Gutachterverfahren der WIPO

Das Zentrum ist bestrebt, Gutachterverfahren kostengünstig zu halten. In Absprache mit den Parteien und Gutachtern stellt das Zentrum sicher, dass die WIPO Verfahrensgebühren den Umständen des Streitfalls angemessen sind.

(Alle Beträge in US Dollar)

Verwaltungsgebühr

Honorar des Gutachters (*)

0.10 % des Streitwerts des Gutachterverfahrens, jedoch nicht mehr als 10,000 US Dollar.

300 bis 600 US Dollar pro Stunde

1,500 bis 3,500 US Dollar pro Tag

(*) Richtwerte.

  1. Der Streitwert des Gutachterverfahrens wird aufgrund des Gesamtwerts der geltend gemachten Beträge festgelegt.
  2. Werden in dem Gutachterverfahrensantrag keine Ansprüche auf Geldbeträge angegeben oder betrifft der Streitfall Fragen, die nicht in Geldbeträgen zu beziffern sind, so ist, vorbehaltlich einer Anpassung, eine Verwaltungsgebühr von 1,000 US Dollar zu zahlen. Die Anpassung ist unter Bezugnahme auf die Verwaltungsgebühr vorzunehmen, die das Zentrum nach Beratung mit den Parteien und dem Gutachter im Rahmen seines Ermessens als den Umständen angemessen festlegt.
  3. Das Zentrum kann die im Zusammenhang mit einem WIPO Mediations- oder Schiedsgerichtsverfahren gezahlte Verwaltungsgebühr ganz oder teilweise auf die in einem in derselben Sache eingeleiteten WIPO Gutachterverfahren an das Zentrum zu zahlende Verwaltungsgebühr anrechnen.
  4. Vor der Bestellung des Gutachters hat das Zentrum in Beratung mit den Parteien und dem Gutachter den Stunden- oder Tagessatz des Gutachters festzusetzen, wobei Umstände wie die Höhe der betroffenen Beträge, der Schwierigkeitsgrad der zur Begutachtung vorgelegten Angelenheit, die Stellung des Gutachters, vergleichbare Honorare für Gutachter im jeweiligen Fachgebiet sowie sonstige relevante Umstände der Streitsache zu berücksichtigen sind.
  5. Der Gutachter ist verpflichtet, eine detaillierte und genaue Aufzeichnung der im Rahmen des Gutachterverfahrens vorgenommenen Tätigkeiten und aufgewendeten Stunden zu führen. Nach Abschluss des Gutachterverfahrens ist den Parteien und dem Zentrum eine Kopie dieser Aufstellung zusammen mit der Rechnung des Gutachters zu übermitteln.
  6. Nach Beratung mit den Parteien und dem Gutachter hat das Zentrum den an den Gutachter zu zahlenden endgültigen Betrag festzulegen, wobei die Stunden- oder Tagessätze sowie Höchstsätze und andere Umstände wie der Schwierigkeitsgrad der Streitsache und des Gutachterverfahrens, die gesamte vom Gutachter aufgewendete Zeit, die Sorgfalt des Gutachters sowie die Schnelligkeit des Gutachterverfahrens zu berücksichtigen sind.
  7. Die Beträge von Forderungen, die in anderen Währungen als US Dollar beziffert sind, sind, sofern notwending, zum Zwecke der Berechnung der Kosten des Mediationsverfahrens auf der Grundlage des am Tag der Zahlung gültigen offiziellen Wechselkurses der Vereinigten Nationen umzurechnen.
  8. Die Verwaltungsgebühren des Zentrums reduzieren sich um 25%, sofern eine Partei (oder beide Parteien) als Anmelder oder Erfinder in einer veröffentlichten PCT-Anmeldung, als Inhaber internationaler Registrierungen nach dem Haager oder dem Madrider System oder als WIPO Green Technology- Anbieter oder Nutzer genannt wird (werden).
  9. Das Zentrum kann die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Durchführung eines Gutachterverfahrens nach Artikel 6(a) der Regeln für das Gutachterverfahren der WIPO gezahlte Verwaltungsgebühr ganz oder teilweise auf die in einem in derselben Sache eingeleiteten WIPO Gutachterverfahren an das Zentrum zu zahlende Verwaltungsgebühr anrechnen. Die Höhe und die Währungseinheit des Honorars des nach Artikel 6(b) der Regeln für das Gutachterverfahren der WIPO bestellten externen neutralen Dritten und die Bedingungen und der Zeitpunkt seiner Zahlung sind von dem Zentrum nach Beratung mit dem externen neutralen Dritten und den Parteien festzulegen.

Zahlungsinformationen

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