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Liechtenstein

LI064

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Gesetz über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG)

 Gesetz vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG)

816.1

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 4 ausgegeben am 11. Januar 2011

Gesetz vom 25. November 2010

über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen

(Organismengesetz; OrgG)

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz soll: a) unter Berücksichtigung ethischer Werte Menschen, Tiere und Pflanzen,

sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen, die sich aus dem Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen, ihren Stoffwechselprodukten oder ihren Abfällen ergeben;

b) den Menschen, die Tiere, die Pflanzen und die Umwelt vor Missbräu­ chen beim Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder ge­ bietsfremden Organismen schützen;

c) dem Wohl des Menschen, der Tiere und der Umwelt beim Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen dienen.

1 Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 67/2010 und 116/2010

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2) Es soll dabei insbesondere: a) die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, der Tiere und der Um­

welt schützen; b) die natürlichen Lebensgrundlagen, die biologische Vielfalt und die

Fruchtbarkeit des Bodens dauerhaft erhalten; c) die Achtung der Würde der Kreatur gewährleisten; d) die Wahlfreiheit der Konsumenten ermöglichen; e) die Täuschung über Erzeugnisse verhindern; f) die Information der Öffentlichkeit fördern; g) der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für Mensch, Tier,

Pflanzen und Umwelt Rechnung tragen.

3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der im Anhang aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.

Art. 2

Vorsorge- und Verursacherprinzip

1) Im Sinne der Vorsorge sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen frühzeitig zu begrenzen.

2) Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 3

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit genetisch veränderten, patho­ genen oder gebietsfremden Tieren, Pflanzen und anderen Organismen sowie mit deren Stoffwechselprodukten und Abfällen.

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Art. 4

Vorbehalt anderer Rechtsvorschriften

Weitergehende Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Schutz des Menschen, der Tiere und der Umwelt vor unmittelbaren Gefährdungen durch genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.

Art. 5

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "Organismen": biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermeh­

ren oder genetisches Material zu übertragen. Ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände oder Erzeugnisse, die solche Einheiten ent­ halten;

b) "genetisch veränderte Organismen": Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedin­ gungen durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vor­ kommt;

c) "pathogene Organismen": Organismen, die Krankheiten verursachen können;

d) "gebietsfremde Organismen": Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit: 1. deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in den EFTA- noch in

den EU-Mitgliedsstaaten (ohne Überseegebiete) liegt; und 2. die in der Landwirtschaft oder im produzierenden Gartenbau der

Länder nach Ziff. 1 nicht in domestizierter Form vorkommen; e) "domestiziert": durch künstliche Auswahl nach Zuchtkriterien so

verändert, dass die Überlebensfähigkeit in der Natur vermindert ist; f) "invasive gebietsfremde Organismen": gebietsfremde Organismen,

von denen bekannt ist oder angenommen werden muss, dass sie sich ausbreiten und eine so hohe Bestandesdichte erreichen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung be­ einträchtigt oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet werden können;

g) "wirbellose Kleintiere": Gliederfüsser, Ringel-, Faden- und Plattwür­ mer;

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h) "Beeinträchtigungen": durch genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen verursachte schädliche oder lästige Ein­ wirkungen auf den Menschen, die Tiere, die Pflanzen und die Umwelt;

i) "Umgang": jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Organismen, insbe­ sondere das Herstellen, im Versuch Freisetzen, Inverkehrbringen, Aus­ führen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen;

k) "absichtliche Freisetzung": jede Art von absichtlichem Ausbringen genetisch veränderter, pathogener oder gebietsfremder Organismen oder eine Kombination solcher Organismen in die Umwelt, bei dem keine spezifischen Einschliessungsmassnahmen angewandt werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begren­ zen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen;

l) "Inverkehrbringen": jede Abgabe von Organismen an Dritte, insbe­ sondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht sowie die Einfuhr; nicht als Inverkehr­ bringen gilt die Abgabe für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen und für Freisetzungsversuche;

m) "Anlagen": Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtun­ gen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschi­ nen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften, in ihrer jeweils geltenden Fassung, ergänzend Anwendung.

3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 6

Beurteilungen von Gefährdungen und Beeinträchtigungen

Gefährdungen und Beeinträchtigungen müssen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden; dabei sollen auch die Zusammenhänge mit anderen Gefährdungen und Beein­ trächtigungen beachtet werden, die nicht von genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen herrühren.

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II. Umgang mit genetisch veränderten Organismen

A. Allgemeine Grundsätze

Art. 7

Schutz von Mensch, Tier, Pflanzen, Umwelt und biologischer Vielfalt

Mit genetisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen wer­ den, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle: a) den Menschen, die Tiere, die Pflanzen oder die Umwelt nicht gefähr­

den können; b) die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht bein­

trächtigen.

Art. 8

Schutz der Produktion ohne genetisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit

Mit genetisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen wer­ den, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Produktion von Erzeugnissen ohne genetisch veränderte Organismen sowie die Wahl­ freiheit der Konsumenten nicht beeinträchtigen.

Art. 9

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel

1) Genetisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Pro­ duktionsmittel dürfen nur erzeugt, gezüchtet, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie na­ mentlich der Landwirtschafts-, der Umweltschutz-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind.

2) Unabhängig von allfällig weiteren Bestimmungen, namentlich der Landwirtschafts-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Regierung unter Berücksichtigung bestehender Staatsverträge für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Produk­ tionsmittel mit Verordnung eine Bewilligungspflicht oder andere Mass­ nahmen festlegen.

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B. Tätigkeiten in geschlossenen Systemen

Art. 10

Einschliessungsmassnahmen

1) Wer mit genetisch veränderten Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 15) noch in Verkehr bringen darf (Art. 20 und 21), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Mensch, Tier, Pflanzen und Umwelt notwendig sind. Dazu sind vorgängig eine Risikoermittlung und -bewertung durchzuführen sowie ein Notfallplan zu erstellen.

2) Die Regierung legt mit Verordnung die Einzelheiten fest über die Risikoermittlung und -bewertung nach Massgabe der aufgrund des Zoll­ vertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere: a) die Gruppierung von genetisch veränderten Organismen nach dem

von ihrem Vorkommen ausgehenden Risiko; b) die Klassen von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen

nach ihrem Risiko für den Menschen und die Umwelt.

3) Sie erlässt die notwendigen Richtlinien und Weisungen über die Erstellung von Notfallplänen und das Vorgehen bei Unfällen.

Art. 11

Anmelde- und Bewilligungspflicht

1) Für die Tätigkeit mit genetisch veränderten Organismen in ge­ schlossenen Systemen ist in Abhängigkeit von der Klasse der Tätigkeit eine Anmeldung vorzunehmen oder eine Bewilligung des Amtes für Um­ weltschutz einzuholen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls zu befris­ ten. Das Verfahren wird nach Massgabe der Richtlinie 90/219/EWG durchgeführt.

2) Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen keine Bewilli­ gungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Un­ ternehmung die Einhaltung der Grundsätze von Art. 7 und 8 selbst. Das Amt für Umweltschutz legt im Einzelfall Art, Umfang und Überprüfung dieser Selbstkontrolle fest.

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3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen mit Verordnung.

Art. 12

Anhörung der Öffentlichkeit

1) Vor Erteilung einer Bewilligung von Tätigkeiten mit genetisch ver­ änderten Organismen in geschlossenen Systemen kann die Öffentlichkeit angehört werden.

2) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anhörung der Öf­ fentlichkeit mit Verordnung.

Art. 13

Information der Öffentlichkeit

1) Das Amt für Umweltschutz informiert unter Beachtung des Be­ triebs- und Geschäftsgeheimnisses die Öffentlichkeit über die Anmel­ dung sowie die Erteilung, Änderung und den Entzug einer Bewilligung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen.

2) Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich: a) Name der für die Tätigkeit und für die Überwachung der biologi­

schen Sicherheit verantwortlichen Personen; b) Adresse des Betriebs und der Anlage (Ort der Tätigkeit); c) Art der Anlage, Sicherheitsmassnahmen und Abfallentsorgung; d) allgemeine Beschreibung der Organismen und ihrer Eigenschaften; e) allgemeine Beschreibung der Tätigkeit, insbesondere des Zwecks und

der ungefähren Grössenordnung (z.B. Kulturvolumen); f) Zusammenfassung der Risikobewertung; g) Klasse der Tätigkeit; h) Information über Notfallpläne.

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Art. 14

Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilligungen

1) Änderungen von Angaben oder Voraussetzungen, die einer An­ meldung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in ge­ schlossenen Systemen zu Grunde liegen, sind dem Amt für Umwelt­ schutz bekannt zu geben.

2) Bewilligungen sind vom Amt für Umweltschutz regelmässig dar­ aufhin zu überprüfen, ob sie aufrechterhalten werden können.

3) Der Inhaber einer Bewilligung muss neue Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, dem Amt für Umweltschutz von sich aus bekannt ge­ ben, sobald er davon Kenntnis hat.

4) Erhält das Amt für Umweltschutz nach Erteilung einer Bewilli­ gung Informationen, die sich erheblich auf die mit der Ausübung der bewilligten Tätigkeit verbundenen Risiken auswirken könnten, so kann es den Bewilligungsinhaber auffordern, die Bedingungen für die Tätigkeit zu ändern oder die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig einzustellen.

C. Freisetzungsversuche

Art. 15

Voraussetzungen

1) Genetisch veränderte Organismen dürfen im Versuch freigesetzt werden, wenn: a) die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche in geschlossenen

Systemen gewonnen werden können; b) sie keine genetisch eingebrachten Resistenzgene gegen in der Human-

und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten; und c) nach dem Stand der Wissenschaft eine Verbreitung dieser Organis­

men und ihrer neuen Eigenschaften ausgeschlossen werden kann und die Grundsätze von Art. 7 nicht in anderer Weise verletzt werden können.

2) Die Freisetzung im Versuch setzt zudem voraus, dass Massnah­ men, mit denen allfällige Gefährdungen und Beeinträchtigungen festge­ stellt, abgewehrt oder behoben werden, finanziell sichergestellt sind.

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Art. 16

Bewilligungspflicht

1) Wer genetisch veränderte Organismen im Versuch freisetzen will, bedarf vorbehaltlich Abs. 2 einer Bewilligung der Regierung.

2) Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit genetisch verän­ derten Organismen ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften bewilligt sind und mit dem Freisetzungsversuch weitere Erkenntnisse für dieselbe Ver­ wendung angestrebt werden.

Art. 17

Bewilligungsverfahren

1) Das Bewilligungsverfahren wird nach Massgabe der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführt. Die Bewilligung ist zu befristen.

2) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sind Fachleute und die Öf­ fentlichkeit anzuhören. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Ver­ ordnung.

Art. 18

Information der Öffentlichkeit

1) Das Amt für Umweltschutz unterrichtet unter Beachtung des Be­ triebs- und Geschäftsgeheimnisses die Öffentlichkeit über die Erteilung, Änderung und den Entzug von Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten Organismen.

2) Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich: a) Name und Adresse der für den Freisetzungsversuch verantwortlichen

Personen; b) allgemeine Beschreibung der Organismen und ihrer Eigenschaften; c) Ziel und Zweck des Freisetzungsversuchs; d) Angabe des Orts des Freisetzungsversuchs; e) die Informationen aus der nach Massgabe der Richtlinie 2001/18/EG

durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung;

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f) die Urteile von Fachleuten über die Auswirkungen von Freisetzungs­ versuchen;

g) Methoden und Pläne für die Überwachung der genetisch veränderten Organismen in der Umwelt und für Notfallmassnahmen.

3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Information der Öf­ fentlichkeit mit Verordnung.

Art. 19

Änderung und Überprüfung von Bewilligungen

1) Änderungen von Angaben oder Voraussetzungen, die einer Bewil­ ligung für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten Organismen zu Grunde liegen, sind der Regierung bekannt zu geben.

2) Der Inhaber einer Bewilligung muss neue Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, der Regierung von sich aus bekannt geben, sobald er davon Kenntnis hat.

3) Das Amt für Umweltschutz überprüft regelmässig, ob die Bewilli­ gungsvoraussetzungen und die mit der Bewilligung verbundenen Bedin­ gungen und Auflagen weiterhin erfüllt sind; sie teilt der Regierung die Ergebnisse ihrer Überprüfung mit.

4) Erhält die Regierung nach Erteilung einer Bewilligung Informatio­ nen, die sich erheblich auf die mit dem Freisetzungsversuch verbundenen Risiken auswirken könnten, so kann sie den Bewilligungsinhaber zu zusätzlichen Massnahmen oder zur Einstellung des Freisetzungsversu­ ches verpflichten.

D. Inverkehrbringen

Art. 20

Voraussetzungen

Genetisch veränderte Organismen dürfen vorbehaltlich Art. 21 nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen zugelassen sind. Dabei sind die in der Zulassungsent­ scheidung festgelegten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.

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Art. 21

Einschränkungen und Verbote

1) Genetisch veränderte Organismen dürfen keine gentechnisch ein­ gebrachten Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten.

2) Hat die Regierung Grund zur Annahme, dass genetisch veränderte Organismen oder Produkte, die nach Art. 20 für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind, eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen oder in schwerwiegender Weise die Würde der Kreatur oder andere ethi­ sche Prinzipien missachten, kann sie das Inverkehrbringen dieser Orga­ nismen oder Produkte einschränken oder verbieten.

3) Genetisch veränderte Organismen oder Produkte stellen insbeson­ dere dann eine Gefahr für Mensch und Umwelt dar, wenn sie: a) die Population geschützter oder für das betroffene Ökosystem wich­

tiger Organismen beeinträchtigen; b) zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art von Organismen führen; c) den Stoffhaushalt der Umwelt schwerwiegend oder dauerhaft beein­

trächtigen; d) wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die

Fruchtbarkeit des Bodens, schwerwiegend oder dauerhaft beeinträch­ tigen;

e) sich oder ihre Eigenschaften in unerwünschter Weise verbreiten; oder f) in anderer Weise die Grundsätze von Art. 7 verletzen.

4) Bei der Entscheidung darüber, ob eine Verletzung der Würde der Kreatur oder anderer ethischer Prinzipien vorliegt, ist eine Interessens­ abwägung vorzunehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Gesundheit von Mensch und Tier; b) die Sicherung einer ausreichenden Ernährung; c) die Verminderung ökologischer Beeinträchtigungen; d) die Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen; e) ein wesentlicher Nutzen für die Gesellschaft auf wirtschaftlicher, sozia­

ler oder ökologischer Ebene; f) die Wissensvermehrung.

5) Die Regierung ergreift die erforderlichen Massnahmen und unter­ richtet die Öffentlichkeit.

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6) Liegt eine Zulassung für das Inverkehrbringen nach den aufgrund des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften vor, hat die Regierung unter Angabe von Gründen unverzüglich die anderen EWR- Vertragsparteien über Massnahmen nach Abs. 5 zu unterrichten.

Art. 22

Kennzeichnung

1) Wer genetisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie für die Abnehmer als solche kennzeichnen, um die Wahlfreiheit der Kon­ sumenten nach Art. 8 zu gewährleisten und um Täuschungen über Er­ zeugnisse zu verhindern.

2) Die Regierung bestimmt nach Massgabe der aufgrund des Zollver­ trages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften mit Verordnung die Einzelheiten über die Kennzeichnung; insbesondere legt sie fest: a) die Art und Weise der Kennzeichnung; b) für Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die unbeabsichtigt Spuren

von genetisch veränderten Organismen enthalten, Schwellenwerte, unterhalb derer keine Kennzeichnung erforderlich ist.

3) Spuren genetisch veränderter Organismen gelten als unbeabsichtigt, wenn die Kennzeichnungspflichtigen nachweisen, dass sie die Warenflüsse sorgfältig kontrolliert und erfasst haben.

Art. 23

Pflichten der Abnehmer

1) Abnehmer müssen Anweisungen von Herstellern und Importeuren einhalten.

2) Die Abgabe von kennzeichnungspflichtigen, genetisch veränderten Organismen an land- oder forstwirtschaftliche Betriebe bedarf der schrift­ lichen Zustimmung der Betriebsinhaber.

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E. Besondere Bestimmungen

Art. 24

Trennung des Warenflusses

1) Wer mit genetisch veränderten Organismen umgeht, muss die an­ gemessene Sorgfalt walten lassen, um unerwünschte Vermischungen mit genetisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden und den Schutz der Produktion ohne genetisch veränderte Organismen und die Wahl­ freiheit der Konsumenten zu gewährleisten.

2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Einzelheiten über die Trennung des Warenflusses und die Vorkehrungen zur Vermeidung von Verunreinigungen. Insbesondere legt sie die Anforderungen zum Schutz der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und forstwirtschaftlichen Pro­ duktion ohne genetisch veränderte Organismen fest.

Art. 25

Meldepflicht für den Umgang mit zum Inverkehrbringen zugelassenen Organismen

Die Regierung kann mit Verordnung eine Meldepflicht für den Um­ gang mit genetisch veränderten Organismen vorschreiben, welche für das Inverkehrbringen zugelassen sind. Jedenfalls meldepflichtig ist der An­ bau genetisch veränderter Pflanzen und der Umgang mit daraus gewon­ nenem Erntegut.

Art. 26

Koexistenzmassnahmen

Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen für den An­ bau genetisch veränderter Pflanzen und für den Umgang mit daraus ge­ wonnenem Erntegut fest und überprüft regelmässig deren Wirksamkeit.

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III. Umgang mit pathogenen Organismen

Art. 27

Grundsätze

Mit pathogenen Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle: a) die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können; b) die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beein­

trächtigen.

Art. 28

Tätigkeiten in geschlossenen Systemen

1) Wer mit pathogenen Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 31) noch für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringen darf (Art. 32), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Umwelt und Mensch notwendig sind. Dazu ist vorgängig eine Risikoermittlung und ­ bewertung durchzuführen.

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der Ri­ sikoermittlung und -bewertung, insbesondere: a) die Gruppierung von pathogenen Organismen nach dem von ihrem

Vorkommen ausgehenden Risiko; b) die Klassen von Tätigkeiten mit pathogenen Organismen nach ihrem

Risiko für den Menschen und die Umwelt.

Art. 29

Anmelde- und Bewilligungspflicht

1) Für die Tätigkeit mit pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen ist in Abhängigkeit von der Klasse der Tätigkeit eine Anmel­ dung vorzunehmen oder eine Bewilligung des Amtes für Umweltschutz einzuholen. Die Bewilligung ist zu befristen.

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2) Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen keine Bewilli­ gungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Un­ ternehmung die Einhaltung der Grundsätze von Art. 27 selbst. Das Amt für Umweltschutz legt im Einzelfall Art, Umfang und Überprüfung dieser Selbstkontrolle fest.

3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit pathogenen Organismen in geschlosse­ nen Systemen mit Verordnung.

4) Für bestimmte pathogene Organismen und Tätigkeiten kann das Amt für Umweltschutz im Einzelfall Vereinfachungen der Anmelde- oder Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon gewähren, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Art. 27 ausgeschlossen ist.

Art. 30

Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilligungen

1) Änderungen von Angaben oder Voraussetzungen, die einer An­ meldung von Tätigkeiten mit pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen zu Grunde liegen, sind dem Amt für Umweltschutz bekannt zu geben.

2) Bewilligungen sind vom Amt für Umweltschutz regelmässig dar­ aufhin zu überprüfen, ob sie aufrechterhalten werden können.

3) Der Inhaber einer Bewilligung muss neue Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, dem Amt für Umweltschutz von sich aus bekannt ge­ ben, sobald er davon Kenntnis hat.

Art. 31

Freisetzungsversuche

1) Wer pathogene Organismen, die nicht für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 32), im Versuch frei­ setzen will, benötigt dafür eine Bewilligung der Regierung.

2) Die Regierung legt die Anforderungen und das Verfahren mit Ver­ ordnung fest. Sie regelt insbesondere: a) die Anhörung von Fachleuten;

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b) die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige schädliche oder lästige Einwirkungen festgestellt, abgewehrt oder be­ hoben werden;

c) die Information der Öffentlichkeit.

3) Für bestimmte pathogene Organismen kann sie mit Verordnung Vereinfachungen der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorse­ hen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Art. 27 ausgeschlossen ist.

Art. 32

Inverkehrbringen

Pathogene Organismen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn ge­ mäss den aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schwei­ zerischen Rechtsvorschriften: a) sie für das Inverkehrbringen zugelassen sind; und b) die Informations- und Anweisungspflichten gegenüber den Abneh­

mern eingehalten werden.

IV. Umgang mit gebietsfremden Organismen

Art. 33

Grundsätze

1) Mit gebietsfremden Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle: a) die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können; b) die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beein­

trächtigen.

2) Vorschriften in anderen Gesetzen, insbesondere dem Fischereige­ setz, dem Jagdgesetz und dem Gesetz zum Schutz von Natur und Land­ schaft, welche gebietsfremde Organismen betreffen, bleiben vorbehalten.

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Art. 34

Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen

1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die invasiven gebiets­ fremden Organismen, mit denen in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden darf. Massnahmen, die der Bekämpfung von invasiven gebiets­ fremden Organismen dienen, sind zulässig.

2) Das Amt für Umweltschutz kann im Einzelfall eine Ausnahmebe­ willigung für den direkten Umgang in der Umwelt mit invasiven gebiets­ fremden Organismen nach Abs. 1 erteilen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze von Art. 33 ergriffen hat.

3) Bodenaushub, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Abs. 1 belastet ist, darf nur am Entnahmeort verwertet werden.

Art. 35

Freisetzungsversuche

1) Wer gebietsfremde wirbellose Kleintiere im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung der Regierung.

2) Die Regierung legt die Anforderungen und das Verfahren mit Ver­ ordnung fest.

3) Sie kann für bestimmte gebietsfremde wirbellose Kleintiere mit Verordnung Vereinfachungen der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Art. 33 ausgeschlossen ist.

Art. 36

Inverkehrbringen

Gebietsfremde Organismen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn gemäss den aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften: a) sie für das Inverkehrbringen zugelassen sind; und b) die Informations- und Anweisungspflichten gegenüber den Abneh­

mern eingehalten werden.

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V. Organisation und Vollzug

Art. 37

Regierung

1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Geset­ zes und der dazu erlassenen Verordnungen.

2) Ihr obliegen insbesondere: a) die Unterrichtung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und der

EFTA-Überwachungsbehörde (Art. 21 Abs. 6 und Art. 42); b) die Bewilligung von Freisetzungsversuchen (Art. 16, Art. 31 Abs. 1

und Art. 35 Abs. 1); c) das Einschränken oder Verbieten des Inverkehrbringens zugelassener

genetisch veränderter Organismen und der Erlass dazu erforderlicher Massnahmen (Art. 21 Abs. 2 und 5);

d) die Vereinbarung von Massnahmen mit Behörden und Institutionen umliegender Staaten (Art. 51 Abs. 2);

e) die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Grundstückseigentümer und Umweltschutzorganisationen bei Freisetzungsversuchen (Art. 56);

f) die Ahndung von Übertretungen (Art. 64); g) die Anordnung des Verfalls unrechtmässig erlangter Vermögensvor­

teile (Art. 67 Abs. 2).

Art. 38

Erlass weiterer Vorschriften

1) Die Regierung kann weitere Vorschriften über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen erlassen, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Art. 7, 8, 27 und 33 verletzt werden können.

2) Sie kann insbesondere: a) den Transport regeln; b) den Umgang mit bestimmten Organismen einer speziellen Bewilli­

gung unterstellen, einschränken oder verbieten;

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c) zur Bekämpfung bestimmter Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens Massnahmen vorschreiben;

d) zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben;

e) für den Umgang mit bestimmten Organismen Langzeituntersuchun­ gen vorschreiben;

f) im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörun­ gen vorsehen.

Art. 39

Amt für Umweltschutz

1) Dem Amt für Umweltschutz obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2) Ihm obliegen insbesondere: a) die Erteilung von Bewilligungen und die Entgegennahme von An­

meldungen sowie deren Überprüfung (Art. 11 Abs. 1, Art. 14, 19, 29 und 30);

b) die Information der Öffentlichkeit über Anmeldungen und die Ertei­ lung, die Änderung oder den Entzug von Bewilligungen (Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1);

c) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den direkten Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen in der Umwelt (Art. 34 Abs. 2);

d) das Führen der Verzeichnisse (Art. 43); e) das Einfordern eines Befähigungsnachweises für Biosicherheitsbeauf­

tragte (Art. 44 Abs. 2); f) die Vorschreibung des Führens von Verzeichnissen (Art. 45 Abs. 2); g) die Überwachung der Umweltbelastung und die Durchführung von

Erhebungen (Art. 46); h) die Organisation von Aus- und Weiterbildungen (Art. 52 Abs. 2); i) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen

Zustandes (Art. 53).

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Art. 40

Auslagerung von Vollzugsaufgaben

Die Vollzugsbehörden können öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben, insbesondere mit der Erstellung von Fachgutachten, Stellungnahmen sowie der Kontrolle und Überwachung, betrauen.

Art. 41

Aktenzugang und Information der Öffentlichkeit

1) Jede Person hat Anspruch, auf Gesuch hin bei der zuständigen Vollzugsbehörde Zugang zu Informationen zu erhalten, die beim Voll­ zug dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder völkerrechtlicher Vereinba­ rungen über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen oder mit daraus gewonnenen Erzeugnissen erhoben werden. Kein Anspruch besteht, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

2) Die Vollzugsbehörden können nach Anhören der Betroffenen Aus­ künfte aus dem Vollzug (Art. 45) sowie Ergebnisse von Erhebungen oder Kontrollen veröffentlichen, sofern dies von allgemeinem Interesse ist. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bleiben gewahrt.

Art. 42

Unterrichtung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und der EFTA- Überwachungsbehörde

Die Regierung unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuss und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe der Richtlinien 90/219/EWG und 2001/18/EG.

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Art. 43

Verzeichnisse

Das Amt für Umweltschutz führt öffentlich zugängliche Verzeichnisse über: a) die Standorte aller bewilligten Freisetzungsversuche; und b) die Standorte von Feldern, auf denen genetisch veränderte Pflanzen

angebaut werden.

2) Die Regierung kann mit Verordnung die Führung weiterer öffent­ lich zugänglicher Verzeichnisse über genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen vorschreiben.

Art. 44

Beauftragter für Biosicherheit

1) In Anlagen, in denen mit genetisch veränderten oder pathogenen Organismen umgegangen wird, ist ein Beauftragter für Biosicherheit zu bestellen. Dieser ist dem Amt für Umweltschutz bekannt zu geben.

2) Das Amt für Umweltschutz kann einen Nachweis verlangen, aus dem hervorgeht, dass der Beauftragte für Biosicherheit befähigt ist, die ihm gestellten Aufgaben zu erfüllen.

Art. 45

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

1) Jede Person ist verpflichtet, den Vollzugsbehörden die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erfor­ derlichen Auskünfte zu erteilen und Abklärungen durchzuführen, durch­ führen zu lassen oder zu dulden.

2) Das Amt für Umweltschutz kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über die Art, Menge und Beurteilung von genetisch veränder­ ten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen geführt, aufbewahrt und auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

3) Es kann vorschreiben, dass die nach diesem Gesetz bereitzustellen­ den Daten unter Verwendung amtlicher Formulare oder in elektroni­ scher Form zu übermitteln sind.

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Art. 46

Erhebungen über die Umweltbelastung

1) Das Amt für Umweltschutz überwacht den Stand und die Ent­ wicklung der Umweltbelastung in Zusammenhang mit genetisch verän­ derten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen.

2) Es führt Erhebungen über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen durch und prüft den Er­ folg der Massnahmen dieses Gesetzes.

Art. 47

Amtsgeheimnis

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Ver­ ordnungen beauftragten Personen sowie beigezogene Fachleute unterste­ hen dem Amtsgeheimnis.

Art. 48

Datenbearbeitung

1) Die Vollzugsbehörden können alle Personendaten bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2) Sie können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Erstellung von Verzeichnissen und Datensammlungen, Informa­ tions- und Dokumentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die Be­ stimmungen des Datenschutzgesetzes.

Art. 49

Gebühren

1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Er­ teilung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen und die Erbringung besonderer Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben.

2) Die Regierung legt die Gebührenhöhe mit Verordnung fest.

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Art. 50

Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Körperschaften

Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die Körper­ schaften des öffentlichen Rechts arbeiten mit den Vollzugsbehörden nach diesem Gesetz zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Daten zu über­ mitteln.

Art. 51

Internationale Zusammenarbeit

1) Beim Vollzug dieses Gesetzes arbeiten die zuständigen Organe bei Bedarf mit den Behörden und Institutionen der umliegenden Staaten zusammen.

2) Die Regierung kann mit diesen insbesondere Massnahmen mit dem Ziel vereinbaren, den Schutz der Produktion ohne genetisch veränderte Organismen zu gewährleisten.

Art. 52

Aus- und Weiterbildung

1) Die Regierung unterstützt die Aus- und Weiterbildung der mit Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen.

2) Das Amt für Umweltschutz sorgt dafür, dass periodisch Veranstal­ tungen zur Aus- und Weiterbildung von Dritten durchgeführt werden, denen Verpflichtungen aus diesem Gesetz erwachsen.

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VI. Verfahren und Rechtsmittel

A. Verfahren

Art. 53

Herstellung des rechtmässigen Zustandes

1) Werden Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen sowie gegen Bewilligungsauflagen festge­ stellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaf­ fen, ordnet die zuständige Vollzugsbehörde die notwendigen Massnah­ men zur Herstellung des rechtmässigen Zustands an.

2) Wird trotz der Anordnung nach Abs. 1 keine Abhilfe geschaffen, hat die zuständige Vollzugsbehörde deren Durchsetzung anstelle und auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten zu veranlassen.

3) In schwerwiegenden Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbe­ sondere bei Verstössen gegen Bewilligungsauflagen, ordnet die zuständige Vollzugsbehörde die notwendigen Sofortmassnahmen an.

Art. 54

Verfahren

Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfah­ ren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landes­ verwaltungspflege.

B. Rechtsmittel

Art. 55

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des Amtes für Umweltschutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

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2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwal­ tungsangelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zu­ stellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungs­ angelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.

4) Einer Beschwerde gegen Sofortmassnahmen nach Art. 53 Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 56

Beschwerdelegitimation bei Freisetzungsversuchen

Zur Beschwerde gegen Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen sind berechtigt: a) die Eigentümer von Grundstücken, die von einem Freisetzungsver­

such betroffen sein können; die Regierung bestimmt die beschwerde­ berechtigten Grundstückseigentümer im Einzelfall;

b) Umweltschutzorganisationen mit Sitz im Inland, die sich seit mindes­ tens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmen und von der Regierung als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden.

Art. 57

Gemeindebeschwerde

Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der Vollzugsbe­ hörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.

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VII. Haftpflicht

Art. 58

Grundsätze

1) Die bewilligungs- oder anmeldepflichtige Person, die mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen im geschlos­ senen System umgeht, solche Organismen im Versuch freisetzt oder sie unerlaubt in Verkehr bringt, haftet für Schäden, die bei diesem Umgang entstehen.

2) Für den Schaden, der land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Konsumenten von Produkten dieser Betriebe durch erlaubt in Verkehr gebrachte genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organis­ men entsteht, haftet ausschliesslich die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen: a) in land- oder forstwirtschaftlichen Produktionsmitteln enthalten sind;

oder b) aus solchen Produktionsmitteln stammen.

3) Bei der Haftung nach Abs. 2 bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Organismen unsachgemäss behandelt oder sonst wie zur Entste­ hung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben, vorbehalten.

4) Wird ein Schaden durch alle übrigen erlaubt in Verkehr gebrachten genetisch veränderten oder pathogenen Organismen verursacht, so haftet die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen fehlerhaft sind. Sie haftet auch für einen Fehler, der nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem der Organismus in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.

5) Genetisch veränderte oder pathogene Organismen sind fehlerhaft, wenn sie nicht die Sicherheit bieten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Insbesondere sind zu berücksichti­ gen: a) die Art und Weise, wie sie dem Publikum präsentiert werden; b) der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; c) der Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.

6) Ein Produkt aus genetisch veränderten oder pathogenen Organis­ men ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Pro­ dukt in Verkehr gebracht wurde.

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7) Die Haftpflicht setzt voraus, dass der Schaden entstanden ist: a) beim Umgang mit genetisch veränderten Organismen wegen:

1. der neuen Eigenschaften der Organismen; 2. der Vermehrung oder Veränderung der Organismen; oder 3. der Weitergabe des veränderten Erbmaterials der Organismen;

b) beim Umgang mit pathogenen Organismen wegen der Pathogenität der Organismen.

8) Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.

9) Die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches finden ergänzend Anwendung.

10) Das Land und die Gemeinden haften ebenfalls nach den Abs. 1 bis 9.

Art. 59

Schädigung der Umwelt

1) Die Person, die für den Umgang mit genetisch veränderten, patho­ genen oder gebietsfremden Organismen haftet, muss auch die Kosten von notwendigen und angemessenen Massnahmen ersetzen, die ergriffen werden, um zerstörte oder beschädigte Bestandteile der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen.

2) Sind die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts oder ergreift der Berechtigte die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nicht, so steht der Ersatz­ anspruch dem Land zu.

Art. 60

Verjährung

1) Die Ersatzansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber 30 Jahre, nachdem: a) das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, im Betrieb oder in der

Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat; oder

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b) die genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organis­ men in Verkehr gebracht worden sind.

2) Das Rückgriffsrecht verjährt ebenfalls nach Abs. 1. Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.

Art. 61

Beweiserleichterung

1) Der Beweis des Ursachenzusammenhangs (Art. 58 Abs. 7) obliegt der Person, die Schadenersatz beansprucht.

2) Kann dieser Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden oder kann der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit der überwiegenden Wahrschein­ lichkeit begnügen.

Art. 62

Sicherstellung

1) Bewilligungs- oder anmeldepflichtige Personen, die mit genetisch veränderten oder pathogenen Organismen umgehen, haben ihre Haft­ pflicht durch hinreichende finanzielle Mittel zur Feststellung, Verhinde­ rung oder Behebung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen sicher­ zustellen.

2) Diejenige Person, welche die Haftpflicht sicherstellt, ist verpflich­ tet, der Vollzugsbehörde das Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden. Die Sicherstellung darf erst 60 Tage nach Ein­ gang der Meldung aussetzen oder aufhören.

3) Die Regierung kann den Umfang und die Dauer der Sicherstellung mit Verordnung festlegen.

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VIII. Strafbestimmungen

Art. 63

Vergehen

1) Vom Landgericht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: a) mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Orga­

nismen so umgeht, dass die Grundsätze von Art. 7, 8, 27 und 33 ver­ letzt werden;

b) beim Umgang mit genetisch veränderten oder pathogenen Organis­ men die erforderlichen Einschliessungsmassnahmen nicht trifft oder verletzt, keine Risikoermittlung und -bewertung durchführt oder keinen Notfallplan erlässt (Art. 10 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1);

c) ohne Anmeldung oder Bewilligung mit genetisch veränderten, patho­ genen oder gebietsfremden Organismen umgeht (Art. 11, 16, 29, 31 und 35);

d) Änderungen von Angaben, die einer Anmeldung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten oder pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen zu Grunde liegen, oder im Rahmen von Bewilligungen für die Tätigkeit mit genetisch veränderten oder pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen oder von Bewilligungen für Freisetzungs­ versuche mit genetisch veränderten Organismen neue Erkenntnisse nicht meldet (Art. 14, 19 und 30);

e) genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen ohne Zulassung in Verkehr bringt oder dabei die zu beachtenden Bedin­ gungen und Auflagen nicht erfüllt (Art. 20, 32 und 36);

f) genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen, von denen er weiss oder wissen muss, dass bei bestimmten Verwendungen die Grundsätze von Art. 7, 8, 27 und 33 verletzt werden, in Verkehr bringt;

g) die Vorschriften über die Kennzeichnung verletzt (Art. 22); h) pathogene oder gebietsfremde Organismen in Verkehr bringt, ohne

den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 32 und 36);

i) Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses und über Vor­ kehrungen zur Vermeidung von Verunreinigungen verletzt (Art. 24 und 26);

