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Bundesgesetz über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge- Einführungsgesetz - PatV-EG)

 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz - PatV-EG)

P. b. h. Erscheinungsort Wien, VerJagspostamt 1030 WIen

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1979 Ausgegeben am 14. Feber 1979 19. Stück

52. Bundesgesetz: Patentverträge-Einführungsgesetz - PatV-EG (NR: GP XIV RV 870 AB 1139 S. 116. BR: AB 1950 S. 382.)

52. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentver-

träge-Einführungsgesetz - PatV-EG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimm ungen

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten 1. "EPü" das am 5. Oktober 1973 in Mün-

chen abgeschlossene übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) ;

2. "ZentraEsierungsprotokoll" das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen F.atent- systems und seine Einführung, das gemäß Art. 164 EPü Bestandteil dieses übereinkom- mens ist;

3. "PCT" ,den am 19. Juni 1970 in Washing- ton abgeschlossenen Vertrag über die internatio- nale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent- wesens;

4. "europäische Patel1tanmeldung" eine auf Grund des EPü eingereichte AnmeMl\lng, in der die Republik österreich als Vertragsstaat be- nannt und .demgemäß in diesem Staat für die Erfindung Schutz begehrt wird;

5. "europäisches Patent" ,ein Patent, das auf Grund des EPü für die Republik österreich als benannten Vertragsstaat erteilt wurde;

6. ",internationale Anmeldung" eine auf Grund des PCT getätigte Anmeldung, .in der die Repu- blik österreich als Vertragsstaat bestimmt und demgemäß ,in diesem Staat Schutz für die Erfin- dung auf Grundlage der ·internationalen Anmel- dung begehrt wird;

7. "PatG" das Patentgesetz 1970, BGBI. Nr. 259/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPü

Einreichung beim österreichischen Patentamt

§ 2. P.atentanmeldungen auf Grund ·des EPü können, abgesehen von den in Art. 75 A:bs. 1

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lit. a EPü vorgesehenen EinreichungssteIlen, beim österreichischen Patentamt in einer der nach Art. 14 EPü zulässigen Sprache eingereicht werden, wenn zumindest die in Art. 80 lit. a bis c EPü bezeichneten Angaben ,in deutscher, englischer oder fra·nzösischer Sprache abgefaßt sind. Anmddungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingereicht.

Bekanntmachung und Auslegung; Unterrich- tung der öffentlichkeit

§ 3. (1) Gemäß Art. 93 EPü veröffentlichte europä;ische F.atentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patenta.nmel- dung vom österreichischen Patentamt auszule- gen. Im österreichischen P,atentblatt ist ein Hin- weis darauf zusammen mit der Angabe der Sprache >bekanntzumachen, !in der die europäische Patentanmeldung abgefaßt ist. § 101 Abs. 1 und 3 PatG gilt sinngemäß.

(2) Das Europäische P.atentblatt, die veröffent- lichten europäischen Patentanmeldungen und die europäischen Patentschriften sind im öster- reichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.

(3) über europäische PatentanmeIdun,gen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu füh- ren, die .eine rasche und zuverlässige Unterrich- tung der öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung; übersetzung

§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPü an einstweilen gegen denje- nigen einen Anspruch auf eine den Umständen ·ang·emessene Entschädigung, 'derden Gegenstand ·der Anmeldung unbefugt benützt hat (§ 22 ~bs. 1 PatG). Der europäischen Anmeldung w,ird der Schutz nach Art. 64 EPü nicht ge- währt.

(2) Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so

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besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder einge- reidlte übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom österreichischen Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr (§ 22) in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 veröffentlicht oder dem Benützer d-es Gegenstan- des der Anmeldung übermittelt worden ist.

übersetzung der europäischen Patentschrift

§ 5. (1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist innerhalb von sedlS Monaten nach dem Beginn der für die Einzahlung der Erteilungsgebühr und der Druckkostengebühr (Art. 97 Abs. 2 lit. b EPü) vorgesehenen Fr.ist beim österreichischen Patentamt eine übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffent- lichungsgebühr (§ 22) zu bezahlen. Das öster- reichische Patentamt veröff-entLicht die überset- zung in Form einer Druckschr-ift.

(2) Abs. 1 ist s,inngemäß auf die Vorlage der übersetzung der durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung geänderten Fassung der europäischen Patentschrift (Art. 102 Abs. 3 EPü) anzuwenden.

