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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Gesetz über internationale Patentübereinkommen, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2008)


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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27.
November 1963 zur Vereinheitlichung
gewisser Begriffe des materiellen Rechts
der Erfindungspatente, dem Vertrag vom

19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens und dem Übereinkommen
vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung
europäischer Patente (Gesetz über
internationale Patentübereinkommen)

IntPatÜbkG

Ausfertigungsdatum: 21.06.1976

Vollzitat:

"Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S.
649), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191)
geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8a G v. 7.7.2008 I 1191

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 4. 8.1979 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art I
Zustimmung zu den Übereinkommen

Den folgenden Übereinkommen wird zugestimmt:

  1. dem in Straßburg am 27. November 1963 von der Bundesrepublik Deutschland
    unterzeichneten Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des
    materiellen Rechts der Erfindungspatente (Straßburger Patentübereinkommen);
  2. dem in Washington am 19. Juni 1970 von der Bundesrepublik Deutschland
    unterzeichneten Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
    Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag);
  3. dem in München am 5. Oktober 1973 von der Bundesrepublik Deutschland
    unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches
    Patentübereinkommen).

Die Übereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.

Art II

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Europäisches Patentrecht

§ 1 Entschädigungsanspruch aus europäischen Patentanmeldungen

(1)
Der Anmelder einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung, mit der für
die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird, kann von demjenigen, der den
Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die
von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der europäischen Patentanmeldung war, eine
den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen. § 141 des Patentgesetzes
ist entsprechend anzuwenden. Weitergehende Ansprüche nach Artikel 67 Abs. 1 des
Europäischen Patentübereinkommens sind ausgeschlossen.
(2)
Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht
worden, so steht dem Anmelder eine Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 erst von dem Tag
an zu, an dem eine von ihm eingereichte deutsche Übersetzung der Patentansprüche vom
Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht worden ist oder der Anmelder eine solche
Übersetzung dem Benutzer der Erfindung übermittelt hat.
(3)
Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend im Falle einer nach Artikel 21 des
Patentzusammenarbeitsvertrags veröffentlichten internationalen Patentanmeldung, für die
das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt tätig geworden ist. Artikel 153 Abs. 4 des
Europäischen Patentübereinkommens bleibt unberührt.

§ 2 Veröffentlichung von Übersetzungen der Patentansprüche europäischer
Patentanmeldungen

(1)
Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht auf Antrag des Anmelders die nach
§ 1 Abs. 2 eingereichte Übersetzung.
(2)
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse für die
Veröffentlichung zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

§ 3

(weggefallen)

§ 4 Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und
Markenamt

(1)
Europäische Patentanmeldungen können auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder
gemäß § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes über ein Patentinformationszentrum eingereicht
werden. Die nach dem europäischen Patentübereinkommen zu zahlenden Gebühren sind
unmittelbar an das Europäische Patentamt zu entrichten.
(2)
Europäische Anmeldungen, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches)
enthalten können, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt nach Maßgabe folgender
Vorschriften einzureichen:
  1. In einer Anlage zur Anmeldung ist darauf hinzuweisen, daß die angemeldete Erfindung
    nach Auffassung des Anmelders ein Staatsgeheimnis enthalten kann.
  2. Genügt die Anmeldung den Anforderungen der Nummer 1 nicht, so wird die
    Entgegennahme durch Beschluß abgelehnt. Auf das Verfahren sind die Vorschriften
    des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Entgegennahme der Anmeldung kann
    nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Anmeldung kein Staatsgeheimnis
    enthalte.
  3. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft die nach Maßgabe der Nummer 1
    eingereichten Anmeldungen unverzüglich darauf, ob mit ihnen Patentschutz für eine
    Erfindung nachgesucht wird, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches)
    ist. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend; §
    53 des Patentgesetzes ist anzuwenden.

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4. Ergibt die Prüfung nach Nummer 3, daß die Erfindung ein Staatsgeheimnis ist, so
ordnet das Deutsche Patent- und Markenamt von Amts wegen an, daß die Anmeldung
nicht weitergeleitet wird und jede Bekanntmachung unterbleibt. Mit der Rechtskraft
der Anordnung gilt die europäische Patentanmeldung auch als eine von Anfang an beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte nationale Patentanmeldung, für die
eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 des Patentgesetzes ergangen ist. § 9 Abs. 2 ist
entsprechend anzuwenden.

