WIPO Wallet – Nutzungsbedingungen

Überarbeitung vom 2. September 2026

„WIPO Wallet“ ist die neue Bezeichnung für den Dienst, der zuvor als „Kontokorrentkonto bei der WIPO“ bekannt war. In diesem Dokument wird dieser Dienst durchgehend als „WIPO Wallet“ bezeichnet.

Auf die Anfrage des Kunden kann die WIPO ein WIPO Wallet in Schweizer Franken (CHF) zur Verwendung für Zahlungen für WIPO-Dienste und -Produkte eröffnen. Das WIPO Wallet ist für Kunden gestaltet, die regelmäßig finanzielle Transaktionen mit der Organisation durchführen bzw. vorhaben, solche durchzuführen, wobei mindestens vier (4) finanzielle Transaktionen pro Kalenderjahr erforderlich sind.

Mit der Eröffnung eines WIPO Wallets erklärt sich der Kunde mit den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

1. Voraussetzungen für die Eröffnung eines WIPO Wallets

Ein WIPO Wallet kann erst nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und nach Überweisung einer Ersteinlage bei der WIPO eröffnet werden. Damit Sie ein WIPO Wallet eröffnen können, müssen Sie zuerst ein WIPO-Konto eröffnen (über den folgenden Link: WIPO-Konto erstellen), dann müssen Sie:

  • das Online-Formular Wallet bei der WIPO eröffnen verwenden und eine Kopie eines Identitätsnachweises beifügen (das heisst ein amtliches Dokument, das die Existenz des Unternehmens bzw. der Organisation in seinem/ihren Sitzland bescheinigt oder eine Kopie eines Reisepasses für Privatpersonen) (eine Liste der anerkannten Dokumente finden Sie in Anhang I). Dokumente müssen in englischer oder französischer Sprache eingereicht werden. Die WIPO behält sich das Recht vor, weitere Unterlagen einzufordern, um Geldwäsche, Betrug und andere unerlaubte Handlungen zu bekämpfen.
  • eine Ersteinlage von mindestens 200 CHF überweisen und als Verwendungszweck angeben: „Eröffnung eines WIPO Wallets“. Die Bankverbindung der WIPO finden Sie unter Abschnitt 5 dieses Dokuments.

2. Administration des WIPO Wallets

2.1 Das WIPO Wallet wird ausschließlich in Schweizer Franken (CHF) am WIPO-Hauptsitz in Genf, Schweiz, geführt. Abgesehen von Ausnahmen, die von der WIPO genehmigt wurden, kann pro Kunde nur ein WIPO Wallet eröffnet werden.

2.2 Für die Führung regulärer WIPO Wallets fallen weder Bearbeitungs- noch Verwaltungsgebühren an.

2.3 Die WIPO behält sich das Recht vor, Gebühren für Auslagen zu berechnen, die anfallen, wenn das WIPO Wallet überzogen wird, wenn der Inhaber eines Wallets in einen Rechtsstreit verwickelt wird oder wenn das Drucken von Auszügen und/oder Postdienstleistungen erforderlich ist.

2.4 Auf das WIPO Wallet werden keine Zinsen gezahlt.

2.5 Nach der Eröffnung des Wallets werden Zugangsdaten für das WIPO Wallet übermittelt, mit denen Sie das WIPO Wallet einsehen und Zahlungen autorisieren können. In der Folge können die Zugangsdaten für ein WIPO Wallet zur Vereinfachung von Online-Zahlungen vom Kunden mit einem WIPO-Konto synchronisiert ("verlinkt") werden.

2.6 Der Inhaber eines WIPO Wallets kann weitere Personen (Kollegen, Vertreter, Tochtergesellschaften usw.) bevollmächtigen, sein WIPO Wallet zu verwenden.

Zwei unterschiedliche Rollen können zur Zahlung, zum Zugriff oder zur Verwaltung des WIPO-Wallets berechtigt sein:

  • Ansprechpartner: Berechtigt, das WIPO Wallet im Namen des Inhabers zu verwalten, einschließlich der Zahlung von Gebühren, der Verwaltung von Kontoeinstellungen, Benachrichtigungen und Kontaktdaten sowie der Erteilung oder Entziehung von Zugriff für Ansprechpartner und/oder Betrachter und der Auflösung des WIPO-Wallets.
  • Betrachter: Berechtigt, Gebühren zu zahlen und Informationen sowie Aktivitäten in dem WIPO Wallet einzusehen, wobei die Rechte nach Ermessen des Ansprechpartners zugewiesen werden.

Es liegt in der Verantwortung des Inhabers des WIPO Wallets, diese Berechtigungen und alle daraus resultierenden Transaktionen zu überwachen. Der Inhaber des WIPO Wallets ist für sämtliche Schäden haftbar, die aus oder in Zusammenhang mit der Bekanntgabe seiner Zugangsdaten an eine andere Person entstehen. Der Inhaber des WIPO Wallets informiert die WIPO umgehend, sobald er die unbefugte Nutzung seiner Zugangsdaten festgestellt hat.

2.7 Alle Transaktionen, Berichte und Kontoauszüge werden elektronisch übermittelt und verarbeitet, weshalb erforderlich ist, dass der Kontoinhaber dafür Sorge trägt, dass stets eine gültige E-Mail-Adresse für Korrespondenz, wichtige Benachrichtigungen und Kontoauszüge hinterlegt ist.

2.8 Die WIPO wird den Inhabern eines WIPO Wallets die Möglichkeit geben, automatische Benachrichtigungen für das Auffüllen ihres Wallets zu aktivieren. Die Inhaber eines WIPO Wallets werden ein Mindestguthaben für ihr Wallet festlegen können, bei dessen Unterschreitung sie eine automatisierte E-Mail-Nachricht mit ihrem Kontosaldo erhalten werden. Diese Benachrichtigung ist informeller Natur und soll den Inhabern eines WIPO Wallets dabei helfen, sicherzustellen, dass der Saldo ihres Wallets nicht unter den für die Durchführung von Transaktionen erforderlichen Mindestbetrag fällt und ihr WIPO Wallet aktiv bleibt.

3. Voraussetzungen für die Führung des WIPO Wallets

3.1 Das WIPO Wallet wird erst nach Eingang der Ersteinlage und der erforderlichen Unterlagen (siehe Abschnitt 1) eröffnet. Bei der Eröffnung wird die Nummer des WIPO Wallets per E-Mail mitgeteilt. Die Nummer des WIPO Wallets muss bei allen künftigen Zahlungen, Banküberweisungen und Anträgen für Dienstleistungen als Referenz angegeben werden.

3.2 Das WIPO Wallet muss stets einen Mindestsaldo von 200,00 CHF aufweisen.

3.3 Abbuchungen auf dem WIPO Wallet werden zu dem Zeitpunkt erfasst, zu dem der Antrag bei der WIPO bearbeitet wird, sofern das WIPO Wallet ausreichend gedeckt ist.

3.4 Inhaber eines WIPO Wallets können ihre monatlichen Kontoauszüge online herunterladen. Sowohl der Saldo des WIPO Wallets als auch der Transaktionsverlauf können online unter Verwendung der bei der Eröffnung des WIPO Wallets mitgeteilten Zugangsdaten für das Wallet oder durch ein gültiges verknüpftes WIPO-Konto eingesehen werden.

3.5 Der Inhaber eines WIPO Wallets muss die WIPO so schnell wie möglich über allfällige festgestellte Fehler informieren, auf jeden Fall jedoch innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum, an dem der entsprechende monatliche Kontoauszug online zur Verfügung gestellt wurde.

3.6 Für in das WIPO Wallet eingezahlte Beträge sendet die WIPO innerhalb von zehn Tagen nach dem Bearbeitungsdatum eine Empfangsbestätigung per E-Mail.

3.7 Ruhende Wallets, deren Guthaben einen Wert von weniger als CHF 200,00 aufweisen und/oder die zwei Jahre oder länger nicht verwendet wurden, können nach Ermessen der WIPO aufgelöst werden (siehe Abschnitt 8 für Rückerstattungen).

3.8 Die WIPO behält sich das Recht vor, Einzahlungen in oder Zahlungen über ein WIPO Wallet zu untersagen, falls sie den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Dokuments nicht entsprechen.

4. Einzahlungen auf das WIPO Wallet

4.1 Sowohl die Einzahlung der Ersteinlage als auch alle nachfolgenden Einzahlungen zur Auffüllung des WIPO Wallets sollten in Schweizer Franken erfolgen. Erfolgt eine Einzahlung in einer anderen Währung als Schweizer Franken, so kann diese akzeptiert werden, sofern die Überweisung auf dem Bank- oder Postkonto der WIPO in Schweizer Franken eingeht und die betreffende Währung frei in Schweizer Franken konvertierbar ist. Der Einzahlungsbetrag wird zum Umrechnungskurs der Bank in Schweizer Franken umgerechnet und dem WIPO Wallet gutgeschrieben. Die WIPO übernimmt keinerlei Haftung für Fehlbeträge, die aus einer solchen Umrechnung der Bank entstehen. Alle Zahlungen, die auf einem von der WIPO in einer anderen Währung als Schweizer Franken geführten Bankkonto eingehen, werden zurücküberwiesen.

