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Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel
vom 23. November 2016 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19921, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel. 2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19922.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten:
a. kosmetische Mittel: kosmetische Mittel gemäss der schweizerischen Gesetz- gebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
b. Bulk: Stoffe und Stoffgemische, die in einem kosmetischen Mittel vor dem Abfüllen in die Primärverpackung beziehungsweise vor dem Zusammenfüh- ren mit der Applikationsvorrichtung verwendet werden;
c. Applikationsvorrichtung: zu einem kosmetischen Mittel oder zu dessen Ver- packung gehörende Vorrichtung zur Anwendung, insbesondere zum Auftra- gen des kosmetischen Mittels;
d. Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten: die Herstellungskosten nach Artikel 4 ohne Materialkosten;
e. Primärverpackung: Verpackungsmittel, das der Aufbewahrung eines kosme- tischen Mittels dient und dabei in direkten Kontakt mit dem kosmetischen Mittel kommt.
Art. 3 Grundsatz Die schweizerische Herkunftsangabe für ein kosmetisches Mittel ist zutreffend, wenn:
a. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen;
AS 2016 4521 1 SR 232.11 2 SR 232.111
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Gewerblicher Rechtsschutz
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b. mindestens 80 Prozent der Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskos- ten in der Schweiz anfallen; und
c. die folgenden Tätigkeiten in der Schweiz oder am angegebenen Ort in der Schweiz vorgenommen werden: 1. die Herstellung des Bulks, 2. das Abfüllen des kosmetischen Mittels in die Primärverpackung oder
das Zusammensetzen des Bulks und der Applikationsvorrichtung zu ei- nem gebrauchsfertigen kosmetischen Mittel, und
3. die rechtlich vorgeschriebenen oder branchenweit einheitlich geregelten Qualitätskontrollen und Zertifizierungen.
Art. 4 Massgebliche Herstellungskosten 1 Bei der Berechnung der Herstellungskosten werden ausschliesslich folgende Kos- ten berücksichtigt:
a. die Kosten für die Forschung und Entwicklung, insbesondere die Kosten für Tests zur Prüfung der Stabilität eines kosmetischen Mittels, für Verpa- ckungsverträglichkeitsprüfungen, für mikrobiologische Belastbarkeitsprü- fungen und für die Überführung von Laborprozessen in die industrielle Pro- duktion (Upscaling-Kosten);
b. die Kosten für die Herstellung des Bulks, eingeschlossen die Materialkosten; c. die Kosten für das Abfüllen des kosmetischen Mittels in die Primärver-
packung und für das Zusammenführen des Bulks mit einer Applikationsvor- richtung zu einem gebrauchsfertigen kosmetischen Mittel;
d. die im Zusammenhang mit der Herstellung eines kosmetischen Mittels anfal- lenden Kosten für die Einhaltung von Vorschriften über den Gesundheits- schutz, die Konsumenteninformation und die Sicherheitsbewertung, insbe- sondere die Kosten für die Erstellung eines Dossiers für die Sicherheitsbewertung, für die Zulassung, Registrierung oder Notifikation ei- nes kosmetischen Mittels und für das Führen einer Produktinformationsda- tei; es sei denn, diese fallen zwingend im Ausland an;
e. die Kosten für die Qualitätskontrollen und Zertifizierungen nach Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3.
2 Von der Berechnung nach Absatz 1 sind insbesondere ausgeschlossen: a. die Kosten für die Durchführung von Tests, die primär der Vermarktung des
kosmetischen Mittels dienen; b. die Verpackungskosten und die Kosten für Applikationsvorrichtungen, es sei
denn, es handle sich um Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und c; c. die Kosten für den Transport des kosmetischen Mittels; d. die Kosten für die Lagerung des kosmetischen Mittels; e. die Kosten für den Vertrieb des kosmetischen Mittels sowie für Marketing
und Kundenservice.
Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel. V
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Art. 5 Angaben zu spezifischen Tätigkeiten 1 Erfüllt ein kosmetisches Mittel als Ganzes die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht, so dürfen Angaben zu spezifischen Tätig- keiten, die mit der Herstellung des Produkts im Zusammenhang stehen, verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollständig in der Schweiz oder am angegebenen Ort in der Schweiz ausgeführt wurde. 2 Die Angabe zur geografischen Herkunft der spezifischen Tätigkeit darf nicht den Eindruck erwecken, dass sie sich auf die Herkunft des kosmetischen Mittels als Ganzes bezieht. 3 Das Schweizerkreuz und andere indirekte schweizerische Herkunftsangaben oder damit verwechselbare Zeichen dürfen im Zusammenhang mit der Angabe zu spezifi- schen Tätigkeiten nicht verwendet werden.
Art. 6 Herkunftsangaben für einzelne Materialien 1 Erfüllt ein kosmetisches Mittel als Ganzes die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht, so dürfen Angaben zur Schweizer Her- kunft für einzelne Materialien verwendet werden, wenn:
a. die betreffenden Materialien für das kosmetische Mittel namensgebend oder wesensbestimmend sind und vollständig aus der Schweiz stammen; und
b. bei der Herstellung des kosmetischen Mittels die Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe c in der Schweiz oder am angegebenen Ort in der Schweiz vorge- nommen werden.
2 Die Angabe zur Schweizer Herkunft darf nicht in grösserer Schrift als die Sach- bezeichnung des kosmetischen Mittels erfolgen. 3 Das Schweizerkreuz und andere indirekte schweizerische Herkunftsangaben oder damit verwechselbare Zeichen dürfen nicht verwendet werden. 4 Die Angabe der geografischen Herkunft der einzelnen Materialien darf nicht den Eindruck entstehen lassen, dass sie sich auf das kosmetische Mittel als Ganzes bezieht.
Art. 7 Zwingende Angabe des Warenursprungs 1 Schreiben zwingende Bestimmungen vor, dass für das Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels, das die Anforderungen an die Verwendung von schweizeri- schen Herkunftsangaben nicht erfüllt, die Schweiz als Ursprungsland auf dem Pro- dukt oder der Verpackung angegeben werden muss oder andere Hinweise auf den schweizerischen Ursprung des Erzeugnisses gemacht werden müssen, so gilt für diese Angabe Folgendes:
a. Sie darf insbesondere hinsichtlich Farbe, Schriftgrösse und grafischer Ge- staltung nicht hervorgehoben werden.
b. Sie muss sich in die anderen zwingenden Angaben auf dem kosmetischen Mittel oder dessen Verpackung einfügen.
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c. Das Schweizerkreuz und andere indirekte schweizerische Herkunftsangaben oder damit verwechselbare Zeichen dürfen nicht verwendet werden.
2 Gelten für kosmetische Mittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, im Bestim- mungsland zwingende Vorschriften, die nicht mit den Bestimmungen nach Absatz 1 vereinbar sind, so gehen die Vorschriften des Bestimmungslands vor.
Art. 8 Angaben zur Verfügbarkeit von Materialien in der Schweiz Die Branche kann zur Information der Produzenten von kosmetischen Mitteln eine Liste mit Angaben zur Verfügbarkeit von Materialien für die Herstellung kosme- tischer Mittel führen.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.