichtLich der die Wiederaufnahme bewilligt wird. Die gesetzlichen Folgen der im ersten Erkenntnis ausgesprochenen Verurteilung dauern einstweilen fort und sind nur dann und insoweit als aufgehoben anzusehen, als sie nicht auch durch das neue Erkenntnis einzutreten haben.
§ 359. (1) Die Sache tritt durch die Wiederaufnahme in der Regel (§ 360) in den Stand der Voruntersuchung. Diese ist nach Maßgabe der die Wiederaufnahme bewilligenden Entscheidung und der neuen Beweise zu führen oder zu ergänzen. Die für die Einstellung der Voruntersuchung und die Versetzung in den Anklagestand geltenden Vorschriften sind auch hier anzuwenden. Wird infolgedessen das Verfahren ohne Vornahme einer Hauptverhandlung beendigt, so hat der Beschuldigte das Recht, die öffentliche Bekanntmachung der Einstellung oder des Erkenntnisses zu verlangen, wodurch die Anklage endgültig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidungen haben gleidle Wirkung mit dem Erkenntnisse, wodurch der Angeschuldigte freigesprochen wird.
2-t.1. Smick -Amgegeben am 30. Dezember 1975 -Nr. 631
§ 36Q. (1) Das Gericht, das die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Beschuldigten für zulässig erklärt, kann, sofern der Ankläger damit einverstanden ist, sofort ein Urteil fällen, wodurm der Beschuldigte freigesprochen oder seinem Antrag auf Anwendung eines milderen Strafsatzes stattgegeben wird.
§ 361. (1) Das Gesum eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt den Vollzug der Strafe nicht; es sei denn, daß der über die Wiederaufnahme entscheidende Gerimtshof nach Anhörung des Anklägers die Hemmung des Strafvollzuges nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet.
(2) Wird die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme remtskräftig ausgespromen, so ist der Vollzug der Strafe unverzüglim einzustellen (§ 358) und über die Haft des Beschuldigten nam den im XIV. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu entsdleiden.
§ 362. (1) Der Oberste GeridltShof ist beremtigt, nach Anhörung des Generalprokurators im außerordentlichen Weg und ohne an die im § 353 vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des wegen eines Verbrechens oder Vergehens Verurteilten zu verfügen, wenn sich ihm
§ 363. Das Strafverfahren kann unabhängig von den Bedingungen und Förmlichkeiten der Wiederaufnahme nam den allgemeinen Vorschriften, und zwar durm das danam zuständige Gerimt eingeleitet oder fortgesetzt werden:
(BGBI. NT. 423/1974, Alt. I Z. 10J)
n~ Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen
§ 364. (1) Wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Uneil kann das zur Entscheidung über das Re<htsmittel
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berufene Gerh.ht dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen, sofern er:
XXI. Hauptstück
Von den Erkenntnissen und Verfü.gungen des
Strafgerichtes hinsichtlich der privatrechtlichen
Ansprüche
§ 365. (1) Der aus der strafbaren Handlung entstandene Schaden und die sonstigen für die privatrechtlichen Folgen wichtigen Nebenumstände sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Dem Geschädigten ist, wenn es zweifelhaft ist, ob er vom stattfindenden strafrechtlichen Verfahren Kenntnis habe, hievon Mitteilung zu machen, damit er von seinem Rechte, sich dem Strafverfahren anzuschließen, Gebrauch machen könne.
{2} Im Falle des Anschlusses bleibt es dem Privatbeteiligten oder, falls dieser sich selbst zu vertreten nicht berechtigt ist, dessen gesetzlichem Vertreter überlassen, seine Ansprüche auszuführen und genügend darzutun. Der Besmuldigte ist darüber zu vernehmen; auch sind die zur Erforschung des Schadens nötigen Erhebungen zu pflegen. Der Privatbeteiligte kann die Verfolgung seiner Ansprüche zu jeder Zeit, selbst während der Hauptverhandlung, wieder aufgeben.
§ 366. (1) Wird der Beschuldigte nicht verurteilt, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Entschädigungsansprüchen jederzeit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(2) Wird der Beschuldigte verurteilt, so hat in der Regel der Gerichtshof zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten zu entscheiden. Erachtet das Strafgericht, daß die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ausreichen, um auf Grund ihrer über die Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können, so verweist es den Privatbeteiligten auf den Zivilremtsweg. Gegen diese Verweisung steht kein Rechtsmittel offen.
§ 367. (1) Ist eine Sache, von der das Gericht sich überzeugt, daß sie dem Privatbeteiligten gehöre, unter den Habseligkeiten des Angeklagten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers an der strafbaren Handlung oder an einem solchen Orte gefunden worden, wohin sie von diesen Personen nur zur Aufbewahrung gelegt oder gegeben wurde, so ordnet der Gerichtshof an, daß sie nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles zurückzustellen sei. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschuldigten kann jedoch die Ausfolgung auch sogleich geschehen.
(2) Die dem Geschädigten entzogenen Gegenstände können auch vor der Hauptverhandlung durch den Untersuchungsrichter zurückgestellt werden, wenn ihre Aufbewahrung nicht zur überweisung des Beschuldigten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers nötig ist und wenn der Besmuldigte und der Ankläger damit einverstanden sind.
§ 368. Ist das entzogene Gut bereits in die Hände eines Dritten, der sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt hat, auf eine zur übertragung des Eigentumes gültige Art oder als Pfand geraten oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Geschädigten streitig oder kann der Geschädigte sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen, so ist das auf Zurückstellung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen.
§ 369. (1) Wenn das dem Geschädigten entzogene Gut nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen Ge'genstandes, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursamten Beleidigung handelt (§ 1323 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist im Strafurteile die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insofern sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.
(2) Ergeben sich aus den gepflogenen Erhebungen Gründe zu vermuten, daß der Geschädigte seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände, allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige ermäßigen.
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§ 370. (Aufgehoben; BGBI. Nr. 42311974, Art. I Z.106)
§ 371. (1) Ergibt sich aus der Schuld des Angeklagten die gänzliche oder teilweise Ungiiltigkeit eines mit ihm eingegangenen Rechtsgeschäftes oder eines Rechtsverhältnisses, so ist im Strafurteil auch hierüber und über die daraus entspringenden Rechtsfolgen zu erkennen.
(2) Der rechtswirksame Ausspruch, daß eine Ehe nichtig sei, bleibt jedoch stets dem Zivil
_ gerichte vorbehalten. Das Strafgericht kann die Nichtigkeit einer Ehe nur als Vorfrage beurteilen (§ 5).
§ 372. Dem -Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgericht ihm zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will.
§ 373. Ist das über die privatremtlimen Ansprüme ergangene strafgerichtlime Erkenntnis in Remtskraft erwamsen, so ist jeder Beteiligte beremtigt, vom Gerimte, das in erster Instanz erkannt hat, die Anmerkung der Remtskräftigkeit des Erkenntnisses auf dem Urteile zu begehren; ein solmes Erkenntnis hat dann die Wirkung, daß um seine Exekution unmittelbar beim Zivilgericht angesumt werden kann.
