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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Gstaad Saanenland Tourismus v. Beat Schnydrig

Verfahren Nr. D2014-0831

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist Gstaad Saanenland Tourismus aus Gstaad, Schweiz, vertreten durch Weinmann Zimmerli, Schweiz.

Der Beschwerdegegner ist Beat Schnydrig aus Rougemont, Schweiz.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <gstaad.bike> (der „Domainname“) ist bei united-domains AG, (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging auf Englisch beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 20. Mai 2014 per E-Mail ein. Am 20. Mai 2014 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domain Namen an der Domainvergabestelle geschickt. Am 21. Mai 2014 übermittelte united-domains AG das Prüfungsergebnis per E-mail an das Zentrum in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist.

Nachdem die Domainvergabestelle Deutsch als Sprache der Registrierungsvereinbarung für den streitgegenständlichen Domainnamen bestätigte, informierte das Zentrum am 27. Mai 2014 die Beschwerdeführerin, eine der folgenden Optionen zu wählen: 1) ausreichenden Nachweis einzureichen über eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner, die festlegt dass das Verfahren auf Englisch durchgeführt werden soll; oder 2) die Beschwerde auf Deutsch übersetzt einzureichen, oder; 3) einen Antrag zu stellen, dass die Verfahrenssprache Englisch sein soll.

Am 28. Mai 2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag, dass Englisch die Verfahrenssprache sein soll. Am 31. Mai 2014, stellte der Beschwerdegegner einen Antrag, dass Deutsch die Verfahrenssprache sein soll. Am 12. und am 23. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine übersetzte Beschwerde auf Deutsch ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die übersetzten Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 24. Juni 2014 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 14. Juli 2014. Am 15. Juli 2014, informierte das Zentrum die Parteien, dass keine formelle Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde.

Das Zentrum bestellte Daniel Kraus am 12. August 2014 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist weltweit Inhaberin mehrerer registrierter nationaler und internationaler Marken mit dem Wortlaut GSTAAD wie z.B. die IR-Marke Nr. 894936 - GSTAAD welche sämtlichen Ländern Europas, China und Russland deckt. Des Weiteren ist die Schweizer Marke Nr. 547368 GSTAAD zu nennen, welche die Basismarke für die IR-Anmeldung darstellt. Zudem sei die US-Marke Nr. 3578306 genannt, die den Schutz des Zeichens GSTAAD in Nordamerika belegt. Die GSTAAD-Marken beanspruchen insbesondere Waren- und Dienstleistungen der Klassen 25, 39, 41, 42, 43 und 44.

Ausserdem ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der IR-Marke Nr. 1182211 GSTAAD BIKE WORLD, die Norwegen, die Europäische Union und die USA beansprucht, und der Schweizer Marke Nr. 647207 GSTAAD BIKE WORLD. Diese Marken beanspruchen eine Priorität, die auf den 17. Mai 2013 zurückgeht, und wurden im Hinblick auf die neu gTLD „.bike“ angemeldet.

Die GSTAAD Marken sind seit dem 28. Juli 1999 registriert und in Gebrauch. Die Beschwerdeführerin bietet übrigens bereits seit mehreren Jahren Freizeitaktivitäten im Zusammenhang mit Fahrrädern.

Der streitige Domainname <gstaad.bike> wurde am 5. Februar 2014 registriert.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Gemäss Beschwerdeführerin ist der streitige Domainname identisch oder verwechselbar mit der GSTAAD Marke, deren Inhaber die Beschwerdeführerin ist. Die GSTAAD-Marken seien von Gstaad Saanenland Tourismus bereits seit mehreren Jahrzehnten aufgebaut. Mit grossem Erfolg konnten auf diese Weise Dienstleistungen im Bereich des Tourismus positioniert und gefördert werden. Die GSTAAD-Marken stehen insbesondere in den Bereichen Kultur, Freizeit, Hotellerie und Restauration für hochwertige Dienstleistungen, wie das Tennisturnier „Suisse Open GSTAAD“ oder das Menuhin Festival GSTAAD. Die Positionierung der GSTAAD-Marken im Premium Segment der touristischen Dienstleistungen habe die Marken weltweit bekannt gemacht und sowohl der Inhaberin der Marke als auch ihren vielen Lizenznehmer die Profilierung ihrer Dienstleistungen ermöglicht.

