Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung
vom 22. Juni 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20052, beschliesst:
Art. 1 1 Der Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000 und die Ausführungsordnung zum Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000 einschliesslich der Gemeinsamen Erklärungen der diplomatischen Konferenz werden genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.
Art. 2 Das Patentgesetz vom 25. Juni 19543 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1 1 Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, muss einen Vertreter mit Zustelldomizil in der Schweiz bestellen, der ihn in Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Richter vertritt. Keiner Vertretung bedürfen jedoch:
a. die Einreichung eines Patentgesuchs zum Zweck der Zuerken nung eines Anmeldedatums;
b. die Bezahlung von Gebühren, die Einreichung von Überset zungen sowie die Einreichung und Behandlung von Anträgen nach der Patenterteilung, soweit die Anträge zu keiner Bean standung Anlass geben.
1 SR 101 2 BBl 2006 1 3 SR 232.14
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Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung. BB AS 2008
E. Anmelde datum I. Im Allgemeinen
F. Änderung der technischen Unterlagen
Art. 46a Abs. 2 erster Satz sowie 4 Bst. g 2 Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des Instituts über das Fristversäumnis einrei chen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. … 4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:
g. Aufgehoben
Art. 56 Randtitel, Abs. 1 und 3 1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem der letzte der folgenden Bestandteile eingereicht wird:
a. ein ausdrücklicher oder stillschweigender Antrag auf Erteilung eines Patents;
b. Angaben, anhand deren die Identität des Patentbewerbers fest gestellt werden kann;
c. ein Bestandteil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Sprache, in der die Bestandteile nach Absatz 1 einzureichen sind, das Anmelde datum und die Veröffentlichung, falls ein fehlender Teil der Beschrei bung oder eine fehlende Zeichnung nachgereicht wird, sowie den Ersatz der Beschreibung und der Zeichnungen durch einen Verweis auf ein früher eingereichtes Patentgesuch.
Art. 57 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 58 1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern. 2 Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht.
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Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung. BB AS 2008
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes gesetzes.
Nationalrat, 22. Juni 2007 Ständerat, 22. Juni 2007
Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 11. Oktober 2007 unbenützt abgelaufen.4 2 Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.
21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
BBl 2007 4701
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