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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Kay Jens Florkowski v. Scherzer KG / Peter Scherzer

Verfahren Nr. DCO2014-0025

1. Die Parteien

Beschwerdeführer ist Kay Jens Florkowski aus Algeciras (Cadiz), Spanien, selbst-vertreten.

Beschwerdegegner ist Scherzer KG / Peter Scherzer aus Rum, Österreich.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <samenwahl.co> (der „streitige Domainname“) ist bei Key-Systems GmbH, geschäftlich handelnd unter domaindiscount24.com (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 15. September 2014 per E-Mail ein. Am 15. September 2014 schickte hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 16. September 2014 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrativer Ansprechpartner für den Domainnamen ist. In Antwort auf eine Mitteilung des Zentrums betreffend formaler Mängel der Beschwerde, übermittelte der Beschwerdeführer am 26. September 2014 eine Ergänzung zur Beschwerde.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 29. September 2014 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 19. Oktober 2014. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Am 20. Oktober 2014 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 28. Oktober 2014 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellte fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist ein selbständiger Einzelunternehmer mit Sitz in Spanien. Er betreibt unter der Bezeichnung „Samenwahl“ einen Online-Shop für Pflanzensamen.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Gemeinschaftsmarke (Wortmarke) SAMENWAHL, registriert beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) unter Nr. 011305761; Tag der Anmeldung: 30. Oktober 2012; Tag der Eintragung: 1. April 2013; Aktenzustand: Marke eingetragen.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Inhaber diverser Domainnamen mit dem Bestandteil „Samenwahl“, nämlich <samenwahl.com>, <samenwahl.at>, <samenwahl.ch> sowie <samenwahl.de>, welche bereits im Zeitraum 2001 bis 2003 für den Beschwerdeführer registriert worden sind; darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Inhaber der Domainnamen <samenwahl.info> sowie <samenwahl.org>, welche 2012 auf ihn eingetragen wurden.

Der streitige Domainname wurde erstmalig am 4. Oktober 2010 registriert. Bei Aufruf des streitigen Domainnamens im Internet erfolgt eine Weiterleitung auf eine Website des Beschwerdegegners unter „www.samenwahl.co“, auf der diverse Informationen über den Erwerb von Hanfsamen erhältlich sind.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer trägt vor, bereits seit 2001 unter „www.samenwahl.com“ einen Online-Shop für Pflanzensamen, insbesondere den Versand von Hanfsamen zu betreiben.

Der Beschwerdeführer behauptet weiterhin, dass er bereits seit 2002 regelmäßig Anzeigen in diversen Fachzeitschriften schaltet, in denen sein Unternehmen unter der Bezeichnung „samenwahl.com“ beworben werde. Der Beschwerdeführer hat diverse Auszüge aus Zeitschriften wie z.B. „Grasstimes“, „grow!“ und „THCene“ aus den Jahren 2003, 2004 bzw. 2006 überreicht, die diesen Vortrag stützen. Ferner trägt der Beschwerdeführer unter Vorlage diverser Fotografien vor, dass er in den Jahren 2002 bis 2009 regelmäßig auf der jährlich stattfindenden Fachmesse Cannatrade/Schweiz sowie 2004 auf der Interhanf/Deutschland und 2008 ebenso wie 2009 auf der Cultiva/Österreich als Aussteller vertreten war.

Der Beschwerdeführer trägt überdies vor, dass der gesamte deutschsprachige Markt für Hanfsamen im Wesentlichen von vier Online-Shops bedient werde. Dies seien: „www.samenwahl.com“ des Beschwerdeführers, „www.cannapot.com“ der spanischen Firma „Cannapot Onlineshop SLU“, „www.send-a-seed.com“ sowie „www.hanfsaat.com“ des Beschwerdegegners. Auf diesem demzufolge kleinen und spezialisierten Markt habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens im Jahre 2010 bereits einen erstklassigen Ruf gehabt, welcher sich auch durch die hohe Anzahl an nachgewiesenen Bestellungen (ca. 80 Sendungen pro Arbeitstag) belegen ließe. Darüber hinaus zeigten entsprechende Zugriffstatistiken, dass die Marke SAMENWAHL im Jahre 2010 bereits entsprechend bekannt war, insofern potentielle Kunden seinerzeit vermehrt direkt nach der Bezeichnung „Samenwahl“ im Internet suchten.

Der Beschwerdeführer behauptet ferner, dass der streitige Domainname mit der Marke SAMENWAHL identisch sei, insofern die TLD „.co“ nur eine technisch-funktionale Bedeutung und deshalb bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht zu bleiben habe.

Der Beschwerdeführer trägt weiterhin vor, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen hinsichtlich des streitigen Domainnamens habe. Der Beschwerdegegner sei ein direkter Mitbewerber des Beschwerdeführers, welcher erst 2007 und folglich sechs Jahre nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers unter der Marke SAMENWAHL angefangen habe, mit den gleichen Produkten wie der Beschwerdeführer zu handeln. Zwischen den Parteien bestünden keinerlei geschäftliche oder private Beziehungen; auch habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner keine Lizenz oder Genehmigung zur Nutzung der Marke SAMENWAHL erteilt. Diese sei vielmehr im Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens im Jahre 2010 bereits so bekannt gewesen, dass ein geschäftliches Handeln des Beschwerdegegners ohne Genehmigung des Beschwerdeführers nicht als bona fide eingestuft werden könne.

Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, dass der streitige Domainname bösgläubig eingetragen und verwendet worden sei. Im Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens im Oktober 2010 war der Beschwerdegegner bereits seit drei Jahren am Hanfsamen-Markt vertreten, weshalb ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bekannt war, welche seine Hauptmitbewerber am diesem Markt waren. Dies folge unter anderem aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner auch die Domain <cannapot.de> im gleichen Zeitpunkt registrierte, welche sich offensichtlich auf die Marke eines weiteren Mitbewerbers am Hanfsamen-Markt bezieht. Aus dem Umstand, dass der streitige Domainname <samenwahl.co> sich von dem Domainnamen des Beschwerdeführers <samenwahl.com> lediglich durch das fehlende „m“ unterscheide, folge weiterhin, dass der Beschwerdegegner offenbar versuche, Internetuser auf seinen eigenen Online-Shop unter „www.samenwahl.co“ zu lenken, welcher so aufgebaut sei, dass dort der Eindruck entstehe, dass sich der Internetnutzer auf der von ihm eigentlich gewünschten Seite „www.samenwahl.com“ befinde. Dies geschehe unter anderem durch den Text „Willkommen bei Samenwahl“ am Anfang der Seite sowie der Anbringung von Buttons mit der Bezeichnung „Hanfsamen kaufen bei Samenwahl“ und „Samenwahl Angebot“, wobei diese Buttons jedoch nicht zum Angebot des Beschwerdeführers unter „www.samenwahl.com“ führten, sondern direkt zum Online-Shop des Beschwerdegegners unter „www.hanfsaat.com“.

Der Beschwerdeführer beantragt, den streitigen Domainnamen auf ihn zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraf 4(a) der Richtlinie muss der Beschwerdeführer folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher der Beschwerdeführer Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdeführer weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Der Umstand, dass der Beschwerdegegner vorliegend keine Beschwerdeerwiderung eingereicht hat, führt noch nicht automatisch zu einer Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers. Jedoch bestimmt Paragraf 5(e) der Verfahrensordnung, dass das Beschwerdepanel bei Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände seine Entscheidung allein auf Grundlage der vorliegenden Beschwerde zu treffen hat.

A. Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname (Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie)

Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass er Inhaber einer Gemeinschaftsmarke (Wortmarke) SAMENWAHL ist. Diese Marke SAMENWAHL ist mit dem streitigen Domainnamen <samenwahl.co> offensichtlich identisch. Nach herrschender Meinung der WIPO Beschwerdepanels bleibt die jeweilige allgemeine Top-Level-Domain-Endung (hier also „.co“) bei dem anzustellenden Vergleich zwischen streitigem Domainnamen und der Marke des Beschwerdeführers regelmäßig außen vor (vgl. WIPO Overview of Panel Views on Selected UDRP Questions, Second Edition („WIPO Overview 2.0“), Paragraf 1.2).

Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Keine Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am streitigen Domainnamen (Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie)

Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beschwerdeführers steht weiterhin zur Überzeugung des Beschwerdepanels fest, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen am streitigen Domainnamen besitzt.

Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner offenbar weder eine Lizenz noch sonstige Genehmigungen erteilt, die Marke SAMENWAHL, auch nicht als Domainnamen, zu nutzen.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner selbst über Marken- oder sonstige Rechte an der Bezeichnung „Samenwahl“ verfügt oder etwa unter dem streitigen Domainnamen <samenwahl.co> allgemein bekannt ist.

Schließlich sind auch keine Umstände zu erkennen, wonach anzunehmen wäre, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen vor der Streitigkeit oder für einen rechtmäßigen, nicht gewerblichen oder billigen Zweck ohne Gewinnabsicht benutzt habe.

Der streitige Domainname verlinkt auf eine Website unter „www.samenwahl.co“, welche vom Beschwerdegegner betrieben wird. Über diese Website ist u.a. der Verkaufskatalog der vom Beschwerdegegner über den Online-Shop „www.hanfsaat.com“ angebotenen Artikel als pdf-Dokument abrufbar. Der streitige Domainname wird daher offensichtlich zu gewerblichen Zwecken genutzt.

