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Verordnung vom 26. Mai 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (stand am 1. Juli 2009)

 Verordnung vom 26. Mai 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Stand am 1. Juli 2009)

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Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung)

vom 26. Mai 1999 (Stand am 1. Juli 2009)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27a Absatz 2, 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 160 Absätze 1–5, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG), Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG), Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19914 (GSchG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse (THG),6

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Produktion von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere.7 2 Die Verordnung gilt nicht für:

a.8 Ausgangsprodukte, die in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf produziert werden, soweit nichts anderes bestimmt ist;

b. Futtermittel, die ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht;

AS 1999 1780 1 SR 910.1 2 SR 814.01 3 SR 814.91 4 SR 814.20 5 SR 946.51 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005

(AS 2005 973). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 4065). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008

(AS 2008 3655).

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c.9 die Einfuhr von Heimtierfuttermitteln für den privaten Gebrauch; d.10 die Einfuhr von Futtermitteln, die nicht be- oder verarbeitet werden und zur

Wiederausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Aner- kennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewer- tung besteht.

3 Vorbehalten bleibt die Tierseuchengesetzgebung.

Art. 211 Begriffe 1 Futtermittel sind Stoffe oder Erzeugnisse, inklusive Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Fütterung von Nutztieren oder Heimtieren bestimmt sind; als solche gelten:12

a.13 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Ausgangsprodukte): die einzelnen pflanzlichen oder tierischen Produkte im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen oder anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatz- stoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmit- telbar als solche oder in verarbeiteter Form für die Herstellung von Misch- futtermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;

b. 14

c. Mischfuttermittel: Mischungen aus pflanzlichen oder tierischen Produkten im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, oder den Produkten ih- rer industriellen Verarbeitung oder organischen und anorganischen Stoffen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung bestimmt sind;

d.15 Zusatzstoffe: Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Fut- termittel-Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und absichtlich Futtermitteln oder Wasser beigefügt werden, um eine oder mehrere der fol- genden Funktionen zu erfüllen: 1. die Beschaffenheit von Futtermitteln positiv beeinflussen, 2. die Beschaffenheit von tierischen Erzeugnissen positiv beeinflussen, 3. die Farbe von Zierfischen oder -vögeln positiv beeinflussen,

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

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4. den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen, 5. die Umweltauswirkungen der Tierproduktion positiv beeinflussen, 6. die Tierproduktion, die Leistung oder das Wohlbefinden der Tiere, ins-

besondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darm-Flora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel, positiv beeinflussen, oder

7. eine kokzidiostatische oder histomonostatische Wirkung haben; e.16 Vormischungen: Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischun-

gen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Futtermittel- ausgangserzeugnissen oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Ver- fütterung an Tiere bestimmt sind;

f. Silierungszusätze: Stoffe und Organismen, die die Konservierung von Si- liergut fördern; den Silierungszusätzen gleichgestellt sind Stoffe zur Konser- vierung von Feuchtheu;

g. Alleinfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zu- sammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;

h. Ergänzungsfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Ge- halt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammenset- zung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;

i. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mi- neralien zusammensetzen und die mindestens 40 Prozent Rohasche enthal- ten, bezogen auf ein Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz;

j. Milchaustauschfuttermittel oder Milchersatzfuttermittel: Mischfuttermittel, trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, be- stimmt zur Ernährung von Jungtieren, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast;

k. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Me- lasse hergestellt worden sind und die mindestens 14 Prozent Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;

l. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermitten( � Mischfut- termittel, die sich durch ihre besondere Zusammensetzung oder durch ihre Herstellungsweise sowohl von den gängigen Futtermitteln als auch von den Medizinalfuttermitteln nach den Bestimmungen des Schweizerisches Heil- mittelinstituts (Institut) deutlich unterscheiden und dazu bestimmt sind, be- sondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken;

m.17 Kokzidiostatika und Histomonostatika: Stoffe zur Abtötung oder Wachs- tumshemmung von Protozoen;

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

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n.18 technologische Zusatzstoffe: jeder Stoff, der Futtermitteln aus technolo- gischen Gründen zugesetzt wird;

o.19 sensorische Zusatzstoffe: jeder Stoff, der einem Futtermittel zugesetzt die organoleptischen Eigenschaften dieses Futtermittels bzw. die optischen Ei- genschaften des aus den Tieren gewonnenen Lebensmittels verbessert oder verändert;

p.20 zootechnische Zusatzstoffe: jeder Zusatzstoff, der die Leistung von gesunden Tieren oder die Auswirkungen auf die Umwelt positiv beeinflussen soll.

2 Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Le-

bensmitteln gehalten oder gefüttert werden; b. Heimtiere: Tiere von Arten, die von Menschen gehalten oder gefüttert, aber

weder direkt noch indirekt als Lebensmittel verzehrt werden; c. Produktion: das Herstellen, Verarbeiten, Konfektionieren und Neuverpa-

cken; d.21 Inverkehrbringen: das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke,

einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form entgelt- licher oder unentgeltlicher Weitergabe, sowie Verkauf, Vertrieb und andere Formen der Weitergabe;

e. tägliche Ration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimm- ten Art, Altersklasse und gegebenenfalls Leistung durchschnittlich benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Trocken- substanzgehalt von 88 Prozent;

f. besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Nutz- oder Heimtieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist und denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich ist;

g. Inhaltsstoffe: Stoffe, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Fut- terwert erheblich beeinflussen; nicht als Inhaltsstoffe gelten Zusatzstoffe und unerwünschte Stoffe;

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

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h.22 unerwünschte Stoffe: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krank- heitserregern, die in oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Produktion beein- trächtigen können;

i. Partie: Futtermittelmenge, die eine Einheit bildet und von der angenommen wird, dass sie gemeinsame einheitliche Merkmale besitzt;

j.23 zwischengeschaltete Person: jede Person, die in einer Zwischenstufe zwi- schen dem Produzenten und dem Verwender Futtermittel in Verkehr bringt;

k.24 aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt: vollständig oder teil- weise aus einem gentechnisch veränderten Organismus gewonnen, aber kei- ne solche enthaltend oder daraus bestehend;

l.25 Futtermittelprimärproduktion: die Produktion landwirtschaftlicher Erzeug- nisse, einschliesslich insbesondere durch Pflanzenbau, Ernten, Melken, Auf- zucht von Tieren (bis zur Schlachtung), die nach der Ernte oder der Samm- lung, von einfachen äusseren Behandlungen abgesehen, keiner anderen Bearbeitung unterzogen werden.

2. Kapitel: Zulassung von Futtermitteln26 1. Abschnitt:27 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Einfuhr und Inverkehrbringen 1 Futtermittel dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. 2 Zugelassene Futtermittel müssen bei der Einfuhr oder beim Inverkehrbringen sicher, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sowie vorschrifts- gemäss gekennzeichnet sein.28

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4927). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

26 Ursprünglich vor Art. 5 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 4065). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006

(AS 2005 5555).

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Art. 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 1 Ein Futtermittel kann zugelassen werden, wenn es:

a. zum vorgesehenen Gebrauch hinreichend geeignet ist; und b. bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen

zur Folge hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann. 2 Futtermittel müssen so beschaffen sein, dass sie:

a. die Gesundheit der Tiere nicht gefährden; b. nicht zu Täuschungen oder Irreführungen Anlass geben.

3 Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere müssen zudem so beschaffen sein, dass sie:

a. die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutztiere erhalten oder verbessern;

b. die Qualität der von landwirtschaftlichen Nutztieren gewonnenen Produkte nicht negativ beeinflussen;

c.29 die aus den Nutztieren gewonnenen Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr gefährlich machen.

Art. 4a30 Vorsorgemassnahmen 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann die Auf- nahme eines Futtermittels in die Listen nach den Artikeln 5 und 7 verweigern oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen nach Arti- kel 148a LwG erfüllt sind. 2 Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das Bun- desamt für Landwirtschaft (Bundesamt):

a.31 die Zulassung eines in den Listen nach den Artikeln 5 und 7 aufgeführten Ausgangsprodukts, eines Zusatzstoffs oder eines Diätfuttermittels aufheben oder zusätzliche Anforderungen festlegen;

b.32 die Aufnahme eines gentechnisch veränderten Ausgangsprodukts in die GVO-Futtermittelliste nach Artikel 6 verweigern;

c. die Bewilligung nach Artikel 8 verweigern, entziehen oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4927).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

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Art. 4b33 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Bedingungen für das Inverkehrbringen

1 Wenn ein Futtermittel den Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht ent- spricht, ordnet das Bundesamt geeignete Abhilfemassnahmen an. Es kann insbeson- dere:

a. das Inverkehrbringen des betreffenden Futtermittels einschränken; b. seinen Rückzug vom Markt verlangen; c. seine Vernichtung anordnen, wenn die Sicherheit es erfordert.

2 Die Massnahmen nach Absatz 1 betreffen alle Futtermittel der Partie bzw. der Ladung, die den Anforderungen nicht entspricht. 3 Wenn begründeter Verdacht besteht, dass ein Futtermittel gefährlich ist, obwohl es den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, kann das Bundesamt Massnahmen nach Absatz 1 treffen.

1a. Abschnitt:34 Ausgangsprodukte35

Art. 5 Futtermittelliste 1 Ausgangsprodukte sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen Futter- mittel-Ausgangsprodukte (Futtermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen.36 2 Die Futtermittelliste legt für die einzelnen Ausgangsprodukte die Eigenschaften fest, insbesondere:37

a. die Sachbezeichnung; b. die Anforderungen, denen das Futtermittel genügen muss; c. die Beschreibung.

3 Das Departement erlässt die Futtermittelliste. Es nimmt neue Futtermittel in der Regel auf Gesuch hin auf. 4 Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte provisorisch für längstens sechs Monate zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 erfüllen.38

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

34 Ursprünglich 1. Abschn. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008

(AS 2008 3655). 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008

(AS 2008 3655). 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008

(AS 2008 3655). 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008

(AS 2008 3655).

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5 Wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch des Futtermittels wesentliche nachteilige Nebenwirkungen zur Folge hat oder es Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet, kann das Bundesamt zeitlich befristet für ein Futtermittel in der Futtermittelliste zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung39 aufheben. 6 Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte, die nicht in der Futtermittelliste enthalten sind, zulassen, wenn sie nur in geringer Menge oder lokal beschränkt in Verkehr gebracht werden.40

Art. 6 Liste der gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte41 1 Ausgangsprodukte, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte (GVO-Futtermittel- liste I) aufgeführt sind und den entsprechenden Anforderungen genügen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Futtermittel, die schon in der Futtermittelliste nach Artikel 5 aufgeführt sind.42 2 Gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte werden in die GVO-Futtermittelliste I aufgenommen, wenn sie:

a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200843

erfüllen, falls Ausgangsprodukte aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.44

3 Das Bundesamt erlässt die GVO-Futtermittelliste I. Es nimmt neue Futtermittel in der Regel auf Gesuch hin in die Liste auf.45 4 Die Zulassung ist 10 Jahre befristet. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um 10 Jahre verlängert, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.46

39 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

43 SR 814.911. Ausdruck gemäss Anhang 5 Ziff. 14 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

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5 Das Bundesamt kann im Ausland bereits bewilligte Ausgangsprodukte, die aus nicht vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, nach einem vereinfachten Verfahren zulassen.47 6 Das Bundesamt kann nach der Zulassung zusätzliche Daten verlangen und jeder- zeit die Zulassung begrenzen oder zurückziehen, wenn wesentliche nachteilige Nebenwirkungen oder Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt vermutet werden oder nachgewiesen sind.

