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Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 - UrhGNov 1993) (BGBl. Nr. 93/1993)


93. Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz- Novelle 1993 — UrhGNov 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 612/1989, wird geändert wie folgt:

  1. § 2 Z 1 hat zu lauten: „1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40 a);"
  2. § 16 Abs. 3 hat zu lauten: „(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen — vorbehaltlich des § 16 a — Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind; ist aber die Einwilligung nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden, so bleibt das Recht, die dort in Verkehr gebrachten Werkstücke außerhalb dieses Gebietes zu verbreiten, unberührt; diese Ausnahme gilt nicht für Werkstücke, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation mit Einwilligung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sind."
  3. Nach § 16 ist folgender § 16 a einzufügen: „Vermieten und Verleihen § 16 a. (1) § 16 Abs. 3 gilt nicht für das Vermieten (Abs. 3) von Werkstücken.
(2)
§ 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(3)
Im Sinn dieser Bestimmung ist unter Vermieten die zeitlich begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zu verstehen, unter Verleihen die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine derÖffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek und dergleichen).
(4)
Die Abs. 1 und 2 gelten nicht
  1. für das Vermieten und Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung (§ 17) sowie des öffentlichen Vertrags und der öffentlichen Aufführung und Vorführung (§ 18),
  2. für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(5)
Gestattet ein Werknutzungsberechtigter oder der nach § 38 Abs. 1 berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken, so hat der Urheber gegen den Werknutzungsberechtigten beziehungsweise den Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Steht der Vergütungsanspruch für das Verleihen von Werkstücken nach dem Gesetz oder auf Grund eines Vertrages einem anderen zu, so hat der Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Vergütung."

4. Nach § 40 ist folgender VI a. Abschnitt einzufügen: „VI a. Abschnitt Sondervorschriften für Computerprogramme

Computerprogramme

§ 40 a. (1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.

(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Computerprogramm" alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms.

Dienstnehmer

§ 40 b. Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt. Werknutzungsrechte

§ 40 c. Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.

Freie Werknutzungen

§ 40 d. (1) § 42 gilt für Computerprogramme nicht.

(2)
Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse.
(3)
Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person darf
  1. Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist;
  2. das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
(4)
Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus.

Dekompilierung

§ 40 e. (1) Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Handlungen sind unerläßlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten;
  2. die Handlungen werden von einer zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hiezu ermächtigten Person vorgenommen;
  3. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Z 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; und
  4. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2)
Die nach Abs. 1 gewonnenen Informationen dürfen nicht
  1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;
  2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist;
  3. für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden.
(3)
Auf das Recht der Dekompilierung (Abs. 1) kann wirksam nicht verzichtet werden."
    1. Dem § 45 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
    2. „(3) Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs. 1 und für die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."
  1. Der bisherige § 51 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Als neuer Abs. 2 ist anzufügen: „(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."
  2. Der bisherige § 54 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Als neuer Abs. 2 ist anzufügen: „(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs. 1 Z 3 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."
  3. Im § 67 Abs. 2 ist das Zitat „§§ 23," durch „§§ 16 a, 23," zu ersetzen.
  4. Im § 74 Abs. 7 ist das Zitat „§§ 16," durch „§§ 16, 16 a," und das Zitat „54 Z 3 und 4" durch „54 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2" zu ersetzen.
  5. Im § 76 Abs. 6 ist das Zitat „§ 23 Abs. 2 und 4," durch „§§ 16 a, 23 Abs. 2 und 4," zu ersetzen.
  6. Im § 76 a Abs. 5 ist das Zitat „§ 18 Abs. 2," durch „§§ 16 a, 18 Abs. 2," zu ersetzen.
  7. § 87 b hat zu lauten: „Anspruch auf Auskunft § 87 b. Wer im Inland Werkstücke verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten Werkstücke zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die Werkstücke im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt des Erlöschens zugestanden ist."
  8. Im § 91 ist nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1 a einzufügen: „(1 a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Mittel in Verkehr bringt oder zu Erwerbszwecken besitzt, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Mechanismen zum Schutz von Computerprogrammen zu erleichtern."
  9. §91 Abs. 2 hat zu lauten: „(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art (Abs. 1 und 1 a) nicht verhindert."
  10. § 92 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten: „In dem Urteil, womit ein Angeklagter des Vergehens nach § 91 schuldig erkannt wird, ist auf Antrag des Privatanklägers die Vernichtung der zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Eingriffsgegenstände sowie die Unbrauchbarmachung der ausschließlich zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten und der im § 91 Abs. 1 a bezeichneten Eingriffsmittel anzuordnen."
Artikel II
(1)
Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. März 1993 in Kraft.
(2)
§ 16 a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3)
§ 16 a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 3 UrhG vor dem 1. Jänner 1994 erloschen ist. Solche Werkstücke dürfen jedoch bis 31. Dezember 1994 vermietet werden; der Urheber hat hiefür einen Anspruch auf angemessene Vergütung. § 16 a Abs. 2, 4 und 5 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für diesen Vergütungsanspruch sinngemäß.
(4)
Abs. 3 gilt auch für die entsprechende Geltung des § 16 a nach Art. I Z 8 bis 11.
(5)
Die §§ 40 b und 40 c UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Computerprogramme, die vor dem 1. März 1993 geschaffen worden sind.
(6)
An. I Z 5 bis 7 gilt nicht für Werkstücke, die vor dem 1. März 1993 erstmals verbreitet (§ 16 UrhG) worden sind. Dies gilt auch für Art. I Z 9, soweit er sich auf die entsprechende Geltung des § 54 Abs. 2 bezieht.
(7)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Klestil Vranitzk