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Gesetz zur Ausführung des UNESCO Übereinkommens der rechtswidrigen Einfuhr,


Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de

Gesetz zur Ausführung des UNESCO-
Übereinkommens vom 14. November 1970 über
Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr
und Übereignung von Kulturgut und zur
Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates
vom 15.März 1993 über die Rückgabe von
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern *)
(Kulturgüterrückgabegesetz - KultGüRückG)

KultGüRückG

Ausfertigungsdatum: 18.05.2007

Vollzitat:

"Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 24.5.2007, G in Kraft mWv 29.2.2008 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 7/93 (CELEX Nr: 393L0007) +++)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März
1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
verbrachten Kulturgütern (ABl. EG Nr. L 74 S. 74), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl.
EG Nr. L 187 S. 43).

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 18.5.2007 I 757 (2547) vom Bundestag erlassen. § 14
Abs. 3 und § 16 Abs. 2 treten gem. Art. 5 Abs. 1 dieses G am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz gem. Art. 5 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, an dem
das Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der
rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626)
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Übereinkommen ist gem. Bek. v.
28.3.2008 II 235 für die Bundesrepublik Deutschland am 29.2.2008 in Kraft getreten.

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Kulturgutübereinkommen ist das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über
Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und
Übereignung von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626).

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(2)
Vertragsstaat ist jeder Staat, der das Kulturgutübereinkommen ratifiziert hat, ihm
beigetreten ist oder es angenommen hat.
(3)
Geschütztes deutsches Kulturgut sind Gegenstände, die nach dem Gesetz zum Schutz
deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
1999 (BGBl. I S. 1754), geändert durch Artikel 71 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung durch Eintragung in das Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes oder in das Verzeichnis national wertvoller Archive
geschützt sind oder für die ein Eintragungsverfahren eingeleitet und die Einleitung des
Verfahrens öffentlich bekannt gemacht worden ist.

§ 2 Zentralstellen

Der Bund und die Länder benennen jeweils ihre Zentralstellen.

Abschnitt 2
Geltendmachung des Rückgabeanspruchs für geschütztes
deutsches Kulturgut

§ 3 Rückgabeanspruch gegen andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die Länder machen den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verbracht wurde, im
Benehmen mit der Zentralstelle des Bundes im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen
Union im Rahmen der dort geltenden Vorschriften außergerichtlich und gerichtlich
geltend.

§ 4 Rückgabeanspruch gegen andere Vertragsstaaten

Der Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaats gebracht wurde, wird auf diplomatischem Weg geltend gemacht.

§ 5 Eigentum

(1)
Das Eigentum an geschütztem deutschem Kulturgut, das nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes auf Verlangen in das Bundesgebiet zurückgegeben wird, richtet sich nach den
deutschen Sachvorschriften.
(2)
Bürgerlich-rechtliche Ansprüche und Rechte auf das Kulturgut werden durch
Rückgabeansprüche im Sinne des § 6 nicht berührt.

Abschnitt 3
Rückgabeansprüche anderer Staaten

§ 6 Voraussetzungen der Rückgabepflicht

(1) Ein unrechtmäßig nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand ist
diesem Mitgliedstaat auf sein Ersuchen zurückzugeben, wenn

1. dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall von archäologischen
Gegenständen, die vor der Verbringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres,
nachdem die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats von dem Gegenstand
Kenntnis erlangen konnte, von dem ersuchenden Mitgliedstaat durch Rechtsvorschrift
oder Verwaltungsakt als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem
oder archäologischem Wert im Sinne des Artikels 30 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft öffentlich eingestuft wurde oder seine Einstufung als
nationales Kulturgut eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich
bekannt gemacht wurde und

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2. der Gegenstand entweder

a) unter eine der im Anhang der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993
über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
verbrachten Kulturgütern (ABl. EG Nr. L 74 S. 74), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001
(ABl. EG Nr. L 187 S. 43), genannten Kategorien fällt oder

b) als Teil einer öffentlichen Sammlung in ein Bestandsverzeichnis eines Museums,
eines Archivs, einer religiösen Einrichtung oder in das Bestandsverzeichnis der
erhaltungswürdigen Bestände einer Bibliothek eingetragen ist und die Sammlung
selbst oder die Einrichtung, zu der sie gehört, nach der für sie gültigen
Rechtsordnung einer öffentlichen Einrichtung gleichsteht.