(3) Werden .gemäß Abs. 1 oder 2 erforderliche übersetzungen nicht fristgerecht beim öster- reichischen Patentamt eingereicht, werden Form- gebrechen der übersetzung (§ 21) trotz Auf- forderung nicht innerhalb der zu ihrer Behe- bung gesetzten Frist behoben oder wird die Ent- richtung der Gebühr nicht ordnungsgemäß (§ 168 Ahs. 3 PatG) innerhalb der zur Nachreichung der Belege eingeräumten Fr-ist nachgewiesen, so gelten die Wirkungen des europäisdlen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten. In der Auf- for.derung zur Nachreichung der Belege ist der zu zahlende Betr,ag anzugeben.

Verbindliche Fassung einer europäischen Patent- anmeldung und eines europäischen Patentes; Be-

richtigung der übersetzung

§ 6. (1) Ist nach ,den §§ 4 oder 5 eine über- setzung ins Deutsche vorgeschrieben, so richtet sich ,der Schutzbereich der europäischen Patent- anmeldung oder des europäischen Patentes nach dieser übersetzung, sofern der sich aus der über- setzung ergebende Schut~bereich enger ist als der Schutzbereich .in der Verfahrenssprache. Dies gilt jedoch nicht für das Verfahren auf Nichtigerklärung oder Aberkennung des Pa- tentes.

(2) Der AnmeLder eines europäischen P,aten- tes oder dessen Inhaber kann die Berichtigung der übersetzung beantragen. Sie wird mit dem Tag wirksam, an dem sie vom österreichischen Patentamt nach Entrichtung der Veröffentli- chungsgebühr (§ 22) veröffentlicht worden ist.

(3) Die Berichtigung wird bei Patentanmc,- dungen durch Auslegung in der Auslegehalle des österreichischen Platentamtes (§ 3 Abs. 1), bei Patenten durch Herausgabe einer Druckschnift veröffentlicht.

(4) Im österreichischen Patentblatt ist t!1I1 Hinweis auf die Berichtigung zu veröffentlichen.

(5) Beruft sich jemand auf den engeren Schutz- bereidl der deutschen übersetzung einer ver- öffentlichten Patentanmeldung, so wird die Be- richtigung ihm gegenüber auch dann wirksam, wenn der Anmelder ihm die berichtigte deutsche übersetzung übermittelt hat.

(6) Die Wirkung der Berichtigung tritt gegen denjenigen nicht ein, der vor ihrem Wirks-am- werden den Gegenstand der europäischen Patent- anmeldung oder des europäischen Patentes in gutem Glauben im Inland in Benützung ge- nommen oder die zu solcher Benützung erfor- derlichen Veranstaltungen getroffen hat (Zwi- schenbenützer). Die Rechte -des Zwischenbe- nützers richten sich nach den sinngemäß anzu- wendenden Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 4 PatG. Besteht hinsichtlich des von der Berich- tigung erfaßten Schutzbereidles ein vor der Be- richtigung abgeschlossener Lizenzvertrag und w-ird das Recht des Lizenznehmers durch die Berichtigung beeinträchtigt, so kann der Lizenz- nehmer eine den Umständen des F,alles ange- messene Minderung des bedungenen Entgeltes verl'angen oder den Vertrag auflösen, wenn für ihn wegen dieser Beeintdichtigung an der wei- teren Erfüllung des Vertrages kein Interesse be- steht.

Patentregister

§ 7. Eintragungen zu europäischen Paten- ten sind in einen besonderen Teil des Patentre- gisters (§ 80 PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eint1'1agungen im übrigen Teil des Registers.

An das österreichische Patentamt zu zahlende Jahresgebühren

§ 8. (1) Für europäische P,atente sind für die an das ~n Art. 86 Abs. 4 EPü genannte Jahr an- schLießenden Jahre Jahresgebühren an das Öster- reichische Patentamt zu zahlen.

(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Öster- reichische Patentamt zu entrichtenden Jahresge- bühren bestimmt Slich nach § 166 Abs. 3 PatG, jedoch m.it folgenden Xnderungen:

1. Für das dritte Jahr der Laufzeit des euro- päischen Patentes ist die Jahresgebühr für 'das erste Jahr unter Ausschluß von zuzüg- lichen Beträgen für Seiten der Beschreibung und Blätter der Zeichnungen zu zahlen.