4.2 Einzahlungen auf das WIPO Wallet sind per Bank- oder Postüberweisung auf die in Abschnitt 5 genannten CHF-Konten der WIPO zu leisten. Die Bank- oder Postüberweisung ist die bevorzugte und empfohlene Methode zur Auffüllung des WIPO Wallets.

4.3 Der Inhaber eines WIPO Wallets hat sicherzustellen, dass das WIPO Wallet jederzeit ausreichend gedeckt ist. Die Finanzierung erfolgt durch die Überweisung einzelner größerer Beträge ausgehend vom Volumen an Bewegungen, die voraussichtlich durch den Inhaber eines WIPO Wallets über das Wallet erfolgen werden. Das WIPO Wallet sollte nicht durch eine Vielzahl an Einzahlungen aufgefüllt werden, die jeweils einer spezifischen Zahlung, die von dem Wallet abgebucht wurde, entsprechen.

4.4 Für jede Einzahlung (mit Ausnahme der zur Eröffnung des WIPO Wallets getätigten Ersteinlage) muss im Verwendungszweck bzw. in der Zahlungsreferenz stets die NUMMER des WIPO Wallets angegeben werden.
Beispiel: Ref. CA 123456.

4.5 Jede in Schweizer Franken eingegangene Einzahlung bei der WIPO nach der Eröffnung eines WIPO Wallets wird automatisch dem WIPO Wallet des Inhabers gutgeschrieben. Eine solche Einzahlung wird als Auffüllung des WIPO Wallets betrachtet. Bei Zahlungen durch einen Kunden mit einem WIPO Wallet, die keine Nummer des Wallets enthalten, kann es zu Verspätungen (oder Rücksendungen) kommen, bevor sie dem WIPO Wallet gutgeschrieben werden können. Rechnungen oder Zahlungsanweisungen der WIPO können nicht durch getrennte Überweisungen beglichen werden; eine Überweisung an die WIPO wird dem WIPO Wallet gutgeschrieben werden und die Transaktionen werden dem Wallet in der Folge belastet werden.

4.6 Online WIPO-Dienste sollten unter Verwendung der Zugangsdaten für das WIPO Wallet bezahlt werden, die bei der Eröffnung des WIPO Wallets mitgeteilt wurden. Je nach Art des Dienstes können Transaktionen über das WIPO Wallet auch durch die Verwendung der Zugangsdaten für das WIPO-Konto genehmigt werden, die mit dem WIPO Wallet, wie von der WIPO bereitgestellt, verlinkt sind. Die Inhaber eines WIPO Wallets sind gehalten, keine Online-Zahlungen über eine Kreditkarte zu tätigen, um Doppelzahlungen zu vermeiden, es sei denn, eines solches Vorgehen sei ausdrücklich erlaubt.

5. Bankverbindung für Überweisungen auf das WIPO Wallet

Zahlungen werden entgegengenommen:

(i) durch Überweisung auf das Bankkonto der WIPO in CHF:

Bevorzugte Bankverbindung in CHF (für die meisten Zahlungen empfohlen)

Kontobezeichnung: WIPO
Bank: UBS SWITZERLAND AG, ZÜRICH, SCHWEIZ
IBAN: CH77 0024 0240 FP10 1035 6
SWIFT: UBSWCHZH80A

(ii) durch Überweisung auf das Postkonto der WIPO in CHF:

Alternative Bankverbindung in CHF (für Postüberweisungen und Sonstiges)

Kontobezeichnung: WIPO / OMPI
Bank: SWISS POST/Postfinance, Engelhaldenstrasse 37, CH-3030 Bern
IBAN: CH03 0900 0000 1200 5000 8
SWIFT: POFICHBE

6. Zahlungen für Dienste und Produkte über das WIPO Wallet

6.1 Das WIPO Wallet darf nur zur Bezahlung von WIPO-Gebühren bzw. -Kosten belastet werden. Es kann zur Zahlung von Gebühren für Dienstleistungen im Hinblick auf Marken, gewerbliche Muster und Modelle, PCT-Anmeldungen, Kosten im Zusammenhang mit Domainnamenstreitigkeiten, die Teilnahme an Schulungsseminaren, Veröffentlichungen und andere Dienste und Produkte der WIPO verwendet werden.

6.2 Dienste und Produkte, die in einer anderen Währung als Schweizer Franken bezahlt werden können, werden zu den Wechselkursen der Vereinten Nationen umgerechnet (geltende Wechselkurse finden Sie hier: UN Operational Rates of Exchange - Home Page), es sei denn, es besteht ein besonderer gesetzlicher Rahmen (z. B. PCT).

