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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Rudolfinerhaus Privatklinik GmbH v. iMER Germany GmbH

Verfahren Nr. D2017-1962

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Rudolfinerhaus Privatklinik GmbH aus Wien, Österreich, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Österreich.

Beschwerdegegnerin ist iMER Germany GmbH, aus Berlin, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <rudolfinerhaus.com> (der "Domainname") ist bei Ledl.net GmbH (die "Domainvergabestelle") registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem "Zentrum") am 9. Oktober 2017 per E-Mail ein. Am selben Tag hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domain Namen an Ledl.net GmbH geschickt. Am 10. Oktober 2017, übermittelte Ledl.net GmbH das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin des Domainnamens ist, und stellte deren Kontaktdaten zur Verfügung. Insbesondere bestätigte die Domainvergabestelle, dass der Registrierungsvertrag in deutscher Sprache ist.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Richtlinie"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Ergänzenden Verfahrensregeln") genügt.

Gemäss Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 19. Oktober 2017 eingeleitet. Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 8. November 2017. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 9. November 2017 teilte das Zentrum demzufolge das Säumnis der Beschwerdegegnerin mit.

Das Zentrum bestellte Andrea Mondini am 17. November 2017 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

Am 17. November 2017 ging beim Zentrum eine E-Mail von einer Person namens "David Berezin", ein, worin sinngemäss erklärt wurde, die Beschwerdegegnerin sei nicht bereit, auf den Domainnamen zu verzichten (siehe unten, Abschnitt 5.B).

Am 20. September 2017 ging eine weitere E-Mail von der obengenannten Person beim Zentrum ein, worin gefragt wurde, ob die Kommunikation auf Englisch erfolgen könne. Darauf antwortete das Zentrum, dass die Domainvergabestelle dem Zentrum bestätigt hat, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch ist, und dass Paragraph 11 der Verfahrensordnung besagt, dass bei Fehlen einer abweichenden Parteivereinbarung oder einer abweichenden Regelung in der Registrierungsvereinbarung das Verfahren in der Sprache der Registrierungsvereinbarung durchgeführt wird, unbeschadet der Befugnis des Beschwerdepanels, etwas anderes anzuordnen.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist ein privat geführtes Spital in Wien, welches bereits in 1882 gegründet wurde und seit dem 9. Oktober 2003 im Firmenbuch eingetragen ist.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin mehrerer österreichischen Markeneintragungen, die alle am 7. Juli 2017 angemeldet wurden, darunter insbesondere die Markeneintragung RUDOLFINERHAUS (Nr. 293331), registriert am 18. Juli 2017 in den Klassen 41, 43 und 44 für verschiedene medizinische und Pflegedienstleistungen.

Die Beschwerdegegnerin hat den Domainnamen am 16. Juni 2011 registrieren lassen. Der Domainname führt zu einer inaktiven Webseite.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin behauptet:

- Dass der Domainname identisch ist mit der Marke der Beschwerdeführerin, so dass daraus eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise entsteht;

- Dass die Beschwerdegegnerin (insbesondere unter "www.imer.biz") medizinische Leistungen vermittelt, dass jedoch "ein Bezug zu dem Namen Rudolfinerhaus nicht bestehe", und dass sie deshalb kein berechtigtes Interesse am Domainnamen habe;

- Dass bereits im Juni 2013 eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin erfolgte, welche allerdings erfolglos blieb;

- Dass mit Schreiben vom 18. Juni 2013 die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin zur Einleitung eines Domaintransfers aufforderte;

- Dass die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 3. November 2014 für die Übertragung des Domainnamens als Aufwandentschädigung für die Erstellung und Wartung der Webseite einen Betrag von 20.000 EUR verlangt habe, so dass ihr Ziel die "Lukrierung von Ablösezahlungen sei".

- Dass ein weiteres Ziel der Beschwerdegegnerin sei, die Beschwerdeführerin daran zu hindern, ihren Namen als Domainnamen zu führen.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin hat die Frist um eine Beschwerdeerwiderung einzureichen verstreichen lassen und sich innerhalb der Frist nicht zu den in der Beschwerde angeführten Argumenten geäussert.

Am 17. November 2017 erhielt das Zentrum eine E-Mail von einer Person namens "David Berezin" mit folgendem Inhalt: "Wir sind nicht einverstanden verzichten auf unser Recht der Benutzung der Domain-Namen. Website im Gange ist, und es ist ein Vertrag mit der Klinik, nehmen unsere Patienten. Wenn jemand interessiert überboten haben Domain-Namen, dann können wir zu einer Einigung kommen."

Diese Nachricht ging nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung ein. Aus den E-Mails der obengenannten Person ist dem Panel nicht deutlich ob und in welchem Zusammenhang der letztere die Position des Beschwerdegegners vertritt. Es ist auch nicht ersichtlich, in welchem Verhältnis die Beschwerdegegnerin zum Absender dieser E-Mail steht. Diese E-Mail wird daher nicht weiter berücksichtigt.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie sieht drei kumulative Voraussetzungen vor, die für den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens erfüllt sein müssen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin nachzuweisen.

Die Voraussetzungen lauten:

(i) dass der streitgegenständliche Domainname mit einer Marke, aus der die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechselungsfähig sind;

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an diesem Domainnamen hat; und

(iii) dass dieser Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

A. Verfahrenssprache

Paragraph 11 der Verfahrensordnung besagt, dass bei Fehlen einer abweichenden Parteivereinbarung oder einer abweichenden Regelung in der Registrierungsvereinbarung das Verfahren grundsätzlich in der Sprache der Registrierungsvereinbarung durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall wäre dies die deutsche Sprache. Die Verfahrensordnung gewährt dem Beschwerdepanel jedoch die Möglichkeit eine andere Verfahrenssprache unter Berücksichtigung der Umstände des Verfahrens festzulegen.

