- Erster Theil. Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen.
- Erster Abschnitt. Gerichte und gerichtliche Organe.
- Zweiter Abschnitt. Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen
- Ablehnung von Richtern
- Ablehnung anderer gerichtlicher Organe
- Inländische Gerichtsbarkeit
- Dauer der Zuständigkeit
- Delegation
- Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk
- Übertragung einzelner Geschäfte an den Vorsitzenden oder an einen beauftragten Richter
- Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen an andere Gerichte
- Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte
- Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte
- Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte
- Prüfung der Zuständigkeit
- Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen inländischen Gerichten
- Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen
- Erster Abschnitt.
- Bezirksgerichte
- Gerichtshöfe erster Instanz
- Wert des Streitgegenstandes
- Bestreitung der Zuständigkeit eines Civil-, Handels- oder bergrechtlichen Senates
- Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit
- Allgemeiner Gerichtsstand
- Besondere Gerichtsstände
- 1. Ausschließliche
- Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder der eingetragenen Partnerschaft
- Verlassenschaftsangelegenheiten
- Fideicommiss- und Lehenangelegenheiten
- Klagen von Richtern und gegen Richter
- Streitigkeiten um unbewegliches Gut
- Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten
- Bestandstreitigkeiten.
- Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen
- Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse
- Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Verbandsklagen
- Lage der Sache in verschiedenen Sprengeln
- Gerichtsstand der Niederlassung
- Gerichtsstand für Warenforderungen der Unternehmer
- Gerichtsstand der gelegenen Sache §. 91.
- Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten, §. 92.
- Gerichtsstand der Schadenszufügung § 92a
- Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis § 92b
- Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. §. 93
- Gerichtsstand des Hauptprocesses
- Gerichtsstand der Widerklage
- Gerichtsstand des früheren Wohnsitzes
- Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft
- Gerichtsstand des Vermögens
- Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis
- Klagen aus CMR
- Mehrheit von Gerichtsständen
- Mehrheit von Bezirksgerichten an einem Orte.§. 103
- Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte. §. 104
- Sachliche Zuständigkeit § 104a
- 1. Ausschließliche
- Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen
- Verlassenschaftsabhandlung
- Abstammung
- Obsorge, Sachwalterschaft und Kuratel
- Legitimation unehelicher Kinder
- Annahme an Kindesstatt
- Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche
- Ehe- und Partnerschaftsangelegenheiten
- Amortisirung von Urkunden
- Fideicommiss-Angelegenheiten
- Realangelegenheiten
- Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher
- Aufkündigung von Hypothekarforderungen
- Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten
- Bestätigungen über die Führung der Handelsbücher
- Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen. §. 121.
- Mehrheit von Bezirksgerichten an einem Orte. § 122.
- Artikel XVI In-Kraft-Treten und Vollziehung
- Artikel 16Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt
- Artikel XVII Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, Vollziehung
- Artikel 18 Übergangs- und SchlussbestimmungenPersonenbezogene Bezeichnungen
- Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Artikel XXX I Justizverwaltungsmaßnahmen
- Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmunge
- Artikel XXXII Übergangsbestimmungen
- Artikel 39 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
- 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
- Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
- III. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
Gesamte Rechtsvorschrift für Jurisdiktionsnorm, Fassung vom 05.07.2011
Gesetz vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm - JN). StF: RGBl. Nr. 111/1895
RGBl. Nr. 118/1914 S. 456.) www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 35
BGBl. Nr. 458/1993 (NR:GP XVIII IA 352/A AB 1016 S. 126. BR: 4557 AB 4570 S. 572.) Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Erster Theil. Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.
Instanzenverhältnis der Gerichte. §. 2. §. 3.
(1) Der Rechtszug gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte (Berufung, Rekurs) geht in zweiter Instanz an die Landesgerichte. Im Sprengel eines selbständigen Handelsgerichtes geht aber der Rechtszug gegen Urteile und Beschlüsse eines besonderen Bezirksgerichtes für Handelssachen und gegen
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die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällten, entsprechend bezeichneten (§ 446 ZPO.) Urteile eines anderen Bezirksgerichtes an das Handelsgericht.
