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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Beymen Magazacilik Anonim Sirketi v. Tarkan Sener, Beymen Management Gmbh

Verfahren Nr. D2018-0301

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist Beymen Magazacilik Anonim Sirketi aus Istanbul, Türkei, vertreten durch Tellioglu Kaslioglu Hukuk Bürosu, Türkei.

Der Beschwerdegegner ist Tarkan Sener, Beymen Management Gmbh aus Pöcking, Deutschland, selbstvertreten.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <beymen-group.com> ist bei der united-domains AG (die "Domainvergabestelle") registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging auf Englisch beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem "Zentrum") am 9. Februar 2018 ein. Am 9. Februar 2018 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 19. Februar 2018 übermittelte die Domainvergabestelle die Prüfungsergebnisse per E-Mail an das Zentrum und bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den streitigen Domainnamen ist.

Nachdem die Beschwerde auf Englisch eingereicht wurde, die Sprache der Registrierungsvereinbarung gemäss Prüfungsergebnis der Domainvergabestelle vom 19. Februar 2018 jedoch Deutsch ist, übermittelte das Zentrum am 26. Februar 2018 den Parteien eine Mitteilung zur Verfahrenssprache auf English und Deutsch und bat um deren Stellungnahme. Am 27. Februar 2018 beantragte der Beschwerdegegner, dass die Verfahrenssprache Deutsch sein soll. Am 1. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine deutsche Übersetzung der Beschwerde ein, worin sie weiterhin Englisch als Verfahrenssprache beantragte.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Richtlinie" oder "UDRP"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Ergänzenden Verfahrensregeln") genügt.

Gemäss Paragrafen 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner auf Englisch und Deutsch förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 7. März 2018 eingeleitet. Gemäss Paragraf 5 der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 27. März 2018. Das Zentrum erhielt am 14. und 18. März 2018 E-Mail-Mitteilungen von dem Beschwerdegegner.

Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler als Einzelpanelmitglied am 28. März 2018. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraf 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine türkische Gesellschaft, welche – ausweislich der online verfügbaren Informationen – im Einzelhandel für Luxusartikel (Kleidung und Accessoires) tätig ist und Kaufhäuser in der Türkei betreibt. Gemäss eigenen Angaben gehört sie zu den grössten Gesellschaften der Türkei. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin zahlreicher Marken, die das Wort "Beymen" beinhalten, einschliesslich der Europäischen Marken BEYMEN Nr. 009904831 (eingetragen am 27. Juni 2012), B BEYMEN Nr. 002950335 (eingetragen am 12. Juni 2006) und BEYMEN CLUB Nr. 1263742 (eingetragen am 21. April 2015). Zusätzlich besitzt die Beschwerdeführerin die Domainnamen <beymen.com> und <beymen.com.tr>, welche sie am 17. April 1996 bzw. am 8. Mai 1998 registriert hat.

Der Beschwerdegegner ist Geschäftsführer der Beymen Management GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Geschäftssitz in Deutschland. Eine Online-Recherche des Beschwerdepanels ergab, dass die Beymen Management GmbH im Handelsregister beim Amtsgericht München eingetragen ist. Gemäss Handelsregister wurde die Gesellschaft am 24. Januar 2018 gegründet. Ihr Gesellschaftszweck ist der Betrieb einer Gaststätte, Betrieb eines Imbiss, Betrieb eines Cateringservices, Organisation, Vermittlung und Durchführung von Veranstaltungen sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen, Pflegedienst, Import und Export sowie Groß- und Einzelhandel von Lebensmitteln aller Art, Transporte bis 3,5 Tonnen aller Art sowie alle hierfür erforderlichen Dienstleistungs- und Servicearbeiten, Ausübung des zulassungsfreien Gebäudereinigerhandwerks, An- und Verkauf von Kfz aller Art sowie Autovermietung. Der Beschwerdegegner hat die Wort-/Bildmarke BEYMEN MANAGEMENT am 16. Februar 2018 beim deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Das Eintragungsgesuch ist derzeit noch anhängig.