§ 374. Um Knderung des remtskräftigen straf<>erichtlimen Ausspruches über privatremt
(2) Die Auffindung von Gegenständen, deren Wert neunhundert Schilling nicht erreicht und derentwegen eine unverzüglidle abgesonderte Bekanntmachung nicht aus anderen Gründen notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden. (BGBI. Nr. 17511963, Art. II Abs. 1 Z. 3)
§ 377. Ist das fremde Gut von solcher Besc:haffenheit, daß es sic:h ohne Gefahr des Verderbens nicht durch ein Jahr aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat das Gericht die Veräußerung des Gutes durch öffentliche Versteigerung, bei sinngemaßem Vorliegen der im § 280 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleiten. Der Kaufpreis ist beim Strafgerichte zu erlegen. Zugleich ist eine umständliche Besmreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des Käufers und des Kaufschillings den Akten beizulegen.
(BGBI. Nr. 42311974, Art. I Z. 107)
§ 378. (1) Wenn binnen der Ediktalfrist niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände dartut, so sind sie, wenn sie aber der Dringlimkeit wegen verkauft wurden, so ist ihr Erlös dem Besmuldigten auf sein Verlangen auszufolgen, sofern nicht durch einen Beschluß des zur Entsmeidung in erster Instanz berufenen G~rimtes au~gesprochen ist, da~ die R.emtmäßigkelt des BeSltzes des Besmuldlgten mmt glaub
lime "Ansprüdle wegen neu aufgefundener Beweis-, würdig sei.
mittel sowie um Aufhebung seiner Vollstreckung I (2) Gegen diese Besmlüsse, die vom Vorsitzen
wegen eines namgefolgten Tatumstandes kann Iden zu fassen sind, steht dem Ankläger und dem
außer dem Fall einer aus anderen Gründen statt-Besmuldigten die binnen vierzehn Tagen einzu
findenden Wiederaufnahme des Strafverfahrens Ibringende Beschwerde an den übergeordneten
vom Verurteilten und dessen Remtsnamfolgern nur vor dem Zivilrimter angesumt werden.
§ 375. Wenn bei einem BesdlUldigten ein nach allem Ansmeine fremdes Gut gefunden-wird, dessen Eigentümer er nimt angeben kann oder
Gerimtshof zu. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 108)
§ 379. Gegenstände, die dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Der Kaufpreis
will, und wenn sich binnen einer angemessenen ist an die Bundeskasse abzugeben. Dem BeredlFrist niemand. mit einem Eigentums~nspru~e Itigten steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den gemeld~t hat, ~st vom Untersuchungsnmter dIe IKaufpreis gegen den Bund binnen dreißig Jahren Beschrelbung emes s~lche~. Gutes so abzufassen, vom Tage der dritten Einsmaltung des Ediktes daß es zwar vom Elgentumer erkannt werden, im Zivilrechtswege geltend zu mamen.
kann, daß jedom einige wesentlime Untersmeidungszeimen versmwiegen werden, um ihre Bezeichnung dem Eigentümer als Beweis seines Remtes vorzubehalten.
§ 376. (1) Eine solme Besmreibung ist durch Edikt an den Orten öffentlim bekanntzumachen, wo sim der Beschuldigte aufgehalten hat oder wo die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen wurden. In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, daß er sidl binnen Jahresfrist vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes melde und sein Eigentumsrecht nachweise.
XXII. Hauptstück
Von den Kosten des Strafverfahrens
§ 380. (1) Sofern die besonderen Vorsmriften über die Gerimtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühr~n zu entrimten.
(2) Werden Besmuldigte zu Wagen befördert, so haben die Gemeinden den nötigen Vorspann beizuschaffen und dafür die Vergütung nach den für den Vorspann bestehenden Vorschriften anzusprechen.
361
211. Stüdt -Ausgegeben am 30. Dezember 1975 -Ne. 631
§ .381. (1) Die Kosten des Strafyerfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:
(2) Diese Kosten werden, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z. 3, 7 und 8 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391. (BGBt.
Nr. 267/1968, Art. 1; BGBI. Nr. 145/1969, Art.ll
(3) Der Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z. 1) darf folgende Beträge ni mt übersteigen:
gerichten •••••...•••.•..•••.•.•• 1.000 S. (BGBI. N,. 267/1968, A,t. 1; BGBI. N,. 423/ 1974, Art. 1 Z. 109)
§ 382. Die Gebühren der Gerichtsabgeordneten und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Zustellungen, Vorladungen, Botengänge und für die Vorführung, Wachebegleitung oder Beförderung des Beschuldigten oder anderer Personen werden durch besondere Verordnungen geregelt.
§§ 383 bis 386. (Aufgehoben)
§ 387. (Aufgehoben; BGBI. Nr.145/1969, Art.ll
§ 388. (Aufgehoben; BGBI. N,. 145/1969, Art. /I Z. J)
211. Stüdt -Ausgegeben am 30. Dezember 1975 -Nr. 631
§ 389. (1) Wird der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Ent~ scheidung zugleich auszudrüdten, daß er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe.
.für seine Person und, insofern er nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles gestorben ist, seinen Nachlaß, keineswegs aber dritte Personen, die nach dem Gesetz oder aus übernommener Pflicht für seinen Unterhalt zu sorgen haben. Von mehreren Angeklagten ist jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrages, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteilen, die durch seine Anhaltung in Verwahrungs-und Untersuchungshaft, seine Verteidigung, den Strafvollzug oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Angeklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern der Gerichtshof nicht besondere Gründe findet, eine Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen.
§ 390. (1) Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäß § 48 lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.
(4) Wurde endlich das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranIaßt, so hat die Kosten der Anzeiger zu ersetzen.
§ 3903. (1) Den nadl den §§ 389 und 390 zum Kostenersatze Verpflichteten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nidlt durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgange des Verfahrens aufzuerlegen .
(2) Für die durch ein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten haftet der Antragsteller.
§ 391. (1) Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird~
(BGBI. NT. 423/197'4, ATt. I Z. 110)
(BGBI. NT. 145/1969, Art. II Z. 4)
§ 392. (1) In den Fällen, in denen die Beschwerde über den Kostenpunkt nicht ohnehin mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechts~ mittel angebracht werden kann, steht dem Staatsanwalte, ferner jedem, der sich sonst durch eine Entscheidung oder Verfügung des Gerichtes über die Kosten gekränkt erachtet, frei, sich darüber beim Gerichtshofe zweiter Instanz zu beschweren. soweit der Rechtszug nicht ausdrüdtlich untersagt ist.
(2) Die Beschwerden sind bei dem Gerichte, das in erster Instanz entschieden hat, längstens binnen vierzehn Tagen zu überreichen und von diesem an den Gerichtshof zweiter Instanz einzubegleiten,. der darüber endgültig entscheidet.
211. Stüdt -Ausgegeben am 30. Dezember 1975 -Nr. 631
$ 39.3. (1) Wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der Regel auch die für diese Vertretung auflaufenden Kosten, und zwar selbst in dem Falle zu zahlen, wenn ihm ein solcher Vertreter von Amts wegen beigegeben wird.
§ .394. Gebührt dem Vertreter einer Partei eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatlbeteiligte selbst einen solchen wählte, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.
(BGBI. Nr. 569/1973, Art.lIl Z. 9)
§ 395. (1) Wird über die Höhe der nach § 393 Abs. 3 zu ersetzenden Kosten kein übereinkommen erzielt, so steht jedem Teile frei, sie von dem Gerichte, das in erster Instanz entschieden hat, und, wenn die Verteidigung oder Vertretung nur vor einem höheren Gerichte stattgefunden hat, von diesem bestimmen zu lassen. Vor der Bemessung der Gebühren ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur ~ußerung zu geben. Wird der Antrag von der zum Ersatze der Kosten verurteilten Partei gestellt, so hat das Gericht dem Gegner aufzutragen, seine Gebührenrechnung binnen einer angemessenen Frist vorzulegen, widrigenfalls die Gebühren auf Grund der vom Antragsteller beigebrachten und sonst dem Gerichte zur Verfügung stehenden Behelfe bestimmt würden.