(3) Enthält die Anmeldung kein Staatsgeheimnis, so leitet das Deutsche Patent- und
Markenamt die Patentanmeldung an das Europäische Patentamt weiter und unterrichtet den
Anmelder hiervon.

§ 5 Anspruch gegen den nichtberechtigten Patentanmelder

(1)
Der nach Artikel 60 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens Berechtigte,
dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, kann vom Patentsucher
verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents abgetreten
wird. Hat die Patentanmeldung bereits zum europäischen Patent geführt, so kann er vom
Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen.
(2)
Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 kann innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei
Jahren nach dem Tag gerichtlich geltend gemacht werden, an dem im Europäischen
Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen worden ist, später
nur dann, wenn der Patentinhaber bei der Erteilung oder dem Erwerb des Patents Kenntnis
davon hatte, daß er kein Recht auf das europäische Patent hatte.

§ 6 Nichtigkeit

(1) Das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent wird
auf Antrag für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß

  1. der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 des
    Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig ist,
  2. das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart,
    daß ein Fachmann sie ausführen kann,
  3. der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der europäischen
    Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen
    Behörde ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer
    europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 des Europäischen
    Patentübereinkommens eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht,
    über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der
    Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht,
  4. der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist,
  5. der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Abs. 1 des Europäischen
    Patentübereinkommens berechtigt ist.

Soweit das europäische Patent für nichtig erklärt worden ist, gelten die Wirkungen des
europäischen Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten.

(2)
Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, wird das
Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und für teilweise
nichtig erklärt.
(3)
Der Patentinhaber ist befugt, das europäische Patent in dem Verfahren wegen
Erklärung der Nichtigkeit des Patents durch Änderung der Patentansprüche in
beschränktem Umfang zu verteidigen. Die so beschränkte Fassung ist dem Verfahren
zugrunde zu legen.
(4)
Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 ist nur der nach Artikel 60 Abs. 1 des
Europäischen Patentübereinkommens Berechtigte befugt, den Antrag zu stellen.

§ 6a

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Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ergänzende Schutzzertifikate nach § 49a des
Patentgesetzes auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte
europäische Patent.

§ 7 Jahresgebühren

Für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent sind
Jahresgebühren nach § 17 des Patentgesetzes zu entrichten. Sie werden jedoch erst für
die Jahre geschuldet, die dem Jahr folgen, in dem der Hinweis auf die Erteilung des
europäischen Patents im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht worden ist.

§ 8 Verbot des Doppelschutzes

(1) Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents
eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung
für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität
erteilt worden ist, hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das
europäische Patent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem

  1. die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das europäische Patent abgelaufen ist,
    ohne daß Einspruch eingelegt worden ist,
  2. das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents
    rechtskräftig abgeschlossen ist oder
  3. das Patent erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in den Nummern 1 oder 2
    genannten Zeitpunkt liegt.
(2)
Das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit, der Widerruf und die Beschränkung des
europäischen Patents lassen die nach Absatz 1 eingetretene Rechtsfolge unberührt.
(3)
(weggefallen)

§ 9 Umwandlung

(1)
Hat der Anmelder einer europäischen Patentanmeldung, mit der für die Bundesrepublik
Deutschland Schutz begehrt wird, einen Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Abs. 1
Buchstabe a des Europäischen Patentübereinkommens gestellt und hierbei angegeben,
daß er für die Bundesrepublik Deutschland die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung
eines nationalen Patents wünscht, so gilt die europäische Patentanmeldung als eine mit
der Stellung des Umwandlungsantrags beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
nationale Patentanmeldung; Artikel 66 des Europäischen Patentübereinkommens bleibt
unberührt.
(2)
Der Anmelder hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung
der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamt eine deutsche Übersetzung
der europäischen Patentanmeldung in der ursprünglichen Fassung dieser Anmeldung
einzureichen. Wird die Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird die
Patentanmeldung zurückgewiesen.
(3)
(weggefallen)

§ 10 Zuständigkeit von Gerichten

(1)
Ist nach dem Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents die
Zuständigkeit der Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet, so richtet
sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. Ist danach ein
Gerichtsstand nicht gegeben, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das
Europäische Patentamt seinen Sitz hat.
(2)
§ 143 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

§ 11 Zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen

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Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates eine Bundesbehörde als zentrale Behörde für die Entgegennahme und
Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen zu
bestimmen.