Am 20. September 2017 ging beim Zentrum eine Anfrage ein, ob die Kommunikation auf Englisch erfolgen könne. Diese Anfrage ging beim Zentrum erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung ein. Sie stammt nicht von der Beschwerdegegnerin, und ein Vertretungsverhältnis ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien ihren Sitz in einem deutschsprachigen Land haben und dass die Korrespondenz zwischen den Parteien in deutscher Sprache geführt wurde (Beschwerdebeilage 5), so dass kein Grund besteht, die Benutzung der englischen Sprache anzuordnen.

Das Beschwerdepanel entscheidet deshalb unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände, das weitere Verfahren in deutscher Sprache durchzuführen und die Entscheidung in deutscher Sprache zu erlassen.

B. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin ist nachweislich Inhaberin der Marke RUDOLFINERHAUS.

Der Umstand, dass die Marken der Beschwerdeführerin erst nach dem Domainnamen angemeldet und registriert wurden, hindert die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht daran, sich auf die Richtlinie zu berufen, und schliesst auch die Schlussfolgerung nicht aus, dass der Domainname mit einer Marke der Beschwerdeführerin identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist. Dieser Umstand ist aber bei der Prüfung des Rechts oder berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin bzw. der Bösgläubigkeit mit zu berücksichtigen.

Das Beschwerdepanel stellt fest, dass der Domainname identisch mit der Marke RUDOLFINERHAUS (AT-Nr. 293331) der Beschwerdeführerin ist.

C. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches setzt gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie voraus, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht auf ein eigenes Recht oder ein berechtigtes Interesse am Domainnamen berufen kann.

Die Prüfung dieser zweiten Voraussetzung kann offen bleiben, da nach Ansicht des Beschwerdepanels die dritte Voraussetzung (siehe nachstehend Abschnitt D), zumindest den Akten des Falles zufolge, nicht erfüllt ist.

D. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Die Gewährung eines Übertragungsanspruchs setzt gemäss Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie zudem voraus, dass der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Domainnamen bösgläubig registriert hat sowie bösgläubig nutzt.

Um die Frage zu prüfen, ob der Domainname bösgläubig registriert wurde, ist die Vorkorrespondenz zwischen den Parteien zu prüfen.

In ihrem Schreiben vom 18. Juni 2013 hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, sie habe einen Domainnametransfer eingeleitet. Darauf fand offenbar eine persönliche Besprechung zwischen den Parteien statt, und die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben vom 30. Juli 2013, sie arbeite an einer neuen Webseite und wolle "auch die Domain Rudolfinerhaus.com verwalten" und gab der Beschwerdegegnerin bis 31. Dezember 2013 Zeit, um den Autorisierungscode zu übermitteln.

Mit E-Mail vom 3. November 2014 (also rund ein Jahr später) erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie zur Übertragung der "Homepage" bereit wäre und dass sie sich als Aufwandentschädigung für die Erstellung und Wartung der Webseite einen Betrag von 20.000 EUR vorgestellt habe, und dass "bezüglich der weiteren Verhandlung eines Vertrags" zwischen den Parteien kein Bedarf mehr bestehe, da sich die Beschwerdegegnerin aus Österreich zurückgezogen habe.

Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Gelegenheit, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen, nicht genutzt hat, spricht nicht für diese Partei. Dennoch ist es die Sache der Beschwerdeführerin, die Bösgläubigkeit nachzuweisen. Aus der vorliegenden Korrespondenz geht nach der Beurteilung des Beschwerdepanels hervor, dass geschäftliche Beziehungen in irgendeiner Art zwischen den Parteien vorbestanden haben, dass der Domainname mit Wissen oder zumindest Duldung der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 registriert worden war (das Beschwerdepanel räumt allerdings die Möglichkeit ein, dass es der Beschwerdeführerin damals möglicherweise unklar war, dass die Registrierung des Domainnamens nicht in ihrem Namen erfolgte), und dass die Beschwerdeführerin erst im Juni/Juli 2013 den Wunsch erklärte, auch den Domainnamen verwalten zu wollen. Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin die Übertragung des Domainamens von einer Entschädigung für die angebliche Erstellung und Wartung der Homepage "www.rudolfinerhaus.com" (also nicht nur für den Kauf des Domainnamens als solchen) abhängig. Offenbar wurde bis 3. November 2014 über einen neuen Vertrag verhandelt, der aber nicht abgeschlossen wurde.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der beschränkten Aktenlage des Falles, ist es dem Beschwerdepanel innerhalb des begrenzten Rahmens der UDRP nicht möglich festzustellen, dass der Sachverhalt eine bösgläubige Registrierung und Nutzung des Domainnamens ergibt. Dabei zieht das Beschwerdepanel auch in Betracht, dass gemäss der UDRP die Bösgläubigkeit sowohl die Registrierung als auch die Nutzung des Domainnamens betreffen muss. Es steht den Parteien frei, etwaige Ansprüche in einem Gerichtsverfahren geltend zu machen.

Unter Berücksichtigung der beschränkten Aktenlage des Falles sieht das Beschwerdepanel die Voraussetzungen gemäss Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie als nicht erfüllt an.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.

Andrea Mondini
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 21. November 2017