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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Daniel Gusset v. Erwin Meinen

Verfahren Nr. DCH2012-0020

1. Die Parteien

Der Gesuchsteller ist Daniel Gusset aus Interlaken, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Erwin Meinen aus Bern, Schweiz.

2. Streitige Domain-Namen

Gegenstand des Verfahrens sind die Domain-Namen <vomklosterinterlaken.ch> und

<vom-kloster-interlaken.ch> (nachfolgend die "Domain-Namen").

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging am 12. Juli 2012 beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (nachfolgend das "Zentrum") ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement der SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für .ch und .li Domain-Namen (nachfolgend das "Verfahrensreglement"), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 16. Juli 2012 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH gegenüber dem Zentrum, dass der Gesuchsgegner Halter der Domain-Namen ist. Das Zentrum wies den Gesuchsteller am 17. Juli 2012 darauf hin, dass das Gesuch gemäss Paragraph 14(b) des Verfahrensreglements formale Mängel aufweist. Am 19. Juli 2012 reichte der Gesuchsteller ein ergänztes und geändertes Gesuch ein. Der Gesuchsgegner sandte dem Zentrum daraufhin am 21. Juli 2012 eine Email mit einer Stellungnahme seinerseits. Am 26. Juli 2012 wurde das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet.

Der Gesuchsgegner gab seine Gesuchserwiderung am 12. August 2012 ein. Der Gesuchsteller stellte dem Zentrum als Reaktion auf die Gesuchserwiderung des Gesuchsgegners am 13. August 2012 eine Email zu, zusammen mit einer Email, welche er dem Gesuchsgegner am 17. April 2012 hatte zukommen lassen.

Nach Emails seitens des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners kam es weder zu einer Schlichtungsverhandlung noch zu einem Vergleichsabschluss. Das Verfahren wurde in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt. Am 14. September 2012 bestellte das Zentrum Herrn Michael A.R. Bernasconi als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde; er hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Ergänzung/Änderung des Gesuchs

Der Gesuchsteller hat sein Gesuch, datierend vom 6. Juli 2012, am 12. Juli 2012 beim Zentrum eingereicht. Er wurde daraufhin vom Zentrum aufgefordert, die Formmängel des Gesuchs zu berichtigen. Aufgrund dessen hat der Gesuchsteller sein Gesuch formal und inhaltlich geändert und ergänzt; in seinem geänderten und ergänzten Gesuch vom 19. Juli 2012 verlangte er u.a. neu die Übertragung (und nicht mehr bloss die Löschung) der Domain-Namen.

Das Verfahrensreglement enthält keine Bestimmung, welche sich zur Zulassung von inhaltlichen Gesuchsänderungen äussert. Da vorliegend das Gesuch innerhalb weniger Tage und vor der Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens berichtigt wurde, es rechtzeitig dem Gesuchsgegner zur Stellungnahme unterbreitet wurde und dieser auch zum berichtigten Gesuch Stellung nahm, und die Zulassung der Gesuchsänderung am Ergebnis des Verfahrens nichts ändert, entscheidet der Experte, das Gesuch in seiner berichtigten Form vom 19. Juli 2012 zuzulassen.

5. Sachverhalt

Am 1. April 2011 reichte der Gesuchsteller über die Schweizerische Kynologische Gesellschaft SKG in Bern, Schweiz (nachfolgend "SKG"), bei der Fédération Cynologique Internationale (nachfolgend "FCI") einen Antrag zum internationalen Schutz des Zuchtnamens "vom Kloster Interlaken" ein. Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 teilte die SKG dem Gesuchsteller mit, dass die FCI den soeben genannten Zuchtnamen bewilligt hätte und dieser nun auf den Namen des Gesuchstellers eingetragen und seit dem 6. Juni 2011 geschützt sei.

Der Gesuchsgegner ist Zentral-Präsident des Schweizerischen Klubs der Beauceron-Freunde SKBF/CSAB und Präsident der Regionalgruppe Deutschschweiz RGD. Er registrierte die Domain-Namen am 19. September 2011.

6. Parteivorbringen

A. Gesuchsteller

Der Gesuchsteller macht geltend, er habe den Zuchtnamen "vom Kloster Interlaken" im internationalen Zuchtverzeichnis eintragen lassen, womit dieser Zuchtname seit 6. Juni 2011 national und international markenrechtlich geschützt sei. Der Gesuchsteller behauptet zudem, der Gesuchsgegner habe die Domain-Namen unrechtmässig und bösartig (aus Konkurrenzgründen) registriert, obwohl er über die (zeitlich frühere) Schutzgewährung des Zuchtnamens zugunsten des Gesuchsteller informiert gewesen sei.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner führt aus, dass es sich bei der Behauptung des Gesuchstellers, es stehe ihm ein Markenrecht an der Bezeichnung "vom Kloster Interlaken" zu, um ein Missverständnis des Gesuchstellers handle. Weiter erwidert der Gesuchsgegner, er habe entgegen der Behauptung des Gesuchstellers keine Kenntnis von der Eintragung der genannten Bezeichnung im Zuchtverzeichnis gehabt. Schliesslich hält er es für eine ungerechtfertigte Unterstellung des Gesuchstellers, geltend zu machen, der Gesuchsgegner habe die Domain-Namen böswillig registrieren lassen.

7. Entscheidungsgründe

Einem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Registrierung oder die Verwendung eines Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem jeweiligen Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz zusteht (Paragraph 24[c] des Verfahrensreglements). Gemäss Paragraph 24(d) liegt eine solche Verletzung insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind,

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung der Domain-Namen rechtfertigt.

A. Bestand eines Rechts am geltend gemachten Kennzeichen nach schweizerischem Recht

Paragraph 24(a) des Verfahrensreglements besagt, dass der Experte

"über das Gesuch aufgrund des Vorbringens beider Parteien und der eingereichten Schriftstücke unter Beachtung dieses Verfahrensreglements"

entscheidet. Das bedeutet, dass sich der Experte lediglich auf die Vorbringen der Parteien und die von ihnen eingereichten Dokumente stützt und keine darüber hinausgehenden Recherchen betreibt.

Der Gesuchsteller macht in seinem Gesuch geltend, der Zuchtname "vom Kloster Interlaken" sei markenrechtlich geschützt, ohne weitere Einzelheiten (wie z.B. die Markennummer) anzugeben, welche beweisen würden, dass eine solche Markeneintragung tatsächlich stattgefunden hat und ein entsprechender Markenschutz besteht. Der Experte ist daher der Meinung, dass der Gesuchsteller nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat, weshalb ihm ein Markenrecht an der Bezeichnung "vom Kloster Interlaken" zustehen soll.

Der Gesuchsteller beruft sich weder auf Namens- noch auf Firmenschutz für die Bezeichnung "vom Kloster Interlaken", weshalb der Experte nicht verpflichtet wäre, weitere Ausführungen diesbezüglich zu tätigen. Der Experte möchte trotzdem auf Folgendes hinweisen: Selbst wenn der Gesuchsteller sein Gesuch auf die Rechtsbehelfe des Firmen- oder Namensschutz gestützt hätte, hätte sein Gesuch nicht gutgeheissen werden können. Denn auf Firmenrecht kann sich nur berufen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung im Handelsregister eingetragen ist (Art. 956 OR), was auf den Gesuchsteller bzw. auf die Bezeichnung "vom Kloster Interlaken" gemäss den Parteivorbringen nicht zutrifft. Bei einer Berufung auf Namensschutz im Sinne von Art. 29 ZGB hätte der Gesuchsteller insbesondere darlegen müssen, dass und wieweit der Verkehr die Bezeichnung "vom Kloster Interlaken" als Namen eines möglichen Namensträgers auffasst, d.h. die Bezeichnung "vom Kloster Interlaken" ihm zuordnet (die Verkehrsauffassung ist gemäss Art. 8 ZGB von demjenigen zu beweisen, welcher aus ihr Rechte ableitet; Bühler, Roland, in: Honsell, Heinrich / Vogt, Nedim Peter / Geiser, Thomas [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 29 ZGB N 16 und 23). Dies hat der Gesuchsteller unterlassen.

Das soeben Gesagte bedeutet, dass der Gesuchsteller im Rahmen dieses Verfahrens nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat, dass ihm ein Recht an einem Kennzeichen nach schweizerischem Recht zukommt.

B. Verletzung eines Rechts am geltend gemachten Kennzeichen nach schweizerischem Recht

Da der Gesuchsteller ein Recht an einem Kennzeichen nach schweizerischem Recht nicht ausreichend darlegen und beweisen konnte, muss nicht geprüft werden, ob ein solches, eventuelles Recht verletzt ist. Zudem muss weder geprüft werden, ob der Gesuchsgegner relevante Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat, noch, ob die Rechtsverletzung die Übertragung der Domain-Namen rechtfertigt. Ob der Gesuchsgegner die Domain-Namen böswillig registriert hat, kann im Übrigen aufgrund der Parteivorbringen und der dem Experten vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend festgestellt werden und muss deshalb ebenfalls offen bleiben.

8. Entscheidung

Das Gesuch, die Domain-Namen auf den Gesuchsteller zu übertragen, wird gestützt auf Paragraph 24 des Verfahrensreglements abgewiesen. Das Recht des Gesuchstellers, im Falle des Rechts an einem geltend gemachten Kennzeichen nach schweizerischem Recht in der gleichen Sache ein erneutes Gesuch zu stellen, bleibt von dieser Entscheidung unberührt.

Die Domain-Namen bleiben auf den Gesuchsgegner registriert.

Michael A. R. Bernasconi
Experte
Datum: 26. September 2012