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Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden (Patent-und Markengebühren-Novelle 1992)


P. b. b. Erscheinungsort Wien. Verlagspostamt 1030 Wien

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1992 Ausgegeben am 17. Juli 1992 144. Stück

418. Bundesgesetz: Patent-und Markengebühren-Novelle 1992
(NR: GP XVIII RV 491 AB 566 S. 73. BR: 4289 AB 4295 S. 556.)

418. Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden (Pa

tent-und Markengebühren-Novelle 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Patentgesetz 1970, BGBI. Nr. 259, zuletzt geändert durc"h das Bundesgesetz BGBI. Nr. 6531 1987, wird wie folgt geändert:

1. § 21 lautet:

,,§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent-und Markensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte und Patentanwälte gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Für jede Patentanmeldung ist eine gesonderte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn ein Vertreter bezüglich eines bereits erteilten Patentes bevollmächtigt wird. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2)
Schreitet ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung eines Patentes ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß.
(3)
Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm

. gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.

(4)
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent-und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist.
(5)
Der Ort, an dem der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, gilt für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz des nicht im Inland wohnenden Patentinhabers.
(6)
Die einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent-und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens-und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(7)
Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(8)
Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt oder Patentanwalt ist, auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein."

1 a. § 43 Abs. 5 bis 7 lauten:

,,(5) Die Eintragungen in das Patentregister nach den Abs. 1 und 2 sowie die Eintragung des Erlöschens der in das Patentregister eingetragenen Rechte an Patentrechten geschieht auf schriftlichen

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Antrag eines der Beteiligten oder auf gerichtliches Ersuchen.

(6)
Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
(7)
Der Eintragungsantrag und die Urkunde unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamtes. "

2. § 60 Abs. 4 und 5 lautet:

,,(4) Zur Durchführung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben sind außerdem durch den Präsidenten die erforderlichen Verwaltungsstellen einzurichten.

(5) Der Präsident kann Verwaltungs stellen einer Verwaltungsstellendirektion unterstellen."

3. § 64 Abs. 3 und 4 lautet:

,,(3) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung "Österreichisches Patentamt" mit der Beifügung der jeweiligen Abteilung oder Verwaltungsstelle, der Bibliothek oder der Buchhaltung, in Präsidialangelegenheiten mit. der Bezeichnung "Der Präsident" zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(4) Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden, müssen weder unterschrieben noch beglaubigt werden."

4. § 68 lautet:

,,§ 68. Der Geschäftsgang in den Abteilungen, der Bibliothek,der Buchhaltung und den VerwaltungssteIlen ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingab~n unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Auf eine auf Tag, Stunde und Minute genaue Kennzeichnung der Zeit des Einlangens der Eingabe ist Bedacht zu nehmen."

5. § 78 Abs. 1 lautet:

,,§ 78. (1) Wer auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig

  1. für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden Schriftstücke oder Zeichnungen verfaßt,
  2. Auskünfte erteilt,
  3. vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
  4. sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten

Tätigkeiten anbietet, macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen."

6. § 79 lautet:

,,§ 79: (1) Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes amtliches Patentblatt herauszugeben, in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kundmachungen sowie die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen, soweit sie sich nicht ausschließlich an die Abteilungen, die Bibliothek, die Buchhaltung und die Verwaltungsstellen des Patentamtes richten, zu verlautbaren sind. Diese Verordnl!ngen treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach d,er Ausgabe des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft.

(2) Die Einrichtung und die Herausgabe dieses Blattes wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Al)gelegenheiten im Verordnungsweg geregelt."

7. § 89 Abs. 1 lautet:

,,§ 89. (1) Die Anmeldung muß enthalten:

  1. den Namen und 'den Sitz bzw. den Wohnort des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
  2. den Antrag auf Erteilung eines Patentes;
  3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patelltierenden Erfindung (Titen( �
  4. eine Beschreibung der Erfindung;
  5. einen oder mehrere Patentansprüche 91 Abs. 1);
  6. die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
  7. eine Zusammenfassung 91 Abs. 2)."
  8. § 90 lautet:

,,§ 90. Faiis der Anmelder seine Anmeldung durch einen Vertreter überreicht, muß dessen Vollmacht beigeschlossen sein. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter ein, muß er sich, wenn er von der Möglichkeit des § 21 Abs.2 Gebrauch macht, ausdrücklich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen."

9. § 94 Abs. 2 lautet:

,,(2) Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller beanspruchten Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu zahlen. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist ordnungsgemäß nachgewiesen 169), so bestimmt sich die Priorität der

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Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim 3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung
Patentamt 93), und der eingezahlte Teilbetrag ist, zu verhandelnden Antrag ....... . 2900 S;
soweit er die einfache Anmeldegebühr übersteigt, 4. die Berufung 138) ........... . 4400 S;
zurückzuzahlen." 5. a) den Antrag auf Eintragung des
    1. § 99 Abs. 5 biutet: ,,(5) Wird innerhalb der Frist weder eine Äußerung auf den Vorbescheid (Abs. 2 und 3) noch ein Antrag auf Verlängerung der Frist überreicht, so gilt die Anmeldung als ~urückgenommen. Diese Rechtsfolge tritt außer Kraft, wenn binnen vier ~onaten nach Ablauf der Frist (Abs. 2 und 3) die Außerung auf den Vorbescheid nachgeholt, . eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr 166 Abs. 1) gezahlt und die Zahlung dieser Gebühr ordnungsgemäß nachgewiesen wird (§ 169). Ist die rechtzeitige Zahlung nicht ordnungsgemäß nachge
    2. wiesen worden, so ist dem Anmelder hiefür eine einmonatige, nicht erstreckbare Frist zu setzen."
  1. § 166 Abs. 3 und 4 lautet: ,,(3) Die Jahresgebühr beträgt für das erste Jahr ........ : . . . . . . . . . . . 900 S, zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen, für das zweite Jahr .......'. . . . . . . . . . . 900 S, für das dritte Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 S, für das vierte Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1 300 S, für das fünfte Jahr. . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1 400 S, für das sechste Jahr. . . . . . . . . . . . . . . . . .1 900 S, für das siebente Jahr. . . . . . . . . . . . . . . .. 2 400 S, für das achte Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 3 400 S,_ für das neunte Jahr. . . . . . . . . . . . . . . . .. 4 200 S, für das zehnte Jahr. . . . . . . . . . . . . . . . .. 5 100 S, für das elfte Jahr .................... ' 6 400 S, für das zwölfte Jahr ................. 7 200 S, für das dreizehnte Jahr. . . . . . . . . . . . . .. 8 000 S, für das vierzehnte Jahr . . . . . . . . . . . . . .. 11 700 S, für das fünfzehnte Jahr. . . . . . . . . . . . . .. 14 700 S, für das sechzehnte Jahr. . . . . . . . . . . . . .. 16 000 S,

für das siebzehnte Jahr ............... 20000 S, für das achtzehnte Jahr. . . . . . . . . . . . . .. 24000 S.

(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden 28), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen; sie beträgt 4 500 S zuzüglich 350 S für die sechste und, jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen."

  1. § 167 entfällt.
  2. § 168 lautet:
    ,,§168. (1) Die Gebühren betragen für:
  1. den Einspruch 102) . . . . . . . . . . . 800 S;
  2. die Beschwerde 70) im Verfahren ohne Gegenpartei ............. . 900 S; mit Gegenpartei ............... . 2600 S;

Vorbenützerrechtes 23 Abs.4), auf Übertragung unter Lebenden 33 Abs.2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung (§§ 35 bis 37) oder auf eine der sonst im § 43 vorgesehenen Eintragungen in das Patentregister ...................... . b) den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 45) ...... . c)den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Äußerung auf den Vorbescheid 99 Abs. 4) .. d) den Antrag, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen (§ 101 Abs. 4), für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes ............. .

6. a) den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57 a Z 1 ....'................... . b) den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57 a Z 2, wenn der St~nd der .Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird '.................. . c) den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57 a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..

(2)
Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1 Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.
(3)
Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 2) ist zurückzuerstatten, 'wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 uriter Z 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der

. Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und aufdie bewilligte Da.uer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag

800 S; 330 S;

170 S;

800 S;

2200 S;

2200 S;

3300 S.

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zurückzuerstatten.Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und b sind 1 600 S, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c 2 700 S zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Zustellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(4)
Durch Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen' Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 330 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits-und Sa~haufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden.
(5)
Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden."

14. § 169 lautet:

,,§ 169. Die Art d.er Einzahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der -Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen."

15. § 171 Abs. 2 lautet:

,,(2) Der Präsident des Patentamtes hat die im § 168 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 5 lit. c und d vorgesehenen Gebühren zu erlassen, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist und der Antrag oder das Rechtsmittel, für die die Gebühr zu zahlen wäre, nicht offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint."

16. § 172 wird folgender § 172 a samt Überschrift angefügt:

"Änderung des Gebührenausmaßes

§ 172 a. (1) Werden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausmaß von Gebühren geändert, so sind die neuen Bestimmungen unbeschadet der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieser-Bestimmungen überreicht werden.

(2) Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu zahlen, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101 Abs. 1 angegeben ist.

(3) Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand."

17. Die Überschrift des VI. Abschnittes sowie dieser lauten:

"VI. VOLLZIEHUNG UND INKRAFTTRETEN

§ 173. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. hinsichtlich § 5 1 die Bundesregierung,
  2. hinsichtlich §§ 18, 29 Abs. 4, soweit er die En~cheidung über die Entschädigungsklage betrifft, §§ 42,49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162", 164 und 165 der Bundesminister für Justiz,
  3. hinsichtlich § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
  4. hinsichtlich § 74 Abs.2 und 3, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich §126 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,
  5. hinsichtlich §§ 56 und 170 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,
  6. hinsichtlich § 168 Abs.4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  7. hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
  8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bunde~gesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 174. (1) Die §§ 21, 60 Abs. 4 und 5, § 64 Abs: 3 und 4, §§ 68, 78 Abs. 1, §§ 79, 89 Abs. 1, §§ 90, 94 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 166 Abs. 3 und 4, §§ 168, 169, 171 Abs. 2, die Überschrift des § 172 a, § 172 a, die Überschrift des VI. Abschnittes sowie § 173 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr.418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGEI. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.

(2) § 167 tritt mit Ende des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. Nr: 418/1992 folgenden Monats außer Kraft."

Artikel 11

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBI. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 653/1987, wird wie folgt geändert:

144. Stück -Ausgegeben am 17. Juli 1992 -Nr. 418

1. § 18 Abs. 1,2 und 4 lautet:

. ,,§ 18. (1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebdhr von 950 S und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 220 S, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 290 S.

(2)
Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 2 000 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung 17 Abs.4) zu zahlen. Die Höhe des Druckkostenbeitrages hat sich nach dem Umfang der Veröffentlichung zu richten und ist durch Verordnung festzusetzen 70 Abs. 1).
(4)
Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBI. Nr.400/1973, in der jeweils geltenden Fassung ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 1 200 S zu zahlen."

2. § 40 Abs. 1 lautet:

,,§ 40. (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 900 S für jede angemeldete oder registriene Marke, deretwegen Be~chwerde erhoben wird, zu zahlen. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 37) ist eine Gebühr von 2 900 S, für die Berufung 39) eine Gebühr von 4 400 S für jede Marke, auf die sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu zahlen."

3. § 42 lautet:

,,§ 42. (1) Im übrigen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. I, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 129 bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 bis 145, 169 sowie 172 a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBI. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr 18 Abs. 1).

(2)
Die im § 17 Abs. 4, im § 28 Abs. 6 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.
(3)
Bringt der auf Löschung belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung die begehne Löschimg der Marke oder Einschränkung des Waren-oder Dienstleistungsverzeichnisses ohne weiteres Verfahren zu verfügen."

4. § 61 lautet:

,,§ 61.(1) Wer als Venreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent-und Markensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Venreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Venretung befugt.

(2)
Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm eneilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(3)
Schreitet ein Venreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm eneilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm eneilte Bevollmächtigung beruft. .
(4)
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Venreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Beschwerdeabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sowie vor dem Obersten Patent-und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar venreten ist.
(5)
Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Venretung vor dem Patentamt eneilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent-und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Marken anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf Markenrechte zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens-und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvenreter zu bestellen.
(6)
Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 5 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Venretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(7)
Soll ein Venreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentantwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf eine Marke ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrückli~h bevollmächtigt sein.'~

144. Stück -Ausgegeben am 17.Juli 1992 -Nr. 418

5. § 69 Abs. 1 lautet:

,,§ 69. (1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu' sein, gewerbsmäßig

  1. für das Verfahreh vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt,
  2. Auskünfte erteilt,
  3. vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
  4. sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten

Tätigkeiten anbietet, macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen."

6. § 70 lautet:

,,§ 70. (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 200 S nicht ubersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits-und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970, BGBI. Nr. 261, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(2) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund einer das Markenrecht regelnden Vorschrift zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht gezahlt werden."

7. Die Überschrift des IX. Abschnittes lautet:

"IX. ABSCHNITT

Vollziehung und Inkrafttreten"

8. § 71 ist folgender § 72 anzufügen:

,,§ 72. §18 Abs. 1,2 und 4, § 40 Abs. 1, §§ 42, 61, 69 Abs. 1, § 70 sowie die Überschrift des IX. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft."

Artikel III

Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBI. Nr.5211979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 234/1984 wir~ wie folgt geändert:

1. § 5. Abs. 3 lautet:

,,(3) Wird die Frist (Abs. 1 und 2) zur Einreichung der erforderlichen Übersetzung und zur Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht eingehalten, werden innerhalb der hiefür einzuräumenden Frist die. vollständige Zahlung einer nur teilweise entrichteten Veröffentlichungsgebühr nicht nachgeholt, die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen (§ 169 PatG) oder sonstige Formalmängel nicht. behoben, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetretenY

2. § 13 Abs. 3 lautet:

,,(3) Der Antrag auf Erstellung des Recherchenberichtes u'nterliegt einer Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG). Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG)."

3. § 15 Abs. 2 lautet:: ,,(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist spätestens am Tag ihrer Einreichung eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166

Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsg~mäß·nach2.uweisen (§ 169 PatG)."

4. § 16 Abs. 4 lautet: ,,(4) Ist die rechtzeitige Zahlung von Gebühren gemäß Abs. 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachge

wiesen worden (§ 169 PatG), so ist eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen."

5. § 19 Abs. 6 lautet:

,,(6) Die Zahlung von Gebühren gemäß den Abs. 1 bis 5 gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (§ 169 PatG)."

6. § 22 lautet:

,,§ 22. (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen.

(2)
Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 1 600 S zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen. § 166 Abs. 10 PatG ist anzuwenden.
(3)
Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (§ 169 PatG)."
    7.
    § 25 erhält die Bezeichnung § 25 Abs. 1.
  1. § 25 wird folgender Abs. 2 angefügt: ,,(2) § 5 Abs.3, § 13 Abs.3, § 15 Abs.2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 6, §§ 22 sowie 25 Abs.·1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 418/1992 . treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung

des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft."

Klestil

Vra.nitzky

Druck der Österreichischen Staatsdruckerei