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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (geändert am 25. Oktober 1994)


)WG ij

(Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Z,itierdatum: ~909-06-07 Fundstelle: RGBl 1909, 499 Sachgebiet: 7FNA 43-1

Fu~note

Das G tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage
I Sachg. E Abschn. III Nr. 1 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 963 mit
folgender Ma~gabe in Kraft:
Abweichend von
§ 27a Abs. 2 Satz 1 kann die Einigungsstelle auch mit einem
Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befahigung zum Berufs
richter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat .

. (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 4.1975 +++)
(+++
Stand: Anderung durch Art. 25 G v. 25.10.1994 I 3P82 +++)

WG § 1

Wer im g~schaftlichen Verkehre zu Zwecken des wettbewerbes Handlungen vornimmt, die ,gegen die guten Sitten versto~en, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

WG § 2

Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen und Interessen auch landwirtschaftliche zu verstehen.

UWG § 3

Wer im geschaftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs uber geschaftliche Verhaltnisse, insbesondere uber die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, uber Preislisten, uber die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, uber den Besitz von Auszeichnungen, uber den Anla~ oder den Zweck des Verkaufs oder uber die Menge der Vorrate irrefuhrende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.

Fu~note

§ 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969

WG § 4

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders gunstigen Angeoots hervorzurufen, in offentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die fur einen gro~eren Kreis von Personen bestimmt sind, uber geschaftliche Verhaltnisse, insbesondere Uber die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, uber die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, uber den Besitz von Auszeichnungen, uber den Anla~ oder den Zweck des Verkaufs oder uber die Menge der Vorrate wissentlich unwahre und zur Irrefuhrung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschaftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar" wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.

Fu~note

§ 4 Abs. 1: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v. 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970, d. Art. 139 Nr. 1 G "v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 u. d. Art. 8 G"v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

UWG § 5

1m Sinne der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort bezeichneten Angaben bildli.che Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleichzua6h~en, die darauf berechnet 1.J.nd geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

Fu~note

§ 5: Fruherer Abs. l' aufgeh., fruherer Abs. 2 jetzt einziger Text gem. Art. 25 ·Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 25.10.1994 I 3082 mWv1.1.1995

UWG § 6

(1)
Wird in 6ffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die fur einen gr6~eren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekundigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestande der Konkursmasse gehoren, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse verboten.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig entgegen Absatz 1 in der Ankundigung von Waren auf deren Herkunft aus einer Konkursmasse Bezug nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu~e bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

Fu~note

§ 6 Abs. 2: IdF d. Art. 139 Nr. 2 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975

! Zukunftige Textfassung ab 1.1.1999 !

UWG § 6

(l)
wird in 6ffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die fur einen gr6~eren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekundigt, die aus einer Insolvenzmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestande der Insolvenzmasse gehoren, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer, Insolvenzmasse verboten.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig entgegen Absatz 1 in der Ankundigung von Waren auf deren Herkunft aus einer Insolvenzmasse Bezug nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu~e bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

Fu~note

§ 6 Abs. 1: IdF d. Art. 58 nach Ma~gabe d. Dritten Teils (Art. 102 bis 110) G v. 5.10.1994 I 2911 (EGlnsO) mWv 1.1.1999 § 6 Abs. 2: IdF d. Art. 139 Nr. 2 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 § 6 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 58 nach Ma~gabe d. Dritten Teils (Art. 102 bis 110) G v. 5.10.1994 I 2911 (EGlnsO) mWv 1.1.1999

UWG § 6a '

(1) wei im geschaftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als Hersteller hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, da~·er

  1. ausschlie~lich an den letzten Verbraucher verkauft oder
  2. an den letzten Verbraucher zu den seinen Wiederverkaufern oder gewerblichen Verbrauchern eingeraumten Preisen·verkauft oder

3.. unmi~verstandlich darauf hinweist, da~ die Preise beim Verkauf an den letzten Verbraucher heher liegen als beim Verkauf an Wiederverkaufer oder gewerbliche Verbraucher, oder dies sonst fur den letzten Verbraucher offenkundig ist.