Zwischen den GSTAAD Marken der Beschwerdeführerin und dem Domainnamen <gstaad.bike> bestehe Verwechslungsgefahr. Weiter habe der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen, welcher bösgläubig registriert und genutzt werde.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine formelle Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 31. Mai 2014 hat er lediglich eine Nachricht geschrieben, gemäss welcher, in Anbetracht von Identität, Nationalität und Wohnsitz von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, Deutsch als Verfahrenssprache begrüssen würde.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraf 15(a) der Verfahrensordnung hat das Panel über die Beschwerde auf Basis der dem Panel vorliegenden Erklärungen und Dokumente, gemäß der Richtlinie sowie den Regeln und Rechtsgrundsätzen, die das Panel in diesem Fall für anwendbar hält, zu entscheiden.

Paragraf 4(a) der Richtlinie nennt drei Elemente, welche ein Beschwerdeführer nachweisen muss, damit der Domainname von dem Beschwerdegegner auf ihn übertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich; und

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und

(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig benutzt.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Wie unter Punkt 4. ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin die Inhaberin mehrerer registrierter nationaler und internationaler Marken mit dem Wortlaut GSTAAD. Sie ist auch Inhaberin der IR-Marke Nr. 1182211 - GSTAAD BIKE WORLD, die Norwegen, die Europäische Union und die USA beansprucht, und der Schweizer Marke Nr. 647207 - GSTAAD BIKE WORLD. Alle Marken sind älter als der streitige Domainname.

Zwischen den GSTAAD Marken der Beschwerdeführerin und dem streitigen Domainnamen <gstaad.bike> besteht Verwechslungsgefahr. Gemäss ständiger Praxis früherer Panels sind bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit in UDRP1 Verfahren einzig die Zeichen zu vergleichen, ohne einen allfälligen und vorliegend nicht vorhandenen Inhalt der zum Domainnamen gehörenden Webseite zu berücksichtigen. Das Beschwerdepanel bemerkt aber, dass es sich um eine neue Top-Level-Domain („new gTLD“) handelt. In diesem Zusammenhang, auch wenn die gTLD Endung „.bike“ bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit in der Regel nicht berücksichtigt wird, nimmt das Beschwerdepanel die technische gTLD in Betracht, da es die Aktivitäten der Beschwerdeführerin direkt beschreibt und es mit der GSTAAD BIKE WORLD Marke der Beschwerdeführerin verwechslungsfähig ähnlich ist.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der streitige Domainname mit der registrierten Marke der Beschwerdeführerin identisch oder ihr verwechselbar ähnlich ist.

Somit hat die Beschwerdeführerin die Bedingungen von Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am streitigen Domainnamen. Der Beschwerdegegner ist kein Lizenznehmer, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdegegner unter der Marke der Beschwerdeführerin bzw. unter dem streitigen Domainnamen allgemein bekannt ist. Das Beschwerdepanel stellt zudem fest, dass der Beschwerdegegner keine Verwendung bzw. keine nachweisbare Vorbereitung einer Verwendung des Domainnamens im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen bewiesen hat. Im Gegenteil. Laut der Verfahrensakte hatte der Beschwerdegegner den Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck registriert ,den Domainname für eine fünfstellige Zahl zu verkaufen. Weitere Argumente über einen anderen Gebrauch des Domainnamens wurden vom Beschwerdegegner nicht vorgetragen.

Da die Beschwerdeführerin ihre Position glaubhaft dargestellt hat und die entsprechenden Argumente unwidersprochen blieben, erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Bedingungen von Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie seit 1999 Rechte an der Marke GSTAAD besitzt. Der Beschwerdegegner wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt Inhaber des streitigen Domainnamens.

Somit kann man davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner die Marke der Beschwerdeführerin kannte, als er den streitigen Domainnamen registrierte.

Der streitige Domainname ist gegenwärtig bei der Domainvergabestelle „parkiert“, ohne aktiv benutzt zu werden. Angesichts der Tatsache der Bekanntheit der Marke, dem Ausbleiben einer Beschwerdeerwiderung und der offenbaren Absicht des Beschwerdegegners, den Domainnamen für eine fünfstellige Zahl verkaufen zu wollen, findet das Beschwerdepanel, dass die Bedingungen von Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt sind. Unter solchen Umständen haben Beschwerdepanels regelmässig entschieden, dass das passive Halten von Domainnamen Paragraf 4(b) der Richtlinie verletzen kann (vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Second Edition, Auflage [„WIPO Overview 2.0“], Ziffer 3.2).

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der streitige Domainname <gstaad.bike> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Daniel Kraus
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 29. August 2014


1 („UDRP“ als Abkürzung der Verfahrensordnung auf Englisch)