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Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR)

 Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von SpezialisierungsvereinbarungenText von Bedeutung für den EWR

VERORDNUNG (EU) Nr. 1218/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2010

über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Ab­ satz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Be­ schlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1),

nach Veröffentlichung des Entwurfs der vorliegenden Verord­ nung,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 ist die Kom­ mission ermächtigt, Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (*) durch Verordnung auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüs­ sen und abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen und die eine Spezialisierung einschließlich der zu ihrer Durchfüh­ rung erforderlichen Vereinbarungen zum Gegenstand ha­ ben.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spe­ zialisierungsvereinbarungen (2) sind Gruppen von Spezia­ lisierungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in der Regel die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Angesichts der insgesamt positiven Erfahrungen mit der Anwendung die­ ser Verordnung, die am 31. Dezember 2010 außer Kraft tritt, und der seit ihrem Erlass gesammelten Erfahrungen sollte eine neue Gruppenfreistellungsverordnung erlassen werden.

___________ (1) ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46. (2) ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 3. (*) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 ist an die Stelle des Artikel 81

EG-Vertrag der Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 101 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Artikel 101 AEUV als Bezugnahmen auf Artikel 81 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies an­ gebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Ände­ rungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft” durch „Union” und von „Gemeinsamer Markt” durch „Binnenmarkt” mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in dieser Verord­ nung durchgängig verwendet.

(3) Diese Verordnung sollte sowohl den Wettbewerb wirk­ sam schützen als auch den Unternehmen angemessene Rechtssicherheit bieten. Mit Blick auf diese beiden Ziele sollte ebenfalls angestrebt werden, die behördliche Auf­ sicht und den rechtlichen Rahmen soweit wie möglich zu vereinfachen. Solange ein gewisser Grad an Marktmacht nicht erreicht ist, kann im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die positiven Auswirkungen von Spezialisierungsvereinbarungen negative Auswirkun­ gen auf den Wettbewerb überwiegen.

(4) Für die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV durch Verordnung ist es nicht erforderlich, die Verein­ barungen zu definieren, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen können. Bei der Einzelfallprüfung nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV sind mehrere Faktoren, ins­ besondere die Struktur des relevanten Marktes, zu be­ rücksichtigen.

(5) Der mit dieser Verordnung gewährte Rechtsvorteil der Freistellung sollte nur Vereinbarungen zugutekommen, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen.

(6) Vereinbarungen über die Spezialisierung in der Produk­ tion tragen am ehesten zu Verbesserungen in Produktion und Vertrieb von Waren bei, wenn die Parteien komple­ mentäre Fähigkeiten, Vermögenswerte oder Tätigkeiten einbringen, weil sie dann durch die Ausrichtung auf die Herstellung bestimmter Produkte rationeller arbeiten und die betreffenden Produkte preisgünstiger anbieten kön­ nen. Dies gilt im Allgemeinen auch für Vereinbarungen über die Spezialisierung in der Vorbereitung von Dienst­ leistungen. In einer Wettbewerbssituation dürften die Verbraucher angemessene Vorteile daraus ziehen.

(7) Derartige Vorteile können sich ergeben aus Vereinbarun­ gen, mit denen eine Partei zugunsten einer anderen ganz oder teilweise auf die Herstellung bestimmter Waren oder die Vorbereitung bestimmter Dienstleistungen verzichtet („einseitige Spezialisierung“), aus Vereinbarungen, mit de­ nen jede Partei zugunsten einer anderen ganz oder teil­ weise auf die Herstellung bestimmter Waren oder die Vorbereitung bestimmter Dienstleistungen verzichtet („ge­ genseitige Spezialisierung“), und aus Vereinbarungen, mit denen sich die Parteien verpflichten, bestimmte Waren nur gemeinsam herzustellen oder bestimmte Dienstleis­ tungen nur gemeinsam vorzubereiten („gemeinsame Pro­ duktion“). Im Rahmen dieser Verordnung ist es für eine

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einseitige oder gegenseitige Spezialisierung nicht erforder­ lich, dass eine Partei Kapazität abbaut, da es genügt, dass sie ihr Produktionsvolumen verringert. Für eine gemein­ same Produktion ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Parteien ihre jeweilige Produktion außerhalb des Anwen­ dungsbereichs ihrer geplanten Vereinbarung über die ge­ meinsame Produktion zurückfahren.

(8) Vereinbarungen über die einseitige bzw. die gegenseitige Spezialisierung setzen ihrem Wesen nach voraus, dass die Parteien auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind. Eine Tätigkeit der Parteien auf demselben räumlich relevanten Markt ist jedoch nicht notwendig. Die Anwen­ dung dieser Verordnung auf Vereinbarungen über die einseitige bzw. die gegenseitige Spezialisierung sollte da­ her auf Fälle beschränkt werden, in denen die Parteien auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind. Verein­ barungen über die gemeinsame Produktion können von Parteien geschlossen werden, die bereits auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind, aber auch von Par­ teien, die über die Vereinbarung in einen sachlich rele­ vanten Markt eintreten wollen. Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion sollten daher unter diese Verord­ nung fallen, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien bereits auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind.

(9) Damit die Vorteile der Spezialisierung zum Tragen kom­ men, ohne dass sich eine Partei ganz aus dem der Pro­ duktion nachgelagerten Markt zurückzieht, sollten Ver­ einbarungen über die einseitige und die gegenseitige Spe­ zialisierung nur unter diese Verordnung fallen, sofern sie Liefer- und Bezugsverpflichtungen enthalten oder einen gemeinsamen Vertrieb vorsehen. Die Liefer- und Bezugs­ verpflichtungen können, müssen aber nicht ausschließ­ licher Art sein.

(10) Solange für die Produkte, die Gegenstand einer Speziali­ sierungsvereinbarung sind, der Anteil der Parteien am relevanten Markt eine bestimmte Schwelle nicht über­ schreitet, kann davon ausgegangen werden, dass solche Vereinbarungen im Allgemeinen einen wirtschaftlichen Nutzen in Form von Größen- oder Verbundvorteilen oder besseren Produktionstechniken bei angemessener Beteiligung der Verbraucher an den entstehenden Vortei­ len mit sich bringen. Handelt es sich jedoch bei den Produkten, die im Rahmen einer Spezialisierungsverein­ barung hergestellt werden, um Zwischenprodukte, die eine oder mehrere der Parteien ganz oder teilweise als Vorleistung für ihre eigene Produktion bestimmter nach­ gelagerter Produkte verwenden, die sie dann auf dem Markt verkaufen, so sollte die mit dieser Verordnung gewährte Freistellung auch daran gebunden sein, dass der Anteil der Parteien am relevanten Markt für diese nachgelagerten Produkte eine bestimmte Schwelle nicht überschreitet. Würde man in einem solchen Fall lediglich den Marktanteil der Parteien auf der Ebene des Zwischen­ produkts prüfen, so ließe man außer Acht, dass auf der Ebene der nachgelagerten Produkte potenziell das Risiko einer Marktverschließung oder einer Erhöhung der Input­ preise für Wettbewerber besteht. Es kann jedoch nicht generell davon ausgegangen werden, dass Spezialisie­ rungsvereinbarungen unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV

fallen oder dass sie die Voraussetzungen des Artikel 101 Absatz 3 AEUV nicht erfüllen, wenn die in dieser Ver­ ordnung festgelegte Marktanteilsschwelle überschritten ist oder andere Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. In diesen Fällen muss die Spezialisierungsver­ einbarung einer Einzelfallprüfung nach Artikel 101 AEUV unterzogen werden.

(11) Vereinbarungen, die Beschränkungen enthalten, die für die Erzielung der positiven Auswirkungen einer Speziali­ sierungsvereinbarung nicht unerlässlich sind, sollten mit dieser Verordnung nicht freigestellt werden. Vereinbarun­ gen, die bestimmte Arten schwerwiegender Wettbewerbs­ beschränkungen wie die Festsetzung von Preisen für Dritte, die Beschränkung von Produktion oder Absatz und die Zuweisung von Märkten oder Kundengruppen enthalten, sollten ohne Rücksicht auf den Marktanteil der Parteien grundsätzlich von dem mit dieser Verord­ nung gewährten Rechtsvorteil der Freistellung aus­ geschlossen werden.

(12) Durch die Begrenzung des Marktanteils, den Ausschluss bestimmter Vereinbarungen von der Freistellung und die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen ist in der Regel sichergestellt, dass Vereinbarungen, auf die die Gruppenfreistellung Anwendung findet, den Parteien nicht die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten.

(13) Nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durch­ führung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) kann die Kommis­ sion den Rechtsvorteil dieser Verordnung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine unter die Freistellung nach dieser Verordnung fallende Vereinbarung Auswirkungen hat, die mit Artikel 101 Ab­ satz 3 AEUV unvereinbar sind.

(14) Nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Wettbewerbsbehörde eines Mitglied­ staats den Rechtsvorteil dieser Verordnung für das Gebiet oder ein Teilgebiet dieses Mitgliedstaats entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine unter die Freistellung nach dieser Verordnung fallende Verein­ barung im Gebiet oder in einem Teilgebiet dieses Mit­ gliedstaats, das alle Merkmale eines gesonderten räumli­ chen Marktes aufweist, Auswirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind.

(15) Der Rechtsvorteil dieser Verordnung könnte nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 entzogen werden, wenn insbesondere wegen der Marktstellung an­ derer Marktteilnehmer oder wegen Verbindungen zwi­ schen anderen Marktteilnehmern aufgrund paralleler Spe­ zialisierungsvereinbarungen der relevante Markt sehr kon­ zentriert ist und kaum Wettbewerb besteht.

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(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(16) Um den Abschluss von Spezialisierungsvereinbarungen zu erleichtern, die sich auf die Struktur der Parteien aus­ wirken können, sollte die Geltungsdauer dieser Verord­ nung auf 12 Jahre festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Aus­ druck

a) „Spezialisierungsvereinbarung“ eine Vereinbarung über die einseitige Spezialisierung, eine Vereinbarung über die gegen­ seitige Spezialisierung oder eine Vereinbarung über die ge­ meinsame Produktion;

b) „Vereinbarung über die einseitige Spezialisierung“ eine Ver­ einbarung zwischen zwei auf demselben sachlich relevanten Markt tätigen Parteien, mit der sich die eine Vertragspartei verpflichtet, die Produktion bestimmter Produkte ganz oder teilweise einzustellen oder von deren Produktion abzusehen und diese Produkte von der anderen Partei zu beziehen, die sich ihrerseits verpflichtet, diese Produkte zu produzieren und zu liefern;

c) „Vereinbarung über die gegenseitige Spezialisierung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr auf demselben sach­ lich relevanten Markt tätigen Parteien, mit der sich zwei oder mehr Parteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit verpflichten, die Produktion bestimmter, aber unterschiedli­ cher Produkte ganz oder teilweise einzustellen oder von deren Produktion abzusehen und diese Produkte von den anderen Parteien zu beziehen, die sich ihrerseits verpflich­ ten, diese Produkte zu produzieren und zu liefern;

d) „Vereinbarung über die gemeinsame Produktion“ eine Ver­ einbarung, in der sich zwei oder mehr Parteien verpflichten, bestimmte Produkte gemeinsam zu produzieren;

e) „Vereinbarung“ eine Vereinbarung, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhal­ tensweise;

f) „Produkt“ eine Ware oder eine Dienstleistung in Form einer Zwischen- oder Endware oder einer Zwischen- oder End­ dienstleistung, mit Ausnahme von Vertriebs- und Mietleis­ tungen;

g) „Produktion“ die Herstellung von Waren oder die Vorberei­ tung von Dienstleistungen, auch im Wege der Vergabe von Unteraufträgen;

h) „Vorbereitung von Dienstleistungen“ die der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden vorgelagerten Tätigkeiten;

i) „relevanter Markt“ den sachlich und räumlich relevanten Markt, zu dem die Spezialisierungsprodukte gehören, sowie im Falle von Spezialisierungsprodukten in Form von Zwi­ schenprodukten, die eine oder mehrere der Parteien ganz oder teilweise intern für die Produktion nachgelagerter Pro­ dukte verwenden, auch den sachlich und räumlich relevan­ ten Markt, zu dem die nachgelagerten Produkte gehören;

j) „Spezialisierungsprodukt“ das Produkt, das unter der Spezia­ lisierungsvereinbarung produziert wird;

k) „nachgelagertes Produkt“ das Produkt, für das ein Speziali­ sierungsprodukt von einer oder mehreren der Parteien als Vorleistung verwendet wird und das von diesen Parteien auf dem Markt verkauft wird;

l) „Wettbewerber“ einen tatsächlichen oder potenziellen Wett­ bewerber;

m) „tatsächlicher Wettbewerber“ ein Unternehmen, das auf demselben relevanten Markt tätig ist;

n) „potenzieller Wettbewerber“ ein Unternehmen, bei dem ohne die Spezialisierungsvereinbarung realistisch und nicht nur hypothetisch davon ausgegangen werden kann, dass es als Reaktion auf einen geringen, aber anhaltenden Anstieg der relativen Preise wahrscheinlich innerhalb von höchstens drei Jahren die zusätzlichen Investitionen tätigen oder sons­ tigen Umstellungskosten auf sich nehmen würde, die erfor­ derlich wären, um in den relevanten Markt einzusteigen;

o) „Alleinbelieferungsverpflichtung“ die Verpflichtung, das Spe­ zialisierungsprodukt nicht an einen Wettbewerber zu liefern, es sei denn, er ist Partei der Vereinbarung;

p) „Alleinbezugsverpflichtung“ die Verpflichtung, das Speziali­ sierungsprodukt nur von einer Vertragspartei zu beziehen;

q) „gemeinsam“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb, dass die Parteien

i) die Produkte über ein gemeinsames Team, eine gemein­ same Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen vertreiben oder

ii) einen Dritten zum Vertriebshändler mit oder ohne Aus­ schließlichkeitsbindung ernennen, sofern der Dritte kein Wettbewerber ist;

r) „Vertrieb“ unter anderem Verkauf von Waren und Erbrin­ gung von Dienstleistungen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Ausdrü­ cke „Unternehmen“ und „Parteien“ die jeweils mit diesen ver­ bundenen Unternehmen.

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Der Ausdruck „verbundene Unternehmen“ bezeichnet

a) Unternehmen, in denen ein an der Spezialisierungsverein­ barung beteiligtes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

i) die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben,

ii) die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen, oder

iii) das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu füh­ ren;

b) Unternehmen, die in einem an der Spezialisierungsverein­ barung beteiligten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben;

c) Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat;

d) Unternehmen, in denen ein an der Spezialisierungsverein­ barung beteiligtes Unternehmen zusammen mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr der zuletzt genannten Unternehmen zusammen die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben;

e) Unternehmen, in denen die folgenden Parteien zusammen die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben:

i) an der Spezialisierungsvereinbarung beteiligte Parteien oder jeweils mit diesen verbundene Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis d oder

ii) eine oder mehrere der an der Spezialisierungsverein­ barung beteiligten Parteien oder eines oder mehrere der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne der Buch­ staben a bis d und eine oder mehrere dritte Parteien.

Artikel 2

Freistellung

(1) Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Spezialisierungsvereinbarungen.

Diese Freistellung gilt, soweit diese Vereinbarungen Wett­ bewerbsbeschränkungen enthalten, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen.

(2) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt für Spezialisierungs­ vereinbarungen, deren Bestimmungen sich auf die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung diesbe­ züglicher Lizenzen an eine oder mehrere der Parteien beziehen,

sofern diese Bestimmungen nicht Hauptgegenstand solcher Ver­ einbarungen sind, sich aber unmittelbar auf ihre Umsetzung beziehen und dafür erforderlich sind.

(3) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt für Spezialisierungs­ vereinbarungen, wenn die Parteien

a) eine Alleinbezugs- oder eine Alleinbelieferungsverpflichtung akzeptieren oder

b) die Spezialisierungsprodukte nicht selbst verkaufen, sondern gemeinsam vertreiben.

Artikel 3

Marktanteilsschwelle

Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nur unter der Voraussetzung, dass der gemeinsame Anteil der Parteien auf jedem relevanten Markt höchstens 20 % beträgt.

Artikel 4

Kernbeschränkungen

Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für Spezialisierungs­ vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen, auf die die Par­ teien Einfluss haben, einen der folgenden Zwecke verfolgen:

a) die Festsetzung der Preise für den Verkauf der Produkte an Dritte, ausgenommen die Festsetzung der Preise für direkte Abnehmer im Rahmen des gemeinsamen Vertriebs;

b) die Beschränkung von Produktion oder Absatz, ausgenom­ men

i) Bestimmungen über die in Vereinbarungen über die ein­ seitige oder die gegenseitige Spezialisierung festgelegten Produktmengen und die Festlegung von Kapazität und Produktionsvolumen in Vereinbarungen über die gemein­ same Produktion und

ii) die Festlegung von Absatzzielen im Rahmen des gemein­ samen Vertriebs;

c) die Zuweisung von Märkten oder Kunden.

Artikel 5

Anwendung der Marktanteilsschwelle

Für die Anwendung der Marktanteilsschwelle gemäß Artikel 3 gelten die folgenden Vorschriften:

a) Der Marktanteil wird anhand des Absatzwerts berechnet; liegen keine Angaben über den Absatzwert vor, so können zur Ermittlung des Marktanteils der Parteien Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Markt­ daten unter Einschluss der Absatzmengen beruhen.

DEL 335/46 Amtsblatt der Europäischen Union 18.12.2010

b) Der Marktanteil wird anhand der Angaben für das voran­ gegangene Kalenderjahr ermittelt.

c) Der Marktanteil der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Unternehmen wird zu gleichen Tei­ len jedem Unternehmen zugerechnet, das die in Buchstabe a des genannten Unterabsatzes aufgeführten Rechte oder Be­ fugnisse hat.

d) Beträgt der in Artikel 3 genannte Marktanteil ursprünglich nicht mehr als 20 % und überschreitet er anschließend diese Schwelle, jedoch nicht 25 %, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 im Anschluss an das Jahr, in dem die 20 %- Schwelle erstmals überschritten wurde, noch für zwei weitere aufeinanderfolgende Kalenderjahre.

e) Beträgt der in Artikel 3 genannte Marktanteil ursprünglich nicht mehr als 20 % und überschreitet er anschließend 25 %, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 im Anschluss an das Jahr, in dem die 25 %-Schwelle erstmals überschritten wurde, noch für ein weiteres Kalenderjahr.

f) Die in den Buchstaben d und e genannten Rechtsvorteile dürfen nicht in einer Weise miteinander verbunden werden, dass ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren überschritten wird.

Artikel 6

Übergangszeitraum

Das Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV gilt in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 nicht für bereits am 31. Dezember 2010 in Kraft befindliche Verein­ barungen, die zwar nicht die Freistellungskriterien dieser Ver­ ordnung, aber die Freistellungskriterien der Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 erfüllen.

Artikel 7

Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied­ staat.

Brüssel, den 14. Dezember 2010

Für die Kommission Der Präsident

José Manuel BARROSO

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