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Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (stand am 1. Januar 2017)

 SR 910.12

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Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse1 (GUB/GGA-Verordnung)

vom 28. Mai 1997 (Stand am 1. Januar 2017)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 Absätze 1 und 2 sowie 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG) und auf Artikel 41a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19913 (WaG)4

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz 1 Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Er- zeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeug- nisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (Erzeugnisse), die im eidge- nössischen Register eingetragen sind, sind geschützt.5 2 Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen ver- wendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der Erzeugnisse vermarktet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen.6 2bis Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Lebensmittel sind in allen Stufen der Verarbeitung verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleich- gestellt.7

AS 1997 1198 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017

(AS 2016 3281). 2 SR 910.1 3 SR 921.0 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017

(AS 2016 3281). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017

(AS 2016 3281). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017

(AS 2016 3281). 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6109).

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3 Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 14. November 20078.9

Art. 1a10 Waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse

In dieser Verordnung bedeuten: a. waldwirtschaftliche Erzeugnisse: Rundholz; b. verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse: rohe oder gehobelte Schnitt-

holzprodukte.

Art. 211 Ursprungsbezeichnung 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12

a. aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entspre- chenden Land stammt;

b. seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und mensch- lichen Einflüsse verdankt; und

c. in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.

2 Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13

Art. 314 Geografische Angabe 1 Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Aus- nahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen: 15

8 SR 916.140 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6109). 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017

(AS 2016 3281). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6109). 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017

(AS 2016 3281). 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017

(AS 2016 3281). 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6109). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017

(AS 2016 3281).

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a. das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem ent- sprechenden Land stammt;

b. dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann; und

c. das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder vere- delt wurde.

2 Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.16

Art. 4 Gattungsbezeichnung 1 Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographi- sche Angabe eingetragen werden. 2 Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Er- zeugnis geworden ist. 3 Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Pro- duzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.17

Art. 4a18 Gleich lautende Bezeichnungen 1 Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleichlautende Bezeichnung und lässt die einzutragende gleichlautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einer anderen Gegend oder von einem anderen Ort stam- men, so darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung der Gegend beziehungsweise des Orts der Erzeugnisse han- delt.19 2 Die Verwendung der nachträglich eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung muss sich von der Verwendung der bereits registrierten Bezeichnung klar unter- scheiden, damit die angemessene Behandlung der betroffenen Produzenten gewähr- leistet ist und die Konsumenten nicht getäuscht werden.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

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Art. 4b20 Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse 1 Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Er- zeugnisses irreführen kann. 2 Die Täuschungsgefahr ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geän- dert werden kann.

2. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 5 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs 1 Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW21) ein Gesuch um Eintragung einreichen. 1bis Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn:

a.22 ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses her- stellen, verarbeiten oder veredeln;

b. mindestens 60 Prozent der Produzenten, 60 Prozent der Verarbeiter und 60 Prozent der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und

c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.23

1ter Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaft- lichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:

a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses her- stellen, verarbeiten oder veredeln;

b. ihre Mitglieder mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter ausmachen; und

c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.24

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

21 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

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2 Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Pro- duktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:

a. diejenigen, die den Rohstoff erzeugen; b. diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten; c. diejenigen, die es veredeln.

Art. 6 Inhalt des Gesuchs25 1 Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Ver- ordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographi- schen Angabe erfüllt sind. 2 Es enthält insbesondere:

a. den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Re- präsentativität;

b. die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe; c. den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um

eine Gattungsbezeichnung handelt; d. Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographi-

schen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit);

e. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Ver- hältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonde- ren geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Ter- roir]);

f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfah- ren;

g.26 eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: – Name, Anschrift und Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppie-

rung, – Name des Erzeugnisses, – verlangter Schutz, – Art des betreffenden Erzeugnisses, – Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung, – Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt, – Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses,

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

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– die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeug- nisses,

– Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren, – die wichtigsten Elemente des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Be-

schreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschrei- bung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).

3 Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.27

Art. 7 Pflichtenheft 1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:

a. den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;

b. die Abgrenzung des geographischen Gebiets; c.28 die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine

physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Hauptei- genschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirt- schaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der phy- sischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;

d. die Beschreibung der Herstellungsmethode; e.29 die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindest-

anforderungen an die Kontrolle; f.30 …

2 Es kann auch folgende Angaben enthalten: a. die spezifischen Elemente der Kennzeichnung; b. die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses; c. die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung be-

gründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität so- wie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abge- grenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.31

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4867). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

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Art. 8 Stellungnahmen 1 Das BLW holt die Stellungnahme der Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben (Kommission, Art. 22) ein. 2 Es fordert auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.

