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Liechtenstein

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Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) (Fassung: 19.12.2006)


231.1

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1999 Nr. 160 ausgegeben am 23. Juli 1999

Gesetz

vom 19. Mai 1999

über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Gegenstand

Art. 1 1) Dieses Gesetz regelt: a) den Schutz der Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; b) den Schutz der ausübenden Künstlerinnen, der Regisseurinnen, der Produzentinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; c) den Schutz der Produzentinnen von Datenbanken;

d) die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften sowie deren Aufsicht. 2) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. 3) Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind

unter den in diesem Gesetz verwendeten, auf Personen bezogenen weiblichen Begriffen (wie beispielsweise Urheberin, Produzentin, Inhaberin) Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

II.
Urheberrecht
A.
Das Werk

Art. 2

Werkbegriff

1) Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.

2) Dazu gehören insbesondere: a) literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; b) Werke der Musik und andere akustische Werke; c) Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhaue

rei und der Graphik; d) Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeich

nungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; e) Werke der Baukunst; f) Werke der angewandten Kunst; g) photographische, kinematographische und andere visuelle oder audio

visuelle Werke; h) choreographische Werke und Pantomimen. 3) Als Werke der Literatur und Kunst gelten auch Computerprogramme. 4) Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.

Art. 3

Werke zweiter Hand

1) Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.

2) Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen. 3) Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt. 4) Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.

Art. 4

Sammelwerke

1) Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.

2) Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.

3) Als Sammelwerk gelten auch Datenbanken, sofern sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung darstellen. An ihrem Inhalt bestehende Rechte werden nicht berührt.

Art. 5

Nicht geschützte Werke

1) Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind: a) Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtli

che Erlasse; b) Zahlungsmittel; c) Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentli

chen Verwaltungen; d) Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche. 2) Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Abs. 1.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

B. Die Urheberin

Art. 6

Begriff

1) Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.

2) Unter den in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen geht das Urheberrecht auf die Produzentin (Herstellerin) über. Die Vertragsfreiheit bleibt gewahrt.

Art. 7

Miturheberschaft

1) Haben mehrere Personen als Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.

2) Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.

3) Jede Miturheberin kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen; sie kann jedoch nur Leistung an alle fordern.

4) Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jede Miturheberin den eigenen Beitrag selbständig verwenden, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird.

Art. 8

Vermutung der Urheberschaft

1) Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit ihrem Namen, ihrem Pseudonym oder einem Kennzeichen als Urheberin genannt wird.

2) Solange die Urheberin ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann die Herausgeberin das Urheberrecht ausüben. Wird auch die Herausgeberin nicht genannt, so kann diejenige das Urheberrecht ausüben, die das Werk veröffentlicht hat.

3) Die Regierung kann mit Verordnung ein Urheberrechtsregister einführen. Die Eintragung in das Register ist freiwillig und bewirkt die Rechtsvermutung, dass diejenige, welche sich als Erste eintragen lässt, bis zum Beweise des Gegenteils als Urheberin gilt.

C. Inhalt des Urheberrechts

1. Verhältnis der Urheberin zum Werk

Art. 9

Anerkennung der Urheberschaft

1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

2) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung ihr Werk erstmals veröffentlicht werden soll.

3) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.

Art. 10

Verwendung des Werks

1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihr Werk verwendet wird.

2) Die Urheberin hat insbesondere das Recht: a) das Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu

vervielfältigen;1 b) Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten; c) das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzu

führen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;2

1 Art. 10 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

d) das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;

e) gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;

f) zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.1 g) Aufgehoben2

Art. 11

Öffentliche Wiedergabe über Satellit

1) Die öffentliche Wiedergabe über Satellit aus Liechtenstein unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.

2) "Öffentliche Wiedergabe über Satellit" bedeutet die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden.

3) Erfolgt die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit, so kann die Erlaubnis dazu ausschliesslich vertraglich erworben werden.

4) Hat eine Verwertungsgesellschaft mit einem Sendeunternehmen für eine bestimmte Gruppe von Werken einen kollektiven Vertrag geschlossen, so kann dieser durch die Aufsichtsbehörde (Art. 54) auf Rechtsinhaberinnen derselben Gruppe, die nicht durch die Verwertungsgesellschaft vertreten sind, unter der Voraussetzung ausgedehnt werden, dass

a) gleichzeitig mit der öffentlichen Wiedergabe über Satellit von demselben Sendeunternehmen über erdgebundene Systeme gesendet wird und

b) die nicht vertretene Rechtsinhaberin jederzeit die Ausdehnung des kollektiven Vertrags auf ihre Werke ausschliessen und ihre Rechte entweder individuell oder kollektiv wahrnehmen kann.

5) Abs. 4 findet keine Anwendung auf Filmwerke einschliesslich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke geschaffen worden sind.

1 Art. 10 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 10 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 263.

Art. 12

Werkintegrität

1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen:

a) ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;

b) ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.

2) Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die sie in ihrer Ehre oder ihrem Ruf verletzt.

3) Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.

4) Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Abs. 2.

2. Verhältnis der Urheberin zur Eigentümerin des Werkexemplars

Art. 131

Erschöpfungsgrundsatz

Hat die Rechtsinhaberin das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werks veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. Für Computerprogramme und Datenbanken gilt dies nicht in Bezug auf das Vermietrecht.

Art. 14

Vermieten von Werkexemplaren

1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht, Werkexemplare der Literatur und Kunst zu vermieten oder sonstwie gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

2) Hat eine Urheberin ihr Vermietrecht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen

1 Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

Tonträger- oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält sie den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung. Auf diesen Anspruch kann die Urheberin nicht verzichten.

3) Keine Vergütungspflicht besteht bei:

a) Werken der Baukunst;

b) Werkexemplaren der angewandten Kunst;

c) Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet werden.

4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Art. 16 Bst. c bleibt vorbehalten.

Art. 15

Verleihrecht

1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, welche Werkexemplare der Literatur und Kunst verleihen, schulden der Urheberin hierfür eine Vergütung.

2) Keine Vergütungspflicht besteht bei:

a) Werken der Baukunst;

b) Werkexemplaren der angewandten Kunst;

c) Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten ausgeliehen werden.

3) Die Regierung kann durch Verordnung bestimmte Kategorien von Einrichtungen, wie Bildungsanstalten oder öffentliche Bibliotheken, von der Zahlung der Vergütung ausnehmen.

4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

Folgerecht1

Art. 15a2

a) Grundsatz

1) Das Folgerecht gewährt der Urheberin einen Vergütungsanspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis bei einer Weiterveräusserung im Sinne von Art. 15b nach der ersten Veräusserung durch die Urheberin.

2) Das Folgerecht stellt ein unveräusserliches Recht dar, auf das die Urheberin im Voraus nicht verzichten kann.

Art. 15b3

b) Umfang des Folgerechts

1) Das Folgerecht gilt für alle Weiterveräusserungen, an denen Vertreterinnen des Kunstmarktes wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändlerinnen als Verkäuferinnen, Käuferinnen, Versteigerinnen oder Vermittlerinnen beteiligt sind.

2) Das Folgerecht ist auf Weiterveräusserungen nicht anwendbar, wenn:

a) die Veräusserin das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar bei der Urheberin erworben hat; und

b) der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 15 600 Franken nicht übersteigt.

Art. 15c4

c) Unter das Folgerecht fallende Kunstwerke

1) Als unter das Folgerecht fallende Werke gelten Originale von Kunstwerken wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Bilddrucke, Lithographien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, Glasobjekte und Photographien, soweit sie von der Urheberin selbst geschaffen worden sind und den Erfordernissen von Art. 2 genügen.

1 Sachüberschrift vor Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287. 2 Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287. 3 Art. 15b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287. 4 Art. 15c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

2) Werkexemplare, die von der Urheberin selbst oder unter deren Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden, gelten ebenfalls als Originale von Kunstwerken, die unter das Folgerecht fallen. Solche Werkexemplare müssen in der Regel nummeriert, signiert oder von der Urheberin auf andere Weise ordnungsgemäss autorisiert sein.

Art. 15d1

d) Höhe der Folgerechtsvergütung

1) Der Mindestverkaufspreis für die Geltendmachung der Folgerechtsvergütung beträgt 4 700 Franken. 2) Die Folgerechtsvergütung beträgt bei einem Verkaufspreis von: a) 4 700 bis 78 000 Franken: 4 %; b) 78 001 bis 312 000 Franken: 3 %; c) 312 001 bis 546 000 Franken: 1 %; d) 546 001 bis 780 000 Franken: 0.5 %; e) 780 001 Franken und mehr: 0.25 %. 3) Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf 19 500 Franken nicht übersteigen. 4) Als Verkaufspreis im Sinne von Abs. 1 und 2 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern und Abgaben.

Art. 15e2

e) Anspruchsberechtigte

1) Anspruch auf die Folgerechtsvergütung gegenüber der Veräusserin haben:

a) die Urheberin des Werks; und

b) nach dem Tod der Urheberin deren Rechtsnachfolgerinnen für die Dauer des Urheberrechtsschutzes nach Art. 32 Abs. 2.3

1 Art. 15d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287. 2 Art. 15e eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287. 3 Art. 15e Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

2) Ausländische Urheberinnen und deren Rechtsnachfolgerinnen können das Folgerecht nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Rechtsvorschriften des Staates, dem sie angehören, den Schutz des Folgerechts für liechtensteinische Berechtigte sowie für Staatsangehörige aller anderen EWR-Staaten in diesem Land anerkennen.

3) Ausländischen Urheberinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben, stehen bezüglich des Folgerechtes die gleichen Ansprüche wie liechtensteinischen Urheberinnen zu.

Art. 15f1

f) Wahrnehmung des Folgerechts durch Verwertungsgesellschaften

Die Wahrnehmung des Folgerechts kann an eine Verwertungsgesellschaft (Art. 50 bis 53) übertragen werden.

Art. 15g2

g) Auskunftspflicht

1) Anspruchsberechtigte nach Art. 15e sowie Verwertungsgesellschaften nach Art. 15f können innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Weiterveräusserung von jeder Vertreterin des Kunstmarkts im Sinne von Art. 15b alle Auskünfte einholen, die für die Berechnung sowie für die Sicherstellung der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräusserung erforderlich sind. Vorbehalten bleibt Art. 53.

2) Die Vertreterin des Kunstmarktes im Sinne von Art. 15b darf die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Veräusserin verweigern, wenn sie den Anspruchsberechtigten nach Art. 15e die Folgerechtsvergütung entrichtet.

1 Art. 15f eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287. 2 Art. 15g eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 16

Zustimmungsbedürftige Handlungen bei Computerprogrammen

Die Rechtsinhaberin hat das ausschliessliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung der Rechtsinhaberin;

b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

c) jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschliesslich der Vermietung.

Art. 17

Zustimmungsbedürftige Handlungen bei Datenbanken

Die Rechtsinhaberin hat das ausschliessliche Recht, folgende Handlungen in bezug auf die urheberrechtsfähige Ausdrucksform vorzunehmen oder zu gestatten:

a) die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form;

b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede andere Umgestaltung;

c) jede Form der öffentlichen Verbreitung der Datenbank oder eines ihrer Vervielfältigungsstücke;

d) jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung;

e) jede Vervielfältigung sowie öffentliche Verbreitung, Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung der Ergebnisse der unter Bst. b genannten Handlungen.

D. Rechtsübergang; Zwangsvollstreckung

Art. 18

Rechtsübergang

1) Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich.

2) Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist.

3) Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt.

Art. 19

Abhängiges Werkschaffen

1) Schafft die Arbeitnehmerin bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so gehen ohne gegenteilige Vereinbarung die Rechte an diesem Werk auf die Arbeitgeberin über.

2) Bei anderen Vertragsverhältnissen bestimmt sich der Umfang der übertragenen Urheberrechte ohne gegenteilige Vereinbarung nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck.

Art. 20

Urheberin bei Filmwerken

1) Als Urheberin eines Films oder sonstigen audiovisuellen Werkes gilt dessen Hauptregisseurin.

2) Als Miturheberinnen gelten überdies diejenigen an der Schaffung oder Produktion Beteiligten, welche vertraglich als Miturheberinnen bezeichnet werden.

3) Schliessen Urheberinnen mit einer Filmproduzentin einen Vertrag über eine Filmproduktion ab, so wird vermutet, dass die unter diesen Vertrag fallende Urheberin, sofern in den Vertragsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ihr Vermietrecht abgetreten hat. Sie hat dafür Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 21

Zwangsvollstreckung

Der Zwangsvollstreckung unterliegen die in den Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 sowie Art. 16 und 17 genannten Rechte, soweit die Urheberin bzw. Rechtsinhaberin sie bereits ausgeübt hat und das Werk mit der Zustimmung der Urheberin bzw. Rechtsinhaberin bereits veröffentlicht worden ist.

E. Schranken des Urheberrechts

Art. 22

Privilegierte Werkverwendungen1

1) Veröffentlichte Werke dürfen für besondere Zwecke verwendet werden. Als besonderer Zweck gilt:

a) jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die untereinander eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;

b) die Verwendung des Werks zur Veranschaulichung im Unterricht oder zur wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist und nach Möglichkeit die Quelle sowie der Name der Urheberin angegeben werden;

c) die Vervielfältigung des Werks auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für Unterrichtszwecke, für die wissenschaftliche Forschung oder für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen;

d) die digitale Vervielfältigung für Unterrichtszwecke und für die wissenschaftliche Forschung ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck.2

1 Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

2) Wer nach Abs. 1 Bst. c zur Vervielfältigung berechtigt ist, darf die für den besonderen Zweck erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.1

3) Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig:

a) die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;

b) die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;

c) die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;

d) die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.

4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.

Art. 23

Vergütung für die privilegierten Werkverwendungen2

1) Für das Vervielfältigen von Werken im Rahmen der privilegierten Werkverwendungen nach Art. 22 Abs. 1 und 2 wird der Urheberin eine Vergütung geschuldet.3

2) Aufgehoben4

3) Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet der Urheberin dafür eine Vergütung.

4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

1 Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 3 Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 4 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 263.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 24

Entschlüsselung von Computerprogrammen

1) Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) die Handlungen sind unerlässlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten;

b) die Handlungen werden von einer zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;

c) die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; und d) die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

2) Die nach Abs. 1 gewonnenen Informationen dürfen nicht: a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;

b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist; c) für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines Pro

gramms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden.

3) Auf das Recht der Entschlüsselung gemäss Abs. 1 kann nicht verzichtet werden.

Art. 25

Verbreitung gesendeter Werke

1) Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über eine in Liechtenstein zugelassene Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

2) Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vornherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt.

3) Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in Liechtenstein empfangbar sind.

Art. 26

Archivierungs- und Sicherungskopien

1) Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Archiv aufbewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden.

1a) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Mu-seen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen, soweit kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird.1

2) Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Sicherungskopie herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.

Art. 26a2

Vorübergehende Vervielfältigungen

Vorübergehende Vervielfältigungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

b) eine rechtmässige Nutzung

eines Werks oder anderen Schutzobjekts zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, sind zulässig.

1 Art. 26 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 26b1

Vervielfältigungen zu Sendezwecken

1) Das Vervielfältigungsrecht an nichttheatralischen Werken der Musik kann bei der Verwendung von im Handel erhältlichen oder zugänglich gemachten Ton- oder Tonbildträgern zum Zweck der Sendung nur über eine in Liechtenstein zugelassene Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) gel-tend gemacht werden.

2) Gemäss Abs. 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Art. 12 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Art. 26c2

Verwendung durch Menschen mit Behinderungen

1) Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt werden, soweit diesen Personen die sinnliche Wahrnehmung des Werks in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.

2) Solche Werkexemplare dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

3) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ihres Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt.

4) Der Vergütungsanspruch kann nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

1 Art. 26b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 26c eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

Art. 27

Zitate

1) Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.

2) Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.

Art. 28

Museums-, Messe- und Auktionskataloge

Ein Werk, das sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befindet, darf in einem von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalog abgebildet werden; die gleiche Regelung gilt für die Herausgabe von Messe- und Auktionskatalogen.

Art. 29

Werke auf allgemein zugänglichem Grund

1) Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonstwie verbreitet werden.

2) Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.

Art. 30

Aufnahmen für Sendezwecke

1) Für eine erlaubte Sendung oder Weitersendung darf ein Werk auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufgenommen werden.

2) Eine zu diesem Zweck entstandene Aufnahme darf nicht veräussert oder sonstwie verbreitet werden.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 31

Berichterstattung über aktuelle Ereignisse

1) Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke festgehalten, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet, weitergesendet oder sonstwie wahrnehmbar gemacht werden.

2) Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.

F. Schutzdauer

Art. 32

Im allgemeinen

1) Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.

2) Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin.

3) Muss angenommen werden, die Urheberin sei seit mehr als 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.

Art. 33

Miturheberschaft

1) Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werkes mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person.

2) Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 70 Jahre nach dem Tod der jeweiligen Urheberin.

3) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein anderes audiovisuelles Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen benannt worden sind: Hauptregisseurin, Urheberin des Drehbuchs, Urheberin der Dialoge und Komponistin der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.

Art. 34

Unbekannte Urheberschaft

1) Ist die Urheberin unbekannt, so erlischt der Schutz ihrer Werke 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk in Lieferungen veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der letzten Lieferung.

2) Wird vor Ablauf dieser Schutzdauer allgemein bekannt, wer die Urheberin ist, so erlischt der Schutz 70 Jahre nach ihrem Tod.

Art. 35

Berechnung

Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

Art. 36

Im internationalen Verhältnis

1) Für Werke, welche im Ausland erstmals veröffentlicht wurden, wird im Rahmen der in Art. 32 bis 35, 44 und 49 festgelegten Dauer Schutz während der dort geltenden Frist gewährt. Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

2) Diese Bestimmung ist im Verhältnis zu Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nicht anwendbar.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

III. Verwandte Schutzrechte

Art. 37

Rechte der ausübenden Künstlerinnen

1) Ausübende Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksweise der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.1

2) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:2

a) direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;3

b) durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden;

c) auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;4

d) als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten; e) wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.5

3) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.

4) Schliessen ausübende Künstlerinnen mit einer Filmproduzentin einen Vertrag über eine Filmproduktion ab, so wird vermutet, dass die unter diesen Vertrag fallende Künstlerin, sofern in den Vertragsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ihr Vermietrecht abgetreten hat. Sie hat dafür Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

1 Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 3 Art. 37 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 4 Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 5 Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

Art. 37a1

Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstlerinnen

1) Die ausübenden Künstlerinnen haben das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft an ihren Darbietungen.

2) Der Schutz der ausübenden Künstlerinnen vor Beeinträchtigungen ihrer Darbietungen richtet sich nach den Art. 38 ff. PGR.

Art. 38

Mehrere ausübende Künstlerinnen

1) Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so steht ihnen das Schutzrecht gemeinschaftlich zu.