(2) In dritter Instanz hat über Rechtsmittel gegen Urtheile und Beschlüsse der Bezirksgerichte (Revision, Recurs) der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
§. 4.
Gegen die in erster Instanz von den Landesgerichten, sowie von den Handelsgerichten gefällten Urtheile und Beschlüsse geht der Rechtsgang in zweiter Instanz (Berufung, Recurs) an die Oberlandesgerichte, und in dritter Instanz (Revision, Recurs) an den Obersten Gerichtshof.
Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den ordentlichen Gerichten §. 5.
(1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.
(2) bis (4) (Anm.: Aufgehoben durch § 6 Abs. 1 BGBl. Nr. 422/1921 iVm § 74 BGBl. Nr. 376/1921)
§ 7. (1) Bei den Landes- und Handelsgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht andere Vorschriften Abweichendes anordnen, in erster und in zweiter Instanz durch Senate ausgeübt, die aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern bestehen. §. 8. Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).
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§ 8a. Bei den Landes-und Handelsgerichten sowie den Oberlandesgerichten entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher der Einzelrichter.
§. 9. §. 10. §. 11. §. 12. §. 13.
Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Vorsitzenden bekanntgegebenen Ergebnisse einer Abstimmung entstehen, entscheidet der Senat.
§. 14.
Die Aufzeichnungen über die Berathung und Abstimmung des Gerichtes sind in ein besonderes Protokoll aufzunehmen. Dessen Führung wird durch die über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassenen Vorschriften geregelt.
Schriftführer.
Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen und anderen gerichtlichen Amtshandlungen verwendeten Personen müssen hiezu beeidigt sein.
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Gerichtskanzlei.
Bei jedem Gerichte besteht eine Gerichtskanzlei. Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Acten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Acten, sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I § 1, BGBl. Nr. 222/1929.)
Vollstreckungsorgane.
§. 17. §. 18. Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden: §. 20.
(1) Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen: (2) Der Richter ist in den unter Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann ausgeschlossen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht.
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§. 21. §. 22. (4) Von der Partei behauptete Ausschließungsgründe sind stets von amtswegen festzustellen.
§ 23.
Über die Ablehnung entscheidet, falls der abgelehnte Richter einem Bezirksgerichte angehört, der Vorsteher des Bezirksgerichtes und, wenn dieser selbst, allein oder mit andern Richtern des Bezirksgerichtes, abgelehnt wird, das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshofe angehört, dieser Gerichtshof und, wenn dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlußunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof.
§ 24. § 25.
Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 415 Z P. O.). Wird der Ablehnung stattgegeben, so sind die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben.
Ablehnung anderer gerichtlicher Organe.
§. 26.
(1) Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern finden auch auf Schriftführer, Angestellte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte, sofern sie als Zustellungs-, Beurkundungs-oder Vollstreckungsorgane einschreiten, mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Entscheidung der Gerichtsvorsteher berufen ist, welchem die Dienstaufsicht über diese Organe zusteht.
(2) Diese Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
§. 27. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 35
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
§ 27a. (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
§ 28. (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des zweiten Satzes auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
§. 29.
Jedes Gericht bleibt in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, welche die Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert
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hätten. Dies gilt jedoch nicht von solchen Änderungen, auf Grund derer Personen Immunität genießen oder die Rechtssache dem Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte entzogen ist.
Delegation.
§. 30.
Ist ein Gericht aus einem der im §. 19 vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat dasselbe die Behinderung dem im Instanzenzuge übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
§. 31. Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung der Abs. 3 und 4 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
§ 32. (1) Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengels selbst vorzunehmen.