(2) Bei der Bemessung der Gebühren ist auch zu profen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind. Die Kosten des Bemessungsverfahrens sind als Kosten des Strafverfahrens anzusehen.
§ 395 a. Alle nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu fassenden Beschlüsse obliegen außerhalb der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden.
(BGB1. Nr. 42311974, Art.l Z.111)
XXIII. Hauptstüdt
Von der Vollstredtung der Urteile
§ 396. Jeder durch ein Urteil freigesprochene Angeklagte ist, wenn er verhaftet ist, sogleich nach der Verkündung des Urteiles in Freiheit zu setzen; es sei denn, daß die Ergreifung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung oder andere gesetzliche Gründe seine fernere Verwahrung nötig machten.
§ 397. Jedes Strafurteil ist ungesäumt in Vollzug zu setzen, sobald feststeht, daß der Vollstreckung kein gesetzliches Hindernis und insbesondere kein rechtzeitig und von einem hiezu Berechtigten ergriffenes Rechtsmittel entgegensteht, dem das Gesetz aufschiebende Wirkung beimißt (§ 284 Abs. 3, § 294 Abs. 1 und § 344). Ist ein Rechtsmittel zugunsten des verhafteten Angeklagten von solchen Personen ergriffen WOl'den, die hiezu gegen seinen Willen nicht berechtigt sind, so ist der Angeklagte hievon in Kenntnis zu setzen und über den dadurch herbeigeführten Aufschub der Strafvollstreckung zu belehren. Dasselbe hat zu geschehen, wenn es zweifelhaft ist, ob der verhaftete Angeklagte der Einlegung des Rechtsmittels durch seinen Verteidiger zugestimmt habe. Die Anordnung des Vollzuges des Strafurteiles steht dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes zu.
(BGB1. N,.14511969. Art. II Z. 5)
211. Stück -Ausgegeben am 30. Dezember 1975 -Nr. 631
$ 398. Jede RedltSwirkung eines Strafurteils beginnt, wenn nidltS anderes bestimmt ist, mit seiner Rechtskraft.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. ! Z. 112)
§ 399. Ein Strafurteil gegen eine Person, die ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Würde bekleidet, ist ihrem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben, sobald es rechtskräftig wurde.
§ 400. über die Anrechnung einer vom Verurteilten nach der Fällung des Urteiles erster Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit (§ 38 StGB) hat der Vorsitzende des Gerichtes, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluß zu entscheiden. Gegen diesen Beschluß steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den iibergeordneten Gerichtshof zu.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 113)
§ 401. (Aufgehoben; BGBI. Nr. 145/1969, Art. Jl Z. 6) § 401 a. (Atsfgehoben; BGBI. Nr. 145/1969, Art. Jl Z. 6)
§ 402•. Ist in einem Strafurteil auf den Verlust eines Rechtes erkannt worden oder ist in einem Gesetz vorgesehen, daß die Verurteilung einen solchen Verlust nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, so hat das Strafgericht die rechtskräftige Verurteilung der in Betracht kommenden Stelle bekanntzumachen. Sofern dieser Stelle nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Urteilsausfertigung zugestellt· werden muß, ist ihr eine solche Ausfertigung auf ihr Ersuchen zu übersenden.
(BGBI. NT. 145/1969, Art. II Z; 7) § 403. (Aufgehoben; BGBI. Nr. 75/1968, Art. lV Z.2) § 404. (Aufgehoben; BGBI. NT. 75/1968, Art. lV Z.2) § 405. Wie auf Freiheitsstrafen lautende Strafurteile zu vollziehen sind, bestimmen besondere Gesetze. (BGBI. Nr. 145/1969, Art. II Z. 8)
§ 406. (Aufgehoben; BGBI. Nr. 145/1969, Art. II Z. 9)
§ 407. Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichisdle Staatsbürgerschaft besitzt, ist die für die Ausübung der Fremdenpolizei zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
(BGBI. NT. 423/1974, Art. I Z. 114) § 408. (1) Ist der Verfall oder die Einziehung von Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese Gegenstände nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder ein anderer Inhaber der Gegenstände vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen. widrigens sie ihm zwangsweise abgenommen werden. Kommt der Inhaber
dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exeku\tion zu ersuchen. (BGBl. Nr. 145/1969, Art. 1l Z. 10; BGBl. Nr. 423/1974, Art.! Z. 115)
(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, dessen Wert 15.000 S übersteigt, ist der Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Im übrigen sind verfallene oder eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschiclttlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forscltungs-oder sonstige Faclttätigkeit von Illteresse sind, den hiefür in Osterreidt be-stehenden staatlichen Einrichtungen und Sanunlungen zur Verfügung zu stellen, Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände ~ber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten. (BGBI. Nr. 423/1974, Art.! Z. 115)
§ 409. (1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde.
(BGBI. Nr. 145/1969, Art. 1I Z. 10)
§ 409 a. (1) Wäre die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe für den Verurteilten unmöglim oder mit besonder.er Härte verbunden, so hat ihm der Vorsitzende auf seinen Antrag durch Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufsmub darf jedoch bei Zahlung der ganzen Strafe auf einmal oder Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nimt länger sein als ein Jahr, bei Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen. nicllt länger als zwei Jahre und bei Entrichtung einer nidlt in Tages
211. Stüdt -Ausgegeben am 30. Dezember 1975 -Nr. 631
sätu.n bemessenen Geldstrafe in Teilbeträgen nid::lt länger als fünf Jahre. In die gewährte Aufsdi.ubsfrist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördlime Anordnung angehalten w;orden ist, nimt eingeremnet.
(BGB1. Nr. 42311974, Art. I Z. 117)
§ 410. (1) Wenn nam eingetretener Remtskraft eines Strafurteiles Milderungsgrunde hervorkommen, die zur Zeit der Urteilsfällung nom nimt vorhanden oder dom nimt bekannt waren und die zwar nimt die Anwendung eines anderen Strafsatzes, aber dom offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt haben würden, so hat der Gerimtshof erster Instanz, sobald er sim vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt, einen Antrag auf angemessene Milderung der Strafe an den Gerimtshof zweiter Instanz zu stellen, der über den Antrag nam Anhörung des Oberstaatsanwaltes entsmeidet.
§ 410 a. Ober die Neubemessung des Tagessatzes nam § 19 Abs. 4 StGB" hat das Gerimt, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag mit Besmluß zu entsmeiden. Der VO'I'sitzende hat die Erhebung der für die Entsmeidung maßgebenden Umstände zu veranlassen. Gegen den BesdUuß steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Besmwerde an den übergeordneten Gerimtshof zu.
(BGBl. Nr. 423/1974. Art. I Z. 118)
§ 411. (1) Eine im Gesetze nimt vorgesehene Naduicht oder Milderung der St.'"afe steht nur dem Bundespräsidenten zu.
Freiheitsstrafen oder bei dem mit einer Namschau beauftragten Beamten ein Gnadengesuch an, so ist es mit der Kußerung des Anstaltsleiters übel:' das Betragen und den Gesundheitszustand des Strafgefangenen dem Gerichte zu übermitteln, das in erster Instanz erkannt hat.
Abwesende und Flüchtige während der Voruntersuchung
§ 412. Wenn der Täter eines Verbremens oder Vergehens nimt bekannt ist oder nicht vor Gerimt gestellt werden kann, so muß dom die Erhebung der Besmaffenheit der Tat auf Antrag des Staatsanwaltes mit der vorschriftsmäßigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solmen Fällen erst, wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforsmungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdedtung oder Auffindung des Täters einzustell"en.
211. Stück -Ausgegeben am 30. Dezember 1975 -Nr. 631
§ 413. Wenn ein Abwesender, von dem es jedoch nicht wahrscheinlich ist, daß er flüchtig geworden sei, eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt erscheint und die Bedingungen zu einem Haftbefehle nach § 175 nicht vorhanden sind, so ist nur die Erforschung seines Aufenthaltes einzuleiten; erst wenn er nach dessen Ermittlung auf die an ihn ergangene Vorladung nicht erscheint, ist ein Vorführungsbefehl gegen ihn zu erlassen oder sind nach Beschaffenheit der Umstände die in den folgenden Paragraphen bezeichneten Maßregeln wider ihn anzuwenden.
§ 414. Ist vom Beschuldigten den Umständen nach anzunehmen, daß er die Flucht ergriffen habe, oder wird ein Abwesender eines Verbrechens oder Vergehens unter Umständen beschuldigt, die nach § 175 seine Verhaftung rechtfertigen würden, so haben sich die mit der Erforschung und Verfolgung der Verbrechen und Vergehen beauftragten Behörden zur Habhaftwerdung des Beschuldigten nach Umständen der Hausdurchsuchung, der Ersuchschreiben an andere Behörden, in deren Bereich er anzutreffen sein dürfte, der gerichtlichen Nacheile oder Steckbriefe zu bedienen.
§ 414 a. Unter den im § 149 a Abs. 1 unter
Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen kann das Gericht im Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung auch die überwachung eines Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn zu erwarten ist, daß durch die überwachung der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. § 149 a Abs. 2 und 3 sowie § 149 b sind sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 120)
§ 415. Läßt sich hoffen, einen flüchtig gewordenen Verdächtigen durch Nacheile zu erreichen, so sind der Untersuchungsrichter und in dringenden Fällen die Bezirksgerichte und Sicherheitsbehörden verpflichtet, ihn durch hiezu bestellte Personen verfolgen zu lassen. die mit offenen Beglaubigungsschreiben zu versehen sind. Sie sind dabei nicht auf ihren Bezirk beschränkt, sondern können diese Verfolgung bis an die Grenzen der Republik österreich ausdehnen. Alle Gerichte und Sicherheitsbehörden sind den Nacheilenden beizustehen verpflichtet.
§ 416. (1) Steckbriefe dürfen gegen Flüchtige und gegen solche Abwesende, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, nur dann erlassen werden, wenn diese eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens dringend verdächtig erscheinen. Steckbriefe können nur vom Gericht erlassen werden.
(2) Ein Ste&brief ist auch auszufertigen, wenn ein wegen einer der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Verhafteter aus dem Untersuchungs-oder Strafgefängnis entweicht.
(3) Gegen die nur einer anderen als der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Beschuldigten kann kein Steckbrief erlassen werden; wenn jedoch an deren Habhaftwerdung sehr gelegen ist, kann den Behörden eine Beschreibung ihrer Person mit der Aufforderung mitgeteilt werden, in Fällen der Auffindung dem Strafgeridlt, das die Personsbeschreibung erlassen hat, Mitteilung zu machen.
(BGBt. Nr. 423/1974, Art. I Z. 121)
§ 417. (1) In jedem Steckbrief ist die strafbare Handlung zu benennen, deren der Beschuldigte verdächtig ist, seine Person so genau als möglich zu beschreiben und das an alle· Gerichte und Sicherheitsbehörden gerichtete Ersuchen um seine vorläufige Festnehmung und Einlieferung beizufügen. Die Stedtbriefe sind nach den bestehenden Vorschriften zu verbreiten und insbesondere auf das schleunigste allen Bezirksgerichten, Sicherheitsbehörden und Aufsichtsorganen der Umgebung mitzuteilen. Nach Erfordernis ist auch eine weitere Verbreitung der Steckbriefe und nach Umständen deren Kundmachung durch die öffentlichen Blätter zu veranlassen. (BGB/. Nr. 423/1974, Art. I Z. 122)
(2) Wie mit Stedtbriefen so ist auch mit der Beschreibung und Kundmachul!g von gestohlenen oder geraubten Sachen, von Gegenständen eines verübten Betruges oder einer unternommenen strafbaren Handlung gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen vorzugehen. Die Beschreibung ist insbesondere dann kundzumachen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die einen großen Wert haben oder so beschaffen sind, daß Hoffnung vorhanden ist, durch ihre Bekanntmachung den Täter selbst zu entdecken oder noch ferneres übel zu verhindern oder dem Geschädigten Entschädigung zu verschaffen. Jedermann ist verpflichtet, so gleich der Obrigkeit anzuzeig.en, was er von den beschriebenen Gegenständen erfährt.
§ 418. Sobald die Gründe entfallen, die den Stedtbrief oder die Beschreibung veranlaßt haben, ist der Widerruf unverzüglich zu veranlassen.
§ 419. Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, der sich gegen sicheres Geleit dem Gerichte stellen zu wollen bereit erklärt, kann dieses Geleit vom Bundesministerium für Justiz nach eingeholtem Gutachten des Oberstaatsanwaltes beim Gerichtshofe zweiter Instanz, in dessen Sprengel das untersuchende Gericht sich befindet, allenfalls gegen Sicherheitsleistung mit der Wirkung erteilt werden, daß der Beschuldigte bis Zur Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit bleiben soll.
211. Stü<k -Ausgegeben am 30. Dezember 1975 -Nr. 631
§ 420. Das simere Geleit äußert seine Wirkung nur in Beziehung auf das Verbrechen oder Ver~ gehen, für das es erteilt ist. Es verliert seine Wirkung, wenn der Beschuldigte auf eine an ihn ergangene Vorladung ohne genügende Recht~ fertigung ausbleibt, wenn er Anstalten zur Flucht macht, wenn er sich der Fortsetzung der Unter~ suchung durch die Flucht oder durch Verbergen seines Aufenthaltes entzieht oder wenn er eine der Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das simere Geleit erteilt worden ist.
n. Ver f a h ren g e gen A b wes end e
und Flüchtige nach dem Schlusse der Voruntersuchung
§ 421. (1) Erhebt am Schlusse der Voruntersuchung der Ankläger die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen einen Beschuldigten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder nicht in der Republik österreich liegt, so ist die Anklageschrift dem hiefür zu bestellenden Verteidiger zuzustellen; dieser ist berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach dieser Zustellung den Einspruch zu erheben. Im übrigen sind die Bestimmungen des XVI. Hauptstü<kes auch in diesem Fall anzuwenden.
UI. U n geh 0 r sam ver f a h ren g e gen Abwesende und Flüchtige
§ 422. (1) Nach der Versetzung in den Anklagestand hat das Strafverfahren gegen solche, denen die Vorladung zur Hauptverhandlung wegen ihrer Abwesenheit nidlt zugestellt werden kann, bis zu ihrer Betretung auf sich zu beruhen.