2) Bei einer Chor-, Orchester- oder Bühnenaufführung sind für eine Verwendung der Darbietung nach Art. 37 erforderlich:

a) die Zustimmung der Solistinnen;

b) der Dirigentin;

c) der Regisseurin;

d) der Vertretung der mitwirkenden Künstlergruppe oder, wenn eine solche nicht besteht, der Leiterin der Gruppe.

3) Solange die Gruppe keine Vertretung bezeichnet hat und ihre Leiterin unbekannt bleibt, kann das verwandte Schutzrecht im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag ausüben, wer die Darbietung veranstaltet, von ihr Vervielfältigungsexemplare hergestellt oder sie gesendet hat.

Art. 39

Rechte der Produzentinnen von Tonträgern

1) Die Produzentinnen von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht:

a) die Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder

dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder

teilweise zu vervielfältigen;

b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;

1 Art. 37a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.1

2) Die Produzentinnen von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 40

Rechte der Filmproduzentinnen

1) Die Filmproduzentinnen haben das ausschliessliche Recht:

a) die Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;

b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;

c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.2

2) Die Filmproduzentinnen haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 41

Vergütungsanspruch für die Verwendung von Tonträgern oder Filmen

1) Werden im Handel erhältliche Tonträger oder Filme zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben die ausübenden Künstlerinnen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

2) Die Produzentinnen des benutzten Trägers sind an der Vergütung für die ausübenden Künstlerinnen angemessen zu beteiligen.

1 Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

3) Die Regierung setzt mit Verordnung den Verteilungsschlüssel fest. Dieser kommt zur Anwendung, wenn sich ausübende Künstlerinnen und Tonträger- bzw. Filmproduzentinnen nicht auf den Vergütungsanteil gemäss Abs. 2 einigen können.

4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

5) Ausländischen ausübenden Künstlerinnen und Produzentinnen von Tonträgern oder Filmen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz nicht in Liechtenstein haben, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören bzw. in welchem sie ihren Sitz haben, den liechtensteinischen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt. Diese Bestimmung findet im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten des EWR und zur Schweiz keine Anwendung.

Art. 42

Rechte der Sendeunternehmen

Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht:

a) seine Sendung weiterzusenden;

b) seine Sendung wahrnehmbar zu machen;

c) seine Sendungen auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;1

d) die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;

e) seine Sendungen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.2

1 Art. 42 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 42 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 431

Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes

Die Bestimmungen der Art. 13, 14, 18, 19, 21 bis 31 und 36 finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlerinnen sowie den Produzentinnen von Ton- oder Tonbildträgern und den Sendeunternehmen zustehen.

Art. 44

Schutzdauer

1) Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst durch die ausübende Künstlerin, mit der Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Veröffentlichung erfolgt, sowie mit der Ausstrahlung der Sendung; er erlischt nach 50 Jahren.2

1a) Das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft nach Art. 37a Abs. 1 erlischt mit dem Tod der ausübenden Künstlerin, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1.3

2) Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

1 Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 3 Art. 44 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

IIIa. Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten1

Art. 44a2

Schutz technischer Massnahmen

1) Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten dürfen nicht umgangen werden.

2) Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Abs. 1 gelten Technologien und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzerrungs- und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhindern oder einzuschränken.

3) Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen und das Erbringen von Dienstleistungen, die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben und die:

a) Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit

dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind;

oder

b) hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden,

um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermögli

chen oder zu erleichtern.

4) Soweit die Rechtsinhaberin technische Massnahmen nach Massgabe dieses Gesetzes anwendet, ist sie verpflichtet, der durch Art. 22 Abs. 1, Art. 26c und Art. 27 Begünstigten die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Werkverwendung in dem erforderlichen Masse zu ermöglichen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Die Begünstigte hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Verwirklichung der erlaubten Werkverwendung.

5) Abs. 4 gilt nicht, soweit Werke und andere Schutzobjekte der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

1 Überschrift vor Art. 44a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 44a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 44b1

Beobachtungsstelle für technische Massnahmen

1) Die Regierung kann mit Verordnung eine Fachstelle einsetzen, die:

a) die Auswirkungen der technischen Massnahmen nach Art. 44a Abs. 2

auf die in diesem Gesetz geregelten Schranken des Urheberrechts be

obachtet und darüber Bericht erstattet;

b) als Verbindungsstelle zwischen den Nutzerinnen und den Anwende

rinnen technischer Massnahmen dient und partnerschaftliche Lösun

gen fördert.

2) Die Regierung regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle mit Verordnung.

Art. 44c2

Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

1) Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dürfen nicht entfernt oder geändert werden.

2) Geschützt sind elektronische Informationen der Rechtsinhaberin zur Identifizierung von Werken und anderen Schutzobjekten oder über Modalitäten und Bedingungen zu deren Verwendung sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn ein solches Informationselement:

a) an einem Ton-, Tonbild- oder Datenträger angebracht ist; oder

b) im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes oder eines anderen Schutzobjekts erscheint.

3) Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten entfernt oder geändert wurden, dürfen in dieser Form weder vervielfältigt, eingeführt, angeboten, veräussert oder sonst wie verbreitet, noch gesendet, wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werden.

1 Art. 44b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 44c eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

IV. Schutz von Datenbanken

Art. 45

Schutz sui generis

1) Die Produzentin einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, hat das Recht, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

2) Unzulässig ist ferner die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen der Produzentin der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.

3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Entnahme" bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;

b) "Weiterverwendung" bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch die Rechtsinhaberin oder mit ihrer Zustimmung erschöpft sich im Europäischen Wirtschaftsraum das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren. Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.

4) Das in Abs. 1 genannte Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.

5) Das in Abs. 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Abs. 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 46

Begünstigte

1) Das in Art. 45 vorgesehene Recht gilt für Datenbanken, sofern deren Produzentinnen oder Rechtsinhaberinnen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums haben.

2) Abs. 1 gilt auch für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren statutengemässen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben; haben diese Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren statutengemässen Sitz im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums, so muss ihre Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten aufweisen.

Art. 47

Rechte und Pflichten der rechtmässigen Benutzerinnen

1) Die Produzentin einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann der rechtmässigen Benutzerin dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. Sofern die rechtmässige Benutzerin nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt dieser Absatz nur für diesen Teil.

2) Die rechtmässige Benutzerin einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen der Produzentin der Datenbank unzumutbar verletzen.

3) Die rechtmässige Benutzerin einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf der Inhaberin eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts an in dieser Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen.

4) Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Art. 48

Ausnahmen

Die rechtmässige Benutzerin einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann ohne Genehmigung der Produzentin der Datenbank in folgenden Fällen einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden:

a) für eine Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zu privaten Zwecken;

b) für eine Entnahme zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, sofern sie die Quelle angibt und soweit dies durch den nichtkommerziellen Zweck gerechtfertigt ist;

c) für eine Entnahme und/oder Weiterverwendung zu Zwecken der

öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfah

rens.

Art. 49

Schutzfrist

1) Das Recht an der Datenbank entsteht mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank. Es erlischt 15 Jahre nach dem Abschluss der Herstellung.

2) Im Fall einer Datenbank, die vor Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellt wurde, endet der durch dieses Recht gewährte Schutz 15Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Datenbank erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.

3) Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung des Inhalts einer Datenbank einschliesslich wesentlicher Änderungen infolge der Anhäufung von aufeinanderfolgenden Zusätzen, Löschungen oder Veränderungen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition erfolgt ist, begründet für die Datenbank, die das Ergebnis dieser Investition ist, eine eigene Schutzdauer.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

V. Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten

A. Verwertungsgesellschaften

Art. 50

Kollektive Verwertung

1) Die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erfolgt durch Verwertungsgesellschaften.1

2) Die Regierung kann ausländische Verwertungsgesellschaften konzessionieren oder eine liechtensteinische Verwertungsgesellschaft errichten oder konzessionieren.

3) Das Nähere wird von der Regierung durch Verordnung geregelt.

Art. 51

Tarife

1) Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. Dabei sind Verwertungen für kulturelle und Bildungszwecke zu begünstigen.

2) Sie sind verpflichtet, ihre Tarife der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten Tarife zu veröffentlichen.

3) Verwertungsgesellschaften dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben.

4) Sind mehrere Verwertungsgesellschaften für denselben Verwertungsbereich zugelassen, so einigen sie sich auf einen gemeinsamen Tarif.

Art. 52

Verteilung

1) Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.

1 Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

2) Verwertungsgesellschaften können zum Zweck der Kulturförderung Beträge ausschütten. Näheres regelt die Regierung durch Verordnung.

3) Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Kulturförderung sind im Fürstentum Liechtenstein auszuzahlen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen beschliessen.

Art. 53

Mitwirkung der Nutzerinnen

1) Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzerinnen den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Die elektronische Übermittlung von Daten ist zulässig.

2) Zur Durchsetzung der Vorschriften von Abs. 1 kann Verwaltungszwang gemäss LVG angeordnet werden.

3) Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

B. Aufsicht

Art. 54

Grundsatz

1) Die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften im Fürstentum Liechtenstein ist der Aufsicht unterstellt.

2) Die Aufsicht obliegt der Regierung; sie kann diese Befugnis mit Verordnung - unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung - an eine Amtsstelle delegieren.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 54a1

Tarifgenehmigung

1) Die Aufsichtsbehörde genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.

2) Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und der Verbände der Werknutzerinnen Änderungen vornehmen.

3) Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für Zivil- und Strafgerichte verbindlich.

Art. 54b2

Grundsatz der Angemessenheit

1) Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:

a) der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand;

b) die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen;

c) das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträgern oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.

2) Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens 10 % des Nutzungsertrags oder -aufwands für das Urheberrecht und höchstens 3 % für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.

3) Die Werkverwendungen der Lehrpersonen zur Veranschaulichung im Unterricht sind tariflich zu begünstigen.

1 Art. 54a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 54b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

Art. 55

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Verwertungsgesellschaften müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind, sowie jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen.

VI. Rechtsschutz

A. Zivilrechtlicher Schutz

Art. 56

Feststellungsklage

Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann vom Gericht feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.

Art. 57

Leistungsklagen

1) Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:

a) eine drohende Verletzung zu verbieten;

b) eine bestehende Verletzung zu beseitigen;

c) die beklagte Person zu verpflichten, die Herkunft der in seinem Be

sitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten oder in Verkehr ge

brachten Gegenstände anzugeben.

1a) Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen gemäss Art. 44a Abs. 1 und 3 sowie Art. 44c Abs. 1 und 3.1

1 Art. 57 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

2) Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem ABGB bzw. PGR auf Schadenersatz, auf Genugtuung, auf Schmerzensgeld sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Art. 58

Einziehung im Zivilverfahren

1) Das Gericht kann die Einziehung sowie die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von widerrechtlich hergestellten oder verwendeten Gegenständen anordnen, die sich im Besitz des Beklagten befinden.

2) Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.

Art. 59

Einstweilige Verfügungen

1) Macht eine Person glaubhaft, dass sie in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, so kann sie die Anordnung einstweiliger Verfügungen beantragen.

2) Sie kann insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet.

Art. 60

Veröffentlichung des Urteils

Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

B. Strafbestimmungen

Art. 61

Urheberrechtsverletzung

1) Auf Verlangen des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a) ein Werk unter einer falschen oder einer anderen als der von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;

b) ein Werk veröffentlicht;

c) ein Werk ändert;

d) ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;

e) ein Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise vervielfältigt;1

f) Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;

g) ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;

gbis) ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;2

h) ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;

i) ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;3

k) sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Werkexemplare anzugeben;

l) ein Werk vermietet;

m) ein Werk digitalisiert.

1 Art. 61 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 61 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263. 3 Art. 61 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

2) Wer eine Urheberrechtsverletzung gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.

Art. 62

Unterlassung der Quellenangabe

Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 27 und 31) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Verlangen des Verletzten mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe bestraft.

Art. 63

Verletzung von verwandten Schutzrechten

1) Auf Verlangen der Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a) eine Werkdarbietung durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet;

b) eine Werkdarbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;

c) Vervielfältigungsexemplare einer Werkdarbietung anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;

d) eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;

e) eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;1

ebis) eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet;2

eter) eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;3

1 Art. 63 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 63 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263. 3 Art. 63 Abs. 1 Bst. eter eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

f) einen Bild-, Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert, sonstwie verbreitet oder vermietet;

g) eine Sendung weitersendet;

h) eine Sendung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;

i) eine auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger festgelegte Sendung vervielfältigt oder solche Vervielfältigungsexemplare verbreitet;

k) einen Bild- oder Tonbildträger entstellt oder kürzt;

l) sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Träger einer nach den Art. 37, 39, 40 oder 42 geschützten Leistung anzugeben.

2) Wer eine Verletzung verwandter Schutzrechte gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.

Art. 63a1

Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

1) Auf Verlangen der in Bezug auf den Schutz ihrer technischen Massnahmen oder ihrer Informationen für die Wahrnehmung von Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a) wirksame technische Massnahmen nach Art. 44a Abs. 2 mit der Absicht umgeht, geschützte Werke oder andere Schutzobjekte zu verwenden;

b) Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, vermietet, zum Gebrauch überlässt oder zu Erwerbszwecken besitzt oder Dienstleistungen anbietet oder erbringt, die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten Zweck oder Nutzen haben und die:

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind; oder

1 Art. 63a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

2. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern;

c) Werbung für gemäss Bst. b unter Strafe gestellte Mittel oder Dienstleistungen betreibt;

d) elektronische Informationen zur Wahrnehmung der Urheber- und verwandten Schutzrechte nach Art. 44c Abs. 2 entfernt oder ändert;

e) Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen über die Wahrnehmung von Rechten nach Art. 44c Abs. 2 entfernt oder geändert wurden, vervielfältigt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, sendet, wahrnehmbar oder zugänglich macht.

2) Wer die strafbaren Handlungen nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.

3) Handlungen nach Abs. 1 Bst. d und e sind nur strafbar, wenn sie von einer Person vorgenommen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie damit die Verletzung eines Urheber- oder verwandten Schutzrechts veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

Art. 64

Verletzung der Rechte an Datenbanken

1) Auf Verlangen der Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a) die Gesamtheit oder einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank entnimmt oder weiterverwendet;

b) wiederholt und systematisch unwesentliche Teile des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Art. 45 Abs. 2 entnimmt und/oder weiterverwendet;

c) der Inhaberin eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts an in einer Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen Schaden zufügt.

2) Wer eine Verletzung der Rechte an Datenbanken gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.

Art. 65

Unerlaubte Geltendmachung von Rechten

Wer ohne erforderliche Bewilligung Urheber- oder verwandte Schutzrechte geltend macht, deren Verwertung der Regierungsaufsicht untersteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geld-strafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Art. 66

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 67

Einziehung im Strafverfahren

1) Ist eine Widerhandlung begangen worden, können a) Waren, auf die sich die Widerhandlung bezieht, und b) Gegenstände, die zu ihrer Begehung verwendet worden oder be

stimmt sind, eingezogen werden. § 26 des Strafgesetzbuches findet Anwendung.

2) Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht eingezogen werden.

3) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 681

Abschöpfung der Bereicherung

1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 61 bis 65 können abgeschöpft werden. Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches finden Anwendung.

2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 StPO.

Art. 69

Strafverfolgung

Für die Strafverfolgung nach diesem Gesetz ist das Landgericht zuständig.

C. Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr

Art. 70

Anzeige verdächtiger Sendungen

Die zuständige Stelle ist ermächtigt, die Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte sowie eine im Fürstentum Liechtenstein zugelassene Verwertungsgesellschaft auf bestimmte Sendungen aufmerksam zu machen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein- oder Ausfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung im Inland gegen das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.

Art. 71

Antrag auf Hilfeleistung

1) Haben Inhaberinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten Anhaltspunkte dafür, dass die Ein- oder Ausfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung im Inland gegen das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.

1 Art. 68 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 265.

2) Die Antragstellerinnen haben alle ihnen zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Angaben zu machen, die für den Entscheid der zuständigen Stelle erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren.

3) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

Art. 72

Zurückbehalten von Waren durch die zuständige Stelle

1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrages nach Art. 71 den begründeten Verdacht, dass die Ein- oder Ausfuhr einer Ware gegen das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies der Antragstellerin mit.

2) Die zuständige Stelle behält die betreffenden Waren bis zu zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Abs. 1 an zurück, damit die Antragstellerin einstweilige Verfügungen erwirken kann.

3) In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle die betreffenden Waren während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.

4) Die zuständige Stelle kann das Zurückbehalten von Waren von einer angemessenen Sicherheitsleistung der Antragstellerin abhängig machen, sofern durch das Zurückbehalten von Waren ein Schaden zu befürchten ist.

5) Die Antragstellerin hat den durch das Zurückbehalten von Waren entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

Art. 73

Zuständigkeit; Völkerrechtliche Verträge

1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 70 bis 72 wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt.

2) Mit dem Vollzug der Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr kann die Regierung betrauen:

a) einzelne Amtsstellen der Landesverwaltung;

b) Dritte.

3) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

VII. Schlussbestimmungen

A. Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 74

Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 75

Aufhebung von Gesetzen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, LGBl. 1928 Nr. 12, sowie die Verordnung vom 30. Januar 1996 über bestimmte Schutzrechte im Bereich des Geistigen Eigentums, LGBl. 1996 Nr. 31, aufgehoben.

B. Übergangsbestimmungen

Art. 76

Bestehende Schutzobjekte

1) Dieses Gesetz gilt auch für Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen wurden.

2) War die Verwendung eines Werkes, einer Darbietung, eines Ton- und Tonbildträgers oder einer Sendung, die nach diesem Gesetz widerrechtlich wäre, bisher erlaubt, so darf sie vollendet werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde.

Art. 77

Bestehende Verträge

1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheber- oder verwandte Schutzrechte und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam, soweit deren Inhalt nicht dem neuen Recht widerspricht bzw. durch dieses neu geregelt wird.

2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die erst durch dieses Gesetz geschaffen werden.

Art. 78

Abgelaufene Schutzfristen

1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Schutzfristen leben nicht wieder auf, auch wenn sie nach diesem Gesetz länger wären.

2) Im Verhältnis zu Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum leben nach altem Recht vor dem 1. Juli 1995 abgelaufene Schutzrechte rückwirkend wieder auf, wenn sie nach den Bestimmungen über die Schutzdauer nach Art. 32 bis 35 erst nach diesem Datum ablaufen würden. Dies gilt nicht für Filme und audiovisuelle Werke, welche vor dem 1. Juli 1994 geschaffen worden sind.

3) Wer jedoch aufgrund der bisherigen Bestimmungen über die Schutzdauer gemeinfrei gewordene Werke, welche gemäss Abs. 2 wieder aufleben, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gutgläubig verwertet oder mit deren Verwertung begonnen hat, darf dies weiterhin vergütungsfrei tun.

231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)

C. Inkrafttreten

Art. 79 Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef