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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Deutsche Kreditbank AG v. Ursula Kief

Verfahren Nr. D2018-0333

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Deutsche Kreditbank AG aus Berlin, Deutschland, vertreten durch K&L Gates LLP, Deutschland.

Beschwerdegegnerin ist Ursula Kief aus Berlin, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <dkb-online.net> (der „Domainname”) ist bei Cronon AG (die „Domainvergabestelle”) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 14. Februar 2018 per E-Mail in englischer Sprache ein. Am selben Tag hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle geschickt. Am 15. Februar 2018, übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin des Domainnamens ist und deren Kontaktdaten zur Verfügung stellte. Nachdem das Zentrum die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die Registrierungsvereinbarung auf Deutsch abgeschlossen worden sei, reichte die Beschwerdeführerin am 6. März 2018 eine geänderte Beschwerde ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die geänderte Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügen.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 7. März 2018 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5 (a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 27. März 2018. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 28. März 2018 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis der Beschwerdegegnerin mit.

Das Zentrum bestellte Andrea Jaeger-Lenz am 11. April 2018 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine namhafte deutsche Online-Bank, die seit 1990 unter „Deutsche Kreditbank” oder dem Akronym „DKB” im Verkehr auftritt. Sie ist Inhaberin der folgenden Marken:

Deutsche Marke Nr. 395 12 394 DKB (Wort), eingetragen am 19. Juli 1995, für „Finanzen” in Klasse 36;

Europäische Unionsmarke Nr. 006107569 DKB, eingetragen am 17. September 2008 für Dienstleistungen in den Klassen 36 und 42;

Internationale Marke Nr. 943 513 DKB eigetragen am 30. Juli 2007 für Dienstleistungen in Klassen 36 und 42.

Zudem ist die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Domainnamen <dkb.com> und <dkb.de> registriert.

Der Domainname wurde am 23. November 2017 von der Beschwerdegegnerin bei der Domainvergabestelle registriert. Mit E-Mail vom 15. Februar 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin an die STRATO AG (der „Domainhost”), um den Domainnamen wegen falscher Angaben nach Paragraph 6.3 i.V.m. Paragraph 7.3. der AGB des Domainhosts kündigen zu lassen. Mit E-Mail vom 20. Februar 2018 ließ die Domainvergabestelle die Kündigung rückgängig machen, damit der Domainname, im Falle einer WIPO Entscheidung zugusten der Beschwerdeführerin, an die Letztere übertragen werden kann. Der Domainname führt zu einer inaktiven Website.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der streitige Domainname sei ihren eingetragenen Marken- und Kennzeichenrechten verwechselbar ähnlich im Sinne des Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie. Die eingetragene Wortmarke der Beschwerdeführerin sei im Domainnamen vollständig enthalten. Der generische Begriff „Online” würde der Bezeichnung „dkb” keine neue oder andere Bedeutung verleihen.

Die Beschwerdegegnerin verfüge des Weiteren über keinerlei Rechte oder rechtmäßige Interessen an der Verwendung des streitigen Domainnamens im Sinne des Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie. Sie sei keine Lizenznehmerin bezüglich der Marken der Beschwerdeführerin und sei auch sonst in keiner Weise unter DKB bekannt oder damit verbunden.

Der Domainname sei folglich auch treuwidrig eingetragen und verwendet worden im Sinne des Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie. Im Wettbewerb um die Aufmerksamkeit der Internetnutzer habe die Beschwerdegegnerin die Bekanntheit des Handelsnamen und des geschützten Markennamens der Beschwerdeführerin nutzen wollen, um Nutzer auf ihre Domain zu leiten. In voller Kenntnis der Identität der eingetragenen Markennamen der Beschwerdeführerin mit dem streitigen Domainnamen habe die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen bösgläubig eintragen lassen.

Die Beschwerdegegnerin habe ein rechtswidriges Interesse daran, die Nutzer mit dem streitigen Domainnamen in betrügerischer Absicht in die Irre zu führen, da der streitige Domainname unter einem falschen Namen eingetragen worden sei. Die Person „Ursula Kief” existiere nämlich im Telefonbuch und auf Google genauso wenig wie die in der WhoIs angegebene Adresse.