(2) Nur wenn der Ankläger die Einleitung des Ungehorsamverfahrens ausdrücklich begehrt, hat der zur Abgabe des StraferkenntniSses zuständige Gerichtshof dieses Verfahren mittels öffentlidler Vorladung einzuleiten.
§ 423. Die öffentliche Vorladung muß enthalten:
§ 424. Diese öffentlime Vorladung ist an dem Orte, wo das Verbremen begangen wurde, am Sitze des Gerimtshofes erster Instanz sowie am Wohnort oder letzten Aufenthaltsorte des Angeklagten anzusmlagen und im Amtsblatte des Landes in angemessenen Zwismenräumen dreimal einzuschalten. Nach Umständen kann auch ihre Einschaltung in andere in-und ausländische Blätter verfügt werden. Außerdem ist diese Vor~ ladung dem etwa bekannten Bevollmächtigten des Angeklagten, seinem Vormund oder Ehegatten oder einem seiner nahen Verwandten besonders zu eröffnen. Die Veröffentlichung dieser Vorladung besorgt der Ankläger.
§ 425. Stellt sim der Angeklagte nicht während der in der Vorladung festgesetzten Frist (§ 423), so erkennt auf Antrag des Anklägers die Ratskammer, daß dem Angeklagten während seiner Abwesenheit die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte untersagt sei. Der Einleitung oder Fortsetzung eines Zivilprozesses gegen den Angeklagten steht der Umstand, daß über die gegen ihn erhobene Anklage die strafgerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen ist, fortan nicht im Wege.
§ 426. Wenn der Angeklagte sim stellt oder in der Folge betreten wird, ist auf Antrag des Anklägers nach Vorsmrift des XVIII. Hauptstümes weiter zu verfahren.
§ 427. (1) Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so kann in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung vorgenommen und das Urteil gefällt werden, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn es sidl um ein Vergehen handelt, der Angeklagte bereits
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vom Gericht vernommen und ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung noch persönlich zugestellt wurde. In diesem Falle wird dem Angeklagten das Urteil durch einen hiezu bestimmten Richter eröffnet oder in Abschrift zugestellt. Ist dies wegen seiner Abwesenheit nicht möglich, so ist das Urteil auf die im § 424 angegebene Art zu veröffentlichen. (BGB1. Nr. 42311974, Art. I Z.123)
§ 428. Durch das Nichterscheinen eines Angeklagten und das dadurch veranlaßte Ungehorsamverfahren darf das Verfahren gegen die anwesenden Mitangeklagten nicht verzögert werden. Werden in solchen Fällen Gegenstände, die zur überweisung der Angeklagten dienen können, den Eigentümern zurückgestellt, so kann diesen die Verpflichtung auferlegt werden, die Beweisstücke auf Begehren wieder beizubringen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung der zurückgestellten Gegenstände zu den Akten zu bringen.
XXV. Hauptstück
Vom Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall
(BGB!. NT. 42311974, Art. I Z. 124)
1. Vom Ver f a h ren zur U n t erb r i ngung in einer Anstalt für geistig a b no r m e R e c h t s b r e ehe r n ach § 21 Ab s. 1 StGB
§ 429. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 muß eine Voruntersuchung gegen den Betroffenen vorangehen, für die folgende Besonderheiten gelten:
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fene nimt ohne Gefahr für sim oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobamtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Remtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentlime Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Simerung seiner Person zu sorgen. Die Pflegegebühren .trägt der Bund.
§ 430. (1) Zur Entsmeidung über den Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbremer nam § 21 Abs. 1 StGB ist das Gericht berufen, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat zuständig wäre; an Stelle des Einzelrichters ist jedom das Smöffengerimt berufen.
zur Gänze in Abwesenheit des Betroffenen durmzuführen, darf nur gefaßt werden, namdem sim der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen überzeugt und mit ihm gespromen hat. Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz oder teilweise abgesehen, wurde er aber in der Voruntersuchung vernommen, so ist das hierüber aufgenommene Protokoll zu verlesen.
(6) Ein Ansmluß an das Verfahren wegen privatrechtlicher Ansprüme ist unzulässig.
§ 431. (1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so sind diesem der Antrag und sämtliche gerimtlimen Entsmeidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen selbst. Der gesetzlime Vertreter ist aum von der Anordnung der Hauptverhandlung zu benachrichtigen.
§ 432. Im gesmwornengerimtlichen Verfahren ist dcn Geschwornen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zuremnungsunfähig war. Haben die Gesmwornen diese Frage bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (§ 313) verneint, so ist vom Sch.wurgerichtshof gemeinsam mit den Gesmwornen über die Unterbrin-:gung zu entsmeiden (§ 303).
§ 433. (1) Das Urteü kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 281 (345) und 283 (346) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nimtigkeitsbesmwerde und Berufung angefomten werden. Im Falle der Unterbringung stehen diese Rechtsmittel aum dem Betroffenen und seinen Angehörigen ($ 282) zu. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbesmwerde oder der Berufung hat aufsmiebende Wirkung.
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(2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten die Bestimmungen des XX. Hauptstüc."-es dem Sinne nach.
§ 434. (1) Erachtet das Gericht in einem Verfahren, das auf die Unterbringung einer Person in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gerichtet ist, daß der Betroffene wegen der Tat bestraft werden könnte, so hat es die Parteien hierülber zu hören. In der Hauptverhandlung ist über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das gleiche gilt, wenn das Gericht in einem Strafverfahren zur Auffassung gelangt, daß eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Wird das Verfahren vom Einzelrichter geführt, so hat dieser bei sonstiger Nichtigkeit (§ 468 Abs. 1 Z. 2) seine Nichtzuständigkeit auszusprechen (§ 261).
11. Vom Ver f a h ren zur U n t erb r i ngung in einer Anstalt für geistig ab n 0 r m e Re c h t sb r e ehe r na c h § 21 A b s. 2 S t G B, i n ein e r Ans tal t für e n t w ö h nun g s b ,e d ü ,r f ,ti geR e c h t sb r e c her n ach § 22 S t G B 0 der i n einer Anstalt für gefährliche
R ü c k fall s t ä t ern ach § 23 S t G B
§ 435. (1) über die Anwendung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel (§ 441) im Strafurteil zu entscheiden.
§ 436. (1) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2 und 23 StGB vorgesehenen Anstalten darf nur erfolgen, wenn eine Voruntersuchung stattgefunden hat.
(2) Für diese Voruntersuchung gelten im Falle des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z. 1 bis 3 erwähnten Besonderheiten.
§ 437. BeaJbsichtigt der Ankläger, einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten zu stellen, so hat er das in der Anklageschrift zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen.
§ 438. Liegen hinreichende Grunde für die Annahme, daß die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 180 Abs. 2 und 7) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, so ist mit Beschluß anzuordnen, daß die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.
§ 439. (1) Die Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war.
§ 440. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB vorliegen, § 431 dem Sinne nach anzuwenden.
§ 441. (1) Liegen hinreichende Gr,ünde für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat der Ankläger einen Antrag auf
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Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach.
(2) Die §§ 430 Abs. 1 und 2, 433, 436, 439 Abs. 1 und 2 sowie 440 gelten in diesem Fall entsprechend.
§ 442. Liegt einer der im § 180 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 429 Abs. 5 und 6 gilt dem Sinne nach.
