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Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (stand am 22. Dezember 2003)

 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (stand am 22. Dezember 2003)

231.11Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV)

vom 26. April 1993 (Stand am 22. Dezember 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 52 Absatz 2, 55 Absatz 2 und 78 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19921 (URG), auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19952 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19743 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,4

verordnet:

1. Kapitel: Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten 1. Abschnitt: Organisation

Art. 1 Wahl 1 Bei der Wahl der Mitglieder der Eidgenössischen Schiedskommission für die Ver­ wertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) sorgt der Bundesrat für eine ausgewogene personelle Zusammensetzung, welche die Fachkunde, die vier Sprachgemeinschaften, die Regionen des Landes sowie beide Geschlechter angemessen berücksichtigt. 2 Der Bundesrat bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin, die beisitzenden Mitglieder, deren Ersatzleute sowie die weiteren Mitglieder. Aus dem Kreis der bei­ sitzenden Mitglieder wird der Vizepräsident beziehungsweise die Vizepräsidentin bestimmt. 3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) lässt Namen, Vornamen und Wohnort der erstmals gewählten Mitglieder im Bundesblatt ver­ öffentlichen.

AS 1993 1821 1 SR 231.1 2 SR 172.010.31 3 SR 611.010 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5152).

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4 Soweit für Wahlen und administrative Geschäfte der Bundesrat zuständig ist, stellt ihm das Departement Antrag.

Art. 2 Rechtsstellung 1 Die Amtsdauer und das Ausscheiden aus der Schiedskommission richten sich nach der Verordnung vom 2. März 19775 über ausserparlamentarische Kommissionen, Behörden und Vertretungen des Bundes und die Entschädigungsansprüche nach der Verordnung vom 1. Oktober 19736 über die Entschädigung für Kommissionsmit­ glieder, Experten und Beauftragte. 2 Die Mitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 3 Administrative Leitung 1 Der Präsident oder die Präsidentin ist für die administrative Leitung der Schieds­ kommission zuständig. Bei Verhinderung übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin diese Aufgabe. 2 Zur Unterstützung in der administrativen Tätigkeit kann das Sekretariat (Art. 4) beigezogen werden.

Art. 4 Sekretariat 1 Das Departement bestellt im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsi­ dentin der Schiedskommission das Sekretariat der Schiedskommission, dem ein juri­ stischer Sekretär oder eine juristische Sekretärin vorsteht. Es stellt die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.7 1bis Das Dienstverhältnis der Bediensteten des Sekretariats richtet sich nach dem Be­ amtengesetz vom 30. Juni 19278 und seinen Ausführungserlassen.9 2 Das Sekretariat ist in der Ausübung seiner Funktionen von den Verwaltungsbehör­ den unabhängig und nur an die Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin ge­ bunden. 3 Der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin erfüllt insbesondere folgen­ de Aufgaben:

a. Redaktion von Verfügungen, Vernehmlassungen und Mitteilungen an Par­ teien und Behörden;

b. Protokollführung;

5 [AS 1977 549, 1983 842. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. a]. Siehe heute die Kommissionen­ verordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31).

6 [AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5152). 8 SR 172.221.10 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5152).

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c. Führung der Dokumentation, Information der Schiedskommission und re­ daktionelle Bearbeitung der für die Veröffentlichung geeigneten Entscheide.

4 Der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin hat in Verhandlungen, in denen er oder sie das Protokoll führt, beratende Stimme.

Art. 5 Information Die Schiedskommission informiert die Öffentlichkeit über ihre Praxis. Sie veröffent­ licht insbesondere Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in der «Verwaltungs­ praxis der Bundesbehörden» oder, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei, in anderen amtlichen oder ausseramtlichen Organen, die der Information über die Ver­ waltungsrechtspflege dienen.

Art. 6 Sitz Die Schiedskommission hat ihren Sitz in Bern.

Art. 710 Rechnungsführung Die Schiedskommission gilt für die Rechnungsführung als Verwaltungseinheit des Departements. Das Departement stellt die Einnahmen und die nach Personal- und Sachkosten gesonderten Ausgaben der Kommission in den Voranschlag ein.

Art. 811

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 9 Antragstellung 1 Mit dem Antrag auf Genehmigung eines Tarifs reichen die Verwertungsgesell­ schaften die erforderlichen Unterlagen sowie einen kurzen Bericht über den Verlauf der Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG) ein. 2 Die Anträge auf Genehmigung eines neuen Tarifs müssen der Schiedskommission mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten vorgelegt werden. In begründeten Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin von dieser Frist abwei­ chen. 3 Wurden die Verhandlungen nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt, so kann der Präsident oder die Präsidentin die Akten unter Ansetzung einer Frist zu­ rückweisen.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5152).

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5152).