Die Beschwerdeführerin beantragt deswegen die Übertragung des Domainnamens.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

A. Verfahrensrechtliche Aspekte

Die formellen Verfahrensvoraussetzungen sind eingehalten worden. Dazu gehört auch, dass die Beschwerdegegnerin über jedes Vorgehen informiert wird, dass ihre Rechte betreffen könnte. Die Richtlinie und die Verfahrensordnung stellen Verfahrensregeln auf, die dies sicherstellen sollen (vgl. Paragraph 2(a) der Verfahrensordnung).

Das Zentrum schickte im Einklang mit der Richtlinie und der Verfahrensordnung Benachrichtigungen an die angegebene E-Mail-Adresse und Wohnadresse der Beschwerdegegnerin. Der vom Zentrum beauftragte Kurierdienst war nicht in der Lage, die Benachrichtigung zuzustellen, da die Adresse nicht auffindbar war. Damit hat das Zentrum alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Paragraph 2(a) der Verfahrensordnung ergriffen, um die Beschwerdegegnerin zu informieren. Somit erfolgt das Verfahren formell rechtmäßig (vgl. Oakley, Inc. v. Victoriaclassic.Inc, WIPO Fall Nr. D2012-1968).

B. Materiellrechtliche Aspekte

Gemäß Paragraph 15(a) der Verfahrensordnung hat das Beschwerdepanel über die Beschwerde auf Basis der dem Beschwerdepanel vorliegenden Erklärungen und Dokumente, gemäß der Richtlinie sowie den Regeln und Rechtsgrundsätzen, die das Beschwerdepanel in diesem Fall für anwendbar hält, zu entscheiden. Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Elemente auf, die ein Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

i) der Domainname der Beschwerdegegnerin ist mit einer Handels- oder Dienstleistungsmarke, an welcher der Kläger Rechte hat, identisch oder dieser täuschend ähnlich und

ii) die Beschwerdegegnerin hat keinerlei Recht oder berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domainnamen und

iii) der Domainname der Beschwerdegegnerin wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig verwendet.

a.) Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Der streitige Domainname muss täuschend ähnlich mit einer registrierten Marke der Beschwerdeführerin sein.

Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass sie Inhaberin dreier eingetragener Marken bestehend aus den Buchstaben „dkb” ist. Der maßgebliche Bestandteil des Domainnamens lautet ebenfalls „dkb”. Der Zusatz „-online” besitzt keine Unterscheidungskraft, da er lediglich den offensichtlichen Internetbezug des Domainnamens betont (vgl. SAP SE v. Mohammed Aziz Sheikh, Sapteq Global Consulting Services, WIPO Fall Nr. D2015-0565). Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdepanels des Zentrums kann von verwechselungsfähiger Ähnlichkeit grundsätzlich ausgegangen werden kann, wenn der vollständige Markenname Teil des streitigen Domainnamens ist. Die als deutsche, Europäische Unionsmarke und internationale Marke eingetragene Bezeichnung DKB ist vollständig im Domainnamen enthalten. Die Top-Level Domain („TLD”) „.net” ändert als rein technisches Erfordernis der Domainregistrierung nichts an der Ähnlichkeit des streitigen Domainnamens.

Folglich ist der streitige Domainname täuschend ähnlich im Sinne des Paragraphen 4(a)(i) der Richtlinie.

b.) Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Zwar ist grundsätzlich die Beschwerdeführerin verpflichtet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraphen 4 der Richtlinie zu beweisen. Erbringt die Beschwerdeführerin jedoch einen Anscheinsbeweis, so muss die Beschwerdegegnerin nach Paragraph 4(c) der Richtlinie Folgendes nachweisen:

i) die Verwendung bzw. die nachweisbare Vorbereitung einer Verwendung des Domainnamens oder eines dem Domainnamen entsprechenden Namens im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen bereits vor Inkenntnissetzung über die Streitigkeit; oder

ii) Sie (als Einzelperson, Unternehmen oder sonstige Organisation) waren unter dem Domainnamen bereits allgemein bekannt, auch wenn Sie keine Handels- oder Dienstleistungsmarke erworben haben; oder

iii) Sie verwenden den Domainnamen für einen rechtmäßigen, nicht gewerblichen oder billigen Zweck, ohne Gewinnabsicht oder das Ziel, Verbraucher anzulocken und zu täuschen oder die entsprechende Handels- oder Dienstleistungsmarke zu schädigen.

Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass sie der Beschwerdegegnerin weder Nutzungsrechte eingeräumt noch der Registrierung des Domainnamens zugestimmt hat. Damit hat sie den Anscheinsbeweis erbracht, dass die Beschwerdegegnerin über kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen verfügt. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin keinen Gegenbeweis geführt, da sie keine Beschwerdeerwiderung eingereicht hat (vgl. Chopard International S.A. v. Vladimit Kozlov, WIPO Fall Nr. D2007-1544). Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine berechtigte oder gutgläubige Nutzung des Domainnamens auf Seiten der Beschwerdegegnerin vor.

Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen im Sinne von Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie.

c.) Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Schließlich muss der Domainame bösgläubig registriert und verwendet worden sein.

Paragraph 4(b) der Richtlinie zählt nicht abschließende Regelbeispiele auf, bei deren Vorliegen von der bösgläubigen Registrierung und Verwendung eines Domainnamens anzusehen ist.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Beschwerdegegnerin habe den Domainnamen in erster Linie zum Zweck der Schädigung des Geschäftsbetriebs eines Wettbewerbers eintragen lassen. Es handelt nach Paragraph 4(b)(iii) der Richtlinie derjenige bösgläubig, der den Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck registriert, einen Mitbewerber in seiner Geschäftstätigkeit zu schädigen. Der Begriff „Mitbewerber” ist weit auszulegen und folglich auch Domainbetreiber, die im Wettbewerb um die Klicks von Internetnutzern Verbraucher auf ihre eigene Domain leiten und sie dadurch vom Besuch einer anderen Domain abhalten (vgl. Mission KwaSizabantu v. Benjamin Rost, WIPO Fall Nr. D2000-0279; Estée Lauder Inc. v. Jeff Hanna WIPO Fall Nr. D2000-0869). Durch die große Ähnlichkeit des streitigen Domainnamens mit der Marke DKB ist die Beschwerdegegnerin bei erfolgender Inbetriebnahme des Domainnamens bestrebt, Personen die eigentlich auf die Website der Beschwerdeführerin gelangen wollen, abzufangen, was bei der Beschwerdeführerin im Wettbewerb um Onlinenutzer zu Schaden führen könnte.

Zwar hat die Beschwerdeführerin keine Nachweise für eine tatsächliche Nutzung des Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin vorgelegt. Es ist jedoch eine übereinstimmende Auffassung der Beschwerdepanels, dass schon die Registrierung eines Domainnamens, der einer bekannten Marke zum Verwechseln ähnlich ist, die Annahme der Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin rechtfertigen kann (vgl. Ziff. 3.1.4 WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition (“WIPO Overview 3.0”)). Da der streitige Domainname verwechselbar ähnlich mit dem Namen einer bekannten deutschen Bank ist, die bereits seit über 15 Jahren die Marke DKB verwendet und unter gleichlautenden Domainnamen online auftritt, ist die Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens schon deswegen bösgläubig. Unabhängig davon, ob der Domainname tatsächlich auch treuwidrig mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, genügt schon die passive Inhaberschaft der Domain für den Nachweis der Bösgläubigkeit (vgl. Ziff. 3.3 WIPO Overview 3.0). Weiterhin ist die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin bei der Domainregistrierung entgegen Paragraph 2 der Richtlinie falsche Angaben über ihren Namen und ihre Adresse gemacht hat, um eine Kontaktaufnahme unmöglich zu machen, ein zusätzlicher Hinweis für die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin (vgl. Ziff. 3.6 WIPO Overview 3.0). Dass die Beschwerdegegnerin es zudem unterlassen hat, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen und ihre Gutgläubigkeit zu beweisen, festigt diese Annahme (vgl. Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows, WIPO Fall Nr. D2000-0003; “Dr. Martens” International Trading GmbH and “Dr. Maertens” Marketing GmbH v. Godaddy.com, Inc., WIPO Fall Nr. D2017-0246).

Die Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens war damit bösgläubig.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <dkb-online.net> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Andrea Jaeger-Lenz
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 18. April 2018