§ 12 Entzug des Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters

Zuständige Behörde für den Entzug der Berechtigung, einen Geschäftssitz nach Artikel
134 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 des Europäischen Patentübereinkommens zu begründen, ist
die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem der Geschäftssitz begründet worden ist.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung
durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts, den Präsidenten des
Landgerichts oder den Präsidenten des Amtsgerichts des Bezirks zu übertragen, in dem
der Geschäftssitz begründet worden ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

§ 13 Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten

Ersuchen der Gerichte um Erstattung technischer Gutachten nach Artikel 25 des
Europäischen Patentübereinkommens werden in unmittelbarem Verkehr an das Europäische
Patentamt übersandt.

§ 14 Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt

Wer eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält,
unmittelbar beim Europäischen Patentamt einreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Art III
Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag

§ 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt

(1)
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist Anmeldeamt im Sinne des Artikels 10 des
Patentzusammenarbeitsvertrags. Es nimmt internationale Patentanmeldungen von Personen
entgegen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Es nimmt auch internationale Anmeldungen von
Personen entgegen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder in
einem anderen Staat ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn die Bundesrepublik Deutschland
die Entgegennahme solcher Anmeldungen mit einem anderen Staat vereinbart hat und dies
durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts bekanntgemacht worden ist
oder wenn das Deutsche Patent- und Markenamt mit Zustimmung seines Präsidenten durch
die Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens als Anmeldeamt bestimmt worden ist.
(2)
Internationale Anmeldungen können in deutscher Sprache beim Deutschen Patent- und
Markenamt oder gemäß § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes über ein Patentinformationszentrum
eingereicht werden. Die internationale Anmeldung wird dem Internationalen Büro gemäß
Artikel 12 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrages übermittelt.
(3)
Auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als Anmeldeamt sind
ergänzend zu den Bestimmungen des Patentzusammenarbeitsvertrags die Vorschriften des
Patentgesetzes für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anzuwenden.

§ 2 Geheimhaltungsbedürftige internationale Anmeldungen

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft alle bei ihm als Anmeldeamt eingereichten
internationalen Anmeldungen darauf, ob mit ihnen Patentschutz für eine Erfindung
nachgesucht wird, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend; § 53 des
Patentgesetzes ist anzuwenden.

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(2) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1, daß die Erfindung ein Staatsgeheimnis ist, so
ordnet das Deutsche Patent- und Markenamt von Amts wegen an, daß die Anmeldung nicht
weitergeleitet wird und jede Bekanntmachung unterbleibt. Mit der Rechtskraft der
Anordnung gilt die internationale Anmeldung als eine von Anfang an beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereichte nationale Patentanmeldung, für die eine Anordnung
nach § 50 Abs. 1 des Patentgesetzes ergangen ist. Die für die internationale Anmeldung
gezahlte Übermittlungsgebühr wird auf die für das Anmeldeverfahren nach § 34 des
Patentgesetzes zu zahlende Gebühr nach dem Patenkostengesetz verrechnet; ein Überschuß
wird zurückgezahlt.

§ 3 Internationale Recherchebehörde

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt bekannt, welche Behörde für die Bearbeitung der
bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen als Internationale Recherchebehörde
bestimmt ist.

