Propiedad intelectual Formación en PI Respeto por la PI Divulgación de la PI La PI para... La PI y… La PI en… Información sobre patentes y tecnología Información sobre marcas Información sobre diseños industriales Información sobre las indicaciones geográficas Información sobre las variedades vegetales (UPOV) Leyes, tratados y sentencias de PI Recursos de PI Informes sobre PI Protección por patente Protección de las marcas Protección de diseños industriales Protección de las indicaciones geográficas Protección de las variedades vegetales (UPOV) Solución de controversias en materia de PI Soluciones operativas para las oficinas de PI Pagar por servicios de PI Negociación y toma de decisiones Cooperación para el desarrollo Apoyo a la innovación Colaboraciones público-privadas Herramientas y servicios de IA La Organización Trabajar con la OMPI Rendición de cuentas Patentes Marcas Diseños industriales Indicaciones geográficas Derecho de autor Secretos comerciales Academia de la OMPI Talleres y seminarios Observancia de la PI WIPO ALERT Sensibilizar Día Mundial de la PI Revista de la OMPI Casos prácticos y casos de éxito Novedades sobre la PI Premios de la OMPI Empresas Universidades Pueblos indígenas Judicatura Recursos genéticos, conocimientos tradicionales y expresiones culturales tradicionales Economía Igualdad de género Salud mundial Cambio climático Política de competencia Objetivos de Desarrollo Sostenible Tecnologías de vanguardia Aplicaciones móviles Deportes Turismo PATENTSCOPE Análisis de patentes Clasificación Internacional de Patentes ARDI - Investigación para la innovación ASPI - Información especializada sobre patentes Base Mundial de Datos sobre Marcas Madrid Monitor Base de datos Artículo 6ter Express Clasificación de Niza Clasificación de Viena Base Mundial de Datos sobre Dibujos y Modelos Boletín de Dibujos y Modelos Internacionales Base de datos Hague Express Clasificación de Locarno Base de datos Lisbon Express Base Mundial de Datos sobre Marcas para indicaciones geográficas Base de datos de variedades vegetales PLUTO Base de datos GENIE Tratados administrados por la OMPI WIPO Lex: leyes, tratados y sentencias de PI Normas técnicas de la OMPI Estadísticas de PI WIPO Pearl (terminología) Publicaciones de la OMPI Perfiles nacionales sobre PI Centro de Conocimiento de la OMPI Informes de la OMPI sobre tendencias tecnológicas Índice Mundial de Innovación Informe mundial sobre la propiedad intelectual PCT - El sistema internacional de patentes ePCT Budapest - El Sistema internacional de depósito de microorganismos Madrid - El sistema internacional de marcas eMadrid Artículo 6ter (escudos de armas, banderas, emblemas de Estado) La Haya - Sistema internacional de diseños eHague Lisboa - Sistema internacional de indicaciones geográficas eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange Mediación Arbitraje Determinación de expertos Disputas sobre nombres de dominio Acceso centralizado a la búsqueda y el examen (CASE) Servicio de acceso digital (DAS) WIPO Pay Cuenta corriente en la OMPI Asambleas de la OMPI Comités permanentes Calendario de reuniones WIPO Webcast Documentos oficiales de la OMPI Agenda para el Desarrollo Asistencia técnica Instituciones de formación en PI Apoyo para COVID-19 Estrategias nacionales de PI Asesoramiento sobre políticas y legislación Centro de cooperación Centros de apoyo a la tecnología y la innovación (CATI) Transferencia de tecnología Programa de Asistencia a los Inventores (PAI) WIPO GREEN PAT-INFORMED de la OMPI Consorcio de Libros Accesibles Consorcio de la OMPI para los Creadores WIPO Translate Conversión de voz a texto Asistente de clasificación Estados miembros Observadores Director general Actividades por unidad Oficinas en el exterior Ofertas de empleo Adquisiciones Resultados y presupuesto Información financiera Supervisión
Arabic English Spanish French Russian Chinese
Leyes Tratados Sentencias Consultar por jurisdicción

Austria

AT017

Atrás

Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz)


108. Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Teil 1

A l l g e m e i n e Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

  1. Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind,
  2. Sorte: Eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht,

a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und

c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann,

  1. Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind,
  2. Vertrieb: Ankündigen, Werben, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstigeÜberlassen, sofern diese Tätigkeiten gewerbsmäßig geschehen,
  3. verwandte Arten: Arten innerhalb einer Gattung oder von verwandten Gattungen, bei denen eine gleiche oder ähnliche Sortenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen Anlaß geben kann und die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bestimmt sind, und
  4. Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung die verwandten Arten (Abs. 1 Z 5) zu bestimmen.

Sachlicher Anwendungsbereich

§ 2. (1) Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes besteht für Sorten folgender Arten:

  1. Weizen (Triticum aestivum),
  2. Durumweizen (Triticum durum),
  3. Gerste (Hordeum vulgare),
  4. Hafer (Avena sativa),
  5. Roggen (Secale cereale),
  6. Mais (Zea mays),
  7. Kartoffel (Solanum tuberosum),
  8. Zuckerrübe (Beta vulgaris subsp. vulgaris var. altissima),
  9. Paprika (Capsicum annuum),
  10. Radies und Rettich (Raphanus sativus),
  11. Pappel (Populus sp.),
  12. Weide (Salix sp.),
  13. Rebe (Vitis sp.).

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung weitere Arten für schützbar zu erklären, wenn die Möglichkeit der Durchführung der erforderlichen Sortenprüfungen (§ 23) besteht und im Inland ein Bedarf nach einer gewerbsmäßigen Erzeugung oder einem Vertrieb von Sorten gegeben ist.

Befugnis zur Einreichung von Anmeldungen

§ 3. (1) Eine Sorte kann von dem an der Sorte Berechtigten (§ 4 Abs. 1) beim Sortenschutzamt zum Sortenschutz angemeldet werden, sofern der erechtigte zu folgenden Personengruppen gehört:

  1. Staatsbürger eines EWR-Staates,
  2. natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Erwerbsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in einem EWR-Staat,
  3. natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Erwerbsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in einem Verbandsstaat sowie Angehörige eines Verbandsstaates, wenn der Verbandsstaat für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht einräumt, und
  4. natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Erwerbsgesellschaften, wenn in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, österreichische Staatsbürger für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen können und das Vorliegen dieser Voraussetzung durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden ist.

(2) Wer in keinem EWR-Staat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Sortenschutzamt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter, vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts und dem Obersten Patent- und Markensenat nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen. Ist der Bevollmächtigte kein Rechtsanwalt oder Patentanwalt, muß er seinen Wohnsitz im Inland haben. Für Patent- und Rechtsanwälte gelten die berufsrechtlichen Vorschriften. Die Vollmacht ermächtigt den Vertreter, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor diesen Behörden geltend zu machen; eine Einschränkung der Vollmacht ist unwirksam. Die Vollmacht ist in Urschrift oder ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen.

Berechtigte

§ 4. (1) Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, wer die Sorte gezüchtet oder sie entdeckt und entwickelt hat (Ursprungszüchter) sowie dessen Rechtsnachfolger. Haben mehrere die Sorte gemeinsam entdeckt oder gezüchtet, so steht ihnen dieser Anspruch gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Sorte unabhängig voneinander entdeckt oder gezüchtet, gilt § 20 Abs. 4.

(2)
Bis zum Beweis des Gegenteils wird derjenige als berechtigt angesehen, der als erster die Sorte angemeldet hat.
(3)
Der Sortenschutz kann übertragen werden. Ein Heimfallsrecht findet nicht statt.
(4)
Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, entsprechende Anwendung.
Anforderungen an die Sorte

§ 5. (1) Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.

(2) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Individuen sich insgesamt oder hinsichtlich einer bestimmten Verteilung in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von Individuen jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist. Das Vorhandensein einer anderen Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn am Tag der Anmeldung

a) sie in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen war,

b) ihre Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wird,

oder c) Individuen von ihr zu gewerblichen Zwecken vermehrt oder Individuen, sonstige Pflanzenteile oder Erntegut der Sorte und unmittelbar daraus gewonnene Erzeugnisse bereits angeboten, an andere abgegeben, gebraucht, eingeführt oder ausgeführt worden sind.

(3)
Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Individuen, insgesamt oder hinsichtlich einer bestimmten Verteilung, von wenigen Abweichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung abgesehen, in der Ausprägung jedes maßgebenden Merkmals hinreichend gleich sind.
(4)
Eine Sorte ist beständig, wenn ihre Individuen, insgesamt oder hinsichtlich einer bestimmten Verteilung, in jedem maßgebenden Merkmal nach jeder Vermehrung oder jedem Vermehrungszyklus der die Sorte kennzeichnenden Ausprägung entsprechen.
(5)
Eine Sorte ist neu, wenn Individuen von ihr am Tag der Anmeldung noch nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden waren:

a) ein Jahr im Inland,
b) vier Jahre, bei Reben und Holzgewächsen

sechs Jahre im Ausland.

Wirkung des Sortenschutzes

§ 6. (1) Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß der Sortenschutzinhaber ausschließlich befugt ist,

  1. Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu vertreiben oder hiefür zu erzeugen oder
  2. Pflanzen oder Pflanzenteile der geschützten Sorte, die üblicherweise zu anderen als zu Vermehrungszwecken vertrieben werden, für die gewerbsmäßige Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen zu verwenden, oder
  3. Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte zu verwenden, sofern Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial der anderen Sorte regelmäßig verwendet werden muß, oder
  4. Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte in einen anderen Staat zu verbringen, in dem für Sorten gleicher Art natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes mit Wohnsitz oder Sitz in einem EWR-Staat sowie Staatsbürgern eines EWR-Staates kein Sortenschutz oder kein gleichwertiges Schutzrecht gewährt wird.
(2)
Für die Verwendung von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte als Ausgangsmaterial zur Schaffung einer neuen Sorte und für deren Vertrieb bedarf es, vorbehaltlich des Abs. 1 Z 3, keiner Zustimmung des Sortenschutzinhabers.
(3)
Der Sortenschutz umfaßt nicht die Bearbeitung und Verwendung von Vermehrungsmaterial für
  1. die private und nicht gewerbsmäßige Züchtung,
  2. die Wissenschaft und Forschung,
  3. den Anbau und die gegenseitige bäuerliche Hilfe, wenn das Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt.
Pflichten des Sortenschutzinhabers

§ 7. (1) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.

(2)
Der Sortenschutzinhaber hat dem Sortenschutzamt über Aufforderung unentgeltlich das zur Prüfung der geschützten Sorte erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie Vermehrungsmaterial von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Fortbestehens der Sorte erforderlich sind.
(3)
Der Sortenschutzinhaber hat dem Sortenschutzamt die Prüfung der Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu ermöglichen und alle hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Dauer und Ende des Sortenschutzes

§ 8. (1) Die Schutzdauer beträgt bei Reben und Holzgewächsen einschließlich ihrer Unterlagen sowie bei Hopfen 30 Jahre, bei den übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.

(2)
Der Sortenschutz erlischt
  1. mit Verzicht des Sortenschutzinhabers auf den Sortenschutz,
  2. mit Ablauf der Schutzdauer,
  3. mit der Rechtskraft der Entziehung (§ 9),
  4. mit der Rechtskraft der Aberkennung, wenn keine Übertragung erfolgte (§ 11 Abs. 5).
(3)
Im Falle des Verzichtes erlischt der Sortenschutz mit dem Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Sortenschutzamt folgenden Tages.
Entziehung des Sortenschutzes

§ 9. Der Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt zu entziehen, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist

1. seinen Verpflichtungen nach § 7 nicht nachkommt oder

2. die fällige Jahresgebühr nicht entrichtet.

Nichtigerklärung des Sortenschutzes

§ 10. Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht unterscheidbar (§ 5 Abs. 2) oder nicht neu (§ 5 Abs. 5) war. Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Erteilung des Sortenschutzes zurück.

Aberkennung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes

§ 11. (1) Der Sortenschutz ist dem Sortenschutzinhaber auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß er nicht Berechtigter (§ 4 Abs. 1) war.

(2)
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aberkennung des Sortenschutzes kann der Antragsteller die behördliche Übertragung des Sortenschutzes auf seine Person bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragen.
(3)
Der Anspruch auf Aberkennung und auf behördliche Übertragung des Sortenschutzes steht nur dem zu, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, und verjährt gegenüber dem gutgläubigen Sortenschutzinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Sortenschutzregister.
(4)
Die aus der Aberkennung und Übertragung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(5)
Erfolgt keine Übertragung, so erlischt der Sortenschutz mit Rechtskraft der Aberkennung.
(6)
Die Übertragung wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.

Freiwillige Lizenzen

§ 12. Der Sortenschutzinhaber ist berechtigt, die Benützung der geschützten Sorte (§ 6) anderen Personen zu gestatten.

Zwangslizenzen

§ 13. (1) Soweit sie zur ausreichenden Versorgung der inländischen Pflanzenproduktion mit geeignetem Vermehrungsmaterial geboten ist und sie für den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist, ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die Bewilligung zu erteilen, daß Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte auch ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers gewerbsmäßig erzeugt, vertrieben oder bei der Erzeugung einer anderen Sorte regelmäßig verwendet wird. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Ziele der Zwangslizenz erreicht werden können.

(2)
Die Zwangslizenz ist auf Antrag des Sortenschutzinhabers von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes insoweit einzuschränken oder zurückzunehmen, als die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
(3)
Der Berechtigte kann auf die Zwangslizenz jederzeit verzichten.
(4)
Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, dem aus der Zwangslizenz Berechtigten Vermehrungsmaterial wenigstens in dem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das für eine dem Umfang der Zwangslizenz entsprechende Erhaltungszüchtung erforderlich ist.
(5)
Der Sortenschutzinhaber hat gegen den aus der Zwangslizenz Berechtigten Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt sowie die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sind auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes festzusetzen.
Sortenbezeichnung

§ 14. (1) Für jede geschützte Sorte ist vom Sortenschutzamt eine Sortenbezeichnung zu registrieren.

(2)
Die Sortenbezeichnung darf aus höchstens drei Kennzeichenteilen (Wörtern, Buchstaben oder Buchstabengruppen, Zahlen) und nicht nur aus Zahlen bestehen.
(3)
Von der Registrierung sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die
  1. einer Bezeichnung ähnlich sind, die im Inland oder in einem anderen Verbandsstaat für eine Sorte verwendet wird oder wurde, die derselben Art wie die angemeldete Sorte oder einer verwandten Art (§ 1 Abs. 2) angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr geschützt ist und nicht mehr verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat,
  2. Ärgernis erregen können,
  3. zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaften oder Wert der Sorte, geeignet sind,
  4. ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen bestehen,
  5. die Wörter „Sorte" oder „Hybrid" enthalten.
(4)
Wurde die Sorte bereits in einem anderen Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom Sortenschutzamt registriert werden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 entgegenstehen.
(5)
Ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister kann der Sortenschutzinhaber das Recht aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sortenbezeichnung ähnlich ist, für die betreffende Sorte nicht geltend machen.
(6)
Die Sortenbezeichnung ist von Amts wegen vom Sortenschutzamt zu löschen, wenn sich herausstellt, daß sie dem Abs. 2, dem Abs. 3 Z 1 bis 5 oder dem Abs. 4 nicht entspricht, oder wenn der Sortenschutzinhaber selbst unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Löschung beantragt. Des weiteren ist die Sortenbezeichnung vom Sortenschutzamt auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung zu löschen, mit der einem Löschungsantrag gemäß § 16 stattgegeben wurde. Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom Sortenschutzamt aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung zur Registrierung bekanntzugeben, wobei Abs. 4 nicht anzuwenden ist.
(7)
Die registrierte Sortenbezeichnung und die Art, der die geschützte Sorte angehört, sind dem Patentamt vom Sortenschutzamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bezeichnungspflicht

§ 15. Vermehrungsmaterial einer Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes nur unter der vom Sortenschutzamt registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Ist eine Sortenbezeichnung für die geschützte Sorte nicht registriert, so darf Vermehrungsmaterial der Sorte nicht vertrieben werden. Auch nach dem Ende des Sortenschutzes darf Vermehrungsmaterial der Sorte nur unter der registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden.

Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung

§ 16. (1) Die Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden

  1. vom Inhaber einer für gleichartige Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden ähnlichen Marke (§14 des Markenschutzgesetzes 1970),
  2. von demjenigen, der nachweist, daß das von ihm für gleichartige Waren oder Dienstleistungen geführte nicht registrierte Zeichen bereits zur Zeit der Registrierung einer ähnlichen Sortenbezeichnung (§ 14 des Markenschutzgesetzes 1970) innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, oder
  3. von einem Unternehmer, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung (§ 14 des Markenschutzgesetzes

1970) als Sortenbezeichnung oder als Bestandteil einer solchen registriert worden ist und wenn die Verwendung der Sortenbezeichnung geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.

(2)
Die Löschung gemäß Abs. 1 Z 2 muß innerhalb von drei Jahren ab der Eintragung der Sortenbezeichnung in das Sortenschutzregister bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden, es sei denn, das Zeichen war dem Sortenschutzinhaber zur Zeit seiner Eintragung in das Sortenschutzregister als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Antragstellers bekannt oder mußte ihm bekannt gewesen sein.
(3)
Nach dem Ende des Sortenschutzes ist das Löschungsverfahren von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes einseitig durchzuführen.

Teil 2

B e h ö r d e n

Sortenschutzamt

§ 17. Als Sortenschutzamt ist die Bundesanstalt für Pflanzenbau (§ 21 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982) berufen.

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

§ 18. Über Berufungen gegen Bescheide des Sortenschutzamtes entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Wird die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen notwendig, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auch Anstalten oder sonstige Stellen als Sachverständige beiziehen.

Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes; Oberster Patent- und Markensenat

§ 19. (1) Über Berufungen gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet der Oberste Patent- und Markensenat. Auf das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden. Die Gebührenbestimmungen des § 168 Abs. 1 Z 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 sind gleichfalls anzuwenden.

(2)
Auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Bundespräsident zusätzlich jene Zahl von nichtständigen fachtechnischen Mitgliedern des Patentamtes sowie jene Zahl von fachtechnischen und rechtskundigen Mitgliedern des Obersten Patent- und Markensenates zu ernennen, die für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind.
(3)
Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren nach den §§ 10, 11 und 13 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ein fachtechnisches und jedem Senat des Obersten Patent- und Markensenates ein rechtskundiges und ein fachtechnisches Mitglied anzugehören haben, die auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ernannt worden sind. Auf die Zusammensetzung im Verfahren nach § 16 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.

Teil 3

V e r f a h r e n

Anmeldung der Sorte und Bekanntgabe der Sortenbezeichnung

§ 20. (1) Die Sorte ist beim Sortenschutzamt zum Sortenschutz anzumelden.

(2)
Die Anmeldung muß enthalten:
  1. den Namen und die Anschrift des Anmelders der Sorte sowie gegebenenfalls seines Vertreters,
  2. die Art sowie gegebenenfalls die Nutzungsrichtung, das Vermehrungssystem und der Hinweis, daß die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
  3. die Anmeldebezeichnung (Abs. 6) bzw. die Sortenbezeichnung (§ 14) und
  4. die Personengruppe, zu der der Anmelder gemäß § 3 Abs. 1 gehört.
(3)
Der Anmeldung sind anzuschließen:
  1. eine Beschreibung der für die Unterscheidbarkeit der Sorte wesentlichen Merkmale,
  2. Nachweise über die gemäß Abs. 2 Z 4 gemachten Angaben und
  3. die Vollmacht (§ 3 Abs. 2), falls der Anmelder durch einen Vertreter einschreitet.
(4)
Wird eine Sorte von mehreren Personen unabhängig voneinander beim Sortenschutzamt angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Sortenschutzamt. Mehrere am selben Tag eingelangte Anmeldungen haben den gleichen Rang.
(5)
Abweichend vom zweiten Satz des Abs. 4 ist dem Anmelder für eine Sorte, die er bereits in einem anderen Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet hat, vom Sortenschutzamt der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang einzuräumen (Prioritätsrecht). Das Prioritätsrecht wird jedoch nur erworben, wenn
  1. es in der Anmeldung beim Sortenschutzamt ausdrücklich geltend gemacht wird,
  2. zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr als ein Jahr seit der Anmeldung im anderen V Verbandsstaat verstrichen ist und
  3. spätestens drei Monate nach der Geltendmachung die frühere Anmeldung durch Vorlage von Kopien der Anmeldeunterlagen nachgewiesen wird; die Kopien müssen von der ausländischen Anmeldebehörde beglaubigt sein.
(6)
Die Anmeldebezeichnung gilt nur für das Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes. § 14 Abs. 3 Z 2 und 3 sind anzuwenden. Bei positivem Abschluß der Sortenprüfung (§ 23) hat das Sortenschutzamt bei einer Sorte, für die nur eine Anmeldebezeichnung vorliegt, den Anmelder unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Bekanntgabe einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 14 aufzufordern. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anmeldung der Sorte mit Bescheid vom Sortenschutzamt zurückzuweisen.
(7)
Ist eine Anmeldebezeichnung oder Sortenbezeichnung nicht zulässig, so ist der Anmelder vom Sortenschutzamt aufzufordern, binnen angemessener Frist eine zulässige Bezeichnung bekanntzugeben. Bei ungenütztem Verstreichen der Frist ist die Anmeldung der Sorte vom Sortenschutzamt mit Bescheid zurückzuweisen.
(8)
Für die Rangordnung einer Sortenbezeichnung gilt Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei gleichrangigen Bekanntgaben von Sortenbezeichnungen für Sorten verwandter Arten vom Sortenschutzamt durch Los zu ermitteln ist, für wen die bekanntgegebene Sortenbezeichnung zu registrieren ist, falls eine Einigung nicht zustande kommt.
Sortenblatt

§ 21. (1) Das Sortenschutzamt hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sortenblatt herauszugeben.

(2)
Außer den im § 22 geregelten Bekanntmachungen hat das Sortenschutzamt die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung bekanntgemachter Anmeldungen der Sorte, die Erteilung, das Ende, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Sortenschutzes, den Wechsel in der Person des Sortenschutzinhabers und die Bekanntgabe, die Änderung und die Löschung von Sortenbezeichnungen und Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes — unbeschadet ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt — im Sortenblatt bekanntzumachen.
(3)
Darüber hinaus können auch Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und Informationen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten des Sortenschutzes betreffen, veröffentlicht werden.
Bekanntmachung von Anmeldungen

§ 22. (1) Das Sortenschutzamt hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sortenblatt bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat die Art, die Sortenbezeichnung bzw. die Anmeldebezeichnung (§ 20 Abs. 6), den Anmeldetag, ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht, den Namen und die Anschrift des Anmelders der Sorte und das Aktenzeichen der Anmeldung zu enthalten.

(2) Das Sortenschutzamt hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche (§ 23 Abs. 1) zu gestatten. Von der Einsicht sind die Nachweise gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 und bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten auszuschließen.

Sortenprüfungen

§ 23. (1) Das Sortenschutzamt hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Anforderungen des § 5 entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verläßliche Beurteilung erfordert. Der Anmelder hat dem Sortenschutzamt über Aufforderung das für die Prüfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ferner alle Auskünfte über die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten. Zum Zweck der Überprüfung ist der Anmelder gegenüber dem Sortenschutzamt verpflichtet, Betriebsbesichtigungen zuzulassen, unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß entnehmen zu lassen und in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht nehmen zu lassen. Kommt der Anmelder trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Anmeldung vom Sortenschutzamt zurückzuweisen.

(2)
Das Sortenschutzamt kann seiner Beurteilung anstelle eigener Prüfungen die Ergebnisse anderer Prüfstellen von EWR-Staaten oder von Verbandsstaaten zugrunde legen, wenn diese Prüfstellen auf Grund ihrer technischen Ausstattung, ihrer Prüfmethoden und ihrer örtlichen Anbauverhältnisse für eine Registerprüfung in Betracht kommen und die Ergebnisse dem Sortenschutzamt vorliegen.
(3)
Kann sich der Anmelder auf ein Prioritätsrecht (§ 20 Abs. 5) berufen, so ist über seinen Antrag vom Sortenschutzamt die Prüfung bis längstens fünf Jahre nach der Anmeldung im anderen Verbandsstaat auszusetzen. Die Zurückziehung oder Ablehnung der Anmeldung im betreffenden Verbandsstaat hat zur Folge, daß die Prüfung vom Sortenschutzamt nach einer angemessenen Frist umgehend einzuleiten ist.
(4)
Nach Erteilung des Sortenschutzes hat das Sortenschutzamt zu prüfen, ob das Fortbestehen der geschützten Sorte gesichert ist, wenn sich der Verdacht ergibt, daß der Sortenschutzinhaber keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte setzt (§ 7 Abs. 1). Zum Zweck der Prüfung ist das Sortenschutzamt ermächtigt, Betriebsbesichtigungen vorzunehmen, unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.
(5)
Das Sortenschutzamt ist ermächtigt, Ergebnisse sowohl der eigenen als auch der von anderen inländischen Prüfstellen vorgenommenen Sortenprüfungen ausländischen Stellen, die für die Erteilung des Sortenschutzes oder eines gleichwertigen Schutzrechtes zuständig sind, bekanntzugeben.
Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte

§ 24. (1) Beim Sortenschutzamt kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, daß

  1. die Sorte den Anforderungen des § 5 nicht entspricht oder
  2. die Sortenbezeichnung nicht zulässig ist (§ 14 Abs. 2 bis 4) oder
  3. der Anmelder nicht Berechtigter (§ 4 Abs. 1) ist.
(2)
Einwendungen gemäß Abs. 1 Z 1 können während des gesamten Verfahrens und Einwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sortenblatt und Einwendungen gemäß Abs. 1 Z 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sortenblatt vorgebracht werden.
(3)
Die Einwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 müssen spätestens am letzten Tag der Frist (Abs. 2) beim Sortenschutzamt eingelangt sein.
(4)
Das Sortenschutzamt hat die vorgebrachten Einwendungen zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
(5)
Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 vom Sortenschutzamt Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 3 zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Sortenschutzamt mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monates nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, daß er Berechtigter (§ 4 Abs. 1) ist, so kann er verlangen, daß als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.
(6)
Ist eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 2 berechtigt, so hat das Sortenschutzamt gemäß § 20 Abs. 7 vorzugehen. Erteilung des Sortenschutzes § 25. Wenn für die angemeldete Sorte eine zulässige Sortenbezeichnung bekanntgegeben ist (§ 14 Abs. 2 bis 4) und die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen, ist der Sortenschutz vom Sortenschutzamt durch Eintragung in das Sortenschutzregister zu erteilen. Dem Sortenschutzinhaber ist hierüber eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Sortenschutzamt ein abweisender Bescheid zu erlassen.
Übertragung des Sortenschutzes

§ 26. (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.

(2)
Die Rangordnung wird durch die Reihenfolge der an das Sortenschutzamt gelangten Anträge auf Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, daß der Antrag zur Eintragung führt. Gleichzeitig eingelangte Anträge genießen die gleiche Rangordnung.
(3)
Die Eintragung in das Sortenschutzregister geschieht auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten an das Sortenschutzamt.
(4)
Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
(5)
Der Antrag auf Eintragung und die Urkunde unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Sortenschutzamtes.
Sortenschutzregister

§ 27. (1) Das Sortenschutzamt hat ein Sortenschutzregister zu führen.

(2)
In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:
  1. die Registernummer,
  2. der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,
  3. die Art sowie allenfalls die Nutzungsrichtung, das Vermehrungssystem und der Hinweis, daß die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
  4. die Sortenbezeichnung,
  5. der Name und die Anschrift des Sortenschutzinhabers und seines Vertreters,
  6. der Tag des Beginnes des Sortenschutzes,
  7. der Name und die Anschrift von Inhabern freiwilliger Lizenzen und von Zwangslizenzen,
  8. das Benützungsrecht des Dienstgebers (§ 4 Abs. 4),
  9. der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat (§§10, 11, 13 und 16),
  10. der Tag und der Grund des Endes des Sortenschutzes,
  11. die Nichtigerklärung,
  12. die Aberkennung sowie
  13. Übertragungen.
(3)
Das Sortenschutzregister ist öffentlich. Die Einsicht in die für die Eintragung maßgebenden Unterlagen und die Besichtigung der Anbauversuche (§ 23 Abs. 1 und 4) ist vom Sortenschutzamt jedermann zu gestatten. Von der Einsicht sind die Nachweise gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 und bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten auszuschließen.
(4)
Auf Verlangen hat das Sortenschutzamt gegen Kostenersatz beglaubigte Auszüge aus dem Sortenschutzregister auszustellen.
(5)
Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Sortenschutzregisters ist zulässig.
Anmelde-, Prüf- und Jahresgebühren

§ 28. (1) Bei der Anmeldung der Sorte ist vom Anmelder eine Anmeldegebühr an das Sortenschutzamt zu entrichten.

(2)
Die Anmeldegebühr ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Verwaltungskosten, die mit der Behandlung der Anmeldung zusammenhängen — mit Ausnahme der Kosten für die Sortenprüfungen (Abs. 4), — pauschal festzusetzen.
(3)
Werden die Anmeldegebühr oder eine fällige Prüfgebühr trotz schriftlicher Mahnung des Sorten-Schutzamtes und Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Anmelder nicht entrichtet, so ist die Anmeldung der Sorte vom Sortenschutzamt zurückzuweisen.
(4)
Für Sortenprüfungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2, die durch inländische Prüfstellen erfolgen, sind vom Anmelder Prüfgebühren zu entrichten.
(5)
Die Prüfgebühren sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Kosten der Prüfungen durch Verordnung in einem Tarif festzusetzen.
(6)
Die Prüfgebühren sind vom Sortenschutzamt für jeden angefangenen Vegetationsablauf vorzuschreiben. Sie sind jedoch vom Sortenschutzamt nur einmal vorzuschreiben, wenn diesem zu Beginn der auf die Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse vorliegen, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 4 bestätigen und die entweder von einer Prüfstelle eines EWR-Staates außerhalb eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund einer Anmeldung der Sorte zur Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen (§ 4 Abs. 1 des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947) gewonnen wurden. Die Kosten der Sortenprüfungen gemäß § 23 Abs. 2, die durch Prüfstellen von Verbandsstaaten erfolgen, sind Barauslagen (§ 76 AVG).
(7)
Für jede geschützte Sorte sind vom Sortenschutzinhaber für jedes angefangene Jahr der Dauer des Sortenschutzes (Schutzjahr) Jahresgebühren an das Sortenschutzamt zu entrichten. Die Jahresgebühr beträgt für das erste Schutzjahr 1 000 S. Für jedes weitere Schutzjahr bis zum 16. Schutzjahr erhöht sich die Jahresgebühr bei Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe, Erbse, Körnerraps und Sonnenblume um 500 S, bei den anderen Arten um 300 S gegenüber der Jahresgebühr für das jeweils vorangegangene Schutzjahr. Vom 17. Schutzjahr an bleibt die Jahresgebühr gleich.
(8)
Die Jahresgebühr für das erste Schutzjahr ist zwei Monate nach Erteilung des Sortenschutzes fällig. Die Jahresgebühr für jedes weitere angefangene Schutzjahr ist am wiederkehrenden Jahrestag der Erteilung des Sortenschutzes im vorhinein fällig. Die Jahresgebühren können schon zwei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden.
Verfahrensvorschriften

§ 29. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Sortenschutzamt das AVG anzuwenden.

Teil 4

Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen

Zivilrechtliche Ansprüche

§ 30. Wer in einer der ihm aus einem Sortenschutz zustehenden Befugnis verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

Strafbare Sortenschutzverletzung

§ 31. (1) Wer den Sortenschutz verletzt (§ 6), ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2)
Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Sortenschutzverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
(3)
Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
(4)
Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.
Zuständigkeit

§ 32. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Die §§ 7 Abs. 2 erster Satz, 7 a und 8 Abs. 2 JN sind anzuwenden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht den die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Landesgerichten zu.

Verwaltungsübertretungen

§ 33. Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

  1. Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im § 15 vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,
  2. gegen das Vertriebsverbot des § 15 verstößt,
  3. eine im Sortenschutzregister eingetragene Sortenbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,
  4. beim Vertrieb einen nicht bestehenden Sortenschutz vortäuscht oder
  5. der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 4, Vermehrungsmaterial zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt.

Teil 5

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 34. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Inkrafttretensbestimmung

§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. März 1993 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Übergangsbestimmung

§ 36. Sorten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht bedingt oder unbedingt eingetragen sind (§§ 8, 9 und 10 des Pflanzenzuchtgesetzes), sind von Amts wegen vom Sortenschutzamt zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch in das Sortenschutzregister einzutragen, wenn nicht binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Sortenschutzamt eine schriftliche Verzichtserklärung des Züchters einlangt. Entsprechen die Sortenbezeichnungen dieser Sorten nicht den Abs. 2 bis 4 des § 14, so ist § 14 Abs. 6 anzuwenden. Der Zeitraum, während dessen die Sorte als Hochzucht bedingt oder unbedingt im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen war, ist auf die Schutzdauer und die Bemessung der Jahresgebühren (§ 28 Abs. 7) anzurechnen; bei der Berechnung der Schutzdauer und der Bemessung der Jahresgebühren sind jedoch nur die vollen Jahre, in welchen die Sorte im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen war, zu berücksichtigen. Der Ablauf der Schutzdauer (§ 8 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 1) tritt frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein.

Vollziehung

§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. hinsichtlich der §§ 30 bis 32 der Bundesminister für Justiz,
  3. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 letzter Satz, der §§ 10, 11, 13 und des § 19 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
  4. hinsichtlich des § 14 Abs. 7 und des § 19 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  5. hinsichtlich des § 28 Abs. 2 und Abs. 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
  6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Klestil Vranitzky