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Art. 10 Einleitung des Verfahrens 1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Genehmigungsverfahren ein, indem er oder sie gestützt auf Artikel 57 URG die Spruchkammer einsetzt und unter deren Mitgliedern Ausfertigungen der Eingaben samt Beilagen und allenfalls weitere Ak­ ten in Umlauf setzt. 2 Der Präsident oder die Präsidentin stellt den Antrag auf Genehmigung eines Tarifs den massgebenden an den Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften betei­ ligten Nutzerverbänden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Vernehmlassung zu. 3 Geht aus dem Genehmigungsantrag eindeutig hervor, dass die Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG) zu einer Einigung ge­ führt haben, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

Art. 1112 Zirkularbeschluss Entscheide ergehen auf dem Zirkulationsweg, soweit die massgebenden Nutzerver­ bände dem Tarif zugestimmt haben und nicht ein Antrag eines Mitgliedes der Spruchkammer auf Einberufung einer Sitzung gestellt wird; Zwischenentscheide er­ gehen auf dem Zirkulationsweg.

Art. 12 Einberufung einer Sitzung 1 Der Präsident oder die Präsidentin legt den Sitzungstermin fest, bietet die Mitglie­ der der Spruchkammer auf und teilt den am Verfahren beteiligten Verwertungsge­ sellschaften und Nutzerverbänden rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung mit. 2 Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz der Schiedskommission (Art. 6) statt.

Art. 13 Anhörung Die beteiligten Parteien haben das Recht auf mündliche Anhörung.

Art. 14 Beratung 1 Führt die Anhörung nicht zu einer Einigung unter den Parteien, so schreitet die Spruchkammer unmittelbar zur Beratung. 2 Die Beratung und die anschliessende Abstimmung finden unter Ausschluss der Parteien statt. 3 Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5152).

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Art. 15 Anpassung der Tarifvorlage 1 Hält die Spruchkammer einen Tarif oder einzelne Bestimmungen eines Tarifes nicht für genehmigungsfähig, so gibt sie vor ihrem Entscheid der Verwertungsge­ sellschaft Gelegenheit, ihre Tarifvorlage so zu ändern, dass eine Genehmigung mög­ lich ist. 2 Macht die Verwertungsgesellschaft von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so kann die Spruchkammer die notwendigen Änderungen selbst vornehmen (Art. 59 Abs. 2 URG).

Art. 16 Eröffnung des Entscheids 1 Der Entscheid wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin im Anschluss an die Beratung mündlich oder schriftlich im Dispositiv eröffnet.13 2 Der Präsident oder die Präsidentin prüft und genehmigt die schriftliche Begrün­ dung selbständig; wirft die Abfassung Fragen auf, so können diese auf dem Zirkula­ tionsweg den andern Mitgliedern der Spruchkammer zur Prüfung unterbreitet wer­ den.14 3 Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist die Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids massgebend.15 4 Im Entscheid werden die Mitglieder der Spruchkammer sowie der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin mit Namen genannt; der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin unterzeichnet den Entscheid neben dem Präsidenten oder der Präsidentin.

2. Kapitel: Schutz von Computerprogrammen

Art. 17 1 Der nach Artikel 12 Absatz 2 URG zulässige Gebrauch eines Computerprogramms umfasst:

a. die bestimmungsgemässe Verwendung des Programms, zu der das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern sowie die im Rahmen die­ ser Tätigkeiten erforderliche Herstellung eines Werkexemplares durch den rechtmässigen Erwerber oder die rechtmässige Erwerberin gehören;

b. das Beobachten des Funktionierens des Programms, das Untersuchen oder Testen desselben zum Zweck der Ermittlung der einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, wenn dies im Rahmen der Hand­ lungen zur bestimmungsgemässen Verwendung erfolgt.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5152).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5152).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5152).

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2 Nach Artikel 21 Absatz 1 URG erforderliche Informationen über Schnittstellen sind solche, die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen unerlässlich und dem Benutzer oder der Be­ nutzerin von Programmen nicht ohne weiteres zugänglich sind. 3 Eine unzumutbare Beeinträchtigung der normalen Auswertung des Programms im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 URG liegt insbesondere vor, wenn die im Rahmen der Entschlüsselung gewonnenen Schnittstelleninformationen für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform verwendet werden.

Kapitel 2a:16 Ausdehnung der Bundesaufsicht

Art. 17a 1 In Ergänzung von Artikel 40 Absatz 1 des URG wird die Verwertung der aus­ schliesslichen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung von literarischen, wis­ senschaftlichen und anderen Sprachwerken der Bundesaufsicht unterstellt, soweit:

a. die Vervielfältigung und die Verbreitung ausschliesslich dem Zweck dienen, das Werk für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Behinderten­ gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200217 wahrnehmbar zu machen;

b. es sich um veröffentlichte Werke handelt; und c. mit der Inanspruchnahme dieser Rechte kein Erwerbszweck verfolgt wird.

2 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Werk zu einem angemessenen Preis in einer für behinderte Menschen wahrnehmbaren Art bereits verfügbar ist.

3. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 1818 Umfang Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf die Ein- und Ausfuhr von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutz­ rechte verstösst, sowie auf die Lagerung solcher Waren in einem Zollager.

16 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 3 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 151.31).

17 SR 151.3 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995

(AS 1995 1778).

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Art. 19 Antrag auf Hilfeleistung 1 Die Berechtigten müssen den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem verdächtige Waren ein- oder ausgeführt werden sollen.19 2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 20 Zurückbehalten von Waren 1 Behält das Zollamt Waren zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragsteller oder der Antragstellerinnen einer Drittperson in Verwahrung. 2 Die Antragsteller oder die Antragstellerinnen sind berechtigt, die zurückbehaltenen Waren zu besichtigen. Die zur Verfügung über die Waren Berechtigten können an der Besichtigung teilnehmen. 3 Seht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Absatz 2 beziehungsweise Ab­ satz 2bis URG fest, dass die Antragsteller oder Antragstellerinnen vorsorgliche Mass­ nahmen nicht erwirken können, so werden die Waren sogleich freigegeben.20

Art. 21 Gebühren Die Gebühren für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie für die Ver­ wahrung zurückbehaltener Waren richten sich nach der Verordnung vom 22. August 198421 über die Gebühren der Zollverwaltung.

4. Kapitel:22 Gebühren 1. Abschnitt: Gebühren der Schiedskommission

Art. 21a Gebühren und Auslagen 1 Die Spruch- und Schreibgebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55 ff. URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1–3 und die Kanzleigebühren nach den Artikeln 14–20 der Verordnung vom 10. September 196923 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsver­ fahren. 2 Für die Auslagen der Schiedskommission wird gesondert Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten namentlich:

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1778).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1778).

21 SR 631.152.1 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1995 5152). 23 SR 172.041.0

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a. Taggelder und Entschädigungen nach der Verordnung vom 1. Oktober 197324 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;

b. Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für besondere Prüfungen oder für die Beschaffung der notwendigen Informatio­ nen und Unterlagen;

c. Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt;

d. Übermittlungskosten wie Porto-, Telefon- und Telefaxkosten.

Art. 21b Zahlungspflichtige Die Spruch- und Schreibgebühren sowie die Entschädigung für Auslagen sind von derjenigen Verwertungsgesellschaft zu entrichten, welche den Tarif zur Genehmi­ gung vorgelegt hat. Sind für dieselben Kosten mehrere Verwertungsgesellschaften zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch. Die Schiedskommission kann in begrün­ deten Fällen den an einem Verfahren teilnehmenden Nutzerverbänden einen Teil der Kosten auferlegen.

Art. 21c Fälligkeit und Zahlungsfrist 1 Die Spruch- und Schreibgebühren sowie die Entschädigung der Auslagen werden mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids fällig. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

2. Abschnitt: Gebühren der Aufsichtsbehörde

Art. 21d Grundsatz 1 Verwertungsgesellschaften, die über eine Bewilligung zur Verwertung von der Bundesaufsicht unterstellten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten ver­ fügen, haben der Aufsichtsbehörde Gebühren nach Aufwand zu entrichten. 2 Die Gebühren werden so festgesetzt, dass sie die gesamten aus der Aufsichtstätig­ keit entstandenen Kosten decken.

Art. 21e Bemessung und Zahlungspflichtige 1 Für die Erteilung, Erneuerung oder Änderung von Bewilligungen und für die Prü­ fung und Genehmigung der Geschäftsberichte und Verteilungsreglemente sowie für besondere Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde werden je nach Schwierigkeitsgrad 200–300 Franken pro aufgewendete Stunde berechnet. 2 Die Gebühren sind von der Verwertungsgesellschaft zu entrichten, auf die sich eine Leistung der Aufsichtsbehörde bezieht. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften für

24 Siehe heute die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31).

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dieselbe Leistung zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch. In begründeten Fällen können an einem Verfahren teilnehmende Dritte an den Kosten beteiligt werden. 3 Für Kosten, die durch den Beizug externer Experten, durch besondere Prüfungen oder durch die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen ent­ standen sind, wird gesondert Rechnung gestellt.

Art. 21f Vorschuss und Zahlungsfrist 1 Die Zahlungspflichtigen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses verpflichtet werden. 2 Die Gebühren sind bis zu dem von der Aufsichtsbehörde angegebenen Termin zu zahlen.

5. Kapitel:25 Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:

a. die Vollziehungsverordnung vom 7. Februar 194126 zum Bundesgesetz be­ treffend die Verwertung von Urheberrechten;

b. die Verordnung des EJPD vom 8. April 198227 über die Erteilung von Be­ willigungen zur Verwertung von Urheberrechten;

c. das Reglement vom 22. Mai 195828 der Eidgenössischen Schiedskommis­ sion betreffend Verwertung von Urheberrechten.

Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

25 Ursprünglich 4. Kapitel 26 [BS 2 836; AS 1956 1692, 1978 1692, 1982 523] 27 [AS 1982 525] 28 [AS 1958 273]

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