III. Vom V e rf a hr e n h e i m V e rf a 11 und bei der Einziehung
§ 443. (1) über den Verfall und die Einziehung ist in der Regel (§§ 445, 446) im Strafurteil zu entscheiden.
§ 445. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 26 StGB gegeben seien, ohne daß in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren über die Einziehung entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.
(2) über diesen Antrag hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie § 444 sind dem Sinne nach anzuwenden.
(3) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 463 bis 468 zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden.
§ 446. Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren erst in der Hauptverhandlung, so kann die Entscheidung auch in einem Urteil ergehen, in dem der Beschuldigte freigesprochen oder der Antrag auf Anstaltsunterbringung abgewiesen wird.
XXVI. Hauptstück
Vom Verfahren vor den Bezirksgerichten (BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 125)
§ 447. (1) Das Verfahren wegen der strafbaren Handlungen, die den Bezirksgerichten zur Untersuchung und Bestrafung zugewiesen sind, richtet sich zunächst nach den in diesem Hauptstück enthaltenen Vorschriften. In allen Punkten aber, worüber hier keine besondere Vorschrift erteilt ist, sind die Bestimmungen anzuwenden, die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz gelten.
(2) Als Verteidiger oder Vertreter bestellte Rechtsanwälte sind befugt, sich im Verfahren wegen der den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen durch in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragene Personen vertreten zu lassen.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 126)
LAnklage
§ 448. (1) Die öffentliche Anklage obliegt Bediensteten der Staatsanwaltschaft, die nicht rechtskundig sein müssen (Bezirksanwälte). Diese Bediensteten sind dem Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt, unmittelbar untergeordnet, haben dessen Weisungen zu befolgen und ihm allmonatlich einen Ausweis über die erledigten Strafsachen und über den Stand der noch anhängigen vorzulegen (§ 31).
(2) Ist der Bezirksanwalt verhindert, sich an der Hauptverhandlung zu heteiligen, so kann der Vorsteher des Bezirksgerichtes 'in dringenden Fällen eine zum Richteramt befähigte oder eine andere geeignete Person mit deren Zustimmung zum Anklagevertreter bestellen.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 127)
§ 449. Dem durch eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Straf
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verfahren anzuschließen. Verweigert der zu den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft berufene Beamte die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen (§§ 451 und 457).
II. 0 r den tl ich e s V e rf a h ren vor den Bezirksgerichten
§ 450. Hält das Bezirksgericht dafür, daß der Gerichtshof erster Instanz oder das Geschwornengericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (§§ 46, 449) bekanntzugeben. Verweist aber der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres Gericht die Sache wieder an das Bezirksgericht zurück, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisen.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 128)
§ 451. (1) Es findet weder eine förmliche Voruntersuchung noch eine abgesonderte Verhandlung über die Versetzung in den AnkJ.agestand statt. Es genügt ein allgemeiner, schriftlich oder mündlich angebrachter Antrag auf gesetzliche Bestrafung.
§ 452. Bei allen Vorerhebungen hat der Richter des Bezirksgerichtes im allgemeinen die für die Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften zu beobachten, jedoch unter nachstehenden Beschränkungen:
1. Die vorläufige Festnehmung des Beschuldigten zum Zwecke der Vorführung kann außer den im § 175 Abs. 1 Z. 2 und 3 erwähnten Fällen nur dann stattfinden, wenn der ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkommt. Reisenden ist die Fortsetzung der Reise zu gestatten, insofern nicht zu besorgen ist, daß dadurch die Untersuchung oder die Vollstreckung des Urteiles vereitelt werde.
§ 453. (Altfgehoben; BGBI. NT. 423/1974, Art. I Z.131.)
§ 454. Kann die Verhandlung nicht nach § 451. sogleich nach Anbringung der Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nidlt verhaftet ist, zur Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, der die wesentlichen Tatsachen der ihm zur Last gelegten strafharen Handlung und die Aufforderung enthalten muß, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Richter so zeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Zugleich ist die Warnung beizufügen, daß im Falle seines Ausbleiben, dennoch mit der Verhandlung und Urteilsfällung vorgegangen werden würde.
§ 455. (1) Die Vorladung ist in der Regel so einzurichten, daß dem Beschuldigten von ihrer Zustellung nach Abrechnung der Zeit, die er benötigt, um skh an den Ort des Gerichtes zu
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verfügen, bis zur Hauptverhandlung ein Zeitraum von wenigstens vierundzwanzig Stunden freibleibt. In dringenden Fällen aber, bei unbedeutenden Gesetzesübertretungen und wenn sim der Beschuldigte am Orte des Gerichtes befindet, kann diese Frist auch abgekürzt werden. Nur auf Grund besmeinigter erheblicher Hindernisse kann dem Antrage des Beschuldigten auf Vertagung der Verhandlung stattgegeben werden.
§ 456. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte (§ 9) ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit, jedom unter den in den §§ 228 bis 231 enthaltenen Beschränkungen. Schreitet ein Privatankläger ein, so wird die öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn beide Teile übereinstimmend darauf antragen.
§ 457. Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrage der Anklage. Hierauf wird der Beschuldigte oder sein Machthaber darüber vernommen, und die Beweise werden vorgeführt. Sodann werden der Ankläger und der Privatbeteiligte mit ihren Anträgen und der Besmuldigte und sein Verteidiger mit ihrer Antwort gehört. Der Ankläger kann sich darauf beschränken, im allgemeinen den Antrag auf Anwendung des Gesetzes zu stellen.
§ 458. (1) Nam Schluß der Verhandlung wird das Urteil gefällt, samt den wesentlimen Gründen vom Rimter verkündet und bei sonstiger Nimtigkeit dem Protokoll einverleibt oder beigelegt.
(2) Wird jedom der Beschuldigte freigespromen oder nach einem umfassenden und durm die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils auf die· andere Art erledigt und verzimten in a1len diesen Fällen die Parteien auf alle Remtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Remtsmittel an, so können das Protokoll über die Hauptverhandlung (§ 271) Und die Ausfertigung des Urteiles durm einen vom Rimter und vom Smriftführer zu untersmreibenden Vermerk ersetzt werden, der zu enthalten hat:
(3) Wenn ein Privatbeteiligter im Falle einer Verurteilung mit Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird (§ 366 Abs. 2), so sind überdies die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung anzuführen. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. 1
§ 459. Wenn der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint, kann der Rimter, wenn er die Vernehmung des Beschuldigten nötig findet, ihn zum persönlichen Erscheinen auffordern oder, wenn das bereits gesmehen ist, vorführen lassen. Außerdem wird sofort das Verfahren begonnen, die Beweise werden aufgenommen, und es wird hierauf nach Anhörung des Anklägers das Urteil gefällt und verkündet. Dem ausgebliebenen Beschuldigten ist eine amtliche Abschrift des Urteiles zuzustellen.
I1LMandatsverfahren
§ 460. (1) Wird von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter auf Grund eigener dienstlimer Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt, oder reimen die durmgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände aus, so kann der Rimter die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durm Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von nidlt mehr als 60 Tagessätzen zu verhängen findet. (BGBI. NT. 423/1974, Art. 1 Z.133)
(2) Die Strafverfügung ist vor der Zustellung an den Besmuldigten dem mit den staatsanwalt
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schaftlichen Verrichtungen betrauten Beamten zur Einsicht vorzulegen. Dieser kann dagegen binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. In diesem Fall ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.