(2) Ein unrechtmäßig nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand ist dem Vertragsstaat auf sein Ersuchen
zurückzugeben, wenn

  1. dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall von archäologischen
    Gegenständen, die vor der Verbringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres,
    nachdem die zuständige Behörde des betroffenen Vertragsstaats von dem Gegenstand
    Kenntnis erlangen konnte, von dem ersuchenden Vertragsstaat aus religiösen oder
    weltlichen Gründen als für die Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur,
    Kunst oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeichnet wurde oder ein Verfahren
    zur Bezeichnung eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt
    gemacht wurde und
  2. der Gegenstand einer der in Artikel 1 des Kulturgutübereinkommens genannten
    Kategorien angehört.

Als "besonders bedeutsam bezeichnet" im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Gegenstand,
wenn er individuell identifizierbar von einem anderen Vertragsstaat in ein Verzeichnis
des bedeutenden öffentlichen und privaten Kulturgutes aufgenommen worden ist. Das
Verzeichnis muss im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich
sein. Lässt sich nicht klären, ob ein Gegenstand, der vor dem 26. April 2007 als
besonders bedeutsam im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, vor oder nach
diesem Tag ins Bundesgebiet verbracht worden ist, so gilt er als nach diesem Tag ins
Bundesgebiet verbracht.

(2a) Ist der ersuchende Staat durch innere Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen
oder vergleichbare Umstände gehindert, innerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 oder der in
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Frist das Verfahren zur Einstufung oder Bezeichnung
einzuleiten oder die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt zu machen, so beginnt
die Frist erst mit dem Wegfall dieser Umstände.

(3)
Vom Besitzer oder Dritten auf Grund rechtsgeschäftlicher Verfügung oder Verfügung
im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erworbene Rechte stehen der
Rückgabepflicht nicht entgegen.
(4)
Kulturgut ist unrechtmäßig aus einem anderen Staat verbracht worden, wenn
bei seiner Ausfuhr gegen die dort gültigen Rechtsvorschriften für den Schutz von
Kulturgütern verstoßen worden ist.
(5)
Als unrechtmäßiges Verbringen gilt auch jede nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf
der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung und jeder Verstoß gegen eine
andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung.
(6)
Die Kosten der Rückgabe und der zur Sicherung und Erhaltung des betroffenen
Kulturgutes erforderlichen Maßnahmen trägt der ersuchende Staat.

§ 7 Rückgabegläubiger, Rückgabeschuldner

(1) Der Rückgabeanspruch steht dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat zu, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig in das
Bundesgebiet verbracht worden ist.

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(2) Rückgabeschuldner ist, wer für sich selbst oder für einen anderen die tatsächliche
Sachherrschaft über das Kulturgut ausübt.

§ 8 Durchführung und Sicherung der Rückgabe

(1)
Für die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung des rückgabepflichtigen
Kulturgutes, seiner Sicherung und seiner Rückgabe sind die Länder zuständig.
(2)
Erhalten die für die Rückgabe des Kulturgutes zuständigen Behörden Kenntnis von
Kulturgut, bei dem der dringende Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat in das Bundesgebiet
verbracht worden und an diesen Staat zurückzugeben ist, so ordnen sie seine Anhaltung
an oder veranlassen die Anordnung durch die dafür zuständige Behörde. Die Anhaltung ist
unverzüglich der Zentralstelle des Bundes zu melden.
(3)
Das angehaltene Kulturgut darf nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen
Zentralstelle des Landes an andere Personen oder Einrichtungen weitergegeben werden.
(4)
Es ist verboten, nach Absatz 2 angehaltenes Kulturgut auszuführen, der zuständigen
Stelle vorzuenthalten, zu beschädigen oder zu zerstören.
(5)
Die Anhaltung ist aufzuheben, wenn keiner der von den nach § 12 zuständigen
Zentralstellen zu unterrichtenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
Vertragsstaaten fristgemäß um die Rückgabe des angehaltenen Kulturgutes ersucht. Das
Rückgabeersuchen ist innerhalb von zwei Monaten bei der zuständigen Zentralstelle zu
stellen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung über die Anhaltung bei der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats,
aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht worden ist. Der
Rückgabeanspruch ist glaubhaft zu machen.
(6)
Das angehaltene Kulturgut ist nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften
sicherzustellen, sofern zu befürchten ist, dass seine Rückgabe an den ersuchenden Staat
verhindert werden soll oder dass es Schaden erleidet.

