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DE039

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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (geändert 24. Juni 1994)


ArbnErfG
Gesetz tiber Arbeitnehmererfindungen
Zitierdatum:
1957-07-25'
Fundstelle: BGBl I 1957, 756
Sachgebiet: FNA 422-1

Fu~note

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1968 +++) (+++ Stand: Anderung durch Art .. 56 G v. 5.10.1994 I 2911 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 5 +++)

ArbnErfG InhaltsUbersicht

ERSTER ABSCHNITT
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich .•1
Erfindungen 2
Technische Verbesserungsvorschlage ....... §3
Diensterfindungen und freie Erfindungen
4
ZWEITER ABSCHNITT Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlage von Arbeitnehmern im privaten Dienst
Diensterfindungen
Meldepflicht
5
Inanspruchnahme 6
Wirkung der Inanspruchnahme 7
Frei qewordene Diensterfindungen 8
Vergutung bei unbeschrankter
Inanspruchnahme 9
Vergutung bei beschrankter
Inanspruchnahme 10
Vergtitungsrichtlinien 11
Feststellung oder Festsetzung'der
vergii tung 12
Schutzrechtsanmeldung im Inland 13
Schutzrechtsanmeldung im Ausland 14
Gegenseitige Rechte und Pflichten beim
Erwerb von Schutzrechten
15
Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder
des Schutzrechts
16
Betriebsgeheimnisse 17
Freie Erfindungen
Mitteilungspflicht
18
Anbietungspflicht 19
Technische Verbesserungsvorschlage § 20
Gemeinsame Bestimmungen
Erfinderberater
21
Unabdingbarkei t 22
Unbilligkeit 23
Geheimhaltungspflicht 24
Verpflichtungen aus dem
Arbeitsverhaltnis
25
Auflosung des Arbeitsverhaltnisses 26
Konkurs 27
Schiedsverfahren
Gutliche Einigung
28
Errichtung der Schiedsstelle 29
Besetzung der Schiedsstelle 30
Anrufung der Schiedsstelle 31
Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle . § 32
Verfahren vor der Schiedsstelle 33
Einigungsvorschlag der Schiedsstelle 34
Erfolglose Beendigung des
Schiedsverfahrens
35
Kosten des Schiedsverfahrens 36
Gerichtliche Verfahren
Voraussetzungen fur die Erhebung der
Klaqe 37
Klaqe" auf angemessene vergiitung 38
-Zustandigkeit 39
DRITTER ABSCHNITT Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlage von Arbeitnehmern im 6ffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
Arbeitnehmer im 6ffentlichen Dienst 40
Beamte, Soldaten 41
Besondere Bestimrnungen fur Etfindungen
von Hochschullehrern und
Hochschulassistenten 42
VIERTER ABSCHNITT
Ubergangs-und
Schlu~bestirnmungen
Erfindungen und technische
Verbesserungsvorschlage vor
Inkrafttreten des Gesetzes 43
Anhangige Verfahren 44
Durchfuhrungsbestimrnungen 45
Au~erkrafttreten von Vorschriften 46
Besondere Bestimrnungen fur Berlin 47
Saarland 48
Inkrafttreten § 49

! Zukunftige Textfassung ab 1.1.1999 ArbnErfG Inhaltsiibersicht

ERSTER ABSCHNITT

Anwendungsbereich und Begriffsbestimrnungen
Anwendungsbereich
1
Erf indungen 2
Technische Verbesserungsvorschlage 3
Diensterfindungen und freie Erfindungen 4
ZWEITER ABSCHNITT Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlage von Arbeitnehmern im privaten Dienst
Diensterfindungen
Meldepflicht 5
vergutung bei unbeschrankter
Vergutung bei beschrankter
Feststellung oder Festsetzung der
Gegenseitige Rechte und Pflichten beirn
Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder
Inanspruchnalune 6
Wirkung der Inanspruchnalune 7
Frei gewordene Diensterfindungen 8
Inanspruchnalune 9
Inanspruchnalune 10
Vergutungsrichtlinien 11
Verqiitung 12
Schutzrechtsanmeldung irn Inland 13
Schutzrechtsanmeldung im Ausland •14
Erwerb von Schutzrech~en .•••~••••15
des Schutzrechts 16
Betriebsgeheimnisse •••.••17
Freie Erfindungen
Mitteilungspflicht
18
Anbietungspflicht 19
Technische Verbesserungsvorschlage § 20
Gerneinsame Bestimmungen
Erfinderberater
21
Unabdingbarkeit 22
Unbilligkeit 23
Geheirnhaltungspflicht 24
Verpflichtungen aus dern
Arbeitsverhaltnis
25
Aufl6sung des Arbeitsverhaltnisses 26
Insolvenzverfahren 27
Schiedsverfahren
Gutliche Einigung
28
Errichtung der Schiedsstelle •..•......... § "29
Erfolglose Beendigung des
Besetzung der Schiedsstelle 30
Anrufung der Schiedsstelle 31
Antra~ auf Erweiterung der Schiedsstelle . § 32
Verfahren vor der Schiedsstelle 33
Einigungsvorschlag der Schiedsstelle 34
Schiedsverfahrens 35
Kosten des Schiedsverfahrens 36
Gerichtliche Verfahren
Voraussetzungen fur die Erhebung der
DRITTER ABSCHNITT
Erfindungen und technische
Verbesserungsvorschlage von
Arbeitnehmern im 6ffentlichen
Dienst, von Beamten und So1daten
Besondere Bestimmungen fur Erfindungen
von Hochschullehrern und
Klage 37
Klage auf angernessene vergutung 38
Zus tandigkeit 39
Arbeitneluner im 6ffentlichen Dienst 40
Beamte, Soldaten 41

Hochschulassistenten ................... . § 42 VIERTER ABSCHNITT . Obergangs-und Schlu~bestimmungen

Erfindungen und technische
Verbesserungsvorschlage vor
rnkrafttreten des Gesetzes ............. .
§ 43

Anhangige Verfahren ..................... . § 44
Durchfuhrungsbestimmungen ............... . § 45
Au~erkrafttreten von Vorschriften ....... . § 46
Besondere Bestimmungen fur Berlin ....... . § 47
Saarland ................................ . § 48
Inkrafttreten ............................ § 49

Fu~note

InhaltsUbersicht: Entsprechend den bei den einzelnen Vorschriften ausgewiesenen Anderungen fortgeschrieben

ArbnErfG Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

ArbnErfG § 1 Anwendungsbereich

Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen
Verbesserungsvorschlage von Arbeitnehmern im privaten und im offentlichen
Dienst, von Beamten und Soldaten.