2. Abschnitt: Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel

Art. 7 Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel 1 Zusatzstoffe, ausgenommen Zusatzstoffe nach Artikel 8 Absatz 1, und Diätfutter- mittel sind zugelassen48, wenn sie in der Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste) enthalten sind und die ent- sprechenden Eigenschaften aufweisen. 2 Das Departement erlässt die Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste. Die Liste legt für die einzelnen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel die Eigenschaften und die Einsatzvorschriften fest. Das Departement nimmt neue Zusatzstoffe und Diätfutter- mittel in der Regel auf Gesuch hin auf.49 3 Wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei einem Zusatzstoff oder einem Diät- futtermittel der vorschriftsgemässe Gebrauch wesentliche nachteilige Nebenwirkun- gen zur Folge hat oder dass sie Mensch, Tier oder Umwelt gefährden, kann das Bundesamt zeitlich befristet für einen zugelassenen Zusatzstoff oder für ein zugelas- senes Diätfuttermittel zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung aufheben. 4 Das Bundesamt kann provisorisch Zusatzstoffe und Diätfuttermittel für längstens sechs Monate zulassen, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 12 erfüllen. 5 Für Mischungen von Zusatzstoffen, die unmittelbar an den Endverbraucher ver- kauft werden sollen, bedarf es keiner besonderen Zulassung, sofern die in der Zulas- sung für jeden einzelnen Zusatzstoff festgelegten Verwendungsbedingungen ein- gehalten werden.50

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

48 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

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Art. 7a51 Liste der gentechnisch veränderten Zusatzstoffe und Diätfuttermittel

1 Zusatzstoffe, ausgenommen Zusatzstoffe nach Artikel 8 Absatz 1bis, und Diätfut- termittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (GVO- Futtermittelliste II) enthalten sind. Diese Voraussetzungen gelten auch für Zusatz- stoffe und Diätfuttermittel, die schon in der Zusatzstoffliste nach Artikel 7 Absatz 1 enthalten sind. 2 Gentechnisch veränderte Zusatzstoffe und Diätfuttermittel werden in die GVO- Futtermittelliste II aufgenommen, wenn sie:

a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200852

erfüllen, falls sie aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.

3 Das Bundesamt erlässt die GVO-Futtermittelliste II. Es nimmt neue Futtermittel in der Regel auf Gesuch hin in die Liste auf. 4 Die Zulassung ist auf 10 Jahre befristet. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um 10 Jahre verlängert, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.

Art. 8 Bewilligung 1 Silierzusatzstoffe, Kokzidiostatika, Histomonostatika und zootechnische Zusatz- stoffe sind zugelassen, wenn sie vom Bundesamt bewilligt sind und die entsprechen- den Anforderungen erfüllen.53 1bis Zusatzstoffe nach Absatz 1, die aus gentechnisch veränderten Organismen beste- hen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, werden nur bewilligt, wenn sie zusätzlich:

a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200854

erfüllen, falls sie aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.55

2 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar. 3 Das Bundesamt kann die Bewilligung befristen, mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Kennzeichnungen vorschreiben.

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

52 SR 814.911 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006

(AS 2005 5555). 54 SR 814.911 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005

(AS 2005 973).

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4 Ist die Eignung eines bewilligungspflichtigen Zusatzstoffes oder Silierungszusatzes noch nicht definitiv abgeklärt und ist aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind, ein lange andauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten, so kann das Bundesamt während maximal fünf Jahren eine provisorische Bewilligung ertei- len, wenn das Produkt wenigstens geeignet erscheint und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann. 5 Zusatzstoffe und Silierungszusätze, die mit einer Bewilligung eingeführt oder in Verkehr gebracht56 worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Bewilligung. 6 Auch nach der Erteilung der Bewilligung sind neue Erkenntnisse über das Produkt dem Bundesamt laufend und unaufgefordert mitzuteilen. 7 Die Bewilligung gilt nur so lange, als das Produkt die in der Bewilligung fest- gelegten Eigenschaften aufweist. Das Bundesamt kann Änderungen in Eigenschaf- ten, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewilligen.

Art. 9 Zweitbewilligung 1 Wer einen bereits bewilligten Zusatzstoff oder Silierungszusatz einführen oder in Verkehr57 bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 17 einreichen. 2 Das Bundesamt kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers ver- zichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit der Zweitgesuchsteller nachweist:

a. dass er vom Inhaber der Bewilligung ermächtigt worden ist, dessen Daten zu benützen; oder

b. dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich zwei- felsfrei um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt.

Art. 10 Publikation Die bewilligten Zusatzstoffe und Silierungszusätze werden vom Bundesamt publi- ziert.

Art. 11 Zulassung von im Ausland bereits zugelassenen Zusatzstoffen, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln

1 Ist ein Zusatzstoff, Silierungszusatz oder Diätfuttermittel bereits in einem anderen Land mit vergleichbaren Vorschriften zugelassen, so werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunter-

56 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

57 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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lagen nach Artikel 17 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden.58 2 Das Bundesamt erlässt eine Liste jener Länder, deren Anforderungen an die Zulas- sung als gleichwertig anerkannt werden.

Art. 12 Anforderungen an die Produkte 1 Zusatzstoffe müssen wirksam sein, d.h. einen positiven Effekt auf die Beschaffen- heit von Futtermitteln, auf die tierische Produktion oder auf die Qualität von tieri- schen Lebensmitteln haben. 2 Silierungszusätze müssen die Konservierung von Siliergut durch mindestens eine der nachfolgenden Wirkungen fördern:

a. Einstellung einer optimalen Wasserstoffionen-Konzentration; b. chemische Bindung des Luftsauerstoffes; c. Ausschaltung schädlicher Mikroorganismen durch spezifisch wirksame Stof-

fe; d. Verbesserung des Nährstoffangebotes für die erwünschte Mikroflora; e. Verhinderung des Wachstums schädlicher Mikroorganismen durch Erhö-

hung des osmotischen Druckes; f. Erhöhung der Zahl der nützlichen Mikroorganismen.