.(2) Wer im geschattlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als Gro~handler hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, da~ er uberwiegend Wiederverkaufer oder gewerbliche Verbraucher beliefert und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nr. 3 erfullt.

Fu~note

§ 6a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969

UWG § 6b

Wer im geschaftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte Verbraucher Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen zum Bezug von Waren ausgibt oder gegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren verkauft, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, da~ die Bescheinigungen nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und fur jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden.

Fu~note

§ 6b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969

UWG § 6c

Wer es im geschaftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, ihnen besondere vorteile fur den Fall zu gewAhren, da~ sie andere zum Abschlu~ gleichartiger Geschafte veranlassen, denen ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile fur eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer gewAhrt werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nichtkaufleuten im Sinne des Satzes 1 stehen Personen gleich, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfanq einen in kaufmannischer Weise eingerichteten Geschaftsbetrieb nicht erfordert.

Fu~note

§ 6c: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986

UWG § 7

(1)
Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die au~erhalb des regelma~igen Geschaftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewahrung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen), ,ankundigt oder durchfuhrt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2)
Eine Sonderveranstaltung im Sinne des Absatzes 1 liegt nieht vor, wenn einzelne nach Gute oder Preis gekennzeichnete Waren angeboten werden und diese Angebote sieh in den regelma~igen Gesehaftsbetrieb des Unterne~ens einfugen (Sonderangebote) .
(3)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Sonderveranstaltungen fur die Dauer von zw6lf Werktagen
  1. beginnend am letzten Montag im Januar und am letzten Montag im Juli, in denen Textilien, Bekleidungsgegenstande, Sehuhwaren, Lederwaren oder Sportartikel zum Verkauf gestellt werden (Winter:-und Sommersehlu~verkaufe),
  2. zur Feier des Bestehens eines unternehmens im selben Gesehaftszweig nach Ablauf von jeweils 25 Jahren (Jubilaumsverkaufe).

Fu~note

§ 7: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987 § 7 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 25.7.1994 I 1738 mWv 1.8.1994

UWG § 7a

Fu~note

§ 7a: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 7b

Fu~note

§§ 7b u. 7c: Aufgeh.durch Art. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 7c

Fu~note

§§ 7b u. 7c: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 rnWv 1.1.1987

UWG § 7d

Fu~note

§ 7d: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 rnWv 1.1.1987

UWG § 8

(1) Ist die Raumung eines vorhandenen Warenvorrats

  1. infolge eines Schadens, der durch Feuer, Wasser; Sturm oder ein vom Veranstalter nicht zu vertretendes·vergleichbares Ereignis verursacht wurde oder
  2. vor Durchfuhrung eines nach den baurechtlichen Vorschriften anzeige~ oder

genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens den Umstanden nach unvermeidlich (Raumungszwangslage), so konnen, soweit dies zur Behebung der Raumungszwangslage erforderlich ist, Raumungsverkaufe auch au~erhalb der zeitraume des § 7 Abs. 3 fur die Dauer von hochstens zwolf Werktagen durchgefuhrt werden. Bei der Ankundigung eines Raumungsverkaufs nach Satz 1 ist der Anla~ fur die Raumung des Warenvorrats anzugeben~

(2)
Raumungsverkaufe wegen Aufgabe des gesamten Geschaftsbetriebs konnen auch au~erhalb der Zeitraume des § 7 Abs. 3 fur die Dauer von hochstens 24 Werktagen durchgefuhrt werden, wenn der Veranstalter rnindestens drei Jahre vor Beginn keinen Raumungsverkauf wegen Aufgabe eines Geschaftsbetriebs gleicher Art durchgefuhrt hat, es sei denn, da~ besondere Urnstande vorliegen, die einen Raumungsverkauf vor Ablauf dieser Frist rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. •
(3)
Raumungsverkaufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind spates tens eine Woche, Raumungsverkaufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 spates tens zwei Wochen vor ihrer erstrnaligen Ankundigung bei der zustandigen amtlichen Berufsvertretung von Handel,. Handwerk und Industrie anzuzeigen. Die Anzeige mu~ enthalten:
  1. den Grund des Raumungsverkaufs,
  2. den Beginn und das Ende sowie den Ort des Raumungsverkaufs,
  3. Art, Beschaffenheit und Menge.der zu raurnenden Waren,
  4. im FaIle eines Raumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung der Verkaufsflache, die von der Bauma~nahme betroffen ist,
  5. im FaIle eines Raurnungsverkaufs nach Absatz 2 die Dauer der Fuhrung des