6.3 Ein WIPO Wallet wird gemäß einer vom Inhaber eines WIPO Wallets schriftlich oder online erteilten Autorisierung unter Verwendung der Zugangsdaten für das Wallet oder gültig verlinkter Zugangsdaten für das WIPO-Konto belastet. In jedem schriftlichen Abbuchungsauftrag muss die Nummer des zu belastenden WIPO Wallets angegeben werden, und zwar entweder online, direkt in dem betreffenden Formular (z. B. MM-Formulare für Marken) oder, sofern die Übermittlung per E-Mail oder in einer anderen Form erfolgt, in den eingereichten Unterlagen.

6.4 Inhaber eines WIPO Wallets sind allein dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihr WIPO Wallet jederzeit ausreichend gedeckt ist, einschließlich der Berücksichtigung der Bearbeitungszeit, die erforderlich ist, bis Gutschriften und Auffüllungen im Wallet verbucht sind. Eine Ermächtigung dazu, ein WIPO Wallet mit einer Gebühr zu belasten, gilt erst dann als Entrichtung der betreffenden Gebühr, wenn das WIPO Wallet gemäß Artikel 3.3 ausreichend gedeckt ist, um die Gebühr zu entrichten. Die WIPO übernimmt keine Haftung für fehlgeschlagene oder verzögerte Transaktionen, die auf eine unzureichende Deckung zurückzuführen sind.

6.5 Die WIPO behält sich das Recht vor, die Bearbeitung einer Transaktion, die zu einer Überziehung des WIPO Wallets führen würde, zu verweigern. Sollte die WIPO die Überziehung eines WIPO Wallets ausnahmsweise genehmigen, so muss das Defizit durch das Auffüllen des Kontos nach Ermessen der WIPO zeitnah behoben werden. Wird der überzogene Betrag nicht innerhalb der von der WIPO vorgegebenen Zeitspanne korrigiert, kann jede Transaktion über das überzogene Wallet aufgehoben werden.

6.6 Schriftliche, papierbasierte oder manuelle Transaktionen, die durch Angabe der Zugangsdaten des betreffenden WIPO Wallets bezahlt werden müssen, bedürfen der Untersuchung und Überprüfung durch die WIPO.

6.7 Die Möglichkeit von Doppelzahlungen sollte vermieden werden, wie in Abschnitt 4.6 ausgeführt.

7. Premium WIPO Wallet

7.1 Die WIPO kann nach eigenem Ermessen ausgewählten Inhabern eines WIPO Wallets auf der Grundlage ihrer Einreichungsaktivitäten bei der WIPO einen Premium-Status gewähren. Die Kriterien für die Berechtigung werden von der WIPO festgelegt und können von Zeit zu Zeit überarbeitet werden.

7.2 Inhaber eines WIPO Wallets, die sich für den Premium-Status qualifizieren, haben möglicherweise Anspruch auf bestimmte exklusive Vorteile, die umfassen, aber nicht beschränkt sind auf:

  • den Zugang zu einem speziellen Prioritätsunterstützungskanal;
  • den Zugang zu exklusiven WIPO-Veranstaltungen, Seminaren und anderen Aktivitäten.

7.3 Der Premium-Status und die damit verbundenen Vorteile werden nach alleinigem Ermessen der WIPO gewährt und stellen kein erworbenes Recht des Inhabers eines WIPO Wallets dar. Die WIPO behält sich das Recht vor, das Premium-Programm oder damit verbundene Vorteile jederzeit zu ändern, auszusetzen oder einzustellen.

7.4 Der Premium-Status unterliegt einer fortlaufenden Überprüfung. Sollte die Einreichungsaktivität eines Inhabers eines WIPO Wallets die von der WIPO festgelegten Zulassungskriterien nicht mehr erfüllen, behält sich die WIPO das Recht vor, den Premium-Status und alle damit verbundenen Vorteile zu entziehen.

7.5 Die Gewährung, Änderung oder die Rücknahme des Premium-Status begründet keinerlei Ansprüche oder Haftung gegenüber der WIPO.

8. Auflösung des WIPO Wallets

8.1 Das WIPO Wallet kann jederzeit auf schriftlichen Antrag des Inhabers oder ggf. seines Rechtsnachfolgers aufgelöst werden.

8.2 Der Inhaber eines WIPO Wallets hat vor der Beantragung der Auflösung des Kontos sicherzustellen, dass alle Transaktionen bezahlt und abgeschlossen sind.

