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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

TECHCRUNCH, Inc. v. Guerin & Co

Verfahren Nr. DCH2014-0010

1. Die Parteien

Der Gesuchsteller ist TECHCRUNCH, Inc. aus San Francisco, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Bugnion S.A., Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Guerin & Co, Max GUERIN aus Brooklyn, New York, Vereinigte Staaten von Amerika.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <techcrun.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 8. April 2014 auf Englisch elektronisch und am 10. April 2014 in körperlicher Form ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für „.ch” und „.li” Domainnamen („Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 9. April 2014 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist.

Am 14. April 2014 informierte das Zentrum die Parteien, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung für den streitigen Domainnamen nach Auskunft der Domainvergabestelle Deutsch sei. Der Gesuchssteller wurde daher gebeten mindestens eine der folgenden Optionen zu wählen: 1) ausreichenden Nachweis einzureichen über eine Vereinbarung zwischen dem Gesuchssteller und dem Gesuchsgegner, die festlegt dass das Verfahren auf Englisch durchgeführt werden soll; oder 2) das Gesuch auf Deutsch übersetzt einzureichen; oder 3) einen Antrag zu stellen dass die Verfahrenssprache Englisch sein soll. Am 15. April 2014 stellte der Gesuchssteller einen Antrag, dass die Verfahrenssprache Englisch sein sollte, wozu sich der Gesuchgegner nicht geäussert hat.

Am 23. April 2014 wurde das Gesuch ordnungsgemäss auf Deutsch und auf Englisch zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 13. Mai 2014.

Das Zentrum informierte die Parteien, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Der Gesuchsteller wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

Am 19. Mai 2014 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Zentrum bestellte am 22. Mai 2014 Andrea Mondini als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

Paragraph 7 des Verfahrensreglements statuiert, dass das Verfahren in der Sprache des Registrierungsvertrages durchgeführt wird. Da die Registrierung auf Deutsch erfolgt ist, wird dieser Entscheid in deutscher Sprache verfasst.

4. Sachverhalt

Der Gesuchsteller veröffentlicht unter dem Domain-Namen <techcrunch.ch> einen Blog über Informationstechnologie. Der Gesuchsteller ist Inhaber der Schweizer Marke TECHCRUNCH (Nr. 654081), die am 23. September 2013 hinterlegt wurde und in den Klassen 35, 41 und 42 eingetragen ist.

Der Gesuchsgegner hat am 8. Oktober 2013 den Domain-Namen registriert, jedoch keine Internetseite aufgeschaltet. Er bietet den Domain-Namen auf der Handelsplattform Sedo zum Verkauf an.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchsteller

Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner habe die registrierte Marke TECHCRUNCH als Domain-Name unter <techcrun.ch> ohne Einwilligung des Gesuchstellers registriert. Sodann habe der Gesuchsgegner den registrierten Domain-Namen auf der Handelsplattform Sedo zum Verkauf angeboten. Der Domain-Name sei praktisch identisch mit seinem Namen und mit der eingetragenen Marke, da er sich lediglich durch einen Punkt von diesen unterscheide.

Dadurch habe der Gesuchsgegner Kennzeichenrechte des Gesuchstellers verletzt.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat keine Gesuchserwiderung eingereicht. Die Darstellung des Gesuchstellers ist somit unwidersprochen geblieben.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtenstein zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere vor, wenn:

sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.

Diese Voraussetzungen werden nachstehend geprüft:

A. Bestand und Verletzung eines Kennzeichenrechts

Wie oben dargelegt, ist der Gesuchsteller Inhaber der Marke TECHCRUNCH. Diese Marke ist in den Klassen 35, 41 und 42 eingetragen. Dieses Kennzeichen entspricht zudem auch dem Namen des Gesuchstellers.

Der Domain-Name ist mit dem Namen und der eingetragenen Marke des Gesuchstellers praktisch identisch. Der Punkt vor der Endung „ch“ vermag eine Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen.

Nach Art. 29 Abs. 2 ZGB kann, wer dadurch beeinträchtigt wird, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, auf Unterlassung dieser Anmassung klagen. Es können sich sowohl private als auch juristische Personen auf das Namensrecht stützen (BGE 128 II 353 4). Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer unbefugter Namensanmassung, das heisst eine Beeinträchtigung rechtlich schützenswerter Interessen (BGE 112 II 371 E. b). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Aneignung seitens eines Dritten die Gefahr einer Verwechslung bewirkt (BGE 112 II 369). Dabei genügt die blosse Gefahr einer Verwechslung (BGE 128 III 353), eine tatsächliche Verwechslung ist hingegen nicht erforderlich (BGE 102 II 167 E. a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt nicht nur die unberechtigte Verwendung des vollen Namens als Namensanmassung, sondern bereits die Übernahme des Hauptbestandteils (BGE 102 II 166).

Der Gesuchsteller kann sich als juristische Person auf das Namensrecht stützen. Der Gesuchsteller wird durch diese Anmassung seitens des Gesuchsgegners beeinträchtigt. Die Verwendung des Domain-Namens ist geeignet, bei einem durchschnittlichen Internet-User die Gefahr einer Verwechslung hervorzurufen. Das Einfügen des Punktes vor der Endung „ch“ vermag die Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen. Beim Aufruf der Seite „www.techcrun.ch“, erscheint ein Pop-up, dass die Seite nicht gefunden werden könne. Dadurch entsteht das Risiko einer Verwechslung, da ein potentieller Seitenbesucher annehmen könnte, die Seite „www.techcrunch.ch“ existiere nicht mehr. Somit ist die Verwendung des Namens unbefugt und der Gesuchsteller hat Anspruch auf Unterlassung dieser Anmassung.

Da eine Namensrechtsverletzung gegeben ist, kann es vorliegend offengelassen werden, ob auch eine Verletzung der Marke des Gesuchstellers vorliegt.

Zusammenfassend verletzt die Registrierung des Domain-Namens die Namensrechte des Gesuchstellers und es besteht ein Anspruch auf Unterlassung.

B. Verteidigungsgründe

Der Gesuchsgegner hat in diesem Verfahren keine Verteidigungsgründe geltend gemacht.

C. Rechtfertigung der Übertragung

Die Verletzung der Namensrechte des Gesuchstellers rechtfertigt eine Übertragung.

Aus den Akten sind keine legitimen Interessen des Gesuchsgegners zur Registrierung und Benutzung des Domain-Namens ersichtlich.

Die Voraussetzungen von Paragraph 24(c) und (d) des Verfahrensreglements sind somit erfüllt und die Übertragung des streitgegenständlichen Domain-Namens auf die Gesuchstellerin ist aus namensrechtlichen Gründen gerechtfertigt.

7. Entscheidung

In Übereinstimmung mit Paragraph 24 des Verfahrensreglements ordnet der Experte die Übertragung des Domain-Namens <techcrun.ch> auf den Gesuchsteller an.

Andrea Mondini
Experte
12. Juni 2014