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Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (stand am 1. Februar 2010)

 Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (stand am 1. Februar 2010)

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Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)

vom 24. März 2006 (Stand am 1. Februar 2010)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 71, 92 und 93 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 20022, beschliesst:

1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Pro- grammen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG). 2 Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien.

Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten:

a. Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich an- gesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemein- heit bestimmt sind;

b. Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; c. redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; d. Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die

Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammen- stellung zu einem Programm trägt;

AS 2007 737 1 SR 101 2 BBl 2003 1569 3 SR 784.10

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e. schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Euro- päischen Übereinkommens vom 5. Mai 19894 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme;

f. fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informa- tionen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG5);

g. Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Über- tragung;

h. Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG);

i. gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist;

j. Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Über- tragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten;

k. Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wir- kung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird;

l. Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Ab- schluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienst- leistungen auffordert;

m. Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert;

n. Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsange- boten und sonstiger Werbung besteht;

o. Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den ei- genen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern.

4 SR 0.784.405 5 SR 784.10

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2. Titel: Veranstaltung schweizerischer Programme 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Melde- und Konzessionspflicht

Art. 3 Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:

a. dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) melden; oder

b. über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.

2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze

Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sitt- lichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. 2 Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. 3 Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. 4 Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sen- dungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.

Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnah- men dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung ge- fährden.

Art. 6 Unabhängigkeit und Autonomie 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.

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2 Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer Programme frei und tragen dafür die Verant- wortung. 3 Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Dar- bietungen und Informationen verlangen.

Art. 7 Weitere Anforderungen an das Programm von Fernsehveranstaltern mit nationalem oder sprachregionalem Angebot

1 Der Bundesrat kann Fernsehveranstalter verpflichten, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln:

a. einen wesentlichen Anteil der massgebenden Sendezeit schweizerischen und anderen europäischen Werken vorzubehalten;

b. in ihren Fernsehprogrammen einen angemessenen Umfang der Sendezeit oder der Programmkosten der Ausstrahlung schweizerischer und europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorzubehalten.

2 Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, welche in ihrem Programm Filme ausstrahlen, müssen mindestens 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Schweizer Filmen aufwenden oder eine entsprechende Förderungsabgabe von höchstens 4 Prozent bezahlen. Diese Pflicht gilt auch für Veranstalter eines nationalen oder sprachregionalen Programmfensters in einem ausländischen Fernsehprogramm, welches Filme ausstrahlt. Sie gilt jedoch nicht für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG). 3 Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot müssen einen angemessenen Anteil der Sendungen in einer für hör- und sehbehin- derte Menschen geeigneten Weise aufbereiten.

Art. 8 Bekanntmachungspflichten 1 Schweizerische Programmveranstalter müssen:

a. dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich sind, sowie behördliche Alarmmeldungen und Verhaltens- anweisungen unverzüglich in ihr Programm einfügen;

b. die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20046 durch ausserordent- liche Veröffentlichung bekannt gemacht werden.

2 Für Sendungen nach Absatz 1 ist die Behörde verantwortlich, die sie veranlasst. 3 Der Bundesrat dehnt die Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe a soweit erforderlich auf Fernmeldedienstanbieterinnen aus, die Programme verbreiten.

6 SR 170.512

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4 Er sorgt dafür, dass die Information der Bevölkerung über Radio in Krisen- situationen gewährleistet ist. Die Konzessionsbehörden regeln die Einzelheiten in den Konzessionen der SRG und der Radioveranstalter nach Artikel 38–43.

3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring

Art. 9 Erkennbarkeit der Werbung 1 Werbung muss vom redaktionellen Teil des Programms deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein. Der Bundesrat kann diejenigen Formen der Wer- bung, welche die Trennung oder die Erkennbarkeit gefährden, untersagen oder besonderen Bestimmungen unterwerfen. 2 Ständige Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Veranstalters dürfen in seinen Werbesendungen nicht mitwirken. Die lokalen und regionalen Veranstalter mit beschränkten finanziellen Mitteln sind von dieser Beschränkung ausgenommen.

Art. 10 Werbeverbote 1 Unzulässig ist Werbung für:

a. Tabakwaren; b.7 alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 19328 unter-

stehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen;

c. …9

d. politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind;

e. religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen. 2 Unzulässig sind:

a. Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. De- zember 200010;

b. Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen. 3 Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung.

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 371 372; BBl 2008 9105).

8 SR 680 9 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2010

(AS 2010 371 372; BBl 2008 9105). 10 SR 812.21

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4 Unzulässig ist Werbung, welche: a. religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert; b. irreführend oder unlauter ist; c. zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die

persönliche Sicherheit gefährdet. 5 Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbe- sendungen als unzulässig erklären.

Art. 11 Einfügung und Dauer der Werbung 1 Werbung muss grundsätzlich zwischen einzelne Sendungen eingefügt und in Blöcken gesendet werden. Der Bundesrat bestimmt, wann von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Abweichungen dürfen den Gesamtzusammenhang und den Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigen. 2 Werbung darf grundsätzlich nicht mehr als 15 Prozent der täglichen Sendezeit eines Programms sowie 20 Prozent der Sendezeit einer Stunde beanspruchen. Der Bun- desrat regelt die Ausnahmen. 3 Bei der Regelung der Abweichungen von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Bundesrat namentlich die folgenden Kriterien:

a. die Leistungsaufträge der Veranstalter; b. die wirtschaftliche Lage von Radio und Fernsehen; c. die grenzüberschreitende Konkurrenz; d. die internationalen Werberegelungen; e. die Anliegen des Publikums.

Art. 12 Sponsoring 1 Inhalt und zeitliche Ansetzung von gesponserten Sendungen liegen in der alleinigen Verantwortung des Programmveranstalters. Dieser sorgt dafür, dass der Sponsor die Sendung nicht in einer Weise beeinflusst, welche die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt. 2 Werden Sendungen oder Sendereihen ganz oder teilweise gesponsert, so müssen die Sponsoren am Anfang oder am Schluss jeder Sendung genannt werden. 3 Gesponserte Sendungen dürfen weder zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten anregen noch Aussagen werbenden Charakters über Waren und Dienstleistungen enthalten. 4 Sendungen dürfen nicht von Sponsoren finanziert werden, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, für welche Werbung nach Artikel 10 verboten ist. Im Heilmittelbereich tätige Unternehmen dürfen Sendungen sponsern, sofern dabei keine unter Werbeverbot stehenden Pro- dukte genannt oder gezeigt werden und auch nicht auf eine andere Weise eine Wer- bewirkung für diese Produkte entsteht.

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5 Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen sowie Sendungen und Sendereihen, die mit der Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenhängen, dürfen nicht gesponsert werden.

Art. 13 Schutz von Minderjährigen 1 Werbung, die sich an Minderjährige richtet oder in der Minderjährige erscheinen, darf weder deren mangelnde Lebenserfahrung ausnützen noch sie in ihrer körper- lichen und seelischen Entwicklung beeinträchtigen. Der Bundesrat erlässt entspre- chende Vorschriften zur Gestaltung der Werbung. 2 Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. 3 Verkaufsangebote dürfen sich nicht an Minderjährige richten. 4 Zum Schutz der in Absatz 1 erwähnten Anliegen schliesst der Bundesrat bestimmte Formen des Sponsorings von Kindersendungen aus.

Art. 14 Besondere Bestimmungen für die SRG 1 In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen. 2 …11 3 Der Bundesrat kann die Werbung und das Sponsoring in den Radio- und Fernseh- programmen der SRG und im übrigen publizistischen Angebot, das zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b), ganz oder teilweise einschränken.

4. Abschnitt: Melde-, Auskunfts-, Berichterstattungs- und Aufzeichnungspflichten

Art. 15 Meldung von Einnahmen aus Werbung und Sponsoring Die konzessionierten Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem Bundes- amt die Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring melden.

Art. 16 Meldung von Beteiligungen Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem Bundesamt Änderungen des Kapitals und der Stimmrechtsverhältnisse sowie namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmen melden.

11 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 371 372; BBl 2008 9105).

