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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Airex AG v. Fit-/Equip SA

Verfahren Nr. DCH2010-0024

1. Die Parteien

Der Gesuchsteller ist die Airex AG aus Sins, Schweiz, vertreten durch 3A Technology & Management AG, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Fit-Equip SA aus Camorino, Schweiz.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <airex.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging am 9. September 2010 beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das "Zentrum") ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von Switch für Streitbeilegungsverfahren für ".ch" und ".li" Domainnamen ("Verfahrensreglement"), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 14. September 2010 hat die Domainvergabestelle SWITCH bestätigt, dass der Gesuchsgegner Halter des Domain-Namens und dass die Sprache des Registrierungsvertrags Italienisch ist.

Mit Schreiben vom 21. September 2010 hat das Zentrum den Gesuchsteller darüber informiert, dass es im Rahmen der Prüfung, ob das Gesuch der Erfordernissen des Verfahrensreglementes genügt, festgestellt hat, dass die deutsche Sprache, in der das Gesuch eingereicht wurde, nicht die Sprache des Registrierungsvertrages für den streitigen Domain-Namen ist. Die Sprache des Registrierungsvertrages ist vielmehr Italienisch. Der Gesuchsteller hat daraufhin am gleichen Tag beantragt, dass Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt wird, weil sämtliche Korrespondenz zwischen den Parteien im Vorfeld des Verfahrens auf Deutsch geführt worden sei und weil der Geschäftsführer des Gesuchsgegners, Herr Jürg Heim, Deutsch fliessend spreche. Daher komme Deutsch als Verfahrenssprache der Effizienz des Verfahrens zu Gute. Der Gesuchsgegner hat zu diesem Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache innerhalb von zwei Wochen nicht Stellung genommen. Das Zentrum hat daraufhin am 6. Oktober 2010 angesichts der Umstände in diesem Verfahren, gemäss Paragraph 7a des Verfahrenreglements, Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt. Diese Entscheidung war verfahrenskonform und sachgerecht, und der Experte sieht keinen Grund, weshalb das Verfahren nicht auf Deutsch geführt werden sollte.

Am 8. Oktober 2010 hat das Zentrum das Gesuch an den Gesuchsgegner übermittelt und ihn formell von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens benachrichtigt. Es hat dem Gesuchsgegner 20 Tage für die Einreichung der Gesuchserwiderung gesetzt. Diese Frist lief am 28. Oktober 2010 ab. Der Gesuchsgegner hat innert dieser Frist weder eine Gesuchserwiderung eingereicht noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht. Das Zentrum hat die Parteien am 2. November 2010 hierüber informiert. Am 3. November 2010 hat der Gesuchsgegner dem Zentrum - verspätet, aber dennoch - mitgeteilt, dass er für eine Schlichtungsverhandlung zur Verfügung stehe.

Daraufhin hat das Zentrum einen Schlichter ernannt und die telefonische Schlichtungsverhandlung fand am 17. November 2010 statt, die jedoch zu keinerlei Einigung geführt hat. Daraufhin hat der Gesuchsteller am 18. November 2010 den Antrag auf Bestellung eines Experten zur Fortsetzung der Streitbeilegungsverfahrens bestellt. Am 23. November 2010 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 dieses Verfahrensreglements fortgesetzt und das Zentrum bestellte am 24. November 2010 Michael Treis als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde. Er hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Der Gesuchsteller ist Inhaber des Namens Airex. Er firmiert seit Eintragung im Handelsregister vom 6. Dezember 1956 unter "Airex AG", wobei dieser Firmenbestandteil zeitweise auch mit dem Namen Alusuisse beziehungsweise Alcan verbunden gewesen ist, um auf die damalige Konzernzugehörigkeit hinzuweisen. Der Gesuchsteller stellt Produkte aus Spezialschaumstoffen her und vertreibt unter der Marke AIREX in der Schweiz und weltweit seit langem Turn-, Fitness- und Gymnastikmatten, Balance-Produkte sowie Auftriebskörper als Wellness-, Sport-, Fitness-, Rehabilitations- und Physiotherapiegeräte.

Der Gesuchsteller hat die schweizerische Marke Nr. 401931 AIREX seit 1993 für Waren der Klassen 5, 7, 9-12, 16-17 und 19-28 eintragen lassen. Er hat die Wort-/Bildmarke Airex Nr. 2P312792 1981 für Waren der Klassen 1, 9, 10, 12, 17, 21 und 27 eintragen lassen. Beide Marken umfassen insbesondere Turn- sowie Sportartikel beziehungsweise Geräte und insbesondere Gymnastik-, Fitness-, Boden- oder Turnmatten.

Der Gesuchsteller benutzt das Kennzeichen Airex seit Jahren nicht nur als Firma, sondern auch als Marke für die fraglichen Produkte.

Der Gesuchsgegner ist im Bereich der Ausstattung von Fitness-, Rehabilitations- und Wellnessbereichen tätig. Er verkauft dabei auch Fitnessgeräte wie Gymnastik-, Turn- und Bodenmatten und bietet diese Produkte unter seiner Webseite „www.fitequip.ch“ an. Auf diese Webseite gelangt man auch, wenn man den Domain-Namen <airex.ch> eingibt. Es erfolgt dabei eine automatische Weiterleitung vom Domain-Namen <airex.ch> auf die Webseite „www.fitequip.ch“.

Der Gesuchsteller ist erstmals 2005 auf die Registrierung/Verwendung des Domain-Namens <airex.ch> durch den Gesuchsgegner aufmerksam geworden. In den Jahren 2005 bis 2010 fanden mit zeitlichen Abständen Gespräche beziehungsweise Verhandlungen über den streitgegenständlichen Domain-Namen statt. Diese sind ergebnislos verlaufen.

Der Gesuchsgegner ist kein offizieller Vertriebspartner des Gesuchstellers, hat aber in der Vergangenheit kleine Mengen Weichschaumprodukte und Sportmatten des Gesuchstellers bezogen (und wohl auch vertrieben).

5. Parteivorbringen

A. Gesuchsteller

Der Gesuchsteller beantragt, dass der Domain-Name <airex.ch> des Gesuchsgegners auf ihn übertragen wird.

Der Gesuchsteller begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Domain-Name sein Markenrecht in Bezug auf die schweizerischen Marken AIREX verletze. Der Gesuchsgegner verwende die Marke nämlich für identische Waren. Es stehe der Annahme einer Markenverletzung auch nicht entgegen, dass nach Eingabe des Domain-Namens <airex.ch> in der Internetadressenzeile unverzüglich die andere Domain „www.fitequip.ch“ eingeblendet werde, dass der Domain-Name also ausschliesslich der Weiterleitung auf die eigentliche Domain des Gesuchsgegners diene.

Des Weiteren führt der Gesuchsteller aus, dass der Domain-Name das Namensrecht und das Firmenrechts des Gesuchstellers verletze und dass die Verwendung des Domainnamens durch den Gesuchsgegner gegen das Recht des unlauteren Wettbewerbs verstosse.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat zum Gesuch nicht Stellung genommen.

6. Entscheidungsgründe

Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Registrierung oder Verwendung des streitgegenständlichen Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz zusteht (Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements). Insbesondere liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts gemäss Paragraph 24(d) vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.

A. Bestand von Kennzeichenrechten

Der Gesuchsteller hat aufgrund seiner schweizerischen Marken Nummer CH 401931 und 2P-312792 AIREX gemäss Art. 13 MSchG ein ausschliessliches Recht zur Nutzung der Marke AIREX für Gymnastik-, Fitness-, Boden- und Turnmatten aus Schaum- und Schwammstoff und für damit gleichartige Waren. Diese Marken wurden mit Priorität vom 1980 (2P-312792) beziehungsweise 1992 (CH401931) eingetragen.

