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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Scout24 Holding GmbH, Scout24 International Management AG v. Gastroking GmbH

Verfahren Nr. DCH2011-0026

1. Die Parteien

Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich um Scout24 Holding GmbH aus München, Deutschland (Gesuchstellerin I) und Scout24 International Management AG aus Baar, Schweiz (Gesuchstellerin II), beide vertreten durch Zulauf Bürgi Partner, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Gastroking GmbH aus Buchrain, Schweiz. Der Gesuchgegner ist nicht anwaltlich vertreten.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <gastroscout24.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”), welcher bei der SWITCH ("Registerbetreiberin"), Zürich, Schweiz, registriert ist.

3. Prozessuales

Das Gesuch wurde am 26. Juli 2011 elektronisch und in deutscher Sprache dem WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum ("Streitbeilegungsstelle") zugestellt. Das Gesucht stützt sich auf das Verfahrensreglement für Streitbeilegungsverfahren für ".ch" und ".li" Domainnamen ("Verfahrensreglement"), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 2. August 2011 benachrichtigte die Streitbelegungsstelle die Registerbetreiberin und bat um Bestätigung der Registrierungsdaten. Am selben Tag bestätigte die Registerbetreiberin, dass der in Frage stehende Domain-Name bei ihr registriert und der bezeichnete Gesuchsgegner Inhaber des Domains sei. Die Registerbetreiberin informierte die Streitbelegungsstelle auch darüber, dass das Verfahrensreglement anwendbar und die Verfahrenssprache Deutsch sei.

Nach Prüfung des Gesuches in Bezug auf die Formerfordernisse des Verfahrensreglements übermittelte die Streitbeilegungsstelle das Gesuch am 3. August 2011 an den Gesuchsgegner. Dabei wies sie darauf hin, dass das Streitbeilegungsverfahren gegen den Inhaber des Domain-Namens eingeleitet wurde, welcher den Gegenstand des Gesuchs bildet, und nicht gegen einen von dem Domainnameninhaber verschiedenen technischen, regionalen, administrativen oder Rechnungskontakt.

In Anwendung von Paragraph 15 des Verfahrensreglements setzte die Streitbeilegungsstelle dem Gesuchsgegner eine Frist von 20 Kalendertagen ab dem Tag der Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens, um eine Gesuchserwiderung einzureichen. Diese Frist lief am 23. August 2011 ab.

Nachdem der Gesuchsgegner keine Gesuchserwiderung innerhalb der ihm gesetzten Frist eingereicht hatte und auch nicht auf andere Weise seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung bekundet hatte, erklärte die Streitbeilegungsstelle das Verfahren für beendet unter Vorbehalt, dass die Gesuchstellerinnen bis am 3. September 2011 einen Antrag auf Fortsetzung des Streitbeilegungsverfahrens stellen und die reglementsgemässen Gebühren bezahlen würden. Am 30. August 2011 beantragte der Vertreter der Gesuchstellerinnen die Fortsetzung des Verfahrens und bestätigte die Einzahlung der fälligen Gebühr.

Am 13. September 2011 teilte die Streitbeilegungsstelle den Parteien mit, dass für das vorliegende Verfahren Herr Thomas Legler als Experte eingesetzt worden sei und letzterer dieses Amt mit einer Unabhängigkeits- und Annahmeerklärung bestätigt habe. Die Entscheidungsfrist wurde auf den 27. September 2011 angesetzt.

4. Sachverhalt

Aus dem Gesuch, sowie deren jeweiligen Anlagen ergibt sich folgender Sachverhalt.

Die Gesuchstellerin I ist registrierte Inhaberin der folgenden Marken (siehe Gesuch und Markenregister des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum):

1. Nr. 521621, Marke SCOUT 24, Schutzfrist: 29.1.2004-29.1.2014, Klasse 1-31, 41.

2. Nr. 552203, Marke SCOUT 24, Schutzfrist : 2.8.2006-2.8.2016, Klasse 35-36, 38-39, 42-44.

3. Nr. 585444, Marke SCOUT 24, Schutzfrist: 14.11.2008-14.11.2018, Klasse 1-45.

4. Nr. 461569, Marke SCOUT 24, Schutzfrist: 13.04.1999-13.04.2019, Klasse 35-36, 42.

Daneben verfügt Gesuchstellerin I über 88 weitere Marken mit dem Bestandteil SCOUT, die in der Schweiz Schutz geniessen.

Die Gesuchstellerin II ist eine Gruppengesellschaft des Konzerns der Gesuchstellerin I. Somit handelt es sich im vorliegenden Falle um Gruppengesellschaften.

Die Gesuchstellerin I ist ein Marken-Unternehmen, welches die Beteiligung an Unternehmen mit Geschäftsschwerpunkt auf der innovativen Zusammenführung von Angebot und Nachfrage in verschiedenen Märkten hat. Für diese Tätigkeit wurden zahlreiche Marken registriert, die in der Schweiz Schutz geniessen. Die älteste dieser Marken wurde am 13. April 1999 angemeldet. Hierbei handelt es sich um das Kennzeichen IMMO-SCOUT24 (Nr. 461569), welches Dienstleistungen der Klassen 35-36 und 42 anbietet.

Gesuchstellerin II ist seit dem 13. März 2000 als FriendScout AG bzw. seit dem 23. August 2002 als Scout24 International Management AG im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Der ursprüngliche Zweck der Gesellschaft war "die Entwicklung und Betrieb einer elektronischen Börse für die Partnervermittlung". Derzeit widmet sich die Gesuchstellerin II der "Erbringung von Dienstleistungen im Management-Bereich sowie Vermittlung von solchen Dienstleistungen und Hilfsgeschäften". Zusätzlich kann sie "gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen und Tochtergesellschaften errichten".

Gesuchgegner Gastroking GmbH (Halter Patrick Marques) ist Inhaber des streitgegenständlichen Domain-Namens <gastroscout24.ch>, welcher am 19. Oktober 2010 registriert wurde.

Zurzeit ist unter dieser Domain eine Website aufgeschaltet, welche dem Nutzer verschiedene kostenlose Dienste im Rahmen des Gastgewerbes anbietet (Jobbörse für Gastronomie und Hotellerie, Immobilienmarkt, Gastro-Occasionsmarkt, etc.).

Am 31. Mai 2011 hat Gesuchstellerin II den Gesuchsgegner per eingeschriebenen Brief kontaktiert und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die Nutzung des betreffenden Domainnamens ihre Marken- und Namensrechte verletze. Nachfolgend wurde der Gesuchsgegner gebeten, die Löschung des Domainnamens zu veranlassen.

Nach Angaben der Gesuchstellerin II hat sich der Gesuchgegner am 10. Juni 2011 telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass er den Anspruch der Gesuchstellerinnen bestreite.

Am 22. Juni 2011 forderte die Gesuchstellerin I ihn erneut per Einschreiben auf, den Domain-Namen zu löschen. Dieses Schreiben wurde nicht abgeholt.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchsteller

Die Gesuchstellerinnen machen geltend, dass durch die Registrierung und Verwendung des genannten Domain-Namens ihre Markenrechte verletzt seien. Dabei stützen sie ihr Gesuch auf Art. 3 Abs. 1 und

Art. 13 Abs. 2 MschG (= Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben; SR 232.11). Gemäss diesen Bestimmungen stehe dem Markeninhaber das Recht zu, den Gebrauch eines Domain-Namens zu verbieten, wenn von diesem eine Verwechslungsgefahr ausgehe. Dabei sei auch das Mass der Dienstleistungsgleichartigkeit und der Bekanntheit der älteren Marke entscheidend (BVG in sic! 2008, 36, KINDER SCHOKOLADE/KINDER PARTY; BGE 122 III 386, KAMILLOSAN/KAMILLAN; KAMILLON). Hierbei gelte es die Regel zu beachten, dass die vollständige Übernahme einer älteren Marke zwingend zu einer Ähnlichkeit führe, wenn die ältere Marke unterscheidungskräftig sei und die beigefügten Elemente des jüngeren Zeichens den Gesamteindruck nicht wesentlich zu beeinflussen vermöge (BVGer B-8055/2008, RED BULL/DANCIN BULL; BVGer B-4151/2009, GOLAY/GOLAY SPIERER (fig.); BVGer B-1077/2008, SKY/SkySIM; RKGE in sic! 2006, 859, PFELGER/CP CAREN PFLEGER).

Die Gesuchstellerinnen geben an, dass der streitgegenständliche Domain-Name <gastroscout24.ch>, sich nur durch den Zusatz "gastro" von der Marke SCOUT24 unterscheide. "Gastro" sei in der Schweiz eine übliche Abkürzung für "Gastronomie" und deshalb eine Sachbezeichnung. Da das Wort "gastro" im Zusammenhang mit Dienstleistungen für das Gastgewerbe verwendet werde, gehöre der Begriff zum Gemeingut und sei deshalb nicht schutzfähig (vgl. Richtlinien in Markensachen, Bern 2011, Teil 4, Ziff. 4.4.2). Somit beschränke sich die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit auf das charakteristische Element SCOUT24, wobei diese in casu eindeutig zu bejahen sei. Ausserdem führen die Gesuchstellerinnen an, dass die Gleichartigkeit der Dienstleistungen im vorliegenden Fall gegeben sei. Unter dem Domainnamen des Gesuchsgegners sei eine Website aufgeschaltet, auf der Suchdienstleistungen zum Thema der Gastronomie angeboten werden. Hierbei handle es sich zweifellos um Vermittlungsdienste.