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Art. 17 Auskunftspflicht 1 Die Programmveranstalter sind verpflichtet, der Konzessions- und der Aufsichts- behörde unentgeltlich Auskünfte zu erteilen und die Akten herauszugeben, die diese im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und der Massnahmen gegen die Medienkon- zentration (Art. 75) benötigen. 2 Der Auskunftspflicht unterliegen auch juristische und natürliche Personen:

a. an denen der Programmveranstalter namhaft beteiligt ist oder die am Pro- grammveranstalter namhaft beteiligt sind und die im Radio- und Fernseh- markt oder in verwandten Märkten tätig sind;

b. welche für den Programmveranstalter Werbung oder Sponsoring akquirieren; c. welche für den Veranstalter den Hauptteil des betreffenden Programms pro-

duzieren; d. welche ein öffentliches Ereignis nach Artikel 72 organisieren; e. welche im Radio- und Fernsehmarkt tätig sind und eine beherrschende Stel-

lung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten innehaben. 3 Das Recht zur Verweigerung der Auskunft oder der Aktenherausgabe richtet sich nach Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196812 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG).

Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem Bundesamt den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. 2 Das Bundesamt kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. 3 Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das Bundesamt veröffentlichen kann.

Art. 19 Statistische Angaben 1 Das Bundesamt erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen:

a. für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung; b. um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen.

2 Veranstalter schweizerischer Programme haben dem Bundesamt regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen.

12 SR 172.021

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3 Das Bundesamt kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse.

Art. 20 Aufzeichnung und Aufbewahrung der Sendungen 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen alle Sendungen aufzeichnen und die Aufzeichnungen sowie die einschlägigen Materialien und Unterlagen während mindestens vier Monaten aufbewahren. Der Bundesrat kann bestimmte Kategorien von Veranstaltern von dieser Pflicht befreien. 2 Wird innert vier Monaten gegen eine oder mehrere Sendungen eine Beanstandung eingereicht oder eine Beschwerde erhoben oder wird von Amtes wegen ein Auf- sichtsverfahren eröffnet, so müssen die Aufzeichnungen, Materialien und Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.

Art. 21 Erhaltung von Programmen 1 Der Bundesrat kann schweizerische Programmveranstalter verpflichten, Auf- zeichnungen ihrer Programme zur Verfügung zu halten, damit diese der Öffentlich- keit dauerhaft erhalten bleiben. Die Programmveranstalter können für die Kosten, die ihnen daraus erwachsen, finanziell entschädigt werden. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Programme zu erhalten sind, und regelt die Ent- schädigung der Programmveranstalter sowie die Ablieferung, Archivierung und Verfügbarkeit der Aufzeichnungen. Er kann insbesondere technische Vorschriften über die Art und das Format der Datenträger aufstellen und Organe bezeichnen, welche die notwendigen Arbeiten koordinieren und die Auswahl der zu erhaltenden Programme treffen. 3 Der Aufwand der Organe nach Absatz 2 sowie die Entschädigung von Programm- veranstaltern nach Absatz 1 wird aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert, soweit der Ertrag aus dem Entgelt für die Einsichtnahme in die aufgezeichneten Programme und für deren Weiterverwendung sowie der Ertrag aus den Konzessionsabgaben nicht ausreichen. 4 Um die langfristige Nutzung der Archive zu gewährleisten, kann der Bundesrat für die Erhaltung der entsprechenden Wiedergabegeräte Unterstützungsmassnahmen treffen.

5. Abschnitt: Konzessionsabgabe

Art. 22 1 Konzessionierte Veranstalter schweizerischer Programme entrichten jährlich eine Abgabe auf ihrer Konzession. Der Ertrag der Abgabe wird in erster Linie zur För- derung von Forschungsprojekten im Bereich von Radio und Fernsehen (Art. 77) und

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zur Finanzierung der Archivierung (Art. 21) sowie in zweiter Linie für neue Tech- nologien (Art. 58) verwendet. 2 Die Abgabe beträgt höchstens 1 Prozent der Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring. Der Bundesrat legt die Höhe der Abgabe und einen Freibetrag fest.

2. Kapitel: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft 1. Abschnitt: Programmauftrag und Konzession

Art. 23 Grundsatz Die SRG erbringt einen Dienst für die Allgemeinheit. Dabei strebt sie keinen Gewinn an.

Art. 24 Programmauftrag 1 Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere:

a. versorgt sie die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleich- wertigen Radio- und Fernsehprogrammen in den drei Amtssprachen;

b. fördert sie das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen und gesellschaftlichen Grup- pierungen und berücksichtigt sie die Eigenheiten des Landes und die Be- dürfnisse der Kantone;

c. fördert sie die engere Verbindung zwischen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und der Heimat sowie die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen im Ausland.

2 Für die rätoromanische Schweiz veranstaltet die SRG mindestens ein Radiopro- gramm. Im Übrigen legt der Bundesrat die Grundsätze fest, nach denen die Radio- und Fernsehbedürfnisse dieser Sprachregion zusätzlich berücksichtigt werden müs- sen. 3 Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigt werden müssen. Er bestimmt insbesondere, in welchem Ausmass Spezialsendungen in Gebärdensprache für gehörlose Menschen angeboten werden müssen. 4 Die SRG trägt bei zur:

a. freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;

b. kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berück- sichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Film- schaffens, namentlich durch die Ausstrahlung von Schweizer Produktionen und eigenproduzierten Sendungen;

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c. Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten;

d. Unterhaltung. 5 In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interessierenden Infor- mationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden.

Art. 25 Konzession 1 Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession. 2 Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medien- politischer Tragweite wird eine Anhörung durchgeführt. 3 Die Konzession bestimmt namentlich:

a. die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme; b. den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des

Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird;

c. die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie schweizerischen Musik- und Filmschaffens nach Artikel 24 Absatz 4 Buch- stabe b; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben.

4 Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) bedürfen. 5 Das Departement kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. 6 Das Departement kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn:

a. die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat; b. die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und

36) wiederholt oder schwer verletzt hat.

2. Abschnitt: Publizistisches Angebot

Art. 26 Einschränkungen des regionalen Angebots 1 Die Veranstaltung regionaler Programme ist der SRG untersagt. 2 Die SRG kann in ihren Radioprogrammen mit Genehmigung des Departements zeitlich begrenzte regionale Fenster einfügen. In solchen Fenstern ist das Sponsoring untersagt.

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Art. 27 Programmproduktion Die Programme der SRG müssen überwiegend in den Sprachregionen produziert werden, für welche sie bestimmt sind.

Art. 28 Publizistisches Angebot für das Ausland 1 Der Bundesrat vereinbart mit der SRG periodisch den Umfang des publizistischen Angebots für das Ausland nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und die entspre- chenden Kosten. 2 In Krisensituationen kann er mit der SRG besondere kurzfristige Leistungsaufträge zur Völkerverständigung vereinbaren. 3 Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 werden der SRG mindestens zur Hälfte vom Bund abgegolten, die Kosten für Leistungen nach Absatz 2 im vollen Umfang.

3. Abschnitt: Nicht konzessionierte Tätigkeiten

Art. 29 1 Die SRG und von ihr beherrschte Unternehmen müssen in der Konzession nicht festgelegte Tätigkeiten, welche die Stellung und die Aufgabe anderer schweizerischer Medienunternehmen beeinträchtigen könnten, dem Bundesamt vorgängig melden. 2 Falls eine solche Tätigkeit die Erfüllung des Programmauftrages beeinträchtigt oder den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränkt, kann das Departement Auflagen zur Geschäftstätigkeit, zur Finanzierung, zur Trennung der Rechnungsführung und zur organisatorischen Trennung machen oder die Tätigkeit untersagen.

4. Abschnitt: Verbreitung der SRG-Programme

Art. 30 1 Die Radio- und Fernsehprogramme der SRG werden mindestens in der betreffenden Sprachregion flächendeckend verbreitet. Mindestens ein Radio- und ein Fernseh- programm der SRG werden in der ganzen Schweiz in deutscher, französischer und italienischer Sprache verbreitet. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Zudem berücksichtigt er die Bedürfnisse der Rätoromanen gemäss Artikel 24 Absatz 2. Dabei stellt er sicher, dass den anderen Programmveranstaltern für jede Verbrei- tungsart Frequenzen und Kanäle zur Verfügung stehen. 2 Der Bundesrat bestimmt für jedes Programm das Versorgungsgebiet und die Verbreitungsart.

