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Anhang 2.13 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente

 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain „.ch“ untergeordnet sind

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Kommunikation BAKOM

BAKOM Zukunftstrasse 44 Postfach CH-2501 Biel-Bienne www.bakom.admin.ch

Anhang 2.13 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente (SR 784.101.113 / 2.13)

Technische und administrative Vorschriften betreffend

die Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain „.ch“ untergeordnet sind

Ausgabe 6: 06.11.2009

Inkrafttreten: 01.01.2010

SR 784.101.113 / 2.13

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Inhaltverzeichnis 1 Allgemeines ..................................................................................................................................... 3

1.1 Geltungsbereich....................................................................................................................... 3 1.2 Referenzen............................................................................................................................... 3 1.3 Abkürzungen............................................................................................................................ 3 1.4 Begriffsbestimmungen ............................................................................................................. 4

2 Voraussetzungen für die Zuteilung von Domain-Namen................................................................. 5

2.1 Zugelassene Zeichen............................................................................................................... 5 2.2 Anzahl Zeichen ........................................................................................................................ 6 2.3 Keine Identität mit bereits zugeteilten oder beantragten Domain-Namen............................... 6 2.4 Reservierte Domain-Namen .................................................................................................... 6 2.5 Voraussetzungen für die Benutzung von Domain-Namen ...................................................... 7

3 Rechte und Pflichten der Registerbetreiberin.................................................................................. 8

3.1 Aufgaben der Registerbetreiberin............................................................................................ 8 3.2 Grosshandelsangebot.............................................................................................................. 9 3.3 Genehmigungen durch das BAKOM ..................................................................................... 10 3.4 Übertragung von Aufgaben.................................................................................................... 11 3.5 Rechnungslegung .................................................................................................................. 11 3.6 Preisgenehmigung ................................................................................................................. 11 3.7 Tätigkeitsjournal ..................................................................................................................... 12 3.8 Verhältnis zu den Inhabern und anderen betroffenen Personen........................................... 12

4 Zuteilung von Domain-Namen....................................................................................................... 12

4.1 Grundsätze der Zuteilung ...................................................................................................... 12

4.1.1 Gleichbehandlung ...........................................................................................................12 4.1.2 First come, first served....................................................................................................12 4.1.3 Rechtmässigkeit ..............................................................................................................12 4.1.4 Zuteilungsdauer...............................................................................................................13

4.2 Gesuche um Zuteilung von Domain-Namen.......................................................................... 13 4.3 Verweigerung der Zuteilung von Domain-Namen.................................................................. 13

5 Verwaltung von Domain-Namen.................................................................................................... 14

5.1 Übertragung von Domain-Namen.......................................................................................... 14 5.2 Vorläufige Blockierung und/oder Löschung der Name-Server-Zuordnung ........................... 14 5.3 Datenpflegepflicht des Inhabers ............................................................................................ 15 5.4 Übrige Bedingungen .............................................................................................................. 15

6 Verzicht und Widerruf von Domain-Namen................................................................................... 15

6.1 Löschung durch Verzicht ....................................................................................................... 15 6.2 Wirkung der Löschung durch Verzicht................................................................................... 15 6.3 Löschung durch Widerruf....................................................................................................... 15 6.4 Wirkung der Löschung durch Widerruf .................................................................................. 16

7 Streitbeilegungsdienst ................................................................................................................... 16 8 Whois-Dienst ................................................................................................................................. 17 9 Hinweis auf Verzeichnisse von Kennzeichen................................................................................ 17 10 Sprachen ....................................................................................................................................... 18 11 Verwendung allfälliger Überschüsse für Aufgaben oder Projekte von öffentlichem Interesse...... 18 12 In der Bekämpfung der Cyberkriminalität anerkannte Stellen....................................................... 19 Anhang 1 ............................................................................................................................................... 20

SR 784.101.113 / 2.13

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1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich Die vorliegenden technischen und administrativen Vorschriften stützen sich auf Art. 13m Abs. 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104). Sie beschreiben die für die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen der zweiten Ebene unter der Internet-Domain „.ch“ massgeblichen Voraussetzungen und Bedingungen, in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 1 und 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) und den anwendbaren Bestimmungen der AEFV.

Diese Vorschriften definieren insbesondere:

- die durch das Domain-Namen-System (DNS) bedingten technischen und administrativen Voraussetzungen für die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen der zweiten Ebene unter der Internet-Domain „.ch“;

- die Rechte und Pflichten der Registerbetreiberin;

- die Bedingungen für die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen, insbesondere die Voraussetzungen für deren Zuteilung, Übertragung, Löschung und den Widerruf;

- die Bearbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen der zweiten Ebene unter der Internet-Domain „.ch“.

1.2 Referenzen [1] SR 784.10

Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)

[2] SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

[3] SR 235.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)

Alle Gesetzestexte mit SR-Referenzen sind in der systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert und auf der Internetseite www.bk.admin.ch abrufbar. Sie können ebenfalls beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, CH-3003 Bern, bezogen werden.

1.3 Abkürzungen AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im

Fernmeldebereich [2]

BAKOM Bundesamt für Kommunikation

BFS Bundesamt für Statistik

DNS Domain-Namen-System

DSG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [3]

FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) [1]

SR 784.101.113 / 2.13

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1.4 Begriffsbestimmungen ACE-String ASCII Compatible Encoding-String: Eine durch technische Vorgänge erstellte

Zeichenkette (z.B. xn—bcher-kva.ch), die nur aus Zeichen gemäss Ziff. 2.1 Bst. a, b und d besteht. In der Form des ACE-Strings wird der Domain-Name in die Datenbank der Registerbetreiberin und gegebenenfalls in das Zonenfile eingetragen.

Datenbank (intern) Interne Datenbank der Registerbetreiberin, die den Whois-Dienst sowie weitere Dienste speist. Die Datenbank ist nicht öffentlich zugänglich und kein Teilnehmerverzeichnis im Sinne von Art. 21 FMG.

Dienste Leistungen der Registerbetreiberin im Zusammenhang mit der Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain “.ch” untergeordnet sind.

DNS Domain-Namen-System

Domain-Name Alphanumerische Kommunikationsparameter, die in Verbindung mit einer IP- Adresse die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Internet-Domain sowie der Benutzerrechner, die an den Ver- bindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglichen.

In diesen Vorschriften meint Domain-Name eine Domain der zweiten Ebene (Second-Level-Domain) unter der Internet-Domain „.ch“.

Gesuchsteller Die natürliche oder juristische Person oder die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, die ein Gesuch um Zuteilung eines Domain-Namens an die Registerbetreiberin stellt (Art. 14f AEFV).

Inhaber Die natürliche oder juristische Person oder die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, der die Registerbetreiberin auf Gesuch hin einen Domain-Namen zugeteilt hat.