3–4 …59 5 Das Departement regelt die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung von Zusatzstoffen und Diätfuttermitteln.

Art. 13 Inverkehrbringen 1 Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel dürfen erst angepriesen, einge- führt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie endgültig oder provisorisch zuge- lassen sind. 2 Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel dürfen nur mit den in der Zulassung festgelegten Eigenschaften und nur für den vorgesehenen Verwendungs- zweck eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.60 3 Wer nach Artikel 7 zugelassene Zusatzstoffe und Diätfuttermittel einführen oder in Verkehr bringen will, muss diese dem Bundesamt anmelden. Das Departement regelt die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens.61

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

59 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 4065). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 4065). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008

(AS 2008 3655).

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4 Das Departement kann die Abgabe und die Verwendung von bestimmten Zusatz- stoffen und Vormischungen einschränken.

3. Abschnitt: Mischfuttermittel und Vormischungen

Art. 14 1 Mischfuttermittel und Vormischungen sind zur Einfuhr oder zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie ausschliesslich aus Stoffen oder Organismen bestehen, die in der Futtermittelliste nach Artikel 5, in der GVO-Futtermittelliste I nach Artikel 6, in der Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste nach Artikel 7 oder in der GVO-Futter- mittelliste II nach Artikel 7a enthalten sind oder nach Artikel 8 bewilligt worden sind.62 2 Das Departement regelt die Gehaltsanforderungen, welche die Mischfuttermittel und die Vormischungen erfüllen müssen. 3 Wer Vormischungen einführt oder in Verkehr bringt, muss diese dem Bundesamt anmelden. Das Departement regelt das Anmeldeverfahren.63

4. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 15 Bewilligungsberechtigte 1 Bewilligungen werden an Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsnie- derlassung in der Schweiz erteilt. 2 An Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Ausland kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsver- trag vorgesehen ist.

Art. 16 Gesuche um Zulassung eines Futtermittels Gesuche um Aufnahme eines Futtermittels in eine Liste können von Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz gestellt werden.

Art. 17 Zulassungsverfahren 1 Das Gesuch ist zusammen mit den vollständigen Unterlagen dem Bundesamt einzureichen.64

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

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2 Das Bundesamt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen und der Fachkommission des Instituts zur Stellungnahme, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.65 3 Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, dürfen nur zugelassen werden, wenn zusätzlich zu dieser Verordnung die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200866 erfüllt sind.67 4 Das Departement kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln, ins- besondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.

Art. 18 Gesuchsunterlagen 1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunter- lagen mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse des Gesuchstellers; b. Ort, wo das Futtermittel produziert wird; c. Bezeichnung, unter welcher das Futtermittel in Verkehr gebracht werden

soll; d. genaue und vollständige Angaben über die Zusammensetzung, Eigenschaf-

ten und Eignung zum vorgesehenen Gebrauch; e.68 den Nachweis, dass das Futtermittel bei vorschriftsgemässem Gebrauch kei-

ne unannehmbaren nachteiligen Nebenwirkungen hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann.

2 Für Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung diejenigen nach Artikel 28 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200869 erfüllen.70 2bis Für Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen die Gesuchsunterlagen zu- sätzlich zu den Angaben nach dieser Verordnung die Angaben nach dem Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 200571 über gentechnisch veränderte Lebensmittel enthalten.72

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

66 SR 814.911 67 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 6 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999,

in Kraft seit 1. Nov. 1999 [AS 1999 2748]. 68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008

(AS 2008 3655). 69 SR 814.911 70 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 14 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008,

in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911). 71 SR 817.022.51 72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005 (AS 2005 973). Fassung gemäss Ziff. I

der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

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3 Der Gesuchsteller hat Beweismittel, wie wissenschaftliche Publikationen, Ver- suchsprotokolle, Gutachten, amtliche Veröffentlichungen im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen; diese Angaben sind bei Gesuchen für Diätfuttermittel nicht erforderlich. 4 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das Bundesamt dem Ge- suchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben inner- halb dieser Frist nicht geliefert, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.73

Art. 1974 Prüfung des Gesuches 1 Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es hat sich in der Regel darauf zu beschränken, die Unter- lagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und Erhebungen durchfüh- ren oder durchführen lassen. 2 Es führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller:

a. nicht mitwirkt, indem er beispielsweise für Versuche und Erhebungen das Futtermittel nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt;

b. die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei den Versuchen und Erhe- bungen ohne Verschulden des Bundesamtes oder eines Dritten entstehen könnten.

3 Das Bundesamt berücksichtigt allgemein bekannte Tatsachen über das Futtermittel. 4 Es prüft das Gesuch nach den Grundsätzen der Risikoanalyse.

3. Kapitel: Registrierung und Zulassung von Produzenten und Inverkehrbringern75

Art. 2076 Registrierungspflicht 1 Wer Futtermittel, auch für den Eigengebrauch, produziert, importiert, lagert, beför- dert oder in Verkehr bringt, muss für seine Tätigkeit beim Bundesamt registriert

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

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sein. Diese Vorschrift gilt nicht für die Abgabe von Heimtierfuttermitteln an den Endverbraucher im Detailhandel.77 2 Wer Mischfuttermittel, die bestimmte Zusatzstoffe enthalten, produziert, auch für den Eigenbedarf, oder solche als zwischengeschaltete Person in Verkehr bringt, muss diese Tätigkeit bei der Meldung an das Bundesamt spezifisch angeben. Das Departement bestimmt diese Zusatzstoffe. 3 Das Bundesamt führt eine Liste der registrierten Betriebe. 4 Für die in der Primärproduktion von Futtermitteln tätigen Personen sind die Regist- rierungspflicht und das Meldeverfahren in Artikel 3 der Verordnung vom 23. No- vember 200578 über die Primärproduktion geregelt. 5 Beim Registrierungsverfahren wird dem Produzenten oder der zwischengeschalte- ten Personen eine Registrierungsnummer zugeteilt. 5bis Registrierungen in Ländern, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der gesetzlichen Bestimmungen über Futtermittel ge- schlossen hat, sind schweizerischen Registrierungen gleichgestellt.79 6 Das Bundesamt kann die Registrierung provisorisch oder definitiv entziehen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 20a80 Zulassung 1 Wer eines der folgenden Futtermittel herstellt oder als zwischengeschaltete Person in Verkehr bringt, muss vom Bundesamt zugelassen sein:

a. Zusatzstoffe und bestimmte Produkte zur Tierfütterung: 1. ernährungsphysiologische Zusatzstoffe, 2. zootechnische Zusatzstoffe, 3. technologische Zusatzstoffe der Gruppe Antioxidationsmittel, für wel-

che ein Maximalgehalt oder eine andere Verwendungseinschränkung festgelegt sind,

4. Carotinoide und Xanthopylle, 5. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen der Gruppe der Bakterien,

Hefen, Algen, niederen Pilze, 6. Nebenprodukte der Gewinnung von Aminosäuren durch Fermentation;

b. Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen: 1. Kokzidiostatika und Histomonostatika, 2. Wachstumsförderer,

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

78 SR 916.020 79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008

(AS 2008 3655). 80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16 Okt. 2002 (AS 2002 4065). Fassung gemäss Ziff. I

der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

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3. Vitamin A und Vitamin D, 4. die Spurenelemente Kupfer und Selen.

2 Wer für das Inverkehrbringen oder für den ausschliesslichen Bedarf des eigenen Landwirtschaftsbetriebs Mischfuttermittel mit Zusatzstoffen oder Vormischungen herstellt, die folgende Zusatzstoffe enthalten, muss vom Bundesamt zugelassen sein:

a. Kokzidiostatika und Histomonostatika; b. Wachstumsförderer.

3 Das Bundesamt erteilt die Zulassung, wenn sich anlässlich einer vorgängigen Besichtigung vor Ort erwiesen hat, dass die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. 4 Beim Zulassungsverfahren wird dem Produzenten oder zwischengeschalteten Personen eine Zulassungsnummer zugeteilt. 4bis Zulassungen in Ländern, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegen- seitige Anerkennung der gesetzlichen Bestimmungen über Futtermittel geschlossen hat, sind schweizerischen Zulassungen gleichgestellt.81 5 Das Bundesamt kann die Zulassung provisorisch oder definitiv entziehen oder sie an Bedingungen und Auflagen knüpfen, wenn die Zulassungsbedingungen oder die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind.

3a. Kapitel: Pflichten von Produzenten und Inverkehrbringern82

Art. 20b83 Selbstkontrolle Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und eine einwandfreie Qualität erreicht wird, die nicht durch ungeeignete, hygienische Bedingungen oder Verpackungen beeinträchtigt wird. Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

Art. 20c84 Bezug von Futtermitteln Die Produzenten dürfen nur Futtermittel aus Betrieben beziehen, die nach den Be- stimmungen der Artikel 20 und 20a registriert oder zugelassen sind.

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16 Okt. 2002 (AS 2002 4065). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

84 Ursprünglich Art. 21. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

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Art. 20d85 Aufzeichnungspflicht 1 Wer Futtermittel für Nutztiere produziert, importiert oder in Verkehr bringt, muss die für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel relevanten Angaben aufzeichnen. 2 Das Departement kann Anforderungen an die Aufzeichnungen festlegen. 3 Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind während mindestens drei Jahren aufzube- wahren und dem Bundesamt auf Verlangen abzugeben.86

Art. 20e87 Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte (HACCP) 1 Wer Futtermittel produziert, befördert, lagert oder in Verkehr bringt, muss über ein schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis and Critical Control Point) verfügen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Abgabe von Heimtierfuttermitteln an den Endverbraucher im Detailhandel.88 2 Absatz 1 gilt nicht für die Primärproduktion von Futtermitteln, deren Lagerung auf dem Landwirtschaftsbetrieb und deren Beförderung in einen anderen Betrieb. 3 Die HACCP-Grundsätze bestehen in der:

a. Ermittlung der Gefahren für die Futtermittelsicherheit; b. Bestimmung der kritischen Punkte, die zu kontrollieren sind, um einer Ge-

fahr vorzubeugen bzw. diese auszuschalten oder auf ein annehmbares Mass zu bringen;

c. Festsetzung von Toleranzwerten für die Vorbeugung, Ausschaltung oder Verringerung der ermittelten Gefahren an den kritischen Punkten;

d. Überwachung der kritischen Punkte; e. vorgängigen Festlegung von Korrekturmassnahmen, wenn die Überwachung

zeigt, dass ein kritischer Punkt nicht unter Kontrolle ist; f. periodischen Überprüfung der Vollständigkeit und Wirksamkeit der unter

den Buchstaben a–e erwähnten Massnahmen. 4 Die Betriebe müssen die Durchführung der Massnahmen nach Absatz 3 dokumen- tieren und jederzeit auf dem aktuellen Stand halten. Sie müssen sie auf Verlangen dem Bundesamt abgeben. 5 Die Pflicht zur Anwendung der HACCP-Grundsätze gilt auch für die Produktion von Mischungen von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigen- bedarf, wenn Zusatzstoffe oder Vormischungen von Zusatzstoffen bei der Aufberei- tung der Mischungen verwendet werden, mit Ausnahme der Silage. Das Departe- ment kann für derartige landwirtschaftliche Betriebe Erleichterungen vorsehen.

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26 Jan. 2005 (AS 2005 973). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

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6 Die betroffenen Personen müssen dem Bundesamt nachweisen können, dass sie: a. das HACCP-Verfahren anwenden; oder b. vom Bundesamt genehmigte Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis an-

wenden. 7 Die Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis sind von der betreffenden Berufs- branche nach Anhörung der interessierten Kreise zu erarbeiten. Sie werden vom Bundesamt genehmigt, wenn sie:

a. eine ordnungsgemässe Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts und insbesondere der HACCP-Grundsätze sowie der weiteren Bestimmun- gen über die Futtermittelhygiene gewährleisten; und

b. die einschlägigen Verfahrensregeln (codes of practice) des Codex Alimenta- rius berücksichtigen.