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2. Für das vierte bis zwanzigste Jahr der Lauf- zeit des europäischen Patentes sind jeweils Jahresgebühren für das zweite bis achtzehnte Jahr zu zahlen.

(3) Die Jahresgehühren werden jeweils für das konimende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

(4) Die Jahresgebühren können frühes'tens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das österreichische P,atentlamt zu entr,ichtende Jahresgebühr ist innerha'lb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind inner- halb von sechs Monaten nach FäHigkeit zu ent- richten.

(5) Bei Zahlung n2ch Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hun- dert zu entrichten. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das österreichische Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fäll~gkeDt eingezahlt wird.

(6) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten P,erson eingezahlt werden.

(7) Noch nicht fäHige Jahresgebühren sind dem Binzah'ler zurückzuerstatten, wenn auf das Patent verzichtet wird oder wenn das Patent sonst vor Fälligkeit in Wegfall kommt.

Umwandlungsantrag

§ 9. (1) Auf Antrag des Anme1ders einer europäischen Pat:entanmddung leitet das öster- reichische Patentamt das Verfahren zur Ertei- lung eines Patentes ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 oder Art. 162 Abs. 4 EPü lais zurückgenommen gilt.

(2) Ist der Umwandlungsantragdem öster- reichischen Paten.tamt übermittelt worden oder, wenn ·der Antrag beim österreichischen Patent- amt zu steLlen war, ,dort eingereicht worden, so ist der AntragSiteller mit Vorbescheid (§ 99 PatG) aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Mo- nat,en

a) die Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu bezahlen und erforderlichenfalls

b) eine Übersetzung der europä'ischen Patent- anmeLdung ,ins Deutsche einzureichen, und zwa:r inder ursprünglich eingereichten F.assung sowie gegebenenfalls in einer ge- änderten Fassung, die der Anmdder dem Enteilungsverfahren vor dem österreichi- schen Patentamt zugrun1de zu legen wünscht.

(3) Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Pa- tentanmeldungen gilt der Anmeldetag der euro-

pällschen PateIlitanmeldung als Tag der Anmel- dung im Sinne des § 87 Abs. 2 PatG.

(4) Für das auf die umgewandelte Patentan- meldung erteilte Patent sind Jahresgebühren nach § 166 PatG zu bezahlen. Jedoch erlischt das Pa:tent, unbeschaJdet der Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z. 1 PanG. jedenfalls nach zwanzig Jah- ren vom Anmeldetag an.

Nichtigkeitsgründe

§ 10. (1) Europäische Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. abis d EPü vorgesehenen Gründen ruichtig erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPü vorgesehenen Grund aberkannt wel'lden.

(2) Insoweit und solange ein Vorbehalt öster- reichs gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a EPü wirk- sam ist, können europäische Patente nichtig er- klärt wenden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder für Nahrungs- oder Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betr·ifft ein Verf.ahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses ader ein VerJahren zur Herstellung eines Nah- rungs- ader Arzneimittels.

(3) Das europäische Patemt ~ann ferner nich- tig erklärt werden, wenn sich ergibt, daß die Erfindung Gegenstand eines älteren österreichi- schen Patentes ist.

Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens

§ 11. (Verf.assungsbestimmung) Ein vor derr_ österreichischen Patentamt anhängiges Verfah- ren auf Nichtigerklärung eines europäischen Pa- tentes ,ist von Amts wegen insoweit zu unter- brechen, als ein dieselbe Sache betreffendes Ein- spruchsverBahren (Art. 99 EPü) vor dem Euro- päischen Patentamt anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchs- verfahrens auf Antrag fortzusetzen, wenn vom Europäischen Patentamt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht geHllt wurde. Andernfalls ist das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen.

Verletzungsklagen

§ 12. Ist ein Verfahren über eine Verletzungs- klage gemäß § 156 Abs. 3 PatG unterbrochen wOl"den, kann der BekLagte anstelle des Nach- weises, daß er beim österreichischen Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigkeitsverfahren zwischen den Streit- teilen bereits anhängig ,ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als N cbenintervenient ange- schlossen hat, den Nachweis erbringen, daß er gegen ·das europäische Patent beim Europäischen Patentamt Einspruch (Art. 99 EPü) eingelegt

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hat oder sonst Bartei eines bereits zwischen den Streitteilen anhängigen, gegen das europäische Patent gerichteten Einspruchsverfahrens ist.