(2) Jedoch dürfen, soweit im § 15 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, nicht anderes bestimmt ist, gerichtliche Amtshandlungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genützten Liegenschaften nur nach vorgängiger Anzeige an den Kommandanten und unter Zuziehung eines von diesem beizugebenden Soldaten oder Bediensteten der Heeresverwaltung vorgenommen werden.
www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 35 § 33. Ein Gericht darf zur Vornahme der Amtshandlung die Grenzen seines Sprengels überschreiten, wenn Gefahr im Verzug ist, wenn eine Amtshandlung an der Grenze des Gerichtssprengels stattfinden soll oder wenn dies zur Sicherung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme unter Bedachtnahme auf die Raschheit und die Sparsamkeit der Verfahrensführung geboten ist. Das Gericht, in dessen Sprengel eine solche Amtshandlung vollzogen wird, ist hievon zu verständigen.
Übertragung einzelner Geschäfte an den Vorsitzenden oder an einen beauftragten Richter §. 34. §. 35. Es gibt keine Seegerichte mehr: siehe insbesondere Art. II Z 1, 1a und 2 BGBl. Nr. 135/1983
Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen an andere Gerichte §. 36. Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte.
(1) Die im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte haben sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.
www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 35 Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte.
(1) Die im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte haben ausländischen Gerichten über Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, sofern nicht besondere hierauf bezügliche Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) etwas anderes festsetzen.
(2) Die Rechtshilfe ist zu verweigern: §. 39. § 39a. (1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte ist im Inland nur zulässig, wenn sie vom Bundesminister für Justiz genehmigt wurde.
(2) Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 35
(3) Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme ein Verstoß gegen Abs. 2 Z 2 und 3, so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen.
(4) Das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu gewähren.
§. 40.
Wird die Gewährung der Rechtshilfe von dem ersuchten Gerichte verweigert, oder entstehen aus Anlass der Gewährung der Rechtshilfe in Bezug auf deren Ausführung oder in anderer Hinsicht Meinungsverschiedenheiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gerichte, so hat auf Begehren des ersuchenden ausländischen Gerichtes oder eines anderen hiezu berufenen ausländischen öffentlichen Organes das dem ersuchten Gerichte vorgesetzte Oberlandesgericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung oder über den sonstigen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.
§ 40a. In welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluß ist selbständig anfechtbar.
Prüfung der Zuständigkeit.
Langtitel
Änderung
RGBl. Nr. 208/1914
StGBl. Nr. 311/1919 (KNV: 205 AB 263 S. 20.)
StGBl. Nr. 116/1920 (KNV: 755 AB 775 S. 68.)
BGBl. Nr. 422/1921 (NR: GP I 423 AB 458 S. 49.)
BGBl. Nr. 743/1921 (NR: GP I 471 AB 636 S. 71.)
BGBl. Nr. 532/1922 (NR: GP I 1075 AB 1122 S. 127.)
BGBl. Nr. 19/1924 (NR: GP II 9 AB 56 S. 14.)
BGBl. Nr. 183/1925 (NR: GP II 304 AB 330 S. 103.)
BGBl. Nr. 222/1929 (NR: GP III 298 AB 338 S. 95.)
BGBl. Nr. 6/1932 (NR: GP IV 223 AB 283 S. 69.)
BGBl. Nr. 346/1933 (V d. BReg)
BGBl. Nr. 554/1933 (V)
dRGBl. I S 195/1939
dRGBl. I S 1658/1939
dRGBl. I S 301/1940
dRGBl. I S 654/1941
StGBl. Nr. 47/1945
StGBl. Nr. 188/1945
BGBl. Nr. 26/1948 (NR: GP V RV 480 AB 489 S. 65. BR: S. 26.)
BGBl. Nr. 20/1949 (NR: GP V RV 549 u. 757 AB 515 u. 595 u. 715 u. 777 S. 73. u. 82. u. 91. u. 101.
BR: S. 29. u. 32. u. 36. u. 37.)
BGBl. Nr. 282/1955 (NR: GP VII RV 565 AB 666 S. 83. BR: S. 112.)
BGBl. Nr. 58/1960 (NR: GP IX RV 107 AB 158 S. 26. BR: S. 156.)
