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Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte

 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG)

Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG)

vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 20072, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt:

a. die Voraussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnungen «Patent­ anwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in bre­ vetti» und «patent attorney»;

b. das Berufsgeheimnis für Patentanwältinnen und Patentanwälte; c. den Schutz der Berufsbezeichnungen «europäische Patentanwältin» oder

«europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» und «european patent attorney».

2 Es ist anwendbar auf Personen, die in der Schweiz unter Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c die Beratung oder Vertretung in Patentsachen wahrnehmen. 3 Die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) durch natürliche und juristische Personen, die im Fürsten­ tum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben, richtet sich nach Artikel 8 des Patentschutzvertrags vom 22. Dezember 19783 zwischen der Schweizerischen Eid­ genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.

SR 935.62 1 SR 101 2 BBl 2008 407 3 SR 0.232.149.514

2007-1761 2259

Patentanwaltsgesetz AS 2011

2. Abschnitt: Titelschutz

Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss:

a. einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschul­ abschluss (Art. 4 und 5) erworben haben;

b. die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben;

c. eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben; d. in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und e. im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein.

Art. 3 Europäische Patentanwältin oder europäischer Patentanwalt Wer sich «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» oder «european patent attorney» nennt, muss in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sein.

Art. 4 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse 1 Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes. 2 Der Bundesrat regelt die Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen.

Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:

a. in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder

b. im Einzelfall nachgewiesen wird. 2 Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeich­ net nach Möglichkeit eine einzige Stelle. 3 Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.

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Patentanwaltsgesetz AS 2011

Art. 6 Eidgenössische Patentanwaltsprüfung 1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind. 2 Der Bundesrat regelt:

a. die Zulassungsbedingungen zur Prüfung; b. die Prüfungsinhalte; c. das Prüfungsverfahren.

3 Er bezeichnet: a. die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle; b. die für die Aufsicht über die Prüfung zuständige Stelle.

Art. 7 Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen 1 Eine ausländische Patentanwaltsprüfung wird anerkannt, wenn ihre Gleichwertig­ keit mit der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung:

a. in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder

b. im Einzelfall nachgewiesen wird. 2 Der Bundesrat bezeichnet die für die Anerkennung zuständige Stelle. 3 Anerkennt die zuständige Stelle eine ausländische Patentanwaltsprüfung nicht, so entscheidet sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe b erfüllt werden kann.

Art. 8 Übertragung von Aufgaben an Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts

1 Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des priva­ ten Rechts damit betrauen:

a. die eidgenössische Patentanwaltsprüfung durchzuführen; b. über die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen zu entschei­

den; c. die erforderlichen Verfügungen über das Bestehen der eidgenössischen

beziehungsweise die Anerkennung einer ausländischen Patentanwaltsprü­ fung zu erlassen.

2 Die Organisationen und Personen nach Absatz 1 können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben. Ihre Gebührenordnungen unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat. 3 Gegen Verfügungen von Organisationen und Personen nach Absatz 1 kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Beschwerde geführt werden.

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Art. 9 Praktische Tätigkeit 1 Die praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c muss unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts (Art. 11 ff.) oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden. 2 Die Dauer der praktischen Tätigkeit beträgt 3 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Master-, Diplom-, Lizenziats- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss und 4 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Bachelor- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss. Mindestens ein Jahr der praktischen Tätigkeit muss einen Bezug zur Schweiz aufweisen. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:

a. die Ziele und Inhalte der praktischen Tätigkeit; b. die Anforderungen an eine nicht im Patentanwaltsregister eingetragene Auf­

sichtsperson; c. die räumlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Bezug der prakti­

schen Tätigkeit zur Schweiz.

3. Abschnitt: Berufsgeheimnis

Art. 10 1 Patentanwältinnen und Patentanwälte sind zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegen­ heit über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. 2 Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.

4. Abschnitt: Patentanwaltsregister

Art. 11 Registerführung Das IGE führt das Patentanwaltsregister. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.