Art. 20f89 Marktrückzug von Futtermitteln 1 Produzenten, Importeure und Händler, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein importiertes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betref- fende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen. Sie informieren die Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. 2 Alle zwischengeschalteten Personen oder Personen, die Futtermittel befördern oder lagern, müssen im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit die Verfahren für den Marktrück- zug von Produkten einleiten, die den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entsprechen. Sie übermitteln die für die Rückverfolgung eines Futtermittels notwendigen Angaben und beteiligen sich an den von den Produzenten oder vom Bundesamt getroffenen Massnahmen.

Art. 20g90 Besondere Anforderungen an Futtermittelproduzenten und -händler 1 Das Departement legt die Anforderungen an die Futtermittelproduzenten und -händler fest in Bezug auf:

a. Räumlichkeiten und Ausrüstung; b. Personal; c. Herstellung; d. Qualitätskontrolle; e. Lagerung;

89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

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f. Dokumentation; g. Beanstandungen und Produktrückruf.

2 Es bestimmt die Fälle, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 auch für die Produktion von Mischungen von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf gelten, wenn Zusatzstoffe oder Vormischungen von Zusatzstoffen bei der Aufbereitung der Mischungen verwendet werden.

3b. Kapitel:91 Besondere Bestimmungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen92

Art. 2193 Warenflusstrennung 1 Wer Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, einführt, produziert oder in Verkehr bringt, hat Vorgaben festzu- legen und Massnahmen zur Trennung des Warenflusses und zur Vermeidung von Vermischungen mit nicht gentechnisch veränderten Organismen zu treffen. 2 Zu diesem Zweck muss er oder sie über ein geeignetes System zur Qualitätssiche- rung verfügen, welches namentlich gewährleistet:

a. die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses, an denen uner- wünschte Vermischungen auftreten können;

b. die Festlegung von Vorgaben und Massnahmen an den Punkten nach Buch- stabe a, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden;

c. die Durchführung von Massnahmen; d. die regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Tauglichkeit; e. die geeignete Ausbildung der mit der Durchführung der Massnahmen beauf-

tragen Personen; und f. die Dokumentation der Vorgaben und Massnahmen nach den Buchstaben a–e.

3 Dem Bundesamt ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahme der Qualitäts- sicherung zu gewähren.

91 Ursprünglich Kap. 3a 92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005

(AS 2005 973). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005

(AS 2005 973).

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Art. 21a94 Informations- und Buchführungspflichten 1 Wer als registrierungspflichtige Person nach Artikel 20 Absatz 1 Ausgangspro- dukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel, Zusatzstoffe oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, sowie Ausgangsprodukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, hat beim Inverkehrbringen dem Abnehmer:95

a. schriftlich mitzuteilen, dass das Produkt aus gentechnisch veränderten Orga- nismen besteht, solche enthält oder aus solchen hergestellt wurde;

b. schriftlich die entsprechenden international anerkannten spezifischen Erken- nungsmarker oder, falls solche fehlen, die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale, anzugeben.

2 Die Angaben nach Absatz 1 sind bei jeder weiteren Phase des Inverkehrbringens dem Abnehmer schriftlich weiterzugeben. 3 Wer als registrierungspflichtiger Produzent oder registrierungspflichtige Person Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthal- ten oder daraus hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Buch- führungspflichten nach Artikel 20d durchführen.96 4 Die Angaben nach den Absätzen 1–3 sind während mindestens fünf Jahren auf- zubewahren und dem Bundesamt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und ab- zugeben.97 5 Die in diesem Artikel genannten Pflichten gelten nicht für Futtermittel, die von der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 23 Absatz 2 ausgenommen sind.98

Art. 21b99 Futtermittel mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen 1 Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränder- ter Organismen enthalten oder aus solchen Ausgangsprodukten hergestellt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn:

a. der Anteil der Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organis- men höchstens 0,5 Massenprozent beträgt;

b. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung uner- wünschter Verunreinigungen ergriffen wurden; und

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 4065). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005 (AS 2005 973). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

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c. die gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Septem- ber 2003100 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel in Ver- kehr gebracht werden dürfen, das Vorhandensein von Spuren der gentech- nisch veränderten Organismen in der EG toleriert wird oder die Organismen nach Artikel 23 der Verordnung vom 23. November 2005101 über Lebens- mittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) toleriert werden.

2 Weist eine Partie eines eingeführten Ausgangsprodukts unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen auf, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, so kann das Bundesamt das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die solche Spuren enthalten, auf Gesuch in Ausnahmefällen zulassen, wenn:

a. der Anteil der Verunreinigung höchstens 0,5 Prozent beträgt; b. diese Organismen in Kanada oder den USA legal als Futtermittel in Verkehr

gebracht werden dürfen; c. geeignete Nachweismethoden und Referenzmaterialien verfügbar sind; d. der Gesuchsteller mithilfe geeigneter Massnahmen eine Verunreinigung von

Lebensmitteln ausschliessen kann; und e. der Gesuchsteller die nötigen Angaben liefert, damit überprüft werden kann,

ob die Bedingungen nach den Buchstaben a–d erfüllt sind. 3 Das Bundesamt legt Bestimmungen über den Umgang mit Spuren gentechnisch veränderter Organismen fest, deren Zulassung in der Schweiz aufgehoben wurde.

4. Kapitel: Bezeichnungen, Kennzeichnung

Art. 22 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften 1 Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Futtermitteln dürfen keine unrich- tigen oder unvollständigen Angaben gemacht werden. Es dürfen keine Tatsachen verschwiegen werden, sodass der Käufer über die Natur, die Art der Zusammenset- zung oder die Verwendbarkeit eines Futtermittels getäuscht werden kann. Die Kenn- zeichnung und die Verpackung dürfen weder dem Futtermittel eine Wirkung oder Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt, noch zu verstehen geben, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften aufweisen. Diese Regeln gelten auch für die Werbung und die Auf- machung der Futtermittel.102

100 ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 298/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008, ABl. Nr. L 97 vom 9. April 2008, S. 64.

