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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. v. Dirk Getrost, IBA GmbH

Verfahren Nr. D2011-2040

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. aus München, Deutschland, vertreten durch Bernd Gabriel & Collegen, Deutschland.

Der Beschwerdegegner ist Dirk Getrost, IBA GmbH aus Weinheim, Deutschland, vertreten durch Becker Kurig Straus, Deutschland.

2. Domainnamen und Domainvergabestelle

Die streitgegenständlichen Domainnamen <max-planck.biz>, <max-planck.info>, <max-planck.net>, <max-planck.tv> und <maxplanck.tv> sind bei der 1st Antagus Internet GmbH (der „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 18. November 2011 per E-Mail ein. Am selben Tag sandte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an die 1st Antagus Internet GmbH. Am 21. November 2011 übermittelte die 1st Antagus Internet GmbH das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, bestätigte darin, dass der Beschwerdegegner Inhaber der streitgegenständlichen Domainnamen ist und teilte dessen Kontaktdaten mit.

Am 25. November 2011 forderte das Zentrum die Beschwerdeführerin auf, einen formellen Mangel in der Beschwerde zu beheben. Dementsprechend reichte die Beschwerdeführerin am 30. November 2011 eine Beschwerdeergänzung ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 1. Dezember 2011 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 21. Dezember 2011. Die Beschwerdeerwiderung ging am 20. Dezember 2011 per E-Mail beim Zentrum ein.

Das Zentrum bestellte Dr. Brigitte Joppich am 13. Januar 2012 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, der Naturwissenschaften und der Technik. Sie ist Inhaberin der deutschen Marke Nr. 30042243 MAX PLANCK, die am 02.06.2000 angemeldet und am 29.11 2000 für Dienstleistungen in Klassen 41 und 42 eingetragen wurde (nachfolgend die „MAX PLANCK Marke“ genannt), und unterhält eine Webseite im Internet unter dem Domainnamen <mpg.de>.

Die streitgegenständlichen Domainnamen wurden am 27.09.2010 (<max-planck.tv>) bzw. 07.10.2010 (<max-planck.biz>, <max-planck.info>, <max-planck.net> und <maxplanck.tv>) registriert und wurden mittels eines Verbindungslinks zur Weiterleitung auf die unter „www.quanten-physik.tv“ abrufbare Webseite des Beschwerdegegners genutzt, auf der unter dem Titel „quantica.tv“ unter anderem Videobeiträge zu den Themenkategorien „Medizin & Gesundheit“, „Forschung & Wissenschaft“, „Vordenker & Visionäre“, „Natur & Umwelt“, „Kultur & Zeitgeist“, „Finanzen & Wirtschaft“ und „Politik & Gesellschaft“ abrufbar gehalten und Produkte des Beschwerdegegners und von Dritten beworben wurden. Aktuell werden die streitgegenständlichen Domainnamen auf die unter „www.quantica.de“ abrufbare Webseite des Beschwerdegegners weitergeleitet, auf der die Dienstleistungen und Produkte des Beschwerdeführers und Dritter beworben werden, darunter ein zum Thema „Quantenphysik und Selbstheilung - Der Weg in ein neues Zeitalter“ vom Beschwerdeführer geplantes Symposium.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Dieoder Beschwerdeführerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall alle drei Elemente gemäß Paragraf 4(a) der Richtlinie gegeben seien:

(1) Die streitgegenständlichen Domainnamen seien in ihren kennzeichnenden Bestandteilen mit der MAX PLANCK Marke und der international bekannten Geschäftsbezeichnung „Max Planck“ identisch.

(2) Der Beschwerdegegner habe keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitgegenständlichen Domainnamen. Er nutze die Domainnamen zur Weiterleitung auf seine unter “www.quantica.tv“ abrufbare Webseite, einer Dienstleistungsplattform auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Naturwissenschaften sowie der Technik, auf der unter anderem wissenschaftliche Artikel veröffentlicht würden. Damit benutze er das zu Gunsten der Beschwerdeführerin geschützte Zeichen „Max Planck“ für Dienstleistungen, die mit denen der Beschwerdeführerin identisch seien. Er erwecke hierdurch den Anschein, von der Beschwerdeführerin zur Benutzung der streitgegenständlichen Domainnamen ermächtigt worden zu sein oder zumindest den Anschein einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Parteien, die tatsächlich nicht bestehe. Ferner benutze der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Domainnamen, um hieraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.