Art. 12 Registereintrag 1 Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. 2 Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt. 3 Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

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4 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbe­ wahrt werden.

Art. 13 Aufsicht 1 Gibt das Geschäftsgebaren einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts zu Klagen Anlass, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), nachdem es die Person angehört hat:

a. sie verwarnen; b. das IGE ermächtigen, sie zeitweilig oder für immer als Patentanwältin oder

Patentanwalt auszuschliessen. 2 Für die Beurteilung des Geschäftsgebarens im Sinne von Absatz 1 fällt die gesamte Geschäftstätigkeit der Patenanwältin oder des Patentanwalts im In- und Ausland in Betracht. 3 Das EJPD kann die Veröffentlichung der Verwarnung oder des Ausschlusses sowie die Löschung des Eintrags im Patentanwaltsregister anordnen.

Art. 14 Registerinhalt 1 Das IGE trägt Patentanwältinnen und Patentanwälte mit folgenden Angaben in das Patentanwaltsregister ein:

a. Datum der Eintragung; b. Name, Vorname, Geburtsdatum und Heimatort oder Staatsangehörigkeit; c. Zustellungsdomizil oder Geschäftsadresse in der Schweiz; und d. gegebenenfalls Name des Arbeitgebers.

2 Die Patentanwältinnen und Patentanwälte müssen dem IGE Änderungen der sie betreffenden Angaben zwecks Eintragung im Patentanwaltsregister unverzüglich mitteilen.

Art. 15 Öffentlichkeit des Registers 1 Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen und über dessen Inhalt Aus­ künfte einholen. 2 Das IGE kann den Registerinhalt im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen.

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5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 16 Titelanmassung 1 Mit Busse wird bestraft, wer sich in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen:

a. «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, ohne im Patentanwaltsregister einge­ tragen zu sein;

b. «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» oder «european patent attorney» nennt oder einen damit verwechselbaren Titel verwendet, ohne in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu sein.

2 Vorbehalten bleibt die Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Artikel 9 des liechtensteinischen Gesetzes vom 9. Dezember 19924 über die Patentanwälte für die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem IGE durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben.

Art. 17 Strafverfolgung Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 19 Übergangsbestimmung 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwalt­ liche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:

a. seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissen­ schaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder

b. seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.

2 Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1993 Nr. 43

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3 Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. 4 Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 2009 Nationalrat, 20. März 2009

Der Präsident: Alain Berset Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2009 unbenützt abgelaufen.5 2 Es wird auf den 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt.

11. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

BBl 2009 2013

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Anhang (Art. 18)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Markenschutzgesetz vom 28. August 19926

Art. 42 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

2. Designgesetz vom 5. Oktober 20017

Art. 18 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

3. Patentgesetz vom 25. Juni 19548

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustel­ lungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz ist nicht erforderlich für:

Gliederungstitel vor Art. 48a

8. Abschnitt: Vertretung und Aufsicht

Art. 48a A. Vertretung 1 Niemand ist verpflichtet, sich in einem Verfahren nach diesem

Gesetz vor den Verwaltungsbehörden vertreten zu lassen.

6 SR 232.11 7 SR 232.12 8 SR 232.14

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2 Wer als Partei ein Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwal­ tungsbehörden nicht selbst führen will, muss sich durch einen Vertre­ ter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz vertreten lassen.

Art. 48b B. Aufsicht Artikel 13 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 20099 gilt sinn­

gemäss für Vertreter, die nicht im Patentanwaltsregister eingetragen sind.

Art. 120 Aufgehoben

Art. 142 zweiter Satz … Die Nichtigkeitsgründe richten sich weiterhin nach dem alten Recht.

4. Strafgesetzbuch10

Art. 321 Ziff. 1 erster Satz 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht11 zur Verschwiegenheit verpflichtete Reviso­ ren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfsperso­ nen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenom­ men haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. …

5. Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200712

Art. 171 Abs. 1 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidi­ ger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Aus­ übung wahrgenommen haben.

9 SR 935.62 10 SR 311.0 11 SR 220 12 SR 312.0

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