Art. 8a32 Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen 1 Wird das Eintragungsgesuch von einer Gruppierung eines Drittlandes gestellt, so hat es den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 7 zu entsprechen und den Nach- weis zu enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland ge- schützt ist. 2 Bei Bezeichnungen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Bezeichnungen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Gruppierungen ein ge- meinsames Gesuch einreichen. 3 Das Gesuch ist in einer der drei Amtssprachen oder zusammen mit einer beglaubig- ten Übersetzung in eine dieser Sprachen entweder direkt von der gesuchstellenden Gruppierung oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes an das BLW zu richten. Ist das Gesuch in einer anderen Sprache verfasst, kann das BLW eine Über- setzung anordnen. 4 Besteht die Originalschrift der Bezeichnung nicht aus lateinischen Buchstaben, so muss die Bezeichnung zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden. 5 Das BLW holt die Stellungnahme der Kommission und der betroffenen Bundesbe- hörden ein.

Art. 9 Entscheid und Veröffentlichung 1 Das BLW entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2–7 entspricht; es berücksichtigt insbesondere die Stellungnahme der Kommission. 2 Heisst das BLW das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit den wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Art. 10 Einsprache 1 Gegen die Eintragung können Einsprache erheben:

a. Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können;

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

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b.33 die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt.

2 Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Ein- tragungsgesuchs schriftlich beim BLW einzureichen. 3 Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden:

a. Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht. b. Die Bezeichnung ist eine Gattungsbezeichnung. c. Die Gruppierung ist nicht repräsentativ. d.34 Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine

ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.

Art. 1135 Entscheid über die Einsprache Das BLW entscheidet über die Einsprache nach Anhörung der Kommission und der betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden.

Art. 12 Eintragung und Veröffentlichung 1 Die Bezeichnung wird im Register der Ursprungsbezeichnungen und geographi- schen Angaben eingetragen, wenn:

a. keine Einsprache fristgerecht erfolgt ist; b.36 allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind.

2 Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Art. 13 Register 1 Das Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wird vom BLW geführt. 2 Das Register enthält:

a. die Bezeichnung, den Vermerk GUB (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder GGA (geschützte geographische Angabe) und ihre Nummer;

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

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b. den Namen der Gruppierung; c. das Pflichtenheft; d. das Datum der Eintragung; e. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung.

3 Jede Person kann das Register einsehen und Auszüge verlangen.

Art. 14 Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes 1 Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragun- gen. 2 Folgende Änderungen des Pflichtenheftes werden im vereinfachten Verfahren entschieden:

a. Aufnahme neuer oder Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen; b. Änderung spezifischer Elemente der Etikettierung; c. Änderung der Beschreibung des geografischen Gebiets aufgrund von Na-

mensänderungen der geografischen Einheiten, namentlich im Falle von Ge- meindefusionen.37

3 Im vereinfachten Verfahren wird auf das Einholen der Stellungnahmen nach Arti- kel 8 und die Veröffentlichung des Entscheides nach Artikel 9 verzichtet und das Einspracheverfahren nach den Artikeln 10 und 11 findet keine Anwendung.38

Abschnitt 2a: Löschungsverfahren39

Art. 1540 1 Das BLW löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:

a. auf Antrag, wenn die geschützte Bezeichnung nicht mehr verwendet wird oder sämtliche Verwender sowie die betreffenden Kantone an einer Bei- behaltung der Eintragung nicht mehr interessiert sind;

b. wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschütz- ten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist;

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

40 Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4867).

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c.41 wenn sie in ihrem Ursprungsland nach Artikel 8a nicht mehr geschützt ist. 2 Handelt es sich um eine schweizerische Bezeichnung oder eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8a Absatz 2, so konsultiert das BLW vorgängig die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen sowie die Kommission. Es hört die Parteien nach Artikel 30a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 196842 an.43 3 Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffent- licht.

3. Abschnitt: Schutz

Art. 1644 Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke

1 Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbe- zeichnung» und «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Ab- kürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.45 2 Die Verwendung von Vermerken, die denjenigen nach Absatz 1 ähnlich oder irreführend sind, ist ebenfalls verboten. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Erzeugnisse, deren Bezeichnung zwar einge- tragen, aber nicht nach Artikel 18 zertifiziert wurde.46 4 Vorbehalten bleiben ausländische Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland eingetragen sind.

Art. 16a47 Vermerke KUB, GUB bzw. GGA 1 Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbe- zeichnung» und «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Abkür- zungen (KUB, GUB, GGA) müssen auf der Etikettierung der Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde, in einer Amtssprache aufgeführt sein.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3903).

42 SR 172.021 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015

(AS 2014 3903). 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6109). 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017

(AS 2016 3281). 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017

(AS 2016 3281). 47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6109). Fassung gemäss Ziff. I

der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

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2 Die Vermerke und Abkürzungen nach Absatz 1 sind für Erzeugnisse, deren Be- zeichnung nach Artikel 8a eingetragen wurde, fakultativ.

Art. 17 Schutzumfang 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeich- nung ist verboten:

a. für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen; b. für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der ge-

schützten Bezeichnung verwendet. 2 Absatz 1 gilt insbesondere:

a. wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird; b. wenn sie übersetzt wird; c. wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fas-

son», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird; d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird; e.48 wenn das Erzeugnis als Zutat oder als Bestandteil verwendet wird.