Ergänzende Recherche des österreichischen Pa- tentamtes

§ 13. (1) Jedermann kann beim Österreichi- schen P,atentamt den Antrag auf Durchführung einer er.gäozenden Recherche zu einer veröffent- lichten europ;iischen Patentanme!dung oder zu einem europäischen Patent stellen. Die Recherche hat sich auf jene österreichischen Patentschriften zu erstrecken, die im Prüfstoff des Europäischen Patentamtes nicht entha!lten sind, und hat vom österreichischen Patentamt enteilte Patente zu ermitteln, die gegenüber der europäischen Pa- tentanme1dung oder dem europäischen Patent einen älteren Anmeldetag aufweisen.

(2) Im Patentregister ist die Durchführung einer ergänzenden Recherche anzumerken. Jeder- mann kann in den Recherchenbericht Einsicht nehmen.

(3) Der Antrag auf Erstellung des Recherchen- berichtes unterJ,iegt einer Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG). § 168 Abs. 3 und 4 PatG findet Anwendung.

übertragung europäischer Patentanmeldungen zur Bearbeitung an das Österreichische Patent-

amt

§ 14. (Verfassungsbestimmung) In Verträgen betrefferud die Bearbeitung europäischer Patent- anmeldungen durch das Österreichische Patent- amt, die gemäß Abschnitt IV NI". 1 und 2 des Zent1"aJ,isierungsprorokolles zwischen dem Prä- sidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister Hir Handel, Gewerbe und In- dustrie abgeschlossen werden, können insbeson- dere die Am, der Ursprung und die Anzahl der europä'ismen Patentanmeldungen, die bearbeitet werden sollen, der Zeitraum der übertragung, das Verf.ahren zur Feststellung der dem Öster- reichischen Patentamt für .die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen zu ersetzen- den Kosten urud die Verpflichtung des Öster- reichischen Patentamtes festgelegt we1"den, die Richtlinien des Europäischen Patentamtes für europä~sche Recherchen und Prüfungen 'zu be- achten.

Anmeldungen auf Grund des peT

Anmeldeamt

§ 15. (1) Für Anmelder, die österreichische Sta;vtsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist dras Öster- reichische P;atentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 peT. Die Anmeldungen sind in deut- scher Sprache einzureichen. PI'ioritä,ten können

auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.

(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist spä- testens am Tag ihrer Einreichung eine über- mittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldege- bühr (§ 166 .Albs. 1 Pa-tG) zu zahlen. § 168 Abs. 3 und 4 PatG .ist sinngemäß anzuwenden.

Bestimmungsamt

§ 16. (1) Das österreichische Patentamt ist für internationale Anmeldungen Best~mmungsamt, es sei denn, ,der Anmelder hat die Erteilung eines europ;iischen Patentes <beantragt.

(2) Ist das österreichische Patentamt Bestim- mungsamt, so hat der Anmelder innerhalb von 20 Monaten seit dem Prrioritäwdatum ein Exem- plar der internationalen Anmeldung einzureichen und, wenn ,da-s Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr ,in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so ,ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine übersetzung ins Deutsche ein- zureichen.

(3) Eine Entschei'dung über die Weiterbehand- lung einer internationalen AnmeLdung gemäß Art. 25 Ahs. 2 Lit. a peT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) gezahlt und gegebenenfalls eine übersetzung ,der internationalen Anmddung ins Deutsche eingereicht wird.

(4) Zur Nachreichung von Belegen über Ge- bührenzahlungen gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen. § 168 Abs. 3 PatG findet Anwendung.

Ausgewähltes Amt

§ 17. (1) Wird in der internationalen An- meldung die Republik Österreich gemäß Art. 31 Abs. 4 lit. a peT als v.ertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der interna1Jio- nalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er ,die Erte.ilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist ,das Österreichische Patent- amt au~gewähltes Amt (Art. 2 lit. xiv peT), und es finden Abs. 2 und 3 Anw.endung.

(2) Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des 19. Monats seitdem Prioritä~sdatum vorgenom- men, so verlängert sich die im § 16 Abs. 2 vor- gesehene Frist von 20 Monaten auf 25 Monate. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die Begünsnigung des Art. 37 Abs. 4 lit. b peT in Anspruch nehmen will.

(3) Prüfungsberichte, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind, sind gemäß Art. 36 Abs. 2 peT ins Deutsche zu übersetzen.

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Internationale Recherchenbehörde und mit der rische Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Ge- internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte bühr in der Höhe der Recherchengebühr zu be-

Behörde zahlen.

§ 18. (1) (Verfassungbestimmung) Die Zustim- mung zur Einsetzung des österreich.ischen Patent- amtes als Internationale Recherchenbehör·de (Art. 16 Abs. 3 lit. b peT) oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Art. 32 .A:bs. 3 peT) erteilt der Bun- desminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

(2) Nach dem Inkrafttreten des EPü für die Republik österreich kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Zu- stimmung erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 oder nach dem Zentralisierungspro- tokoll gegeben sind.

(3) (Verfassungsbestimmung) In einem Vertrag zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann dem österreichi- schen P,atentamt die selbständig.e Durchführung von internat:ionalen Recherchen und internatio- nalen vorläufigen Prüfungen nach dem peT 2JU- gunsten von Entwicklungsländern übertragen werden.

(4) (Verfassungsbestimmung) In den zwischen dem Generaldirektor der Weltorganisaüion für geistiges Eigentum und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abzuschließen- den Verträgen (Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 32 Abs. 3 peT) sind die die Durchführung der internationalen Recherche und der internatio- rualen vorläufigen Prüfung betreffenden Rechte und Pflichten der Vertrag'5parteien, insbesondere die ausdrückliche Verpflichtung zur Anwendung und Beachtun,g der gemeinsamen Regeln für die Durchführung internationaler Recherchen und internationaler vorläufiger Prüfungen, festzule- gen.

Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung

§ 19. (1) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche und aller lan:deren Aufgaben, die internationalen Recherchenbehör- den durch den peT und seine Ausführungsord- nung übertragen wenden ("Recherchengebühr"), entspricht der Gebühr für den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57 Abs. 2 lit. a PatG.

(2) Ist die ~nternationale Anmeldung nicht ein- heitlich (Art. 3 Abs. 4 lit. üi peT), so ist der internationale Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammen- hängen, daß sie eine einzige allgemeine erfinde-

(3) Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer früheren internationalen An- meldung in Anspruch genommen, die vom österreichischen Partentarnt als Intemationale Rech·erchenlbehörde recherchiett worden ist, so ist .die geleistete Recherchengebülhr im Ausmaß von 75 vom Hundert zu erstatten, wenn der erste Recherchentbericht ganz oder zum wesent- lich überwiegenden Teil bei der Erstellung des internationalen Recherche!llberichtes verwendet werden kann. Gleiches gilt, wenn im Antrag der internationalen Anmeldung auf eine frühere Re- cherche internationaler Art (Art. 15 Abs. 5 peT) Bezug genommen wurde und die Recherche internationaler Art bei der Erstellung des inter- nationalen Recherchenberichtes ganz oder zum wesentlichen überwiegenden Teil verwendet wer- den kann.

(4) Die Gebühr für die Durchfuhrung der internationalen vorläufigen Prüfung und aller anderen Au~gaben, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftra~en Behörden durch den peT und seine Ausführungsordnung übertragen werden ("Gebühr für die vorläufige Prüfung"), entspricht der Gebühr für den An- trag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57 Abs. 2 lit. b PatG, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekannt,gegeben wird. Die Ge- bühr wird gleichzeitig mit der zugunsten des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlenden Bearbeitungs- gebühr fällig.

(5) Stellt das österreichische Patentamt fest, daß die internationale Anmeldung nicht einheit- lich ist und fOl"dert es den Anmelder zur Ein- schränkung ·der Ansprüche oder zur Zahlun,g zu- sätzlicher Gebühren auf, so sind die Höhe der zusätzlichen Gebühren und die Gründe hiefür anzugeben. Schränkt der Anme1der seine An- sprüche auf eine einheitliche Erfindung oder Gr1uppe von Erfindungen ein, so ist für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindun- gen, die so ,zusammenhängen, daß sie eine ein- zige aHgemeine erfinderische Idee verwirklichen, eine zusätzEehe Gebühr in der Höhe der Gebühr für die vOl"läufi,ge Prüfung zu bezahlen.

(6) Die Entrichtung von Gebühren gemäß den Abs. 1 bis 5 gilt erst als erfolgt, wenn sie gemäß § 168 Abs. 3 PatG nachgewiesen ist.

