VERORDNUNG (EG) Nr. 1653/2003 DES RATES
vom 18. Juni 2003
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haus- haltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäi- schen Gemeinschaften (4) wird das System der zentrali- sierten Ex-ante-Finanzkontrolle durch zeitgemäßere Kon- troll- und Auditsysteme ersetzt.
(2) Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt sollte über Kontroll- und Auditsysteme verfügen, die mit den von den Gemeinschaftsorganen verwendeten Systemen vergleichbar sind.
(3) Die für das Zugangsrecht zu den Dokumenten nach Artikel 255 des Vertrags geltenden allgemeinen Grund- sätze und Einschränkungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffent- lichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) festgelegt.
(4) Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 haben die drei Organe eine gemeinsame Erklärung abge- geben, wonach die Agenturen und ähnlichen Einrichtun- gen über Vorschriften verfügen sollten, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang stehen.
(5) Es gilt daher, für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu sorgen, indem die erforderlichen Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 über die Gemeinschafts- marke (6) aufgenommen werden; außerdem ist eine
Bestimmung einzufügen, nach der gegen die Verweige- rung des Zugangs zu Dokumenten ein Rechtsbehelf ein- gelegt werden kann.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 sollte daher dementspre- chend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 118a
Zugang zu den Dokumenten
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Euro- päischen Parlaments, des Rates und der Kommission (*) fin- det Anwendung auf die Dokumente des Amtes.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1653/2003 vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (**) die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Ver- ordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen die Entscheidungen, die das Amt gemäß Arti- kel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maß- gabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag erhoben wer- den.
(*) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. (**) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 36.“
2. Artikel 136 erhält folgende Fassung:
„Artikel 136
Rechnungsprüfung und Kontrolle
(1) Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wird das Amt eines Internen Prüfers eingerichtet, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen aus- geübt werden muss. Der von dem Präsidenten benannte
(1) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 75. (2) Stellungnahme vom 27.3.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffent-
licht). (3) ABl. C 285 vom 21.11.2002, S. 4. (4) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Berichtigt in ABl. L 25 vom
30.1.2003, S. 43. (5) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. (6) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 3288/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 83).
L 245/36 29.9.2003Amtsblatt der Europäischen UnionDE
Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Systeme und der Vollzugsverfahren des Amtshaushalts verantwortlich.
(2) Der Interne Prüfer berät den Präsidenten in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirt- schaftlichen Haushaltsführung abgibt.
(3) Der Anweisungsbefugte führt interne Kontrollsys- teme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied- staat.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003.
Im Namen des Rates
Der Präsident G. DRYS
29.9.2003 L 245/37Amtsblatt der Europäischen UnionDE