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Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung


Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de

Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung

KultgSchG

Ausfertigungsdatum: 06.08.1955

Vollzitat:

"Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist"

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.7.1999 I 1754,
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 18.5.2007 I 757

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
(+++ Änderung aufgrund EinigVtr vgl. § 22 +++)

Im Saarland eingeführt gem. § 15 Buchst. n G v. 23.12.1956 101-2

Erster Abschnitt
Kunstwerke und anderes Kulturgut (außer Archivgut)

§ 1

(1)
Kunstwerke und anderes Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut -, deren
Abwanderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einen wesentlichen Verlust für
den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, werden in dem Land, in dem sie sich bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in ein "Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes" eingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt.
(2)
Bei Ortswechsel eingetragenen Kulturgutes innerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes von einem Lande in ein anderes Land behält die Eintragung ihre Wirkung.
(3)
Die eingetragenen Gegenstände werden nach besonderer gesetzlicher Regelung bei der
Heranziehung zu Steuern und zum Lastenausgleich begünstigt.
(4)
Die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes bedarf der Genehmigung. Diese kann an
Bedingungen geknüpft werden. Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu versagen, wenn bei
Abwägung der Umstände des Einzelfalles wesentliche Belange des deutschen Kulturbesitzes
überwiegen. Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes gleich.

§ 2

(1)
Über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeichnis entscheidet die oberste
Landesbehörde.
(2)
Vor der Entscheidung hat die oberste Landesbehörde einen von ihr zu berufenden
Sachverständigen-Ausschuß zu hören. Er besteht aus fünf Sachverständigen. Einer von
ihnen ist auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der
Kultur und der Medien zu berufen. Bei der Berufung der Sachverständigen sind die Kreise
der Fachleute aus den öffentlichen Verwaltungen, der Hochschullehrer, der privaten
Sammler, des Kunsthandels und Antiquariates zu berücksichtigen.

§ 3

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(1)
Die Eintragung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Die Landesregierung
regelt das Antragsrecht durch Rechtsverordnung. Sie kann diese Befugnis auf die
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2)
Zur Wahrung eines gemeindeutschen Interesses kann der Beauftragte der
Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien die Eintragung in das
Verzeichnis beantragen.

§ 4

(1)
Ist die Eintragung eines Kulturgutes eingeleitet, so ist seine Ausfuhr untersagt,
bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.
(2)
Die Einleitung der Eintragung eines Gegenstandes in das "Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes" ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 5

(1)
Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 1 Abs. 4) von eingetragenem Kulturgut
entscheidet der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und
Medien.
(2)
Vor der Entscheidung hat der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten
der Kultur und der Medien einen von ihm zu berufenden Sachverständigen-Ausschuß zu
hören. Er besteht aus fünf Sachverständigen. Einer von ihnen wird auf Vorschlag des
Bundesrates und zwei weitere Sachverständige auf Vorschlag des Landes berufen, in
dessen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist. Bei der Berufung der Sachverständigen
sind die Kreise der Fachleute aus den öffentlichen Verwaltungen, der Hochschullehrer,
der privaten Sammler, des Kunsthandels und Antiquariates zu berücksichtigen.

§ 6

(1)
Jede Eintragung und ihre Veränderung ist den Beteiligten und dem Beauftragten
der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien mitzuteilen und von
den obersten Landesbehörden nach dem jeweiligen Landesrecht sowie im Bundesanzeiger
bekanntzumachen. Dabei sollen Eigentümer und Standort des eingetragenen Kulturgutes
nicht erwähnt werden.
(2)
Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
führt ein aus den Verzeichnissen der einzelnen Länder gebildetes "Gesamtverzeichnis
national wertvollen Kulturgutes".

§ 7

(1)
Sind seit Bekanntmachung der Eintragung im Bundesanzeiger mehr als fünf Jahre
vergangen und haben sich die Umstände wesentlich verändert, so kann der Eigentümer bei
der obersten Landesbehörde die Löschung beantragen.
(2)
Die Löschung ist in gleicher Weise wie die Eintragung gemäß § 6 bekanntzumachen
sowie den Beteiligten und dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der
Kultur und der Medien mitzuteilen.

§ 8

Wird die Genehmigung zur Ausfuhr rechtskräftig versagt und ist der Eigentümer des
geschützten Kulturgutes infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum Verkauf gezwungen,
so hat die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut befindet, im
Benehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und
der Medien auf einen billigen Ausgleich unter Berücksichtigung der dem § 1 Abs. 3
entsprechenden Steuervorteile hinzuwirken.

§ 9

(1) Wird ein eingetragenes Kulturgut im Inland an einen anderen Ort gebracht oder gerät
es in Verlust oder ist es beschädigt worden, so hat der Besitzer unverzüglich der

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obersten Landesbehörde Mitteilung zu machen, die dem Beauftragten der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und der Medien davon Kenntnis gibt. Zur Mitteilung sind
im Falle des Besitzwechsels der bisherige und der neue Besitzer verpflichtet.

(2)
Sind Eigentümer und Besitzer des Kulturgutes nicht personengleich, so ist auch der
Eigentümer zur Mitteilung verpflichtet.
(3)
Wird ein eingetragenes Kulturgut nicht nur vorübergehend in ein anderes Land
verbracht, so geht es in das Verzeichnis dieses Landes über.

Zweiter Abschnitt
Archivgut

§ 10

(1)
Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe und Briefsammlungen mit wesentlicher
Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte werden
in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in ein
"Verzeichnis national wertvoller Archive" eingetragen. Die Ausfuhr von Archivgut dieser
eingetragenen Archive bedarf der Genehmigung. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt.
(2)
Archivgut im Sinne dieses Gesetzes sind außer Schriftstücken aller Art auch Karten,
Pläne, Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterial.
(3)
§ 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 11

(1)
Über die Eintragung des Archivgutes in das Verzeichnis (§ 10 Abs. 1) entscheidet
die oberste Landesbehörde.
(2)
§ 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 gelten entsprechend.
(3)
Bei Archivgut, das sich auf die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, der
zonalen Verwaltungsorgane, des Deutschen Reiches, Preußens, des Norddeutschen Bundes
und des Deutschen Bundes bezieht, ist vor der Entscheidung auch das Bundesarchiv zu
hören.

§ 12

(1)
Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 10 Abs. 1) eines in ein Verzeichnis
eingetragenen Archivgutes entscheidet der Beauftragte der Bundesregierung für
Angelegenheiten der Kultur und der Medien.
(2)
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 13

(1)
Jede Eintragung und ihre Veränderung ist den Eigentümern und Besitzern
der eingetragenen Archivbestände sowie dem Beauftragten der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und der Medien und der zuständigen staatlichen
Archivverwaltung mitzuteilen. Ist das Bundesarchiv gehört worden, so ist auch ihm die
Entscheidung mitzuteilen.
(2)
§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 14

(1) Wer Verhandlungen über die Ausfuhr von geschütztem Archivgut (§ 10) aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes führt oder vermittelt, hat dies dem Beauftragten der
Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien unverzüglich mitzuteilen.
Das gleiche gilt für den, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Vertrag über die

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Ausfuhr von geschütztem Archivgut aus dem Geltungsbereich des Gesetzes geschlossen,
aber noch nicht erfüllt hat.

(2) § 9 gilt entsprechend.

§ 15

Verpflichtungen auf Grund bestehender internationaler Verträge bleiben durch dieses
Gesetz unberührt.

Dritter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 16

(1)
Wer
a) ohne Genehmigung ein eingetragenes Kulturgut oder Archivgut oder
b) entgegen dem vorläufigen Ausfuhrverbot (§§ 4 und 11) ein Kulturgut oder Archivgut,
dessen Eintragung eingeleitet ist,
ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die Straftat bezieht, kann eingezogen
werden. Die Einziehung erfolgt zugunsten des Landes, in dem das Kulturgut oder
Archivgut durch die Eintragung in das Verzeichnis geschützt ist oder seine Eintragung
eingeleitet war. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

§ 17

Ordnungswidrig handelt, wer seine Mitteilungspflicht nach den §§ 9 oder 14 verletzt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Vierter Abschnitt
Ergänzungs- und Schlußvorschriften

§ 18

(1)
Dieses Gesetz findet auf das im öffentlichen Eigentum befindliche national
wertvolle Kulturgut und Archivgut keine Anwendung, soweit zu dessen Veräußerung nur
oberste Bundes- oder Landesbehörden befugt sind oder nach besonderen gesetzlichen
Vorschriften die Genehmigung einer aufsichtführenden Stelle der öffentlichen Verwaltung
erforderlich ist.
(2)
Im öffentlichen Eigentum befindliches national wertvolles Kulturgut und Archivgut,
auf das das Gesetz nach Absatz 1 keine Anwendung findet, kann von Amts wegen, auf
Grund einer Anmeldung durch den jeweiligen Eigentümer oder auf Antrag der oder des
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in das Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen
werden. Über die Eintragung entscheidet die oberste Landesbehörde nach diesem Gesetz.

§ 19

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kulturgut und Archivgut, das im
Eigentum der Kirchen oder einer anderen als Körperschaft des öffentlichen Rechtes
anerkannten Religionsgesellschaft sowie deren kirchlich beaufsichtigten Einrichtungen
und Organisationen steht, soweit durch eigene öffentlich-rechtliche Vorschriften
die Veräußerung wertvollen Kultur- und Archivgutes von der Genehmigung einer

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aufsichtführenden kirchlichen Stelle oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der
Genehmigung einer staatlichen Stelle abhängig gemacht worden ist. Jedoch muß vor der
Entscheidung über die Veräußerungsgenehmigung eine sachverständige Stelle unter den
Gesichtspunkten dieses Gesetzes gehört werden.

(2) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten
Religionsgemeinschaften können in ihrem Eigentum stehendes Kulturgut im Sinne
dieses Gesetzes sowie Archivgut zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes oder Verzeichnis national wertvoller Archive anmelden. Über die Aufnahme
entscheidet die oberste Landesbehörde nach diesem Gesetz.

§ 20

(1)
Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung im Bundesgebiet
ausgeliehen werden, so kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen
mit der Zentralstelle des Bundes dem Verleiher die Rückgabe zum festgesetzten
Zeitpunkt rechtsverbindlich zusagen. Bei Ausstellungen, die vom Bund oder einer
bundesunmittelbaren juristischen Person getragen werden, entscheidet die zuständige
Behörde über die Erteilung der Zusage.
(2)
Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich und unter Gebrauch der
Worte "Rechtsverbindliche Rückgabezusage" zu erteilen. Sie kann nicht zurückgenommen
oder widerrufen werden.
(3)
Die Zusage bewirkt, daß dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte
entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.
(4)
Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe,
Arrestverfügungen, Pfändungen und Beschlagnahmen unzulässig.

§ 21

Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der
Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur
Durchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs.
2, des § 13 Abs. 2 und des § 22 Abs. 4 zu erlassen.

§ 22

(1)
(weggefallen)
(2)
(weggefallen)
(3)
Die Ausfuhr der Kunstwerke, die auf Grund der Verordnung der Reichsregierung vom

11. Dezember 1919 in das Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke eingetragen
waren und bisher noch nicht in ein Landesverzeichnis neu aufgenommen worden sind,
bleibt genehmigungspflichtig, bis über ihre Übernahme in die nach diesem Gesetz
aufzustellenden Verzeichnisse entschieden worden ist.

(4)
Die in den Ländern nach dem 8. Mai 1945 neu aufgestellten Verzeichnisse national
wertvoller Kunstwerke bleiben in Kraft, bis sie durch die nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes aufzustellenden Verzeichnisse ersetzt sind. Die Eigentümer der betroffenen
Kunstwerke können binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen
Antrag auf Nachprüfung der Eintragung bei der obersten Landesbehörde stellen. § 2 gilt
in diesem Nachprüfungsverfahren entsprechend.
(5)
Die Ausfuhr des nach dem Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen
Demokratischen Republik - Kulturgutschutzgesetz - vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 23 S.
191) registrierten Kulturguts bleibt genehmigungspflichtig, bis über seine Eintragung
in das nach diesem Gesetz zu führende "Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
und national wertvoller Archive" entschieden worden ist. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.

§ 23

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(weggefallen)

§ 24

(Inkrafttreten)