Genau in diesem Bereich sei auch Gesuchstellerin I seit Ende der 90er Jahre aktiv. Über die Webseiten von "www.IMMOSCOUT24.ch“, "www.JOBSCOUT24.ch“ und "www.FRIENDSCOUT24.ch“ werden Vermittlungsdienste gemäss der Klasse 35 angeboten. Zudem verfüge Gesuchstellerin I über Marken, die nicht nur für "Werbung und "Personalvermittlung", sondern auch für "Immobilienwesen" in Klasse 36 und "Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" in Klasse 43 eingetragen sind (so die Marken 552203 SCOUT24 und 585444 SCOUT24). Die Dienstleistungsähnlichkeit sei somit gegeben.

Zusätzlich sei SCOUT24 in der Schweiz sehr bekannt. Dies werde durch eine im Jahre 2011 angefertigte Internetstudie aufgezeigt. Im Weiteren sei im Jahre 2005 die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Marke SCOUT im Rahmen eines rechtskräftig erledigten Widerspruchsverfahrens festgestellt worden.

Demzufolge kommen die Gesuchstellerinnen zum Schluss, dass die Serienmarke der Gesuchstellerin I zweifellos bekannt sei und die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen identisch sind. Infolgedessen sei die Verwechslungsgefahr ausgewiesen und ihre Markenrechte verletzt. Aus den vorgenannten Gründen ersuchen die Gesuchstellerinnen deshalb um Gutheissung ihres Antrages und um den Verbotsanspruch gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e MschG.

Weiter macht Gesuchstellerin II geltend, dass durch die Registrierung und Verwendung der Domainamen ihre Firmenrechte verletzt seien. Dazu beruft sie sich auf den Rechtsschutz gemäss Art. 956 Abs. 1 OR (= Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweiz. Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220) und bezieht sich damit auf ihr prioritätsälteres Kennzeichen. Eine firmenmässige Verwendung liege vor, wenn das angegriffene Kennzeichen verwendet werde, um ein Unternehmen zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden. Dies sei im vorliegenden Falle gegeben, da der Gesuchsgegner mit dem Domainamen <gastroscout24.ch> auf seine Plattform und somit auf seinen Geschäftsbetrieb hinweisen wolle. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nur dann, wenn vom jüngeren Zeichen eine Verwechslungsgefahr ausgehe. Diese ergäbe sich einerseits aus der Zeichenähnlichkeit und aus der Branchennähe. Dabei müssten sich die Zeichen umso mehr unterscheiden, je näher sich die Branchen seien. Im vorliegenden Fall seien beide Parteien im Bereich der elektronischen Vermittlung von Geschäftsabschlüssen tätig. Zudem sei in den sich gegenüberstehenden Kennzeichen lediglich SCOUT24 bedeutungsvoll, und somit sei eine Zeichenähnlichkeit sowie die Verwechslungsgefahr gegeben. Daraus ergebe sich die Verletzung der Firmenrechte der Gesuchstellerin II.

Schliesslich führen die Gesuchstellerinnen an, dass das Verhalten des Gesuchsgegners zu einer Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 lit. d UWG (= Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; SR 241) führt. Somit könne der Verbots- und Übertragungsanspruch auch auf Wettbewerbsrecht gestützt werden.

Gestützt auf ihre Marken- und Firmenrechte sowie gestützt auf den geltend gemachten Verstoss des Lauterkeitsrechts beantragen die Gesuchstellerinnen die Übertragung des streitigen Domain-Namens.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat sich im Laufe des Verfahrens nicht geäussert.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Lichtensteins zusteht.

Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.

A. Zu dem vom Gesuchsteller geltend gemachten Markenrecht

Die Gesuchstellerinnen sind Inhaberinnen von verschiedenen Schweizer Markenrechten an dem Kennzeichen "scout24". Darunter befindet sich u.a. die Marke SCOUT24 N° 552203 vom 2. August 2006 und SCOUT24 N° 585444 vom 14. November 2008. Diese Marken sind u.a. in Klasse 43 registriert und zwar für "Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen".