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k) den Anbau genetisch veränderter Pflanzen und den Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut nicht meldet (Art. 25);

l) unberechtigt mit invasiven gebietsfremden Organismen direkt in der Umwelt umgeht oder mit invasiven gebietsfremden Organismen be­ lasteten Bodenaushub ausserhalb des Entnahmeortes verwertet (Art. 34);

m) besondere Vorschriften über den Umgang mit Organismen verletzt (Art. 38).

2) Wer durch Widerhandlungen nach Abs. 1 Menschen, Tiere, Pflan­ zen oder die Umwelt in schwerer Weise schädigt oder eine grössere An­ zahl von Menschen in ihrer Gesundheit oder die Umwelt in schwerer Weise gefährdet, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheits­ strafe bis zu drei Jahren bestraft.

3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 64

Übertretungen

1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) der Selbstkontrolle nicht nachkommt (Art. 11 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2); b) mit genetisch veränderten Organismen entgegen den Anweisungen

umgeht (Art. 23 Abs. 1); c) genetisch veränderte Organismen an land- oder forstwirtschaftliche

Betriebe ohne die schriftliche Zustimmung der Betriebsinhaber abgibt (Art. 23 Abs. 2);

d) keinen oder keinen befähigten Beauftragten für Biosicherheit bestellt (Art. 44);

e) seinen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 45);

f) trotz erfolgter Mahnung und Fristsetzung den rechtmässigen Zustand nicht herstellt (Art. 53 Abs. 1);

g) Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 62); h) Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird,

verletzt.

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2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 65

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per­ son oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzel­ firma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwen­ dung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.

Art. 66

Einziehung

1) Ist eine Widerhandlung begangen worden, können eingezogen wer­ den: a) Gegenstände, auf die sich die Widerhandlung bezieht; b) Gegenstände, die zu ihrer Begehung verwendet oder bestimmt wor­

den sind.

2) § 26 des Strafgesetzbuches findet Anwendung.

3) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.

Art. 67

Abschöpfung der Bereicherung

1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 63 können vom Landgericht abgeschöpft werden. Die Be­ stimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches finden Anwen­ dung.

2) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 64 können von der Regierung für verfallen erklärt werden.

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3) Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung, das Verwaltungsstrafverfah­ ren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landes­ verwaltungspflege.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 68

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder­ lichen Verordnungen, insbesondere über: a) die Produktion und den Absatz genetisch veränderter landwirtschaft­

licher Erzeugnisse oder Produktionsmittel (Art. 9 Abs. 2); b) die Einschliessungsmassnahmen sowie die Anmeldung, die Bewilli­

gung und die Anhörung der Öffentlichkeit bei Tätigkeiten mit gene­ tisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen (Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2);

c) die Anhörung von Fachleuten und der Öffentlichkeit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bei Freisetzungsversuchen mit genetisch ver­ änderten Organismen (Art. 17 Abs. 2);

d) die Information der Öffentlichkeit über die Erteilung, Änderung und den Entzug von Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit gene­ tisch veränderten Organismen (Art. 18 Abs. 3);

e) die Kennzeichnung, die Trennung des Warenflusses, die Meldepflicht und die Koexistenzmassnahmen beim Umgang mit genetisch verän­ derten Organismen (Art. 22 Abs. 2, Art. 24 Abs. 2, Art. 25 und 26);

f) die Risikoermittlung und -bewertung für Tätigkeiten mit pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen (Art. 28 Abs. 2);

g) die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen (Art. 29 Abs. 3);

h) die Anforderungen an Freisetzungsversuche mit pathogenen Orga­ nismen (Art. 31 Abs. 2 und 3);

i) invasive gebietsfremde Organismen, mit denen in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden darf (Art. 34 Abs. 1);

k) die Anforderungen an Freisetzungsversuche mit gebietsfremden Or­ ganismen (Art. 35 Abs. 2 und 3);

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l) weitere Vorschriften über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Art. 38);

m) die Führung weiterer öffentlich zugänglicher Verzeichnisse (Art. 43 Abs. 2);

n) die Höhe von Gebühren (Art. 49 Abs. 2); o) die Sicherstellung der Haftpflicht (Art. 62 Abs. 3).

Art. 69

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 17. Dezember 1998 über den Umgang mit gentechnisch

veränderten oder pathogenen Organismen, LGBl. 1999 Nr. 42; b) Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Geset­

zes über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, LGBl. 2000 Nr. 266.

Art. 70

Übergangsbestimmungen

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln.

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Art. 71

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

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Anhang (Art. 1 Abs. 3)

EWR-Rechtsvorschriften

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden EWR-Rechts­ vorschriften: a) Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die An­

wendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 24.01);

b) Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen an den technischen Fortschritt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 24.02);

c) Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränder­ ter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (EWR-Rechtssamm­ lung: Anh. XX - 24.03);

d) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch verän­ derter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 25d.01).