Internet-Domain Eine Top-Level-Domain wie „.ch“.

Hostmaster Die natürliche oder juristische Person oder die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, die Name-Server zur Verfügung stellt und betreibt.

IP-Adresse Numerischer Kommunikationsparameter, der die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Internet-Domain sowie der Benutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht.

Löschung Aufhebung der Zuteilung des Domain-Namens aufgrund eines Verzichts des bisherigen Inhabers oder aufgrund eines Widerrufs durch die Registerbetreiberin.

Name-Server Dienst im Internet, der Anfragen mit passenden Informationen aus einem Zonenfile beantwortet.

Registerbetreiberin Die gemäss Art. 14a AEFV beauftragte Person.

Überlassung Handlung eines Domain-Namen-Verwalters, die darin besteht, die Verwaltung eines Namens auf Verlangen seines Inhabers einem neuen Verwalter zu übergeben (Wholesale-Partner oder Registerbetreiberin).

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Übertragung Übergang eines bestimmten Domain-Namens vom bisherigen auf einen neuen Inhaber, indem die Registerbetreiberin diesen Domain-Namen gleichzeitig löscht und neu zuteilt.

Unicode Code Points Numerischer Wert, der die Position eines Zeichens innerhalb des Unicode- Zeichensatzes angibt.

Whois-Dienst Datenbank, die allen Interessierten einen Echtzeit-Zugang zu öffentlich zugänglichen Angaben gemäss Art. 14h AEFV über Domain-Namen ermöglicht. Die Datenbank ist kein Teilnehmerverzeichnis im Sinne von Art. 21 FMG.

Wholesale-Partner Natürliche oder juristische Person oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, die ein Grosshandelsangebot gemäss Art. 14cter

AEFV bezieht.

Widerruf Einseitige Aufhebung der Zuteilung eines Domain-Namens an den Inhaber durch die Registerbetreiberin (Art. 11 in Verbindung mit Art. 13e Abs. 2 AEFV).

Verzicht Gesuch des Inhabers an die Registerbetreiberin um Löschung des Domain- Namens.

Zonenfile Vom Name-Server benötigtes Dokument, das Informationen über Domain- Namen, Name-Server und IP-Adressen enthält.

Zuteilung Eintragung des Domain-Namens in die Datenbank und gegebenenfalls ins Zonenfile.

2 Voraussetzungen für die Zuteilung von Domain-Namen

2.1 Zugelassene Zeichen Zulässig zur Bildung von Domain-Namen sind ausschliesslich die folgenden Zeichen:

a) alphabetische Zeichen (U+xxxx: entsprechender Unicode code Point)

a U+0061

b U+0062

c U+0063

d U+0064

e U+0065

f U+0066

g U+0067

h U+0068

i U+0069

j U+006A

k U+006B

l U+006C

m U+006D

n U+006E

o U+006F

p U+0070

q U+0071

r U+0072

s U+0073

t U+0074

u U+0075

v U+0076

w U+0077

x U+0078

y U+0079

z U+007A

b) numerische Zeichen (U+xxxx: entsprechender Unicode code Point)

1 U+0031

2 U+0032

3 U+0033

4 U+0034

5 U+0035

6 U+0036

7 U+0037

8 U+0038

9 U+0039

0 U+0030

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Bundesamt für Kommunikation BAKOM

BAKOM Zukunftstrasse 44 Postfach CH-2501 Biel-Bienne www.bakom.admin.ch

c) Buchstaben mit Umlauten und Akzenten sowie weitere Buchstaben aus anderen Alphabeten (U+xxxx: entsprechender Unicode code Point)

1) Ab 1. März 2004

à U+00E0

á U+00E1

â U+00E2

ã U+00E3

ä U+00E4

å U+00E5

æ U+00E6

ç U+00E7

è U+00E8

é U+00E9

ê U+00EA

ë U+00EB

ì U+00EC

í U+00ED

î U+00EE

ï U+00EF

ð U+00F0

ñ U+00F1

ò U+00F2

ó U+00F3

ô U+00F4

õ U+00F5

ö U+00F6

ø U+00F8

ù U+00F9

ú U+00FA

û U+00FB

ü U+00FC

ý U+00FD

þ U+00FE

ÿ U+00FF

2) Ab 1. Dezember 2005

œ U+0153

d) Bindestrich (U+xxxx: entsprechender Unicode code Point)

Bindestrich - U+002D

Bindestriche sind jedoch nicht als erstes, als drittes kombiniert mit dem vierten sowie als letztes Zeichen eines Domain-Namens (z.B. „-hallo.ch“, „ha--llo.ch“, „hallo-.ch“) zulässig. Grossbuchstaben werden in entsprechenden Kleinbuchstaben abgebildet.

2.2 Anzahl Zeichen Der Domain-Name bzw. der entsprechende ACE-String muss aus 3 bis 63 Zeichen bestehen.

Die Ausnahmen zu dieser Bestimmung finden sich in Anhang 1 dieser Vorschriften.

2.3 Keine Identität mit bereits zugeteilten oder beantragten Domain-Namen Ein zur Zuteilung beantragter Domain-Name darf mit einem bereits zugeteilten oder einem früher beantragten, aber noch nicht zugeteilten Domain-Namen nicht identisch sein.

2.4 Reservierte Domain-Namen Die Gemeindenamen auf der Gemeindeliste der Registerbetreiberin sind seit dem 1. April 2007 ausschliesslich für die politischen Gemeinden gemäss Art. 14f Abs. 4 AEFV reserviert.

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Gemeindenamen, die vor dem 1. April 2007 Dritten zugeteilten wurden, können von der Registerbetreiberin nicht widerrufen werden, es sei denn, es besteht ein Grund für den Widerruf im Sinne der Ziffern 6.1 und 6.3 oder eine Gemeinde legt eine in der Schweiz vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts oder Schiedsgerichts, eine vergleichbare Entscheidung einer Schweizer Strafverfolgungs-, Verwaltungs- oder Regulierungsbehörde, eine Entscheidung von Experten des Streitbeilegungsdienstes für „.ch“-Domain-Namen gemäss Ziffer 7 oder eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Dritten, der Inhaber des Domain-Namens ist, in einem gerichtlichen oder aussergerichtlichen Verfahren vor.