§ 461. In der Strafverfügung muß angegeben sem:
§ 462. (1) Erhebt der Beschuldigte in der vierzehntägigen Frist Einspruch, so tritt das ordentliche Verfahren ein.
(2) Gegen die Strafverfügung ist außer dem Einspruche kein Rechtsmittel zulässig; doch kann dem Beschuldigten, wenn die' Voraussetzungen des § 364 Abs. 1 Z. 1 und 2 eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.
IV. R e c h t s mit tel g e gen U r t eil e der Bezirksgerichte
§ 463. Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.
§ 464. Die Berufung 'kann ergriffen werden:
S465. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in aufund absteigender Linie, seinem Vormund und im Falle der Minderjährigkeit des Angeklagten von seinen Eltern und seinem Vormund auch gegen seinen Willen ergriffen werden. Der öffentliche Ankläger kann stets auch gegen den Willen des Angeklagten zu dessen Gunsten die Berufung ergreifen. (BGBI. NT. 423/1974, ATt.
Z. 134)
§ 467. (1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen nach der Anmel<lung der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung eine Ausführung der Grunde seiner Berufung beim Bezirksgerichte zu überreichen und allenfalls neue Tatsachen oder Beweismittel
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unter genauer Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände anzuzeigen.
enthält auch die Berufung gegen die Strafhemessung.
§ 468. (1) Wegen Nimtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:
(2) Die unter Abs. 1 Z. 1 und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den im § 281 bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; dom wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebremens die Entscheidung des Richters nimt begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 135)
§ 469. Der Gerichtshof berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berimterstatter oder der Staatsanwalt einen der im § 470 angef.ührten Besmlüsse beantragt.
(BGBl. Nr. 229/1962, Art. I Z. 6)
§ 470. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Gerichtshof:
§ 471. (1) Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so hat der Vorsitzende einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung Ülber die Berufung anzuordnen und dazu den Ankläger, den Angeklagten, dessen Verteidiger und die Zeugen und Sachverständigen remtzeitig vorzuladen, die voraussichtlich zu vernehmen sein werden.
(2) Dem Angeklagten müssen mit Rüdtsicht auf seine Entfernung vom Sitze des Berufungs. gerichtes wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung freibleiJben.
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(BGBl. Nr. 22911962, Art. I Z. 7)
§ 472. (1) Die Verhandlung vor der Berufungsbehörde ist öffentlim nam den Vorschriften der §§ 228 bis 231.
§ 473. (1) Hierauf sind die etwa vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und der Angeklagte, wenn er persönlich anwesend ist, zu vernehmen, wobei die für die Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz gegebenen Vorsmriften zu beobamten sind.
(2) Zeugen und Samverständige, die bereits in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerimte vernommen worden sind, sind nommals abzuhören, wenn der Gerimtshof gegen die Rimtigkeit der auf ihre Aussagen gegründeten, im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen Bedenken hegt oder die Vernehmung neuer Zeugen oder Samverständiger über dieselben Tatsamen notwendi.g findet. Außer diesem Fa:I!le hat der Gerichtshof die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle seiner Entsmeidung zugrunde zu legen.
§ 474. Der Gerimtshof erkennt, wenn er die Berufung nicht als unzulässig oder ungegründet zurückzuweisen oder seine eigene Nimtzuständigkeit auszusprechen findet, in der Same selbst nam den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanz geltenden Vorsmriften, insofern nicht in den nämstfolgenden Paragraphen etwas anderes angeordnet ist.
§ 475. (1) Wird das Urteil des Bezirksgerimtes wegen eines der im § 468 Abs. 1 unter Z. 1 und 3 angeführten Nimtigttei~gründe aufgehoben, so verweist der Gerichtshof die Same zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgerimt seines Sprengels, wenn al)er das Urteil wegen örtlimer Unzuständigkeit des Bezirksgerim~es aufgehoben wird, an das örtlim zuständige Bezirksgerimt. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 136)
§ 476. In den im § 475 Abs. 1 und 3 erwähnten Fällen steht es jedom der BeruIungsbehörde frei, sofort oder in einer späteren Sitzung, nötigenfalls unter Wiederholung oder Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung und unter Verbesserung der mangelhaft befundenen Prozeßhandlung, in der Same selbst zu erkennen.
§ 477. (1) Der Gerimtshofhat sich auf die in Besdlwerde gezogenen Punkte zu besdlränken und darf nur die Teile des erstrimterlimen Erkenntnisses ändern, gegen die die Berufung gerichtet ist. überzeugt er sidt. jedoch aus Anlaß einer von wem immer ergriffenen Berufung,
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daß zum Namteile des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (§ 281 Abs. 1
Z. 9 bis 11) oder daß dieselben Gründe, auf denen seine Verfügung zugunsten eines Angeklagten beruht, auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, der die Berufung nicht oder nidlt in der in Frage kommenden Richtung ergriffen hat, so hat der Gerichtshof so vorzugehen, als wäre eine solche Berufung eingelegt.
§ 479. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist nur die Nimtigkeitsheschwerde an den Obersten Gerimtshof zur Wahrung des Gesetzes (§§ 33 und 292) zulässig.
§ 480. (1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens rimtet sich nach den im XX. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Ober die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht. Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz. offen. die binnen vierzehn Tagen beim Bezirksgericht anzubringen ist.
(2) Die dem Obersten Gerichtshof im § 362 eingeräumte Befugnis steht ihm bei strafbaren Handlungen. die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen. nicht zu. (BGBI. NT. 423/ 1974. Art. ! Z. 137)
§ 481. Gegen Entscheidungen des Bezirksgerichtes, insofern sie der Berufung nicht unterliegen, steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu.
V. M i I der u n gun d Na c h sie h t der
Strafe
(BGBI. NT. 145/1969, Art. 11 Z. 11)
§ 482. Wenn ein Gesuch um Milderung oder Nachsicht der Strafe (§§ 410 und 411) noch vor Antritt der Strafe eingebracht wurde und sich auf solche rücksichtswürdige Umstände stützt, die erst nach dem ergangenen Urteile hervorgetreten sind, kann mit der Vollstreckung der Strafe innegehalten werden. insofern sonst der Zweck des Gesuches ganz oder zum Teile vereitelt würde.
(BGBI. Nr. 145/1969. Art. 11 Z. 11)
XXVII. Hauptstück
Vom Verfahren vor dem Einzelrichter des
Gerichtshofes erster Instanz.
(BGBI. Nr. 423/1974. Art.! Z. 138)
§ 483. Das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wird durch einen schriftümen Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten eingeleitet.
(BGB!. Nr. 423/1974, Art. ! Z. 139)
§ 484. (1) Der Antrag hat die im § 207 Abs. 2
Z. 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleich beantragt werden. (BGBI. NT. 423/1974, Art. ! Z. 140)
S 485. (1) Der Einzelrichter hat die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er der Ansicht ist.
1. daß Bedenken gegen die V-erhaftung des Beschuldigten bestehen.
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(2) Ober Haftbesmwerden hat die Ratskammer in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 194 und 195 zu entscheiden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 141)
§ 486. (1) Entscheidet die Ratskammer, daß das angerufene Gericht unzuständig sei, so hat sie die Sache dem zuständigen Gerimt abzutreten.