B. Klare Verletzung von Kennzeichenrechten

Der Gesuchsgegner hat den Domain-Namen am 18. November 2002 und damit nach Eintragung der Marken des Gesuchsgegners registriert. Er verwendet den Domain-Namen zum Zweck der Weiterleitung auf seine Webseite „www.fitequip.ch“. Auf dieser Webseite bietet der Gesuchsgegner eine breite Palette von Wellness- und Sportgeräten an, darunter auch Gymnastik-, Turn- und Fitnessmatten. Der Gesuchsgegner nutzt somit die Marke AIREX für identische Waren wie diejenigen, für die der Gesuchsteller die Marke AIREX seit 30 Jahren eingetragen hat. Damit erzeugt der Gesuchsgegner eine Gefahr der Verwechslung mit der Marke des Gesuchstellers und verletzt diese. Das schweizerische Publikum, das unter dem Domain-Namen <airex.ch> ein Angebot sucht, erwartet dabei die Webseite der Firma Airex oder zumindest die Webseite und das Angebot eines mit der Firma Airex verbundenen Unternehmens. Wenn das Publikum aber nach Eingabe des Domain-Namens auf die Webseite des Gesuchsgegners kommt, wird es das Kennzeichen AIREX zu Unrecht dem Gesuchsgegner zurechnen oder zumindest zu Unrecht annehmen, dass der Gesuchsgegner mit dem Gesuchsteller wirtschaftlich verbunden ist.

Die Tatsache, dass der Gesuchsgegner unter seiner Webseite „www.fitequip.ch“ auch Sportmatten der Marke AIREX anbietet, berechtigt ihn noch nicht zur Registrierung und Benutzung des Domain-Namens <airex.ch>. Im Gegenteil zeigt die Tatsache, dass er den Domain-Namen lediglich dazu verwendet, Verkehr im Internet auf seine Webseite „www.fitequip.ch“ umzuleiten, dass er die für den Gesuchsteller beabsichtigten Anfragen des Publikum für seine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verwenden möchte. Damit verletzt er aber das Markenrecht des Gesuchstellers.

Es ist in diesem Zusammenhang auch unbeachtlich, dass man bei der Eingabe des Domain-Namens <airex.ch> in der Internetadressenzeile zur Domain-Namens <fitequip.ch> des Gesuchsgegners kommt, dass der Domain-Name also lediglich eine Art Weiterleitungsfunktion hat, ohne dass unter ihm Waren des Gesuchsgegners direkt angeboten würden. Die Verwechslungsgefahr wird jedenfalls in diesem Fall allein durch die Kennzeichnungskraft von AIREX und damit durch die Beschaffenheit des Domain-Namens begründet, und die Tatsache, dass man nach Eingabe des Domain-Namens auf eine andere Webseite weitergeleitet wird, tut der Markenverletzung keinen Abbruch.

Somit stellt die Registrierung des Domain-Namens eine Markenverletzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a und c MSchG dar. Der Gesuchsteller kann dies gemäss Art. 13 MSchG verbieten. Daher ist der Antrag auf Übertragung des streitgegenständlichen Domain-Namens auf den Gesuchsteller begründet.

Da der Antrag des Gesuchstellers bereits aufgrund von Markenrecht begründet ist, kann hier dahingestellt bleiben, ob der Domain-Name <airex.ch> des Gesuchsgegners ebenfalls das Namensrecht oder das Firmenrecht des Gesuchstellers verletzt und/oder ob die Verwendung des Domain-Namens gegen das Recht des unlauteren Wettbewerbs verstösst.

Der Gesuchsgegner hat keine Rechtfertigungsgründe vorgetragen, sodass eine Übertragung des strittigen Domain-Namens vor dem oben geschilderten Hintergrund gerechtfertigt scheint.

7. Entscheidung

Der Domain-Namen <airex.ch> ist gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements auf den Gesuchsteller zu übertragen.

Michael Treis
Experte
Datum: 13. Dezember 2010