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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Spital Uster v. Jan Kowalski

Verfahren Nr. DCH2012-0013

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Spital Uster aus Uster, Schweiz, vertreten durch Kamano GmbH, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Jan Kowalski aus Czestochowa, Polen.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <spital-uster.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 21. Mai 2012 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domain-Namen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 22. Mai 2012 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domain-Namens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht. Am 25. Mai 2012 hat das Zentrum die Gesuchstellerin gebeten, eine der folgenden Optionen zu wählen: 1. einen ausreichenden Nachweis einzureichen über eine Vereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner, die festlegt, dass das Verfahren auf Deutsch durchgeführt werden soll, oder 2. das Gesuch auf English übersetzt einzureichen, oder 3. einen Antrag zu stellen, dass die Verfahrenssprache Deutsch sein soll.

Nach einer Mitteilung der Gesuchstellerin vom 22. Mai 2012 hat die Domainvergabestelle SWITCH am 29. Mai 2012 französisch und nicht englisch (wie ursprünglich mitgeteilt) als Sprache des Registrierungsvertrages bestätigt. Am 25. Mai 2012 hat die Gesuchstellerin den Antrag gestellt, dass die Verfahrenssprache Deutsch sein soll (zur Verfahrenssprache s. 7 unten).

Am 5. Juni 2012 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 25. Juni 2012.

Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 26. Juni 2012 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Der Gesuchsteller wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

Am 26. Juni 2012 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Zentrum bestellte am 9. Juli 2012 Jacques de Werra als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist ein Spital in der Stadt Uster das als öffentlichrechtlicher Zweckverband1 unter der Bezeichnung „Zweckverband Spital Uster“ von verschiedenen Schweizer Gemeinden (insbesondere Uster) gegründet worden ist. Seit 1984 übt die Gesuchstellerin ihre Geschäftstätigkeit unter dem Namen „Spital Uster“ aus. Sie beschäftigt ca. 1000 Mitarbeiter und behandelt über 50.000 Patienten pro Jahr.

Die Gesuchstellerin ist Inhaberin des Domain-Namens „spitaluster.ch“, welcher am 15. Juni 1998 registriert wurde. Unter diesem Domain-Namen wird die offizielle Website des Spitals Uster geführt.

Die Gesuchstellerin ist Inhaberin einer schweizerischen kombinierten Marke mit dem Wortelement „Spital Uster“ (für diverse Waren und Dienstleistungen in Klassen 5, 10, 35, 38, 41 – 44), die am 25. April 2012 beim Institut für geistiges Eigentum angemeldet worden ist und am 5. Juli 2012 ins Markenregister eingetragen worden ist.

Der Domain-Name wurde am 3. Juni 2009 registriert. Der Gesuchsgegner verwendet den Domain-Namen zum Abruf einer "Parking-Website", die mehrere als "sponsored listings" bezeichnete Links auf Websites von im Gesundheitsbereich tätigen Unternehmen und Produkten enthält.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Mit der Verwendung des Domain-Namens gibt der Gesuchsgegner vor, bei den unter dem Domain-Namen angebotenen Produkte und Dienstleistungen aus dem Bereich Gesundheitspflege handele es sich um solche, welche von der Gesuchstellerin selber angeboten, bzw. durch diese autorisiert würden. Somit würde der Besucher der Website über die Herkunft der Inhalte getäuscht. Die Gesuchstellerin macht eine Verletzung ihres Namenrechts (nach Artikel 29 ZGB), ihres Firmenrechts, sowie ihres Markenrechts geltend. Sie wirft auch einen Verstoss gegen den unlauteren Wettbewerb (nach UWG) vor.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat zum Gesuch der Gesuchstellerin nicht Stellung genommen. Aus diesem Grund legt der Experte seiner Entscheidung die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Fakten und Beweisen zugrunde, soweit diese erwiesen sind oder glaubhaft vorgebracht wurden, und auf den Inhalt und der Erscheinung der umstrittenen Website im Internet.

6. Verfahrenssprache

Gemäss Paragraph 7(a) des Verfahrensreglements wird das Verfahren in der Sprache des Registrierungsvertrages durchgeführt, unbeschadet der Befugnis der Streitbeilegungsstelle, eines Schlichters oder eines Experten, auf Antrag einer oder beider Parteien oder nach eigenem Ermessen angesichts der Umstände des Streitbeilegungsverfahrens ausnahmsweise etwas anderes anzuordnen. Die Sprache des Registrierungsvertrages ist aus dem WhoIs-Dienst der Registerbetreiberin zu entnehmen.

Im vorliegenden Fall wurde der Registrierungsvertrag in französischer Sprache verfasst.

Der Experte stellt aber fest, dass das Streitbeilegungsverfahren mehrere Verbindungen zur deutschen Sprache hat, nämlich, dass der Domain-Name mit deutschem Wortlaut registriert worden ist, dass er für eine deutschsprachige Website verwendet wird, dass mehrere frühere WIPO Verfahren gegen den Gesuchsgegner in deutscher Sprache durchgeführt wurden, und schliesslich, dass der Sitz der Gesuchstellerin sich in der deutschsprachigen Schweiz befindet.

Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass der Gesuchsgegner genügend Kenntnisse hat, auf Deutsch zu kommunizieren. Aldi Gmbh & Co. KG, et al. V. Jan Kowal, WIPO Verfahren Nr. DCH2011-0012,.

In Anbetracht aller vorstehenden Ausführungen kommt der Experte zu der Auffassung, dass das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache durchzuführen ist.

7. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere dann vor, wenn

i. sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

ii. der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

iii. die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.

A. Die Gesuchstellerin verfügt über Kennzeichenrechte

Die Gesuchstellerin ist ein öffentlichrechtlicher Zweckverband der die Bezeichnung „Zweckverband Spital Uster“ führt und vom zivilrechtlichen Namensschutz geschützt werden kann.

Der Namensschutz ergibt sich aus Artikel 29 Abs. 2 ZGB wonach, wer dadurch beeinträchtigt wird, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, auf Unterlassung dieser Anmassung klagen kann.

Unbestritten ist grundsätzlich, dass diese Bestimmung auch die Namen juristischer Personen und insbesondere diejenigen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften erfasst (BGE 112 II 369, 72 II 145).

Somit verfügt die Gesuchstellerin über Kennzeichenrechte aus Namenschutz.

B. Klare Verletzung des Kennzeichenrechts der Gesuchstellerin

Eine Namensanmassung nach Artikel 29 ZGB muss unbefugt erfolgen, d.h. durch Beeinträchtigung rechtlich schützenswerter Interessen des Namensträgers. Diese Voraussetzung ist unter anderem erfüllt, wenn die Aneignung des Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, infolge einer bloßen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen dem bisherigen Träger des Namens und dem anmassenden Dritten herzustellen. Nach einer anderen Umschreibung liegt eine unbefugte Namensanmaßung auch vor, wenn die Kennzeichnungswirkung eines fremden Namens für eigene Zwecke missbraucht, d.h., wenn der Anschein erweckt wird, der fremde Name habe etwas mit dem neuen Namensträger persönlich oder mit seinem Geschäft zu tun oder es bestehe eine enge – persönliche, ideelle, geistige oder geschäftliche – Verbindung, die in Tat und Wahrheit fehlt oder gar nur aus Gegensätzen besteht (BGE 116 II 463 E.3b, 112 II 369 E.3d). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 127 III 33 E.4).

Der Experte ist im vorliegenden Fall der Ansicht, dass der durchschnittliche Internet-Benutzer bei der Verwendung des Namens einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (d.h. Uster) in einem Domain-Namen von einem Angebot der betreffenden Körperschaft ausgeht, da mit der Verwendung einer Stadtnamens das dahinter stehende Gemeinwesen bezeichnet wird. Das ist besonders der Fall wenn der betroffene Domain-Name ein zusätzliches Wort enthält, das eine Tätigkeit am Ort beschreibt (hier das Wort “Spital”). Aus diesem Grund besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Namen der Gesuchstellerin und dem Domain-Namen.

Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner keine Rechte zum Gebrauch von der Bezeichnung “Spital Uster” geltend machen kann. Schliesslich darf auch in Betracht gezogen werden, dass der Gesuchsgegner die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung “Spital Uster” zu Lasten der Gesuchstellerin ausnutzt, um Internetverkehr auf seine Website zu ziehen.

Somit kommt der Experte zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr besteht und dass eine klare Verletzung der Kennzeichenrechte (aus Artikel 29 ZGB) der Gesuchstellerin besteht. Somit erübrigt sich, die Rechtslage nach Firmenrecht, Markenrecht oder UWG zu klären.

Der Gesuchsgegner hat die Gelegenheit zur Einreichung einer Gesuchserwiderung nicht wahrgenommen. Nach Ansicht des Experten liegen auch keine Verteidigungsgründe vor.

Aufgrund der von der Gesuchstellerin erhobenen Rechtsbegehren, und in anbetracht der Rechtsverletzung des Gesuchsgegners, rechtfertigt sich die Übertragung des Domain-Namens auf die Gesuchstellerin.

8. Entscheidung

Aus den dargelegten Erwägungen entscheidet der Experte, der streitgegenständliche Domain-Name

<spital-uster.ch> sei gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements auf die Gesuchstellerin zu übertragen.

Jacques de Werra
Experte
Datum: 23. Juli 2012


1 http://www.spitaluster.ch/uploads/File/PDF-Dokumente_Portraet/Statuten_Zweckverband.pdf.