Die Liste der reservierten Gemeindenamen der Registerbetreiberin wird wie folgt erstellt:

a) Die Liste der Registerbetreiberin basiert auf dem „Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz“ vom 1. Januar 2007, das entsprechend Art. 6 der Verordnung vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen (SR 510.625) vom Bundesamt für Statistik (BFS) erstellt und nachgeführt wird.

b) Die Namen, die im „Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz“ aufgeführt sind, werden phonetisch gemäss folgenden Regeln transkribiert:

1. Umlaute ä, ö, ü wurden durch ae, oe, ue ersetzt

2. Akzente wurden durch die entsprechenden Vokale ersetzt

3. Zusätze in Klammern wurden entfernt und durch einen Bindestrich ersetzt; z.B. “Wil (SG)“ wird zu “Wil-SG“

4. Zeichen, wie „.“, „'“ und „ “ wurden durch „-“ ersetzt

5. mehrere aufeinander folgende „-“ wurden durch einen einzelnen ersetzt

6. bei Doppel-Namen, die mit „/“ zusammengesetzt sind, wurden beide Teile separat sowie kombiniert und mit „-“ getrennt eingetragen; z.B.: Breil/Brigels als breil.ch, brigels.ch, breil- brigels.ch.

Die nach diesen Regeln erstellte Gemeindenamenliste wird um die Gemeindenamen ergänzt, die nur nach den Regeln 3 bis 6 transkribiert werden (Umlaute und Akzente werden beibehalten).

Die Registerbetreiberin muss nur die Gemeindenamen – transkribiert nach oben genannten Regeln – reservieren, die im Amtlichen Verzeichnis des BFS aufgeführt sind; dies innert fünf Tagen ab ihrer Publizierung im Bundesblatt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 30. Dezember 1970 über Orts- , Gemeinde- und Stationsnamen). Wurde die Registerbetreiberin schriftlich von den betroffenen Gemeinden oder Kantonen informiert oder hat sie eine amtliche Änderungsmitteilung des BFS erhalten, reserviert sie provisorisch die Namen, die wegen einer Namensänderung, Fusion oder Trennung von Gemeinden wahrscheinlich bald in das Amtliche Verzeichnis des BFS aufgenommen werden. Diese Namen müssen innert fünf Tagen ab Erhalt der Information reserviert werden.

Die Registerbetreiberin stellt auf Verlangen jeder beliebigen Person die Liste der reservierten Gemeindenamen nach Ziff. 2.4 zur Verfügung. Sie kann sie auf ihrer Website veröffentlichen.

2.5 Voraussetzungen für die Benutzung von Domain-Namen Damit ein Domain-Namen benutzt werden kann, ist der Registerbetreiberin mindestens ein funktionsfähiger, korrekt angegebener und konfigurierter Name-Server mitzuteilen. Der Name-Server muss zuvor bei der Registerbetreiberin mit den zur Verfügung gestellten, vollständig ausgefüllten Formularen über ihre Webseite oder eine andere von ihr bezeichnete Schnittstelle in ihrer Datenbank angemeldet werden. Die Name-Server-Namen dürfen nur aus Zeichen gemäss Ziff. 2.1 Bst. a, b oder d bestehen. Die Domain-Namen und Name-Server werden in der Regel innerhalb der darauf folgenden 24 Stunden in das Zonenfile übertragen.

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3 Rechte und Pflichten der Registerbetreiberin

3.1 Aufgaben der Registerbetreiberin Die Registerbetreiberin erfüllt gemäss Art. 14a Abs. 2 AEFV insbesondere folgende Aufgaben:

a) In Erfüllung von Art. 14a Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Bst. e und f sowie Bst. b AEFV (technische Infrastruktur/Betriebssystem/Grundkonfigurationen):

1. betreibt sie ihre Installationen in einem Rechenzentrum, das Brandschutzmassnahmen und eine unterbrechungsfreie Stromversorgung aufweist;

2. stellt sie sicher, dass die Installationen einer physischen Zutrittskontrolle unterstehen;

3. führt sie eine Sicherheitsabteilung, welche die Software-Installationen bezüglich bekannter Sicherheitsrisiken untersucht und regelmässig aktualisiert;

4. ist sie für die ordnungsgemässe Wartung der Installationen besorgt, sei es durch eigenen Support oder denjenigen von Dritten;

5. trifft sie technische Massnahmen (Backup, Datenspiegelung, Logging) gegen Datenverluste;

6. verwendet sie erprobte und bewährte Betriebssysteme;

7. berücksichtigt sie bei der Konfiguration des Betriebssystems aktuelle Standards;

8. wartet sie laufend die Applikationssoftware;

9. trennt sie das Netzsegment für die öffentlich zugänglichen Dienste vom Netzsegment mit der übrigen Infrastruktur (insbesondere der internen Datenbank);

10. bietet sie auf dem öffentlich zugänglichen Netzsegment nur diejenigen Dienste an, die für die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen erforderlich sind;

11. trifft sie Vorkehrungen, die es ihr erlauben, ungewöhnliche Zugriffsversuche vom Internet auf ihre Infrastruktur festzustellen und zur Verhinderung jeglichen unerlaubten Zugriffs angemessen zu reagieren;

12. kontrolliert und prüft sie Anpassungen der Anwendungssoftware vor ihrer Inbetriebnahme.

b) In Erfüllung von Art. 14a Abs. 2 Bst. c AEFV erbringt sie folgende Dienste:

1. Zuteilung von Domain-Namen;

2. Übertragung von Domain-Namen;

3. Löschung und Widerruf von Domain-Namen;

4. Mutationen wie Änderungen der Adressen von Inhabern, technischen Kontakten und Rechnungskontakten;

5. Abonnementserneuerungen;

6. Eintragungen und allfällige Mutationen von Name-Servern sowie Name-Server-Check;

7. Betrieb eines Help-Desks, der während Bürozeiten per Telefon, E-Mail und Fax erreichbar ist;

8. Erstellung des Zonenfiles.

c) Für die Aufgaben gemäss Art. 14a Abs. 2 Bst. d in Verbindung mit Bst. e und f AEFV betreffend den Whois-Dienst wird auf Ziff. 8 verwiesen.

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d) Zur Gewährleistung der Stabilität des DNS in Erfüllung von Art. 14a Abs. 2 Bst. g AEFV beachtet sie die internationalen Normen, sofern keine gewichtigen technischen oder anderen Gründe entgegenstehen:

1. Sie betreibt insbesondere eine genügende Anzahl von Name-Servern und verteilt diese internet-topologisch sinnvoll bei Dritten. Sie ist für deren Auswahl und die Erteilung von Anweisungen verantwortlich. Sie informiert das BAKOM über diese Server mittels einer Liste, die deren Anzahl und genauen geografischen Standort (Ort, Region oder Land) und die Informationen über die mit dem Betrieb beauftragten Organisationen enthält.

2. Sie generiert das Zonenfile mindestens einmal pro Tag aus der internen Datenbank und verteilt dieses an die Name-Server.

3. Sie nimmt an internationalen Konferenzen teil und ist in internationalen Gremien vertreten, um den Stand der Technik zu wahren und die internationalen technischen Standards einzuhalten.

e) Für die Aufgaben gemäss Art. 14g AEFV betreffend den Streitbeilegungsdienst wird auf Ziff. 7 verwiesen.