Geschaftsbetriebs. Der Anzeige sind Belege fur die den Grund des. RAumungsverkaufs bildenden Tatsachen beizufugen, im FaIle eines Raurnungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 auch eine Bestatigung der Baubehorde uber die Zulassigkeit des Bauvorhabens.

(4)
Zur Nachprufung der Angaben sind die amtlichen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie sowie die von diesen bestellten Vertrauensmanner befugt. Zu diesern Zweck konnen sie die Geschaftsraume des Veranstalters wahrend der Geschaftszeiten betreten. Die Einsicht in die Akten und die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen ist jedern gestattet.
(5)
Auf Unterlassung der Ankundigung oder Durchfuhrung des gesamt~n Raurnungsverkaufs kann in Anspruch genornmen werden, wer
  1. den Absatzen 1 bis 4 zuwiderhandelt,
  2. nur fur den Raumungsverkauf beschaffte Waren zum Verkauf stellt (Vor-und

Nachschieben von Waren) .

(6) Auf Unterlassung kann ferner in Anspruch genommen werden, wer

  1. den Anla~ fur den Raumungsverkauf mi~brauchlich herbeigefuhrt hat oder in anderer Weise von den Moglichkeiten eines Raumungsverkaufs mi~brauchlich Gebrauch macht,
  2. mittelbar oder unmittelbar den Geschaftsbetrieb, dessen Aufgabe angekundigt worden war, fortsetzt oder als Veranstalter des Raumungsverkaufs vor Ablauf von zwei Jahren am'selben Ort oder inbenachbarten Gemeinden einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen aufnimmt, es sei denn, da~ besondere Umstande vorliegen, die die Fortsetzung oder Aufnahme rechtfertiqen,
  3. im Falle eines Raumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 vor der vollstandigen Beendigung der angezeigten Bauma~nahme auf der davon betroffenen Verkaufsflache einen Handel' for4setzt. ".

Fu~note

§ 8: IdF d. Art •.1 Nr. 4 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 9

Fu~note"

§ 9: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 9a

Fu~note

§§ 9a, 10 u. 11: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 10

Fu~note

§§ 9a, 10 u. 11: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 11

Fu~note

§§ 9a, 10 u. 11: Aufgeh. durch-Art. 1 Nr. 5 G v. 25.7.1986 I 1169, mWv 1.1.1987

"

UWG § 12

(1)
Wer im gesehaftliehen Verkehr zu Zweeken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines gesehaftliehen Betriebes einen vorteil als Gegenleistung dafur anbietet, versprieht oder gewahrt, da~ er ihn oder einen Dritten bei dem Bezug von Waren oder gewerbliehen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird ein Angestellter oder Beauftragter eines gesehaftliehen Betriebes bestraft, der im gesehaftliehen Verkehr einen vorteil als Gegenleistung dafur fordert, sieh verspreehen la~t oder annimmt, da~ er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerbliehen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer weise bevorzuge.

Fu~note

§ 12: IdF d. Art. 139 Nr. 6 G v. 2.3~1974 I 469 mWv 1.1.1975

UWG § 13

(1)
Wer den §§ 4, 6, 6e, 12 zuwiderhandelt, kann auf .Unterlassung in Anspruch genomrnen..werden ..
(2)
In den Fallen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8kann der Ansprueh auf Unterlassung geltend gemaeht werden
  1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliehe Leistungen g~eicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Ansprueh eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlieh zu beeintrachtigen, .
  2. von rechtsfahigen Verbanden zur Forderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerpe~reibenden angehort, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oderverwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesonderenach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgema~en Aufgaben der Verfolgung gewerblieher Interessen tatsachlich wahrzunehmen, und soweit der Ansprueh eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlieh zu beeintrachtigen,
  3. von rechtsfahigen verbanden, zu deren satzungsgema~en Aufgaben es gehert, die Interessen der Verbraucher durch Aufklarung und Beratung wahrzunehmen. 1m FaIle des § 1 kennen diese Verbande den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliehe Belange der Verbraucher beruhrt werden.
  4. von den Industrie-und Handelskammern oder qen Handwerkskammern.
(3)
1m Falle des § 12 ·kann der Anspruch auf Unterlassung nur von den in Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 genannten Gewerbetreibenden, Verbanden und Kammern geltend gemacht werden.
(4)
Werden in den in den Absatzen 2 und 3-genannten Fallen die Zuwiderhandlungen in einem geschaftliehen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begrundet.
(5)
Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berucksichtigung der gesamten Umstande mi~brauchlieh ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen._
(6)
Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist verpflichtet:
  1. wer im FaIle des § 3 wu~te oder wissen mu~te, da~ die von ihrn gemachten Angaben, irrefuhrend ·sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wu~ten, da~ die von ihnen gemachten Angaben irrefuhrend waren;
  2. wer den §§ 6 bis 6c, 7, 8, 12'vorsatzlich oder fahrlassig zuwiderhandelt.

Fu~note

§ 13: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987 § 13 Abs. 2 Eingangssatz, Nr. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a G v. 25.7.1994 I 1738 mWv 1.8.1994 § 13 Abs.· 6 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v •. 25.7.1994 I 1738 mWv 1.8.1994

UWG § 13a

(1)
1st der Abnehrner durch eine unwahre und zur Irrefuhrung geeignete Werbeangabe im Sinne von § 4, die fur den Personenkreis, an den sie sich richtet, fur den Abschlu~ von Vertragen wesentlich ist, zur Abnahrne bestirnrnt worden, so kann er von dem Vertrag zurucktreten. Geht dieWerbung mit.der Angabe von einem Dritten aus, so steht dem Abnehrner das Rucktrittsrecht nur dann zu, wenn der andere Vertragsteil die Unwahrheit der Angabe und ihre Eignung zur Irrefuhrung kannte oder kennen mu~te oder sich die Werbung mit dieser Angabe durch eigene Ma~nahrnen zu eigen gemacht hat.
(2)
Der Rucktritt mu~ dem anderen Vertragsteil gegenuber unverzuglich erklart werden, nachdem der Abnehrner von den Umstanden Kenntnis erlangt hat, die sein Rucktrittsrecht begrunden. Das Rucktrittsrecht erlischt, wenn der Rucktritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Abschlu~ des Vertrags erklart wird. Es kann nicht im voraus abbedungen werden.
(3)
Die Folgen des Rucktritts bestirnrnen sich bei beweglichen Sachen nach § 3 Abs. 1, 3, 4 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes uber den Widerruf von Hausturgeschaften und ahnlichen Geschaften. Die Geltendrnachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Geht die Werbung von einem Dritten aus, so tragt im Verhaltnis zwischen dem anderen Vertragsteil und dem Dritten dieser den durch den Rucktritt des Abnehrners entstandenen Schaden allein, es sei denn, da~ der andere Vertragsteil die Zuwiderhandlung kannte.

Fu~note

§ 13a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987 § 13a Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 5 G v. 17.12.1990 I 2840 mWv 1.1.1991

UWG § 14

(1)
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes uber das Erwerbsgeschaft eines anderen, tiber die Person des Inhabers oder Leiters des Geschafts, uber die Waren oder gewerblichen Leistungen eines ander~n Tatsachen behauptet'oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschafts oder den Kredit des Inhabers zu schadigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zurn Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, da~ die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe. .
(2)
Handelt es sich urn vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder

der EmpfAnger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der Anspruch auf Unterlassung nur zulAssig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadensersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder kennen mu~te.

(3) Die Vbrschrift des § 13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Fu~note

§ 14 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 15

(1)
Wer wider besseres wissen tiber das Erwerbsgeschaft eines anderen, tiber die Person des Inhabers oder Leiters des Geschafts, (iber die Waren oder gewerblichen Leistungeneines anderen Tatsachen der Wa,hrheit zuwider behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschaftszu schadigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Werden die in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen in einem geschaftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet oder verb~eitet, so ist der Inhaberdes .Betriebs.neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah. ..

Fu~note

§ 15 Abs. 1: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v. 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970 u.

d. Art. 139 Nr. 7 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975

UWG § 16

Fu~note

§ 16: Aufgeh. durch Art. 25 Nr. 2 G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995

UWG § 17

.(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling' eines Geschaftsbetriebs ein GeschAfts-oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermoge aes Dienstverhaltnisses anvertraut worden oder zugAnglich geworden ist, wahrend der Geltungsdauer des DienstverhAltnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des GeschAftsbetriebs Schaden zuzuf(igen, mitteilt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eine~ Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschaftsbetriebs Schaden zuzuftigen,

1. sich ein GeschAfts-oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkorperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkorpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder

·2. ein Geschafts-oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

(3)
Der Versuch ist strafbar.
(4)
In besonders schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder ~eldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Tater bei der Mitteilung wei~, da~ das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder wenn er es 'selbst im Ausland verwertet.

Fu~note

§ 17 Abs. 1: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v. 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970 u.

d. Art. 139 Nr. 8 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 u. d. Art. 4 Nr. 3 Buchst. a G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986 § 17 Abs. 2 bis 4: IdF d. Art. 4 Nr. 3 Buchst. b G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986

UWG § 18

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die ihm im geschaftlichen verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder an jemand mi tteilt.

Fu~note

§ 18: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v. 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970 u. d. Art. 139 Nr. 9 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975; fruherer Satz 2 aufgeh. durch Art. 4 Nr. 4 G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986

UWG § 19

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 17, 18 verpflichten au~erdem zum Ersatze des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

UWG § 20

(1)
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennut"z jemand zu einem Vergehen gegen die §§ 17 oder 18 zu verleiten sucht oder das Erbieten eines anderen zu 'einem solchen Vergehen annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz sich zu einem Vergehen gegen die §§ 17 oder 18 erbietet oder sich auf das Ansinnen eines anderen zu einem solchen Vergehen bereit erklart.
(3)
§ 31 des Stra"fgesetzbuches gilt entsprechend.

Fu~note

§ 20: IdF d. 2. Teil Art. I Nr. 9 V v. 9.3.1932 I 121
Abs. 1: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970

Abs. 3: Eingef. durch Art. 4 Nr. 5 G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986

.UWG § 20a
Bei Straftaten nacentsprechend. h den §§ 17, 18 und 20 gilt § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches
Fu~note
§ 20a: IdF d. Art. 139 Nr. lQ G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975

UWG § 21

(1)
Die in diesem Gesetze bezeichneten Anspruche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjahren in sechs Monaten von dem-Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kennt~ nis erlangt, ohne Rucksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung an.
(2)
Fur die Anspruche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjahrung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden_ entstanden ist.

UWG § 22

(1)
Die Tat wird, mit Ausnahme der in den §§ 4 und 6c bezeichneten FaIle, nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt in den Fallen der §§ 17, 18 und 20 nicht, wenn die Strafverfolgungsbehorde wegen des besonderenoffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten hAlt. In den Fallen des § 12 hat das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Gewerbetreibenden, VerbAnde und Kammern.
(2)
Wegen einer Straftat nach den §§ 4 und 6c ist ebenso wie bei einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat nach § 12 neben dem Verletzten 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafproze~ordnung) jeder der im § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbande und Kammern zur Privatklage berechtigt.

Fu~note

§ 22 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 139 Nr. 11 Buchst. a G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 u. d. Art. 4 Nr. 6 Buchst. a G v. 15.5.1986 I 721 mWv.l.8.1986 § 22 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 4 Nr. 6 Buchst. b G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1. 8.1986 § 22 Abs. 1 Satz 3 (fruher Satz 2): IdF d. Art. 139 Nr. 11 Buchst. b G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975; fruher Satz 2 gem. Art. -4 Nr. 6 Buchst. c G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986 u. idF d. § 17 Nr. 1 u. 2 G v. 22.10.1987 I 2294 mWv 1.11.1987 § 22 Abs. 2: Fruherer Abs. 2 aufgeh. durch Art. 139 Nr. 11 Buchst. c, fruherer

·Abs. 3 jetzt Abs. 2 u. idF d. Art. 139 Nr. 11 Buchst. d G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975, d. Art. 4 Nr. 6 Buchst. a G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986 u. d. § 17 Nr. 2 G v. 22.10.1987 I 2294 mWv 1.11.1987

UWG § 23

(1) Wird in den Fallen" des § 15 auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Ver

letzten anzuordnen, da~ die verurteilung auf Verlangen offentlich bekanntgemacht wird.

(2)
1st auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unterlassung Klage erhoben, so kann in dem Urteile der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, den verfugenden Teil des Urteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei offentlich bekannt zu machen.
(3)
Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

Fu~note

§ 23: Abs. 1 u. 3: Aufgeh., fruhere Abs. 2, 4 u. 5 jetzt Abs. 1 bis 3 gem. Art. 55 G v. 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970 Abs. 1: 1dF d. Art. 139 Nr. 12 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975

UWG § 23a·

Bei der Bemessung des Streitwerts fur Anspruche auf Unterlassung von Zuwider-, handlungen gegen die §§ 1, 3, 4, 6, 6a bis 6c, 7, 8 ist es wertmindernd zu berucksichtigen, wenn die Sache nach Art und umfang einfach gelagert ist oder eine Belastung einer der Parteien mit den Proze~kosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer vermoqens-und EinkommensverhAltnisse nicht tragbat erscheint.

Fu~note

§ 23a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987; idF d. Art 1 Nr. 4 G v. 25.7.1994 I 1738 mWv 1.8.1994

UWG § 23b

~1) Macht in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Arispruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ,eine Partei glaubhaft, da~ die Belastung mit den Proze~kosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefAhrden wurde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, da~ die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepa~ten Teil des Streitwerts'f bemi~t. Das Gericht kann die Anordnung davon abhangig machen, da~ die Partei au~erdem glaubhaft macht, davon abhAngig machen, da~ die Partei au~erdem glaubhaft macht, da~ die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten ubernommen werden. Die Anordnung hat zu~ Folge, da~ die begunstigte Partei die Gebuhren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese ubernimmt, hat sie die' von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebuhren und die Gebuhren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die au~ergerichtlichen Kosten dem Gagner auferlegt oder von ihrn ubernommen werdenf kann der Rechtsanwalt der begunstigten Partei seine Gebuhren von dem Gegner nach dem fur diesen geltenden

Streitwert beitreiben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der GeschAftsstelle des Gerichts zur .Niederschrift erklart werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulassig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spater durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung uber den ~ntrag ist der Gegner zu horen.

13 .

Fu~note

§ 23b (fruher § 23a): Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 21.7.1965 I 625 mWv 31.7.19657 fruher § 23a gem. Art. 1 Nr. 11 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 24

(1)
Fur Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zustandig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer .solchen seinen Wohnsitz hat. Fur personen, die im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist das Gericht des inlandischen Aufenthaltsorts zustandig.
(2)
Fur Klagen·auf Grund dieses Gesetzes ist au~erdem nur das Gericht zus~andig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt fur Klagen, die von den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gewerbetreibenden, Ve'rbanden o.der Karnrnern erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland keinen wohnsitz hat.

Fu~note

§ 24: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969
§ 24 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 nach Ma~gabe d. Art. 2 G v.
25.7.1994 I 1738 (UWGAndG 1994) mWv 1.8.1994 .

UWG § 25

Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Anspruche auf Unterlassung kennen einstweilige Verfugungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der .z"ivilproze~ordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

Fu~note

§ 25 Satz 2: Aufgeh .. durch Art. 1 Nr. 9 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1. 7.1969

UWG § 26

Fu~note

§ 26: Aufgeh. durch Art. 139 Nr. 13 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975

UWG § 27

(1)
Burgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, geheren, sofern in erster Instanz die Landgerichte zustandig sind, vor die Karnrnern fur Handelssachen7 ausgenornrnen sind Rechtsstreitigkeiten, in denen ein letzter Verbraucher einen Anspruch aus § 13a geltend macht, der nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschaft nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes herruhrt.
(2)
Die Landesregierungen werdenermachtigt, durch Rechtsverordnung fur die Be

zirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht fur Wettbewerbsstreitsa·chen zu bestimrnen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsa~hen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen kennen diese Ermachtigung auf die Landesjustizverwaltungen ubertragen.

(3)
Die parteien kennen sich vor dem Gericht fur wettbewerbsstreitsaehen auch dureh Rechtsanwalte vertreten lassen, die bei dem Gerieht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung naeh Absatz 2 geheren wurde. Entspreehendes gilt fur die Vertretung vor dem Berufungsgerieht.
(4)
Die Mehrkosten, die einer Partei dadureh erwaehsen, da~ sie sieh naeh Absatz 3 dureh einen nicht beim Proze~gericht zugelassenen·Reehtsanwalt vertreten la~t, sind nieht zu erstatten.

Fu~note

§ 27 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 12·G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987· 27 Abs. 2 bis 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969

,

! Zukunftige Textfassung ab 1.1.2000 UWG § 27

(1)
Burge~liehe Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, geheren, sofern in erster Instanz die Landgerichte zustandig' sind, vor die Kammern fur Handelssaehen; ausgenommen sind Reehtsstreitigkeiten, in denen ein letzter Verbraucher einen Anspruch aus § 13a geltend macht, der nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschaft naeh § 95 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes h~.rruhrt.
(2)
Die Landesregierungen werden ermaehtigt, durch Reehtsverordnung fur die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht fiir Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, i.nsbe~ sondere der Sicherung einer einheitlichen Reehtsprechung, .dienlich ist. Die Landesregierungen konnen diese Ermaehtigung auf die Landesjustizverwaltungen ubertragen.
(3)
wird gegen eine Entscheidung des Geriehts fur wettbewerbsstreitsachen Berufung eingelegt, sokennen sich die Parteien vor dem Berufungsgerieht auch von Rechtsanwalten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung nach Absatz 2 geheren wtirde.
(4)
Die Mehrkosten, die einer Partei dadureh erwachsen, da~ sie sich naeh Absatz 3 durch einen nicht beim Proze~gerieht zugelassenen Rechts·anwalt vertreten la~t, sind nicht zu erstatten. "

Fu~note

§ 27 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987 § 27 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969 § 27 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969; idF

d. Art. 15 nach Ma~gabe d. Art. 21 u. 22 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG), in den Landern Baden-Wurttemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, ~heinland-Pfalz, Saarland u. Schleswig-Holstein mWv 1.1.2000, in den ubrigen Landern mWv 1.1.2005 " § 27 Abs. 4: Eingef. durehArt. 1 Nr. 10 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969

UWG § 27a

(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie-und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von burgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes gel tend gemacht wird (Einigungsstellen).

(2)
Die Einigungsstellen sind fur den Fall ihrer Anrufung durch einen letzten Verbraucher oder einen in § 13 Abs. 2 Nr. '3 genannten Verbraucherverband mit einem Rechtskundigen, der die Befahigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, als vorsitzendem und einer gleichen Anzahl von Gewerbetreibenden und Verbrauehern als Beisitzern, im ubrigen mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei sachverstandigen Gewerbetreibenden als Beisitzern zu besetzen. Der vorsitzende solI auf dem Gebiete des Wettbewerbsreehts erfahren sein. Die Beisitzer werden von dem vorsitzenden fur den jeweiligen Streitfall aus einer alljahrlich fur das Kalenderjahr aufzustellenden Liste der Beisitzer berufen. Die Berufung solI im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Fur die 'Aussehlie~ung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der zivilproze~ordnung entspreehend anzuwenden. 'Ober das Ablehnungsgesuch entscheidet das fur den Sitz der EinigungssteIIe zustandige Landgericht (Kammer fur Handelssaehen oder, falls es an einer solehen fehIt, Zivilkammer) '. ' ,
(3)
Die Einigungsstellen konnen bei burgerlichen Reehtsstreitigkeiten aus den §§ 13 und 13.a von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner uber den Streitfall angerufen werden, soweit die Wettbewerbshandlungen den geschaftlichen Verkehr mit.dem Ietzten Verbraucher betreffen. Bei sonstigen burgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den §§ 13 und 13a konnen die Einigungsstellen angerufen werden, wenn der ,Gegner zustimmt.'
(4)
Fur die Zustandigkeit der Einigungsstellen ist § 24 entsprechend anzuwenden.
(5)
Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das personliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des personlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften dar Zivilproze~ordnung an das fur den Sitz der Einigungsstelle zustandige Landgericht (Kammer fur Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6)
Die Einigungsstelle hat einen gutlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Grunden versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begrundung durfen nur mit Zustimmung der Parteien veroffentlicht werden.
(7)
Kommt ein vergleich zustande, so mu~ er in einem besonderen Schriftstuck niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet' die Zwangsvollstreekung statt; § 797a der zivilproze~ordnung ist entspreehend anzuwenden.
(8)
Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein fur unbegrundet oder sieh selbst fur unzustandig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9)
Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjahrung in gleicher Weise wie durch' Klageerhebung unterbrochen. Die Unterbreehung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens vor der Einigungsstelle fort. Kommt ein vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat dies den Parteien mitzuteilen. wird die Anrufung der Einigungsstelle zuruekgenommen, so gilt die Unterbrechung der verjahrung als nicht erfolgt.
(10)
Ist ein Reehtsstreit der in Absatz 3 Satz 1 bezeiehneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhangig gemaeht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeifuhrung eines gutlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren uber den Antrag auf Erla~ einer einstweiligen Verfugung ist diese Anordnung nur zulassig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht

anzuweriden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhangig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Fes~stellung, da~ der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulassig.

(11) Die Landesregierungen werden ermachtigt, die zur Durchfuhrung der vorstehenden Bestirnmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere uber die Aufsicht uber die Einigungsstellen, uber ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie-und Handelskarnmern angeh6renden Gewerbetreibenden 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorlaufigen Regelung des Rechts der Industrie-und Handelskarnmern yom 18. Dezember 1956 -Bundesgesetzbl. I S. 920) und uber die Vollstreckung von Ordnungsgeldern, sowie Bestirnmungen Uber die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschlage der fur ein Bundesland errichteten, mit offentlichen Mitteln geforderten Verbraucherzentralen zur Bestirnmung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbraucher zu berucksichtigen. .

Fu~note

§ 27a: IdF d. Art. 1 § 1 G v. 11.3.1957 I 172 § 27a Abs. 1 u. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. a u. b G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

27a Abs. 3 Satz 1 u. 2: .IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. c G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987 § 27a Abs. 5 Satz 2 u. 3: IdF d. Art. 139 Nr. 14 Buchst. a G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 § 27a Abs. 10 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969 § 27a Abs. 11: ,IdF d. Art. 8 Abs. 4 G v. 23.6.1970 I 805 mWv 26.6.1970 u. d. Art. 139 Nr. 14 Buchst. b G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 Satz 2: E~ngef. durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. d G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 28

Fu~note

§ 28: Aufgeh. durch Art. 25 Nr. 2 G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995

UWG § 29

Fu~note

§ 29: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 14 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987

UWG § 30

(1)
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
(2)

Fu~note

§ 30 Abs. 2: Aufhebungsvorschrift

UWG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt

(BGBI. II 1990, 889, 963)
-Ma~gaben fur das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgen
den
Ma~gaben in Kraft:

1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, ver6ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geandert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Marz 1990 (BGBI. I S. 422), mit folgender Ma~gabe: . Abweichend von § 27a Abs. 2 Satz 1 kann die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befahigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.