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Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 zur Änderung Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

 AS 2015 3631

2009-1655 3631

Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)

Änderung vom 21. Juni 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20091, beschliesst:

I

Das Markenschutzgesetz vom 28. August 19922 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Institut» durch die Kurzbezeichnung «IGE» ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung3,

Art. 9 Abs. 1 1 Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft4 oder die Ausstellungs- priorität beansprucht, hat beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Prioritätserklärung abzugeben. Das IGE kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.

Art. 10 Abs. 3 3 Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim IGE eingereicht werden.

Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz und 2bis 2 Betrifft nur den französischen Text. 2bis Betrifft nur den italienischen Text.

1 BBl 2009 8533 2 SR 232.11 3 SR 101 4 SR 0.232.01/.04

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3632

Art. 17a Abs. 1 1 Der Markeninhaber kann jederzeit die Teilung der Eintragung oder des Eintra- gungsgesuchs verlangen.

Gliederungstitel vor Art. 27a 2a. Kapitel: Geografische Marke

Art. 27a Gegenstand In Abweichung von Artikel 2 Buchstabe a kann eine geografische Marke eingetra- gen werden:

a. für eine nach Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19985 (LwG) eingetragene Ursprungsbezeichnung oder eingetragene geografische Angabe oder für eine nach Artikel 50a des vorliegenden Gesetzes eingetra- gene geografische Angabe;

b. für eine nach Artikel 63 LwG geschützte kontrollierte Ursprungsbezeich- nung oder für eine ausländische Weinbezeichnung, die den Anforderungen im Sinne von Artikel 63 LwG entspricht;

c. für eine Herkunftsangabe, die Gegenstand einer Verordnung des Bundesra- tes nach Artikel 50 Absatz 2 ist, oder für eine ausländische Herkunftsangabe, die sich auf eine gleichwertige ausländische Regelung stützt.

Art. 27b Eintragungsberechtigte Die Eintragung einer geografischen Marke kann verlangt werden:

a. von einer Gruppierung, die die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe hat eintragen lassen, oder, wenn diese Gruppierung nicht mehr be- steht, von der repräsentativen Gruppierung, die sich für den Schutz dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe einsetzt;

b. vom Schweizer Kanton, der die kontrollierte Ursprungsbezeichnung schützt, oder von der ausländischen Behörde, die für die Regelung von Wein- bezeichnungen zuständig ist, welche Artikel 63 LwG6 entsprechen, sowie von der Gruppierung, die eine solche ausländische Weinbezeichnung hat schützen lassen;

c. von der Dachorganisation einer Branche, für die der Bundesrat gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 eine Verordnung erlassen hat oder die sich auf eine gleichwertige ausländische Regelung stützt.

Art. 27c Markenreglement 1 Der Hinterleger einer geografischen Marke muss dem IGE ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.

5 SR 910.1 6 SR 910.1

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2 Das Reglement muss dem Pflichtenheft oder der massgebenden Regelung entspre- chen; es darf für den Gebrauch der geografischen Marke kein Entgelt vorsehen.

Art. 27d Rechte 1 Eine geografische Marke darf von jeder Person gebraucht werden, sofern die Anforderungen des Reglements erfüllt werden. 2 Der Inhaber einer geografischen Marke kann anderen verbieten, diese im geschäft- lichen Verkehr für identische oder vergleichbare Waren zu gebrauchen, sofern der Gebrauch nicht dem Reglement entspricht.

Art. 27e Nicht anwendbare Bestimmungen 1 Die geografische Marke kann in Abweichung der Artikel 17 und 18 nicht übertra- gen oder lizenziert werden. 2 Der Inhaber einer geografischen Marke kann in Abweichung von Artikel 31 keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erheben. 3 Die Bestimmungen über den Gebrauch und die Folgen des Nichtgebrauchs der Marke nach den Artikeln 11 und 12 sind nicht anwendbar.

Art. 30 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. e 2 Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:

e. die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a–27c nicht ent- spricht.

Art. 31 Abs. 1bis 1bis Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.

Art. 35 Sachüberschrift, Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. d und e

Voraussetzungen Das IGE löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise, wenn:

d. die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische An- gabe, auf die sich eine geografische Marke stützt, gelöscht wird;

e. ein Antrag auf Löschung gutgeheissen wird.

Art. 35a Antrag 1 Jede Person kann beim IGE einen Antrag auf Löschung der Marke wegen Nicht- gebrauchs nach Artikel 12 Absatz 1 stellen.

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2 Der Antrag kann frühestens gestellt werden: a. fünf Jahre nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist; oder b. im Falle eines Widerspruchsverfahrens: fünf Jahre nach Abschluss des

Widerspruchsverfahrens. 3 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die entsprechende Gebühr bezahlt ist.

Art. 35b Entscheid 1 Das IGE weist den Antrag ab, wenn:

a. der Antragsteller den Nichtgebrauch der Marke nicht glaubhaft macht; oder b. der Markeninhaber den Gebrauch der Marke oder wichtige Gründe für den

Nichtgebrauch glaubhaft macht. 2 Wird der Nichtgebrauch nur für einen Teil der beanspruchten Waren oder Dienst- leistungen glaubhaft gemacht, so heisst das IGE den Antrag nur für diesen Teil gut. 3 Das IGE bestimmt mit dem Entscheid über den Antrag, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.

Art. 35c Verfahren Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

Art. 41 Abs. 4 Bst. e 4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen bei Versäumnis:

e. der Fristen im Löschungsverfahren nach den Artikeln 35a–35c.

Art. 47 Abs. 3 Bst. c, 3bis und 3ter 3 Unzulässig ist der Gebrauch:

c. eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammen- hang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.

3bis Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten. 3ter Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.

Art. 48 Herkunftsangabe für Waren 1 Die Herkunftsangabe für eine Ware ist zutreffend, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 48a–48c erfüllt sind.

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2 Allfällige zusätzliche Anforderungen wie die Einhaltung ortsüblicher oder am Herkunftsort vorgeschriebener Herstellungs- oder Verarbeitungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen müssen ebenfalls erfüllt sein. 3 Alle Anforderungen sind im Einzelfall nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise und gegebenenfalls nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Waren zu bestimmen. 4 Bei Naturprodukten und Lebensmitteln gelten für Schweizer Herkunftsangaben als Ort der Herkunft oder der Verarbeitung das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. Der Bundesrat kann die Grenzgebiete definieren, die aus- nahmsweise für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft oder der Verarbeitung gelten. 5 Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in der Schweiz.

Art. 48a Naturprodukte Die Herkunft eines Naturprodukts entspricht:

a. für mineralische Erzeugnisse: dem Ort der Gewinnung; b. für pflanzliche Erzeugnisse: dem Ort der Ernte; c. für Fleisch: dem Ort, an dem die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens

verbracht haben; d. für andere aus Tieren gewonnene Erzeugnisse: dem Ort der Haltung der Tie-

re; e. für Jagdbeute und Fischfänge: dem Ort der Jagd oder des Fischfangs; f. für Zuchtfische: dem Ort der Aufzucht.

Art. 48b Lebensmittel 1 Unter diese Bestimmung fallen Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19927 (LMG) mit Ausnahme der Naturprodukte nach Artikel 48a des vorliegenden Gesetzes. Der Bundesrat regelt die Unterscheidung im Einzelnen. 2 Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammen- setzt, kommen. Bei Milch und Milchprodukten sind 100 Prozent des Gewichts des Rohstoffes Milch erforderlich. 3 Von der Berechnung nach Absatz 2 sind ausgeschlossen:

a. Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht am Herkunftsort produziert werden können;

b. Naturprodukte, die temporär am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind.

7 SR 817.0

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4 Bei der Berechnung nach Absatz 2 müssen alle Rohstoffe angerechnet werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 Prozent beträgt. Roh- stoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20–49,9 Prozent beträgt, sind nur zur Hälfte anzurechnen. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad weniger als 20 Prozent beträgt, können von der Berechnung ausgenommen werden. Der Bundes- rat regelt die Einzelheiten. 5 Die Herkunftsangabe muss ausserdem dem Ort entsprechen, an dem die Verarbei- tung stattgefunden hat, die dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat.

Art. 48c Andere Produkte, insbesondere industrielle Produkte 1 Die Herkunft eines anderen Produkts, insbesondere eines industriellen Produkts, entspricht dem Ort, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen. 2 Bei der Berechnung nach Absatz 1 werden berücksichtigt:

a. die Kosten für Fabrikation und Zusammensetzung; b. die Kosten für Forschung und Entwicklung; c. die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich

geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung. 3 Von der Berechnung nach Absatz 1 sind ausgeschlossen:

a. Kosten für Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht am Herkunftsort produziert werden können;

b. Kosten für Rohstoffe, die gemäss einer nach Artikel 50 Absatz 2 erlassenen Verordnung aus objektiven Gründen am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind;

c. Verpackungskosten; d. Transportkosten; e. die Kosten für den Vertrieb der Ware, wie die Kosten für Marketing und für

Kundenservice. 4 Die Herkunftsangabe muss ausserdem dem Ort entsprechen, an dem die Tätigkeit vorgenommen worden ist, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften ver- liehen hat. In jedem Fall muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattgefunden haben.

Art. 48d Ausnahmen Den Anforderungen nach den Artikeln 48a–48c muss nicht entsprochen werden, wenn:

a. eine geografische Angabe vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nach Artikel 16 LwG8 eingetragen wurde; oder

8 SR 910.1

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b. ein Hersteller den Nachweis erbringt, dass die verwendete Herkunftsangabe dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise entspricht.

Art. 49 Herkunftsangabe für Dienstleistungen 1 Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung ist zutreffend, wenn:

a. sie dem Geschäftssitz derjenigen Person entspricht, welche die Dienstleis- tung erbringt; und

b. sich ein Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person im gleichen Land befindet.

2 Erfüllt eine Muttergesellschaft die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a und erfüllt entweder sie selbst oder eine von ihr tatsächlich beherrschte und im gleichen Land ansässige Tochtergesellschaft die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b, so gilt die Herkunftsangabe auch für die gleichartigen Dienstleistungen der ausländi- schen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen der Muttergesellschaft als zutreffend. 3 Allfällige zusätzliche Anforderungen, wie die Einhaltung üblicher oder vorge- schriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsland, müssen ebenfalls erfüllt sein. 4 Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in der Schweiz.

Art. 49a Herkunftsangabe in der Werbung Die Herkunftsangabe in der Werbung ist zutreffend, wenn diese der Herkunft aller darin beworbenen Produkte und Dienstleistungen nach den Artikeln 48–49 ent- spricht.

Art. 50 Besondere Bestimmungen 1 Rechtfertigt es das Interesse der Konsumenten, das allgemeine Interesse der Wirt- schaft oder einzelner Branchen, so kann der Bundesrat die Anforderungen nach den Artikeln 48 Absatz 2 und 48a–49 näher umschreiben. 2 Er kann, insbesondere auf Antrag und Vorentwurf einer Branche, die Vorausset- zungen näher umschreiben, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden darf. 3 Er hört vorher die beteiligten Kantone und die interessierten Berufs- und Wirt- schaftsverbände sowie die Konsumentenorganisationen an.

Art. 50a Register für geografische Angaben 1 Der Bundesrat schafft ein Register für geografische Angaben für Waren, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verarbeiteten landwirtschaftli-

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chen Erzeugnissen und Wein sowie waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten. 2 Er regelt insbesondere:

a. die Eintragungsberechtigung; b. die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen

an das Pflichtenheft; c. das Registrierungs- und das Einspracheverfahren; d. die Kontrolle.

3 Für Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Register werden Gebühren erhoben. 4 Eingetragene geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als geografische Angaben eingetragen werden. 5 Wer eine eingetragene geografische Angabe für identische oder vergleichbare Waren verwendet, muss das Pflichtenheft erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich sind und die gutgläubig hinterlegt oder einge- tragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:

a. vor dem 1. Januar 1996; oder b. bevor der Name der eingetragenen geografischen Angabe im Ursprungsland

geschützt worden ist, sofern für die Marke keiner der in diesem Gesetz vor- gesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.

6 Wird eine Marke, die eine geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintra- gung angemeldeten geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfah- ren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der geografi- schen Angabe sistiert. 7 Nach der Eintragung der geografischen Angabe kann die Marke nur für identische oder vergleichbare Waren eingetragen werden. Die Waren müssen auf die im Pflich- tenheft umschriebene geografische Herkunft eingeschränkt werden. 8 Eingetragene geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:

a. jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;

b. jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.

Einfügen im 3. Titel

Art. 51a Beweislastumkehr Der Benutzer einer Herkunftsangabe muss beweisen, dass diese zutreffend ist.

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Art. 54 Mitteilung von Entscheiden Die urteilende Behörde stellt dem IGE Entscheide, einschliesslich solcher über vorsorgliche Massnahmen, und Abschreibungsbeschlüsse nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung und unentgeltlich zu.

Art. 56 Klageberechtigung der Verbände, Konsumentenorganisationen und Behörden

1 Zu Feststellungsklagen (Art. 52) und Leistungsklagen (Art. 55 Abs. 1), die den Schutz von Herkunftsangaben betreffen, sind ferner berechtigt:

a. Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind;

b. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich nach den Statuten dem Konsumentenschutz widmen;

c. das IGE, soweit Bezeichnungen wie «Schweiz», «schweizerisch» oder ande- re Bezeichnungen oder Symbole, die auf das geografische Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 hin- weisen, verwendet werden;

d. der betroffene Kanton, soweit sein Name oder andere auf sein geografisches Gebiet hinweisende Bezeichnungen oder Symbole verwendet werden.

2 Verbände und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind zu Klagen nach Artikel 52 berechtigt, die eine Garantiemarke (Art. 21 Abs. 1) oder Kollektiv- marke (Art. 22) betreffen. 3 Die Kantone bezeichnen die zuständige Stelle für Klagen nach Absatz 1 Buch- stabe d.

Art. 61 Abs. 1 Bst. b 1 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er:

b. unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren anbietet, ein-, aus- oder durchführt, sie zum Zweck des Inverkehrbringens lagert oder für sie wirbt oder solche Dienstleistungen anbietet oder für sie wirbt.

Art. 62 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 64 Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vor- sätzlich:

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a. eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht; b. eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung

gebraucht; c. eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine

Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistun- gen fremder Herkunft gebraucht.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 3 Das IGE kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

Art. 70 Abs. 1 1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsan- gabe Berechtigten oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei zu benachrichti- gen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bevorsteht.

Art. 71 Abs. 1 und 2 1 Hat der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Her- kunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bevorsteht, so kann er oder sie der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 72 Abs. 1 1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 71 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass eine zum Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

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III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. Juni 2013

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 21. Juni 2013

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Oktober 2013 unbenützt abge- laufen.9 2 Es wird auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

9 BBl 2013 4795

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 24. März 199510 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Institut» durch die Abkürzung «IGE» ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung11,

Art. 2 Abs. 3bis 3bis Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völker- rechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammen- arbeit tätig sind.

2. Obligationenrecht12

Art. 955a D. Vorbehalt anderer bundes- rechtlicher Vorschriften

Die Eintragung einer Firma entbindet den Berechtigten nicht von der Einhaltung anderer bundesrechtlicher Vorschriften, namentlich zum Schutz vor Täuschungen im Geschäftsverkehr.

Art. 956 Randtitel E. Schutz der Firma

10 SR 172.010.31 11 SR 101 12 SR 220

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3. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199213

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Institut» durch die Abkürzung «IGE» ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 95 und 122 der Bundesverfassung14,

Art. 41 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 75 Abs. 1 1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Inhaber oder Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaf- ten zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins schwei- zerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urhe- berrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.

Art. 76 Abs. 1 und 2 1 Haben Inhaber oder Inhaberinnen beziehungsweise klageberechtigte Lizenznehmer oder Lizenznehmerinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder eine zugelassene Verwertungsgesellschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Ge- setzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 77 Abs. 1 1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller oder der Antragstellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besit- zerin oder Eigentümerin der Ware mit.

13 SR 231.1 14 SR 101

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4. Topographiengesetz vom 9. Oktober 199215

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Institut» durch die Kurzbezeichnung «IGE» ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung16,

5. Designgesetz vom 5. Oktober 200117

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird mit Ausnahme von Artikel 30 die Kurzbezeichnung «Institut» durch die Kurzbezeichnung «IGE» ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung18,

Art. 46 Abs. 1 1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Rechtsinhaberin eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrecht- lich hergestellten Gegenständen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schwei- zerischen Zollgebiet bevorsteht.

Art. 47 Abs. 1 1 Hat die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin beziehungswei- se der klageberechtigte Lizenznehmer eines hinterlegten Designs konkrete Anhalts- punkte dafür, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bevorsteht, so kann sie oder er bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern.

Art. 48 Abs. 1 1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 47 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass zum Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Gegenstände widerrechtlich hergestellt

15 SR 231.2 16 SR 101 17 SR 232.12 18 SR 101

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worden sind, so teilt sie dies einerseits der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bezie- hungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit.

6. Patentgesetz vom 25. Juni 195419

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird mit Ausnahme der Fussnoten die Kurzbezeichnung «Institut» durch die Kurzbezeichnung «IGE» ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung20,

Art. 83a Bbis. Widerhand- lungen in Ge- schäftsbetrieben

Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesge- setzes vom 22. März 197421 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 86a Abs. 1 1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Patentinhaber zu benachrich- tigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins schweizeri- sche Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen.

Art. 86b Abs. 1 1 Hat der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren be- vorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, so kann er bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.

19 SR 232.14 20 SR 101 21 SR 313.0

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Art. 86c Abs. 1 1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 86b Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass eine zum Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Ware ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.

7. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199822

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «geographisch», ungeachtet der grammati- schen Form, durch den Ausdruck «geografisch» mit der entsprechenden grammati- schen Form ersetzt.

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 102, 103, 104 Absätze 1–3, und 120 Absatz 2 der Bundesverfassung23,

Art. 16 Abs. 2 bis, 5bis und 6 2bis In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnun- gen und geografische Angaben eingetragen werden. 5bis Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder ver- gleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechts- kräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert. 6 Betrifft nur den französischen Text.

8. Waldgesetz vom 4. Oktober 199124

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 77 Absätze 2 und 3, 78 Absatz 4 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung25,

22 SR 910.1 23 SR 101 24 SR 921.0 25 SR 101

Markenschutzgesetz AS 2015

3647

Gliederungstitel vor Art. 41a 3. Abschnitt: Weitere Massnahmen

Art. 41a 1 Zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die freiwillige Kennzeichnung der Herkunft von waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen. 2 Für die Registrierung und den Schutz der Bezeichnungen sowie die Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 29. April 199826 über die Landwirtschaft.

26 SR 910.1

Markenschutzgesetz AS 2015

3648