ArbnErfG § 2 Erfindungen

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent-oder 'gebrauchsmusterfahig sind.

ArbnErfG § 3 Technische Verbesserungsvorschlage

Technische Verbesserungsvorschlage im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschlage fur sonstiqe ·technische Neuerungen, die nicht patent-oder gebrauchsmusterfahig sind.

ArbnErfG § 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen

(1)
Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes konnen gebundene oder freie Erfindungen sein.
(2)
Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind wahrend der Dauer des Arbeitsverhaltnisses gemachte Erfindungen, die entweder
  1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der offentlichen Verwaltung obliegenden Tatigkeit entstanden sind oder
  2. ma~geblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der offentlichen Verwaltung beruhen.
(3)
sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindung~n. Sie unterliegen jedoch den Beschrankungen der §§ 18 und 19.
(4)
Die Absatze 1 bis3 gelten entsprechend fur Erfindungen von Beamten und Soldaten.

ArbnErfG zweiter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlage von Arbeitnehmern im privaten Dienst

ArbnErfG'l. Diensterfindungen

ArbnErfG § 5 Meldepflicht

(1)
Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzuglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen, da~ es sich urn die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so konnen sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzuglich schriftlich zu bestatigen.
(2)
In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Losung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefugt werden, soweit sie zum Verstandnis der Erfindunq erforderlich sind. Die Meldung solI dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte weisunqen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrunqen oder Arbeiten des Betriebes, . die Mitarbeiter sowie Art und Umfanq ihrer Mitarbeit anqeben und solI hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht. ,
(3)
Eine Meldung, die den Anforderunqen des Absatzes 2 nicht entspricht, qilt als ordnunqsqema~, wenn der Arbeitqeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklart, da~ und in welcher Hinsicht die Meldung einer Erqanzunq bedarf. Er. hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Erqanzunq der Meldunq zu unterstutzen.

ArbnErfG § 6 Inanspruchnahme

(1)
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindunq unbeschrankt oder beschrankt in Anspruch nehmen.
(2)
Die Inanspruchnahme erfolqt durch schriftliche Erklarunq qeqenUber dem Arbeitnehmer. Die Erklarung solI sobald wie moqlich abqeqeben werden7 sie ist spatestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Einqanq der ordnunqsma~iqen Meldunq 5 Abs. 2 und 3) abzugeben.

ArbnErfG § 7 Wirkunq der Inanspruchnahme

(1)
Mit Zuqang der Erklarung der unbeschrankten Inanspruchnahme gehen aIle Rechte an der Diensterfindunq auf den Arbeitgeber uber.
(2)
Mit zuqang der Erklarunq der beschrankten Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber nur ein nichtausschlie~liches Recht zur Benutzung der Diensterfindung. wird durch das Benutzungsrecht des Arbeitgebers die anderweitige verwertung der

Diensterfindung durch den Arbeitnehmer unbillig erschwert, so kann der Arbeitnehmer verlangen, da~ der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten die Diensterfindung . entweder unbeschrankt in Anspruch nimmt oder sie dern Arbeitnehrner freigibt.

(3) Verfilgungen, die' der Arbei tnehmer ilber eine Diens terfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dern Arbeitgeber gegenilber unwirksarn, soweit seine Rechte beeintrachtigt werden.

ArbnErfG § 8 Frei gewordene Diensterfindungen

(1) Eine Diensterfindung wird frei,

  1. wenn der Arbei tgeber sie schriftlich freigibt;
  2. wenn der Arbeitgeber sie beschrankt in Anspruch nirnrnt, unbeschadet des Benut~ungsrechts des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2;
  3. wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb,von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgerna~~n Meldung 5 Abs. 2 und 3) oder im FaIle des § 7 Abs. '2 innerhalb von zwei Monaten nach dern Verlangen des Arbeitnehrners in Anspruch nirnrnt.

(2) Cher eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmerohne die Beschrankungen der §§ 18 und 19 verfilgen.

ArbnErfG § 9 Vergiltung bei unbeschrankter Inanspruchnahme

(1)
Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angernessene Vergiltung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschrankt in Anspruch genornrnen hat .
(2)
Filr die Bernessung der Vergutung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehffiers irn Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dern Zustandekomrnen der Diensterfindung rna~gebend. .

ArbnErfG § 10 Vergutung bei beschrankter Inanspruchnahrne

(1)
Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angernessene Vergutung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindunq beschrankt in.Anspruch genornmen hat und sie benutzt. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2)
Nach Inanspruchnahme der Diensterfindunq kann sich der Arbeitqeber dern Arbeitnehmer geqenuber nicht darauf berufen, da~ die Erfindunq zur Zeit der In'anspruchnahme nicht schutzfahiq gewesen sei, es sei denn, da~ sich dies aus einer Entschei.dung des Patentarnts oder eines Gerichts erqibt. Der Verqutunqsanspruch des Arbeitnehmers bleibt unberUhrt, soweit er bis zur rechtskraftigen Entscheidunq falliq qeworden ist.

ArbnErfG ~ 11 Verqutungsrichtlinien

Der Bundesrninister filr Arbeit erla~t nach Anh6runq der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (/*§ lOa *1 des Tarifvertraqsgesetzes) Richtlinien uber die Bernessung der Vergutunq.