3.2 Grosshandelsangebot Die Registerbetreiberin ist verpflichtet, all jenen ein Grosshandelsangebot bereitzustellen, die Domain- Namen zugunsten Dritter zuteilen und verwalten wollen und die diesbezüglichen technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllen. Dieses Angebot muss folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Die Vorschriften über Preisgenehmigung gemäss Ziff. 3.6 sind sinngemäss anwendbar.

b) Die Überlassung eines Domain-Namens durch seinen Inhaber zugunsten eines Wholesale- Partners muss zu folgenden Bedingungen möglich sein (Art. 14cquater Abs. 2 AEFV):

1. Die Entschädigung, welche die Registerbetreiberin vom Inhaber für die Überlassung verlangt, darf die administrativen Kosten für die Überlassung nicht übersteigen. Die Registerbetreiberin darf diese Entschädigung nicht verlangen, wenn die Überlassung per Ende einer Abonnementsperiode erfolgen soll. Die Vorschriften über Preisgenehmigung gemäss Ziff. 3.6 sind sinngemäss anwendbar.

2. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Einzelhandelsangebots der Registerbetreiberin muss festgelegt sein, dass Inhaber einen Domain-Namen ohne übermässige Formalitäten und innert 10 Tagen einem Wholesale-Partner überlassen können. Der Wholesale-Partner muss die Möglichkeit haben, diese Überlassung im Namen und auf Rechnung seines Kunden zu verlangen.

3. Bei jeder Überlassung muss die Registerbetreiberin dem Wholesale-Partner, den der Inhaber eines Domain-Namens gewählt hat, den Anteil der jährlichen Verwaltungsgebühr für die noch nicht verstrichene Abonnementsperiode gutschreiben.

c) Die technischen und administrativen Voraussetzungen, welche die Registerbetreiberin für ihr Grosshandelsangebot festlegen kann, müssen transparent und nicht diskriminierend sein und dürfen kein verstecktes Hindernis für das Anbieten und Nutzen von Wholesale-Diensten darstellen. Zulässig sind insbesondere folgende Voraussetzungen:

1. Die Festlegung einer Mindestanzahl Domain-Namen, die der Wholesale-Partner von der Registerbetreiberin beziehen und zuteilen muss.

2. Die Einhaltung bestimmter administrativer und technischer Verfahren für den konkreten Bezug von Wholesale-Diensten. Diese müssen direkt an die Verwaltungs- und

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Zuteilungsprozesse gebunden sein und dürfen keine versteckten Hindernisse für die Nutzung von Wholesale-Diensten darstellen.

d) Bei einer Überlassung darf die Registerbetreiberin dem Domain-Namen-Inhaber im Zusammenhang der Verwaltung der „.ch“-Domain-Namen keinen Dienst mehr in Rechnung stellen.

e) Die Registerbetreiberin darf ihren Wholesale-Dienst nur Partnern anbieten, die sich vertraglich verpflichtet haben, Domain-Namen-Inhabern zu ermöglichen, Domain-Namen ohne übermässige Formalitäten der Registerbetreiberin oder einem anderen Wholesale-Partner zu überlassen.

f) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Grosshandelsangebots müssen auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch verfasst werden. Die Anhänge dazu und die anderen Dokumente, die für den Aufbau vertraglicher Beziehungen nötig sind, können ausschliesslich auf Deutsch oder Englisch verfasst werden.

Die Registerbetreiberin bietet entsprechend diesen Anforderungen ein Grosshandelsangebot an. Sie trifft alle dazu erforderlichen administrativen und technischen Vorkehrungen. Die Registerbetreiberin legt insbesondere dem Bundesamt rechtzeitig die allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Grosshandelsangebots, welche die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, zur Genehmigung vor.

Die Registerbetreiberin publiziert den Preis und die allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Grosshandelsangebots sowie die Liste der Wholesale-Partner. Sie kann sie auf ihrer Website veröffentlichen.

3.3 Genehmigungen durch das BAKOM Die Registerbetreiberin unterbreitet dem BAKOM die allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihre Retail- oder Wholesale-Dienstangebote, die Preise für ihre Dienste, den allfälligen Vertrag mit der Dachorganisation für die Verwaltung der Domain-Namen auf internationaler Ebene sowie die Vorschriften über Organisation und Verfahren des Streitbeilegungsdienstes zur Genehmigung. Wenn die Umstände es erfordern, kann das BAKOM eine provisorische Genehmigung erteilen.

Bei Dringlichkeit – insbesondere im Hinblick auf die ordnungsgemässe Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen bei sich abzeichnenden Missbräuchen oder neuen Entwicklungen im Zusammenhang mit deren Nutzung sowie bei Handlungsbedarf aus technischen Gründen oder wegen internationalen Entwicklungen betreffend das DNS-System – kann die Registerbetreiberin genehmigungsbedürftige Anpassungen, die kurzfristig notwendig werden, als einstweilige Massnahmen vornehmen. Sie informiert das BAKOM raschmöglichst, spätestens aber innerhalb von 3 Arbeitstagen über die von ihr getroffenen einstweiligen Massnahmen und unterbreitet ihm auf dessen Verlangen innert angemessener Frist einen Vorschlag für eine definitive Lösung.

Keiner Genehmigung des Bundesamtes bedürfen folgende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 14c Abs. 3 AEFV):

a) Änderungen, welche die Form oder die Darstellung der allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen (verwendetes Präsentationsformat, grafische Zeichen auf den Dokumenten wie Logo der Registerbetreiberin usw.).

b) Formelle Änderungen, z.B. der Adresse der Registerbetreiberin oder der Personen, die im Namen der Registerbetreiberin Dokumente unterzeichnen können.

c) Änderungen mit geringer materieller Tragweite, d.h. die keine Auswirkungen auf die Bedingungen oder den Prozess der Zuteilung und der Verwaltung von Domain-Namen haben oder die das von Domain-Namen-Inhabern verlangte Verhalten betreffen.

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3.4 Übertragung von Aufgaben Die gesamte oder teilweise Übertragung der wesentlichen Aufgaben der Registerbetreiberin ist nur mit Zustimmung des BAKOM möglich (Art. 13c AEFV). Das BAKOM entscheidet innerhalb von 90 Tagen seit Eingang eines entsprechenden Antrags.

3.5 Rechnungslegung Die Registerbetreiberin ist insbesondere verpflichtet:

a) in der Kostenrechnung von deren übrigen Tätigkeit getrennte Konten für den Bereich der Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen zu führen;

b) die Jahresrechnung nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so zu erstellen, dass die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.

Die Registerbetreiberin unterbreitet dem BAKOM jeweils bis zu einem im verwaltungsrechtlichen Vertrag festgelegten Termin insbesondere folgende Dokumente:

a) Revidierte Jahresrechnung des Vorjahres;

b) Basierend auf der Jahresrechnung eine Kosten- und Ertragsdarstellung betreffend die Domain- Namen, separat nach Retail- und Wholesale-Aktivitäten;

c) Anlagespiegel zur revidierten Jahresrechnung gemäss Buchwerten und vorgenommenen Abschreibungen;

d) Halbjahresabschluss des laufenden Jahres und eine Kosten- und Ertragsdarstellung betreffend die Domain-Namen ohne Abschreibungen; Erträge nach Retail- und Wholesale-Aktivitäten separat ausgewiesen.

3.6 Preisgenehmigung Die Registerbetreiberin muss ihre Preise für die Zuteilung von Domain-Namen der zweiten Ebene unter der Internet-Domain „.ch“ vom BAKOM genehmigen lassen. Die Preise sind auf Grund der entstandenen Kosten und der Notwendigkeit der Erzielung eines angemessenen Gewinnes festzusetzen. Zu berücksichtigen sind einzig die Kosten einer effizienten Registerbetreiberin.

Für den Antrag um Preisgenehmigung hat die Registerbetreiberin dem BAKOM jeweils bis zu einem im verwaltungsrechtlichen Vertrag festgelegten Termin folgende Unterlagen einzureichen:

a) Budget des folgenden Jahres mit einer Kosten- und Ertragsdarstellung betreffend die Domain- Namen, separat nach Retail- und Wholesale-Aktivitäten;

b) Prognose ("Forecast") der Erfolgsrechnung per Ende des laufenden Jahres;

c) Prognose ("Forecast") der Investitionen per Ende des laufenden Jahres;

d) Übersicht über die bisherige mengenmässige Entwicklung der von der Registerbetreiberin verwalteten Domain-Namen;

e) Prognose der Anzahl Domain-Namen;

f) Begründung der erwarteten Budgetabweichungen des laufenden Jahres;

g) Beschrieb der für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Registrierung und Verwaltung von Domain-Namen budgetrelevanten Entwicklungen (insbesondere hinsichtlich Kosten) sowie Ausblick auf künftige Aktivitäten;

h) Kosten- und Leistungsbetrachtung für relevante geplante und laufende Projekte;

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i) Ein begründeter Antrag für die Höhe der künftigen Preise sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung gegenüber den Kunden der Registerbetreiberin.

3.7 Tätigkeitsjournal Für die Zwecke der Überwachung und der Beweisführung (z.B. bei Verfahren gegen die Registerbetreiberin oder bei Editierung durch ein Gericht oder durch einen Experten im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens gemäss Ziff. 7) ist die Registerbetreiberin verpflichtet, ein Journal mit dem folgenden Mindestinhalt zu führen:

a) Alle Anträge zur Zuteilung und Verwaltung eines Domain-Namens;

b) alle Zustände eines Domain-Namens (zugeteilt, Name-Server-Zuordnung, blockiert, in der Übergangsfrist, gelöscht), jeder Wechsel des Inhabers oder Partners, des Rechnungskontaktes, des technischen Kontaktes, des Hostmasters und der Name-Server (History);

c) die Meldungen, die vom Registrations-System an die Kunden verschickt werden, sowie Bestätigungsmeldungen der Kunden an die Registerbetreiberin (Mail-/Fax-Archiv).

3.8 Verhältnis zu den Inhabern und anderen betroffenen Personen Die Registerbetreiberin regelt das Verhältnis zwischen ihr und den Inhabern sowie weiteren an der Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen beteiligten Personen, wie insbesondere den technisch verantwortlichen Personen, im Rahmen des anwendbaren Rechts durch privatrechtlichen Vertrag. Sie veröffentlicht hierzu ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Preise für ihre Dienste sowie die Benutzungsordnung für den Whois-Dienst.

4 Zuteilung von Domain-Namen

4.1 Grundsätze der Zuteilung

4.1.1 Gleichbehandlung Soweit im anwendbaren Recht, insbesondere in diesen Vorschriften, nichts anderes vorgesehen ist, behandelt die Registerbetreiberin die Gesuche um Zuteilung unter gleichen Voraussetzungen nach den gleichen Regeln und Grundsätzen.

4.1.2 First come, first served Die Zuteilung eines Domain-Namens, für den mehrere gültige Gesuche eingehen, erfolgt entsprechend der chronologischen Reihenfolge (first come, first served) des Eingangs in das System der Registerbetreiberin, zu dem ihre Website und ihre anderen Registrierungsschnittstellen führen.

4.1.3 Rechtmässigkeit Die Registerbetreiberin nimmt keine Überprüfung der Berechtigung des im Gesuch genannten Inhabers auf die Zuteilung und die Verwendung eines Domain-Namens vor. Sie ist nicht verpflichtet, nach der Zuteilung zu überprüfen, ob die zugeteilten Domain-Namen das anwendbare Recht, insbesondere die Rechte an geistigem Eigentum von Dritten, einhalten.

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4.1.4 Zuteilungsdauer Die Zuteilung von Domain-Namen an den jeweiligen Inhaber ist grundsätzlich unbefristet (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13e Abs. 2 und 3 AEFV). Die Zuteilung endet mit dem Verzicht des Inhabers oder dem Widerruf durch die Registerbetreiberin und der daraus resultierenden Löschung des Domain-Namens für den jeweiligen Inhaber.

4.2 Gesuche um Zuteilung von Domain-Namen Die Gesuche auf Zuteilung von Domain-Namen müssen elektronisch mit den von der Registerbetreiberin zur Verfügung gestellten, vollständig ausgefüllten Formularen über ihre Webseite oder eine andere von ihr bezeichnete Schnittstelle erfolgen. Die Registerbetreiberin kann auch eine andere Form von Gesuchen zulassen. Dasselbe gilt für Änderungs-, Übertragungs- und Löschungsanträge.

In der Regel erfolgt die Zuteilung eines Domain-Namens innert 10 Arbeitstagen nach Eingang des gültigen Antrages bei der Registerbetreiberin.

4.3 Verweigerung der Zuteilung von Domain-Namen Die Registerbetreiberin verweigert die Zuteilung eines Domain-Namens, wenn:

a) die Einhaltung internationaler Normen es erfordert (Art. 4 Abs. 3 Bst. b in Verbindung mit Art. 13e Abs. 2 AEFV);

b) der betreffende Domain-Name gestützt auf Ziff. 2.4 zugunsten einer politischen Gemeinde reserviert worden ist und das Zuteilungsgesuch nicht von der betroffenen Gemeinde eingereicht wird;

c) die Zuteilungsvoraussetzungen von Ziff. 2.1 bis 2.3 oder 4.2 nicht erfüllt sind.