Es ist daher zweifellos, dass die Gesuchstellerinnen den Bestand eines Kennzeichenrechts geltend machen können.

Zunächst stellt sich jedoch die Frage, was für ein Kennzeichentypus vorliegt.

Die sog. Wortmarke besteht aus einer Buchstaben- und/oder Zahlenfolge, die durch Interpunktion oder mathematische Anweisungen ergänzt sein kann. Die Buchstaben werden in lateinischen Schriftzeichen und die Zahlen in arabischen Ziffern wiedergegeben. Bildmarken hingegen bestehen aus konkreten oder abstrakten bildlichen Darstellungen (Noth/Thouvenin, Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz, 2009, N 49). Im vorliegenden Falle handelt es sich bei dem Kennzeichen SCOUT 24 um eine Unterform der Wort- und Bildmarke, die sog. Wortmarke mit besonderem Schriftzug. Die Marke besteht aus einer präzisen Buchstaben- und Zahlenfolge, wobei die besondere Schriftart dem Kennzeichen eine individuelle Prägung gibt. Für die vorliegenden Fragen kann praktisch von Wortmarken ausgegangen werden.

B. Zur Verletzung des geltend gemachten Markenrechts

Gemäss Art. 3 Abs. 1 MschG, sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch oder ähnlich sind und sie für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Hierbei handelt es sich um die relativen Ausschlussgründe.

Damit der markenrechtliche Ausschliesslichkeitsanspruch geltend gemacht werden kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Benötigt wird ein älteres Zeichen (1.), ein jüngeres Zeichen, das für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist (2.) und eine Zeichenähnlichkeit (3.), aus welcher sich eine Verwechslungsgefahr ergibt (VON BÜREN/MARBACH/DUCREY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 2008, N 617). Das Risiko von Verwechslungen bestimmt sich dabei nach der Nähe der Waren, für welche die in Frage stehenden Zeichen verwendet werden. (BGE 126 III 315, E. 6 bb).

(1.) Im vorliegenden Falle handelt es sich bei der Marke SCOUT24 (Nr. 461569), um ein Kennzeichen welches zum ersten Mal am 13.04.1999 eingetragen wurde. Der streitgegenständliche Domainname <gastroscout24.ch> hingegen wurde am 19. Oktober 2010 registriert. Somit handelt es sich bei der Marke SCOUT24 um ein älteres Zeichen.

(2.) Anschliessend stellt sich die Frage, ob in casu ein jüngeres Zeichen vorliegt, welches gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen anbietet (Zeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit der Dienstleistungen). Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn sie im weitesten Sinne verstanden dem gleichen Markt zuzurechnen sind. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Inhalt der unter dem Domainamen zugänglichen Website ankommt (BGE 4C.31/2004, E. 4.2.). Ob zwei Produkte gleichartig sind, ist anhand der abstrakten Begriffe zu beurteilen, wie sie im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beansprucht sind. Die Klassifikation bei der Beurteilung der Gleichartigkeit kann eine erste Orientierungshilfe sein (VON BÜREN/MARBACH/DUCREY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 2008, S. 132).

Für berühmte Marken gilt dessen ungeachtet ein erweiterter Schutzbereich . Gemäss Art. 15 Abs. 1 MschG, kann der Inhaber einer berühmten Marke anderen deren Gebrauch nicht nur für bestimmte Warenkategorien, sondern für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt. Das Gesetz sagt jedoch nicht, wann eine Marke als berühmt zu gelten hat (BGE 124 III 277, E. 1). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerinnen handelt es sich bei SCOUT24 nicht eindeutig um eine berühmte Marke. Die beigefügte Internetbefragung vermag dies nicht zu beweisen, da lediglich ein bestimmtes Zielpublikum befragt wurde. Für die Qualifizierung als berühmte Marke, muss jedoch ein umfassender Beweis dargelegt werden, der sich im Streitbeilegungsverfahren ohne weiteres klar aus den Akten ergeben muss (Compagnie Gervais Danone v. B EX AG, Verfahren Nr. DCH2009-0014, S. 8)

Es ist daher zu prüfen, ob sich die angebotenen Dienstleistungen von <gastroscout24.ch> von denen der Gesuchstellerinnen unterscheiden.

Die Marken der Gesuchstellerinnen betreffen u.a. "Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" (Klasse 43). Unter dem strittigen Domain-Namen <gastroscout24.ch> werden interaktiv umfassende Dienstleistungen im Gastgewerbe angeboten. Somit fallen die angebotenen Leistungen des Gesuchsgegners eindeutig in die von den Gesuchstellerinnen registrierte Klasse 43. Die Gleichartigkeit der Dienstleistungen von SCOUT24 und <gastroscout24.ch> ist daher zu bejahen.