Der streitige Domainname <beymen-group.com> wurde am 14. Januar 2018 registriert. Er wird nicht aktiv benutzt, sondern führt zu einer Platzhalter-Seite der Domainvergabestelle.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt zusammengefasst Folgendes vor:

Der streitige Domainname ist identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit der BEYMEN-Marke und den eingetragenen Domainnamen der Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdegegner hat kein Recht und kein berechtigtes Interesse am streitigen Domainnamen, da die Beschwerdeführerin ihm keine Lizenz oder sonstige Genehmigung erteilt hat, ihre BEYMEN-Marke in einem Domainnamen zu benutzen. Es handelt sich bei BEYMEN nicht um einen generischen Begriff oder einen geläufigen Namen, welcher von Dritten häufig in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.

Der streitige Domainname wurde in böser Absicht registriert und verwendet. Da der Beschwerdegegner offenbar türkischer Staatsbürger ist und die Beschwerdeführerin und ihre Kennzeichen in der Türkei sehr bekannt sind, musste der Beschwerdegegner Kenntnis von der Beschwerdeführerin und ihren Rechten gehabt haben. Die Existenz der Website unter dem streitigen Domainnamen führt zu einer Verwässerung der BEYMEN-Marke und beeinträchtigt deren Unterscheidungskraft und Wertschätzung.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine formelle Beschwerdeerwiderung eingereicht. In seinen E-Mails vom 14. und 18. März 2018 hat der Beschwerdegegner jedoch im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdegegner hat ein eigenes Recht am streitigen Domainnamen. Dieser entspricht der Firmenbezeichnung seiner Gesellschaft, Beymen Management GmbH, welche in Deutschland in den Bereichen Catering und Lebensmittelgrosshandel tätig ist. Die Bezeichnung BEYMEN lehnt sich in diesem Fall nicht an die Marke der Beschwerdeführerin an, sondern ist eine Kombination aus den beiden Vornamen des Sohnes des Beschwerdegegners, Burak Eymen – B.Eymen.

Zudem ist der streitige Domainname nicht identisch mit der Marke der Beschwerdeführerin, da er nicht die Marke BEYMEN allein, sondern zusätzlich auch das Wort "group" bzw. die Erweiterung ".com" enthält.

Der Beschwerdegegner hat die Bezeichnung BEYMEN MANAGEMENT beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen. Da er künftig beabsichtigt, den Geschäftsbetrieb durch zwei weitere Gesellschaften zu erweitern, rechtfertigt sich die Registrierung des streitigen Domainnamens

<beymen-group.com> als Homepage der Gesellschaftsgruppe.

6. Entscheidungsgründe

6.1. Verfahrenssprache

Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch. Die Beschwerdeführerin hat zuerst ihre Beschwerde auf Englisch eingereicht und darin aufgrund einer angeblichen diesbezüglichen Vereinbarung zwischen den Parteien beantragt, dass Englisch die Verfahrenssprache sei. Beweise für eine solche Vereinbarung wurden jedoch keine vorgebracht. Der Beschwerdegegner, der in Deutschland wohnhaft ist, beantragte, dass die Verfahrenssprache Deutsch sei. Am 1. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde auch auf Deutsch ein. Das Führen des Verfahrens auf Deutsch erscheint somit für die Beschwerdeführerin zumutbar.

Dementsprechend wird das Verfahren gemäss Paragraf 11(a) der Verfahrensordnung auf Deutsch geführt.

6.2. Materielles

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin hat bewiesen, dass sie Inhaberin von Markenrechten am Kennzeichen BEYMEN ist. Der streitige Domainname beinhaltet die BEYMEN-Marke der Beschwerdeführerin am Anfang des Domainnamens. Der Zusatz des generischen Wortes "group" und des Bindestrichs genügen nach Ansicht des Beschwerdepanels nicht, um die verwechslungsfähige Ähnlichkeit des streitigen Domainnamens mit der Marke der Beschwerdeführerin zu verneinen. Die generic Top-Level Domain ("gTLD") ".com" bleibt nach allgemeiner Praxis der UDRP Beschwerdepanels bei der Beurteilung des ersten Elements der Richtlinie ausser Betracht (vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition ("WIPO Overview 3.0"), Ziffer 1.11).

Das Beschwerdepanel ist deshalb der Auffassung, dass die Voraussetzung des Paragrafen 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt ist.

B. Recht oder berechtigtes Interesse am streitigen Domainnamen

Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie setzt voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen berufen kann. Paragraf 4(c) der Richtlinie zählt beispielhaft Umstände auf, welche als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Die ersten beiden Umstände sind für den vorliegenden Fall relevant:

(i) der Domaininhaber hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet; oder

(ii) der Domaininhaber ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat.

Die Beweislast liegt grundsätzlich bei der Beschwerdeführerin, die glaubhaft machen muss, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse am streitigen Domainnamen zusteht. Danach steht es dem Beschwerdegegner frei, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen.

Bezüglich Paragraf 4(c)(i) macht der Beschwerdegegner vorliegend geltend, dass er den streitigen Domainnamen im Hinblick auf die kommerzielle Nutzung durch seine Gesellschaftsgruppe registriert hat (Lebensmittelhandel und Cateringdienstleistungen). Da die Website des Beschwerdegegners jedoch keinen Inhalt aufweist und der Beschwerdegegner keine konkreten Beweismittel vorgetragen hat, kann das Beschwerdepanel nicht beurteilen, ob der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen tatsächlich für ein bona fide Angebot von Waren und Dienstleistungen zu verwenden beabsichtigt.

Bezüglich Paragraf 4(c)(ii) behauptet der Beschwerdegegner, dass (i) sein Unternehmen "Beymen Management" in Pöcking (Starnberg) ansässig sei, (ii) er das Logo seines Unternehmens "Beymen Management" beim Deutschen Patentamt habe schützen lassen, und (iii) der Firmenname "Beymen" aus den Vornamen seiner Kinder Burak und Eymen zusammengesetzt worden sei. Zu diesen Behauptungen hat der Beschwerdegegner jedoch keinerlei Beweise wie z.B. die Eintragungsurkunde des Logos, einen Handelsregistereintrag oder Geburtsurkunden/Personalausweise seiner Kinder vorgelegt.

Damit hat der Beschwerdegegner den Gegenbeweis zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht erbracht, und die Beschwerdeführerin hat ihrerseits das Erfordernis des Paragrafen 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens

Ein Blick auf die Hauptwebsite der Beschwerdeführerin ("www.beymen.com") legt die Vermutung nahe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine grosse Kette von Fashion Stores in der Türkei handelt, die in der Türkei und auch bei in Deutschland wohnhaften Personen mit türkischen Wurzeln (wie dem Beschwerdegegner) einige Bekanntheit geniessen dürfte. Es ist somit plausibel, dass der Beschwerdegegner die seit 2006 für Deutschland registrierten Marken der Beschwerdeführerin kannte, als er den streitigen Domainnamen im Januar 2018 registrierte.

Da der Beschwerdegegner kein legitimes Interesse an der Benutzung des streitigen Domainnamens nachgewiesen hat, kann man davon ausgehen, dass der streitige Domainname bösgläubig registriert und verwendet worden ist.

Die Tatsache, dass die mit dem streitigen Domainname verbundene Website inaktiv ist, ändert daran nichts: Gemäss Praxis der WIPO-Beschwerdepanels steht die fehlende Benutzung eines Domainnamens für eine aktive Website dem Befund einer Bösgläubigkeit nach der Doktrin des "passiven Haltens" ("doctrine of passive holding") nicht entgegen. Dabei gilt es unter anderem zu berücksichtigen, ob der Beschwerdegegner den Beweis einer gutgläubigen Benutzung erbracht hat bzw. ob eine zukünftige gutgläubige Benutzung des Domainnamens überhaupt denkbar ist (vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition ("WIPO Overview 3.0"), Ziffer 3.3). Beides ist hier nach Ansicht des Beschwerdepanels nicht der Fall.

Vielmehr weist die Registrierung des streitigen Domainnamens darauf hin, dass der Beschwerdegegner nach Aktivierung des streitigen Domainnamens von der Bekanntheit der Beschwerdeführerin und ihrer Marken profitieren will, um Internetbenutzer zu Gewinnzwecken auf seine Website oder eine andere Online-Adresse zu locken.

Das geschilderte Verhalten des Beschwerdegegners stellt somit eine bosgläubige Registrierung und Verwendung der streitigen Domainnamen im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie dar, und die Beschwerdeführerin erfüllt auch Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass der streitige Domainname <beymen-group.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Tobias Zuberbühler
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 30. April 2018