Im Weiteren ist die Registerbetreiberin berechtigt, die Zuteilung zu verweigern, wenn

a) wichtige technische Gründe dies erfordern;

b) die Zahlungsfähigkeit zweifelhaft ist, insbesondere, wenn die im Gesuch genannten künftigen Inhaberinnen oder der Inhaber, resp. Rechnungsadressatinnen oder Rechnungsadressaten im Sinne von Art. 83 OR zahlungsunfähig sind oder in Bezug auf bereits zugeteilte Domain-Namen mit der Bezahlung von Rechnungen in Verzug sind oder den Kostenvorschuss nicht bezahlen, den die Registerbetreiberin bei Beträgen über Fr. 500.-- für die Zuteilung von Domain-Namen fordern kann;

c) die offensichtliche Gefahr besteht, dass sich die Registerbetreiberin wegen der Zuteilung des Domain-Namens selber rechtlich verantwortlich machen könnte. In diesen Fällen erfolgt die Verweigerung in Absprache mit dem BAKOM;

d) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei Rückfragen der Registerbetreiberin nicht erreichbar ist oder nicht innert 10 Tagen (Eingang der Antwort bei der Registerbetreiberin) antwortet.

Die Mitteilung über die Verweigerung einer Zuteilung eines Domain-Namens erfolgt in der Regel innert 10 Arbeitstagen seit Eingang des Gesuches bei der Registerbetreiberin an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller.. Mit der Verweigerung der Zuteilung gilt die Bearbeitung des betreffenden Gesuches durch die Registerbetreiberin als abgeschlossen. Der betreffende Domain-Name wird damit frei für eine neue Zuteilung.

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5 Verwaltung von Domain-Namen

5.1 Übertragung von Domain-Namen Domain-Namen können vom aktuellen Inhaber insofern auf einen Dritten als neuen Inhaber übertragen werden, als der aktuelle Inhaber ein Gesuch auf Übertragung stellt und die Registerbetreiberin den Domain-Namen unter gleichzeitiger Löschung zulasten des bisherigen Inhabers dem bezeichneten neuen Inhaber neu zuteilt.

Dafür müssen in Bezug auf den betreffenden Dritten die Voraussetzungen gemäss oben Ziff. 2.1 bis 2.4 und 4.2. erfüllt sein und es dürfen keine Verweigerungsgründe gemäss Ziff. 4.3 bestehen. Die Registerbetreiberin kann dabei die Zuteilung des Domain-Namens davon abhängig machen, dass der Dritte die vom bisherigen Inhaber der Registerbetreiberin im Zusammenhang mit der Zuteilung und Verwaltung des betreffenden Domain-Namens geschuldeten und ausstehenden Preise zur Bezahlung übernimmt. In der Regel erfolgt die Übertragung eines Domain-Namens innert 10 Arbeitstagen nach Eingang der gültigen Bestätigung durch den Inhaber bei der Registerbetreiberin.

Die Registerbetreiberin muss einen Domain-Namen vom Inhaber auf einen Dritten übertragen, wenn ihr ein in der Schweiz vollstreckbarer Entscheid eines Gerichts oder eines Schiedsgerichts, ein ebensolcher Entscheid einer schweizerischen Strafverfolgungs-, Verwaltungs- oder Regulierungsbehörde, ein Expertenentscheid des Streitbeilegungsdienstes für .ch Domain-Namen gemäss Ziff. 7 oder ein von beiden Parteien gerichtlich oder aussergerichtlich abgeschlossener Vergleich vorgelegt wird, wonach die Registerbetreiberin unmittelbar angewiesen wird, ohne dass sie Partei des entsprechenden Verfahrens ist, den Domain-Namen auf den Dritten zu übertragen, oder worin die vom Inhaber abzugebende Zustimmung zur Übertragung enthalten ist oder wodurch diese Zustimmung ersetzt wird. Der Dritte hat der Registerbetreiberin eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Entscheides beizubringen.

5.2 Vorläufige Blockierung und/oder Löschung der Name-Server-Zuordnung Als vorläufige Massnahme muss die Registerbetreiberin einen Domain-Namen blockieren, d.h. die Übertragung eines Domain-Namens auf eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber gemäss Ziff. 5.1 bis auf weiteres sperren, ohne dass die Registerbetreiberin Partei des entsprechenden Verfahrens ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) wenn sie ein Gericht oder ein Schiedsgericht im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Verfügung führt, hierzu anweist;

b) wenn eine schweizerische Strafverfolgungs-, Verwaltungs- oder Regulierungsbehörde eine entsprechende verbindliche und vollstreckbare Anordnung trifft;

c) wenn eine dritte Person nachweislich eine gerichtliche oder schiedsgerichtliche Klage oder ein Verfahren vor dem Streitbeilegungsdienst für Domain-Namen gegen die Inhaberin oder den Inhaber auf Löschung, Widerruf oder Übertragung anhängig gemacht hat.

Die genannten Behörden können neben oder statt der Blockierung auch anordnen, dass bei den betroffenen Domain-Namen die Name-Server-Zuordnungen gelöscht werden. Weitere Massnahmen bleiben vorbehalten.

Die Registerbetreiberin muss einen Domain-Namen blockieren und die entsprechende Name-Server- Zuordnung löschen, wenn die Bedingungen gemäss Artikel 14fbis Absatz 1 AEFV erfüllt sind. Sie kann dies zu den Bedingungen von Artikel 14fbis Absatz 2 AEFV tun.

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5.3 Datenpflegepflicht des Inhabers Der Inhaber ist dafür verantwortlich, dass alle in der Datenbank der Registerbetreiberin verzeichneten Daten von für den Inhaber registrierten Domain-Namen, einschliesslich insbesondere der Daten für den Rechnungskontakt, den technischen Kontakt und den Hostmaster, während der gesamten Dauer der Zuteilung aktuell, vollständig und richtig gehalten werden. Für die Registerbetreiberin sind ausschliesslich die jeweils in ihrer Datenbank verzeichneten Daten massgeblich. Die Registerbetreiberin ist nicht verpflichtet, andere als über ihre Webseite oder ihre Schnittstelle mitgeteilte Daten zu beachten oder selber Nachforschungen im Hinblick auf die Berichtigung dieser Daten vorzunehmen.

Erweisen sich die Daten insbesondere auf Hinweis eines Dritten als unvollständig, unrichtig oder nicht aktuell und kann dadurch die Identität des Inhabers nicht ohne grossen Aufwand ermittelt werden oder sind Mitteilungen von der Registerbetreiberin an den Inhaber oder an den Rechnungskontakt nicht zustellbar, so ist die Registerbetreiberin berechtigt, den betreffenden Domain-Namen dieses Inhabers zu widerrufen. Sie kann den Domain-Namen vorläufig blockieren und/oder die Name-Server- Zuordnung gemäss Ziff. 5.2 löschen.