(7) über Rech,tsmittel gegen Entscheidungen über den Widerspruch eines Anme1ders gegen eine vom österreichischen Patentamt nach Art. 17 Albs. 3 lit. a peT oder nach Art. 34 Atbs. 3 lit. a peT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Beschwer.deabteilung des öster- reichischen Patentamtes.

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Bekanntmachung und Auslegung; Unterrichtung der öffentlichkeit; Rechte aus der Veröffent-

lichung der internationalen Anmeldung

§ 20. (1) Internationale Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der Weltor.ganisation für geistiges Eigentum gemäß Art. 21 peT ver- öffentlicht werden, sind, gegebenenfalls samt den hiezueingereichten übersetzungen (§ 21), bis zur Erteilung eines Patentes oder his zum Untergang der Patentanmeldung vom Öster- reichischen Patentamt bekanntzumachen und auszulegen. § 101 Abs. 1 und 3 PatG gi'lt sinn- gemäß.

(2) Die Rechte aus einer gemäß Art. 21 peT veröffentlichten internationalen Anme1dung rich- ten sich nach der sinngemäß anzuwendenden Be- stimmung des § 4. Hiedurch wird Art. 158 Abs. 1 EPü nicht berührt.

(3) Das Blatt des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Art. 55 Abs. 4 peT) und die veröffentlichten interna- tionalen Anmeldungen sind im österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfü- gung zu halten.

(4) über internationale Anmeldungen sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zu- verlä·ssige Unterrichtung der öffentlichkeit über diese Anmeldun,gen eI1möglichen.

Gemeinsame Bestimmungen

Formale Erfordernisse der Übersetzung

§ 21. Durch Verordnung des Präsidenten des österreichischen Patentamtes sind die formalen Erfordernisse einer vom Anmelder nach diesem Bundesgesetz einzureichenden übersetzung oder ihrer Berichtigung näher zu regeln. Bei Erlas- sung dieser Verordnun,g ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfadlheit sowie auf die Erfordernisse der vorgesehenen Art der Ver- öffentlichung der übersetzung Bedacht rz.u neh- men. Eine Beg1auhigung kann nicht gefordert werden.

Gebühren für die Veröffentlichung von Über- setzungen

§ 22. (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vor- gesehene Veröffendichung einer übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffent- lichungsgebühr im Ausmaß der Jahres,gebühr für das erste Jahr (§ 166 Abs. 3 PatG) zu ent- richten.

(2) Bei der GebührenbemesS'ung treten dabei an die Stelle der sechsten und jeder folgenden Seite der zur A,uslegung gelangenden Beschrei- bung und des dritten und jedes fo~genden Blat- tes der dieser BesCt~reibung angeschlossenen Zeichnungen die entsprechenden Seiten und

Blätter der eingereidlten übersetzung. § 166 Abs. 10 PatG ist anzuwenden.

(3) Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr ist ,gemäß § 168 Abs. 3 PatG nachzuweisen. Die Veröffentlichungsgebühr gilt erst nadl Erbrin- gung dieses Nachweises als entrichtet.

Zuständigkeit für Erledigungen; Formalprüfer

§ 23. (1) Die Zuständigkeit f.ür Erled~gungen hei europäischen und internationalen Patentan- meldungen sowie bei europäischen Patenten rich- tet sich, sofern in diesem Bundesgesetz nidn anders verfügt, nach den sinngemäß anzuwen- denden Bestimmungen des PatG.

(2) Durch Verordnung des Präsidenten .des österreichischen Patentamtes können Bedien- stete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgun,g von der Art nach bestimmt zu hezeidlllenden Angelegen'heiten europäischer und in~ernationaler Patentanmeldungen, insbeson- dere der Formalprüf.ung, ermächtigt wer.den, sofern dies wegen der Einfachheit der Erled~gung zwed"mäßig ist und .die Ausbil.dung dieser Be- diensteten (Formalprüfer) Gewähr für ordnungs- gemäße Erledigung bietet. Die Formalprüfer sind an die Weisungen des nach der Gesdläftsver- teilung z·uständigen Mitgliedes des österreichi- schen Patentamtes gebunden. Dieses kann die Er- ledigung jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(3) § 76 Albs. 1, 4 und 5 PatG ist auf die For- maI'prüfer sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Besmlüsse der Formalprüfer können wie .die des zuständigen Mitgliedes des Patent- amtes angefoch,ten werden. Das zuständ~g·e Mit- glied kann dem Redltsmittel selbst stattgeben; ist es der Ansicht, ·daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so hat es das Rechtsmittel der Besdlwerdeabteilung vor- zu'legen und im Vorlagebericht die Gründe hie- für anzugeben.

Ergänzende Anwendung des PatG

§ 24. Auf europäische und in·ternationale Pa- tentanmeldungen sowie auf europäische Patente und auf Verfa'hren, die diese Schutzrechte betref- fen, sind ergänzend zu den Bestimmungen des EPü, des peT und dieses Bundesgesetzes die Vorschriften des PatG sinngemäß anzuwenden.

Sc h lu ß- und Übe r g a n g s b e s t i m- mungcn

Inkrafttretcn

§ 25. Dieses Bundesgesetz tritt hinsidltlidl europäischer Patenoanmeldungen und Patente mit

19. Stück - Ausgegeben am 14. Feber 1979 - Nr. 52 481

dem Inkrafttreten des EPü für die Republik österreich (Art. 169 EPü), hinsichtlich interna- tionaler Anmeldungen mit dem Inkrafttreten des peT für die Republik österreich (Art. 63 peT) in Kraft.

Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bun- desgesetz tritt

1. für Anmeldungen nach dem EPü mit dem Außerkrafttreten des EPü für die Repu- blik österreich außer Kraft;

(2) Art. 175 EPü bleibt unberührt. (3) Art. 66 Abs. 2 peT bleibt unherührt.

Vollziehung

§ 27. Mit der VoHziehung dieses Bundesge- setzes ist die Bundesregierung betraut, soweit sie nicht gemäß dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBI. Nr. 389, dem Bundesminister für Han- del, Gewerbe und Industrie und dem Bundes- minister für Auswärtige Angelegenheiten ob- liegt.

Kirchschläger Androsch Moser

2. für Anmeldungen nach dem peT mit dem Leodolter Staribacher Lane Broda Außerkrafttreten des peT für die Repu- Rösch Haiden Weißenberg Sinowatz blik österreich außer Kraft. Lausecker Firnberg

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Der Bezugspreis des Bundesgesetzblattes für die Republik Österreich beträgt vorbehaltlich allfälliger Preiserhöhungen infolge unvorhergesehener Steigerung der Herstellungskosten bis zu einem Jahresumfang von 2000 Seiten S 500,-, inklusive 8 %Umsatzsteuer, für Inlands- und S 590,- für Auslandsabonnements. Für den Fall, daß dieser Umfang überschritten wird, bleibt für den Mehr- umfang eine entsprechende Neu berechnung vorbehalten. Der Bezugspreis kann auch in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. Jänner und 1. Juli entrich- tet werden.

Einzelne Stücke des Bundesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von 95 g inklusive 8 % Umsatzsteuer für das Blatt = 2 Seiten, jedoch mindestens S 5,- inklusive 8 % Umsatzsteuer für das Stück, im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 72 6151-58/295 oder 327 Durchwahl, sowie bei der Manz'schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 1010 Wien, Kohlmarkt 16, Tel. 6317 85.

Bezugsanmeldungen werden von der AbonnementsteIle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 72 61 51-58/ 294 Durchwahl, entgegengenommen.

Als Bezugsanmeldung gilt auch die Überweisung des Bezugspreises oder seines ersten Teilbetrages auf das Postscheckkonto Wien Nr. 5780.002. Die Bezugs- anmeldung gilt bis zu einem allfälligen schriftlich6!n Widerruf. Der W ider ruf istnurmitWirkungfürdas Ende des Kalenderjahres möglich. Er muß, um wirksam zu sei~, spätestens am 15. Dezember bei der Abonnement- steIle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Renn- weg 12 a, einlangen.

Die Zustellung des Bundesgesetzblattes erfolgt erst nach Entrichtung des Bezugspreises. Die Bezieher werden, um keine Verzögerung in der Zustellung eintreten zu lassen, eingeladen, den Bezugspreis umgehend zu überweisen.

Ersätze für abgängige oder mangelhaft zugekommene Stücke des Bundesgesetz- blattes sind binnen drei Monaten nach dem Erscheinen unmittelbar bel der AbonnementsteIle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei,1 037Wien, Rennweg 12 a, Tel. 72 61 51-58/294 Durchwahl, anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden Stücke des Bundesgesetzblattes ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verkaufspreises abgegeben.

Druck der ÖsterreichIschen StQQtsdruckerei