(2) Wird der Antrag wegen eines Formgebremens vorläufig zurückgewiesen oder die Zuständigkeit des Einzelrimters verneint, so hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlimen Anträge zu stellen (§§ 27 und 46).
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 142)
§ 487. Bestehen keine Bedenken gegen die Anträge des AnMägers oder sind die erhobenen Bedenken durm die Entsmeidung der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz beseitigt, so ist die Hauptverhandlung anzuordnen.
(BGB1. Nr. 423/1974, Art. 1 Z. 143)
S 488. Für die Vorbereitungen zur Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung und das Urteil gelten dem Sinne nam die Bestimmungen des XVII. und XVIII. Hauptstückes (§§ 220 bis 279) mit folgenden Abweimungen und Ergänzungen:
(BGBl. Nr. 423/1974. Att. 1 Z. M)
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§ 489. (1) Gegen die vom Einzelrichter gefällten Urteile ist außer dem Einspruch nach § 427 nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über das der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet. Für das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorsdl.riften der §§ 464 bis 477 und 479 mit Ausnahme des zweiten Satzes im § 468 Ahs. 2. Als Nichtigkeitsgründe nach § 468 Abs. 1 Z. 3 sind die im § 281 Abs. 1 Z. 2 bis 5 angeführten Umstände anzusehen. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z.145)
(BGBI. NT. 423/1974, Art. I Z. 145)
§ 490. (1) Für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten dem Sinne nach die Bestimmungen des XX. Hauptstüdtes mit Ausnahme des § 362; über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter.
§ 491. Die §§ 427 und 428 sind dem Sinne nach aum auf das Verfahren vor dem Einzelrichter anzuwenden.
(BGBI. Nr. 423/1974, Art.! Z. 147)
§ 491 a. (Aufgehoben; BGBI. N,. 423/1974, Art.! Z. 148)
§ 491 b. (Aufgehoben; BGBI. Nr. 423/1974, Art.! Z. 148)
xxvm. Hauptstüdt
Vom Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Namsimt von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers
(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 149)
I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der U n t erb r i n gun gin ein e r A nnalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge
§ 492. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer RedltSfolge ist in das Urteil aufzunehmen.
(2) Das Geridlt hat den Verurteilten über den Sinn der bedingten Nachsicht zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.
§ 493. (1) Die bedingte Nachsicht oder deren Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden. Die Berufung hat nur, soweit es sich um die Vollstreckung der Strafe oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder um den Eintritt der Rechtsfolge handelt, aufschiebende Wirkung.
11. E r t eil u n g von W eis u n gen und Bestellung eines Bewährungshelfers
§ 494. über die Erteilung von Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
III. W i der ruf ein erb e d i n g t e n
Nachsicht
§ 495. (1) übet den Widerruf der bedingten Nachsimt einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Remtsbrecher oder einer Remtsfolge entsmeidet das Gericht in nimtöffentlidter Sitzung mit Beschluß.
211. Stü<.k -Ausgegeben am 30. Dezember 1975 -Nr. 631
§ 496. Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (§ 177 Abs. 2) können den Verurteilten in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender VerdOacht besteht, daß Grund zum Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe vorhanden sei, und die Flucht des Verurteilten zu befürd1ten ist (§ 180 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3).
IV. End g ü I t i geN ach sie h t
§ 497. (1) Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsimt einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Remtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durm Besmluß des Vorsitzenden zu erfolgen.
§ 498. (1) Alle Beschlüsse, die sich auf die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers, die Verlängerung der Probezeit, die gerimtliche Anordnung einer vorläufigen Verwahrung, den Widerruf einer bedingten Nachsimt oder die endgültige Nachsimt beziehen, können mit Besmwerde an den übergeordneten Gerimtshof angefomten werden.
(2) Die Besmwerde steht zugunsten des Verurteilten diesem und allen anderen Personen zu, die zugunsten eines Angeklagten Nimtigkeitsbesmwerde erheben können, zum Namteil des Verurteilten aber nur dem Ankläger. Die Besmwerde ist binnen vierzehn Tagen nam Bekanntmamung des Besmlusses an den Remtsmittelwerber, wenn er aber diesem nimt bekanntzumamen war, binnen vierzehn Tagen nam Bekanntmamung an den Verurteilten einzubringen. Die Besmwerde hat aufsdliebende Wirkung, es sei denn, daß sie gegen die Anordnung einer vorläufigen Verwahrung geridttet ist.
(3) Die Besmwerde kann audt mit einer Nichtigkeitsbesmwerde oder Berufung gegen das Urteil verbunden werden, das zugleim mit dem angefochtenen Beschluß ergangen ist (§ 494). In diesem Fall ist die Besmwerde rechtzeitig eingebramt, wenn das Remtsmittel, mit dessen Ausführung sie verbunden ist, rechtzeitig eingebramt wurde. Wird die Besmwerde mit einem anderen Remtsmittel verbunden oder wird sonst gegen das zugleim mit dem angefomtenen Besmluß ergangene Urteil Nimtigkeitsbesmwerde oder Berufung erhoben, so entsmeidet der für deren Erledigung zuständige Gerichtshof aum über die Besmwerde.
XXIX. Hauptstüdi (BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z. 149 und 150)
Von der Ausübung der StraEgeridttsbal'keit über Soldaten im Frieden
§ 499. Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.
§ 500. (1) Alle Soldaten unterstehen im Frieden der Strafgerichtsbarkeit der bürgerlimen Gerichte.
§ 502. (1) Aum militärisme Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die niilitärisme Simerheit und Ordnung im Standort oder in der
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Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Ortskommandanten oder Unterkunftskommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die vorläufige Verwahrung (§ 177) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter vornehmen,
(2) Der in Verwahrung Genommene ist unverzüglich, jedenfalls aber vor Ablauf von 48 Stunden seit Beginn der Verwahrung dem U ntersuchungsrichter abzuliefern (§ 4 des Gesetzes vom
27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87).
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 152)
§ 503. (1) Von jeder Ladung und von jeder Verhaftung oder Enthaftung eines Soldaten sowie von der Anordnung des Vollzuges der gegen Soldaten verhängten Freiheitsstrafen ist das unmittelbar vorgesetzte Kommando zu benachrichtigen; die Benachrichtigung von der Ladung hat zu entfallen, wenn diese durch das vorgesetzte Kommando zugestellt wird.
(2) Die Einleitung des Strafverfahrens gegen einen Soldaten ist seinem Disziplinarvorgesetzten anzuzeigen. Diesem sind nach rechtskräftiger Beendigung des StrafverIahr.ens die Akten zur Einsicht zu übersenden.
§ 504. Von Amtshandlungen der Geridlte und Sicherheitsbehörden und ihrer Organe auf militärischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.
§ 505. Ladungen und gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando z,uzustel1en. Dieses hat das rechtzeitige Ersmeinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gerich1le vorzuführen.
§ 506. (1) Soldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder SadlVerständige um ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenzdienst begonnen hat (§§ 166, 199 und 240).
(2) Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in der Anklageschrift (§ 207 Abs. 2 Z. 1), im Strafantrag (§ 484), in der UrteilsausfertigU!D.g (§ 270 Abs. 2 Z. 2), in der öffe1l!t.lichen Vorladung (§ 423 Z. 1), in Steckbriefen und Personsbeschreibungen (§ 416) und in ahlen Benachr.ich,tigungen militärischer Stellen (§ 503) anzugeben.
Druck der Osterreidtisdten Staatsdruckerei