5.4 Übrige Bedingungen Die Registerbetreiberin regelt in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die übrigen Anforderungen für die Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen, insbesondere hinsichtlich der Gesuche, der Zahlungsbedingungen, der Aktualisierung und Änderung der bei der Registerbetreiberin im Zusammenhang mit einem zugeteilten Domain-Namen, und insbesondere im Whois-Dienst, verzeichneten Sachverhalte und Daten. Eine Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Registerbetreiberin bleibt jederzeit vorbehalten.

6 Verzicht und Widerruf von Domain-Namen

6.1 Löschung durch Verzicht Der Inhaber kann jederzeit auf seine Domain-Namen verzichten, indem er ein Gesuch um Löschung des Domain-Namens stellt. Löschungsgesuche können vom Inhaber oder von Dritten getätigt werden. Das Gesuch muss vom Inhaber in jedem Fall innert 10 Tagen der Registerbetreiberin bestätigt werden.

6.2 Wirkung der Löschung durch Verzicht Mit der Löschung wird der Domain-Name aus dem Whois-Dienst, der Datenbank und dem Zonenfile gelöscht. Mit der Löschung auf Grund des Verzichts endet die Zuteilung des Domain-Namens an den Inhaber und der Domain-Name ist in der Regel 14 Tage nach dem Verzicht zur erneuten Zuteilung frei (die sog. Übergangsfrist).

Der Domain-Name wird entsprechend der vom Inhaber getroffenen Wahl entweder raschmöglichst oder aber erst nach Ablauf der laufenden Abonnementsperiode gelöscht.

6.3 Löschung durch Widerruf Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung von Domain-Namen, wenn eine in Ziff. 5.2 genannte Behörde eine entsprechende, vollstreckbare Anordnung trifft. Der Registerbetreiberin ist zu diesem Zweck eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Entscheides beizubringen.

Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung von Domain-Namen widerrufen, wenn:

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a) der Inhaber das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen der AEFV und/oder der vorliegenden Vorschriften, verletzt;

b) der Inhaber den Vertrag mit der Registerbetreiberin verletzt und die Verletzung nicht innerhalb einer von der Registerbetreiberin angesetzten Frist behebt;

c) der Inhaber die von der Registerbetreiberin für ihre Dienstleistungen fälligen Preise nicht bezahlt. Ist eine dritte Person Rechnungsadressatin, darf der Widerruf erst erfolgen, wenn auch der Inhaber in Verzug gesetzt worden ist;

d) der Inhaber die Datenpflegepflicht nach Ziff. 5.3. verletzt;

e) die offensichtliche Gefahr besteht, dass sich die Registerbetreiberin wegen der Zuteilung oder Aufrechterhaltung der Zuteilung des Domain-Namens selber rechtlich verantwortlich machen könnte. In diesem Fall erfolgt der Widerruf in Absprache mit dem BAKOM;

f) der Inhaber verstorben oder im Handelsregister infolge Konkurs oder Liquidation gelöscht worden ist;

g) andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern. In diesem Fall erfolgt der Widerruf in Absprache mit dem BAKOM;

6.4 Wirkung der Löschung durch Widerruf Mit dem Widerruf wird der Domain-Name aus dem Whois-Dienst und dem Zonenfile gelöscht. Mit der Löschung auf Grund des Widerrufs endet die Zuteilung des Domain-Namens an den Inhaber, und der Domain-Name ist zur erneuten Zuteilung frei. Er wird nach Ablauf folgender Fristen wirksam (Art. 12 Abs. 1bis i.V.m. Art. 13e Abs. 2 und 3 AEFV):

a) Erfolgte der Widerruf gestützt auf Ziff. 6.3 erster Absatz, so wird der Domain-Name auf den im Entscheid genannten oder im Vergleich durch die Parteien vereinbarten Zeitpunkt oder, falls ein solcher Zeitpunkt nicht festgesetzt ist, raschmöglichst zur erneuten Zuteilung frei.

b) Erfolgte der Widerruf aus anderen Gründen, so wird der Domain-Name in der Regel 14 Tage nach dem Widerruf zur erneuten Zuteilung frei.

7 Streitbeilegungsdienst

Die Registerbetreiberin schafft einen Streitbeilegungsdienst. Sie bestimmt die Organisation und das Verfahren. Dieses muss gerecht, rasch und kostengünstig sein. Die Vorschriften über die Streitbeilegung richten sich nach den bewährten Praktiken in diesem Bereich.

Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder, die den Streit entscheiden, bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Dieses hört zuvor das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum und das Bundesamt für Justiz an.

Die Verpflichtung der Domain-Namen-Inhaber, sich dem Streitbeilegungsdienst zu unterwerfen, muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Registerbetreiberin ausdrücklich enthalten sein. Die Klage beim Zivilrichter bleibt auf jeden Fall vorbehalten.

Die Registerbetreiberin leitet alle zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 14g AEFV sowie dieser Ziffer 7 notwendigen Kundendaten im Zusammenhang mit der Domain-Namen-Verwaltung an den Streitbeilegungsdienst weiter (Art. 13l Abs. 1 AEFV).

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8 Whois-Dienst

Die Registerbetreiberin ist verpflichtet einen öffentlich zugänglichen zentralen Auskunftsdienst (Whois- Dienst) zu installieren, zu verwalten und zu warten, der allen Interessierten einen Echtzeit-Zugang zu Angaben über Domain-Namen gemäss Art. 14h AEFV gewährleistet. Der Umfang der Angaben im Whois-Dienst ist in Art. 14h AEFV festgelegt. Die Registerbetreiberin trifft die in Ziff. 3.1 Bst. c genannten Massnahmen gegen einen Missbrauch dieser Angaben, insbesondere durch:

a) Beschränkung des Zugriffs auf den Whois-Dienst von der gleichen und/oder ähnlichen IP-Adresse auf 40 Zugriffe pro 10 Minuten;

b) den Erlass einer Benutzungsordnung für den Whois-Dienst; sowie

c) die Bereitstellung eines Missbrauchsmeldedienstes.

Die Benutzungsordnung enthält mindestens:

a) das Verbot, die Whois-Daten zu Werbezwecken, Marketingrecherchen oder sonstiger missbräuchlicher Verwendung oder Belästigung der Inhaber von Domain-Namen zu verwenden;

b) die Bedingungen für die zur Gewährung eines erhöhten Zugriffes auf den Whois-Dienst durch Dritte oder die Zurverfügungsstellung des Whois-Files an Dritte, wenn dieser Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen ausführt. Die Registerbetreiberin überträgt diesfalls dem Dritten die Verpflichtung, die oben genannten Massnahmen gegen den Missbrauch von Daten des Whois-Dienstes zu treffen.

Die Registerbetreiberin ist verpflichtet die Daten betreffend Zugriffe auf den Whois-Dienst (Logfile) zu behalten, solange es für den Missbrauchschutz nötig ist.

9 Hinweis auf Verzeichnisse von Kennzeichen

Die Registerbetreiberin bringt in Erfüllung von Art. 14f Abs. 5 AEFV auf ihrer Website einen Hinweis auf die folgenden Verzeichnisse von Kennzeichen an:

a) Schweizerisches Handelsregister mittels eines Link auf die Website des Bundesamtes für Justiz (Zefix);

b) Schweizerisches Markenregister mittels eines Links auf die Website des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum (IGE);

c) Internationales Markenregister gemäss dem Madrider Markenabkommen und Protokoll zum Madrider Markenabkommen mittels eines Links auf die Website der World Intellectual Property Organization (WIPO);

d) Verzeichnis der geschützten Abkürzungen gemäss dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Zeichen der Organisationen der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen mittels eines Links auf die Website des IGE;

e) Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben mittels eines Links auf die Website des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW).

Sie kontrolliert regelmässig das Funktionieren der auf ihrer Website angebrachten Links.

Sie verweist in Erfüllung von Art. 14f Abs. 5 AEFV auf ihrer Website zusätzlich auf die folgenden Rechtsgrundlagen:

a) Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (Verbot der Eintragung und des Gebrauchs von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und von Kennzeichen zwischen-staatlicher Organisationen)

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mittels eines Links auf die Website der Bundeskanzlei (Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 0.232.04);

b) Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes mittels eines Links auf die Website der Bundeskanzlei (SR 232.22);

c) Bilaterale internationale Verträge über den Schutz von geografischen Bezeichnungen mittels eines Links auf die Website der Bundeskanzlei (SR 0.232.111.xx);

d) Bundesgesetz vom 5. Juni 1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen mittels eines Links auf die Website der Bundeskanzlei (SR 232.21).

10 Sprachen

Die Registerbetreiberin macht die von ihr im Geschäftsverkehr mit den potenziellen Gesuchstellern oder den Inhabern eines Domain-Namens verwendeten Dokumente, insbesondere ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sowie in Englisch verfügbar. Mit Ausnahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Partnervertrages sind die Dokumente, welche das Wholesale-Partner-Verhältnis betreffen, nur in Deutsch oder Englisch zur Verfügung zu stellen.

Die bei der Registrierung eines Benutzerkontos gewählte Sprache ist für den Vertrag zwischen der Registerbetreiberin und dem Inhaber für die mit diesem Benutzerkonto zugeteilten Domain-Namen massgebend. Für die vor dem 1. März 2003 abgeschlossenen Verträge für Domain-Namen gilt die englische Sprache als die für den Vertrag massgebende.

11 Verwendung allfälliger Überschüsse für Aufgaben oder Projekte von öffentlichem Interesse

Der Teil des kumulierten Überschusses, der für Aufgaben oder Projekte von öffentlichem Interesse gemäss Artikel 14cter Absatz 1, Buchstabe b AEFV verwendet werden kann, richtet sich nach folgenden Vorgaben:

Das BAKOM legt den Betrag, den die Registerbetreiberin pro Jahr überweisen muss, in einer Verfügung fest. Dieser Betrag darf 40% des kumulierten Überschusses, wie er letztmals in der Verfügung zum Preisantrag im Sinne von Artikel 14c Absatz 2 und 14cbis Absatz 3 AEFV festgestellt wurde, nicht übersteigen.

Der Teil des Überschusses, der für Aufgaben oder Projekte von öffentlichem Interesse verwendet wird, ist in der Regel innert 30 Tagen nach Festlegung des Betrags durch das BAKOM von der Registerbetreiberin zu überweisen. Der Betrag wird in einem zweckgebundenen Fonds des Bundes verbucht, der ausschliesslich der Finanzierung von Aufgaben oder Projekten von öffentlichem Interesse im Rahmen der Verwaltung des DNS dient (Artikel 14cter Absätze 2 und 3 AEFV).

Am Ende der Delegationsdauer wird der allfällig verbleibende kumulierte Einnahmenüberschuss von der Registerbetreiberin innerhalb eines Monats vollständig dem BAKOM überwiesen (Art. 14cter Abs. 4 AEFV). Dieser Überschuss kann für Aufgaben oder Projekte von öffentlichem Interesse im Rahmen der Verwaltung des DNS verwendet werden.

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12 In der Bekämpfung der Cyberkriminalität anerkannte Stellen

Das BAKOM anerkennt Stellen für die Bekämpfung der Cyberkriminalität gemäss Artikel 14fbis Absatz 1 Buchstabe b AEFV, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Ein Gesuch um Anerkennung wurde schriftlich beim BAKOM eingereicht.

b) Die Tätigkeiten der Stelle, die das Gesuch einreicht, betreffen tatsächlich ganz oder teilweise die Bekämpfung der Cyberkriminalität.

c) Die von der fraglichen Stelle ausgeübten Tätigkeiten sind tatsächlich angemessen, von guter Qualität und in der Bekämpfung der Cyberkriminalität anerkannt.

Bei Bedarf kann das Amt Fachstellen des Bundes oder akademische, wirtschaftliche, wissenschaftliche oder andere in der Bekämpfung der Cyberkriminalität kompetente Kreise für eine Stellungnahme zu den Anerkennungsgesuchen hinzuziehen. Die Stellungnahmen sind für das Amt nicht bindend.

Das BAKOM teilt der Registerbetreiberin Namen, Adressen und Tätigkeitsbeschreibungen der anerkannten Stellen mit. Es veröffentlicht diese Daten auf seiner Website. Auf Anfrage stellt das BAKOM oder die Registerbetreiberin die Liste der zu einem bestimmten Zeitpunkt anerkannten Stellen für die Bekämpfung der Cyberkriminalität samt Adresse jeder Person kostenlos zur Verfügung. .

Biel, 6. November 2009

Bundesamt für Kommunikation BAKOM

Dr. Martin Dumermuth Direktor

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Anhang 1

(Ziff. 2.2)

Ausnahmen betreffend zulässige Zeichenzahl

Abkürzung für die Eidgenossenschaft:

ch.ch

Kantonsabkürzungen:

ag.ch

ai.ch

ar.ch

be.ch

bl.ch

bs.ch

fr.ch

ge.ch

gl.ch

gr.ch

ju.ch

lu.ch

ne.ch

nw.ch

ow.ch

sg.ch

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21/21

sh.ch

so.ch

sz.ch

tg.ch

ti.ch

ur.ch

vd.ch

vs.ch

zg.ch

zh.ch

Gemeindename:

au.ch

gy.ch

lü.ch