(3) Die Domainnamen seien bösgläubig registriert und benutzt worden. Der Beschwerdegegner versuche, durch die Benutzung der streitgegenständlichen Domainnamen wirtschaftliche Vorteile dergestalt zu erzielen, dass er das Interesse der Verbraucher auf seine eigene Webseite ziehe. Er erwecke hierdurch den Anschein, von der Beschwerdeführerin zur Benutzung der streitgegenständlichen Domainnamen ermächtigt worden zu sein oder zumindest den Anschein einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Parteien, die tatsächlich nicht bestehe. Der Beschwerdegegner habe von den Rechten der Beschwerdeführerin an deren MAX PLANCK Marke und deren geschäftlicher Bezeichnung auch Kenntnis gehabt, als er die streitgegenständlichen Domainnamen registrierte, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine international bekannte Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften und Technik handele.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner bestreitet den Vortrag der Beschwerdeführerin.

Er behauptet, es läge keine Markenverletzung vor, da die streitgegenständlichen Domainnamen privat und ohne geschäftlichen Charakter seien. Die streitgegenständlichen Domainnamen erfüllten auch keine Herkunftsfunktion und würden daher weder zeichenmäßig noch markenmäßig verwendet. Der Benutzer erkenne sofort, dass der Gebrauch des Namens „Max Planck“ in den streitgegenständlichen Domainnamen einem wissenschaftlichen Informationsinteresse diene, nämlich zum Erhalt von Informationen und Hintergrundinformationen über den Physiker Max Planck bzw. die mit ihm verbundene Quantentheorie. Auch die unter „www.quantica.de“ abrufbare Webseite, auf die die streitgegenständlichen Domainnamen weitergeleitet würden, diene dem Informationsinteresse des physikalisch interessierten Publikums. Ein Hinweis auf die im universitären Bereich angesiedelte Beschwerdeführerin und die ihr angeschlossenen Max-Planck-Institute werde auf den Webseiten nicht erteilt. Die Beschwerdeführerin trete darüber hinaus regelmäßig unter eigenem Logo und Bild auf.

Der Beschwerdegegner trägt schließlich vor, dass eine Markenverletzung nach deutschem Recht regelmäßig ausscheide, wenn ein Zeichen zur beschreibenden Kennzeichnung von Waren bzw. Dienstleistungen verwendet werde, und dass es sich vorliegend um eine ebensolche Verwendung handele, da die streitgegenständlichen Domainnamen den Namen eines berühmten Physikers enthielten, der als zentrale historische Figur für alle mit der Quantentheorie bzw. Quantentechnik in Verbindung stehenden Themen angesprochen und gedanklich assoziiert werde.

6. Entscheidungsgründe

Paragraf 4(a) der Richtlinie nennt drei Elemente, welche ein Beschwerdeführer nachweisen muss, damit der Domainname von dem Beschwerdegegner auf ihn übertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich,

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, und

(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig verwendet.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Es ist allgemein anerkannt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einem Domainnamen und einer Marke nach den Grundsätzen der Richtlinie unabhängig von den Waren und Dienstleistungen erfolgt, die unter den sich gegenüberstehenden Zeichen angeboten werden.

Die streitgegenständlichen Domainnamen enthalten die MAX PLANCK Marke der Beschwerdeführerin vollständig. Die Top-Level-Domainnamen „.biz”, „.info“, „.net“ und „.tv“ bleiben bei der Beurteilung der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen außer Betracht, da ihnen lediglich technisch-funktionale Bedeutung zukommt, die vom Verkehr auch als solche erkannt wird (siehe Magnum Piering, Inc. v. The Mudjackers and Garwood S. Wilson, Sr., WIPO Verfahren Nr. D2000-1525; Rollerblade, Inc. v. Chris McCrady, WIPO Verfahren Nr. D2000-0429; Phenomedia AG v. Meta Verzeichnis Com, WIPO Verfahren Nr. D2001-0374; Teradyne, Inc v. 4Tel Technology, WIPO Verfahren Nr. D2000-0026). Auch der Umstand, dass das Leerzeichen in der MAX PLANCK Marke in den Domainnamen entfernt bzw. durch einen Bindestrich ersetzt wurde, bleibt unberücksichtigt, da ein Leerzeichen nicht Bestandteil von Domainnamen sein kann und daher durch Bindestriche ersetzt oder entfernt werden muss.

Das Beschwerdepanel ist nach alledem der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Domainnamen identisch mit der MAX PLANCK Marke der Beschwerdeführerin sind.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Paragraf 4(c) der Richtlinie enthält drei Beispieltatbestände dafür, unter welchen Voraussetzungen sich ein Beschwerdegegner in einem Verfahren nach der Richtlinie auf Rechte oder berechtigte Interessen berufen kann:

i) Die Verwendung bzw. die nachweisbare Vorbereitung einer Verwendung des Domainnamens oder eines dem Domainnamen entsprechenden Namens im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen bereits vor Inkenntnissetzung über die Streitigkeit; oder

ii) der Beschwerdegegner (als Einzelperson, Unternehmen oder sonstige Organisation) war unter dem Domainnamen bereits allgemein bekannt, auch wenn er keine Handels- oder Dienstleistungsmarke erworben hat; oder

iii) der Beschwerdegegner verwendet den Domainnamen für einen rechtmäßigen, nicht gewerblichen oder billigen Zweck, ohne Gewinnabsicht oder das Ziel, Verbraucher anzulocken und zu täuschen oder die entsprechende Handels- oder Dienstleistungsmarke zu schädigen.

Die Beweislast dafür, dass einem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an einem Domainnamen zusteht, liegt gemäß Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie grundsätzlich bei dem jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an einem Domainnamen zustehen, liegt es wiederum bei dem Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen seine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen folgen.

Der Beschwerdeführer hat substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitgegenständlichen Domainnamen zustehen können und ist seinen Verpflichtungen gemäß Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie damit ausreichend nachgekommen.

Der Beschwerdegegner hat keine Umstände vorgetragen, die auf ein Recht oder berechtigtes Interesse an den streitgegenständlichen Domainnamen schließen ließen. Er hat nicht nachgewiesen, dass er unter den streitgegenständlichen Domainnamen allgemein bekannt ist, und er verwendet die Domainnamen zur Weiterleitung auf seine eigene gewerbliche Webseite und nicht gemäß Paragraf 4(c)(iii) der Richtlinie. Die konkrete Benutzung zur Weiterleitung auf seine eigene Webseite erfüllt auch nicht die Voraussetzungen von Paragraf 4(c)(i) der Richtlinie, da die Benutzung des Zeichens „Max Planck“ zur Bewerbung eines Symposiums den Schutzbereich der MAX PLANCK Marke tangiert. Es ist anerkannt, dass eine Nutzung nicht als gutgläubig im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann, wenn diese Markenrechte verletzt (vgl. Serta, Inc. v. Maximum Investment Corporation, WIPO Verfahren Nr. D2000-0123). Schließlich liegt auch keine nach deutschem Markenrecht zulässige beschreibende Benutzung vor, da der Beschwerdegegner unter den streitgegenständlichen Domainnamen keine Informationen über den Wissenschaftler Max Planck abrufbar hält, sondern vielmehr seine eigenen Dienstleistungen und Produkte bewirbt, die nach eigener Aussage thematisch mit der Quantenphysik verbunden sind.

Das Panel folgt daher den schlüssigen Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen zustehen.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und verwendet wird, und ihr Paragraf 4(b) nennt insbesondere die folgenden Umstände, die, sofern ihr Vorliegen von dem Panel festgestellt wird, den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Verwendung erbringen:

(i) Umstände, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen übersteigt, an den Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, das Geschäft eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Die Umstände gemäß Paragraf 4(b) der Richtlinie sind nicht abschließend geregelt.

Das Panel geht angesichts der hohen Bekanntheit der Beschwerdeführerin in der Wissenschaft und angesichts der Behauptung des Beschwerdegegners, selbst im Bereich der Quantenphysik (als deren Begründer Max Planck gilt) tätig zu sein, davon aus, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin und ihre MAX PLANCK Marke zum Zeitpunkt der Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen kannte.

Das Panel ist außerdem der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Domainnamen auch im Sinne von Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie bösgläubig genutzt wurden. Der Beschwerdegegner bot unter diesen Domainnamen eigene Dienstleistungen und Produkte sowie Produkte Dritter in Gewinnerzielungsabsicht an. Das Panel ist überzeugt, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen und die Marken der Beschwerdeführerin gezielt dazu verwendete, Internetnutzer auf seine Website zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder von auf seiner Website angebotenen Produkten oder Dienstleistungen schuf.

Folglich kommt das Panel zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Domainnamen durch den Beschwerdegegner gemäß Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig registriert und bösgläubig verwendet wurden.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Panel gemäß Paragraf 4(i) der Richtlinie und Paragraf 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <max-planck.biz>, <max-planck.info>, <max-planck.net>, <max-planck.tv> und <maxplanck.tv> auf die Beschwerdeführerin übertragen werden.

Dr. Brigitte Joppich
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 24. Januar 2012