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Verordnung über die Anmeldung von Patenten (Patentanmeldeverordnung - PatAnmVO)


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PatAnmVO Verordnung uber die Anmeldung von Patenten Patentanmeldeverordnung PatAnmVO Zitierdatum: 1981-05-29 Fundstelle: BGBI I 1981, 521 Sachgebiet: FNA 420-1-6

Fu~note

(+++ Textnachweis ab: 25. 6.1981 +++) (+++ Stand: Anderung durch Art. 14 G v. 25.10.1994 I 3082 +++)

PatAnmVO

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung yom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 I s. 1) in Verbindung mit § 20 der Verordnung uber das Deutsche Patentamt yom 5. September 1968 (BGBI. I s. 997) wird verordnet:

PatAnmVO § 1 Anwendungsbereich

(i) Fur die Anmeldung einer Erfindung zur Erteilung eines Patents gelten erganzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes die nachfolgenden Vorschriften.

(2) ".

Fu~i1ote

§ 1 Abs. 2: Aufgeh. durch Art. 1 V v. 12.11.1986 I 1738 mWv 1.1.1987

PatAnmVO § 2 Einreichung

Die Anmeldung 35 Abs. 1 des patentgesetzes) und die Zusammenfassung 36 des Patentgesetzes) sind beim Patentamt schriftlich und in deutscher Sprache einzureichen.

PatAnmVO § 3 Erteilungsantrag

(i)
Der Antrag auf Erteilungdes Patents 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Pat~ntgesetzes) ist auf dem yom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.
(2)
Der Antrag mu~ enthalten:

1. den Vor-und Zunamen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders, den Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Stra~e und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk). Bei auslandischen Orten sind auch Staat und Bezirk anzugebeni auslandische Ortsnamen sind zu unterstreichen. Es mu~ klar ersichtlich sein, ob das Patent fur eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, fur den Anmelder unter seiner Firma oder unter seinem burgerlichen Namen nachgesucht wird. Firmen sind so zu bezeichnen, wie sie im Handelsregister (Spalte 2a) eingetragen sind. Spatere Anderungen des Namens, der Firma oder sonstigen Bezeichnung, des Wohnsitzes oder Sitzes und der Anschrift sind dem Amt unverzuglich mitzuteileni bei Anderungen des Namens, der

2

Firma oder sonstigen Bezeichnung sind Beweismittel beizufugen~

  1. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung~
  2. die Erklarung, da~ fur die·Erfindung die Erteilung eines Patents beantragt wird. Wird die Erteilung eines Zusatzpatents beantragt, so ist dies zu erklaren und das Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die Nummer des Hauptpatents anzugeben,
  3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen mit AnsChrift. Die Vollmacht ist als Anlage beizufugen. Auf eine beim Patentamt hinterlegte Vollmacht ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen. Die Bestellung mehrerer Vertreter ist zulassig~
  4. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen Vertreter anmelden oder mehrere Vertreter mit verschiedener Anschiift bestellt sind, die Angabe, wer als Zustellungsbevollmachtigter zum Empfang amtlicher Schriftstucke befugt ist~
  5. die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder oder des Vertreters. Unterzeichnet ein Angestellter fur seinen anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis nachzuweisen~ auf eine beim Patentamt fur den Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmacht ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen.

PatAnmVO § 4 Patentanspruche

(1)
In den Patentanspruchen kann das, was als patentfahig unter Schutz gestellt werden solI 35 Abs .. 1 Satz 3" Nr. 2 des Patentgesetzes), einteiligoder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefa~t seine In beiden Fallen.kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert seine
(2)
Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewahlt, sind in den Oberbegriff die durch den Stand der Technik bekanpten Merkmale der Erfindung aufzunehmen; in den kenrtzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, fur die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten 'dadurch gekennzeichnet, da~' oder 'gekenn~ zeichnet durch' oder einer sinngema~en Wendung einzuleiten.
(3)
werden Patentanspruche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung dadurch au~erlich hervorzuheben, da~ jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich yom Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.
(4)
Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.
(5)
Eine Anmeldung kann mehrere unabhangige Patentanspruche (Nebenanspruche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Nebenanspruche konnen eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden patentanspruche enthalten.
(6)
Zu jedem Haupt-bzw. Nebenanspruch konnen ein oder mehrere Patentanspruche (Unteranspruche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausfuhrungsarten der Erfindung beziehen. Unteranspruche mussen eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Patentanspruche enthalten. Sie sind soweit wie moglich und auf die zweckma~igste Weise zusammenzufassen.
(7)
Werden mehrere Patentanspruche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerieren.
(8)
Die Patentanspruche durfen, wenn dies nicht unbedingt erforderl~ch ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z.B. 'wie beschrieben in Teil der Beschreibung' oder 'wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt'.
(7)
Enthalt die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Patentanspruchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das

3

Verstandnis des Patentanspruchs erleichtert.

Fu~note

§ 4: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 4.5.1990 I 856 mWv 1.7.1990

PatAnmVO § 5 Beschreibung

(1)
Am Anfang der Beschreibung nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Patentgesetzes ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung anzugeben.
(2)
In der Beschreibung sind ferner anzugeben:
  1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehort, soweites sich nicht aus den Anspruchen oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt;
  2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der fur das Verstandnis der Erfindung und deren Schutzfahigkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen;
  3. das der Erfindung zugrundeliegende Problem, sofern es sich nicht aus der angegebenen Losung oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere dann, wenn es zum Verstandnis der Erfindung oder fur ihre nahere inhaltliche Bestimmung unentbehrlich ist;
  4. die Erfindung, fur die in den Patentanspruchen Schutz begehrt wird;
  5. in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;
  6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den b~sheiigen Stand der Technik;
  7. wenig~tens ein Weg zum Ausfuhren der beanspruchten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls erlautert durch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen. .

(3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzunehmen, die zum Erlautern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. wiederholungen 'von Anspruchen oder Anspruchsteilen konnen durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.

Fu~note

§ 5: IdF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 4.5.1990 I 856 mWv 1.7.1990

PatAnmVO § 6 Zeichnungen

(1)
Die Zeichnungen sind auf Blattern mit folgenden Mindestrandern auszufuhren: Oberer Rand: 2,5 cm linker Seitenrand: 2,5 cm reehter Seitenrand: 1,5 em unterer Rand: 1 em Die fur· die Abbildungen benutzte Flache darf 26,2 cm x 17 cm nieht Uberschreiten; bei der Zeichnung der Zusammenfassung kann sie auch 8,1 cm x 9,4 cm· im Hochformat oder 17,4 em x 4,5 cm im Querformat betragen.
(2)
Die Zeichnungen sind in dauerhaften, sehwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichma~igen und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben oder Tonungen auszufuhren.
(3)
Zur Darstellung der Erfindung konnen neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Fuhrungslinien nicht beeintrachtigen durfen.
(4)
Der Ma~stab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausfuhrung mussen gewahrleisten, da~ eine fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel aIle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennen· la~t. Wird

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der Ma~stab in Ausnahmefallen auf der Zeichnung angegeben, so'ist er zeichne
risch darzustellen.
(5) Die Linien der zeichnungen sollen nicht freihandig, sondern mit

Zeichengeraten gezogen werden. Die fur die zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben mussen mindestens 0,32 cm hoch sein. Fur die Beschriftungder Zeichnungen sind lateinische und, soweit ublich, griechische Buchstaben zu verwenden.

(6)
Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise im Hochformat anzuordnen und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu numerieren. Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die fur das Verstandnis der Erfindung in Betracht kommen kennen, sind zulassig, jedoch nicht als erste Zeichnung (Figur Nr. 1). Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blattern eine zusammenhangende Figur, so sind die Abbildungen,auf den einzelnen Blattern so anzuordnen, da~ die vollstandige Figur ohne Verdeckung einzelner Teile zusammengesetzt werden kann. AIle Teile einer Figur sind im gleichen Ma~stab darzustellen, sofern nicht die Verwendung unterschiedlicher Ma~stabe fur die Ubersichtlichkeit der Figur unerla~lich ist.
(7)
Bezugszeichen durfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Patentanspruchen aufgefuhrt sind und umgekehrt. Entsprechendes gilt fur die Zusammenfassung und deren zeich

·nung.

(8) Die Zeichnungen durfen keine Erlauterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie "Wasser", "Dampf" , "offen", "zu", "Schnitt nach A-B" sowie :::in elektrischen Schaltplanen und Blockschaltbildern oder Flu~diagrammen kurze Stichworte, die fur das Verstandnis unentbehrlich sind.

Fu~note

§ 6 Abs. 6 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 V v. 4.5.1990 I 856 mWv 1.7.1990

PatAnmVQ § 7 Zusammenfassung

(1)
Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes solI aus nicht mehr als 150 Worten bestehen.
(2)
In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, . die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
(3)
§ 4 Abs. 8 ist sinngema~ anzuwenden.

Fu~note

§ 7 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 4.5.1990 I 856 mWv 1.7.1990

PatAnmVQ § 8 Allgemeine Erfordernisse der Anmeldungsunterlagen

(1) Die Patentanspruche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind auf gesonderten Blattern und in drei Stucken einzureichen. Die Blatter mussen das Format A 4 nach DIN 476 haben und im Bochformat verwendet werden. Fur die zeichnungen kennen die Blatter auch im Querformat verwendet werden, wenn dies sachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes anzuordnen. Entsprechendes gilt fur die Darstellung chemischer und mathematischer Formeln sowie fur Tabel

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len. Alle Blatter mussen frei von Knicken und Rissen und durfen nicht gefaltet oqer gefalzt seine Sie mussen aus nicht durchscheinendem, biegsamem, festem, wei~em, glattem, mattem und widerstandsfahigem papier sein.. .

(2)
Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine unmitte~bare vervielfaltigung durch Fotografie, elektrostatisches Verfahren, FotoOffsetdruck und Mikroverfilmung einschlie~lich der Herstellung konturenscharfer Ruckvergre~erungen in einer unbeschrankten Anzahl von Exemplaren gestattet.
(3)
Die Blatter durfen nur einseitig beschriftet oder mit Zeichnungen-versehen seine Sie mussen so miteinander verbunden sein, da~ sie leicht voneinander getrennt und wieder zusammengefugt werden kennen. Jeder Bestandteil (Antrag, Patentanspruche, Beschreibung, Zeichnungen) der Anmeldung und der Zusammenfassung (Text, Zeichnung) mu~ auf einem neuen Blatt beqinnen. Die Blatter der Beschreibung sind in arabischen ziffern mit einer fortlaufenden Numerierung zu versehen. Die Blattnummern sind oben in der Mitte, aber nicht auf .dem oberen Rand anzubringen. Auf jedem Blatt der Patentanspruche und der Beschreibung soll jede funfte Zeile numeriertsein. Die Zahlen sind an der linken seite, rechts yom Rand anzubringen.
(4)
Als Mindestrander sind auf den Blattern des Antrags, der Patentanspruche, der Beschreibung und der Zusammenfassung folgende Flachen unbeschriftet zu lassen: Oberer Rand: 2 em linker Seitenrand: 2,5 cm rechter Seitenrand: 2 cm

.unterer Rand: 2 cm Die Mindestrander kennen den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten. (5)ner Antrag, die Patentanspruche, die Beschreibung und die Zusammenfassung mussen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein, vorzugsweise in der SchriftartOCR-B nach DIN 66009. Graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln kennen handgeschrieben oder gezeichnet sein, wenn dies notwendig ·ist. Der Zeilenabstand hat 1 1/2zeilig zu seine Die Texte.mussen mit Schriftze~chen, deren Gro~buehstaben eine Mindesthohe von 0,21 em besitzen, und mit dunkler, unausloschlieher Farbe geschrieben seine Das Schriftbild mu~ scharfe Konturen aufweisen und kontrastreich seine Jedes Blatt mu~ weitgehend frei von Radierstellen, Anderungen, Uberschreibungen und Zwischenbeschriftungen seine Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn es sachdienlich ist.

(6)
Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehoren. Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens einge~ reichten Schriftstucken ist dieses vollstandig anzubringen. .
(7)
Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammenfassung durfen im Text keine bildlichen Darstellungen enthalten. Ausgenommen sind chemische und mathematische Formeln sowie Tabellen. Phantasiebezeichnungen, Marken oder andere Bezeichnungen, die zur eindeutigen Angabe der Beschaffenheit eines Gegenstands nicht geeignet sind, durfen nicht verwendet werden. Kann eine Angabe ausnahmsweise nur durch Verwendung einer Marke eindeutig bezeichnet werden, so ist die Bezeichnung als Marke kenntlich zu machen.
(8)
Einheiten im Me~wesen sind in Ubereinstimmung mit dem Gesetz tiber Einheiten im Me~wesen und der hierzu erlassenen Ausfuhrungsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen anzugeben. Bei chemischen Formeln sind die auf dem Fachgebiet national oder international anerkannten Zeichen und Symbole zu verwenden.
(9)
Technisehe Begriffe und Bezeichnungen sowie Bezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung einheitlich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung verschiedener Ausdrucke sachdienlich ist. Hinsichtlich der technischen Begriffe und Bezeichnungen gilt dies auch fur Zusatzanmeldungen im Verhaltnis zur Hauptanmeldung.
(10)
Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geandert, so hat

der Anrnelder, sofern die Anderungen nicht vom Patentamt vorges'chlagen sind, im einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprunglichen Unterlagen offenbart sind. Auf Verlangen des Patentamts sind solche fehlenden Angaben nachzuholen und Reinschriften, die die Anderungen berucksichtigen, einzureichen. Neue Teile der Unterlagen sind jeweils auf gesonderten Blattern vorzulegen. '

Fu~note

§ 8 Abs. 7 Satz 3: IdF d. Art. 14 Nr. 1 G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995

§ 8 Abs. 7 Satz 4: IdF d. Art. 14 Nr. 2 G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995

PatAnrnVQ § 9 Modelle und Proben

(1)
Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des Patentamts einzureichen. Sie sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus der Inhalt und zugeh6rigkeit zu der entsprechenden Anrneldung hervorgehen. 'Dabei ist gegebenenfalls der Bezug zum Patentanspruch und der Beschreibung genau anzugeben.
(2)
Modelle und Proben, die leicht beschadigt werden k6nnen, sind unter Hinweis hierauf in festen Hullen einzureichen. Kleine Gegenstande sind auf steifem Papier zu befestigen.
(3)
Proben chemischer Stoffe sin~ in widerstandsfahigen, zuverlassig geschlossenen Behaltern einzureichen. Sofern sie giftig, atzend oder leicht entzundlich sind oder in sons tiger Weise gefahrliche Eigenschaften aufweisen, sind sie mit einementsprechenden Hinweis zu versehen.
(4)
Atlsfarbungen, Gerbproben und andere flachige Proben mussen auf steifem 'Papier (Format A 4 nach DIN 476) dauerhaft befestigt seine Sie sind durch eine genaue Beschreibung des angewandten Herstellungs-oder Verwendungsverfahrens zu erlautern.

PatAnrnVQ § 10 O'bersetzungen

(1) Werden Schriftstucke fUr deutsche Patentanrneldungen nicht in deutscher Sprache eingereicht, so ist ihnen auf Anforderung eine deutsche Obersetzung beizufugen, die von einem 6ffentlich bestellten O'bersetzer angefertigt ist. Die Unterschrift des O'bersetzers ist auf Verlangen 6ffentlich beglaubigen zu lassen

(§ 129 des Burgerlichen Gesetzbu~hs), ebenso die Tatsache, da~ der Obersetzer fur derartige Zwecke 6ffentlich bestellt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht fur Prioritatsbelege, die gema~ der revidierten Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgelegt werden', wenn sie in franz6sischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Ist eine O'bersetzung erforderlich, so fordert die fur die Bearbeitung der Anrneldung oder des Patents zustandige Stelle diese im Einzelfall an.

PatAnrnVQ § 11 Erganzendes Schutzzertifikat fur Arzneimittel

(1)
Der Antrag auf Erteilung eines erganzenden Schutzzertifikats fur ein Arzneimittel (§ 49a des Patentgesetzes) ist auf dem vom Patentamt vorge~chriebenen Vordruck einzureichen.
(2)
Der Antrag mu~ die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 uber die Schaf'fung eines erganzenden Schutzzertifikats fur Arzneimittel (AB1. EG Nr. L 182 s. 1) bezeichnet sind. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6 und § 10 Abs. 1 sind

entsprechend anzuwenden.

(3) Dem Antraq sind Anqaben zur Erlauterunq des Schutzes des Arzneimittels durch d~s Grundpatent beizufuqen.

Fu~note
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§ 11: IdF d. Art. 1 G v. 1.4.1993 I 426 mWv 15.4.1993 ..,.d~':1{~;f.i;~~"d~.~~;. ·~L·'4'

PatAnmVO § 12 Inkrafttreten, abge16ste Vorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkundung in Kraft.

Fu~note

§ 12 Satz 2: Aufhebungsvorschrift

PatAnmVO Der Prasident des Deutschen Patentamts

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