Abk: UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettpewerb
Zitierdatum: 1909-06-07
Fundstelle: RGBl 1909, 499
Sachgebiet: FNA 43-1
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: / 1. 4.1975 +++)
(+++. Sta~d: Änderung durch Art. 14 G v. 22. 6.1998"1 1474 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. UWG Anhang EV +++)
UWG § 1
Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen . vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann'auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
UWG § 2
Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sii-ld auch landwirtschaftliche
Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen und Interessen auch
landwirtschaftliche zu verstehen.
UWG § 3
( Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Urspruhg, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots,:über Preislisten,'über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge. der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. .
Fußnote
§ 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1G V. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.196~
UWG§ 4
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre 'und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem
. geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so
ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder'
Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
Fußnote
§ 4 Abs. 1: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v. 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970, d. Art. 139 Nr. 1 G v. 2.3.1974 1469 mWv 1.1.1975 u. d. Art. 8 G v.7.3.1990 Ic' 422 mWv 1.7.199Q
UWG§ 5
Im Sinne der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort bezeichneten Angaben
bildliche Darstellung~n und sonstige veranstaitung~n gleichzuac&ten, die
darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
Fußnote
§ 5: Früherer Abs. 1 aufgeh. I früherer Abs. 2 jetzt einziger ·Text gem. Art. 25
Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995
UWG § 6
(
A(uß)er~raf~: ~998-12-31 . C. 1 Wud 1n affentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für e1nen . größeren Kreis von Perso'nen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestande der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse verboten.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der Ankündigung von Waren auf deren Herkunft aus einer Konkursmasse Bezug ninunt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Fußnote
§ 6 Abs. 2: IdF d. Art. 139 Nr. 2 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975
Textfassung ab 1.1.1999
(
UWG§ 6
(1) Wird in öffentlichen aekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von .Personeh bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Insolvenzmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestande der
. Insolvenzmasse gehören, so is~ dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der .Waren aus einer Insolvenzmasse verboten. .
(2) Ordnungswidrig handelt, wer ·vor·sätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der Ankündigung von Waren auf deren Herkunft aus einer Insolvenzmasse Bezug nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche:Mark geahndet werden.
Fußnote
§ 6 Abs. 1: IdF d. Art. 58 nach Maßgabe d. Dritten Teils (Art. 102 bis 110) G
v. 5.10·.1994 I 2911 (EGlnsO) mWv 1.1.1999 . § 6 Abs·. 2: IdF d. Art. 139 Nr. 2 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 § 6 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 58 nach Maßgabe d. Dritten Teils (Art. 102 bis 110) G v. 5:10.199A I 2911 (EGlnsO) mWv 1.1.1999
UWG § 6a
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusanunenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eig~nschaft als Hersteller hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß er
(2) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusanunenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine ~igenschaft als Großhändler hinweist, kann auf Unterlassung in AnspruGh genommen werden; es sei denn, daß er überwiegend Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher beliefert und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nt. 3 erfüllt.,
Fußnote
§ 6a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969
UWG § 6b
Wer· im. geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wet.tbewerbs an letzte Verbraucher Berechtigungsscheine, Ausweise oder. sonstige Bescheinigungen zum Bezug von Waren ausgibt oder gegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren verkauft, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Bescheinigungen nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden.
Fußnot~
§ 6b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969
UWG § 6c ,
Wer es 'im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt,
Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechte-n
durch das Versprechen zu veranlassen, ihnen besondere Vorteile für den' Fall zu
gewähren, daß sie andere zum Abschluß gleichartiger Geschäfte veranlassen,
denen ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige vorteile für eine
entsprechende Werbung weiterer Abnehmer gewährt werden sollen, wird mit
-.
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(
Fußnote
§ _6c: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986; früherer
Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gern. Art. 14 G v.
UWG § 7
(1). Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außethalb des
regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des
Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile
hervorrufen (Sonderveranstaltungen), ankündigt oder durchführt, kann auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Eine SOnderveranstaltung im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn
( einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren angeboten werden und diese Angebote sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen ((Sonderangebote) .
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf ~onderveranstaltungen für die Dauer von zwölf Werktagen
Fußnote
)
§7: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
§ 7 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 25.7.1994 I 1738 mWv 1.8.1994
UWG § 7a
Fußnote § 7a: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 Il\Wv 1.1.1987
UWG §7b:
Fußnote
§§ 7b u. 7c: Aufgeh. durch Art. 1 Nt. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
(
. UWG § 7c
Fußnote
§§ 7b u. 7c: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1'.1.1987
UWG § 7d
Fußnote
(
§ 7d: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
UWG § 8
(1) Ist die Räumung eines vorhandenen Warenvorrats
genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens den Umständen naqh unvermeidlich (Räumungszwangslage), so können, soweit dies zur Behebung der Räumungszwangslage erforderlich ist, Räumungsverkäufe auch außerhalb der Zeiträume des § 7 Abs. 3 für die Dauer von höchstens zwölf Werktagen durchgeführt werden. Bei der Ankündigung eines Räumungsverkaufs nach Satz 1 ist der Anlaß für die Räumung des Warenvorrats anzugeben.
(2) Räumungsverkäufe wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs können auch außerhalb der Zeiträume des § 7 Abs. 3 für die Dauer von höchstens 24
Werktagen durchgeführt werden, wenn der Veranstalter mindestens drei Jahre vor
Beginn keinen Räumungsverkauf wegen Aufgabe eines Geschäftsbetriebs gleicher
Art durchgeführt hat, es sei denn, daß besondere .Umstände vorliegen, die einen
Räumungsverkauf vor Ablauf dieser Frist rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.
·(3) Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens eine Woche,
Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 spätestens zwei
Wochen vor ihrer erstmaligen Ankündigung bei der zuständigen amtlichen
Berufsvertretung von Handel, Handwerk und Industrie anzuzeigen. Die Anzeige
muß enth~lten:
Geschäftsbetrieb~.
Der Anzeige sind Belege für die den Grund des Räumungsverkaufs bildenden Tatsachen beizufügen, im Falle eines,Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 auch eine Bestätigung der Baubehörde über die Zulässigkeit des Bauvorhabens.
(6) Auf Unterlassung kann ferner in Anspruch genommen werden, wer
c angekündigt worden war, fortsetzt oder als Veranstalter des Räumungsverkaufs vor Ablauf von zwei Jahren am.selben Ort oder in
benachbarten Gemeinden einen Handel mit den davon betroffenen' , Warengattungen aufnimmt, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, 'die die Fortsetzung oder Aufnahme rechtfertigen,
3. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 vor der vOllständigen Beendigung der angezeigten Baumaßnahme auf der davon betroffenen Verkaufsfläche einen Handel fortsetzt.
Fußnote
§ 8: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
UWG § 9
Fu~note
§ 9: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
UWG §9a
Fu~note
§§ 9a, 10 u. 11: Aufgeh. durch Art .. 1 Nr. 5 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
UWG § 10
Fu~note
§§ 9a, 10 u. 11: Aufgeh. durCh Art. 1 Nr. 5 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
UWG § 11
Fu~note
§§ 9a, 10 u. 11: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
(
UWG § 12
. (weggefallen)
Fu~note
§ 12: Aufgeh. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 13.8.1997 I 2038 mWv 20.8.1997
UWG § 13
1. von Gewerbetreibenden, die Ware~ oder gewerbliche Leisturigen gleicher oder
....
verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
2.' von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentl~ch zu beeinträchtigen,
3.. von ,rechtsfähigen Verbänden, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Im Falle des § 1 können diese Verbände den Anspruch auf Unterlassung nur gelt~md machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.
4. von den Industrie-und Handelskarnrnern oder den Handwerkskammern.
Fußnote
( § 13: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1~1987 § 13 Abs. 1: IdF d. Art. 4 Nr. 2 Buchst. ·a G v. 13.8.1997 I 2038 mWv 20.8.1997 (§ 13 Abs. 2 Eingangssatz,' Nr. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. aG v. 25.7.1994 I 1738 mWv 1.8.1994 § 13 Abs. '3: Aufgeh. durch Art. 4 Nr. 2 Buchst. b G v. 13.8.1997 12038 mWv 20.8.1997 § 13 Abs. 4: IdF d. Art. 4 Nr. 2 Buchst. c G·v. 13.8.1997 I 2038 mWv 20.8.1997 . § 13 Abs. 6 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 25.7.1994 I 1738 mWv 1.8.1994 u. d. Art. 4 Nr. 2 Buchst. d G v. 13.8.1997 I 2038 mWv 20;8.1997
UWG § 13a
(1) Ist der Abnehmer durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete Werbeangabe im Sinne von § 4, die für den Personenkreis, an den sie sich richtet, für den Abschluß von Verträgen wesentlich ist, zur Abnahme bestimmt worden, so kann er von dem Vertrag zurücktreten. Geht die Werbung mit der Angabe von einem Dritten 'aus, so steht dem Abnehmer das Rücktrittsrecht nur
i,
dann zU, wenn der andere Vertrags teil die Unwahrheit der Angabe und ihre Eignung zur Irreführung kannte oder kennen mußte oder sich die Werbung mit dieser Angabe durch eigene Maßnahmen zU eigen gemacht hat.
FUßnote
§ 13a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
§ 13a Ahs. 3 Satz 1: IdP· d.Art. 5 G v. 17.12.1990 I 2840 mWv 1.1.1991
UWG § 14
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes' übe~ das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person' des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen einßsanderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu sChädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe.
(2) Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der( Anspruch auf Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadensersatz kann
. nur geltend 'gemacht werden, wenn der' Mitteilende die Unrichtigkeit der
Tatsachen kannte oder kennen mußte.
(3) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Fußnote
§ 14 Ahs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv.1.1.1987
UWG § 15
(1) Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines·anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsacpen der Wahrheit zuwider behauptet
.oder verbreitet, die .geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet oder verbreitet, so ist der Inhaber des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten
·strafbar,_ wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
Fußnote
§ 15 Abs. 1: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v. 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970 u.
d. Art. 139 Nr. 7 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975
UWG § 16
(
Fußnote
( § 16: Aufgeh. durch Art. 25 Nr. 2 G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995
UWG § 17
1. sich ein Geschäfts-oder Betriebsgeheimnis durch
( a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts-oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
Fußnote
§ 17Abs. 1: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v. 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970 u.
d. Art. 139 Nr. 8 G v.2.,3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 u. d. Art. 4 Nr. 3 Buchst. a G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986 § 17 Abs. 2 bis 4: IdF d. Art. 4 Nr. 3 Buchst. b G v. 15.5.1986 I 721 mWv
1. 8 .1986
UWG § 18
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schriitte, Rezepte, :zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder an jemand mitteilt. .
Fußnote
§ 18: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v. 25. 6 . 1969 I 645 mWv 1. 4 . 1970 u. d. Art. 139 Nr. 9 G v. 2.3.1974 I 469.mWv 1.1.1975; früherer Satz 2 aufgeh. durch ( Art. 4 Nr. 4 G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986
UWG § 19
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 17, 18 verpflichten außerdem zum Ersatze des entstandenen Schadens. ·Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
UWG § 20
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz jemand zu einem Vergehen gegen die §§ 17 oder 18 zu verleiten sucht oder das Erbieten eines
anderen zu einem solchen Vergehen annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fußnote
§ 20: IdF d. 2. Teil Art. I Nr. 9 V v. 9.3.1932 I 121 Ahs. 1: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970 Ahs. 3: Eingef. durch Art. 4 Nr. 5 G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986
UWG § 20a
Bei Straftaten nach den §§ 17, 18 und 20 gilt § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Fußnote '
§ 2Qa: IdF d. Art. 139 Nr. 10. G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975
UWG § 21
(
(
UWG § 22
Fußnote
§22 Abs. 1: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 4 Nr. 3 Buchst. a G v.
( 13.8.1997 I 20.38 mWv 20..8.1997 § 22 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 139 Nr. 11 Buchst. a G v" 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1~75 u. d. Art. 4 Nr. 6 Buchst. a G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986 § 22 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art.:4 Nr. 6 Buchst. b G v. 15.5.1986 I721 mWv 1. 8.1986 ' § 22 Abs. 2: Früherer Abs. 2 aufgeh. durch Art. 139 Nr. 11 Buchs't. c" früherer Abs. 3 jetzt Abs. 2 u. idF d .. Art. 139 Nr. 11 Buchst. d G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975, d. Art. 4 Nr. 6 Buchst. a G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986, d. § 17 Nr. 2 G v. 22.10..1987 I 2294 mWv 1.11.1987 u. d. Art. 4 Nr. 3 Buchst. b G v.13.8.1997 I 20.38 mWv 20..8.1997
UWG § 23
(
(
Klage erhoben, so kann in dem Urteile der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werqen, den verfügenden Teil des Urteils inn,erhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Fußnote
§ 23: Abs. 1 u . .3: Aufgeh., frühere Abs. 2, 4 u. 5 jetzt Abs. 1 bis 3 gern. Art. -55 G v. 25.6.1969 I 645 mWv.1.4.1970 Abs. 1: IdF d.·Art. i39 Nr. 12 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975
UWG § 23a
Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf unterlassung von
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 3, .4, 6,6a bis 6c, 7, 8 ist es wertmindernd
zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist 'oder eine Belastung einer qer Parteien mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens-und Einkommensverhältnisse nicht
tragbar erscheint.
Fußnote
§ 23a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v~ 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987; idF d. Art 1 Nr. 4 G v. 25.7.1994 I 1738 mWv L8.1994
UWG § 23b
~.
.!
Fußnote
§ 24: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969
§ 24 Abs ..2 Satz 2: Eingef. durch Art. i Nr. 5 nach Maßgabe d. Art. 2 G v.
25.7.1994 I 1738 (UWGÄndG 1994) mWv 1. 8.1994
UWG § 25
Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935,( 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten voraussetzungen nicht zutreffen.
(
Fußnote
§ 25 Satz 2: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 9 G v. 26.·6.1969 I 633 mWv 1.7.1969
UWG § 26
Fußnote
§ 26: Aufgeh. durch Art. 139 Nr. 13 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975'
UWG § 27
-14 -
Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Fußnote § 23b (früher § 23a): Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 21.7.1965 I 625 mWv
31. 7.1965; früher § ,23a gern. Art. 1 Nr. 11 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
",
AUßerkraft: 1999-12-31
I
f3) Die Paiteieri können sich vor dem Gericht für Wettbewerbsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde. 'Entsprechendes
l gilt für qie Vertretung vor dem Berufungsgericht. . '
(4) Die Mehrkosten; die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nich't zu erstatten.
Fußnote
§ 27 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987 § 27~s. 2 bis 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969
Textfassung ab 1.1.2000
UWG § 27
(1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen .ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird,gehören, sofern in erster Instanz die
( Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen; ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten, in denen ein letzter Verbraucher einen Anspruch aus § 13a geltend macht, der nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft nach §
·95 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes herrührt.
,Fußnote § 27 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987 § 27 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 26.6.1969 I 633 mWv1.7.1969 § 27 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969: idF d.Art. 15 nach Maßgabe d. Art." 21 u.· 22 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG), in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u. Schleswig-Holstein mWv 1.1.2000, in den übrigen Ländern mWv 1.1.2005 § 27 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969
UWG § 27a
(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie-und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen) .
l (2) Die Einigungsstellen sind für den Fall ihrer Anrufung durch einen letzten Verbraucher oder einen in § 13 Abs. 2 Nr. 3 genannten Verbraucherverband mit ( einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, als Vorsitzendem und einer gleichen Anzahl von Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern, im übrigen mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzern zu besetzen. Der Vorsitzende soll auf dem Gebiete des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste der Beisitzer berufen.. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht
(Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den §§ 13 und 13a von jeder .Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden, soweit die Wettbewerbshandlungen den geschäftlichen Verkehr m~t dem letzten Verbraucher betreffen. Bei sonstigen
( bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den §§ ·13 und 13a können die Einigungsstellen angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt .. ('(4) Für die Zuständigkeit· der Einigungsstellen ist § 24 entsprechendanzuwenden. : ,"
§ 797a der zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.'
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen. '
'(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen; Die 'Unterbrechungdauert bis zur Beendigung des Verfahrens vor der E'inigungsstelle fort. Kommt ein Vergleich
'nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat dies'den Parteien mitzuteilen. Wird die Anrufung der Einigungsstelle zurückgenommen, so gilt die Unterbre~hung' der verjährung als nicht erfolgt.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Sat,z 1 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag denPilrteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Ein,igungsstelle zur Herbeiführ:ung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Üla~ einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der
( Gegner zustimmt. Absatz 8 ist 'nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der'
I
Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, daß der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht ZUläsSig. '
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie-u~d Handelskammern angehörenden Gewerbetreibenden (§ 2Abs. 2 bis 6 des,'Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der' Industrie-und Handelskammern vorn 18. Dezember 1956 -BundesgesetzbI. I S. 920) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern, sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen.. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz'l genannten Verbraucher zu berücksichtigen.
Fußnote
(
§ 27a: IdF d. Art. 1 § 1 G v. 11.3.1957 I 172 § 27a'Abs. 1 u. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. a ti. b G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987 § 27a Abs. 3 ~atz1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. c G v.' 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987 § 27a Abs. 5 Satz 2 u. 3: IdF d. Art. 139 Nr. 14 Buchst. a G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 § 27a Abs. 10 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 G v. 26.6.1.969 I 633 mWv L 7.1969 § 27a Abs. 11: IdF d. Art. 8 Abs. 4 G v. 23;6.1970 I 805 mWv 26.6.1970 u. d. Art. 139 Nr. 14 Buchst. b G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. d G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
UWG § 28
Fußnote
§ 28: Aufgeh. durch Art. 25 Nr. 2 G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995
UWG § 29
Fußnote
§ 29: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 14 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987,
(
UWG § 30
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
(2 )
Fußnote
§ 30 Abs. 2: Aufhebungsvorschrift
UWG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel 111 Sachgebiet E
Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 963)
-Maßgaben für das beigetretene-Gebiet (Art. 3 EinigVtr)
~ Abschnitt 111
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil· 111, GliederungsnUmmer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset.zes vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422), mit folgender Maßgabe: Abweichend von § 27a Abs. 2 Satz 1 kann die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.
Ausgabeende