(3.) Wenn aufgrund eines jüngeren Zeichens Fehlzurechnungen drohen oder wenn dadurch eine unzumutbare Nähe assoziiert wird, kann die Unterscheidungskraft der älteren Marke so beeinträchtigt sein, dass dies den Abwehranspruch rechtfertigt. Dabei ist der Gesamteindruck der Zeichen im Erinnerungsbild des Publikums entscheidend. Je gleichartiger die Produkte sind, desto verschiedener müssen die Zeichen selbst sein, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden (BURI, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain Names, Bern 1999, S. 79).

Der angefochtene Domain-Name <gastroscout24.ch> unterscheidet sich von der Marke SCOUT24 durch den Zusatz "Gastro". Der Zusatz "Gastro" hat aber keine eigenwillige Unterscheidungskraft, um den streitigen Domainamen als autonom qualifizieren zu können und hat somit keinen Einfluss auf das gemeinsame Merkmal SCOUT24 (WIPO-Entscheid N° D2008-0221, S. 6). Das vorliegend relevante Merkmal des in Frage stehenden Domainamens ist somit "SCOUT24".

Ausserdem sind gemäss Art. 2 lit. a MschG Zeichen die Gemeingut sind, gänzlich vom Markenschutz ausgeschlossen. Als Gemeingut gelten "diejenigen Zeichen, welche dem Verkehr freihaltebedürftig sind oder welchen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, um die markenspezifische Individualisierungsfunktion zu erfüllen" (VON BÜREN/MARBACH/DUCREY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 2008, N 576). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich die Frage, ob ein Zeichen infolge Fehlens jeglicher Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zum Gemeingut gehört, vorwiegend nach dem Kriterium des beschreibenden Charakters des Zeichens. Nicht kennzeichnungskräftig sind demnach insbesondere Herkunftsbezeichnungen, Sachbezeichnungen und Hinweise auf Eigenschaften (B-279/2010). Im vorliegenden Falle handelt es sich beim Zusatz "Gastro" um eine Sachbezeichnung, welche sich auf den Bereich der Gastronomie bezieht und somit auf Dienstleistungen für das Gastgewerbe.

Nach dem Gesamteindruck kann der streitige Domainname "gastroscout24.ch" das Publikum in die Irre führen. Zwar müssen Marken als Ganzes gewürdigt werden, und dürfen nicht in Ihre Einzelteile zergliedert werden, eine gewisse Gewichtung ist allerdings unvermeidbar (VON BÜREN/MARBACH/DUCREY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 2008, N 645). Ausschlaggebend ist, wie schon dargelegt, das im Publikum bekannte Merkmal "scout24", welches in zahlreichen Varianten registriert wurde, so dass man wohl von einer Serienmarke ausgehen darf. Folglich wird mit dem streitigen Domainamen assoziiert, dass es sich bei der angegeben Website, um einen Partner von SCOUT24 handelt. Ein durchschnittlicher Internetbenützer ist nicht in der Lage zu erkennen, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Anbieter handelt. Das Kennzeichen "gastroscout24.ch" verursacht daher, dass die Adressaten diese Website für jene halten, die mit dem besser berechtigen Zeichen individualisiert wird. Es sind demnach Fehlzurechnungen zu befürchten, welche die Marke der Gesuchstellerinnen in ihrer Individualisierungsfunktion gefährden. Eine Zeichenähnlichkeit und somit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist im vorliegenden Fall gegeben.

C. Verletzung der Firmenrechte und wettbewerbsrechtliche Ansprüche

Da die markenrechtlichen Ansprüche bejaht wurden und der streitgegenständliche Domain-Name unter den Anwendungsbereich von Art 3 Abs. 1 MschG fällt, erübrigt sich eine Prüfung der firmen- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.

7. Entscheidung

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch gestützt auf Paragraph 24 des Verfahrensreglements gutzuheissen ist.

Der Übertragung des Domain-Namens <gastroscout24.ch> an die Gesuchstellerinnen Scout24 Holding GmbH und Scout24 International Management AG wird stattgegeben.

Ungeachtet der vorliegenden Entscheidung bleibt den Parteien der Gang zu den ordentlichen Gerichten offen (siehe Paragraph 10 (a) des Verfahrensreglements).

Thomas Legler
Experte
Datum: 4. Oktober 2011