BGBl. Nr. 176/1963 (NR: GP X RV 144 AB 194 S. 21. BR: S. 206.)
BGBl. Nr. 342/1970 (NR: GP XII RV 6 AB 155 S. 16. BR: S. 295.)
BGBl. Nr. 217/1971 (VfGH)
BGBl. Nr. 108/1973 (NR: GP XIII RV 93 AB 645 S. 64. BR: S. 319.)
BGBl. Nr. 283/1974 (NR: GP XIII RV 855 AB 1076 S. 106. BR: S. 331.)
BGBl. Nr. 412/1975 (NR: GP XIII RV 851 AB 1662 S. 149. BR: AB 1396 S. 345.)
BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. 349.)
BGBl. Nr. 403/1977 (NR: GP XIV RV 60 und 73 AB 587 S. 62. BR: AB 1695 S. 366.)
BGBl. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: 1837 AB 1838 S. 377.)
BGBl. Nr. 201/1982 (NR: GP XV RV 162 AB 1050 S. 110. BR: S. 421.)
BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)
BGBl. Nr. 70/1985 (NR: GP XVI IA 58/A AB 528 S. 75. BR: AB 2941 S. 456.)
BGBl. Nr. 104/1985 (NR: GP XVI RV 7 AB 527 S. 75. Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83. BR: AB 2940
BGBl. Nr. 203/1985 (NR: GP XVI RV 317 AB 608 S. 90. BR: AB 2983 S. 461.)
BGBl. Nr. 71/1986 (NR: GP XVI IA 105/A AB 798 S. 126. BR: 3072 AB 3075 S. 471.)
BGBl. Nr. 233/1988 (NR: GP XVII RV 451 AB 532 S. 57. BR: AB 3461 S. 500.)
BGBl. Nr. 291/1988 (NR: GP XVII RV 99 AB 563 S. 63. BR: AB 3480 S. 502.)
BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)
BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)
BGBl. Nr. 275/1992 (NR: GP XVIII RV 216 AB 490 S. 69. BR: AB 4255 S. 553.)
BGBl. Nr. 756/1992 (NR: GP XVIII RV 663 AB 780 S. 87. BR: AB 4361 S. 561.)
BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)
BGBl. Nr. 262/1996 (NR: GP XX RV 2 AB 87 S. 20. BR: AB 5168 S. 613.)
BGBl. Nr. 304/1996 (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)
(CELEX-Nr.: 368L0151, 377L0091, 392L0101, 378L0855, 378L0660, 390L0605, 390L0604, 394L0008,
382L0891, 383L0349, 384L0253, 389L0666, 389L0667)
BGBl. Nr. 680/1996 (DFB)
BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)
BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
BGBl. I Nr. 114/2003 (NR: GP XXII RV 250 AB 273 S. 38. BR: AB 6898 S. 703.)
BGBl. I Nr. 128/2004 (NR: GP XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)
[CELEX-Nr.: 32003L0008]
BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)
BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)
[CELEX-Nr.: 32003L0058]
BGBl. I Nr. 103/2006 (NR: GP XXII RV 1427 AB 1523 S. 153. BR: 7542 AB 7571 S. 735.)
[CELEX-Nr.: 32003L0058]
BGBl. I Nr. 30/2009 (NR: GP XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)
BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)
BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
Präambel/Promulgationsklausel
Text
Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Gerichte und gerichtliche Organe.
Ordentliche Gerichte.
§. 1.
Beachte für folgende Bestimmung
Berathung und Abstimmung.
§. 15.
§. 16.
Zweiter Abschnitt.
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.
Ablehnung von Richtern.
§. 19.
Beachte für folgende Bestimmung
Inländische Gerichtsbarkeit
Beachte für folgende Bestimmung
Beachte für folgende Bestimmung
Dauer der Zuständigkeit.
Beachte für folgende Bestimmung
Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk
Beachte für folgende Bestimmung
§. 37.
§. 38.
Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte