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DE059

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Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) (geändert am 22. Juni 1998)


Abk: UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettpewerb
Zitierdatum: 1909-06-07
Fundstelle: RGBl 1909, 499
Sachgebiet: FNA 43-1

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: / 1. 4.1975 +++)
(+++. Sta~d: Änderung durch Art. 14 G v. 22. 6.1998"1 1474 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. UWG Anhang EV +++)

UWG § 1

Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen . vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann'auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

UWG § 2

Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sii-ld auch landwirtschaftliche
Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen und Interessen auch
landwirtschaftliche zu verstehen.

UWG § 3

( Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Urspruhg, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots,:über Preislisten,'über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge. der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. .

Fußnote

§ 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1G V. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.196~

UWG§ 4

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre 'und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem

. geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so
ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder'
Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.

Fußnote

§ 4 Abs. 1: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v. 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970, d. Art. 139 Nr. 1 G v. 2.3.1974 1469 mWv 1.1.1975 u. d. Art. 8 G v.7.3.1990 Ic' 422 mWv 1.7.199Q

UWG§ 5

Im Sinne der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort bezeichneten Angaben
bildliche
Darstellung~n und sonstige veranstaitung~n gleichzuac&ten, die
darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
Fußnote

§ 5: Früherer Abs. 1 aufgeh. I früherer Abs. 2 jetzt einziger ·Text gem. Art. 25

Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995

UWG § 6

(

A(uß)er~raf~: ~998-12-31 . C. 1 Wud 1n affentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für e1nen . größeren Kreis von Perso'nen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestande der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse verboten.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der Ankündigung von Waren auf deren Herkunft aus einer Konkursmasse Bezug ninunt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

Fußnote

§ 6 Abs. 2: IdF d. Art. 139 Nr. 2 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975

Textfassung ab 1.1.1999

(

UWG§ 6

(1) Wird in öffentlichen aekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von .Personeh bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Insolvenzmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestande der

. Insolvenzmasse gehören, so is~ dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der .Waren aus einer Insolvenzmasse verboten. .

(2) Ordnungswidrig handelt, wer ·vor·sätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der Ankündigung von Waren auf deren Herkunft aus einer Insolvenzmasse Bezug nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche:Mark geahndet werden.

Fußnote

§ 6 Abs. 1: IdF d. Art. 58 nach Maßgabe d. Dritten Teils (Art. 102 bis 110) G

v. 5.10·.1994 I 2911 (EGlnsO) mWv 1.1.1999 . § 6 Abs·. 2: IdF d. Art. 139 Nr. 2 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 § 6 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 58 nach Maßgabe d. Dritten Teils (Art. 102 bis 110) G v. 5:10.199A I 2911 (EGlnsO) mWv 1.1.1999

UWG § 6a

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusanunenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eig~nschaft als Hersteller hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß er

  1. ausschließlich an den letzten Verbraucher verkauft oder
  2. an den letzten Verbraucher zu den seinen Wiederverkäufern oder
    gewerblichen Verbrauchern eingeräumten Preisen verkauft oder
  3. unmißverständlich darauf hinweist, daß die Preise beim Verkauf an den letzten Verbraucher höher liegen als beim Verkauf an Wieclerverkäufer oder gewerbliche Verbraucher, oder dies sonst für den letzten Verbraucher offenkundig ist.

(2) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusanunenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine ~igenschaft als Großhändler hinweist, kann auf Unterlassung in AnspruGh genommen werden; es sei denn, daß er überwiegend Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher beliefert und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nt. 3 erfüllt.,

Fußnote

§ 6a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969

UWG § 6b

Wer· im. geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wet.tbewerbs an letzte Verbraucher Berechtigungsscheine, Ausweise oder. sonstige Bescheinigungen zum Bezug von Waren ausgibt oder gegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren verkauft, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Bescheinigungen nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden.

Fußnot~

§ 6b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969

UWG § 6c ,

Wer es 'im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt,

Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechte-n

durch das Versprechen zu veranlassen, ihnen besondere Vorteile für den' Fall zu

gewähren, daß sie andere zum Abschluß gleichartiger Geschäfte veranlassen,

denen ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige vorteile für eine

entsprechende Werbung weiterer Abnehmer gewährt werden sollen, wird mit

-.

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(

Fußnote

§ _6c: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986; früherer

Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gern. Art. 14 G v.

22.6.1998 I 1474 mWv 1.7.1998

UWG § 7

(1). Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außethalb des

regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des

Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile

hervorrufen (Sonderveranstaltungen), ankündigt oder durchführt, kann auf

Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Eine SOnderveranstaltung im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn

( einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren angeboten werden und diese Angebote sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen ((Sonderangebote) .

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf ~onderveranstaltungen für die Dauer von zwölf Werktagen

  1. beginnend am letzten Montag im Januar und am ietzten Montag im Juli, in 'denen Textilien, Bek~eidungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren oder Sportartikel zum Verkauf gestellt werden (Winter-und Sommerschlußverkäufe),
  2. -zur Feier des Bestehens eines Unternehmens im selben Geschäftszweig nach Ablauf von jeweils 25 Jahren (Jubiläumsverkäufe) .'

Fußnote

)

§7: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

§ 7 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 25.7.1994 I 1738 mWv 1.8.1994

UWG § 7a

Fußnote § 7a: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 Il\Wv 1.1.1987

UWG §7b:

Fußnote

§§ 7b u. 7c: Aufgeh. durch Art. 1 Nt. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

(

. UWG § 7c

Fußnote

§§ 7b u. 7c: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1'.1.1987

UWG § 7d

Fußnote

(

§ 7d: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 8

(1) Ist die Räumung eines vorhandenen Warenvorrats

  1. infolge eines Schadens, der durch Feuer, Wasser, Sturm oder ein vom Veranstalter nicht zu vertretendes vergleichbares Ereignis verursacht wurde oder '
  2. vor·Durchführung eines nach den baurechtlichen Vorschriften anzeige-oder

genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens den Umständen naqh unvermeidlich (Räumungszwangslage), so können, soweit dies zur Behebung der Räumungszwangslage erforderlich ist, Räumungsverkäufe auch außerhalb der Zeiträume des § 7 Abs. 3 für die Dauer von höchstens zwölf Werktagen durchgeführt werden. Bei der Ankündigung eines Räumungsverkaufs nach Satz 1 ist der Anlaß für die Räumung des Warenvorrats anzugeben.

(2) Räumungsverkäufe wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs können auch außerhalb der Zeiträume des § 7 Abs. 3 für die Dauer von höchstens 24

Werktagen durchgeführt werden, wenn der Veranstalter mindestens drei Jahre vor

Beginn keinen Räumungsverkauf wegen Aufgabe eines Geschäftsbetriebs gleicher

Art durchgeführt hat, es sei denn, daß besondere .Umstände vorliegen, die einen

Räumungsverkauf vor Ablauf dieser Frist rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2 ist

entsprechend anzuwenden.

·(3) Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens eine Woche,

Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 spätestens zwei

Wochen vor ihrer erstmaligen Ankündigung bei der zuständigen amtlichen

Berufsvertretung von Handel, Handwerk und Industrie anzuzeigen. Die Anzeige

muß enth~lten:

  1. den Grund des Räumungsverkaufs,
  2. den Beginn und das Ende sowie den Ort des Räumungsverkaufs,
  3. Art, Beschaffenheit und Menge der zu räUmenden Waren,
  4. im Falle 'eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung der
    Verkaufsfläche, die von der Baumaßnahme betr.offen ist,
  5. im Falle eines Räumungsverkaufs. nach Absatz 2 die Dauer der Führung des

Geschäftsbetrieb~.

Der Anzeige sind Belege für die den Grund des Räumungsverkaufs bildenden Tatsachen beizufügen, im Falle eines,Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 auch eine Bestätigung der Baubehörde über die Zulässigkeit des Bauvorhabens.

(4)
Zur Nachprüfung der Angaben sind die amtlichen Be'rufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie sowie die von diesen bestellten . Vertrauensmänner befugt. Zu diesem Zweck können sie die Geschäftsräume des Veranstalters während der Geschäftszeiten betreten. Die Einsicht in die Akten und die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen ist jedem gestattet.
(5)
Auf Unterlassung der Ankündigung oder Durchführung des gesamten
Räumungsverkaufs kann in Anspruch genommen werden, wer
  1. den Absätzen 1 bis 4 zuwiderhandelt, .
  2. nur für den Räumungsverkauf beschaffte Waren zum Verkauf stellt (Vor-und Nachschiebenvon Waren) .

(6) Auf Unterlassung kann ferner in Anspruch genommen werden, wer

  1. den Anlaß für den Räumungsverkauf mißbräuchlich herbeigeführt hat oder in anderer Weise von den Möglichkeiten eines Räumungsverkaufs mißbräuchlich Gebrauch macht, .
  2. mittelbar oder unmittelbar den Geschäftsbetrieb, dessen Aufgabe

c angekündigt worden war, fortsetzt oder als Veranstalter des Räumungsverkaufs vor Ablauf von zwei Jahren am.selben Ort oder in

( ..

benachbarten Gemeinden einen Handel mit den davon betroffenen' , Warengattungen aufnimmt, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, 'die die Fortsetzung oder Aufnahme rechtfertigen,

3. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 vor der vOllständigen Beendigung der angezeigten Baumaßnahme auf der davon betroffenen Verkaufsfläche einen Handel fortsetzt.

Fußnote

§ 8: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 9

Fu~note

§ 9: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG §9a

Fu~note

§§ 9a, 10 u. 11: Aufgeh. durch Art .. 1 Nr. 5 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 10

Fu~note

§§ 9a, 10 u. 11: Aufgeh. durCh Art. 1 Nr. 5 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 11

Fu~note

§§ 9a, 10 u. 11: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

(

UWG § 12

. (weggefallen)

Fu~note

§ 12: Aufgeh. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 13.8.1997 I 2038 mWv 20.8.1997

UWG § 13

(1)
Wer den §§ 4, 6, 6c zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2)
In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden

1. von Gewerbetreibenden, die Ware~ oder gewerbliche Leisturigen gleicher oder

....

verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,

2.' von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentl~ch zu beeinträchtigen,

3.. von ,rechtsfähigen Verbänden, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Im Falle des § 1 können diese Verbände den Anspruch auf Unterlassung nur gelt~md machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.

4. von den Industrie-und Handelskarnrnern oder den Handwerkskammern.

(3)
(weggefallen)
(4)
Werden in den in Absatz 2 genannten Fällen die Zuwiderhandlungen in einem (
geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so
ist der Unterlassungs anspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.
(5)' Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht
ge~tend gemacht werden, wenn die
Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mißbräuchlich ist,
insbesondere weim
sie vorwiegend da'zu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen· oder Kosten der Rechtsverfolgung
entstehen zu lassen.
(6)
Zum Ersatz des,durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schad~ns ist
verpflichtet:
  1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß die von ihm gemachten Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur' geltend gemacht werden, wenn sie wußten, daß die von ihnen gemachten Angaben irreführend waren;
  2. wer den §§ 6 bis 6c, 7, 8 vorsätzlich. oder fahrlässig zuwiderhandelt.

Fußnote

( § 13: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1~1987 § 13 Abs. 1: IdF d. Art. 4 Nr. 2 Buchst. ·a G v. 13.8.1997 I 2038 mWv 20.8.1997 (§ 13 Abs. 2 Eingangssatz,' Nr. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. aG v. 25.7.1994 I 1738 mWv 1.8.1994 § 13 Abs. '3: Aufgeh. durch Art. 4 Nr. 2 Buchst. b G v. 13.8.1997 12038 mWv 20.8.1997 § 13 Abs. 4: IdF d. Art. 4 Nr. 2 Buchst. c G·v. 13.8.1997 I 2038 mWv 20.8.1997 . § 13 Abs. 6 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 25.7.1994 I 1738 mWv 1.8.1994 u. d. Art. 4 Nr. 2 Buchst. d G v. 13.8.1997 I 2038 mWv 20;8.1997

UWG § 13a

(1) Ist der Abnehmer durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete Werbeangabe im Sinne von § 4, die für den Personenkreis, an den sie sich richtet, für den Abschluß von Verträgen wesentlich ist, zur Abnahme bestimmt worden, so kann er von dem Vertrag zurücktreten. Geht die Werbung mit der Angabe von einem Dritten 'aus, so steht dem Abnehmer das Rücktrittsrecht nur

i,

dann zU, wenn der andere Vertrags teil die Unwahrheit der Angabe und ihre Eignung zur Irreführung kannte oder kennen mußte oder sich die Werbung mit dieser Angabe durch eigene Maßnahmen zU eigen gemacht hat.

(2)
Der Rücktritt muß dem anderen Vertragsteil gegenüber unverzüglich erklärt werden, nachdem der Abnehmer von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die sein Rücktrittsrecht begründen. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Rücktritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem AbschlUß des Vertrags erklärt wird. Es kann nicht im voraus abbedungen werden. .
(3)
Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich bei beweglichen Sachen nach § 3 Ahs. 1, 3,4 sowie § 5 Ahs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hicht ausgeschlossen. Geht die Werbung von einem Dritten aus, so trägt im Verhältnis zwischen dem anderen Vertrags teil und dem Dritten dieser den durch den Rücktritt qes Abnehmers entstandenen Schaden allein, es sei denn, daß der andere Vertrags teil die Zuwiderhandlung kannte.

FUßnote

§ 13a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

§ 13a Ahs. 3 Satz 1: IdP· d.Art. 5 G v. 17.12.1990 I 2840 mWv 1.1.1991

UWG § 14

(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes' übe~ das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person' des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen einßsanderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu sChädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe.

(2) Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der( Anspruch auf Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadensersatz kann

. nur geltend 'gemacht werden, wenn der' Mitteilende die Unrichtigkeit der
Tatsachen kannte oder kennen mußte.

(3) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Fußnote

§ 14 Ahs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv.1.1.1987

UWG § 15

(1) Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines·anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsacpen der Wahrheit zuwider behauptet

.oder verbreitet, die .geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Werden die in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet oder verbreitet, so ist der Inhaber des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten

·strafbar,_ wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.

Fußnote

§ 15 Abs. 1: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v. 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970 u.

d. Art. 139 Nr. 7 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975

UWG § 16

(

Fußnote

( § 16: Aufgeh. durch Art. 25 Nr. 2 G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995

UWG § 17

(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Ja~ren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Leh~lin~ eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts-oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, 'während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt. .
(2)
Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht. dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen,

1. sich ein Geschäfts-oder Betriebsgeheimnis durch

( a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder

2. ein Geschäfts-oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

(3)
Der Versuch ist strafbar. .
(4)
In besonders schwer~n Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor; wenn der Täter bei der Mitteilung weiß, daß das Geh~imnis im Ausland verwertet werden soll, oder wenn er es selbst im Ausland verwertet.

Fußnote

§ 17Abs. 1: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v. 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970 u.

d. Art. 139 Nr. 8 G v.2.,3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 u. d. Art. 4 Nr. 3 Buchst. a G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986 § 17 Abs. 2 bis 4: IdF d. Art. 4 Nr. 3 Buchst. b G v. 15.5.1986 I 721 mWv

1. 8 .1986

UWG § 18

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schriitte, Rezepte, :zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder an jemand mitteilt. .

Fußnote

§ 18: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v. 25. 6 . 1969 I 645 mWv 1. 4 . 1970 u. d. Art. 139 Nr. 9 G v. 2.3.1974 I 469.mWv 1.1.1975; früherer Satz 2 aufgeh. durch ( Art. 4 Nr. 4 G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986

UWG § 19

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 17, 18 verpflichten außerdem zum Ersatze des entstandenen Schadens. ·Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

UWG § 20

(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz jemand zu einem Vergehen gegen die §§ 17 oder 18 zu verleiten sucht oder das Erbieten eines

anderen zu einem solchen Vergehen annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)
Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz sich zu einem. Vergehen gegen die §§ 17:oder 18 erbietet oder sich auf das. Ansinnen eines anderen zu einem solchen Vergehen bereit erklärt.
(3)
§ 31 des Strafgesetzbuch,es gilt entsprechend.

Fußnote

§ 20: IdF d. 2. Teil Art. I Nr. 9 V v. 9.3.1932 I 121 Ahs. 1: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970 Ahs. 3: Eingef. durch Art. 4 Nr. 5 G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986

UWG § 20a

Bei Straftaten nach den §§ 17, 18 und 20 gilt § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches entsprechend.

Fußnote '

§ 2Qa: IdF d. Art. 139 Nr. 10. G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975

UWG § 21

(1)
Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder SChadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem ~eitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung an.
(2)
Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist.

(

(

UWG § 22

(1)
Die Tat wird, mit Ausnahme der in den §§ 4 und 6c beieichneten Fälle, nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt in den Fällen der §§ 17, 18' und 20. nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2)
Wegen einer Straftat nach den §§ 4 und 6c ist neben dem Verletzten 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozeßordnung) jeder der im § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern zur Privatklage berechtigt.

Fußnote

§22 Abs. 1: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 4 Nr. 3 Buchst. a G v.

( 13.8.1997 I 20.38 mWv 20..8.1997 § 22 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 139 Nr. 11 Buchst. a G v" 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1~75 u. d. Art. 4 Nr. 6 Buchst. a G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986 § 22 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art.:4 Nr. 6 Buchst. b G v. 15.5.1986 I721 mWv 1. 8.1986 ' § 22 Abs. 2: Früherer Abs. 2 aufgeh. durch Art. 139 Nr. 11 Buchs't. c" früherer Abs. 3 jetzt Abs. 2 u. idF d .. Art. 139 Nr. 11 Buchst. d G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975, d. Art. 4 Nr. 6 Buchst. a G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986, d. § 17 Nr. 2 G v. 22.10..1987 I 2294 mWv 1.11.1987 u. d. Art. 4 Nr. 3 Buchst. b G v.13.8.1997 I 20.38 mWv 20..8.1997

UWG § 23

(1)
Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des
Verletzten anzuordnen, daß
die Verurteilung auf Verlangen öffentlich
bekanntgemacht wird.
(2)
Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unterlassung

(

(

Klage erhoben, so kann in dem Urteile der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werqen, den verfügenden Teil des Urteils inn,erhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

Fußnote

§ 23: Abs. 1 u . .3: Aufgeh., frühere Abs. 2, 4 u. 5 jetzt Abs. 1 bis 3 gern. Art. -55 G v. 25.6.1969 I 645 mWv.1.4.1970 Abs. 1: IdF d.·Art. i39 Nr. 12 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975

UWG § 23a

Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf unterlassung von

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 3, .4, 6,6a bis 6c, 7, 8 ist es wertmindernd

zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist 'oder eine Belastung einer qer Parteien mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens-und Einkommensverhältnisse nicht

tragbar erscheint.

Fußnote

§ 23a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v~ 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987; idF d. Art 1 Nr. 4 G v. 25.7.1994 I 1738 mWv L8.1994

UWG § 23b

(1)
Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßko~ten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so k~nn das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihre·r Wirtschaftslage angepaßten Teil des . Streitwerts bemlßt. Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen~ daß die Partei außerdem glaubhaft macht, davon abhängig machen, daß die Partei außerdem glaubhaft macht, 'daß die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, daß dit~ begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entric.hten hat.' Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben. .
(2)
Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklärt wer.den. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder
festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der

~.

.!

(1)
Für Klagen auf Grund 'dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer
solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Inland weder eine
gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist das Gericht des
inländischen Aufenthaltsorts zuständig.
(2)
Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht ('
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen,
die von den in
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gewerbetreibenden, Verbänden
oder Kammern erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland keinen
Wohnsitz hat.

Fußnote

§ 24: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969
§ 24 Abs ..2 Satz 2: Eingef. durch Art. i Nr. 5 nach Maßgabe d. Art. 2 G v.
25.7.1994 I 1738 (UWGÄndG 1994) mWv
1. 8.1994

UWG § 25

Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935,( 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten voraussetzungen nicht zutreffen.

(

Fußnote

§ 25 Satz 2: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 9 G v. 26.·6.1969 I 633 mWv 1.7.1969

UWG § 26

Fußnote

§ 26: Aufgeh. durch Art. 139 Nr. 13 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975'

UWG § 27

-14 -

Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Fußnote § 23b (früher § 23a): Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 21.7.1965 I 625 mWv

31. 7.1965; früher § ,23a gern. Art. 1 Nr. 11 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

",

AUßerkraft: 1999-12-31

I

(1)
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster 'Instanz die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen; ausgenommen ,sind Rechtss'treitigkeiten, in den~n ein letzter Verbraucher einen Anspruch aus § 13a geltend macht, ,der nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes herrührt.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die' Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihn.en als Gericht für Wettbewe~bsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

f3) Die Paiteieri können sich vor dem Gericht für Wettbewerbsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde. 'Entsprechendes

l gilt für qie Vertretung vor dem Berufungsgericht. . '

(4) Die Mehrkosten; die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nich't zu erstatten.

Fußnote

§ 27 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987 § 27~s. 2 bis 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969

Textfassung ab 1.1.2000

UWG § 27

(1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen .ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird,gehören, sofern in erster Instanz die

( Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen; ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten, in denen ein letzter Verbraucher einen Anspruch aus § 13a geltend macht, der nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft nach §

·95 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes herrührt.

(2)
Die Landesregierungen werden ermacntigt; durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als 'Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Siche~ung einer' einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die L.andesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungenübertragen.
(3)
Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Wettbewerbsstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde •.
(4)
Die Mehrkosten, ,die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lä~t, sind nicht zu erstatten.

,Fußnote § 27 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987 § 27 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 26.6.1969 I 633 mWv1.7.1969 § 27 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969: idF d.Art. 15 nach Maßgabe d. Art." 21 u.· 22 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG), in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u. Schleswig-Holstein mWv 1.1.2000, in den übrigen Ländern mWv 1.1.2005 § 27 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969

UWG § 27a

(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie-und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen) .

l (2) Die Einigungsstellen sind für den Fall ihrer Anrufung durch einen letzten Verbraucher oder einen in § 13 Abs. 2 Nr. 3 genannten Verbraucherverband mit ( einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, als Vorsitzendem und einer gleichen Anzahl von Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern, im übrigen mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzern zu besetzen. Der Vorsitzende soll auf dem Gebiete des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste der Beisitzer berufen.. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht

(Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).

(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den §§ 13 und 13a von jeder .Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden, soweit die Wettbewerbshandlungen den geschäftlichen Verkehr m~t dem letzten Verbraucher betreffen. Bei sonstigen

( bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den §§ ·13 und 13a können die Einigungsstellen angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt .. ('(4) Für die Zuständigkeit· der Einigungsstellen ist § 24 entsprechendanzuwenden. : ,"

(5)
Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen f~hlt, Zivilkammer) statt.
(6)
Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.
(7)
Kommt ein Vergleich zustande, .so muß er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der " Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt:

§ 797a der zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.'

(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen. '

'(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen; Die 'Unterbrechungdauert bis zur Beendigung des Verfahrens vor der E'inigungsstelle fort. Kommt ein Vergleich

'nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat dies'den Parteien mitzuteilen. Wird die Anrufung der Einigungsstelle zurückgenommen, so gilt die Unterbre~hung' der verjährung als nicht erfolgt.

(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Sat,z 1 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag denPilrteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Ein,igungsstelle zur Herbeiführ:ung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Üla~ einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der

( Gegner zustimmt. Absatz 8 ist 'nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der'

I

Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, daß der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht ZUläsSig. '

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie-u~d Handelskammern angehörenden Gewerbetreibenden 2Abs. 2 bis 6 des,'Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der' Industrie-und Handelskammern vorn 18. Dezember 1956 -BundesgesetzbI. I S. 920) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern, sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen.. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz'l genannten Verbraucher zu berücksichtigen.

Fußnote

(

§ 27a: IdF d. Art. 1 § 1 G v. 11.3.1957 I 172 § 27a'Abs. 1 u. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. a ti. b G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987 § 27a Abs. 3 ~atz1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. c G v.' 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987 § 27a Abs. 5 Satz 2 u. 3: IdF d. Art. 139 Nr. 14 Buchst. a G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 § 27a Abs. 10 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 G v. 26.6.1.969 I 633 mWv L 7.1969 § 27a Abs. 11: IdF d. Art. 8 Abs. 4 G v. 23;6.1970 I 805 mWv 26.6.1970 u. d. Art. 139 Nr. 14 Buchst. b G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. d G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 28

Fußnote

§ 28: Aufgeh. durch Art. 25 Nr. 2 G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995

UWG § 29

Fußnote

§ 29: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 14 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987,

(

UWG § 30

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.

(2 )

Fußnote

§ 30 Abs. 2: Aufhebungsvorschrift

UWG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel 111 Sachgebiet E

Abschnitt III

(BGBl. II 1990, 889, 963)

-Maßgaben für das beigetretene-Gebiet (Art. 3 EinigVtr)

~ Abschnitt 111

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit

folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil· 111, GliederungsnUmmer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset.zes vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422), mit folgender Maßgabe: Abweichend von § 27a Abs. 2 Satz 1 kann die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.

Ausgabeende