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5. Abschnitt: Organisation und Finanzierung

Art. 31 Organisation der SRG 1 Die SRG organisiert sich so, dass:

a. ihre Autonomie und Unabhängigkeit vom Staat und von einzelnen gesell- schaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Gruppierungen gewährleistet sind;

b. sie wirtschaftlich geführt wird und die Empfangsgebühren ihrem Zweck entsprechend verwendet werden;

c. die Anliegen der Sprachregionen berücksichtigt werden und eine nationale Leitung und Koordination sichergestellt ist;

d. das Publikum in der Organisation vertreten ist; e. die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten getrennt ist; f. sie nach aktienrechtlichen Prinzipien geleitet, überwacht und kontrolliert

werden kann. 2 Ihre Statuten müssen durch das Departement genehmigt werden.

Art. 32 Organe 1 Notwendige Organe sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Revi- sionsstelle und die Geschäftsleitung. 2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die statutarische Regelung der Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der SRG-Organe die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss.

Art. 33 Verwaltungsrat 1 Der Bundesrat kann bis zu einem Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmen. 2 Der Verwaltungsrat erteilt in laufenden Programmangelegenheiten keine Einzel- weisungen. 3 Die Mitglieder dürfen neben ihrer Tätigkeit als Verwaltungsrat in keinem Ange- stelltenverhältnis zur SRG oder zu den von ihr beherrschten Unternehmen stehen. Sie sind nicht weisungsgebunden.

Art. 34 Finanzierung Die SRG finanziert sich zur Hauptsache durch Empfangsgebühren. Weitere Finan- zierungsquellen stehen ihr offen, soweit dieses Gesetz, die Verordnung, die Konzes- sion oder das einschlägige internationale Recht sie nicht beschränken.

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Art. 35 Verwendung der finanziellen Mittel 1 Die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen führen ihren Finanzhaushalt nach den anerkannten Grundsätzen der besten Praxis. Sie verhalten sich wirtschaft- lich, verwenden ihre Mittel bestimmungsgemäss und sorgen für die langfristige Substanzerhaltung des Unternehmens im Hinblick auf die Erfüllung ihres Auftrages. 2 Die SRG verwendet den ihr zugewiesenen Gebührenanteil ausschliesslich zur Deckung des Aufwandes, der sich aus der Veranstaltung der Radio- und Fernseh- programme und des übrigen publizistischen Angebots (Art. 25 Abs. 3 Bst. b) ergibt. 3 Verzichtet sie auf eine Aktivität, welche bei der Festlegung der Gebührenhöhe erheblich ins Gewicht gefallen ist, so kann das Departement die SRG verpflichten, in der Höhe des entsprechenden Betrages Reserven zu bilden, die bei der nächsten Gebührenanpassung zu berücksichtigen sind. 4 Der Bundesrat sorgt dafür, dass in der SRG und in den von ihr beherrschten Un- ternehmen für die Mitglieder der leitenden Organe, für die Angehörigen des ge- schäftsleitenden Kaders sowie für weiteres Personal, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, die Bestimmungen von Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonal- gesetzes vom 24. März 200013 sinngemäss angewendet werden.

Art. 36 Finanzaufsicht 1 Die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen führen ihre Bücher nach den Vorschriften, die für Aktiengesellschaften gelten, und nach den von den Schweizer Börsen anerkannten Standards der Rechnungslegung. 2 Sie führen getrennte Rechnungen für diejenigen Tätigkeiten, welche der Erfüllung des konzessionsrechtlichen Leistungsauftrages dienen, und für ihre übrigen Tätig- keiten. 3 Der Verwaltungsrat der SRG bringt dem Departement jährlich zur Kenntnis:

a. die Konzernrechnung; b. die Jahresrechnung, den Voranschlag, die Finanzplanung und den Jahres-

bericht der SRG und der von ihr beherrschten Unternehmen. 4 Auf Grund der Berichterstattung des Verwaltungsrates prüft das Departement den Finanzhaushalt der SRG. Es kann ergänzende Auskünfte verlangen. Insbesondere kann das Departement vom Verwaltungsrat der SRG oder von den mit der Oberlei- tung betrauten Organen beherrschter Unternehmen Angaben darüber verlangen, wie sie ihre Verantwortung wahrgenommen haben. 5 Das Departement kann bei der SRG und den von ihr beherrschten Unternehmen vor Ort Nachprüfungen vornehmen, sofern:

a. die Berichterstattung ungenügend ist und die SRG trotz Aufforderung des Departements innerhalb der gewährten Frist keine ausreichenden Angaben liefert; oder

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b. begründeter Verdacht besteht, dass die SRG oder ein von ihr beherrschtes Unternehmen die Pflichten nach Artikel 35 Absatz 1 nicht erfüllt hat.

6 Das Departement kann unter den Voraussetzungen von Absatz 5 die Eidgenössische Finanzkontrolle oder andere Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196714 ist nicht anwendbar. 7 Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.

Art. 37 Beteiligungen an anderen Programmveranstaltern Beteiligungen der SRG an anderen Programmveranstaltern bedürfen der Geneh- migung durch das Departement.

3. Kapitel: Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag 1. Abschnitt: Konzessionen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil

Art. 38 Grundsatz 1 Konzessionen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil (Konzessionen mit Ge- bührenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:

a. ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigen- heiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirt- schaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfal- tung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen;

b. mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfül- lung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen bei- tragen.

2 Konzessionen mit Gebührenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren. 3 Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Gebührenanteil erteilt. 4 Die Konzession legt mindestens fest:

a. das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung; b. die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen be-

trieblichen und organisatorischen Anforderungen; c. weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen

hat.

14 SR 614.0

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5 Die Verbreitung eines Programms auf Grund einer Konzession mit Gebührenanteil ist grundsätzlich auf das jeweilige Versorgungsgebiet beschränkt; der Bundesrat sieht Ausnahmen vor.

Art. 39 Versorgungsgebiete 1 Der Bundesrat bestimmt nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikati- onskommission die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen mit Gebührenanteil erteilt werden, sowie die Verbreitungsart im jeweiligen Versorgungsgebiet. Er unterscheidet dabei zwischen Versorgungsgebieten für Radio und für Fernsehen. 2 Versorgungsgebiete nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a müssen so festgelegt werden, dass:

a. sie politisch und geografisch eine Einheit bilden oder in ihnen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind; und

b. ihre vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten zusammen mit einem ange- messenen Anteil aus dem Ertrag der Empfangsgebühren es dem Veranstalter erlauben, seinen Leistungsauftrag zu erfüllen.

3 Ausnahmen können für Regionalprogramme vorgesehen werden, die in einem Sprachgrenzgebiet in mindestens zwei Landessprachen ausgestrahlt werden. 4 Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete werden vom Bundesrat perio- disch, spätestens aber nach zehn Jahren überprüft. Geringfügige Anpassungen der Ausdehnung kann das Departement vornehmen. 5 Vor der Bestimmung der Versorgungsgebiete und vor bedeutenden Änderungen werden namentlich die Kantone und die direkt betroffenen konzessionierten Ver- anstalter angehört.

Art. 40 Gebührenanteile 1 Die Gebührenanteile für Radioveranstalter mit Gebührenanteil betragen 4 Prozent des Ertrags der Radioempfangsgebühren und für Fernsehveranstalter mit Gebühren- anteil 4 Prozent des Ertrags der Fernsehempfangsgebühren. Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Empfangsgebühr (Art. 70) den Anteil, der dafür zur Verfügung steht, sowie den prozentualen Anteil, den der Beitrag am Betriebsaufwand des einzelnen Veranstalters höchstens ausmachen darf. 2 Das Departement legt den Anteil jedes Konzessionärs am Ertrag der Empfangs- gebühren für einen bestimmten Zeitraum fest. Es berücksichtigt die Grösse und das Wirtschaftspotenzial des Versorgungsgebiets sowie den Aufwand, den der Konzes- sionär zur Erfüllung des Leistungsauftrages inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. 3 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199015 sind anwend- bar.

15 SR 616.1

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Art. 41 Pflichten der Programmveranstalter mit Konzessionen mit Gebührenanteil

1 Die Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Gebührenanteil verfügen, haben den in der Konzession festgelegten Leistungsauftrag zu erfüllen. Zur Sicher- stellung der Erfüllung des Leistungsauftrages und des unabhängigen Programm- schaffens kann der Bundesrat weitere Pflichten festlegen. Er kann die Veranstalter insbesondere zur Erstellung eines Leitbildes und eines Redaktionsstatuts verpflichten. 2 Programmveranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil müssen die finan- ziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwenden. Gewinnaus- schüttungen sind nicht zulässig. Die Veranstaltung des gebührenunterstützten Pro- gramms ist in der Buchhaltung von allfälligen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Konzessionärs zu trennen. Erbringt ein vom Konzessionär wirtschaftlich be- herrschtes Unternehmen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, so sorgt der Konzessionär dafür, dass diese Tätigkeiten buchhalterisch von den übrigen Tätigkeiten getrennt sind. 3 Die Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern darf die Erfüllung des Leistungs- auftrags oder die Unabhängigkeit des Programmschaffens nicht gefährden.

Art. 42 Finanzaufsicht 1 Der Konzessionär legt dem Bundesamt jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Gebührenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern. 2 Das Bundesamt kann auch Auskünfte vom Konzessionär und von den Auskunfts- pflichtigen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c verlangen und vor Ort Finanz- prüfungen vornehmen. 3 Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind unzulässig.

2. Abschnitt: Konzessionen mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil

Art. 43 1 Das Departement kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:

a. in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zu- sammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beiträgt;

b. in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungs- rechtlichen Leistungsauftrags beiträgt.

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2 Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung und den pro- grammlichen Leistungsauftrag. Das Departement kann weitere Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges Programmschaffen sicherzustellen.

3. Abschnitt: Konzessionsvorschriften

Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber:

a. in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; b. glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb

finanzieren kann; c. der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines

Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt;

d. Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeits- bedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält;

e. die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; f. eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische

Person mit Sitz in der Schweiz ist; g. die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet.

2 Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer auslän- disch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. 3 Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben.

Art. 45 Konzessionierungsverfahren 1 Konzessionen werden vom Departement erteilt. Das Bundesamt schreibt die Kon- zessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. 2 Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. 3 Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebots- vielfalt am meisten bereichert.

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4 Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 24 FMG16 erteilt.

Art. 46 Dauer und Erlöschen der Konzession 1 Jede Konzession wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt. Vergleichbare Konzes- sionen werden in der Regel auf denselben Termin befristet. 2 Eine Konzession erlischt bei Verzicht durch den Programmveranstalter, bei Entzug und nach Ablauf ihrer Dauer.

Art. 47 Erfüllung des Leistungsauftrages 1 Das Bundesamt überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen. 2 Stellt es erhebliche Unzulänglichkeiten fest, so ergreift es Massnahmen. Es kann namentlich den Anspruch auf Gebührenanteile um höchstens die Hälfte kürzen, bis die Unzulänglichkeiten behoben sind.

Art. 48 Übertragung der Konzession 1 Eine Übertragung der Konzession ist dem Departement vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. 2 Das Departement prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Über- tragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. 3 Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschafts- kapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen.

Art. 49 Änderung der Konzession 1 Das Departement kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. 2 Der Konzessionär wird angemessen entschädigt, falls die Änderung die mit der Konzession eingeräumten Rechte wesentlich schmälert. Keine Entschädigung erhält er, wenn die Anpassung auf wichtigen Landesinteressen oder auf einer Änderung internationaler Verpflichtungen beruht. 3 Auf Antrag des Programmveranstalters kann das Departement einzelne Bestim- mungen ändern, falls die beantragte Änderung den Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession entspricht.

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Art. 50 Einschränkung, Suspendierung und Entzug der Konzession 1 Das Departement kann die Konzession einschränken, suspendieren oder entziehen, wenn:

a. der Konzessionär sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat;

b. der Konzessionär in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen verstösst;

c. der Konzessionär trotz Massnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 dauernd gegen seine in der Konzession festgelegten Pflichten verstösst;

d. der Konzessionär die Konzession in schwerwiegender Weise zu rechtswid- rigen Zwecken benützt;

e. wichtige Landesinteressen es erfordern. 2 Das Departement entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind. 3 Der Konzessionär hat Anspruch auf Entschädigung, wenn das Departement:

a. die Konzession entzieht, weil wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind und der Bund dafür einstehen muss;

b. die Konzession suspendiert oder entzieht, weil wichtige Landesinteressen es erfordern.

3. Titel: Übertragung und Aufbereitung von Programmen 1. Kapitel: Allgemeine Regeln

Art. 51 Grundsatz 1 Die Programmveranstalter können ihre Programme gestützt auf die Bestimmungen des Fernmelderechts selber verbreiten oder eine Fernmeldedienstanbieterin beauf- tragen, die Programme zu verbreiten. 2 Die Verbreitungsdienstleistungen werden chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend angeboten. 3 Artikel 47 FMG17 über die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen ist auf Veranstalter anwendbar, welche ihre Programme selbst verbreiten.

Art. 52 Einschränkungen 1 Das Bundesamt kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das Programm:

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a. das für die Schweiz verbindliche internationale Fernmelderecht verletzt; b. die für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über Pro-

grammgestaltung, Werbung oder Sponsoring dauernd und schwerwiegend verletzt; oder

c. mit einem Sendeverbot nach Artikel 89 Absatz 2 belegt ist. 2 Gegen die Verfügung des Bundesamtes können sich sowohl der Veranstalter des betreffenden Programms als auch die Fernmeldedienstanbieterin beschweren, welche das Programm verbreitet oder der Verbreitung zuführt. 3 Programme der Veranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil dürfen nicht ausserhalb des in der Konzession (Art. 38 Abs. 5) bestimmten Gebietes verbreitet werden.

2. Kapitel: Drahtlos-terrestrische Verbreitung von Programmen

Art. 53 Zugangsberechtigte Programme Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zu- gangsberechtigt:

a. die Programme der SRG; b. die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit

Leistungsauftrag verfügen.

Art. 54 Frequenzen für Programme 1 Die Eidgenössische Kommunikationskommission stellt sicher, dass ausreichende Frequenzkapazitäten für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV) zur Verfügung stehen. Insbesondere sorgt sie dafür, dass zugangsberechtigte Programme im vorgesehenen Versorgungs- gebiet drahtlos-terrestrisch verbreitet werden können. 2 Sie bestimmt für Frequenzen oder Frequenzblöcke, die nach dem nationalen Fre- quenzzuweisungsplan (Art. 25 FMG18) für die Verbreitung von Radio- und Fern- sehprogrammen eingesetzt werden:

a. das Verbreitungsgebiet; b. die Anzahl von Radio- oder Fernsehprogrammen, die zu verbreiten sind, oder

die Übertragungskapazitäten, die für die Verbreitung von Programmen zu reservieren sind.

3 Sie sorgt dafür, dass zur Versorgung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen eine ausreichende Verbreitung von Programmen sichergestellt werden kann. 4 Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1–3 massgebend sind.

18 SR 784.10

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Art. 55 Verbreitungspflicht und Verbreitungsbedingungen 1 Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fern- melderechtlichen Funkkonzession verbreiten. 2 Programmveranstalter entrichten der Inhaberin einer Funkkonzession für die Verbreitung zugangsberechtigter Programme eine kostenorientierte Entschädigung. Der Bundesrat regelt die anrechenbaren Kosten. Wird die Funkkonzession im Ver- steigerungsverfahren vergeben, so zählt der Zuschlagspreis nach Artikel 39 Absatz 4 FMG19 nicht zu den anrechenbaren Kosten. 3 Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf Dienste ausdehnen, die mit zu- gangsberechtigten Programmen gekoppelt sind.

Art. 56 Einigungs- und Entscheidverfahren 1 Können sich die Parteien innert drei Monaten über die Verbreitungspflicht und die Verbreitungsbedingungen nicht einigen, so entscheidet das Bundesamt. 2 Es orientiert sich für den Entscheid an in- oder ausländischen Vergleichswerten, soweit die Parteien keine Beweismittel vorbringen, die ein Abweichen davon recht- fertigen. 3 Für den Zeitraum von der Gesuchseinreichung bis zum rechtskräftigen Entscheid kann es vorläufig die Verbreitung verfügen und die finanziellen Bedingungen fest- legen. 4 Das Verfahren und die Auskunftspflicht richten sich sinngemäss nach den Be- stimmungen des FMG über die Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen (Art. 11, 11a und 11b FMG20).21

Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen 1 Das Bundesamt gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radiopro- gramms entsteht, einen Beitrag. 2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das Bundesamt die Beiträge entrichtet.

Art. 58 Investitionsbeiträge für neue Technologien 1 Das Bundesamt kann konzessionierten Veranstaltern Investitionsbeiträge an die Kosten ausrichten, die im Rahmen der Einführung neuer Technologien für die Errichtung von Sendernetzen entstehen; vorausgesetzt ist, dass im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind.

19 SR 784.10 20 SR 784.10 21 Siehe Art. 106 Ziff. 1 hiernach.

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2 Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Konzessionsabgaben (Art. 22) und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Empfangsgebühren entrichtet. 3 Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Empfangsgebühr (Art. 70) den Anteil, der dafür zur Verfügung steht. Dieser beträgt höchstens 1 Prozent des gesamten Ertrags der Empfangsgebühren. 4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Investitionsbeiträge fest.

3. Kapitel: Verbreitung über Leitungen

Art. 59 Zugangsberechtigte und ausländische Programme 1 In ihrem Versorgungsgebiet sind über Leitungen zu verbreiten:

a. Programme der SRG im Rahmen der Konzession; b. Programme, für die eine Konzession mit Leistungsauftrag besteht.

2 Der Bundesrat kann zudem Programme ausländischer Veranstalter bestimmen, welche wegen ihres besonderen Beitrages zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meinungsbildung über Leitungen zu verbreiten sind. 3 Der Bundesrat legt die Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der technischen Möglichkeiten der Fernmeldedienst- anbieterinnen fest. Die Programme sind in ausreichender Qualität unentgeltlich zu verbreiten. 4 Zur Verbreitung verpflichtet ist in erster Linie diejenige Fernmeldedienstanbieterin, die im Versorgungsgebiet bereits Programme verbreitet und dabei am meisten Haushalte erreicht. Das Bundesamt kann im gleichen Versorgungsgebiet mehr als eine Fernmeldedienstanbieterin verpflichten, wenn dies erforderlich ist, um sicher- zustellen, dass ein Programm von der Allgemeinheit empfangen werden kann. Im Falle einer Weigerung kann das Bundesamt vorsorglich die sofortige Aufschaltung verfügen. 5 Führt die Erfüllung dieser Pflicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der verpflichteten Fernmeldedienstanbieterin, so verpflichtet das Bundesamt die berechtigten Programmveranstalter zur angemessenen Entschädigung. 6 Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Pro- grammen gekoppelte Dienste ausdehnen.

Art. 60 Weitere Aufschaltungspflichten 1 Auf Gesuch eines Programmveranstalters verpflichtet das Bundesamt eine Fern- meldedienstanbieterin für eine bestimmte Dauer zur leitungsgebundenen Verbreitung eines Programms in einem bestimmten Gebiet, sofern:

a. das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt; und

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b. der Fernmeldedienstanbieterin die Verbreitung unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten sowie der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit zumutbar ist.

2 Der Bundesrat legt die Höchstzahl der Programme fest. 3 Das Bundesamt kann das Recht vor Ablauf der verfügten Dauer entziehen, wenn der Programmveranstalter die in der Verfügung festgehaltenen Leistungen nicht mehr erbringt. 4 Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Pro- grammen gekoppelte Dienste ausdehnen.

Art. 61 Leitungsgebundene Verbreitung anderer Programme Bei Programmen deren Verbreitung nicht nach den Artikeln 59 und 60 geregelt ist, entscheidet die Fernmeldedienstanbieterin nach Massgabe der Kapazitäten, die ihr für die Programmverbreitung zur Verfügung stehen. Bei der Abgeltung des Aufwandes für die Verbreitung kann insbesondere auch der wirtschaftliche Nutzen der Verbrei- tungsdienstleistung für den Programmveranstalter berücksichtigt werden.

Art. 62 Kanalbelegung Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanal- plätzen verbreiten.

4. Kapitel: Aufbereitung von Programmen

Art. 63 Grundsätze 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentli- chen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. 2 Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. 3 Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben:

a. gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Aus- künfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen;

b. gegenüber dem Bundesamt auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden.

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4 Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. 5 Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das Bun- desamt im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwen- digen Entscheide.

Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung Soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist, kann der Bun- desrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksich- tigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.

Art. 65 Entbündelung 1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. 2 Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist.

4. Titel: Empfang von Programmen 1. Kapitel: Empfangsfreiheit

Art. 66 Freier Programmempfang Jede Person ist frei, die an die Allgemeinheit gerichteten in- und ausländischen Programme zu empfangen.

Art. 67 Kantonale Antennenverbote 1 Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn:

a. dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist; und

b. der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Be- dingungen gewährleistet bleibt.

2 Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.

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2. Kapitel: Empfangsgebühren

Art. 68 Gebühren- und Meldepflicht 1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen. Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten, und bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind (multifunktionale Geräte), der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen. 2 Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet. 3 Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Ge- bührenerhebungsstelle vorgängig melden. Ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte. 4 Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt. 5 Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Ge- bührenerhebungsstelle gemeldet worden ist. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann bestimmte Kategorien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien.

Art. 69 Gebührenerhebungsstelle 1 Der Bundesrat kann die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbun- denen Aufgaben einer unabhängigen Organisation übertragen (Gebührenerhebungs- stelle). Sie gilt als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG22 und von Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 188923 über Schuldbetreibung und Konkurs und kann Verfügungen erlassen. Zur Abklärung der Gebühren- und Meldepflicht kann sie besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten. Bei Verdacht auf Verletzung der Meldepflicht erstattet sie Anzeige an das Bundesamt. 2 Die Gebührenerhebungsstelle kann von Kantonen und Gemeinden Name, Vorname, Adresse, Jahrgang und Haushaltszugehörigkeit der Einwohnerinnen und Einwohner auf elektronischen Datenträgern in Listenform anfordern. Sie hat den durch ihre Anfrage verursachten Zusatzaufwand zu entgelten. 3 Sie darf diese Daten nur für die Kontrolle über die Einhaltung der Meldepflicht und für die Erhebung der Empfangsgebühren bearbeiten. Sie darf diese Daten nicht an Dritte weitergeben; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. 4 Die Gebührenerhebungsstelle trifft die organisatorischen und technischen Mass- nahmen, damit die Daten gegen unbefugte Bearbeitung gesichert sind.

22 SR 172.021 23 SR 281.1

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5 Das Bundesamt übt die Aufsicht über die Gebührenerhebungsstelle aus und be- handelt Beschwerden gegen deren Verfügungen.

Art. 70 Höhe der Empfangsgebühr 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Empfangsgebühr. Er berücksichtigt dabei den Bedarf für:

a. die Finanzierung der Programme der SRG und der übrigen publizistischen Angebote der SRG, die zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig sind (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);

b. die Unterstützung von Programmen mit einer Konzession mit Gebührenanteil (Art. 38);

c. die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Empfangsgebühren sowie der Durchsetzung der Melde- und der Gebührenpflicht;

d. die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Artikel 81 Abs. 1); e. die Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Techno-

logien (Art. 58). 2 Er kann unterschiedliche Gebühren festlegen für privaten und für gewerblichen Empfang sowie für die kommerzielle Verwertung der Empfangsmöglichkeit von Programmen. 3 Er berücksichtigt bei seinem Entscheid die Empfehlungen des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen. 4 Der Ertrag und die Verwendung der Gebühr werden in der eidgenössischen Staats- rechnung nicht ausgewiesen.

Art. 71 Benützungsgebühren für drahtlos-terrestrischen Empfang Die Kantone können Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, welche gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-ter- restrisch verbreitet werden.

5. Titel: Massnahmen zum Schutz der Vielfalt und der Förderung der Programmqualität 1. Kapitel: Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen

Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen 1 Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Ex- klusivabreden eingeschränkt, so hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.

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2 Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren. 3 Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:

a. Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegeben- heiten erlauben; und

b. die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedin- gungen.

4 Das Bundesamt kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Pro- grammveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungs- rechts zu ergreifen.

Art. 73 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

1 Die Berichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit frei zugänglich zu machen. 2 Das Departement führt eine Liste internationaler und nationaler Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und aktualisiert sie regelmässig. 3 Für Veranstalter schweizerischer Fernsehprogramme sind die von den Vertrags- staaten des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 198924 über das grenzüber- schreitende Fernsehen geführten Listen hinsichtlich des freien Zugangs im betref- fenden Staat verbindlich.

2. Kapitel: Massnahmen gegen die Medienkonzentration

Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt 1 Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn:

a. ein Programmveranstalter im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht;

b. ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tä- tige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht.

2 Das Departement konsultiert die Wettbewerbskommission zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199525. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.