§ 9 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut

Das Eigentum an Kulturgut bestimmt sich nach erfolgter Rückgabe nach den
Sachvorschriften des ersuchenden Staats.

§ 10 Entschädigung

(1)
Der Rückgabeschuldner ist zur Rückgabe nur Zug um Zug gegen eine angemessene
Entschädigung verpflichtet, wenn nicht der ersuchende Staat nachweist, dass dem
Rückgabeschuldner bei Erwerb des Kulturgutes die unrechtmäßige Verbringung aus dem
Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt war. Bei der Bemessung der Entschädigungshöhe ist die Entziehung der
Nutzung des Kulturgutes unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
des Rückgabeschuldners zu berücksichtigen. Für entgangenen Gewinn und für sonstige
Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Entzug der Nutzung
stehen, ist dem Rückgabeschuldner eine Entschädigung zu zahlen, wenn und insoweit dies
zur Abwendung oder zum Ausgleich einer unbilligen Härte geboten erscheint.
(2)
Die Entschädigung ist von dem ersuchenden Staat zu entrichten.
(3)
Sichert der ersuchende Staat schriftlich zu, dass die Rechte des Rückgabeschuldners
an dem Kulturgut durch die Rückgabe nicht berührt werden, so hat er diesem nur die
Kosten zu erstatten, die ihm daraus entstanden sind, dass er darauf vertraut hat, das
Kulturgut im Bundesgebiet belassen zu dürfen.
(4)
Ist das zurückzugebende Kulturgut dem Rückgabeschuldner geschenkt, vererbt oder
vermacht worden, so fallen ihm die Sorgfaltspflichtverletzungen des Schenkers oder
Erblassers zur Last.

§ 11 Verjährung und Erlöschen des Rückgabeanspruchs

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(1)
Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Staats verjährt in einem Jahr von dem
Zeitpunkt an, in dem dessen Behörden von dem Ort der Belegenheit und der Person des
Rückgabeschuldners Kenntnis erlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung sind entsprechend anzuwenden. Der
Rückgabeanspruch erlischt jedoch spätestens 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das
Kulturgut unrechtmäßig aus dem ersuchenden Staat ausgeführt worden ist.
(2)
Bei Kulturgut, das Teil einer öffentlichen Sammlung des ersuchenden Staats im Sinne
von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ist, erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren.
Dieser Rückgabeanspruch erlischt jedoch nicht, wenn und soweit er auch nach dem Recht
des um die Rückgabe ersuchenden Staats keiner Verjährung und keinem durch Zeitablauf
bedingten Erlöschen unterliegt.
(3)
Erteilt die zuständige Behörde des ersuchenden Staats für unrechtmäßig ausgeführtes
Kulturgut nachträglich eine wirksame Ausfuhrgenehmigung, so kann seine Rückgabe nicht
mehr gefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn die Ausfuhr auf Grund einer nach ihr in
Kraft getretenen Rechtsänderung Rechtmäßigkeit erlangt.

§ 12 Aufgaben des Bundes und der Zentralstellen der Länder

(1) Die Zentralstellen der Länder nehmen im Zusammenhang mit der Rückführung
rechtswidrig in das Bundesgebiet verbrachten Kulturgutes der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Vertragsstaaten insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. die von dem ersuchenden Staat beantragten Nachforschungen nach einem bestimmten
    Kulturgut, das unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde, und nach
    der Identität seines Eigentümers oder Besitzers. Dem Antrag sind zur Erleichterung
    der Nachforschungen alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbesondere über
    die Veröffentlichung als national wertvolles Kulturgut und den tatsächlichen oder
    vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes;
  2. die Erleichterung der Überprüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden
    Staats, ob der betreffende Gegenstand des ersuchenden Staats ein Kulturgut
    darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung
    nach Absatz 2 Nr. 1 oder einer Unterrichtung auf dem diplomatischen Weg erfolgt.
    Wird diese Überprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt, so
    entfallen die Verpflichtungen nach den Nummern 3 und 4;
  3. die Durchführung und erforderlichenfalls die Anordnung der notwendigen Maßnahmen
    für die physische Erhaltung des Kulturgutes in Zusammenarbeit mit dem betroffenen
    Staat;
  4. den Erlass der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das
    Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird.

(2) Die Zentralstellen der Länder nehmen in Bezug auf Rückgabebegehren von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerdem folgende Aufgaben wahr:

  1. die Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im
    Fall des Auffindens eines Kulturgutes, wenn begründeter Anlass für die Vermutung
    besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen
    Mitgliedstaats der Europäischen Union verbracht wurde;
  2. die Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen dem Eigentümer oder Besitzer
    und dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Frage der Rückgabe.
    Das Landesrecht kann vorsehen, dass, unabhängig von der Erhebung der Klage,
    der Rückgabeanspruch zunächst im Schiedsverfahren geklärt wird, sofern zwischen
    Rückgabegläubiger und Rückgabeschuldner hierüber Einvernehmen besteht.

(3) In Bezug auf Rückgabebegehren von Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sind, nimmt das Auswärtige Amt in Zusammenarbeit mit der
Zentralstelle des Bundes insbesondere die in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben auf
diplomatischem Weg wahr.

§ 13 Rückgabeklage des ersuchenden Staats

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(1)
Unabhängig von der Möglichkeit, eine gütliche Einigung über die Rückgabe
anzustreben, kann der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat den Rückgabeschuldner auf dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg auf
Rückgabe verklagen.
(2)
Drei Monate nach Eingang des Rückgabeersuchens bei der zuständigen Zentralstelle
kann Klage erhoben werden. Ihr sind eine Beschreibung des streitbefangenen Gegenstandes
und die zum Nachweis der Voraussetzungen erforderlichen Urkunden und Erklärungen
beizufügen.
(3)
Die Beweislast für das Bestehen des Rückgabeanspruchs, den Entschädigungsanspruch
des Rückgabeschuldners und die für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Umstände
bemisst sich nach deutschem Recht.
(4)
Gibt das Gericht der Klage statt, so entscheidet es zugleich über die dem Beklagten
zu gewährende Entschädigung.
(5)
§ 6 Abs. 6 bleibt unberührt.
(6)
Dem Berechtigten steht es frei, unbeschadet des Vorgehens des Staats seine Rechte
gegen den Besitzer auf dem ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen.

Abschnitt 4
Vorschriften zum Schutz von bedeutendem Kulturgut anderer
Staaten

§ 14 Genehmigungspflicht

(1)
Das Verbringen von Gegenständen, die im Verzeichnis wertvollen Kulturgutes der
Vertragsstaaten geführt werden, in das Bundesgebiet bedarf der Genehmigung.
(2)
Das Verzeichnis wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten wird von der oder
dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erstellt und nach Bedarf
ergänzt. Die Aufgabe kann der Zentralstelle des Bundes übertragen werden. Es enthält
die individuell bestimmbaren, von den Vertragsstaaten als im Sinne von Artikel 1 des
Kulturgutübereinkommens besonders bedeutsam bezeichneten Gegenstände und den Hinweis
darauf, ob die Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat aus kulturgutschutzrechtlichen Gründen
grundsätzlich verboten ist. Jede Eintragung und ihre Veränderung wird im Bundesanzeiger
bekannt gemacht.
(3)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die das Verfahren und die Voraussetzungen bei der
Erstellung, Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses regeln.

§ 15 Genehmigung

(1)
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ausfuhr des Gegenstandes aus dem
Herkunftsstaat nicht verboten ist.
(2)
Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Zentralstelle des Bundes.