101 SR 817.02 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008

(AS 2008 3655).

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2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder bei Ausgangsprodukten auf der Rech- nung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

a. die Bezeichnung des Futtermittels nach Artikel 2 Absatz 1; b. der Name und die Adresse der für das Inverkehrbringen verantwortlichen

Firma; c. die Art und der Gehalt der Inhalts- und Zusatzstoffe; d. die Vorschriften über die Verwendbarkeit des Futtermittels und die Auflagen

zu seiner Verwendung; diese Angaben sind bei Ausgangsprodukten nicht er- forderlich;

e. die Bezeichnung der Partie oder jede andere Angabe zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Ausgangsprodukte.103

2bis Wird eine in Verkehr gebrachte Partie aufgeteilt, so sind die Angaben nach Absatz 2, zusammen mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Partie, auf der Ver- packung, dem Behältnis oder im Begleitpapier von jedem Teil der Partie an- zugeben.104 3 Die Angaben müssen gut lesbar, unverwischbar und in mindestens einer Amtsspra- che gemacht werden. 4 Das Departement regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die einzelnen Futtermittel-Kategorien.

Art. 23105 Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen in Futtermitteln

1 Ausgangsprodukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel sowie Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus sol- chen hergestellt wurden, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.106 2 Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Ausgangsprodukte, Silie- rungszusätze und Diätfuttermittel, die unbeabsichtigt zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder unbeabsichtigt aus solchen Organismen hergestellt wurden, wenn:

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

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a. deren Anteil höchstens 0,9 Massenprozent beträgt; und b. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das

Vorhandensein unerwünschter Verunreinigungen zu vermeiden.107 3 Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen nach Absatz 1 und 2 gekennzeichnet werden. 4 Falls ein Ausgangsprodukt eines Mischfuttermittels nach Absatz 1 kennzeich- nungspflichtig ist, muss diese Komponente entsprechend gekennzeichnet werden.

4a. Kapitel: Bestimmungen zur Verwendung von Futtermitteln108

Art. 23a109 Verwendungsverbot 1 Das Departement kann die Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. 2 Entzieht das Bundesamt die Zulassung nach den Artikeln 5 und 7 oder die Bewilli- gung nach Artikel 8, kann es ein unverzügliches Verwendungsverbot für das betref- fende Produkt erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.

Art. 23b110 Anforderungen an die Verwendung 1 Nutztieren dürfen nur sichere Futtermittel verfüttert werden. 2 Die Verwender von Futtermitteln für Nutztiere dürfen nur Futtermittel aus Betrie- ben beziehen, die nach den Bestimmungen der Artikel 20 und 20a registriert oder zugelassen sind. 3 Das Departement kann Bestimmungen erlassen über:

a. die Produktion von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf;

b. die Verwendung von Futtermitteln.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4927).

110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

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Art. 23c111 Beschränkte Bewilligung für wissenschaftliche Zwecke Das Bundesamt kann die Verwendung nicht zugelassener Futtermittel für wissen- schaftliche Zwecke bewilligen. Die zuständigen Stellen kontrollieren diese wissen- schaftlichen Tätigkeiten. Tiere, die Gegenstand wissenschaftlicher Forschungen sind, dürfen zur Herstellung von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sich die zuständigen Stellen vergewissert haben, dass sich dies nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt.

5. Kapitel: Vollzug

Art. 24 Kompetenzen des Departements 1 Das Departement legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom zugesicherten Nährstoffgehalt (Toleranzen) fest. 2 Es kann Probenahme- und Analysevorschriften erlassen. 3 Es kann Höchstgehalte und Aktionsgrenzwerte unterhalb der Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln erlassen und festlegen, in welchen Fahrzeugen und Behältern Futtermittel nicht transportiert werden dürfen.112

Art. 25113 Kompetenzen des Bundesamtes 1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung und die hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Futtermittel und kontrolliert die Futtermittel, die Produktionsbetriebe und den Verkehr mit Futtermit- teln. 2 Es kann Proben nehmen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen. 3 Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird. Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Fut- termittel gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken, verarbeiten oder konfek- tionieren. 4 Das Bundesamt ist ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der Firma oder Person, welche die Futtermittel gewinnt, herstellt, importiert, neu ver- packt, verarbeitet oder konfektioniert, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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5 Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der zugelassenen und registrierten Produ- zenten und zwischengeschalteten Personen.114 6 Das Bundesamt kann nach Anhörung der mitinteressierten Ämter provisorisch Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln festlegen. Anschliessend wird der Antrag zur Anpassung des Anhanges 10 dem Departement unterbreitet. 7 Das Bundesamt kann die Anhänge der Futtermittelbuchverordnung vom 10. Juni 1999115 an Änderungen des EG-Rechts anpassen, sofern diese von beschränkter Tragweite sind.116

Art. 25a117 Anforderungen an die Kontrollen 1 Beim Vollzug dieser Verordnung muss das Bundesamt insbesondere dafür sorgen, dass:

a. die Kontrollen regelmässig und risikogerecht sowie nach dokumentierten Verfahren durchgeführt werden, die Gewähr für eine einheitliche Qualitäts- kontrolle bieten;

b. eine wirksame Koordination mit den zuständigen Behörden gewährleistet ist, wenn die Einhaltung dieser Verordnung zusammen mit der Einhaltung ande- rer Bestimmungen kontrolliert werden kann;

c. die mit der amtlichen Analyse der Futtermittel betrauten Laboratorien nach den international genehmigten Verfahren arbeiten und anerkannte Analyse- methoden verwenden;

d. angemessene Massnahmen angeordnet werden, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten sind;

e. ein Kontroll- und ein Krisenplan zur Verfügung stehen; f. die Kontrollen grundsätzlich ohne Voranmeldung durchgeführt werden; g. geeignete und korrekt instand gehaltene Anlagen und Ausrüstungen zur Ver-

fügung stehen, dank denen das Personal die amtlichen Kontrollen wirksam und effizient durchführen kann.

2 Das Bundesamt nimmt interne Audits vor oder veranlasst externe Audits und trifft unter Berücksichtigung der Ergebnisse die entsprechenden Massnahmen um sicher- zustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht sind. Diese Audits werden unabhängig geprüft und transparent durchgeführt.

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

115 SR 916.307.1 116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2599). 117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006

(AS 2005 5555).

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Art. 25b118 Anforderungen an die Laboratorien Die mit der amtlichen Analyse von Futtermitteln betrauten Laboratorien müssen akkreditiert sein und ihre Tätigkeit gemäss der europäischen Norm EN ISO/CEI 17025 «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaborato- rien»119 ausüben.

Art. 26 Zusammenarbeit der Behörden 1 Die Zollorgane können vom Bundesamt zur Mithilfe bei der Kontrolltätigkeit bei- gezogen werden. 2 Beim Vollzug von Vorschriften über Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das Bundesamt das Verfahren unter Beizug des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)120 und des Bun- desamtes für Gesundheit (BAG). Das Bundesamt entscheidet mit Zustimmung des BAFU und des BAG.121 3 Beim Vollzug von Vorschriften über andere als in Absatz 1 aufgeführte Futtermit- tel richtet sich die Mitwirkung des BAFU nach den Artikeln 62a und 62b des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997122.123

Art. 27 Anhörung des Schweizerischen Heilmittelinstituts124

Auf dem Gebiet der Zusatzstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, insbesondere Kokzidiostatika, Histomonostatika und Probiotika, ist das Institut als beratendes Organ anzuhören:125

a. in grundsätzlichen Fragen bezüglich Voraussetzungen zur Erteilung und zum Entzug der Bewilligung, sofern das Bundesamt entscheiden muss;

b. in Fragen der Abgrenzung solcher Zusatzstoffe von Tierarzneimitteln.

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

119 Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, Email: verkauf@snv.ch, bezogen werden.

120 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

121 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005 (AS 2005 973). Fassung gemäss Ziff. II 19 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

122 SR 172.010 123 Eingefügt durch Ziff. II 19 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung

von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

124 Fassung gemäss Ziff. II 14 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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Art. 27a126 Zusammenarbeit mit Kontrollstellen 1 Das Bundesamt kann die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen an Kon- trollstellen delegieren, die gemäss der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allge- meine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»127 oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind. 2 Es sorgt dafür, dass diese Stellen:

a. über qualifiziertes und erfahrenes Personal, Infrastrukturen und Arbeitsver- fahren verfügen, die eine unparteiische und einwandfreie Kontrolle der Ein- haltung dieser Verordnung gewährleisten;

b. die Kontrollresultate auf angemessene Weise übermitteln. 3 Das Bundesamt kann in Weisungen Pflichten und Anforderungen für die Stellen und die Kontrollen festlegen. 4 Das Bundesamt veranlasst Audits oder Inspektionen dieser Stellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass die Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausführen, so kann die Übertragung rückgängig gemacht werden. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemassnahmen trifft.

Art. 28128 Umsatzstatistik Auf Ersuchen des Bundesamtes sind die Firmen und Personen, welche Futtermittel produzieren und/oder in Verkehr bringen oder einführen, verpflichtet, Angaben über ihre in Verkehr gebrachte Mengen zu machen.

Art. 28a129 Vertrauliche Behandlung von Angaben 1 Die Vollzugsbehörden behandeln die Daten, von denen sie im Rahmen des Zulas- sungsverfahrens für Zusatzstoffe Kenntnis erhalten und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich, soweit nicht ein überwiegendes öffent- liches Interesse deren Bekanntgabe erfordert. 2 Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Handels-, des Fabrikations- und des Geschäftsgeheimnisses einschliesslich der Angaben über die vollständige Zusammensetzung und die in Verkehr gebrachten Mengen.

126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

127 Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, Email: verkauf@snv.ch, bezogen werden.

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3655).

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3 Wenn als vertraulich geltende Angaben durch andere Behörden rechtmässig bekanntgegeben wurden, ist die Behörde, welche die Registrierungs- oder Zulas- sungsinformationen erhält, nicht mehr zu deren vertraulichen Behandlung ver- pflichtet. 4 In keinem Fall als vertraulich gelten:

a. der Handelsname; b. der Name und die Adresse der anmelde-, mitteilungs- oder meldepflichtigen

Person; c. die physikalisch-chemischen Eigenschaften; d. die Verfahren zur ordnungsgemässen Entsorgung, zur möglichen Wieder-

verwertung und sonstigen Unschädlichmachung; e. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxiko-

logischen Prüfungen; f. der Reinheitsgrad eines Stoffes und die Identität der für die Einstufung rele-

vanten Verunreinigungen und Zusatzstoffe; g. die Empfehlungen über Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und über

Sofortmassnahmen bei Unfällen; h. die geeigneten Analysemethoden zur Feststellung des Risikos der Exposition

des Menschen und der Ausbreitung in der Umwelt. 5 Das Bundesamt kann die Angaben der Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste (Art. 7), die nicht als vertraulich gelten, der Öffentlichkeit zugänglich machen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Januar 1994130 wird aufgehoben.

Art. 30131 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. November 2005 Die Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 20e sind dem Bundesamt bis zum 31. Dezember 2006 zur Genehmigung einzureichen.

Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

130 [AS 1994 708, 1999 303 Ziff. I 18] 131 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 4065). Fassung gemäss

Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

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Schlussbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2005132

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2008133

Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2008 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht und bis zum Verfalldatum, längstens aber bis zum 31. Mai 2009 verfüttert werden.

132 AS 2005 973. Aufgehoben durch Ziff. IV 70 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

133 AS 2008 3655