§ 4 Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt

(1)
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist Bestimmungsamt, wenn in einer
internationalen Anmeldung die Bundesrepublik Deutschland für ein Patent oder ein
Gebrauchsmuster oder beide Schutzrechtsarten bestimmt worden ist. Dies gilt nicht, wenn
der Anmelder in der internationalen Anmeldung die Erteilung eines europäischen Patents
beantragt hat.
(2)
Ist das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder
innerhalb der in Artikel 22 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen
Frist die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldeverfahren nach § 34
des Patentgesetzes und, wenn ein Gebrauchsmuster beantragt worden ist, nach § 4 des
Gebrauchsmustergesetzes zu entrichten sowie, sofern die internationale Anmeldung
nicht in deutscher Sprache eingereicht worden ist, eine Übersetzung der Anmeldung in
deutscher Sprache einzureichen. Ist das Deutsche Patent- und Markenamt auch Anmeldeamt,
so gilt die Anmeldegebühr mit der Zahlung der Übermittlungsgebühr als entrichtet.
(3)
Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung
beansprucht, so gilt diese abweichend von § 40 Abs. 5 des Patentgesetzes oder § 6
Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu dem die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und die in Artikel 22 oder 39 Abs. 1 des
Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Fristen abgelaufen sind. Wird für die
internationale Anmeldung nach Satz 1 ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung oder
Prüfung nach Artikel 23 Abs. 2 oder Artikel 40 Abs. 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags
gestellt, gilt die frühere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu dem Zeitpunkt
als zurückgenommen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der
Antrag auf vorzeitige Prüfung oder Bearbeitung beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangen ist.

§ 5 Weiterbehandlung als nationale Anmeldung

(1)
Übersendet das Internationale Büro dem Deutschen Patent- und Markenamt als
Bestimmungsamt eine internationale Anmeldung, der das zuständige Anmeldeamt die
Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt hat oder die dieses Amt
für zurückgenommen erklärt hat, so prüft das Deutsche Patent- und Markenamt, ob die
Beanstandungen des Anmeldeamts zutreffend sind, sobald der Anmelder die Gebühr nach dem
Patentkostengesetz für das Anmeldeverfahren nach § 34 des Patentgesetzes gezahlt und,
sofern die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht worden ist,
eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in deutscher Sprache eingereicht hat.
Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet durch Beschluß, ob die Beanstandungen
des Anmeldeamts gerechtfertigt sind. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des
Patentgesetzes entsprechend.
(2)
Absatz 1 ist entsprechend auf die Fälle anzuwenden, in denen das Anmeldeamt die
Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland für zurückgenommen erklärt oder in denen das
Internationale Büro die Anmeldung als zurückgenommen behandelt hat.

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§ 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewähltes Amt

(1)
Hat der Anmelder zu einer internationalen Anmeldung, für die das Deutsche Patentund Markenamt Bestimmungsamt ist, beantragt, daß eine internationale vorläufige Prüfung
der Anmeldung nach Kapitel II des Patentzusammenarbeitsvertrags durchgeführt wird,
und hat er die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat angegeben, in dem er
die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will ("ausgewählter
Staat"), so ist das Deutsche Patentamt ausgewähltes Amt.
(2)
Ist die Auswahl der Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf des 19. Monats
seit dem Prioritätsdatum erfolgt, so ist § 4 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der dort genannten Frist die in Artikel 39 Abs. 1 des
Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehene Frist tritt.

§ 7 Internationaler Recherchenbericht

Liegt für die internationale Anmeldung ein internationaler Recherchenbericht vor,
so ermäßigt sich die nach § 44 Abs. 3 des Patentgesetzes zu zahlende Gebühr für die
Prüfung der Anmeldung in gleicher Weise, wie wenn beim Deutschen Patent- und Markenamt
ein Antrag nach § 43 Abs. 1 des Patentgesetzes gestellt worden wäre. Eine Ermäßigung
nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der internationale Recherchenbericht für Teile der
Anmeldung nicht erstellt worden ist.

§ 8 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung

(1)
Die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des
Patentzusammenarbeitsvertrags, für die das Deutsche Patent- und Markenamt
Bestimmungsamt ist, hat die gleiche Wirkung wie die Veröffentlichung eines Hinweises
nach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes für eine beim Deutschen Patentamt eingereichte
Patentanmeldung (§ 33 des Patentgesetzes). Ein Hinweis auf die Veröffentlichung wird im
Patentblatt bekanntgemacht.
(2)
Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Büro nicht in deutscher
Sprache veröffentlicht worden, so veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt
die ihm zugeleitete Übersetzung der internationalen Anmeldung von Amts wegen. In diesem
Fall treten die Wirkungen nach Absatz 1 erst vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der
deutschen Übersetzung an ein.
(3)
Die nach Artikel 21 des Patentzusammenarbeitsvertrags veröffentlichte
internationale Anmeldung gilt erst dann als Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 des
Patentgesetzes, wenn die in § 4 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art IV bis VI

Art VII
Einschränkung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung
und der Bundesrechtsanwaltsordnung

Auf die Begründung eines Geschäftssitzes nach Artikel 134 Abs. 6 und 8 des Europäischen
Patentübereinkommens außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind § 28 der
Patentanwaltsordnung und § 28 der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht anzuwenden.