Fu~note

§ 11: Vql. Richtlinien fur die Verqutung von Arbeitnehmererfindunqen irn privaten

Dienst v. 20.7.1959 Beilage zurn BAnz. Nr. 156 u. Richtlinien fur die VerqUtunq von Arbeitnehmererfindungen im effentlichen Dienst v. 1.12.1960 BAnz. Nr. 237. Bundesminister fur Arbeit jetzt Bundesminister fur Arbeit und Sozialordnung. § lOa des Tarifvertragsgesetzes jetzt § 12 gem. Art. 7 Nr. 2 G v. 14.8.1969 I 1106 iVm Tarifvertragsgesetz (TVG) 802-1 idF d. Bek. v. 25.8.1969 I 1323 mWV 1.9.1969

ArbnErfG § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergiltung

(1)
Die Art und Hehe der Vergiltung soIl in angemessener Frist nach ~nanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitqeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.' .
(2)
Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt . sind{~,· ~ist ,die Vergiltung fur jeden gesondert festzustellen. Die Gesamth6he der vergUtunq und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der;~i.~;"Arbeitqeber den Beteiligten bekanntzugeben......' :2~4·t' "
(3)
Kommt eine Vereinbarung iiber die vergfitung in angemessener, Frli.;::;'nach Inanspruchnahme der Diensterfindunq nicht zustande, so hat der Arbei:tgeper:'die ~ergiltung durch eine begrundete schriftliche Erklarung an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Bei unbeschrinkter Inanspruchnahme der Diensterfindung ist die vergiltung spatestens bis .zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts, bei beschrAnkter ~panspruChnahme spatestens bis zurn Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der,' Benutzung

. •. .'t.......,"'. "'-?-~~--'"~; -.

festzusetzen. :--

(4)
Der Arbeitnehmer' kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch schriftliche Erklarung widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung fur beide Teile verbindlich. . ""',
(5)
Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung fur aIle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer' von ihnen 'der .Festsetzung mit der Begrundung widerspricht, da~ sein Anteil an derDiensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem FaIle berechtigt, die Vergiltung fur aIle Beteiligten neu festzusetzen.
(6)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer k5nnen,voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergi1tung verlangen, wenn sieh Umstande wesentlich andern, die fur die Feststellung oder Festsetzung der vergi1tung ma~gebend waren. Ruckzahlung einer bereits geleisteten Vergi1tung kann nieht verlangt werden. Die Absatze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden.

ArbnErfG § 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland

(1)
Der Arbeitgeber ist verpfiichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine patentfahige Diensterfindung hat er zur Erteilung einesPatents anzumelden, so~ fern nicht bei verstandiger Wurdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der Gebrauchsmusterschutz zweekdienlieher erscheint. Die Anmeldung hat unverzuglich zu geschehen. '
(2)
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entfallt,
  1. wenn die Diensterfindung frei geworden ist 8 Abs. 1):
  2. wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt:
  3. wenn die Voraussetzungen des § 17 vorliegen.

(3) Genugt der Arbeitgeber naeh unbeschrankter Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner Anmeldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung auch nicht innerhalb einer ihm yom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Naehfrist, so· kann der Arbeitnehmer' die Anmeldung der Diensterfindung fur den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken. .

(4) Ist die Diensterfindung frei'geworden, so ist nur der'Arbeitnehmer berechtigt, sie zur Erteilunq eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindunq bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der Anmeldunq auf den Arbeitnehmer Uber.

ArbnErfG § 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland

(1)
Nach unbeschrankter Inanspruchnahme der Diensterfindunq ist der Arbeitqeber berechtiqt, diese auch im Ausland zur Erteilung von Sehutzrechten anzumelden.
(2)
Fur auslandische Staaten, in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnebmer die Diensterfindung freizugeben und ibm auf Verlanqen den Erwerb von Aus~ands8chutzrechten.~zu. erm6glichen. Die Freigabe 8011 so rechtzeitig .vorqenommen werden, da~ der Arbeitnehiner -die PrioritltsitiSten der zwischenstaatliehen Vertraqe auf dem Gebiet' des qewerblichen ReehtiriiCiiutzes

. .'_ h~._-:~~1::~·7"1:".

ausnutzen kann.'":"''JWJ}~,~~~, .

(3) Der Arbeitqeber kann .sieh gleichzeitiq mit der Freiqabe nach Absat~;;-·l~/·ein nichtausschlie~liches Recht zur Benutzung der Diensterfindung in den betreffenden auslandischen Staaten gegen anqemessene Verqijtung vorbehalten und verlangen, da~ der Arbeitnehmer bei der Verwertunq der freigegebenen Erfindunq in den betreffenden auslandischen Staaten die Verpflichtungen des Arbeitqebers aus den im Zeitpunkt der Freigabe bestehenden Vertraqen Uber die Diensterfindung geqenangemessene Vergiltung berucksiehtigt. '. -:

ArbnErfG § 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerbvon Schutzrechten

(1)
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zugleieh mit der Anmeldunq der Diensterfindung zur Erteilunq eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlaqen: zu geben. Er hat ihn von dem Fortganq des Verfahrens zu unterrichten und ihIlfauf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu gewahren.
(2)
Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstutzen und die erforderlichen Erklarunqen abzugeben.

ArbnErfG § 16 Aufgabe der Sehutzreehtsanmeldung oder des Schutzreehts

(1)
Wenn der Arbeitgeber vor Erfullung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Verqiltung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzreehts nieht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzreeht nieht aufrechterhalten will, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Verlangen und Kosten das Recht zu Ubertragen sowie die zur Wahrung des Reehts erforderliehen Unterlagen auszuhandigen. .
(2)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten naeh Zugang der-Mitteilung die Obertraqung des Rechts verlangt.
(3)
Gleiehzeitig mit der Mitteilung naeh Absatz 1 kann sieh der Arbeitgeber ein nichtausschlie~liches Recht zur Benutzung der Diensterfiridung geqen anqemessene Verqiltung vorbehalten.
(1)
Wenn bereehtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindunq.nieht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkunq eines Schutzreehts absehen, sofern er die Schutzfahigkeit der Diensterfindung gegenUber dem Arbeitnehmer anerkennt.
(2)
Erkennt der Arbeitgeber die Sehutzfahigkeit der Diensterfindung nieht an, so kann er von der Erwirkung eines SChutzreehts absehen, wenn er zur Herbeifuhrung einer Einiqung uber die Sehutzfahigkeit der Diensterfindung die Sehiedsstelle 29) anruft.
(3)
Bei der Bemessung der Vergiltunq fur eine Erfindung naeh Absatz 1 sind aueh die wirtsehaftliehen Naehteile zu berueksiehtigen, die sieh fur den Arbeitnehmer daraus ergeben, da~ auf die Diensterfindung kein Sehutzreeht erteilt worden ist.