24 SR 0.784.405 25 SR 251

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Art. 75 Massnahmen 1 Stellt das Departement nach Beizug des Gutachtens der Wettbewerbskommission fest, dass ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung durch den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung die Meinungs- und Angebotsvielfalt gefährdet hat, so kann es im Bereich Radio und Fernsehen Massnahmen ergreifen. Es entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Gutachtens. 2 Es kann vom Programmveranstalter oder von der betroffenen Unternehmung verlangen, dass er oder sie:

a. die Vielfalt durch Massnahmen wie die Einräumung von Sendezeit für Dritte oder die Zusammenarbeit mit anderen Marktteilnehmern sichert;

b. Massnahmen gegen Konzernjournalismus ergreift, wie den Erlass eines Redaktionsstatuts zur Absicherung der redaktionellen Freiheit;

c. bei offensichtlichem Ungenügen solcher Massnahmen die unternehmerischen und organisatorischen Strukturen des Unternehmens anpasst.

3. Kapitel: Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden

Art. 76 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden fördern, namentlich durch Beiträge an Aus- und Weiterbildungsinstitutionen. Das Bundesamt regelt die Vergabekriterien und entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.

4. Kapitel: Forschung 1. Abschnitt: Medienforschung

Art. 77 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Berechnungskriterien, nach denen Forschungsprojekte im Bereich von Radio und Fernsehen aus der Konzessionsabgabe (Art. 22) unterstützt werden.

2. Abschnitt: Stiftung für Nutzungsforschung

Art. 78 Aufgabe 1 Die Stiftung für Nutzungsforschung sorgt für die Erhebung wissenschaftlicher Daten zur Radio- und Fernsehnutzung in der Schweiz. Sie ist dabei der Wissen- schaftlichkeit verpflichtet und von der SRG, von anderen Veranstaltern und der Werbewirtschaft unabhängig. Sie kann die Tätigkeiten ganz oder teilweise auf von ihr beherrschte Tochtergesellschaften übertragen und bei der Datenerhebung unabhän-

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gige Sachverständige beiziehen. Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Departe- ments. 2 Die Stiftung sorgt dafür, dass die schweizerischen Programmveranstalter und die wissenschaftliche Forschung über hinreichende Daten zur Radio- und Fernseh- nutzung verfügen. Konzessionierten Veranstaltern in Berg- und Randregionen müssen die Daten in vergleichbarer Qualität zur Verfügung stehen wie den übrigen Veranstaltern.

Art. 79 Berichterstattung und Abgabe von Daten 1 Die Stiftung veröffentlicht mindestens einmal jährlich die wichtigsten Ergebnisse ihrer Erhebungen. 2 Sie stellt die grundlegenden Nutzungsdaten Dritten zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung. Der universitären Forschung und dem Bundesamt werden die Daten unentgeltlich überlassen.

Art. 80 Organisation 1 Die Stiftung regelt ihre Organisation und ihre Tätigkeiten in einem Reglement, das vom Departement zu genehmigen ist. 2 Der Stiftungsrat und die Verwaltungsräte allfälliger Tochtergesellschaften bestehen aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der SRG wie der übrigen schweize- rischen Veranstalter. Daneben werden andere Personen in den Stiftungsrat bezie- hungsweise in die Verwaltungsräte gewählt. 3 Das Departement wählt den Stiftungsrat. Es berücksichtigt dabei die Vorschläge der Betroffenen.

Art. 81 Finanzbeitrag 1 Die Stiftung erhält jährlich einen Beitrag aus dem Ertrag der Empfangsgebühren an die Entwicklung und Beschaffung von Erhebungsmethoden und -systemen. 2 Der Bundesrat legt den Betrag anlässlich der Festlegung der Höhe der Empfangs- gebühren fest. 3 Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199026 ist anwendbar. Tätigkeiten nach den Artikeln 78 und 79 sind von allfälligen anderen Tätigkeiten in der Buchhaltung der Stiftung und allfälliger Tochtergesellschaften zu trennen.

6. Titel: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Art. 82 Zusammensetzung 1 Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern.

26 SR 616.1

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2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Beschwerdeinstanz und bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin. 3 Der Beschwerdeinstanz nicht angehören dürfen:

a. Mitglieder der Bundesversammlung; b. Personen im Dienst des Bundes; c. Mitglieder von Organen schweizerischer Programmveranstalter sowie Per-

sonen, die in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis stehen. 4 Tritt eine Unvereinbarkeit ein, so erklärt die betroffene Person, für welches der beiden Ämter sie sich entscheidet. Entscheidet sie sich für ein Amt nach Absatz 3, so scheidet sie spätestens vier Monate nach Feststellung der Unvereinbarkeit aus der Beschwerdeinstanz aus.

Art. 83 Aufgaben 1 Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für:

a. die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 94);

b. die Wahl und die Beaufsichtigung der Ombudsstellen (Art. 91). 2 Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Art. 84 Unabhängigkeit Die Beschwerdeinstanz ist unabhängig und an keine Weisungen von Bundes- versammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht nach Artikel 104 Absatz 2.

Art. 85 Organisation 1 Soweit der Bundesrat keine abweichenden Regeln vorsieht, ist die Kommis- sionenverordnung vom 3. Juni 199627 anwendbar. 2 Die Beschwerdeinstanz organisiert sich selbst. Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. 3 Die Beschwerdeinstanz verfügt über ein selbständiges Sekretariat. Sie regelt dessen Aufgaben im Reglement nach Absatz 2. Das Dienstverhältnis des Sekretariatsperso- nals richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

27 [AS 1996 1651, 2000 1157, 2008 5949 Ziff. II. AS 2009 6137 Ziff. II 1]. Siehe heute: die Art. 8a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (SR 172.010.1).

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7. Titel: Aufsicht und Rechtsschutz 1. Kapitel: Allgemeine Aufsicht 1. Abschnitt: Verfahren

Art. 86 Grundsätze 1 Das Bundesamt wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestim- mungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktio- neller Sendungen (Art. 83 Abs. 1 Bst. a) ist die Beschwerdeinstanz zuständig 2 Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig. 3 Auf das Aufsichtsverfahren sind die Bestimmungen des VwVG 28 anwendbar, sofern das vorliegende Gesetz nicht davon abweicht. 4 Im Verfahren der Aufsicht über redaktionelle Sendungen (Art. 91–98) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig. 5 Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.

Art. 87 Öffentlichkeit 1 Die Aufsichtsbehörden orientieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie können insbesondere die administrativen und strafrechtlichen Entscheide veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen. 2 Sie dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

Art. 88 Datenschutz 1 Die Aufsichtsbehörden können besonders schützenswerte Daten bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung der durch dieses Gesetz auferlegten Aufgaben notwendig ist. 2 Die Datenbearbeitung der Aufsichtsbehörden und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199229 über den Datenschutz.

28 SR 172.021 29 SR 235.1

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2. Abschnitt: Massnahmen bei Rechtsverletzungen

Art. 89 Allgemeines 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:

a. von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen: 1. den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verlet-

zung sich nicht wiederholt, 2. sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten, 3. dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung er-

zielt wurden; b. dem Departement beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen,

sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen. 2 Das Departement kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4 zweiter Satz) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.

Art. 90 Verwaltungssanktionen 1 Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:

a. gegen eine rechtskräftige Verfügung der Aufsichtsbehörde oder gegen einen rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelbehörde verstösst;

b. in schwerer Weise gegen Bestimmungen der Konzession verstösst; c. Vorschriften über Werbung und Sponsoring verletzt, die in diesem Gesetz

(Art. 4, 5 und 9–14), den Ausführungsbestimmungen, der Konzession sowie den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind;

d. die Vorschriften über die Verbreitungspflicht (Art. 55) verletzt; e. die Pflicht zur Gewährung des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen

Ereignissen (Art. 72) nicht einhält; f. den freien Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeu-

tung (Art. 73) nicht gewährt; g. gegen Massnahmen im Sinn von Artikel 75 (Medienkonzentration) verstösst; h. nach Androhung einer Sanktion im Sinne von Artikel 97 innerhalb eines

Jahres die Pflichten über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 5 sowie rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Pro- gramm) verletzt.

2 Mit einem Betrag bis zu 10 000 Franken kann belastet werden, wer einer der folgenden Pflichten nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht:

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a. Meldepflicht (Art. 3); b. Bekanntmachungspflichten (Art. 8); c. Meldepflicht über die Einnahmen aus Werbung und Sponsoring (Art. 15); d. Meldepflicht über Beteiligungen (Art. 16); e. Auskunftspflicht (Art. 17); f. Pflicht zur Berichterstattung (Art. 18); g. Pflicht zum Einreichen statistischer Angaben (Art. 19); h. Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Programmen (Art. 20) oder

zur Erhaltung von Programmen (Art. 21); i. Pflichten der SRG (Art. 29); j. Pflichten für Veranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil (Art. 41); k. Pflicht zur Mitteilung der Übertragung der Konzession (Art. 48); l. Pflicht, beim Verbreiten oder Verbreitenlassen von Programmen das vom

Bundesrat bestimmte Konzessionsgebiet zu beachten (Art. 52 Abs. 3); m. Verbreiten vorgeschriebener Programme auf bevorzugten Kanalplätzen

(Art. 62); n. Auskunfts- und Herausgabepflicht (Art. 63 Abs. 3).

3 Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Schwere des Verstosses sowie die finanziellen Verhältnisse der sanktionierten juristischen oder natürlichen Person.

2. Kapitel: Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen 1. Abschnitt: Beanstandungsverfahren bei der Ombudsstelle

Art. 91 Ombudsstellen 1 Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist. 2 Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor. 3 Die Ombudsstellen behandeln Beanstandungen gegen:

a. ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter ver- bindlichen internationalen Rechts;

b. die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter. 4 Die sprachregionalen Ombudsstellen stehen unter der Aufsicht der Beschwerde- instanz.

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Art. 92 Beanstandung 1 Innert 20 Tagen nach der Ausstrahlung oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang zum Programm kann jede Person eine Sendung bei der zuständigen Ombudsstelle beanstanden. Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen, so beginnt die Frist mit der Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung. Die erste der beanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen. 2 Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die beanstandete Sendung inhaltlich mangelhaft oder die Verweigerung des Zugangs zum Programm rechtswidrig sein soll. 3 Die Ombudsstelle verzeichnet den Eingang der Beanstandung und benachrichtigt gleichzeitig den betroffenen Programmveranstalter.

Art. 93 Erledigung 1 Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere:

a. die Angelegenheit mit dem Programmveranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen;

b. für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen; c. Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben; d. die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den

Rechtsweg orientieren. 2 Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. 3 Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung berichtet die Ombudsstelle den Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung. 4 Im beiderseitigen Einverständnis kann mündliche Erledigung erfolgen. 5 Nach Behandlung der Beanstandung stellt die Ombudsstelle dem Programmveran- stalter Rechnung. Auf Antrag der Ombudsstelle oder des Veranstalters kann die Beschwerdeinstanz im Falle einer mutwilligen Beanstandung die Verfahrenskosten der Person auferlegen, welche die Beanstandung eingereicht hat.

2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz

Art. 94 Beschwerdebefugnis 1 Beschwerde gegen eine Sendung oder gegen die Verweigerung des Zugangs zu einem Programm kann führen, wer:

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a. am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war; und b. eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen nach-

weist oder dessen Gesuch um Zugang zum Programm abgewiesen worden ist. 2 Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen. 3 Natürliche Personen, die Beschwerde führen oder eine Beschwerde gemäss Ab- satz 2 unterzeichnen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen. 4 Beschwerde führen kann auch das Departement; in diesem Falle gelten die Vor- aussetzungen nach Absatz 1 nicht.

Art. 95 Frist und Form der Beschwerde 1 Innert 30 Tagen nach Eintreffen des Berichts nach Artikel 93 Absatz 3 kann bei der Beschwerdeinstanz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Bericht der Ombudsstelle ist beizulegen. 2 Das Departement reicht seine Beschwerde innert 30 Tagen nach der Ausstrahlung der betreffenden Sendung direkt bei der Beschwerdeinstanz ein. 3 In der Beschwerde muss kurz begründet werden:

a. in welcher Hinsicht die beanstandete Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen nach den Artikeln 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts verletzt hat; oder

b. inwiefern die Verweigerung des Zugangs zum Programm rechtswidrig ist.

Art. 96 Eintreten und Schriftenwechsel 1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Vor- aussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte. 2 Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt die Beschwerdeinstanz den Programmveranstalter zur Stellungnahme ein. 3 Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind oder in der gleichen Angelegenheit ein Verwaltungsverfahren durch- geführt wird.

Art. 97 Entscheid 1 Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind öffentlich, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen entgegen.

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2 Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob: a. die angefochtenen Sendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller

Sendungen, die in diesem Gesetz (Art. 4 und 5) oder dem einschlägigen internationalen Recht festgelegt sind, verletzt haben; oder

b. eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt. 3 Stellt sie eine Verletzung fest, so kann sie die in Artikel 89 vorgesehenen Mass- nahmen ergreifen oder beantragen. 4 Bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 und Artikel 5 sowie bei wiederholter rechtswidriger Verweigerung des Zugangs zum Programm kann die Beschwerdeinstanz in Anwendung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe h eine Verwaltungssanktion androhen oder verfügen. In besonders schweren Fällen kann die Beschwerdeinstanz zudem nach Artikel 89 Absatz 2 ein Sendeverbot oder eine Auflage beantragen.

Art. 98 Kosten 1 Das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz ist kostenlos. 2 Für mutwillige Beschwerden können der Beschwerde führenden Person Verfah- renskosten auferlegt werden. Das VwVG30 ist anwendbar.

3. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 99 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun- desrechtspflege. Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.

8. Titel: Verwaltungsgebühren

Art. 100 1 Die zuständige Behörde erhebt Verwaltungsgebühren insbesondere für:

a. die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Konzessionen; b. die Aufsichtstätigkeit; c. den Erlass von Verfügungen; d. die Behandlung von Anfragen.

30 SR 172.021

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2 Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest. Er berücksichtigt dabei den Verwal- tungsaufwand und kann der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der natürlichen oder juristischen Person Rechnung tragen, bei der die Gebühr erhoben wird. 3 Die zuständige Behörde kann vom Abgabepflichtigen eine angemessene Sicherheit verlangen.

9. Titel: Strafbestimmungen

Art. 101 Widerhandlungen 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt (Art. 68 Abs. 1) ohne dies der zuständigen Behörde vorgängig gemeldet zu haben (Art. 68 Abs. 3). 2 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräf- tigen Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder einem rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelinstanzen zuwiderhandelt. 3 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer ein Konzessionsverfahren oder ein Verfahren zur Änderung einer Konzession durch falsche Angaben zu seinen Gunsten beeinflusst. 4 In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

Art. 102 Zuständigkeit und Verfahren 1 Für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen ist das Bundesamt zuständig. Das Bundesgesetz vom 22. März 197431 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. 2 Die Gebührenerhebungsstelle macht dem Bundesamt diejenigen Personendaten durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich, die für die Strafverfolgung nach Artikel 101 Absatz 1 notwendig sind. Der Bundesrat kann Ausführungsbestim- mungen über den Umfang dieser Daten, den Zugriff auf die Daten, die Bearbei- tungsberechtigung, die Aufbewahrung und die Datensicherheit erlassen.

31 SR 313.0

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10. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug sowie Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 103 Vollzug Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz, soweit die Aufgaben nicht einer anderen Behörde übertragen sind. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann den Erlass der administrativen und technischen Vorschriften dem Departement übertra- gen.

Art. 104 Internationale Vereinbarungen und Vertretung bei internationalen Gremien

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite ab- schliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. 2 Er kann den Abschluss von Verträgen technischen oder administrativen Inhalts sowie die Vertretung des Bundes bei internationalen Gremien dem zuständigen Departement übertragen. Dieses kann seine Befugnis zur Vertretung des Bundes bei internationalen Gremien einer von ihm bezeichneten Behörde übertragen und ihr Weisungen erteilen.

Art. 105 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

Art. 106 Koordination mit der Änderung vom 24. März 200632 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 und mit der Änderung vom 24. März 2006 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

1. Unabhängig davon, ob das vorliegende Gesetz (RTVG) oder die Änderung vom 24. März 2006 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199733 zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 56 Absatz 4 RTVG34 wie folgt:

Art. 56 Abs. 4

2. Unabhängig davon, ob das vorliegende Gesetz (RTVG) oder die Änderung vom 24. März 2006 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten die Artikel 6, 11 und 40 des Fernmeldegesetzes35 wie folgt:

32 BBl 2006 3565 33 SR 784.10 34 Text eingefügt hiervor. 35 Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

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Art. 6

Art. 11

Art. 40

3. Unabhängig davon, ob das vorliegende Gesetz (RTVG) oder die Änderung vom 24. März 2006 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 83 Buchstabe p des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200536 wie folgt:

Art. 83 Bst. p

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 107 Radio- und Fernsehkonzessionen 1 Konzessionen für Radio- und Fernsehprogramme, die auf Grund des Bundesgeset- zes vom 21. Juni 199137 über Radio und Fernsehen (RTVG 1991) erteilt worden sind, gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zu ihrem Ablauf weiter, sofern die Veran- stalter nicht ausdrücklich darauf verzichten. 2 Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Bundesrat die Konzessionen der SRG, von swissinfo/SRI, der Teletext AG sowie von jenen Veranstaltern, die ihre Programme in Zusammenarbeit mit der SRG nach Artikel 31 Absatz 3 RTVG 1991 veranstalten, mit einer Frist von neun Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kün- digen. 3 Der Bundesrat kann die Konzessionen der SRG und von swissinfo/SRI, die auf Grund des RTVG 1991 erteilt worden sind, um längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern. 4 Das Departement kann andere auf Grund des RTVG 1991 erteilte Konzessionen um längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern. In den verlängerten Konzessionen kann ein Kündigungsrecht vorgesehen werden. 5 Gelten die Konzessionen der SRG oder von swissinfo/SRI weiter oder werden sie verlängert, so sind die Artikel 22 sowie 25 Absätze 5 und 6 sinngemäss anwendbar.

36 SR 173.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG. 37 [AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187 Anhang Ziff. 4, 2000 1891 Ziff. VIII 2, 2001 2790

Anhang Ziff. 2, 2002 1904 Art. 36 Ziff. 2, 2004 297 Ziff. I 3 1633 Ziff. I 9 4929 Art. 21 Ziff. 3, 2006 1039 Art. 2]

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6 Auf die anderen Konzessionen, die weiter gelten oder verlängert worden sind, sind die Bestimmungen über Konzessionen mit Leistungsauftrag nach Artikel 22 sowie die Artikel 44–50 sinngemäss anwendbar.

Art. 108 Sendernetzplan Der Bundesrat kann die Weisungen für die Sendernetzplanung nach Artikel 8 Ab- satz 1 RTVG 199138 bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern oder nach Anhörung der Kommunikationskommission ändern.

Art. 109 Beiträge aus den Empfangsgebühren 1 Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen, die zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieses Gesetzes einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren nach Arti- kel 17 Absatz 2 RTVG 199139 erhalten, können bis zum Ablauf ihrer Konzession nach Artikel 107 weiterhin einen Anspruch auf einen Gebührenanteil geltend machen. Die Berechtigung für einen Gebührenanteil und die Bemessung des Anteils richten sich nach Artikel 17 Absatz 2 des RTVG 1991 sowie Artikel 10 der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 199740. 2 Im Rahmen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann das Bundesamt Gebühren- anteile an Veranstalter ausrichten, welche eine Konzession nach RTVG 1991 haben und den Sendebetrieb nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben. 3 Der Bundesrat berücksichtigt den Finanzbedarf bei der Festsetzung der Emp- fangsgebühr (Art. 70). 4 Die Übergangsregelung nach Absatz 1 endet zu jenem Zeitpunkt, in welchem die Konzessionen mit Gebührenanteil nach den Artikeln 38–42 erteilt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 110 Leitungskonzessionen 1 Bestehende Konzessionen für die Weiterverbreitung von Radio- und Fernseh- programmen über Leitungen nach Artikel 39 RTVG 199141 (Leitungskonzessionen) behalten ihre Gültigkeit bis deren Inhaber eine Fernmeldedienstekonzession nach den Artikeln 4 ff. FMG42 erhält, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

38 [AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187 Anhang Ziff. 4, 2000 1891 Ziff. VIII 2, 2001 2790 Anhang Ziff. 2, 2002 1904 Art. 36 Ziff. 2, 2004 297 Ziff. I 3 1633 Ziff. I 9 4929 Art. 21 Ziff. 3, 2006 1039 Art. 2]

39 [AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187 Anhang Ziff. 4, 2000 1891 Ziff. VIII 2, 2001 2790 Anhang Ziff. 2, 2002 1904 Art. 36 Ziff. 2, 2004 297 Ziff. I 3 1633 Ziff. I 9 4929 Art. 21 Ziff. 3, 2006 1039 Art. 2]

40 [AS 1997 2903, 2004 4531, 2006 4395] 41 [AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187 Anhang Ziff. 4, 2000 1891 Ziff. VIII 2, 2001 2790

Anhang Ziff. 2, 2002 1904 Art. 36 Ziff. 2, 2004 297 Ziff. I 3 1633 Ziff. I 9 4929 Art. 21 Ziff. 3, 2006 1039 Art. 2]

42 SR 784.10

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2 Leitungskonzessionäre unterliegen weiterhin: a. Artikel 42 Absätze 2–4 RTVG 1991; b. Artikel 47 Absatz 1 RTVG 1991 betreffend die Verbreitung der Programme

anderer Programmveranstalter, deren Konzession nach Artikel 107 dieses Gesetzes verlängert wurde.

3 Die Verpflichtungen eines Leitungskonzessionärs nach Absatz 2 enden, sobald die Verbreitung der dort erfassten Programme über Leitungen (nach den Art. 59 und 60) in dessen Bedienungsgebiet rechtskräftig geklärt ist, spätestens aber nach fünf Jahren.

Art. 111 Umsetzerkonzessionen Bestehende Konzessionen für die drahtlose Weiterverbreitung von Radio- und Fern- sehprogrammen nach Artikel 43 RTVG 199143 (Umsetzerkonzessionen) behalten ihre Gültigkeit bis deren Inhaber eine Funk- und Fernmeldedienstekonzession nach den Artikeln 4 ff. beziehungsweise nach den Artikeln 22 ff. FMG44 erhält, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Art. 112 Organisationsstruktur der SRG Die SRG hat die Umsetzung der Organisationsstruktur (Art. 31–33) auf den Zeitpunkt der Erneuerung ihrer Konzession umzusetzen.

Art. 113 Hängige Aufsichtsverfahren 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Arti- keln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 199145 werden durch die nach neuem Recht zustän- dige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden. 2 Hat sich ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet und ist ein Verfahren hängig, so ist das RTVG 1991 anwendbar. Dauert ein Sachverhalt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an und ist ein Verfahren hängig, so beurteilen sich diejenigen Verstösse, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, nach RTVG 1991. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs46.

43 [AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187 Anhang Ziff. 4, 2000 1891 Ziff. VIII 2, 2001 2790 Anhang Ziff. 2, 2002 1904 Art. 36 Ziff. 2, 2004 297 Ziff. I 3 1633 Ziff. I 9 4929 Art. 21 Ziff. 3, 2006 1039 Art. 2]

44 SR 784.10 45 [AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187 Anhang Ziff. 4, 2000 1891 Ziff. VIII 2, 2001 2790

Anhang Ziff. 2, 2002 1904 Art. 36 Ziff. 2, 2004 297 Ziff. I 3 1633 Ziff. I 9 4929 Art. 21 Ziff. 3, 2006 1039 Art. 2]

46 SR 311.0

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Art. 114 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 200747

47 BRB vom 9. März 2007 (AS 2007 781)

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Anhang (Art. 105)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Das Bundesgesetz vom 21. Juni 199148 über Radio und Fernsehen (RTVG) wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196849 über das Verwaltungsverfahren

Art. 3 Bst. ebis

Aufgehoben

2. Fernmeldegesetz vom 30. April 199750

Art. 2

Art. 3 Bst. h

Art. 651 Abs. 1 Bst. b

Art. 1152 Abs. 6

48 [AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187 Anhang Ziff. 4, 2000 1891 Ziff. VIII 2, 2001 2790 Anhang Ziff. 2, 2002 1904 Art. 36 Ziff. 2, 2004 297 Ziff. I 3 1633 Ziff. I 9 4929 Art. 21 Ziff. 3, 2006 1039 Art. 2]

49 SR 172.021 50 SR 784.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG. 51 Siehe auch Art. 106 Ziff. 2 hiervor. 52 Siehe auch Art. 106 Ziff. 2 hiervor.

Radio und Fernsehen. BG

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b

Art. 24 Abs. 1bis

Art. 25 Abs. 2

Art. 35a

Art. 39

Art. 4053 Abs. 1bis

3. Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 200554

Art. 8355 Bst. p

53 Siehe auch Art. 106 Ziff. 2 hiervor. 54 SR 173.110 55 Siehe auch Art. 106 Ziff. 3 hiervor.

Fernmeldeverkehr

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784.40