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WIPO Arbitration and Mediation Center

Entscheidung des Beschwerdepanels

MAPFRE Asistencia, Compañía Internacional de Seguros Y Reaseguros, S.A., Fundación MAPFRE v. Sassenberg Reinhardt

Verfahren Nr. D2012-2012

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist MAPFRE Asistencia, Compañía Internacional de Seguros Y Reaseguros, S.A., Fundación MAPFRE aus Madrid, Spanien, vertreten durch INTERDOMAIN, S.A.U, Spanien.

Beschwerdegegner ist Sassenberg Reinhardt aus Berlin, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <mapfre.asia> („Domainname") ist bei Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg („Domainvergabestelle”) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 11. Oktober 2012 ein. Am 11. Oktober 2012 hat das Zentrum per e-mail eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle geschickt. Am 12. Oktober 2012 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per e-mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Richtlinie“), den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung“) und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Ergänzende Verfahrensregeln“) genügt.

Am 17. Oktober 2012 übermittelte das Zentrum das Dokument betreffend die anwendbare Verfahrenssprache an die Parteien, und zwar auf Englisch wie auch auf Deutsch. Am 18. Oktober 2012 verlangte der Beschwerdegegner die Anwendung der deutschen Sprache als Verfahrenssprache. Am 18. Oktober 2012 verlangte die Beschwerdeführerin die Anwendung der englischen Sprache als Verfahrenssprache. In Anbetracht dieser Umstände ersuchte das Zentrum die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2012 um Übersetzung ihrer Beschwerde auf Deutsch. Am 8. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine deutsche Übersetzung ihrer Beschwerde ein.

Gemäß den Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 15. November 2012 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 5. Dezember 2012. Am 28. November 2012 reichte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeerwiderung ein.

Das Zentrum bestellte Herrn Thomas Legler am 14. Dezember 2012 als Einzelpanelist. Der Einzelpanelist stellt fest, dass er ordnungsgemäß bestellt wurde. Er hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist ein führendes seit über 80 Jahren bestehendes spanisches Versicherungsunternehmen, das weltweit in Erscheinung tritt. Die Beschwerdeführerin ist der grösste Sachversicherer in Lateinamerika und beschäftigt insgesamt 34.390 Mitarbeiter.

Die Beschwerdeführerin tritt insbesondere auch mit diversen Niederlassungen auf dem asiatischen Markt auf.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der folgenden Markeneintragungen, die alle insbesondere Dienstleistungen im Versicherungsbereich einschliessen:

- Gemeinschaftsmarke 104133 MAPFRE, eingetragen seit dem 1. April 1996;

- Gemeinschaftsmarke 385278 MAPFRE, eingetragen seit dem 1. April 1996;

- Internationale Handelsmarke 822048 MAPFRE, eingetragen seit dem 1. April 2004 in folgenden Ländern: Spanien, Australien, Japan, Republik Korea, Norwegen, Türkei, USA, Weissrussland, Schweiz, China, Kuba, Marokko, Russische Föderation und Ukraine;

- Spanische Handelsmarke 0999195 MAPFRE, eingetragen seit dem 3. März 1982 in Spanien.

Unter dem streitigen Domainnamen <mapfre.asia> ist gegenwärtig eine deutschsprachige Webseite abrufbar, welche gewisse versicherungsrechtliche Informationen bzw. Produkte aus dem Bereich der Altersversicherung anbietet.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin legt dar, dass der streitige Domainname mit mehreren ihrer Marken identisch ist und somit das erste Element der Richtlinie erfüllt ist.

In Bezug auf das zweite Element der Richtlinie gibt die Beschwerdeführerin an, dass der Beschwerdegegner keinerlei Rechte oder legitime Interessen betreffend den streitigen Domainnamen geltend machen kann. Sie weist nach, dass sie ihre Marke MAPFRE seit fast 30 Jahren weltweit verwendet, d.h. viel früher als der streitige Domainname registriert wurde (28. März 2008). Die Beschwerdeführerin legt dar, dass der Beschwerdegegner aus seinem Namen Sassenberg Reinhardt keinerlei Verbindung zum Begriff MAPFRE geltend machen kann. Es gibt auch sonst keine Verbindung zwischen den Parteien. Der Beschwerdegegner ist insbesondere kein Vertriebspartner oder Kunde der Beschwerdeführerin noch hat er von letzterer eine Genehmigung zum Gebrauch ihrer Marke erhalten. Der Gebrauch des Domainnamens ist für den Konsumenten irreführend, da er nahelegt, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt der Webseite des Beschwerdegegners auf irgendeine Art und Weise befürwortet oder gutheisst; dies ist deshalb der Fall, da die Webseite Versicherungsinformationen bzw. -produkte enthält, die aber mit den Dienstleistungen der Beschwerdeführerin nichts zu tun haben.

Schliesslich legt die Beschwerdeführerin auch dar, weshalb der Domainname in böser Absicht registriert wurde und verwendet wird. Das Geschäft des Beschwerdegegners steht im Zusammenhang mit Versicherungsmakelei, so dass davon ausgegangen werden muss, dass er die Marke MAPFRE bei der Registrierung des streitigen Domainnamens kannte. Dies ist umso mehr anzunehmen als die Marke MAPFRE zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Jahre in der gesamten Europäischen Union gültig und bekannt war. Der Begriff MAPFRE hat eine weltweite Bekanntheit und hat ansonsten keine andere Wortbedeutung als die Abkürzung der Beschwerdeführerin. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner in einer e-mail Korrespondenz den Verkauf des streitigen Domainnamens für nur 500 USD als „keine grosse Sache" bezeichnet hatte, was seine gewinnbringende Absicht belegt. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner mittels des streitigen Domainnamens Internetverkehr auf seine Webseite verlagert, aus der er dann aufgrund seiner dort angebotenen Versicherungsgeschäfte direkte oder indirekte Einkünfte erzielt.

Die Beschwerdeführerin ersucht deshalb das Panel, ihr den streitigen Domainnamen zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner gibt an, dass die damalige Registrierung des streitigen Domainnamens (im Jahre 2008) durch die Firma Preisberatung Preiswärter e.K. Berlin keine Beanstandungen nach sich gezogen hatte. Die Beschwerdeführerin habe sich jahrelang nicht um diesen Domainnamen gekümmert und versuche jetzt, dem Beschwerdegegner den Domainnamen zu enteignen.

Als Idee für die Registrierung gibt der Beschwerdegegner ohne weitere Begründung „das Social Network <map fre>" an.

Die Beschwerdeführerin versuche mit allen Mitteln den Anschein zu erwecken, nur sie sei berechtigt, den streitigen Domainnamen zu besitzen, dabei habe sie nicht einmal die Domain <mapfre.de> registriert.

Der Beschwerdegegner sei von einer Drittperson aus Madrid angefragt worden, ob er den streitigen Domainnamen für 500 USD verkaufe, was er abgelehnt habe, da dieses Angebot im Hinblick auf die Idee eines Social Networks unfair war.

Schliesslich bestreitet der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin nachgewiesen hat, dass MAPFRE in Asien eine geschützte Marke sei.

6. Entscheidungsgründe

A. Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache ist diejenige Sprache, welche aus der Registrierungsvereinbarung hervorgeht, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart oder das Panel entscheidet anders im Sinne des Paragrafen 11 der Verfahrensordnung.

Das Zentrum hat bis anhin das Verfahren sowohl auf Deutsch wie auf Englisch geführt.

Die Registrierung des strittigen Domainnamens ist auf Deutsch erfolgt. Folglich ist grundsätzlich Deutsch die Verfahrenssprache. Aus den Akten ergibt sich nichts, wonach die Parteien etwas anderes vereinbart hätten. Ganz im Gegenteil sind sich die Parteien uneinig über diese Frage. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde unter Kritik auf Englisch eingereicht und legt e-mail Korrespondenz des Beschwerdegegners mit einer Drittperson auf Englisch vor, um zu belegen, dass dieser Englisch sehr wohl versteht. Der Beschwerdegegner insistiert auf der Anwendung der deutschen Sprache in diesem Verfahren und bestreitet die Behauptung, er habe auf Englisch korrespondiert. Allerdings scheint sich seine Bestreitung nur auf einen allfälligen Verkehr mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu beziehen. Denn in seiner Erwiderung scheint der Beschwerdegegner nicht zu bestreiten, mit einer Drittperson auf Englisch korrespondiert zu haben.

Auch wenn das Panel Zweifel am Einwand des Beschwerdegegners hat (insofern sich seine Bestreitung auf die Korrespondenz mit der Drittperson bezieht), kommt es, da keine weiteren Beweismittel zu dieser Frage vorliegen, zum Ergebnis, dass es unter diesen Umständen fair und angebracht ist, das Verfahren auf Deutsch zu führen (siehe u.a. Deutsche Messe AG v. Kim Hyungho, WIPO Case No. D2003-0679). Dies gilt umso mehr als die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde bereits auf Deutsch einzureichen hatte und keine weiteren Eingaben mehr von ihr erwartet werden. Generell sollte vom Grundprinzip, dass sich die Verfahrenssprache nach der Registrierungsvereinbarung richtet, nicht ohne klare gegenteilige Beweislage abgewichen werden.

B. Sachentscheid

Gemäß Paragraf 4(a) der Richtlinie muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; und

(ii) dass die Beschwerdeführerin weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

a. Identischer oder verwechslungsfähig ähnlicher Domainname (Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie)

Die Beschwerdeführerin weist nach, dass sie über mehrere gegenüber dem streitigen Domainnamen zeitlich prioritäre Markenrechte (auch in Asien) in Bezug auf den Begriff MAPFRE verfügt.

Es besteht deshalb kein Zweifel, dass der streitige Domainname mit der/den Marke/n der Beschwerdeführerin identisch ist.

Folglich sind die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(i) der Richtlinie vorliegend erfüllt.

b. Keine Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am streitigen Domainnamen (Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie)

Es sei vorweg daran erinnert, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraf 4(a) Satz 2 der Richtlinie grundsätzlich die Beweislast dafür trägt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch schlüssig Tatsachen dargelegt hat, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen zusteht, liegt es im Sinne einer Beweislastumkehr nunmehr bei dem Beschwerdegegner, seinerseits Umstände darzulegen, aus denen sich ein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen ableiten lässt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner offenbar weder eine Lizenz noch eine sonstige Genehmigung erteilt, die Marke MAPFRE, auch nicht als Domainnamen, zu nutzen. Der Beschwerdegegner bringt auch nichts Gegenteiliges vor.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner selbst über Markenrechte oder sonstige Schutzrechte an der Bezeichnung MAPFRE verfügt, oder etwa unter dem streitigen Domainnamen <mapfre.com> allgemein bekannt ist (Paragraf 4(c)(ii) der Richtlinie).

Der Beschwerdegegner bringt nicht vor, dass er den streitigen Domainnamen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen vor der Streitigkeit oder für einen rechtmäßigen, nicht gewerblichen oder billigen Zweck ohne Gewinnabsicht oder das Ziel, Verbraucher anzulocken, benutzt habe (Paragrafen 4(c)(i) sowie 4(c)(iii) der Richtlinie). Diesbezüglich besteht ein vom Beschwerdegegner nicht aufgeklärter Widerspruch, insofern sich Informationen zu Versicherungen auf der gegenwärtigen Webseite befinden, der Beschwerdegegner jedoch angibt (ohne konkretere Angaben oder Pläne vorzulegen), die Idee eines „Social Networks" zu hegen.

Aufgrund dieser Situation kann vom Bestehen von Rechten oder rechtlichen Interessen des Beschwerdegegners am streitigen Domainnamen im Sinne von Paragraf 4(c) der Richtlinie nicht ausgegangen werden.

Damit sind auch die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(ii) der Richtlinie gegeben.

c. Bösgläubige Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens (Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie)

Nach Angaben des Beschwerdegegners hat er den strittigen Domainnamen vom ursprünglichen Inhaber übernommen. Er macht allerdings über die Umstände und den Zeitpunkt dieses Transfers keine Angaben.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein global agierendes Versicherungsunternehmen. Die Marke MAPFRE hat ein hohes Registrierungsalter und ist in zahlreichen Ländern der Welt, insbesondere auch in Asien, eingetragen. Das Panel hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Marke MAPFRE um eine sehr bekannte (wohl sogar berühmte) Marke handelt.

Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegner als Versicherungsmakler tätig. Die aufgeschaltete Webseite beinhaltet denn auch gewisse Informationen bzw. ein Angebot aus dem Bereich der Altersversicherung. Der Beschwerdegegner hat dies in seiner Antwort nicht bestritten. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Marke MAPFRE bei der Übernahme des Domainnamens gekannt hatte (oder mindestens hätte kennen müssen). Eine Registrierung bzw. Übernahme eines Domainnamens, der mit einer sehr bekannten Marke identisch ist, kann unter den gegebenen Umständen nicht als gutgläubig gelten.

Das vom Beschwerdegegner vorgebrachte Argument, er habe ein Social Network namens „map fre“ gründen wollen, wird mit keinem Beweismittel untermauert und erscheint dem Panel als blosse Schutzbehauptung, da es mit der Aufschaltung von Versicherungsinformationen bzw. – angeboten in krassem Widerspruch steht. Der Beschwerdegegner bringt auch nichts vor, weshalb er als ein in Deutschland domizilierter Bürger ein solches Netzwerk bzw. die aufgeschaltete Webseite (auf Deutsch) unter dem auf Asien ausgerichteten Suffix „.asia“ betreiben will.

Aus diesen Gründen ist das Panel der Ansicht, dass der Beschwerdegegner den strittigen Domainnamen auch nicht gutgläubig nutzt bzw. nutzen kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Sinne von Paragraf 4(a)(iii) mit dem Domainnamen vorsätzlich versucht, in kommerzieller Absicht Internetbenutzer zu seiner Webseite oder zu einer anderen Onlinestelle anzulocken, indem eine mögliche Verwechslung mit dem Warenzeichen bzw. mit der Dienstleistungsmarke des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ursprungs, des Sponsoring, der Beziehung oder der Empfehlung seiner Webseite bzw. Onlinestelle oder eines Produktes oder Dienstes auf seiner Webseite bzw. Onlinestelle geschaffen wird.

Die Beschwerdeführerin hat somit zur Überzeugung des Beschwerdepanels ebenfalls nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen sowohl in bösem Glauben registriert als auch genutzt hat (Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie).

Die Beschwerdeführerin hat damit im Ergebnis zur Überzeugung des Beschwerdepanels das Vorliegen aller drei Voraussetzungen nach Paragraf 4(a) der Richtlinie nachgewiesen.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <mapfre.asia> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Thomas Legler
Einzelpanelist
Datum: 23. Dezember 2012