DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 510/2012 DER KOMMISSION
vom 15. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Antragsgebühr
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), ins besondere auf Artikel 113,
nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebüh ren (2) wurden die Gebühren, die an das Gemeinschaftli che Sortenamt („das Amt“) zu entrichten sind, sowie die Höhe der Gebühren festgelegt.
(2) Die Rücklagen des Amtes übersteigen die für einen aus geglichenen Haushalt und die Sicherstellung der Betriebs kontinuität erforderliche Höhe. Daher sollte die Antrags gebühr gesenkt werden.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entspre chend geändert werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent sprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sorten schutz („der Antragsteller“) zahlt gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung eine Antragsgebühr in Höhe von 650 EUR für die Bearbeitung des Antrags.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Ver öffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juni 2012
Für die Kommission Der Präsident
José Manuel BARROSO
DEL 156/38 Amtsblatt der Europäischen Union 16.6.2012
(1) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. (2) ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31.