§ 16 Mitwirkung der Zollbehörden

(1) Das unmittelbare Verbringen von Gegenständen aus Drittländern sowie die Ausfuhr von
Kulturgut, welche

  1. dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung oder
  2. einer von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung
    unterliegt, werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für
Kultur und Medien zuständigen Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung

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ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1,
insbesondere über die Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung
von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige
Unterlagen und zur Duldung von Zollbeschauen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster
und Proben zu regeln.

§ 17 Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen

(1)
Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung nach § 16 Abs. 1 Zweifel, ob
das Verbringen von Gegenständen nach § 14 Abs. 1 einer Genehmigung bedarf oder ob die
vorgelegte Genehmigung rechtmäßig ist, kann die zuständige Zollstelle die Gegenstände
auf Kosten des Verfügungsberechtigten bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung
nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen. Zur Klärung der Zweifel
kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer
von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien anerkannten
unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass es sich nicht
um Gegenstände handelt, die in dem Verzeichnis im Sinne von § 14 Abs. 2 enthalten sind.
(2)
Wird bei der zollamtlichen Behandlung festgestellt, dass Gegenstände ohne die
vorgeschriebenen Genehmigungen in das Bundesgebiet verbracht wurden, werden sie durch
die zuständige Zollstelle beschlagnahmt. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen
nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, ordnet die zuständige
Zollstelle die Einziehung an; die Frist kann angemessen verlängert werden, längstens
bis zu insgesamt sechs Monaten.
(3)
Werden Gegenstände beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch
entstandenen Kosten, insbesondere für fachgerechte Aufbewahrung, Beförderung oder
Rücksendung, dem Einführer auferlegt. Kann dieser nicht ermittelt werden, werden sie
dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die
Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, bekannt waren.
(4)
Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien gibt die
unabhängigen sachverständigen Stellen und Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 im
Bundesanzeiger bekannt.

§ 18 Aufzeichnungspflichten im Kunst- und Antiquitätenhandel sowie im
Versteigerergewerbe

(1) Der Betreiber eines Kunst- oder Antiquitätenhandels oder eines
Versteigerungsunternehmens hat bei Erwerb und Veräußerung von Kulturgut gemäß Absatz 2
folgende Aufzeichnungen zu machen:

  1. eine zur Feststellung der Identität des Kulturgutes geeignete Beschreibung,
  2. die Angabe seines Ursprungs, soweit bekannt,
  3. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers und des
    Auftraggebers sowie
  4. Preise für den An- und Verkauf.

Dabei hat er die einliefernde Person und den Erwerber zu identifizieren. Die
Aufzeichnungen mit den dazugehörigen Unterlagen und Belegen sind in den Geschäftsräumen
für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

(2) Als Kulturgut im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt ein Gegenstand im Wert von
mindestens 1.000 Euro,

  1. der zu einer der Kategorien gehört, die in Teil A des Anhangs zur Verordnung (EWG)
    Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl.
    EG Nr. L 395 S. 1, 1996 Nr. L 267 S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
    806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) geändert worden ist,
    in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, und
  2. dessen Wert mindestens den in Teil B des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92
    aufgeführten Wertgruppen entspricht.

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(3) Eine Aufzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit bereits auf Grund
allgemeiner Buchführungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden, die den in Absatz 1 bezeichneten
Anforderungen entsprechen.

§ 19 Auskunfts- und Zutrittsrecht

Die Auskunfts- und Zutrittsrechte, die den zuständigen Behörden und ihren Beauftragten
zur Durchführung dieses Abschnitts zustehen, bestimmen sich nach der Gewerbeordnung.

Abschnitt 5
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 20 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut ausführt oder der zuständigen Stelle
    vorenthält,
  2. entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut beschädigt oder zerstört oder
  3. ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 einen Gegenstand in das Bundesgebiet verbringt.

(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bleibt die Strafbarkeit nach § 304 des
Strafgesetzbuches unberührt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in
den Fällen des Absatzes 1 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelt.

§ 21 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die
    vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.

§ 22 Befugnisse der Zollbehörden

Die zuständigen Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaften können bei Verdacht
von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz und dem Gesetz zum
Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der
Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter vornehmen
lassen. § 37 Abs. 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.