Das Beschwerdepanel ist nicht der Auffassung, dass es sich hierbei um ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen (bona fide) im Sinne von Paragraf 4(c)(i) der Richtlinie handelt. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beschwerdeführers geht das Beschwerdepanel davon aus, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens im Jahre 2010 Kenntnis von der langjährigen Benutzung der Bezeichnung „Samenwahl“ durch den Beschwerdeführer zum Zwecke des Betriebs eines Online-Handels unter „www.samenwahl.com“ hatte. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass es sich offenbar bei dem betroffenen Markt, auf dem sich die Parteien begegnen, um einen sehr spezialisierten Markt handelt, weshalb grundsätzlich von einer entsprechenden Kenntnis der Mitbewerber von den jeweiligen geschäftlichen Aktivitäten ihrer Konkurrenten ausgegangen werden darf. Zum anderen fällt aus Sicht des Beschwerdepanels ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner offenbar die Marke eines weiteren dieser Mitbewerber auf dem Hanfsamen-Markt als Domainnamen nutzt, nämlich die Bezeichnung „Cannapot“ als Domainname <cannapot.de>, welche in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem streitigen Domainnamen vom Beschwerdegegner registriert wurde. Schließlich verdeutlicht der Aufbau der Website unter dem streitigen Domainnamen <samenwahl.co>, dass dieser ganz offensichtlich errichtet wurde, um Internet-User durch entsprechende Verlinkungen letztlich auf den vom Beschwerdegegner betriebenen Online-Shop unter „www.hanfsaat.com“ weiterzuleiten. Diese Umstände sprechen insgesamt gegen die Annahme, dass der Beschwerdegegner unter dem streitigen Domainnamen vor Aufnahme der hiesigen Auseinandersetzung ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen im Internet vorgehalten habe.

Im Ergebnis hat der Beschwerdegegner daher offenbar keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen, weshalb auch die weiteren Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(ii) der Richtlinie hier erfüllt sind.

C. Bösgläubige Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens (Paragraf 4(a) (iii) der Richtlinie)

Der Beschwerdeführer hat schließlich zur Überzeugung des Beschwerdepanels ebenfalls nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im bösen Glauben registriert und genutzt hat.

Zwar hat der Beschwerdeführer die Gemeinschaftsmarke SAMENWAHL, auf welche er die hiesige Beschwerde stützt, erst im Jahre 2012 und folglich nach der Registrierung und Benutzungsaufnahme des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner im Jahre 2010 zur Eintragung beim Gemeinschaftsmarkenamt angemeldet. Es entspricht gleichwohl der überwiegenden Meinung der WIPO Beschwerdepanels, dass auch beim Erwerb von Markenrechten des Beschwerdeführers nach Registrierung des streitigen Domainnamens die Feststellung eines bösgläubigen Handelns des Beschwerdegegners getroffen werden kann, wenn im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdegegner sich der Existenz des Beschwerdeführers bewusst war und dass die Registrierung des streitigen Domainnamens offensichtlich mit dem Ziel erfolgte, Vorteile aus einer möglichen Verwechslung des streitigen Domainnamens mit potentiellen Rechten des Beschwerdeführers an der dem streitigen Domainnamen zugrunde liegenden Bezeichnung zu ziehen (vgl. WIPO Overview 2.0, Paragraf 3.1). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer detailliert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er bereits seit 2001 äußerst erfolgreich auf dem spezialisierten und folglich sehr überschaubaren deutschsprachigen Markt für Hanfsamen tätig war und dass daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens hiervon Kenntnis hatte. Auch belegt der Aufbau der vom Beschwerdegegner unter dem streitigen Domainnamen vorgehaltenen Website unter „www.samenwahl.co“, dass die Benutzung des streitigen Domainnamens offensichtlich dazu dient, über die Bezeichnung „Samenwahl“ zunächst die Aufmerksamkeit von Internet-Usern zu gewinnen, um diese sodann jedoch durch entsprechende Navigationsstrukturen auf den eigentlichen Online-Shop des Beschwerdegegners unter „www.hanfsaat.com“ weiterzuleiten. Ferner hat der Beschwerdegegner offensichtlich nicht nur den streitigen Domainnamen für sich registriert, welcher letztlich auf die dem Beschwerdeführer hieran zustehenden Markenrechte abzielt, sondern hat dies auch mit Blick auf einen weiteren Mitbewerber am Hanfsamen-Markt, nämlich die Firma Cannapot Onlineshop SLU, getan, indem er zeitgleich mit dem streitigen Domainnamen auch <cannapot.de> für sich registrierte. Dies alles lässt zur Überzeugung des Beschwerdepanels den Schluss zu, dass der Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens im Jahre 2010 in voller Kenntnis möglicher Rechte des Beschwerdeführers an der Bezeichnung „Samenwahl“ handelte und daher der Umstand, dass die Registrierung der Gemeinschaftsmarke SAMENWAHL des Beschwerdeführers erst zeitlich nachrangig erfolgte, vorliegend unschädlich ist.

Schließlich mag darauf hinzuweisen sein, dass der Beschwerdegegner von seinem Recht zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung keinen Gebrauch gemacht hat und sich hiermit freiwillig der Möglichkeit begeben hat, entsprechende Tatsachen vorzubringen, die die Überzeugung des Beschwerdepanels möglicherweise erschüttert haben würden.

Zusammenfassend ist daher auch vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(iii) der Richtlinie auszugehen, weshalb im Ergebnis alle drei Voraussetzungen einer Beschwerde im Rahmen der UDRP vorliegen.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der streitige Domainname <samenwahl.co> auf den Beschwerdeführer übertragen wird.

Stephanie G. Hartung
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 10. November 2014