8.3 Ein verbleibendes Restguthaben wird dem Inhaber des Wallets bzw. dem Rechtsnachfolger per Banküberweisung zurückerstattet.

8.4 Hierzu muss ein Rückerstattungsformular eingereicht werden (online oder auf Anfrage erhältlich). Das Rückerstattungsformular ist mit den vollständigen Bankverbindungsdaten auszufüllen. Guthaben können mit Ausnahme von Sonderfällen (Rechtsstreitigkeiten) nicht auf Bankkonten, die auf einen anderen Namen als den des Inhabers eines WIPO Wallets lauten, erstattet werden. Die WIPO behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen weitere Dokumente zu verlangen, um einen Antrag auf Rückerstattung oder die Auflösung des Wallets zu unterstützen.

8.5 Sobald die Zahlungsanweisungen eingegangen sind, leitet die WIPO das Auflösungsverfahren ein, das mehrere Schritte umfasst:

- neue Abbuchungsaufträge werden gesperrt

- laufende Transaktionen werden überprüft, bis zur Fertigstellung bearbeitet und abgeschlossen

- ein verbleibendes Restguthaben wird anschließend erstattet

Mit Einleitung des Auflösungsverfahrens erlischt automatisch jeder mit dem WIPO Wallet verbundene Premium-Status.

8.6 Die WIPO behält sich das Recht vor, auf eigene Veranlassung jegliches WIPO Wallet aufzulösen, bei dem die in diesem Dokument genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfüllt sind oder das gegen die oben genannten Bestimmungen verstößt. Dasselbe gilt für WIPO Wallets, die seit mehr als zwei Jahren keinerlei Kontobewegung aufweisen oder deren Saldo unter dem Mindestguthaben von CHF 200,00 liegt. Werden Mitteilungen nicht beantwortet, kann dies zum Verlust des verbleibenden Guthabens auf dem WIPO Wallet führen.

9. Haftungsausschluss

9.1 Die Verwendung eines WIPO Wallets unterliegt der alleinigen Verantwortung des Inhabers eines WIPO Wallets, und die WIPO kann für keinerlei Folgen seiner Verwendung haftbar gemacht werden. Die WIPO haftet nicht für direkte, indirekte, beiläufig entstandene, als Folge auftretende, spezielle oder exemplarische Schäden bzw. Schadenersatz oder Strafschadenersatz gegenüber dem Inhaber eines WIPO Wallets, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verluste von Geschäften, Umsätzen oder Gewinnen, die sich aus der Verwendung eines WIPO Wallets ergeben.

9.2 Die WIPO haftet nicht für Verzögerungen oder Ausfälle oder Unterbrechungen des Systems des WIPO Wallets, die direkt oder indirekt auf Ursachen oder Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.

9.3 Die Namen und Bezeichnungen, die von der WIPO auf ihrer Website und ihren Online-Diensten verwendet werden, sind keinesfalls Ausdruck irgendeiner Meinung seitens der WIPO in Bezug auf den rechtlichen Status eines Landes, Hoheitsgebietes, einer Stadt oder eines Gebiets.

10. Personenbezogene Daten und Datenschutz

Die WIPO bearbeitet personenbezogene Daten gemäss der Erklärung zu personenbezogenen Daten und Datenschutz der WIPO, die in diesem Dokument als Referenz enthalten ist.

11. Vorrechte und Immunitäten

Nichts in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen darf als Verzicht auf die der WIPO als internationaler Organisation und Sonderorganisation der Vereinten Nationen gewährten Vorrechte und Immunitäten angesehen oder ausgelegt werden.

12. Beilegung von Streitigkeiten

Sämtliche Streitigkeiten zwischen der WIPO und dem Inhaber eines WIPO Wallets, die sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben oder mit diesen in Zusammenhang stehen und die nicht gütlich beigelegt werden können, werden einem Schiedsverfahren gemäß den jeweils geltenden UNCITRAL-Schiedsregeln unterworfen. Die Parteien sind an jeden Schiedsspruch gebunden, der als Ergebnis eines solchen Schiedsverfahrens als endgültige Entscheidung einer solchen Streitigkeit gefällt wird.

Anhang I – Liste der anerkannten amtlichen Dokumente

  • Nachweis der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister,
  • Handelsregisterauszug,
  • Gründungsurkunde,
  • Auszug aus dem Verzeichnis der eingetragenen Gesellschafter/Teilhaber,
  • Auszug aus dem amtlichen Anwaltsverzeichnis,
  • Umsatzsteuerregistrierung oder
  • Kopie des Reisepasses im Falle von Privatpersonen

Anhang II – Liste der Transaktionscodes