Art VIII u. IX

Art X
Bekanntmachung von Änderungen

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Im Bundesgesetzblatt sind bekanntzumachen:

  1. Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens, die der Verwaltungsrat
    der Europäischen Patentorganisation nach Artikel 33 Abs. 1 des Europäischen
    Patentübereinkommens beschließt, und die Gebührenordnung, die nach Artikel 33 Abs.
    2 Buchstabe d erlassen wird, sowie deren Änderung;
  2. Änderungen des Patentzusammenarbeitsvertrags und der Ausführungsordnung zu diesem
    Vertrag, die die Versammlung des Verbands für die Internationale Zusammenarbeit auf
    dem Gebiet des Patentwesens nach Artikel 47 Abs. 2, Artikel 58 Abs. 2 und Artikel
    61 Abs. 2 des Vertrags beschließt. Das gleiche gilt für Änderungen im schriftlichen
    Verfahren nach Artikel 47 Abs. 2 des Vertrags.

Art XI
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1

(1)
Artikel IV ist nur auf die nach seinem Inkrafttreten beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereichten Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente anzuwenden.
(2)
Eine innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3
eingereichte Patentanmeldung kann nicht deshalb zurückgewiesen und ein darauf erteiltes
Patent nicht deshalb für nichtig erklärt werden, weil die Erfindung innerhalb von sechs
Monaten vor der Anmeldung beschrieben oder benutzt worden ist, wenn die Beschreibung
oder Benutzung auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beschreibung oder Benutzung der Erfindung
durch den Anmelder oder seinen Rechtsnachfolger selbst erfolgt ist und erst nach dem
Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3 vorgenommen worden ist.
(3)
Die vor dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 7 und Artikel VI entstandenen
Wirkungen des zeitweiligen Schutzes bleiben von dem Inkrafttreten der genannten
Bestimmungen unberührt.

§ 2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1).

§ 3

(1) Artikel I, Artikel V, Artikel VIII sowie die §§ 2 und 3 dieses Artikels treten am

1. Oktober 1976 in Kraft.

(2) Der Tag, an dem

  1. das Straßburger Patentübereinkommen nach seinem Artikel 9,
  2. der Patentzusammenarbeitsvertrag nach seinem Artikel 63,
  3. das Europäische Patentübereinkommen nach seinem Artikel 169

für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.

(3) Artikel II, Artikel VII sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung von Nummer 10
in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des
Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 1 treten an dem Tag in Kraft, an dem nach
der Bestimmung des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation europäische
Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt eingereicht werden können (Artikel
162 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens); der Tag des Inkrafttretens ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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(4)
Artikel III sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung von Nummer 11 in
Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des
Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem der
Patentzusammenarbeitsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(5)
Artikel IV sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung der Buchstaben r und s
in Artikel 1 § 1 Buchstabe A Nr. 3 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts
und des Patentgerichts betrifft, und § 1 dieses Artikels treten am ersten Tag des
auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Europäischen Patentübereinkommens
im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft, Artikel IV jedoch
unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 6.
(6)
Artikel IV Nr. 3, soweit er § 2 Abs. 4 des Patentgesetzes betrifft, und Nr. 7 sowie
Artikel VI treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des
Straßburger Patentübereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats
in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt für die Anwendung von Artikel IV Nr. 3, soweit
er § 2 Abs. 1 und 2 des Patentgesetzes betrifft, eine innerhalb von sechs Monaten vor
der Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benutzung außer Betracht, wenn sie auf der
Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

§ 4

Für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008
im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist, bleiben Artikel II § 3 dieses
Gesetzes, § 2 Abs. 1 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),
die Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 3 Abs. 6 des
Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 1. Juni 1992 (BGBl. 1992 II S.
375) und die Verordnung über die Übersetzungen europäischer Patentschriften vom 2. Juni
1992 (BGBl. 1992 II S. 395) jeweils in den Fassungen anwendbar, die im Zeitpunkt der
Veröffentlichung des Hinweises gegolten haben.