ArbnErfG § 17 Betriebsge~eimnisse Fu~note

§ 17 Abs. 2: Fruherer Abs. 2.·aufgeh'-t friiherer Abs. 3 jetzt Abs. 2 u. neugefa~t gem. Art. 5 Nr. 1 G v. 4.9.1967 I 953 mwv 1.10.;1968 § 17 Abs. 3: Friiher Abs. 4 gem. Art. 5 Nr. 2 G v. 4.9.19~7 I 953 mWV:·l.10.1968

I

ArbnErfG 2.
Freie Erfindungen

ArbnErfG § 18 Mitteilungspflicht

(1)
Der Arbeitnehmer, der wahrend der Dauer des Arbeitsverhaltnisses eine freie Erfindung gemaeht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverziiglich schrif~lich mitzuteilen. Dabei mu~ fiber die Erfindung und, wenn dies erforderlich ·ist,.,;~",. auch Uber ihre Entstehung so viel mitgeteiltwerden, da~ der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist. .
(2)
Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung dureh schriftliehe Erklarung an den Arbeitnehmer, da~ die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann er die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Ansprueh nehmen.
(3)
Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensiehtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist. .
ArbnErfG § 19 Anbietungspflieht
(1)
Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung wahrend der Dauer des Arbeitsverhaltnisses anderweitig verwertet, hat er zunaehst dem Arbeitgeber mindestens ein niehtausschlie~liehes Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedinqungen anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in den vorhahdenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fallt. Das Angebot kann gleiehzeitig mit der Mitteilung nach § 18 abgegeben werden. .
(2)
Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vorrecht.
(3)
Erklart sieh der Arbeitgeber innerhalb der Frist des Absatzes 2 zum Erwerb des ihm angebotenen Reehts bereit, macht er jedoch geltend, da~ die Bedingungen des Angebots nieht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers die Bedinqungen fest.
(4)
Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine andere Festsetzung der Be

dingungen beantragen, wenn sich Umstande wesentlich andern, die fur.die vereinbarten oder festqesetzten Bedingungen ma~gebend waren.

ArbnErfG 3.
Technische Verbesserunqsvorschlage

ArbnErfG § 20

(1)
Fur technische verbesserungsvorschlage, die dem Arbeitgeber eine ahnliche Vorzugsstellung qewahren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer geqen den Arbeitqeber einen~sp~uchauf anqemessene-Vergfitunq, sobald'dieser sie verwertet. Die.:sestimmungeri>der §§ 9.\lIld12 sind sinngema~ anzuwenden.
(2)
1m Ubriqen bleibt, die Behandlunq ,technischer VerbesserungsvorschUge der Regelunq duz:ch Tariivertrag oder-Betriebsvereinbarunq Uberlassen.

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ArbnErfG 4.
Gemeinsame Bestimmunqen

ArbnErfG § 21 Erfinderberater

(1)
In Betrieben kennen durch Ubereinkunft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein oder mehrere Erfinderperater bestellt werden.
(2)
Der Erfinderberater solI insqesondere den Arbeitnehmer bei der Abfassung .der Meldung 5) oder der Mitteilung 18) unterstfitzen sowie auf--Verlangen des Arbeitgebers -und des Arbeitnehmers bei der Ermittlung eine~:·anqemessenen Vergutung mitwirken. .

ArbnErfG § 22 Unabdingbarkeit

Die Vorschriften dieses Gesetzes kennen zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulassig sind jedoch Vereinbarungen fiber Diensterfindungen nach ihrer Meldung, fiber freie Erfindungen und technische Verbesserunqsvorschlage 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.

ArbnErfG § 23 Unbilliqkeit

(1)
Vereinbarungen fiber Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschlage 20 Abs. 1),' die nach· diesem Gesetz zuUssig sind, sind unwirksam, soweit sie in erheblichem Ma~e unbillig sind. Das gleiche gilt fur die Festsetzung der Vergtitung 12 Abs. 4).
(2)
Auf die Unbilliqkeit einer Vereinbarung oder einer Festsetzung der Vergutung kennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie die Unbilligkeit
spates tens bis Arbeitsverhaltnis zum ses d Ablauf urch schr von sechs iftliche Erklar Monaten ung gege nach nuber Beendigung dem anderen des Teil
geltend machen.

'ArbnErfG § 24 Geheimhaltungspflicht

(1)
Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen bereehtigte Belange dies erfordern.
(2)
Der Arbeitnehrner hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nieht frei geworden ist 8 Abs. 1).
(3)
Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, durfen ihre Kenntnis weder auswerten noeh bekanntgeben.

ArbnErfG § 25 Verpfliehtungen aus dem Arbeitsverhaltnis

Sonstige Verpfliehtungen, :d_~~ sieh fur den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhaltnis erqeben, werden durehdie Vorsehriften dieses Gesetzes "nieht beruhrt, soweit_ sich nicht da-raus, da~ die Erfindung frei geworden ist 8 Abs. 1), etwas anderes erqibt.--

ArbnErfG § 26 Auflosung des Arbeitsverhaltnisses

Die Reehte und Pfliehten aus diesem Gesetz werden dureh die Auflosung des Arbeitsverhaltnisses nieht beruhrt.

ArbnErfG § 27 Konkurs

(1)
Wird uber das Vermogen des Arbeitgebers der Konkurs eroffnet, so hat der Arbeitnehmer ein Vorkaufsreeht hinsiehtlieh der von ihm qemaehten und yom ,Arbeitgeber unbesehrankt in Ansprueh qenomrnenen Diensterfindung, falls der_Konkurs~ verwalter diese ohne den Gesehaftsbetrieb verau~ert.
(2)
Die Anspruehe des Arbeitnehrners auf VerqUtung fur die unbesehrAnkte' Inanspruchnahrne einer Diensterfindunq 9), fur das Benutzungsreeht an einer Erfindung (-§§ 10, 14 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 19) oder fur die Verwertunq eines teehnisehen Verbesserungsvorschlages 20 Abs. 1) werden im Konkurs fiber das Vermogen des Arbeitgebers im Range naeh den in Ix § 61 Nr. 1 *1 der Konkursordnung genannten, jedoeh vor allen Ubrigen Konkursforderungen berueksichtigt. Mehrere Anspruche werden naeh dem Verhaltnis ihrer Betrage befriedigt.

Fu~note

§ 27 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruek: Jetzt § 61 Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung 311-4 gem. Art. 2 Nr. 3 G v. 17.7.1974 I 1481 mWv 20.7.1974

! Zukunftige Textfassung ab 1.1.1999
ArbnErfG
§ 27 Insolvenzverfahren

wird nach unbeschrankter Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren Uber das Vermogen des Arbeitgebers eroffnet, so gilt folgendes:

  1. verau~ert der Insolvenzvetwalter die Diensterfindung mit dem GesehAftsbetrieb, so tritt der Erwerber fur die Zeit von der Eroffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergutungspflieht des Arbeitgebers 9) ein.
  2. verau~ert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung ohne den Geschaftsbetrieb, so hat der Arbeitnehrner ein Vorkaufsreeht. Ubt der Arbeitnehmer das Vorkaufsrecht aus, so kann er mit seinen Anspruchen auf VerqUtung

fur die unbeschrankte Inanspruchnahme der Diensterfindunq geqen die Kaufpreisforderung aufrechnen. Fur den Fall, da~ der Arbeitnehmer das Vorkaufsrecht nicht ausubt, kann der Insolvenzverwalter mit dem Erwerber vereinbaren, da~ sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine anqemessene Verqfitunq 9) fur die weitere Verwertung der Diensterfindunq zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so erhalt der Arbeitnehmer eine angemessene Abfindung aus dem verau~erungserlos.

  1. Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfindunq im Unternehmen des Schuldners, so hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergutung fur die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu zahlen.
  2. Will der Insolvenzverwalter die Diensterfindunq weder im Unternehmen des Schuldners verwerten. noch verau~ern, so gilt § 16 Abs. 1 und 2 entsprechend. Verlanqt der Arbeitnehmer die Obertragunq der Erfindunq, sokann er mit seinen Anspruchen auf Verqutung fur die unbeschrankte Inanspruchnahme der Diensterfindunq qeqen den Anspruch auf Erstattunq der Kosten der'Obertragung aufrechnen. .
  3. rm Ubriqen kann der Arbeitnehmer seine verqfitunqsanspruche nur als rnsolvenzqlaubiqer qeltend machen.

Fu~note

§ 27: rdF d. Art. 56 nach Ma~gabe d. Dritten Teils (Art. 102 bis 110) G v. 5.10.1994 r 2911 (EGInsO) mWv 1.1.1999

ArbnErfG 5. SChiedsverfahren

ArbnErfG §28 Gutliche Einigung

In allen Streitfallen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gutliche Einigung herbeizufuhren.

ArbnErfG § 29 Errichtung der Schiedsstelle

(1)
Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.
(2)
Die Schiedsstelle kann au~erhalb ihres Sitzes zusammentreten.

ArbnErfG § 30 Besetzung der Schiedsstelle

(1)
Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden oder'seinem Vertreter und zwei Beisitzern.
(2)
Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die Befahigunq zurn Richteramt 1* nach dem Gerichtsverfassungsgesetz *1 besitzen. Sie werden vom Bundesminister der Justiz am Beginn des Kalenderjahres fur dessen Dauer berufen.
(3)
Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Teehnik, auf das sieh die Erfindung oder der technische Verbesserunqsvorschlaq bezieht, besondere Erfahrung besitzen. Sie werden vom Prasidenten des Patentamts aus den Mitqliedern'oder Hilfsmitgliedern des Patentamts fur den einzelnen Streitfall berufen.
(4)
Auf Antrag eines Beteiliqten ist die Besetzunq d.er Schiedsstelle urn je einen Beisitzer aus Kreisender Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erweitern. Diese

Beisitzer werden vom Prasidenten des Patentamts aus Vorschlagslisten, ausqewahlt und fur den einzelnen Streitfall bestellt. Zur Einreichung von Vorsehlaqslisten sind berechtigt die in § 11 genannten Spitzenorganisationen, ferner die Gewerkschaften und die selbstandigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-oder berufspolitischer Zwecksetzung, die keiner dieser Spitzenorganisationen angeschlossen sind, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern anqehorti von denen nach der ihnen im Betrieb obliegenden Tatigkeit erfinderische Leistungen erwartet werden.

(5)
Der Prasident des Patentamts solI den Beisitzer nach Absatz 4 aus der Vorschlagsliste derjenigen Organisation auswahlen, welcher der Beteiliqte anqehort, wenn der Beteiliqte seine zugehorigkeit zu einer Organisation vor der Auswahl der Schiedsstelle mitgeteilt hat. .
(6)
Die Dienstaufsicht iiber die Sehiedsstelle fiihrt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht tiber den Vorsitzenden der Bundesminister der Justiz. . .:~,~' .

Fu~note

§ 30 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Vql. jetzt §§ 5 bis 7 Deutsches Richterqesetz 301-1. Aufhebung der entsprechenden Vorschriften des GVG durch § 85 Nr. 1 G v. 8.9.1961 I 1665 mWv 1.7.1962 § 30 Abs. 2: IdF d. § 6 Nr. 1 6. UberIG v. 23.3.1961 I 274 mWv 1.7.1961

30 Abs. 6: Eingei. durch § 6 Nr. 2 6. UberlG v. 23.3.i961 I 274 mwv 1.7.1961

ArbnErfG § 31 Anrufung der Schiedsstelle

(1)
Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Antrag soll .in zwei Stucken eingereicht werden. Er soll eine kurze Darstellunq des Saehverhalts sowie Namen und Ansehrift des anderen Beteiligten enthalten.
(2)
Der. Antrag wird 'vom vorsitzenden_der Schiedsstelle dem anderEm Beteil1qten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist<zu dem Antrag schriftlich zu au~ern..

..

ArbnErfG § 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle

Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ist von demjenigen, der die Sehiedsstelle. anruft, zugleich mit der Anrufung (§ 31 Abs. 1), von dem anderen Beteiligten innerhalb von zwei Woehen nach Zustellung des die Anrufung enthaltenden Antrags 31 Abs. 2) zu stellen.

ArbnErfG § 33 Verfahren vor der Schiedsstelle

(1)
Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind § 1032 Abs. 1, §§ 1035 und 1036 der Zivilproze~ordnung sinngema~ anzuwenden. § 1034 Abs,' 1 der Zivilproze~ordnung ist mit der Ma~gabe sinngema~ anzuwenden, da~ auch Patentanwalte und Erlaubnisscheininhaber /* (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Anderung und Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 -WiGBl. s. 179) */ sowie Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Sehiedsstelle nicht zuruckgewiesen werden durfen.
(2)
Im ubrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst.

Fu~note

§ 33 Abs. 1 Kursivdruck: Aufgeh. durch § 188 Nr. 2 G v. 7.9.1966 I 557 mWv 1.1.1967. Wegen der Fortgeltung von Erlaubnisseheinen vgl. § 177 G v. 7.9.1966 424-5-1

ArbnErfG § 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle

(1)
Die Schiedsstelle fa~t ihre Beschlusse mit Stimmenmehrheit, § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
(2)
Die Sehiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigunqsvorsehlaq zu machen. Der Einiqungsvorschlag ist zu beqriinden und von samtlichen Mitqliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die Moglichkeit des Widerspruchs ·und die Folgen bei versaumung der Widerspruchsfrist ist in dem EiniqungsYorschlaqhinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligtem zuzustellen. , ,~ ,
(3)
Der. EinigungsYorsehlag gilt als angenommen und eine dam Inhai~:·.Ci~s..·Vor:schlags entspreehende Vereinbarunq als zustande gekommen," wenn nichi~.innerliaib eines Monats nach Zustellung des Vorsehlages ein schr.iftlieher Widersp~~~lf'~~'iile~ der Beteiligten bei der Sehiedsstelle. eingeht. . ·'~~~ilif:~~~~ij./'
(4)
1st einer der Beteiligten dureh unabwendbaren zufall verhindert worden, den widersprueh reehtzeitig einzulegen, so ist er auf Antrag wieder in·den. Yorigen Stand einzusetzen. Der Antrag rnu~ innerhalb eines Monats naeh Wegfall des Hindernisses sehriftlich bei der Sehiedsstelle eingereieht werden. Innerhalb.dieser Frist ist der Widersprueh naehzuholen. Der Antrag mu~die Tatsaehen, auf'die er gestiitzt wird, und die Mittel angeben, mit denen diese Tatsachen glaUbhaft gernacht werden. Ein Jahr naeh Zustellung des Einigungsvorsehlages kann die Wieder

'einsetzung nicht rnehr beantragt und der Widersprueh nieht mehr naehgeholt werden.

(5) Ober den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Sehiedsstelle.· Gegen die Entscheidung der Sehiedsstelle findet die sofortige Besehwerde nach den. Vorschriften der Zivilproze~ordnung an das fur den Sitz des Antraqstellers zusta.ndige Landgerieht statt.

ArbnErfG § 35 Erfolglose Beendigung des Sehiedsverfahrens

(1) Das Verfahren vor der Sehiedsstelle ist'erfolglos beendet,

  1. wenn sieh der andere Beteiligte innerhalb der ihm naeh § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nieht geau~ert hat;
  2. wenn er es abgelehnt hat, sieh auf das Verfahren vor der Sehiedsstelle ein:zulassen;
  3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein sehriftlieher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die er'folglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.

ArbnErfG § 36 Kosten des Schiedsverfahrens

1m Verfahren vor der Sehiedsstelle werden keine'Gebuhren oder Auslagen erhoben.

ArbnErfG 6.
Gerichtliches Verfahren

ArbnErfG § 37 Voraussetzungen fur die Erhebung der Klage

(1)
Rechte oder Rechtsverhaltnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, konnen im wege der Klage erst geltend.gemacht werden, . nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist.
(2)
Dies gilt nicht,
  1. wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung (§§ 12, 19, 22, 34) geltend gemacht werden oder die Klage darauf gestutzt wird, da~ die Vereinbarunq nicht rechtswirksarn sei;
  2. wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind;
  3. wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist;
  4. wenn die Parteien vereinbart haben, von der Anrufunq der Schiedl abzusehen.. Diese Vereinbarung. -kann erst. qetroffen .. Streitfall 28) einqetreten..:ist. Sie bedarf cler ·sc·hriftform
(3)
Einer Vereinbarung nach Absat£ 2 Hr. 4, steht esg~eicht,. wenn zur Hauptsache mundlich verhandelt haben,'" ohIle -,:geltend iu rna'I~.m~n Schiedsstelle nicht anqerufen worden ist. . .
(4)
Der vorheriqen Anrufung dar S'~hiedsstelle 'bedarfes ferner n auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfugung.
(5)
Die Klaqe ist nach Erla~ eines Arrestes oder einer einstweiliqen. Verfuqunq ohne die Beschrankunq des Absatzes 1 zulassiq, wenn der Partei nach den I§ 926, 936 der zivilproze~ordnung eine Frist zur Erhebunq der Klaqe besti~~.::,~~~rden

ist . """ . 0'

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ArbnErfG § 38 Klage auf angemessene Verqijtung

Besteht Streit uber die Hehe der Vergiitunq, so kann die Klaqe auchli~:(.ti.ahlunq 'eines vom Gericht zu bestimrnenden anqemessenen Betrages qerichtet ..~rden.."'·

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ArbnErfG § 39 Zustandiqkeit )'~~it ;"'_.

(1)
Fur alle Rechtsstreitigkeiten i1ber Erfindungen eines Arbeitnehmers's 'nd" die fur Patentstreitsachen zustandigen Gerichte 143 des Patentqesetzes) ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlie~lich zustandig. Die VorschriftenUber das Verfahren. in Patentstr'eitsachen sind anzuwenden. . '1: .
(2)
Ausgenomrnen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschlie~lich Anspruche auf Leistung einer festgestellten oder festqes~tzten Vergutung fur eine Erfindunq zum Gegenstand haben.;;'·':';':."

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Fu~note <"'~'~.'< :-

§ 39 Abs. 1: Fruherer Satz 3 aufgeh .. durch Art. 9 Nr. 5 G v. 24.6 ~1~9,~~~~: 1.325 mWv 1.7.1994 . '0 § 39 Abs. 1 S~tz 1: IdF d. Art. 2 Abs. 2 G v. 15.8.1986 I 1446 mWv 1.1.1981

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ArbnErfG Dritter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlage von Arbeitnehrnern im 6ffentlichen Dienst, von Bearnten und Soldaten

ArbnErfG § 40 Arbeitnehrner im 6ffentlichen Dienst Auf Erfindunqen und teehnisehe Verbesserunqsvorsehlaqe von Arbeitnehmern, die in Betrieben und Verwaltunqen des Bundes, , der Lander, der Gemeinden und sonstiqen Kerpersehaften, Anstalten und Stiftunqen des effentliehen Reehts besehAftigt sind, sind die Vorsehriften fur Arbeitnehmer im privaten Dienst 'mit folqender Ma~gabe anzuwenden:

  1. An Stelle der Inanspruehnahme der Diensterfindunq kann der Arbeitqeber eine anqemessene Beteiliqunq an dem Ertraq der Diensterfindung in Ansprueh nehmen, wenn dies vorher vereinbart worden ist. fiber die Hohe der Beteiliqunq kennen im voraus bindende Abmaehunqen qetroffen werden. Kommt eine Vereinbarunq iiber die Hohe der Beteiliqunq nieht zustande, so hat der Arbeitqeber sie festzusetzen~ §,12 Abs. 3 bis 6 ist:~n~spJ;'eehend anzuwenden~ ..,.,' .. ,..:', ,>: :0;'; '" ' , '
  2. Die Behandlunq von,teclmiscben \T~rbesserunqi~9rschll.geil.'nachc;'1 20 Abs. '2 kann auch d~rchDienstvereinbarunq qereqe1t.)!,e , .....""\c: "·:ii,9~ifteii,· nac~ denen die Einiqung: uber die.Dienstvereinba~ung:4urc, "":,l\14~,tr.~~,~';'7.}~~~'einer hoheren Dienststelleoder' eirier'drltten-" " , ' .' ,.T.'.", ': "-'t'werden':':"kann, finden keble· Anwendunq. "','':<;~~::~:'''-'I'f;;', ::;~'f:::\.'.,~c::.,.., .:", .... ....~..lf~~At¥&~... ~
  3. Oem Arbeitnehmer konnen -im: 6ffentlichen Interes's~:~:a\it@~~'ingemeine':Ailc)tdnunq der zustandiqen obersteI;l Diens tbeh6rde ' BesehrAnkurigen'll-insiehtlieh'der Art der Verwertunq der Diensterfindunq:auferleqt"werden. '
  4. Zur Einreiehunq von Vorsehlaqslisten fur Arbeitqeberbeisitzer 30 Abs. 4) sind aueh die Bundesregierunq und die Landesreqierungen berechtigt.

5 . Soweit Of fentliehe Verwaltunqen e iqene SchiedsstEillen,:: zur, Beilequnq von Streitiqkeiten auf Grund dieses Gesetzes errichtet''''habeli', 'tinden die Vorsehriften der §§ 29 bis 32 keine Anwendunq.

ArbnErfG § 41 Beamte. Soldaten _

.::f:t~1t,~' · "

Auf Erfindungen und teehnisehe Verbesserungsvorsehlaqe von '~Beamten'·und Soldaten 'sind die Vorsehriften fur Arbeitnehmer im offentlichen Diens'tentsprechend anzu

wenden. '

ArbnErfG § 42 Besondere Bestimmunqen fur Erfindunqen von Hoehsehullehrern und Hoehsehulassistenten

(1), In Abweiehunq von den Vorsehriften der §§ 40 und 41 sind Erfindunqen von Professoren, Dozenten und wissensehaftlichen Assistenten bei den wissensehaftlichen Hoehsehulen, die von ihnen in dieser Eiqensehaft-q~cht werde~, freie Erfindunqen. Die Bestimmunqen der §§ 18, 19 und 22 sindnicnt anzuwenden.

(2) Hat der Dienstherr fur Forsehungsarbei ten, die. zu 'der:"J!lrfindunq gefiihrt ha':'" ben, besondere Mittel aufgewendet, so sind die inAl;lsatz~:iqenannten Personen verpfliehtet, die Verwertung der Erfindunq dem Dienstherrn'schriftlich mitzuteilen und ihm auf Verlangen die Art der Verwertunq unddie Hohe·des erzielten Ent:" qelts anzuqeben. Der Dienstherr ist bereehtiqt, innerhalb von drei Monaten naeh Einqanq der sehriftliehen Mitt~ilunq eine anqemessene Beteiliqunq am Ertrag der Erfindunq zu beanspruehen. Der Ertraq aus dieser Beteiliqung darf die Hohe der aufqewendeten Mittel nie~t iibersteiqen. '

ArbnErfG Vierter Absehnitt ,
Uberqanqs-und
Sehlu~bestimmunqen

ArbnErfG -§ 43 Erfindungen und technische verbesserungsvorschlage vor Inkrafttreten des Gesetzes

(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auch auf patentfahige Erfindungen von Arbeitnehmern, die nach dem 21. Juli 1942 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemacht worden sind, mit der Ma~gabe anzuwenden, da~ es fur die Inanspruchnahme solcher Erfindungen bei den bisher geltenden Vorschriften verbleibt.
(2)
Das gleiche qilt fur patentfahige Erfindungen von Arpeitnehmern, die vor dem

22. Juli 1942 gemacht worden sind, wemi die voraussetzunqen des § 13 Abs. 1 Satz 2 der DurchfUhrungsverordnung zur,~y~jprtbl~iiq::®er,,':d~e",Behandlung von Erfindungen von Ge~olgsc~~.ftsmitgliedern vom'~~~~¥'i~~J~l;i~r~~ic~q:esetZbl. "I S. 257),:,gegeben'slndun~;tdie dortvo,~gesehe~',itltl'Ar~l,~J\'J~!~·;Unbefriedigende. Behandlung der vergiituriq;,im Zeitpunkf dest~ktt'~te't:eiii"~qfe'~e&:~Ge'setzes noch nicht ahgege-:ben war .F\ir:-die Abqabe der' 'Erkl~lst~;di%~bliiedSstelle' CI,29) zUstAndiq. Die Erklarung,-kann nichtmehr' abqeoehen'-werctenj-~:::."Wenri"das auf die Erfindung erteilte P,atent erloschen ist. Die Satze 2 'und 3' sind nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf angemessene Vergutunq im Zeitpunkt des Inkrafttretens'dieses Gesetzes bereits rechtshangiq geworden ist.

(3)
Auf nur gebrauchsmustertahige Erfindungen, die nach dem 21.', Juli 1942 und vor dem Inkrafttreten'dieses Gesetzes qemacht worden sind, sind nur, die Vorschriften ilber das Schiedsverfahren und das'qerichtl!che Verfahren (§§ 28 bis 39) anzuwenden. Im Uhrigen verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
(4)
Auf technische Verbesserungsvorschlaqe, deren Verwertung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beqonnen hat, ist § 20 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Fu~note

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§ 43 Abs. 1 u. 2: § 2 der,durch'§46 Nr~' 1 dieses Gesetzes aufgehobenen V v.

12.7.1942 I 466 lautet: '~ "Jedes Gefolgschaftsmitqlied ist verpflichtet, die von ihm'qemachten Erfindungen, soweit sie aus seiner Arbeit im Betriebe heraus entstanden sind, dem Unternehmer zur Verfuqung zu stellen. Der Unternehmer hat dafur eine angemessene

,Vergutunq zu zahlen." § 4 der durch § 46 Nr. 2 dieses Gesetzes aufgehobenen V v. 20.3.,1943 I 257 lau

tet: "(i) Der Unternehmer kann eine yom Gefolgschaftsmitglied wahrend der Dauer des Arbeitsverhaltnisses gemachte Erfiridung in Anspruch nehmen,-wenn sie aus der Arbeit des Gefolgschaftsmitqliedes 1m Betriebe heraus entstanden ist~ dazu ~echnet jede Erfindung, die aus der,dam ~folgschaftsmitqlied im Betriebe obliegenden Tatigkeit erwachsen ist,odei die,ma~geblich auf betrieblichen Erfahrunqen, Vorarbeiten oder' sonstiqen betrieblichen Aniequnqen

beruht.

(2)
Die Inanspruchnahme ist so bald wie moglich, spates tens aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Erfindungsmeldung, gegenfiber dem Gefolqschaftsmitglied schriftlich zu erklaren.,Mit dem Zeitpunkt der Erklarung geht die Erfindunq auf den Unternehmer fiber. Verfuqungen, die das Gefolgschaftsmitglied vorher trifft,' sind dem Unternehmer geqenUher unwirksam. Gibt der Unternehmer eine eindeutige Erklarunq innerhalb der Frist nicht ab, so kann das Gefolgschaftsmitqlied -erforderlichenfalls unter Beachtunq der im Interesse der Landesverteidiqung geqebenen Geheimhaltungsbestimmungen -[ber die Erfindunq frei verfuqen.
(3)
Der Unternehmer hat die qemeldete Erfindung so lange geheim zu behandeln, w-ie er sie nicht in Anspruch genommen hat. Das Gefolgschaftsmitqlied

\ -'::

hat d~e Erfindung so lange geheim zu behandeln, bis es die freie Verfuqung

darllber erh!lt. II § 13 Abs.. 1 Satz 1 u,' 3 der durch § 46 Nr, 2 dieses Gesetzes aufgehobenen V v, 20,3,1943 I 257 lautet:

11(1) Diese Verordnung tritt mit dem 22. Juli 1942 in Kraft. Fur Erfindungsmeldungen zwischen dem 22. Juli 1942 und dem Datum der Veroffentlichung der Durchfuhrungsverordnung verlangert sich die Frist zur Inanspruchnahrne der Erfindung' gema~ § 4 Abs. 2 um die gleiche Zeit,lI

ArbnErfG' § 44 Anhangige Ve~fahren '

ArbnErfG § 45 --Durch~uh~ngsbestimmungen

Der Bundesminister der Justiz wird errnachtigt, im Einvernehrnen mit dem Bundesminister fur Arbeit die fur'die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchfuhrungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann er bestimmen, ,

1. welche personlichen Voraussetzungen Personen erfullen mussen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehrner vorgeschlagen wer

2. den; wie die auf Grund der Vorschlagslisten Tatigkeit zu entschadigen-sind. ausgewahlten Beisitzer fur ihre
Fu~note ;~-..."'. -_;:7-.~-":._ _ _

§ 45: Vgl. 2. DV zum G.,:iUSer Arbeitnehmererfindungen 422-1-2. Bundesminister fur Arbeit jetzt Bundesminister' fur Arbeft und Sozialordnung

ArbnErfG § 46 Au~erkrafttreten von Vorschriften

/* Mit-dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgeho
ben, soweit sie nicht beretts au~er Kraft getreten sind:
"1. die Verordnung fiber die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitglie

dern vom 12. Juli'1942 tReichsgesetzbl. I S. 466);

2. die Durchfuhrungsverordnung zur Verordnung fiber die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. Marz 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 257). */

Fu~note

§ 46: Aufhebungsvorschrift~ abgedruckt zum Verstandnis des § 43 Abs. 1 u. 2

ArbnErfG § 47 Besondere Bestirnmungen fur Berlin

(1)
Dieses Gesetz gilt nach Ma~gabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. IS, 1) auch im L"and Berlin. Rechts:'" verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten i~ Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(2)
Der Bundesminister der Justiz wird ermachtiqt, eine weitere Schiedsstelle bei der Dienststelle Berlin des Patentamts zu errichten. Diese Schiedsstelle ist ausschlie~lich zustandiq, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Land Berlin hat; sie ist ferner zustandig, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz in den Landern Bremen, Hamburg oder Schleswig-Holstein oder in den Oberlandesgerichtsbezirken Braunschweig oder Celle des Landes Niedersachsen hat und bei der Anrufunq der Schiedsstelle 31) mit schriftlicher Zustimmunq des anderen Beteiliqten beantragt wird, das Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle bei der Dienststelle Berlin des Patentamts durchzufuhren.
(3)
Der Prasident des Patentamts kann im Einvernehmen mit dem Senator fur Justiz des Landes Berlin als Beisitzer gema~ § 30 Abs. 3 auch Beamte oder Angestellte des Landes Berlin berufen. Sie werden ehrenamtlich tatig.
(4)
Zu Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 30 Abs. 4) sollen nu~ Per~onen bestellt werden, die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben.
(5)
Der Prasident des Patentamts kann die ihm zustehende Befugnis zur Berufunq von; Beisitzern auf den Leiter der Dienststelle Berlin des Patentamts Ubertragen.

Fu~note

§ 47 Abs. 2: Vgl. 1. DV zum G uber Arbeitnehmererfindungen 422-1-1

ArbnErfG § 48

Fu~note

§ 48: Saarklausel gegenstandslos gem. § 1 Abs. 1 G zur Einftihrung von Bundesrecht im Saarland v. 30.6.1959 101-3

ArbnErfG § 49 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft. .