Internationales Büro: Auslegung der COVID-19-Pandemie als Entschuldigungsgrund für Fristüberschreitungen. IB empfiehlt PCT-Behörden eine veränderte Handhabung

9. April 2020

Interpretative Erklärung und empfohlene Änderungen in der praktischen Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Internationales Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

 

  1. Nach Auffassung des Internationalen Büros der WIPO findet Regel 82quater.1 des PCT der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) unter den gegenwärtigen Umständen der globalen Beeinträchtigungen durch COVID-19 Anwendung. Das Internationale Büro der WIPO fordert alle PCT-Ämter und -Behörden nachdrücklich auf, diese Auslegung ebenfalls zu übernehmen.

  2. Diese Regel bestimmt die Entschuldigung für eine Versäumung von PCT-Fristen (die sich auf die Einreichung von Dokumenten und/oder die Zahlung von Gebühren beziehen können) aus Gründen von höherer Gewalt („einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe… oder eine ähnliche Ursache“). Das Internationale Büro der WIPO vertritt die Auffassung, daß die derzeitige globale Pandemie als „eine Naturkatastrophe… oder eine ähnliche Ursache“ betrachtet werden sollte1

  3. Das Internationale Büro der WIPO, auch in seiner Funktion als Anmeldeamt, wird alle gemäß Regel 82quater des PCT gestellte Anträge betreffend COVID-19-bezogener Probleme positiv bewerten und keine Nachweise dafür verlangen, daß Sitz bzw. Wohnsitz der betreffenden Partei eine von dem Virus betroffene Region war. Das Internationale Büro der WIPO fordert die PCT-Ämter und -Behörden nachdrücklich auf, ebenfalls so zu verfahren.

  4. Es ist eine anerkannte Beschränkung von Regel 82quater.1 des PCT, daß in einem Fall, in dem eine internationale Anmeldung ihre rechtliche Wirkung verloren hat, indem sie als zurückgenommen erklärt worden ist, dies keine wirksame Lösung wäre (siehe PCT Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a), zum Beispiel, weil die entsprechenden Gebühren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bezahlt wurden.2, 3  Deshalb hat das Anmeldeamt des Internationalen Büros der WIPO beschlossen, die Erstellung derartiger Mitteilungen (Formular PCT/RO/117) bis zum 31. Mai 2020 zu verschieben. Das Internationale Büro der WIPO fordert alle PCT-Anmeldeämter nachdrücklich auf, die gleiche Praxis anzuwenden.

  5. Darüber hinaus empfiehlt das Internationale Büro der WIPO:

    1. Für mindestens einen weiteren Monat (und möglicherweise länger) sollten derartige Mitteilungen nur in Bezug auf Fristen ausgestellt werden, die mehr als zwei Monate zuvor abgelaufen sind; und
    2. Anmeldeämter sollten auf die Erhebung von Gebühren für verspätete Zahlung gemäß Regel 16bis.2 verzichten.

[Unterzeichnet von Francis Gurry Generaldirektor]

1.Um von dieser Regel zu profitieren, müsste der Antragsteller normalerweise spätestens sechs Monate nach Ablauf der geltenden Frist dem zuständigen Amt Nachweise vorlegen und die entsprechenden Handlungen so bald wie zumutbar vornehmen. Es wäre die Angelegenheit des zuständigen Amtes zu entscheiden, ob die Nichteinhaltung der Frist gemäß der Regel entschuldigt wird.

2.Die Wiedereinsetzung von PCT-Anmeldungen, die ihre rechtliche Wirkung während der internationalen Phase verloren haben, ist im rechtlichen Rahmen des PCT nicht vorgesehen.

3. Für Anmelder, die eine Anmelde- oder Recherchengebühr im entsprechenden Gegenwert einer vorgeschriebenen Währung zahlen, ist die entsprechende Gebühr der im PCT Newsletter veröffentlichte Betrag der vorgeschriebenen Währung, der zum Datum der ursprünglichen Einreichung der Anmeldung gültig ist.