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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Vakko Holding Anonim Şirketi v. HIP Management GmbH, Özlem Koca

Verfahren Nr. D2015-0722

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Vakko Holding Anonim Şirketi aus Istanbul, Türkei, vertreten durch AYDIN & AYDIN Law Firm, Türkei.

Beschwerdegegnerin ist HIP Management GmbH / Özlem Koca aus Hamburg, Deutschland, vertreten durch Huth Dietrich Hahn Rechtsanwälte Partnergesellschaft mbB, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <vakko.holdings> (der "Domainname") ist bei der Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg (die "Domainvergabestelle") registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging auf Englisch beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem "Zentrum") am 22. April 2015 per E-Mail ein. Am 22. April 2015 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle geschickt. Am 27. April 2015 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist.

Die betreffende Domainvergabestelle bestätigte dem Zentrum, dass die Sprache der Registrierungs-vereinbarung für den streitgegenständlichen Domainnamen Deutsch sei. Die Beschwerdeführerin wurde daher gebeten, mindestens eine der folgenden Optionen zu wählen: 1) ausreichenden Nachweis einzureichen über eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner, die festlegt, dass das Verfahren auf Englisch durchgeführt werden soll; oder 2) die Beschwerde auf Deutsch übersetzt einzureichen; oder 3) einen Antrag zu stellen, dass die Verfahrenssprache Englisch sein soll. Die Beschwerdeführerin beantragte die Anwendung der englischen Sprache als Verfahrenssprache. Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu geäussert und beantragt, dass die Verfahrenssprache Deutsch sei und bleiben solle.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Richtlinie"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Ergänzenden Verfahrensregeln") genügt.

Gemäß den Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich auf Englisch und auf Deutsch zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 22. Mai 2015 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 11. Juni 2015. Am 9. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin eine Fristverlängerung. Daraufhin erstreckte das Zentrum die Frist für die Einreichung der Beschwerdeerwiderung bis zum 20. Juni 2015. Am 19. Juni 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeerwiderung ein.

Das Zentrum bestellte Andrea Mondini am 1. Juli 2015 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

Da die Sprache der Registrierungsvereinbarung für den Domainnamen Deutsch ist, und da die Beschwerdegegnerin erklärt hat, dass sie an der deutschen Sprache festhalten will, entscheidet das Beschwerdepanel, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist und bleibt.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist die Vakko Holding Anonim Sirketi aus Istanbul, welche türkischem Recht untersteht. Seit ihrer Gründung im Jahre 1934 ist die Beschwerdeführerin unter anderem in der Herstellung von Textil- und Lederwaren sowie Accessoires spezialisiert. Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Inhaberin der Marke VAKKO, welche in der Türkei mit Priorität vom 12. Oktober 1988 in den Klassen 18, 22, 24, 25 und 26 unter der Nr. 105964 registriert wurde. Danach hat die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere Marken mit dem Bestandteil "vakko" eingetragen. Die Beschwerdeführerin ist weiter Inhaberin der Website "www.vakko.com.tr".

Die Beschwerdegegnerin ist Özlem Koca, HIP Management GmbH aus Hamburg, Deutschland. Die Gesellschaft ist hauptsächlich in der Personal- und Unternehmensberatung sowie der Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlagen tätig.

Die Beschwerdegegnerin hat am 12. Februar 2014 den streitigen Domainnamen <vakko.holdings> registriert.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall alle drei Tatbestandselemente gemäss Paragraph 4(a) der Richtlinie gegeben seien. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Marke VAKKO in der Türkei registriert und sehr bekannt sei, und dass die Übernahme des Bestandteils "Vakko" ihre Marke verletze, zumal der Bestandteil "holdings" im Gemeingut stehe. Sie behauptet sodann, dass die Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen habe, da zwischen den Parteien keine Beziehung bestehe und da die Beschwerdegegnerin nicht allgemein als "vakko-holdings" bekannt sei, und dass der Domainname bösgläubig registriert worden sei und verwendet werde, um Internet-Benutzer zu täuschen und auf ihre Webseite zu lenken.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie ein legitimes Interesse an der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens und nicht bösgläubig im Sinne des Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie gehandelt habe. Das Begehren der Beschwerdeführerin sei "verfristet" und deswegen nicht schutzwürdig, da sie sich in der Sache erst nach einem Zeitraum von einem Jahr nach Zuteilung der Domainname <vakko.holdings> gerührt habe. Der Bestandteil "vakko" im streitigen Domainnamen stehe für "Versicherungs-, Anlagen- und Kapitalvermittlung Koca". Zum Zeitpunkt der Registrierung der Marke habe die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis über die Marke der Beschwerdeführerin. Dies sei auch nicht überraschend, da diese Marke in Deutschland völlig unbekannt sei. Es sei daher für die Beschwerdegegnerin irreführend und unbegreiflich, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Marke sehr bekannt sei, ohne teilweise die Einschränkung "in der Türkei" einzufügen. So könne der Eindruck entstehen, dass die Marke VAKKO in einer Bekanntheitsliga mit den weltbekannten Marken stehe, was jedoch nicht der Fall sei. Eine Internetrecherche der türkischen Homepage zeige weiter, dass die Beschwerdeführerin keine Versicherungsanlagen und Kapitalvermittlungen vornehme und auch in diesen Branchen nicht aktiv sei. Folglich bestehe keine Überschneidung mit den Geschäften der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Sitz in Deutschland und wende sich mit ihren Aktivitäten nur an ein deutsches Publikum. Da die Marke VAKKO in Deutschland nicht bekannt sei, könne die Beschwerdegegnerin dadurch auch keinen Vorteil ziehen.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen die Beschwerdeführerin nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen zu begründen:

(i) der streitgegenstandsähnliche Domainname muss mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sein;

(ii) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben; und

(iii) der Domainname muss vom Beschwerdegegner böswillig registriert worden sein und benutzt werden.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Der streitige Domainname ist, abgesehen von der nicht unterscheidungskräftigen Endung "holdings", identisch mit der Marke VAKKO der Beschwerdeführerin. Folglich ist Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruchs setzt gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c) der Richtlinie zählt beispielhaft und nicht abschliessend drei Umstände auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie soll danach insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass

1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat;

2) der Domaininhaber allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat; oder

3) der Domaininhaber den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke verunglimpfen, verwendet.

Das Beschwerdepanel bemerket, dass der vorliegende Fall ein summarisches Verfahren nach der Richtlinie ist und dass es deswegen beschränkte Möglichkeiten der Beweiserhebung hat.

In diesem Zusammenhang, und nach den vorliegenden Unterlagen, ist nach Ansicht des Panels die Voraussetzung nach Absatz 1 gegeben, d.h. die Beschwerdegegnerin hat ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen. Die Beschwerdegegnerin hat die Zusammensetzung (d.h. Abkürzung für "Versicherungs-, Anlagen- und Kapitalvermittlung Koca") und Verwendung des Domainnamens für ihre angebotenen Dienstleistungen, nämlich für Personal- und Unternehmensberatung sowie der Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlagen, glaubhaft dargelegt und, unter den gegebenen Umständen, ausreichend im Rahmen der Richtlinie. Die Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin stehen nicht in Konkurrenz zum Warenangebot der Beschwerdeführerin. Die Marke der Beschwerdeführerin ist für völlig andere Waren und Dienstleistungen eingetragen (hauptsächlich um die Herstellung von Textil- und Lederwaren), sodass keine Warengleichartigkeit und somit auch keine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr besteht. Zudem richten sich die Aktivitäten der Beschwerdegegnerin nur an ein deutsches Publikum.

Da kraft Absatz 1 ein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin bejaht wird, kann die Würdigung von Absatz 2 und 3 offengelassen werden.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Obwohl das berechtigte Interesse der Beschwerdegegnerin gemäss Paragraph 4(a)(ii) bejaht wird und somit die Übertragung des Domainnamens auf die Beschwerdeführerin abzulehnen ist, soll der vollständigkeitshalber nachfolgend dargelegt werden, weshalb der Panel auch eine bösgläubige Registrierung verneint. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei Konsumenten den Eindruck erwecken würde, dass die Website der Beschwerdegegnerin mit der Website der Beschwerdeführerin verbunden sei, sodass die Beschwerdegegnerin durch die Bekanntheit der berühmten Marke VAKKO einen grösseren Profit erzielen könne.

Nach Ansichts des Beschwerdepanels hat die Beschwerdegegnerin auch glaubhaft dargetan, dass sie, unter den gegebenen Umständen sehr wahrscheinlich die Marke VAKKO nicht kannte; dass sie gutgläubig das Akronym "vakko" gewählt hat; und dass sie in einer völlig anderen Branche als die Gesuchstellerin tätig ist, so dass nicht ersichtlich ist, dass Internet-Benutzer in bösgläubiger Absicht getäuscht würden.

Das Beschwerdepanel weist darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung die Parteien in keiner Weise hindert den Streit einem zuständigen staatlichen Gericht zur unabhängigen Beurteilung vorzulegen.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.

Andrea Mondini
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 15. Juli 2015