3 Verboten ist ausserdem: a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpac-

kung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur o- der die wesentlichen Eigenschaften.

b. jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irre- führenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;

c.49 jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Ab- satz 2 Buchstabe b.

Art. 17a50 Mit dem Pflichtenheft nicht konforme Erzeugnisse 1 Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genannten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden.

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3903). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6109).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 379). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

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2 Wird das Pflichtenheft gemäss Artikel 14 Absatz 1 geändert, so können die betref- fenden Erzeugnisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderun- gen nach bisherigem Recht produziert, verpackt, etikettiert und in Verkehr gebracht werden.

4. Abschnitt: Kontrolle und Vollzug51

Art. 18 Bezeichnung der Zertifizierungsstelle 1 Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwen- det, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.52 2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung53 legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.54

Art. 1955 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199656 (AkkBV) akkreditiert sein. Ihr Ak- kreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungsstel- len die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein. 2 Die Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a. Sie müssen über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügen, in denen ins- besondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind.

b. Sie müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bie- ten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

53 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

54 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

56 SR 946.512

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Art. 19a57 Ausländische Zertifizierungsstellen 1 Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungs- stelle (SAS) ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. 2 Die ausländischen Zertifizierungsstellen haben insbesondere:

a. die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 2 zu erfüllen; b. die betreffende schweizerische Gesetzgebung zu kennen; c. den Geschäftssitz in der Schweiz zu haben.

3 Mit dem Anerkennungsgesuch ist darzulegen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt werden. 4 Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199558 über die technischen Handelshemmnisse. 5 Das BLW kann die Anerkennung befristen und sie mit Auflagen verbinden. Insbe- sondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden:

a. die Überwachungstätigkeit des BLW über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen;

b. dem BLW über die Tätigkeit in der Schweiz detailliert Bericht zu erstatten; c. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen aus-

schliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden und die schweizerischen Vor- schriften über den Datenschutz einzuhalten;

d. jede Änderungen der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLW abzustimmen;

e. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.

6 Es kann die Anerkennung aufheben, wenn die Anforderungen, Pflichten und Auf- lagen nicht erfüllt werden.

Art. 2059 Meldung von Unregelmässigkeiten Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

58 SR 946.51 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015

(AS 2014 3903).

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Art. 2160 Vollzug durch das BLW 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt. 2 Es wird zudem beauftragt:

a. eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen zu führen;

b. die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen zu erfassen; c. die Zertifizierungsstellen (Art. 19 und 19a) zu beaufsichtigen.

3 Es kann Sachverständige beiziehen.

Art. 21a61 Überwachung der Zertifizierungsstellen 1 Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere:

a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kon- trollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;

b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden.

2 Das BLW stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab. 3 Das BLW stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforde- rungen nach den Artikeln 19 und 19a Absatz 2 erfüllt sind. 4 Es kann der SAS eine Suspendierung oder den Entzug einer Akkreditierung im Sinne von Artikel 21 der AkkBV62 für den Geltungsbereich der vorliegenden Ver- ordnung beantragen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Vorschriften der vorliegen- den Verordnung nicht befolgt oder die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt. 5 Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfas- sen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten.

Art. 21b63 Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen 1 Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach den Artikeln 19 und 19a in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3281).

62 SR 946.512 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017

(AS 2016 3281).

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2 Dabei überprüft das BLW insbesondere, ob die Zertifizierungsstelle über schriftli- che Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:

a. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unterneh- men;

b. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugaufgaben beauftragten Behör- den;

c. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach Arti- kel 21a Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten oder Verstössen;

d. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199264 über den Datenschutz.

Art. 21c65 Vollzug durch die Kantone 1 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 gemäss der Lebensmittelgesetzgebung, unter Vorbehalt von Artikel 21. 2 Sie melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregel- mässigkeiten.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben

1 Der Bundesrat setzt eine Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographi- sche Angaben ein.66 2 Die Kommission berät das BLW beim Vollzug dieser Verordnung. 3 …67

Art. 2368 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007 1 Eintragungsgesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. November 2007 hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.

64 SR 235.1 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017

(AS 2016 3281). 66 Fassung gemäss Ziff. I 6.6 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentari-

schen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). 67 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6109). 68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6109).

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2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die eine eingetragene Bezeichnung führen, können in Abweichung von Artikel 16a bis zum 1. Juni 2008 nach bisherigem Recht etikettiert und bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Verkehr gebracht werden. 3 Der bisherige Artikel 17a gilt für alle eingetragenen Bezeichnungen, für welche die Übergangsfrist nicht abgelaufen ist.

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts …69

Art. 2570

Art. 2671 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

69 Die Änderung kann unter AS 1997 1198 konsultiert werden. 70 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000

(AS 2000 379). 71 Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit

1. Mai 2002 (AS 2002 573).

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Anhang72

72 Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 303).

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