2016-2575 4833
Verordnung über den Schutz von Design
(Designverordnung, DesV)
Änderung vom 2. Dezember 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Designverordnung vom 8. März 20021 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2, 23 Absatz 2, 24 Absätze 2 und 4, 27 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 20012 über den Schutz von Design (DesG) und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum,
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «Designgesetz» ersetzt durch «DesG».
2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Abs. 1bis
1bis Die von der Hinterlegerin bei der Hinterlegung gewählte Amtssprache ist die Verfahrenssprache.
Art. 4 Mehrere Hinterlegerinnen oder Inhaberinnen eines Designs
1 Sind mehrere Personen Hinterlegerinnen eines Designs oder Inhaberinnen eines Designrechts (Rechtsinhaberinnen), so haben sie entweder eine von ihnen zu be-
1 SR 232.121 2 SR 232.12 3 SR 172.010.31
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zeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.
2 Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfängerin im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligen auf, nach Absatz 1 zu handeln.
Art. 5 Vertretungsvollmacht
1 Lässt sich eine Hinterlegerin oder Rechtsinhaberin vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.
2 Als Vertretung in das Register nach Artikel 25 eingetragen wird, wer von der Hinterlegerin oder Rechtsinhaberin ermächtigt worden ist, in deren Namen alle im DesG oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.
Art. 6a Nachweise
1 Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht wer- den, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.
2 Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.
Art. 8 Hinterlegung
1 Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein vom IGE zugelassenes privates Formular verwendet werden.
2 Enthält eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.
Art. 9 Abs. 1 Bst. g und 2 Bst. abis und ater
1 Das Eintragungsgesuch enthält:
g. den Namen, Vornamen und Wohnsitz der Personen, die das Design entwor- fen haben.
2 Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
abis. bei mehreren Hinterlegerinnen: der Bezeichnung der Zustellungsempfänge- rin nach Artikel 4 Absatz 1 sowie gegebenenfalls ihrem Zustellungsdomizil;
ater. dem Namen und der Adresse der Vertretung sowie gegebenenfalls ihrem Zustellungsdomizil in der Schweiz;
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Art. 14 Einreichungsdatum bei Postsendungen
Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, an welchem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird.
Art. 16 Abs. 2
2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so weist das IGE das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise ab. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
Art. 18 Eintragung und Veröffentlichung
1 Liegen keine Nichteintretens- oder Abweisungsgründe vor, so trägt das IGE das Design im Register ein und veröffentlicht die Eintragung, es sei denn, dass ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist.
2 Es bestätigt der Rechtsinhaberin die Eintragung.
Art. 21 Abs. 3 und 5
3 Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb der Fristen nach Absatz 1 zu bezahlen. Wird die Gebühr nach Ablauf der Schutzperiode bezahlt, so ist ein Zuschlag zu entrichten.
5 Das IGE bestätigt der Rechtsinhaberin die Verlängerung der Schutzdauer.
Art. 21a Rückerstattung der Verlängerungsgebühr
Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der Schutzdauer, so wird die Verlängerungsgebühr zurückerstattet.
Art. 23 Abs. 5
5 Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.
Art. 24 Abs. 4
4 Auf Antrag gibt das IGE die eingereichten Exemplare der Designs nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Rechtsinhaberin zurück. Der Antrag ist vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu stellen.
Art. 25 Abs. 1 Bst. e und 3 Bst. d
1 Die Eintragung des Designs im Register enthält:
e. den Namen und den Wohnsitz der Personen, die das Design entworfen ha- ben;
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3 Im Register werden ferner eingetragen:
d. die Erteilung einer Lizenz oder Unterlizenz, unter Angabe des Namens und Vornamens oder der Firma sowie der Adresse der Person, welcher die Li- zenz erteilt wird (Lizenznehmerin), gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz beziehungsweise eine Teillizenz han- delt;
Art. 26 Abs. 2
2 Das IGE erstellt Auszüge aus dem Register.
Art. 28 Abs. 4
4 Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register eingetragen ist, werden für das gleiche Design keine weiteren Lizenzen eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.
Art. 29 Bst. b
Das IGE trägt aufgrund einer entsprechenden Erklärung der Rechtsinhaberin oder einer anderen genügenden Urkunde ein:
b. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungs- behörden;
Art. 31 Abs. 1
1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag der Rechtsinhaberin unverzüglich berichtigt.
Art. 34
1 Das IGE löscht von sich aus ein Design, wenn bei der aufgeschobenen Veröffent- lichung keine Abbildungen eingereicht werden (Art. 19 Abs. 3 Designgesetz).
2 Es benachrichtigt die Rechtsinhaberin über die Löschung.
3 Die Löschung eines Designs ist gebührenfrei.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr