Gesamte Rechtsvorschrift für Markenschutzgesetz 1970
Beachte für folgende Bestimmung
Zum Inkrafttretedatum: Art VI des Kundmachungsteiles:
„Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der 30. November 1970 festgestellt.“
Langtitel
Markenschutzgesetz 1970
StF: BGBl. Nr. 260/1970 (WV)
Änderung
BGBl. Nr. 350/1977 (NR: GP XIV RV 489 AB 564 S. 60. BR: AB 1681 S. 365.)
BGBl. Nr. 526/1981 (NR: GP XV RV 809 AB 864 S. 89. BR: S. 415.)
BGBl. Nr. 126/1984 (NR: GP XVI IA 74/A AB 205 S. 33. BR: AB 2798 S. 442. NR: Einspr. d. BR: 219
AB 230 S. 37.)
BGBl. Nr. 653/1987 (NR: GP XVII RV 305 AB 365 S. 46. BR: AB 3418 S. 495.)
BGBl. Nr. 418/1992 (NR: GP XVIII RV 491 AB 566 S. 73. BR: 4289 AB 4295 S. 556.)
BGBl. Nr. 773/1992 (NR: GP XVIII RV 669 AB 795 S. 88. BR: AB 4368 S. 561.)
[CELEX-Nr.: 389L0104]
BGBl. Nr. 109/1993 (NR: GP XVIII RV 599 AB 834 S. 101. BR: 4474 AB 4457 S. 564.)
BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
BGBl. I Nr. 111/1999 (NR: GP XX RV 1643 AB 1953 S. 175. BR: AB 5972 S. 656.)
[CELEX-Nr.: 389L0104]
BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
BGBl. I Nr. 143/2001 (NR: GP XXI RV 800 AB 845 S. 83. BR: AB 6521 S. 682.)
BGBl. I Nr. 149/2004 (NR: GP XXII RV 621 AB 770 S. 90. BR: AB 7197 S. 717.)
BGBl. I Nr. 131/2005 (NR: GP XXII AB 1141 S. 125. BR: AB 7410 S. 727.)
BGBl. I Nr. 151/2005 (NR: GP XXII RV 994 AB 1077 S. 122. BR: AB 7387 S. 725.)
[CELEX-Nr. 32003L0006]
BGBl. I Nr. 96/2006 (NR: GP XXII RV 1423 AB 1505 S. 150. BR: AB 7560 S. 735.)
[CELEX-Nr.: 32004L0048]
BGBl. I Nr. 81/2007 (NR: GP XXIII RV 216 AB 238 S. 35. BR: AB 7775 S. 749.)
BGBl. I Nr. 126/2009 (NR: GP XXIV RV 393 AB 421 S. 45. BR: 8196 AB 8204 S. 779.)
BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
BGBl. I Nr. 130/2015 (NR: GP XXV RV 777 AB 811 S. 96. BR: 9454 AB 9460 S. 846.)
BGBl. I Nr. 71/2016 (NR: GP XXV RV 1144 AB 1204 S. 138. BR: AB 9633 S. 856.)
BGBl. I Nr. 124/2017 (NR: GP XXV RV 1656 AB 1678 S. 190. BR: AB 9851 S. 870.)
[CELEX-Nr.: 32015L2436]
BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]
BGBl. I Nr. 91/2018 (NR: GP XXVI RV 294 AB 361 S. 51. BR: AB 10063 S. 886.)
[CELEX-Nr.: 32015L2436]
BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
Text
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
- Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
- im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
§ 2. (1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.
(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.
(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, ABl. Nr. L 154 vom 16.06.2017 S.1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.
§ 4. (1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die
- ausschließlich bestehen
- a) aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften,
- b) aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (§ 6 Abs. 2) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,
- c) aus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind und ihre Eintragung als Marke geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zu der betreffenden Organisation hervorzurufen oder das Publikum über das Bestehen einer solchen Verbindung irrezuführen. Für die Kundmachung gilt § 6 Abs. 2 letzter Satz;
- nicht als Marke gemäß § 1 eintragungsfähig sind;
- keine Unterscheidungskraft haben;
- ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;
- ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind;
- ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal bestehen, die beziehungsweise das durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;
- gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;
- geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
- nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von österreichischen Rechtsvorschriften einschließlich internationaler Übereinkünfte, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;
- nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;
- nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;
- aus einer im Einklang mit den Unionsvorschriften oder den österreichischen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkünften, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen.
(2) Die Registrierung wird jedoch in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 5 zugelassen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat.
§ 5. Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im § 4 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 2)
§ 6. (1) Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder als Bestandteil von Waren- oder Dienstleistungskennzeichnungen unbefugt das Staatswappen, die Staatsfahne, ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder das Wappen einer inländischen Gebietskörperschaft oder ohne Zustimmung der Berechtigten die im § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Zeichen zu benutzen. Ebenfalls untersagt ist die Benutzung eines Prüfungs- oder Gewährzeichens ohne Zustimmung der das Prüfungs- oder Gewährzeichen verleihenden Behörde zur Kennzeichnung oder als Bestandteil der Kennzeichnung solcher Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen eingeführt ist, oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen.
(2) Auf ausländische staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- oder Gewährzeichen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht und wenn das ausländische Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist. Wird in die Kundmachung keine Darstellung der amtlichen Ausführungsform des Zeichens aufgenommen, so ist zu verlautbaren, wo eine solche Darstellung öffentlich zugänglich ist.
(3) Wer dem Verbot (Abs. 1) zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
§ 7. § 4 Abs. 1 Z 1 und die §§ 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im § 4 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich sind, Bestandteile von Marken bilden (§ 5) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (§ 6).
§ 9. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind.
§ 10. (1) Vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
- ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist;
- ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
(2) Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat auch das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), unabhängig davon, ob diese Waren oder Dienstleistungen gleich oder ähnlich oder nicht ähnlich sind mit denjenigen, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Bekanntheit der älteren Marke muss spätestens am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls am prioritäts- oder zeitrangbegründenden Tag, oder im Entstehungszeitpunkt des jüngeren sonstigen Kennzeichenrechts vorgelegen sein.
(2a) Unbeschadet älterer Rechte ist der Inhaber einer eingetragenen Marke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren ins Inland zu verbringen, ohne die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke gleich ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. Diese Berechtigung des Markeninhabers erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Marke verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15, eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.
(2b) Besteht die Gefahr, dass die Verpackung, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder –nachweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers gemäß Abs. 1 oder 2 darstellt, so hat der Inhaber der Marke das Recht, die folgenden Handlungen zu verbieten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden:
- das Anbringen eines mit der Marke gleichen oder eines ihr ähnlichen Zeichens auf diesen Kennzeichnungsmitteln;
- das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von diesen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen angebracht wird.
(3) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
- den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt,
- Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
- die Marke zu Zwecken der Identifizierung von oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung, beispielsweise als Zubehör oder Ersatzteil, erforderlich ist,
im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.
§ 10a. Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird insbesondere angesehen:
- das Zeichen auf Waren, auf deren Verpackung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen;
- unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
- Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
- das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil von solchen zu benutzen;
- das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen;
- das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in der jeweils geltenden Fassung, zur Umsetzung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 21, zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
§ 10b. (1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
§ 11. (1) Die Marke kann, unabhängig von einem Eigentumswechsel am Unternehmen, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, übertragen werden. Gehört das Markenrecht zu einem Unternehmen, so geht das Markenrecht samt allfälligen Lizenzrechten daran im Falle eines Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
(2) Ergibt sich aus dem Antrag auf Umschreibung oder den dazu vorgelegten Unterlagen in offensichtlicher Weise, daß die Marke auf Grund des Rechtsüberganges geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, so ist der Antrag auf Umschreibung abzuweisen, es sei denn, der Erwerber stimmt einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zur Beseitigung der Täuschungsgefahr zu.
(3) Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und können alle Verständigungen, welche die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber Eingetragenen zugestellt werden.
§ 12. Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzen.
§ 13. Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder ähnlichem Nachschlagewerk in gedruckter oder elektronischer Form den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so hat der Verleger des Werkes auf Verlangen des Inhabers der Marke sicherzustellen, dass der Wiedergabe der Marke unverzüglich, bei Druckererzeugnissen spätestens bei einer Neuauflage des Werkes, der Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
§ 14. (1) Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Bundesgebiet oder einen Teil davon Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.
(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
- der Dauer der Lizenz,
- der von der Registrierung erfaßten Form, in der die Marke verwendet werden darf,
- der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
- des Gebietes, in dem die Marke verwendet werden darf, oder
- der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.
(3) Der Lizenznehmer kann ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dies jedoch auch, wenn der Inhaber der Marke nach ausdrücklicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Verletzungsklage erhoben hat.
(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage als Nebenintervenient beitreten. Das Interesse an der künftigen Geltendmachung seines eigenen Schadens in einem eigenen Verfahren begründet das rechtliche Interesse am Beitritt als Nebenintervenient.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für angemeldete Marken.
II. ABSCHNITT
Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken
1. Registrierung
§ 16. (1) Das Markenregister wird vom Patentamt geführt.
(2) Die Marke muss beim Patentamt schriftlich angemeldet werden. Sofern sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder aus Worten besteht und hierfür keine bestimmte Schriftform beansprucht wird, ist eine Wiedergabe der Marke in Form von Abbildungen oder als Datei und erforderlichenfalls zusätzlich eine mit der Wiedergabe in Einklang stehende, den Schutzgegenstand nicht erweiternde Beschreibung zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre Beschaffenheit und Abmessungen, die der Markenart entsprechende Dateiart und das Dateiformat sowie der zur Vorlage zulässige Datenträger, der notwendige Inhalt und der Umfang der Beschreibung sowie die Art der Zeichen in Standardschrift, beispielsweise Satzzeichen, die wie Buchstaben oder Zahlen behandelt werden, werden durch Verordnung festgesetzt.
(3) In der Anmeldung sind die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis), dass jedermann allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen kann. Allgemeine Begriffe einschließlich Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung) schließen alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des jeweiligen Begriffs erfasst sind. Die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses werden durch Verordnung bestimmt.
(4) Bei den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens sowie der Registrierung und der Veröffentlichung der Marke Bedacht zu nehmen, insbesondere sind die Erfordernisse für die Markenwiedergabe so festzulegen, dass die Wiedergabe im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann, sodass jedermann klar und präzise feststellen kann, für welchen Gegenstand Schutz gewährt wird.
§ 17. (1) In das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:
- die Marke und gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke,
- die Registernummer,
- der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,
- der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,
- die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung),
- der Beginn der Schutzdauer,
- gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.
(2) Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:
- Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 139 der Verordnung (EU) 2017/1001, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Unionsmarke im Sinne des Art. 32 dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Art. 39 oder 40 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.
- Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 9quinquies des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 das Datum der internationalen Registrierung im Sinne des Art. 3 Abs. 4 oder das Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung im Sinne des Art. 3ter Abs. 2 des Protokolls. Gegebenenfalls ist auch der der Marke gemäß Art. 4bis des Protokolls zukommende Zeitrang im Register einzutragen.
(2a) Erfolgt die Registrierung auf Grund der Teilung einer Anmeldung oder Registrierung, so ist ein Hinweis auf die Teilung und das Aktenzeichen der Anmeldung, von der die Teilung ursprünglich ausgegangen ist, ins Register aufzunehmen. Als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt der Tag der Anmeldung, von der die Teilung ausgegangen ist; ebenso gelten eine für diese Anmeldung beanspruchte Priorität oder ein zustehender Zeitrang gemäß Abs. 2 auch für die Teilung, sofern die Waren oder Dienstleistungen der Teilung von der Priorität oder dem Zeitrang erfasst sind.
(3) Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben und Kleinbuchstaben oder arabischen Ziffern sowie den nach § 16 Abs. 2 zulässigen weiteren Zeichen einzutragen. Für Marken, deren Wiedergabe nur in einer Datei ohne Abbildung besteht, erfolgt die Eintragung gemäß Abs. 1 Z 1 durch einen Hinweis auf die Zugänglichmachung der Datei in elektronischer Form.
(4) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2a erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung. Diese umfasst gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a.
(5) Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
(6) Das Markenregister und die über seinen Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen.
§ 19. (1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.
(2) Über die Verlängerung ist ein Hinweis in das Register einzutragen.
§ 19a. (1) Das Patentamt informiert den Markeninhaber spätestens sechs Monate im Voraus über das Ende der Schutzdauer. Dieses Informationsschreiben bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.
(2) Die Information gemäß Abs. 1 oder ihr Unterbleiben ist für die Schutzdauer oder Erneuerung ohne Belang und begründet keine Ansprüche.
§ 20. (1) Jede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
(2) Ergibt diese Prüfung, dass gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluss abzuweisen.
(3) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluss festzustellen, dass das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein solcher Beschluss kann mit Rekurs (§ 37 Abs. 1) angefochten werden.
§ 22. Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Unionsmarken und angemeldete Unionsmarken. Für die Beurteilung des Schutzbereichs der betroffenen Zeichen ist diese Auskunft ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.
§ 23. Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.
§ 23a. (1) Durch eine Teilungserklärung kann der Anmelder einer Marke die Anmeldung oder der Inhaber einer registrierten Marke die Registrierung hinsichtlich bestimmter Waren oder Dienstleistungen teilen, die sich weder mit den verbleibenden Waren oder Dienstleistungen noch mit jenen anderer Teilungen überschneiden dürfen. § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird die Entrichtung der Teilungsgebühr nicht binnen zwei Monaten ab Einreichung der Teilungserklärung veranlasst, so gilt die Teilungserklärung als nicht eingebracht. Eine Verlängerung der Frist, eine Weiterbehandlung oder eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Entrichtung der Teilungsgebühr findet nicht statt.
(3) Im Übrigen gelten bei einer Teilung einer angemeldeten Marke die Vorschriften über die Anmeldung von Marken sinngemäß.
(4) Betrifft die Teilungserklärung eine Registrierung, so wird die Teilung mit der Eintragung in das Register wirksam. Eintragungen im Register zur Marke, von der die Teilung erfolgt, werden zu der durch die Teilung entstehenden Eintragung ins Register übernommen, sofern sie einen Bezug zu deren Waren oder Dienstleistungen aufweisen.
(5) Für registrierte Marken ist vor Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 29a Abs. 1) eine Teilungserklärung nicht zulässig. Betrifft eine Teilungserklärung Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand eines Widerspruchs oder eines Antrages gemäß §§ 30 bis 34, §§ 66 oder 66a sind, wird eine Teilung erst in das Register eingetragen, wenn das betreffende Verfahren gemäß § 29b Abs. 6 erledigt oder rechtskräftig entschieden ist.
§ 24. (1) Die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sowie Prioritätsrechte gemäß Abs. 2 sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.
(2) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Markenanmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine dieselbe Marke betreffende spätere Anmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Markenanmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.
(3) Die Prioritätserklärung ist binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden.
(4) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.
(5) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, nach amtlicher Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.
§ 25. (1) Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27.
(2) Die Bestimmungen der §§ 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster-und Warenmessen.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 16)
§ 26. (1) Der Schutz besteht nur, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Ausstellung die Begünstigung des Prioritätsschutzes für die Marken, die zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, zuerkannt hat.
(2) Um die Zuerkennung hat die Ausstellungsleitung anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die für die Entscheidung über die beanspruchte Prioritätsbegünstigung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die Zuerkennung des Schutzes auf Grund zwischenstaatlicher Verpflichtungen geboten oder im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausstellung gerechtfertigt ist.
(4) Die Zuerkennung der Begünstigung des Prioritätsschutzes ist auf Kosten der Ausstellungsleitung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Österreichischen Patentblatt“ zu verlautbaren.
§ 27. (1) Der Schutz hat die Wirkung, daß die Marke vom Tag der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum an ein Prioritätsrecht genießt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Schließung der Ausstellung beim Patentamt angemeldet wird. Die Anmeldung darf nur die zur Schau gestellten Waren, zu deren Kennzeichnung die Marke auf der Ausstellung gebraucht worden ist, umfassen.
(2) Werden gleiche oder ähnliche Waren, die mit gleichen oder ähnlichen Marken gekennzeichnet sind, gleichzeitig in den Ausstellungsraum eingebracht, so genießt jene Marke den Vorrang, deren Anmeldung zuerst erfolgt.
(3) Das Prioritätsrecht ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung und der Tag der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum zu bezeichnen (Prioritätserklärung). Die Bestimmungen des § 24 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(4) Das Prioritätsrecht ist durch eine Darstellung der Marke und eine Bestätigung der Ausstellungsleitung, welche Waren mit dieser Marke zur Schau gestellt und wann diese in den Ausstellungsraum eingebracht wurden, nachzuweisen (Prioritätsbelege).
(5) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die Prioritätsbelege nach amtlicher Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung.
2. Änderungen des Registerstandes
§ 28. (1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen auf
schriftlichen Antrag eines Beteiligten. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten, sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt auch auf gerichtliches Ersuchen.
(2) Mit dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Umschreibung der Marke kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden.
(3) Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.
(4) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 34 und §§ 66 bis 66a), auf Übertragung (§ 30a) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).
(5) Im Übrigen gelten § 43 Abs. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.
(6) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (§ 17 Abs. 4) zu vermerken.
(7) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.
§ 28a. Die Übertragung von angemeldeten Marken wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Ebenso erfolgt die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu angemeldeten Marken im Register. § 28 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten für Registereintragungen bei angemeldeten Marken sinngemäß.
3. Löschung
§ 29. (1) Die Marke ist zu löschen
- auf Antrag des Inhabers;
- wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);
- wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
- auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;
- auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.
(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.
§ 29a. (1) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung der Marke (§ 17 Abs. 5) kann gegen die Registrierung Widerspruch erhoben werden. Dieser kann nur auf eine Marke unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 oder 2, eine notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft oder auf eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß § 32a gestützt werden.
(1a) Ein Widerspruch kann auf ein oder mehrere ältere Rechte gemäß Abs. 1 gestützt werden, vorausgesetzt, sie gehören demselben Inhaber oder Anmelder. Wird ein Widerspruch auf eine ältere Unionsmarke gestützt, so gilt § 30 Abs. 4 sinngemäß. Wird ein Widerspruch auf der Grundlage einer notorisch bekannten Marke erhoben, muss die notorische Bekanntheit gemäß Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft am Anmelde- oder Prioritätstag vorgelegen sein. Ein Widerspruch kann auf einen Teil oder die Gesamtheit der von einem älteren Recht umfassten Waren und Dienstleistungen gestützt und gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen der Marke gerichtet sein.
(2) Bei Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, tritt die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt an die Stelle der nach Abs. 1 genannten Veröffentlichung. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat jenes Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.
(3) Der begründete Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Er ist schriftlich zusammen mit allen Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Einbringung der zweiten Ausfertigung entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.
(4) Wird die Entrichtung der Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist veranlasst, so gilt der Widerspruch als nicht eingebracht.
(5) Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung eines Widerspruchs und zur Entrichtung der Widerspruchsgebühr findet nicht statt.
(6) Die Möglichkeiten einer Antragstellung an die Nichtigkeitsabteilung bleiben unberührt.
§ 29b. (1) Der Markeninhaber ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist über alle fristgerecht eingelangten Widersprüche in Kenntnis zu setzen und es ist ihm zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung eine angemessene, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbare Frist einzuräumen. Innerhalb dieser Frist hat der Markeninhaber gegebenenfalls auch die Einrede der mangelnden Benutzung der widerspruchsbegründenden Marke (Abs. 3) zu erheben. Bringt der Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Äußerung ein, so ist ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Marke zu verfügen, selbst wenn der Widerspruch auf einer Anmeldung beruht, die zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zur Registrierung geführt hat. Die im § 35 Abs. 5 angeführten Bestimmungen über die Anfechtung sind im Widerspruchsverfahren anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
(2) Nach fristgerechter Äußerung des Markeninhabers trifft das nach § 35 Abs. 1 zuständige Mitglied wegen eines etwa notwendigen Schriftwechsels, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel sowie der Aufnahme von Beweisen die entsprechenden Verfügungen. Es hat auf Antrag einer Partei, oder wenn es dies im Einzelfall zur Entscheidung über den Widerspruch für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Mitglied hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu fassen.
(3) Sofern ein Widerspruch auf eine am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die er sich richtet, seit mehr als fünf Jahren registrierte Marke gestützt ist, kann ihm nur stattgegeben werden, wenn auf Verlangen des Markeninhabers innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht wird, dass ein § 33a entsprechender Verfallsgrund zum Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke nicht vorliegt. Die zum Nachweis der Markenbenutzung vorgelegten Unterlagen sind dem Markeninhaber zur Ermöglichung einer Stellungnahme zuzustellen. Bringt der Markeninhaber innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegten Unterlagen bei der zuständigen Stelle einen § 33a entsprechenden Verfallsantrag gegen die Marke des Widersprechenden ein, und weist dies innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist das Widerspruchsverfahren zu unterbrechen und nach rechtskräftiger Entscheidung dieses Verfahrens von Amts wegen oder über Antrag aufzunehmen. Die Marke des Widersprechenden gilt für das Widerspruchsverfahren nur für den Teil der Waren und Dienstleistungen als zu Recht bestehend, für den sie benutzt worden ist.
(3a) Bis zum Ablauf der Äußerungsfrist gemäß Abs. 1 oder gegebenenfalls der Frist zur Stellungnahme gemäß Abs. 3 ist über gemeinsamen Antrag der Parteien eine Frist zur Ermöglichung einer gütlichen Einigung auch ohne weitere Begründung im Ausmaß von insgesamt maximal sechs Monaten ab dem Antragszeitpunkt einzuräumen. Offene Fristen gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 enden, vorbehaltlich ihrer sonstigen Verlängerungsmöglichkeit bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe, zeitgleich mit der Frist zur Ermöglichung einer gütlichen Einigung.
(4) Ergänzend kann ein Widerspruchsverfahren gemäß § 190 ZPO unterbrochen werden, wenn der Widerspruch auf eine Anmeldung gestützt ist, bei einer streitverfangenen internationalen Registrierung die Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, eine der streitverfangenen Marken in ihrem Bestand angefochten oder die widerspruchsbegründende Marke selbst widerspruchsverfangen ist, oder mehrere Widersprüche gegen dieselbe Markenregistrierung eingereicht wurden. Im letztgenannten Fall ist im Wege einer Vorprüfung unter Einbeziehung der schriftlichen Äußerungen darauf abzustellen, ob die Markenregistrierung aufgrund eines anderen oder mehrerer anderer Widersprüche voraussichtlich aufgehoben wird.
(5) Die aus einem Widerspruch resultierende gänzliche oder teilweise Aufhebung einer Marke wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.
(6) Soweit eine Marke rechtskräftig aufgehoben wurde oder einer internationalen Registrierung im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20) rechtskräftig der Schutz verweigert wurde oder soweit eine Marke aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag mit Wirkung auf den Beginn der Schutzdauer zurück stattgegeben wurde, gelöscht wurde, gilt ein anhängiges Widerspruchsverfahren gegen diese Marke im entsprechenden Umfang als erledigt und sind die Parteien darüber in Kenntnis zu setzen. In gleicher Weise wird ein Widerspruchsverfahren beendet, wenn während des Verfahrens das Eintragungsverfahren bezüglich der widerspruchsbegründenden Anmeldung ohne Registrierung beendet wird oder die widerspruchsbegründende Marke oder Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe rechtsgültig ihren Schutz für Österreich verliert.
(7) Die Parteien haben die Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst zu tragen.
§ 29c. (1) Das zuständige Mitglied hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen und zu leiten. Es hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Es hat die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt das Mitglied die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Es entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG ist anzuwenden.
(3) Der jeweilige Zeitpunkt des Beginns der Fünfjahresfrist gemäß § 33a Abs. 1a wird für die jeweils betreffenden Waren und Dienstleistungen einer Marke in das Register eingetragen. Für diese Zwecke gilt eine Ruhensanzeige als Beendigung des Verfahrens.
§ 30. (1) Der Inhaber einer früher angemeldeten Marke kann die Löschung einer Marke beantragen, sofern entweder
- die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich sind, oder
- die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.
(2) Der Inhaber einer früher angemeldeten Marke, die im Inland bekannt ist, kann die Löschung einer Marke auch beantragen, sofern die beiden Marken gleich oder ähnlich sind, unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen gleich oder ähnlich oder nicht ähnlich sind und sofern die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Die Bekanntheit der älteren Marke muss spätestens am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls am prioritätsoder zeitrangbegründenden Tag, vorgelegen sein.
(2a) Wenn der Löschungsantrag gemäß Abs. 1 oder 2 auf eine Anmeldung gestützt ist, kann dem Antrag nur vorbehaltlich der Markenregistrierung stattgegeben werden.
(3) Anträge nach Abs. 1 oder 2 sind abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der jüngeren eingetragenen Marke während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, und auch nur dann, wenn die Anmeldung der jüngeren Marke nicht bösgläubig vorgenommen worden ist.
(4) Wird ein Löschungsantrag gemäß Abs. 2 auf eine ältere Unionsmarke gestützt, so ist anstelle der Bekanntheit im Inland die Bekanntheit in der Europäischen Union nachzuweisen.
(5) Anträge nach Abs. 1 oder 2 sind abzuweisen, wenn die ältere Marke aus den Gründen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 bei einer Antragstellung zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag der jüngeren Marke gelöscht bzw. nichtig erklärt werden könnte und nicht bis zu diesem Zeitpunkt Unterscheidungskraft im Sinne des § 33 Abs. 2 erworben hat oder wenn die ältere Marke bis zu diesem Zeitpunkt keine hinreichende Unterscheidungskraft erworben hat, um zu einer Verwechslungsgefahr gemäß Abs. 1 zu führen.
(6) Anträge nach Abs. 1 oder 2 sind abzuweisen, wenn die ältere Marke für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen vor dem Tag dieser Antragstellung im Sinne des § 33a Abs. 1 ohne berechtigte Gründe nicht benutzt wurde und bei der Antragstellung die Fünfjahresfrist gemäß § 33a Abs. 1a oder 1b vorüber ist. Wenn diese Fünfjahresfrist bereits am Anmelde- oder Prioritätstag der später angemeldeten Marke vorüber ist, hat der Inhaber der älteren Marke zusätzlich den Nachweis zu erbringen, dass die Marke in den fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der später angemeldeten Marke ernsthaft benutzt worden ist oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Hinsichtlich Unionsmarken ist die ernsthafte Benutzung nach Art. 18 Verordnung (EU) 2017/1001 zu beurteilen.
§ 30a. (1) Bewirkt der Agent oder Vertreter dessen, der im Inland oder im Ausland durch Registrierung oder Benutzung ein Markenrecht erworben hat, ohne dessen Zustimmung die Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen Namen, so kann der Inhaber die Löschung dieser Marke beantragen, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise.
(2) Anstelle der Löschung der Marke nach Abs. 1 kann der Antragsteller die Übertragung auf ihn beantragen.
(3) Wenn der Antrag auf eine registrierte Marke gestützt ist, gilt § 30 Abs. 6 sinngemäß.
§ 31. (1) Die Löschung einer Marke kann begehren, wer nachweist, daß das von ihm für dieselben oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geführte nichtregistrierte Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der angefochtenen, seinem nichtregistrierten Zeichen gleichen oder ähnlichen Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, es sei denn, die Marke wurde vom Markeninhaber mindestens ebenso lange unregistriert geführt, wie vom Unternehmen des Antragstellers.
(2) Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Marke während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur für die Waren und Dienstleistungen, für die die eingetragene Marke benutzt worden ist, und auch nur dann, wenn die Anmeldung der eingetragenen Marke nicht bösgläubig vorgenommen worden ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 91/2018)
§ 32. (1) Ein Unternehmer kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung ohne seine Zustimmung als Marke oder als Bestandteil einer Marke registriert worden ist (§ 12) und wenn die Benutzung der Marke geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.
(2) Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Marke während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur für die Waren und Dienstleistungen, für die die eingetragene Marke benutzt worden ist, und auch nur dann, wenn die Anmeldung der eingetragenen Marke nicht bösgläubig vorgenommen worden ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 91/2018)
§ 32a. Wer nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben oder nach österreichischen Rechtsvorschriften einschließlich internationaler Übereinkünfte, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, berechtigt ist, aufgrund einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, kann die Löschung der Marke beantragen, sofern der Antrag auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe vorbehaltlich deren späterer Eintragung bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke gestellt wurde.
§ 32b. Wer nach §§ 81 oder 84 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, einen Unterlassungsanspruch aufgrund fehlender Zustimmung des Urhebers zur Nutzung des Werkes als Marke hat, kann die Löschung der Marke beantragen. § 31 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 32c. Wer nach § 34 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, einen Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung einer Marke hat, kann die Löschung der Marke beantragen. § 31 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 33. (1) Aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.
(2) Eine Marke wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 nicht gelöscht, wenn sie vor der Antragstellung nach Abs. 1 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des § 4 Abs. 2 erworben hat.
§ 33a. (1) Jedermann kann die Löschung einer im Inland registrierten oder gemäß § 2 Abs. 2 in Österreich Schutz genießenden Marke beantragen, soweit diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Antragstellung im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft kennzeichenmäßig im Sinne des § 10a benutzt wurde, es sei denn, dass der Markeninhaber die Nichtbenutzung rechtfertigen kann.
(1a) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann bei einer im Inland registrierten Marke, wenn kein Widerspruch erfolgt ist, frühestens fünf Jahre nach dem Ende der Widerspruchsfrist gemäß § 29a Abs. 1 oder nach rechtskräftiger Entscheidung eines Widerspruchsverfahrens oder dessen Beendigung nach § 29b Abs. 6 oder § 29c Abs. 3 2. Satz für die jeweils betreffenden Waren und Dienstleistungen eingebracht werden.
(1b) Bei einer gemäß § 2 Abs. 2 in Österreich Schutz genießenden Marke kann, wenn kein Widerspruch erfolgt ist, ein Antrag gemäß Abs. 1 frühestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, zu dem die Frist des Art. 5 Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Mitteilung einer Schutzverweigerung ungenützt verstrichen ist. Wenn eine vorläufige Schutzverweigerung ergangen ist, kann der Antrag gemäß Abs. 1 frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Rechtskraft einer Entscheidung über die Schutzzulassung gemäß Regel 18ter Abs. 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. III Nr. 109/1997, unabhängig davon, ob das Verfahren auf absolute Schutzverweigerungsgründe oder auf einen Widerspruch gestützt war, oder eine Beendigung nach § 29b Abs. 6 oder § 29c Abs. 3 2. Satz vorliegt, für die jeweils betreffenden Waren und Dienstleistungen eingebracht werden.
(2) Soweit Marken infolge gesetzlicher Beschränkungen des Verkehrs mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, nicht benutzt wurden, unterliegen sie der Löschung gemäß Abs. 1 nur dann nicht, wenn wegen der ernsthaften Benutzung des Zeichens im Ausland oder aufgrund anderer berücksichtigungswürdiger Umstände ein schutzwürdiges Interesse am Markenschutz in Österreich anzuerkennen ist.
(3) Eine erstmalige oder wiederaufgenommene Benutzung nach einem ununterbrochenen Zeitraum der Nichtbenutzung von fünf Jahren, die innerhalb von drei Monaten vor einem Löschungsantrag gemäß Abs. 1 erfolgt ist, bleibt unberücksichtigt, wenn die Vorbereitungen für diese Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Markeninhaber Kenntnis davon erlangt hat, dass der Löschungsantrag gestellt werden könnte.
(4) Als Benutzung einer Marke gilt auch:
- die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist;
- das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Verpackung ausschließlich für den Export.
(5) Die Benutzung ist vom Markeninhaber nachzuweisen.
§ 33b. Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist.
§ 33c. Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
§ 34. Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war.
§ 34a. (1) Eine Entscheidung mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wird, kann einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen einer Marke betreffen. Ebenso gilt hinsichtlich der Einrede der Nichtbenutzung im Sinne des § 30 Abs. 6 eine Marke für dieses Verfahren nur für den Teil der Waren und Dienstleistungen als zu Recht bestehend, für den sie benutzt worden ist.
(2) Bei einer Zustimmung des Inhabers der älteren Marke oder des älteren Rechts zur Eintragung der jüngeren Marke kann unter geeigneten Umständen ein auf die Bestimmungen gemäß §§ 30 bis 32c gestützter Löschungsantrag abgewiesen werden.
(3) Mit einem Löschungserkenntnis gemäß §§ 30 bis 33, 34, 66 Abs. 2 oder § 66a Abs. 2 wird die Marke mit Wirkung zum Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) nichtig erklärt. Wenn der Löschungsgrund gemäß § 66 Abs. 2 oder § 66a Abs. 2 in einer geänderten Satzung begründet ist, wird die Marke mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Satzung im Register nichtig erklärt.
(4) Mit einem Löschungserkenntnis gemäß §§ 33a, 33b, 33c, 66 Abs. 1 oder § 66a Abs. 1 wird die Marke mit Wirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung für verfallen erklärt. Über Antrag einer Partei kann bei einem früheren Eintritt des Verfallsgrundes ein früherer Zeitpunkt der Wirksamkeit festgesetzt werden, bei einem Löschungserkenntnis gemäß § 33a jedoch höchstens bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Zeitpunkt gemäß § 33a Abs. 1a oder 1b.
4. Behörden und Verfahren
§ 35. (1) Im Patentamt ist zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach dem VII. Abschnitt, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.
(2) Die §§ 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Marken ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können diese Bediensteten nicht ermächtigt werden. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(4) Die Beschlüsse der nach Abs. 3 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.
(5) Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, § 62 Abs. 8, §§ 64, 66 bis 69, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die im § 17 Abs. 5, im § 28 Abs. 5 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.
§ 36. (1) Mitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen
- im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;
- im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.
(3) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.
Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes
§ 37. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Auf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
§ 38. Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig. Auf das Verfahren ist § 140 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
Verfahren zur Verfallserklärung oder Nichtigerklärung
§ 39. (1) Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 34 und 66 bis 66a), über Anträge auf Übertragung (§ 30a) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.
(1a) Hinsichtlich der Einreden gemäß § 30 Abs. 3, 5 und 6 sowie § 30a Abs. 3 genügt die Glaubhaftmachung wie bei der Einrede nach § 29b Abs. 3. Die Einreden gemäß § 30 Abs. 3, 5 und 6 sowie § 30a Abs. 3 sind ausdrücklich und bei sonstigem Ausschluss innerhalb der Frist zur Erstattung der Gegenschrift zu erheben. Eine gesonderte Wiedereinsetzung zur Erhebung der Einreden findet nicht statt, sondern kann eine Wiedereinsetzung nur gemeinsam mit der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erstattung der Gegenschrift erfolgen. Wenn eine Einrede fristgerecht erhoben wird, ist diese dem Antragsteller zuzustellen und die Möglichkeit einer Stellungnahme vor der Ausschreibung der Verhandlung im Sinne des § 118 des Patentgesetzes 1970 einzuräumen. Zur möglichst abschließenden Erörterung einer Einrede zwischen den Parteien im Vorverfahren (§ 116 des Patentgesetzes 1970), insbesondere wenn Nachweismittel zur Entgegnung einer Einrede vorgelegt worden sind, ist dem Antragsgegner im Vorverfahren Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zur Stellungnahme des Antragstellers zu geben. § 115 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen zur Stellungnahme und Äußerung mindestens ein Monat dauern.
(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgen verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung nach Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren durch den Vorsitzenden.
(3) Bringt der belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Löschung oder Übertragung der Marke zu verfügen oder die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit der Marke nachträglich festzustellen. Bei einer Antragstellung gemäß § 30 Abs. 2a gilt dies ungeachtet der Registrierung der Antragsmarke im Entscheidungszeitpunkt. Wenn in einem Verfahren sowohl die Löschung als auch die Übertragung einer Marke beantragt wird, so hat die Nichtigkeitsabteilung, sofern sich aus dem Antrag nichts Gegenteiliges ergibt, die Übertragung zu verfügen.
Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes
§ 40. Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Auf das Verfahren ist § 141 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
§ 41. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.
(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
(3) Auf das Rekursverfahren ist § 142 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
§ 42. Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes (§ 41 Abs. 2) der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig. Auf die Verfahren ist § 143 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
§ 43. (1) Die §§ 144 (Verfahrenshilfe) und 145 Abs. 1 bis 3 (Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren) des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien in Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung ist § 146 Abs. 1 und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
§ 50. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind berechtigt, in die das Verfahren betreffenden Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und Abschriften anzufertigen. Anderen Personen steht dieses Recht mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zu.
(2) In Geschäftsstücke, die eine noch zu Recht bestehende Marke betreffen, kann jedermann Einsicht nehmen, von ihnen Abschriften anfertigen oder Kopien herstellen lassen.
(3) Die Abschriften sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
(4) Der Wortlaut oder die Darstellung der angemeldeten Marke und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Anmeldezeitpunkt sind jedermann bekanntzugeben. Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, von wem, gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Marke angemeldet wurde, welches Aktenzeichen die Anmeldung trägt, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und wem das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
(5) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.
(6) Soweit personenbezogene Daten im Markenregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht
- das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, (im Folgenden: DSGVO),
- die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 zweiter Satz DSGVO sowie
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Markenregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.
III. ABSCHNITT
Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen
§ 51. (1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.
§ 52. (1) Der Markenverletzer ist zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet.
(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, daß auf Kosten des Verletzers die markenverletzenden Gegenstände sowie etwa vorhandene Vorräte von nachgemachten Marken (Eingriffgegenstände) vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung markenverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel (Eingriffsmittel) für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird.
(3) Enthalten die im Abs. 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren Benutzung durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im voraus bezahlt.
(4) Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus bezahlt, so hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel anzuordnen.
(5) Kann der gesetzwidrige Zustand auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete, mit keiner oder mit einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art, beseitigt werden, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Das bloße Entfernen der Marke von der Ware genügt allerdings nur, wenn eine andere Vorgehensweise zu unverhältnismäßigen Härten für den Verletzer führen würde.
(6) Statt der Vernichtung der Eingriffsgegenstände oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.
§ 53. (1) Der durch unbefugte Benutzung einer Marke Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
(2) Bei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgelts
- Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder
- die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat, verlangen.
(3) Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(4) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Markenverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
(5) Soweit derselbe Anspruch in Geld gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.
§ 54. (1) Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (§ 51) geklagt werden, wenn eine Markenverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung (§ 52) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.
(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgelts (§ 53 Abs. 1), zur Rechnungslegung (§ 55) und zur Auskunft (§ 55a) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, dass dieser von der Markenverletzung weder wusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.
(3) Wird eine Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach § 53 Abs. 2 bis 4, wenn ihm die Markenverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.
§ 55. Im übrigen gilt § 119 Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.
§ 55a. (1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig
- rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
- rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder
- für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.
(2) Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 1 umfasst, soweit angebracht,
- die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
- die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
§ 56. (1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Jedoch kann eine einstweilige Verfügung, die auf eine Marke gestützt wird, gegen die ein Verfallsantrag gemäß § 33a Abs. 1a oder 1b möglich ist, nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verfallsgrund des § 33a im Zeitpunkt der Klagserhebung und Antragstellung, gegebenenfalls auch im Zeitpunkt gemäß § 30 Abs. 6 2. und 3. Satz nicht vorliegt.
(2) Zur Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist.
(3) Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(4) Einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.
§ 56a. Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Abschnitt ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
§ 56b. (1) Der Inhaber einer Marke kann sich der Benutzung eines Zeichens nur soweit widersetzen, als die Marke im Zeitpunkt der Klagserhebung nicht gemäß § 33a gelöscht werden könnte.
(2) Die Benutzung einer jüngeren Marke kann vom Inhaber einer älteren Marke nicht untersagt werden, sofern gemäß § 30 Abs. 2 oder 4 bis 6 kein Löschungsanspruch besteht.
(3) Die Benutzung einer jüngeren Unionsmarke kann nach Abs. 1 nicht untersagt werden, wenn diese nicht entsprechend Art. 60 Abs. 1, 3 oder 4 oder Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nichtig erklärt werden könnte.
(4) Im Fall der Abs. 2 bis 3 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke der Benutzung der älteren Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.
§ 57. Ergibt sich im Lauf eines gerichtlichen Verfahrens, daß die Entscheidung von der Vorfrage abhängt, ob das Markenrecht, dessen Verletzung behauptet wird, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes besteht, und hat das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Patentamt, bei dem die Vorfrage schon vor Beginn oder während des gerichtlichen Verfahrens anhängig gemacht worden ist, unterbrochen, so ist diese Entscheidung dem Urteil zugrunde zu legen.
§ 58. (1) Hat der Inhaber einer älteren Marke die Benutzung eine jüngeren registrierten Marke im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die diese jüngere Marke benutzt worden ist, nicht aufgrund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei denn, die Anmeldung der jüngeren Marke wurde bösgläubig vorgenommen. Bei der älteren Marke kann es sich um eine registrierte Marke oder um eine angemeldete Marke vorbehaltlich ihrer Registrierung oder um eine notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft handeln.
(2) Im Fall des Abs. 1 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke der Benutzung der älteren Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.
(3) Gegenüber einer jüngeren Unionsmarke gilt das Untersagungsrecht gemäß Abs. 1 als verwirkt, wenn die Unionsmarke gemäß Art. 61 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr nichtig erklärt werden könnte.
§ 59. (1) Wenn eine geschäftliche Kundgebung oder Mitteilung, in Ansehung deren ein Exekutionstitel auf Unterlassung im Sinne des § 51 vorliegt, in einem nicht der Verfügung des Verpflichteten unterliegenden Druckwerk erscheint, kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers von dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht an den Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerks befaßten Unternehmens (Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung) das Gebot (§ 355 EO) erlassen werden, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des Gebots erscheinenden Nummern, Ausgaben oder Auflagen des Druckwerks oder, wenn das Druckwerk nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung einzustellen.
(2) Diese Maßregel kann auch als einstweilige Verfügung im Sinne des § 382 der Exekutionsordnung nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung auf Antrag einer gefährdeten Partei angeordnet werden. § 56 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(3) Auf den dem Antragsteller wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gebot (§ 355 EO) zustehenden Schadenersatzanspruch ist § 53 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
IV. ABSCHNITT
Strafbare Kennzeichenverletzungen
§ 60. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen, einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gemäß §10a unbefugt benutzt.
(3) Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu bestrafen, wenn er eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nach Abs. 1 oder 2 nicht verhindert.
(4) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 3 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 3 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.
§ 60a. (1) Die im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.
§ 60b. Für das Strafverfahren bei Markenverletzungen und Kennzeichenverletzungen gelten § 52 dieses Bundesgesetzes (Beseitigung) sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit) und § 149 (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß. Auf Strafverfahren bei Markenverletzungen ist auch § 57 (Vorfragen) anzuwenden.
§ 60c. Wer den Vorschriften einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 72 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen.
V. ABSCHNITT
Vertreter
§ 61. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte oder Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
(4) Wer im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist keine Bestellung eines Vertreters erforderlich.
(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und – soweit er gesetzlich dazu befugt ist – vor den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Marken anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf Markenrechte zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(6) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 5 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(7) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentantwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf eine Marke ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.
§ 61a. Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem
- der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oder
- der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder
- in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, für die die Marke betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Markeninhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.
VI. ABSCHNITT
Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken
§ 62. (1) Verbände mit Rechtspersönlichkeit können Marken anmelden, die zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder dienen sollen und zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen geeignet sind (Verbandsmarken).
(2) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den im Abs. 1 bezeichneten Verbänden gleich.
(3) Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht im Abs. 4 und in den §§ 63 bis 67 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch die im § 4 Abs. 2 und § 31 dieses Bundesgesetzes und im § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zugunsten nichtregistrierter Zeichen vorgesehenen Rechtswirkungen ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes gilt.
(4) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 4 können Verbandsmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Eine solche Marke berechtigt ihren Inhaber oder ein gemäß der Satzung allenfalls selbständig klagslegitimiertes Mitglied des Verbandes nicht dazu, einem Dritten die Benutzung dieser Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht; insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geographischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.
§ 63. (1) Der Anmeldung der Verbandsmarke muss eine Satzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Sitz des Verbandes,
- Zweck und Vertretung des Verbandes,
- den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten
- die Bedingungen der Benutzung, einschließlich Sanktionen bei Missbrauch der Verbandsmarke wie insbesondere die Entziehung des Benutzungsrechts,
- die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke.
(2) Bei Verbandsmarken nach § 62 Abs. 4 muss die Satzung darüber hinaus vorsehen, dass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann, sofern diese Person auch alle anderen Bedingungen der Satzung erfüllt.
(3) Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt vorzulegen. Sie wird für die Zwecke des Verbandsmarkenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist.
(4) Die Einsicht in eine beim Patentamt eingebrachte Satzung steht jedermann frei.
(5) Unbeschadet § 62 und § 63 Abs. 1 und 2 ist die Anmeldung einer Verbandsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn
- die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder
- die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Verbandsmarke.
§ 63a. (1) Eine Gewährleistungsmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften, ausgenommen die geografische Herkunft, gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
(2) Eine Gewährleistungsmarke kann nur anmelden, wer keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.
(3) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Markensatzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Sitz des Rechtsträgers,
- eine Erklärung des Rechtsträgers, die Anforderungen des Abs. 2 zu erfüllen,
- eine Wiedergabe der Gewährleistungsmarke,
- den Waren- oder Dienstleistungsbereich, für den die Gewährleistungsmarke bestimmt ist,
- die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
- die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, einschließlich Sanktionen,
- die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen,
- die Art und Weise, wie die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen ist.
(4) Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt vorzulegen. Sie wird für die Zwecke des Gewährleistungsmarkenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist.
(5) Die Einsicht in eine beim Patentamt eingebrachte Markensatzung steht jedermann frei.
(6) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf Gewährleistungsmarkenanmeldungen und Gewährleistungsmarken entsprechende Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere gilt eine ernsthafte Benutzung der Gewährleistungsmarke durch eine gemäß der Markensatzung hierzu berechtigte Person als Benutzung im Sinne des § 33a.
(7) Unbeschadet Abs. 2 bis 3 und Abs. 6 1.Satz ist die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn
- die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder
- die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke.
§ 64. (1) Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 und 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
- unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,
- einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 65. (1) Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63 beigefügt sein.
(2) Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des § 63a Abs. 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63a Abs. 3 beigefügt sein und § 63a Abs. 7 gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.
§ 66. (1) Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist eine Verbandsmarke zu löschen,
- wenn ein Verband im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht,
- wenn der Verband keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen gemäß der Satzung widersprechende Benutzung der Marke zu verhindern,
- wenn die Verbandsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des § 63 Abs. 5 Z 2 irregeführt wird.
(2) Im Übrigen gilt § 33 auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Verbandsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Satzung gestützt ist und der Verband die Satzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen Verfahren ist § 117 Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.
(3) Eine ernsthafte Benutzung der Verbandsmarke durch eine gemäß der Satzung hierzu berechtigte Person gilt als Benutzung im Sinne des § 33a.
§ 66a. (1) Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 63a Abs. 6) ist eine Gewährleistungsmarke über Antrag zu löschen,
- wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Anforderung des § 63a Abs. 2 nicht mehr erfüllt,
- wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen laut Satzung nicht entsprechende Benutzung der Marke zu verhindern,
- wenn die Gewährleistungsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des § 63a Abs. 7 Z 2 irregeführt wird.
(2) Im Übrigen gilt § 33 auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Gewährleistungsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Markensatzung gestützt ist und der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Markensatzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen verfahren ist § 117 Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.
§ 67. (1) Soweit in der Satzung nach § 63 nichts anderes bestimmt ist, kann ein zur Benutzung der Verbandsmarke berechtigtes Mitglied Klage wegen Verletzung der Verbandsmarke nur mit Zustimmung des Verbandes erheben.
(2) Der Verband kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Mitglieder Entschädigung wegen unbefugter Benutzung der Verbandsmarke für einen den Mitgliedern entstandenen Schaden verlangen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Gewährleistungsmarken sinngemäß.
VII. Abschnitt
Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl.
Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1
§ 68. (1) Anträge auf Eintragung einer Bezeichnung als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf Änderung der Spezifikation oder auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung sind beim Patentamt einzureichen und von diesem zu prüfen.
(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt dieser Anträge näher geregelt sowie Ort und Art der im Rahmen der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durchzuführenden Veröffentlichungen festgelegt werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie bei elektronischen Veröffentlichungen besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung und des Verfahrensstatus, die erforderliche Datensicherheit und die einfache aber dauerhafte Zugänglichkeit der Daten während des Bestehens des Gemeinschaftsschutzes Bedacht zu nehmen.
(3) Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist die Antragstellerin aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.
(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.
§ 68a. (1) Das Patentamt veröffentlicht den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form sowie einen Hinweis auf diese Veröffentlichung im Patentblatt. Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der elektronischen Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag beim Patentamt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Rekursfrist (Abs. 7) findet nicht statt.
(2) Der zulässige Einspruch ist der Antragstellerin zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer angemessenen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen. Unterbleibt eine rechtzeitige schriftliche Äußerung, so gilt dies als Zurückziehung des Antrages.
(3) Nach fristgerechter Äußerung trifft der zuständige Bearbeiter wegen eines etwa notwendigen Schriftwechsels, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel sowie der Aufnahme von Beweisen die entsprechenden Verfügungen. Er hat auf Antrag einer Partei, oder wenn er dies im Einzelfall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die er eröffnet und leitet. Er hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen, ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen sowie die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt er die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Darüber hinaus steht ihm die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Bearbeiter hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials zu entscheiden.
(4) Die Parteien haben die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen. Das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, ist anzuwenden.
(5) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Anwendung erlassenen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, so stellt dies das Patentamt, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Abweisung eines erhobenen Einspruches, mit Beschluss fest und veröffentlicht diese positive Entscheidung in elektronischer Form. Andernfalls ist, sofern nicht nach Abs. 8 vorzugehen ist, der Antrag mit Beschluss abzuweisen.
(6) In der positiven Entscheidung kann unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine den Umständen des Einzelfalles angemessene Übergangsfrist festgesetzt werden.
(7) Gegen die Entscheidung gemäß Abs. 5 steht jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse und Sitz oder Niederlassung im Inland innerhalb von zwei Monaten ab der elektronischen Veröffentlichung der Entscheidung das Rechtsmittel des Rekurses offen.
(8) Wird im Rahmen der Prüfung der vorgebrachten Einspruchsgründe festgestellt, dass die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben des Einzigen Dokuments im Sinne des Art. 53 Abs. 2 lit. a., b. und d. der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 abgeändert werden müssen, so ist das vorstehend festgelegte Verfahren erneut durchzuführen.
§ 68b. (1) Mit Gründen versehene Einsprüche nach Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind innerhalb von zwei Monaten ab der Bezug habenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.
(2) Verspätete oder nicht nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben.
(3) Zuständige Behörde für Verfahren nach Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Patentamt.
§ 68c. (1) Auf von der Kommission zu genehmigende Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 („Änderungen durch die Union“) ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.
(2) Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.
(3) Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.
§ 68d. In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.
§ 68e. Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, so hat das Patentamt in Verfahren nach den §§ 68 bis 68c Akteneinsicht zu gewähren sowie die Anfertigung von Abschriften zu gestatten. § 50 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 68f. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von zur Verwendung der geschützten geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund auf Unterlassung und, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht, auch auf Beseitigung des den genannten Bestimmungen widerstreitenden Zustandes in Anspruch genommen werden. § 52 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird eine der im Abs. 1 genannten Handlungen schuldhaft vorgenommen, so stehen dem zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten Ansprüche in Geld in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 2, 4 und 5 zu.
(3) Der Inhaber eines Unternehmens kann gemäß Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine der im Abs. 1 genannten Handlungen im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung nach Abs. 1 verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.
(4) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens eine der im Abs. 1 genannten Handlungen vorgenommen, so kann der Inhaber des Unternehmens, unbeschadet einer allfälligen Haftung dieser Personen, auf Schadenersatz unter sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 2 und 4 und auf Rechnungslegung in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Rechtsverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.
§ 68g. (1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. § 56 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Übrigen sind § 55a sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.
§ 68h. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr ohne Rechtfertigung durch das Vorliegen einer gemeinschaftsrechtlich anerkannten Ausnahmebestimmung für die Führung einer geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung eine solche Angabe oder Bezeichnung
- zur Kennzeichnung anderer, als in der ihr zugehörigen Spezifikation genannter, jedoch mit diesen vergleichbarer Erzeugnisse verwendet oder
- sich widerrechtlich aneignet, nachahmt oder auf die geschützte Bezeichnung anspielt, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird oder
- in einer Weise verwendet, wodurch das Ansehen dieser geschützten Bezeichnung ausgenützt, geschwächt oder verwässert wird oder
- in sonstiger irreführender Art und Weise im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen oder zur Kennzeichnung seines Unternehmens benutzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer gemäß Abs. 1 gekennzeichnete Erzeugnisse
- als Zutaten verwendet oder
- feilhält, in Verkehr bringt, jeweils einschließlich über Mittel des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, oder zu den genannten Zwecken einführt, ausführt, besitzt oder in das Zollgebiet der Union verbringt, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
(3) Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu bestrafen, wenn er eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nach den Abs. 1 oder 2 nicht verhindert.
(4) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 3 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 3 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.
§ 68i. (1) Die im § 68h bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen eines zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten verfolgt.
(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 68f Abs. 2 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.
(3) Die Bestimmungen über die Beseitigung gemäß § 68f Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit) und § 149 (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, gelten im Strafverfahren sinngemäß.
§ 68j. (1) Für Klagen nach diesem Abschnitt ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
VIII. Abschnitt
Unionsmarken
(Anm.: § 69 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 124/2017)
§ 69a. (1) Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gemäß Art. 39 oder 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die aufgrund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der §§ 30 bis 34 und 66 und 66a, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden, sofern der Nichtigkeits- oder Verfallsanspruch zum Zeitpunkt des Verzichts oder Erlöschens hätte durchgesetzt werden können.
(2) Anträge nach Abs. 1 sind gegen den eingetragenen Unionsmarkeninhaber zu richten.
§ 69b. Zu einem vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum übermittelten Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke in eine nationale Anmeldung hat der Anmelder nach Aufforderung durch das Patentamt innerhalb einer auf Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten
- die für eine nationale Anmeldung zu zahlenden Gebühren zu zahlen,
- die geforderten Darstellungen der Marke und gegebenenfalls die Beschreibung vorzulegen,
- eine deutschsprachige Übersetzung des Umwandlungsantrages und der ihm beigefügten Unterlagen vorzulegen, wenn der Umwandlungsantrag oder die ihm beigefügten Unterlagen nicht bereits in deutscher Sprache übermittelt wurden, und
- sofern er nicht gemäß § 61 durch einen befugten Vertreter vertreten ist, eine Anschrift im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft bekannt zu geben.
Andernfalls ist die aus dem Umwandlungsantrag hervorgegangene Anmeldung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 69c. (1) Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 2 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.
(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).
§ 69d. (1) Unionsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 123 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Unionsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Unionsmarken steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
§ 69e. Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist das Patentamt zuständig.
IX. Abschnitt
Marken nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zu diesem Abkommen
§ 70. (1) Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung zu enthalten. Darüber hinaus sind innerhalb einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten
- eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum im Original oder in beglaubigter Kopie, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, auf die sich der Schutz der internationalen Registrierung bis zum Zeitpunkt der Löschung im internationalen Register auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt hatte, und
- eine deutschsprachige Übersetzung aller Unterlagen, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind,
vorzulegen. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluß zurückzuweisen.
(2) Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 3 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.
(3) Betrifft der Antrag eine internationale Registrierung, bei der zum Zeitpunkt der Löschung bereits eine Erklärung über die Schutzgewährung nach Regel 18ter Abs. 1 oder 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. III Nr. 109/1997, übermittelt wurde oder die Frist zur Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls bereits ungenützt verstrichen ist, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).
§ 70a. (1) Ein Antrag nach Regel 27bis der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. III Nr. 21/2017 auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung mit Schutz in Österreich ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung sowie eine nach den Klassen der betreffenden internationalen Registrierung geordnete Zusammenstellung der abzutrennenden Waren oder Dienstleistungen zu enthalten. Im Übrigen ist, vorbehaltlich des Abs. 2, § 23a sinngemäß anzuwenden.
(2) Vor Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 29a Abs. 2) ist ein Antrag auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung nicht zulässig. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluss zurückzuweisen.
X. ABSCHNITT
Verbot der Winkelschreiberei
§ 71. (1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
- für das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt,
- Auskünfte erteilt,
- vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
- sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet, macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.
(2) Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.
(3) Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.
XII. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 73. Auf vor dem 1. Jänner 1996 gutgläubig angemeldete Marken ist die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 9 weder in der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20) noch im Löschungsverfahren gemäß § 33 anzuwenden.
§ 74. Der Lauf der im § 32 Abs. 2 genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 registrierten Marke mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
§ 75. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 in Verbindung mit den §§ 1, 3, 4, 7, 60 oder 66 sind diese Bestimmungen in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Wird nach dem Inkrafttreten des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß § 33 eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf § 33 in Verbindung mit §§ 1, 3, 4, 7, 60 oder 66 in der vor dem Inkrafttreten des in Abs. 1 genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf § 33 in Verbindung mit §§ 4, 7 oder 66 in der nach dem Inkrafttreten des in Abs. 1 genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.
§ 76. Auf Anträge nach § 33a ist für die Beurteilung der bis zum 1. Jänner 1994 erfolgten Benutzung einer Marke § 33a in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 77. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 eingebrachte Klagen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Der Lauf der im § 58 genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 registrierten Marke oder den Benutzer eines Kennzeichens, dessen Benutzung vor diesem Zeitpunkt aufgenommen wurde, mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Eine allfällig bereits eingetretene Verjährung bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 77a. (1) Auf Beschlüsse der ermächtigten Bediensteten, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 gefasst werden, ist § 35 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, und für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden und als Anmeldungen zu behandeln sind, sind § 18 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Schutzdauergebühren und Druckkostenbeiträge, zu deren Zahlung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes aufgefordert wurde, sind § 18 Abs. 2 und 3 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In-KraftTreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 40 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 68 Abs. 2 und 5 und § 69b Abs. 2 Z 1 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, sind § 132 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes 1970 und § 42 Abs. 1 letzter Halbsatz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für Marken, deren Schutzdauer vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 endet, sind § 19 Abs. 2 und 3 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Marken, deren Schutzdauer nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor dem In-KraftTreten des genannten Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr ordnungsgemäß gezahlt wird.
§ 77b. (1) Widerspruch kann nur gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentlichung (§ 29a Abs. 1 oder Abs. 2) nicht vor dem 1. Juli 2010 erfolgt ist.
(2) Auf bis zum 1. Jänner 2010 bei der Beschwerdeabteilung anhängige Beschwerden ist § 36 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 77c. (1) § 176b des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden.
(2) Das Ende einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 laufenden Einspruchsfrist gemäß § 68a Abs. 1 bestimmt sich nach § 68a Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung.
(3) Die §§ 56a, 60a Abs. 2 und § 68j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage oder Privatanklage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde.
(4) § 69c Abs. 2 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 sind – soweit sie den Ausschluss umgewandelter Unionsmarken und umgewandelter internationaler Registrierungen vom Widerspruch betreffen – ausschließlich auf nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes veröffentlichte nationale Marken anzuwenden.
§ 77d. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 registrierte Marken ist § 19 in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Abs. 2 weiter anzuwenden.
(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 weniger als folgendes Ausmaß beträgt:
- bei weniger als 9 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 10
- bei weniger als 8 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 20
- bei weniger als 7 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 30
- bei weniger als 6 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 40
- bei weniger als 5 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 50
- bei weniger als 4 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 60
- bei weniger als 3 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 70
- bei weniger als 2 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 80
- bei weniger als 1 Jahr reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 90 vH.
§ 77e. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 eingereichte Anträge gemäß § 23 Abs. 2 ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 66 ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Wird nach dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 124/2017 ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß § 66 eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf § 66 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf § 66 in der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.
§ 77f. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß §§ 30 bis 32 sowie 33 in Verbindung mit den §§ 1 oder 4 und gemäß §§ 33a bis 34 sind diese Bestimmungen in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 eingereichte Anträge auf Löschung sind die §§ 34a und 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 nicht anzuwenden, sondern ist § 39 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Wird nach dem Inkrafttreten des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß § 33 eingereicht, so kann dieser Antrag nur auf § 33 in Verbindung mit §§ 1 oder 4 in der nach dem Inkrafttreten des in Abs. 1 genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.
(3) Bei vor dem 1. Juli 2010 veröffentlichten Markenregistrierungen im Sinne des § 77b Abs. 1 ist der Beginn der Frist nach § 33a Abs. 1a und 1b ungeachtet des Umstandes, dass kein Widerspruch möglich war, drei Monate nach der Veröffentlichung der Markenregistrierung.
(4) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 eingebrachte Klagen und Anträge sind die Bestimmungen des III. Abschnittes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 77g. Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist § 21 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
XIII. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 78. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 79. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 79a. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Begriffe „Gemeinschaftsmarke “ und „Gemeinschaftsmarkengericht“ werden durch die Begriffe „Unionsmarke“ bzw. “Unionsmarkengericht“, die Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch die Bezeichnung „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
§ 80. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
- hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
- hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, 67, 68f bis 68j und 69d der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
- hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
§ 81. (1) § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1, §§ 42, 61, 69 Abs. 1, § 70 sowie die Überschrift des IX. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 2, §§ 9, 10a, 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, §§ 18 (Anm.: richtig: § 18 Abs. 1), 22 Abs. 3, §§ 26 (Anm.: richtig: § 26 Abs. 1), 28 Abs. 2, §§ 30, 30a, 31 Abs. 3, §§ 32, 33, 33a Abs. 3 und 6, §§ 33b, 33c, 37, 42 (Anm.: richtig: § 42 Abs. 1), 60 Abs. 1, § 62 Abs. 3, §§ 70 (Anm.: richtig: § 70 Abs. 1), 71 und 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(3) § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 9, § 17 Abs. 2 Z 1, § 24 Abs. 1 sowie der VIII. Abschnitt mit Ausnahme des § 69d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 4 sowie der IX. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 treten mit dem Inkrafttreten des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken für die Republik Österreich, BGBl. III Nr. 32/1999, in Kraft.
(5) § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 40 Abs. 1, §§ 60c, 68 Abs. 2, § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 19, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 4, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2 und 3, §§ 55a, 63, 65, die Überschrift des VII. Abschnittes, §§ 68, 68c, 68f Abs. 4, § 68g Abs. 2, § 69b Abs. 2 Z 1, §§ 77a und 80 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten §§ 18, 22 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 4, §§ 40, der XI. Abschnitt und § 80 Z 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(7) § 39 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(8) § 60 Abs. 4 und § 68h Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 81a. (1) § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) §§ 55a, 56, 59 Abs. 2, § 68g Abs. 1, §§ 69b und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2006 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(3) § 61 Abs. 4, die Überschrift des VII. Abschnittes, § 68 Abs. 1 und 2, die §§ 68a bis 68d, § 68f Abs. 1 und § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(4) §§ 22, 36 und 77b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.
(5) § 29 Abs. 1, §§ 29a bis 29c, 41 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 1 und § 77b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 4, § 29a Abs. 4, § 29b Abs. 1, § 35 Abs. 1, 5 und 6, §§ 36 bis 43 samt Überschriften, §§ 56a, 60a Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1, 4 und 5, die Überschrift des VII. Abschnitts, §§ 68 bis 68c, § 68f Abs. 1, § 68i Abs. 2, § 68j, §§ 69, 69a Abs. 1, § 69b Z 4, § 69c Abs. 2, § 69d Abs. 1, § 70 Abs. 3, §§ 77c und 80 Z 1 und 3 in der Fassung der Patent- und MarkenrechtsNovelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) §§ 68d und 68c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
§ 81b. (1) § 21 Abs. 1 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 treten mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
(2) § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(3) § 17 Abs. 2a und 4, §§ 21, 23, 23a, die Überschrift des VI. Abschnitts, §§ 63 bis 67, 77e, 79a und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 21a und 69 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(4) §§ 19 und 77d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des dreizehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
(5) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit Beginn des siebten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
(6) Die Überschrift des IX. Abschnitts sowie § 70a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.
(7) § 50 Abs. 6 und § 68e in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
§ 81c. (1) §§ 1, 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 4 Abs. 1 Z 6, 9 bis 12, § 10 Abs. 2 bis 3, §§ 10a, 13, 14 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29a Abs. 1 und 1a, § 29b Abs. 3 bis 3a und 6, § 29c Abs. 3, §§ 30, 30a, 32a bis 32c, 33 Abs. 2, §§ 33a, 33b, 33c, 34, 34a, 39 samt Überschrift, § 51 Abs. 2, § 56 Abs. 1, §§ 56b, 58, 61 Abs. 1 erster Satz, § 61 Abs. 4, § 64 Abs. 1, §§ 69a, 69b, 69d Abs. 1 erster Satz, §§ 69e, 77f, 80 Z 3 und 4, sowie § 83 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 treten mit 14. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33a Abs. 6, § 33b Abs. 2, § 33c Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 80 Z 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(2) § 35 Abs. 3 und § 39 Abs. 2, § 68 Abs. 1 und 8 (Anm.: richtig: § 68a Abs. 1 und 8), § 68 Abs. 1 (Anm.: richtig: § 68b Abs. 1), § 68c Abs. 1 und 2, § 68h Abs. 1 Z 3 und § 68h Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) §§ 22, 36 Abs. 2 Z 1 und § 77g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21 außer Kraft.
§ 82. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
§ 83. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird das Markenschutzgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30.4. 2004, Seite 45, angepasst.
(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2017 wird das Markenschutzgesetz in § 17 Abs. 2a, §§ 19, 19a, 23a, 63 bis 67, 77d und 81b Abs. 3 bis 6 an die Richtlinie 2015/2436/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2015, Seite 1, angepasst.
(3) Mit dem in Abs. 2 genannten Bundesgesetz sowie dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2018 wird das Markenschutzgesetz an die Richtlinie 2015/2436/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2015 S.1, angepasst.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1977, zu den §§ 11, 33a, 34, 55, BGBl. Nr. 260/1970)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Marken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes registriert sind, können wegen Nichtgebrauches frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten angefochten werden.
(3) Ab dem Inkrafttreten kann der Umstand, daß eine Marke nicht übergegangen ist, obwohl sie im Markenregister umgeschrieben worden ist, nicht mehr unter Berufung auf § 11 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, geltend gemacht werden.
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1977, zu den §§ 18 Abs. 3, 22, 28 u. 63, BGBl. Nr. 260/1970)
Die Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten überreicht werden.
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 653/1987, zu den §§ 18 Abs. 1, 2 u. 4 und den §§ 40 Abs. 1 u. 70 Abs. 1, BGBl. Nr. 260/1970)
(1) Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
(2) Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.
(3) Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 1/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
Loi sur la protection des marques
(Loi n° 260 de 1970, modifiée en dernier lieu par la loi n° 109 de 1993)
TABLE DES MATIERES
Articles
I. Dispositions générales 1-15
II. Enregistrement, transfert et radiation des marques
1. Enregistrement 16-27
2. Modifications de l’enregistrement 28
3. Radiation 29-33c
4. Autorités et procédures 35-50
III. Contrefaçon de signes distinctifs 51-59
IV. Marques et autres signes distinctifs d’entreprises étrangères 60
V. Mandataires 61
VI. Marques collectives 62-68
VII. Interdiction de la représentation non autorisée 69
VIII. Taxes spéciales 70
IX. Dispositions d’exécution et entrée en vigueur 71-72
Le terme “marque” tel qu’il est utilisé dans les textes législatifs englobe à la fois les marques de produits au sens le plus étroit et les marques de services.
I. Dispositions générales
1. — 1) Sont considérés comme marques, au sens de la présente loi fédérale, les signes spéciaux qui servent à distinguer, dans le commerce, les produits ou services d’une entreprise de ceux des autres entreprises.
2) Pour apprécier si un signe répond à cette définition, toutes les circonstances de fait doivent être prises en considération, notamment la durée de l’usage du signe, compte tenu de l’opinion des milieux commerciaux intéressés.
2. — 1) L’acquisition du droit à la marque est soumise à l’inscription de la marque au registre des marques.
2) La présente loi fédérale est applicable par analogie aux droits à des marques acquis pour le territoire de l’Autriche en vertu de conventions internationales. Les marques de cette nature doivent en outre être examinées quant à leur conformité avec la loi (art. 20).
3. Un droit à une marque ne peut être acquis que si les produits et services mentionnés dans la liste des produits et des services peuvent sortir de l’entreprise du déposant ou de l’acquéreur; ce droit s’éteint lorsque cette condition n’est plus remplie.
4. — 1) Sont exclus de l’enregistrement les signes qui :
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 2/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
1. se composent exclusivement
a) d’armoiries d’État, de drapeaux nationaux ou d’autres emblèmes nationaux et d’armoiries d’administrations provinciales ou locales autrichiennes;
b) de poinçons de contrôle ou de garantie officiels en vigueur en Autriche ou, conformément à un avis publié dans le Journal officiel (art. 6.2)), dans un État étranger, pour les mêmes produits ou services que ceux auxquels la marque est destinée ou pour des produits ou services analogues;
c) de signes d’organisations internationales dont fait partie un État membre de l’Union de Paris pour la protection de la propriété industrielle, s’ils ont été publiés dans le Journal officiel; la publication est régie par l’article 6.2), dernière phrase;
2. ne contiennent que des mots ou des images donnant exclusivement des indications quant au lieu, à l’époque ou au mode de fabrication, aux caractéristiques, à l’objet, au prix, à la quantité ou au poids des produits, ou quant au lieu, à l’époque ou au mode de fourniture, aux caractéristiques, au prix ou à l’étendue des services;
3. sont d’usage général dans le commerce pour désigner certaines catégories de produits ou de services;
4. contiennent des éléments susceptibles de causer un désagrément ou contraires à l’ordre public ou des inscriptions ou des déclarations qui ne correspondent pas à la réalité et sont de nature à induire le public en erreur;
5. sont enregistrés, conformément à la loi sur la protection des obtentions végétales (Journal officiel n° 108/1993), en tant que dénominations variétales pour des produits similaires.
2) L’enregistrement est toutefois admis, dans le cas prévu à l’alinéa 1)2, si la marque est connue des milieux commerciaux intéressés comme étant le signe distinctif des produits ou services de l’entreprise du déposant.
5. Les marques qui consistent partiellement en une distinction ou en l’un des signes mentionnés à l’article 4.1)1 ne peuvent — si leur utilisation est soumise à des restrictions légales — être enregistrées que si le droit à l’usage de la distinction ou du signe a été prouvé au préalable.
6. — 1) Il est interdit, aux fins de distinguer des produits ou des services ou à titre de partie intégrante d’un signe servant à distinguer des produits ou services, d’utiliser sans autorisation, dans le commerce, les armoiries de l’État, le drapeau national, un autre emblème national ou les armoiries d’une administration provinciale ou locale autrichienne, ou de faire usage, sans l’autorisation de l’administration compétente, des signes mentionnés à l’article 4.1)1.c). Il en est de même de l’utilisation de poinçons de contrôle ou de garantie sans l’autorisation de l’administration chargée de la délivrance de ces signes, en tant que signes ou à titre de partie intégrante d’un signe servant à désigner des produits ou des services pour lesquels le signe est utilisé, ou de produits ou services analogues.
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 3/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
2) L’alinéa 1) du présent article n’est applicable aux emblèmes nationaux étrangers et aux poinçons de contrôle et de garantie officiels étrangers que s’il existe une convention internationale ou une réciprocité et si le signe étranger a été publié dans le Journal officiel. Lorsque la publication ne comprend pas la représentation officielle du signe, elle doit indiquer le lieu où cette représentation est accessible au public.
3) Les contrevenants à l’interdiction (al. l)) sont passibles d’une amende de 3000 schillings au maximum ou des arrêts pour un mois au maximum, prononcés par l’autorité administrative de district. En cas de circonstances aggravantes, ces peines peuvent être cumulées.
7. Les dispositions de l’article 4.1)1 et des articles 5 et 6 sont également applicables aux représentations analogues (art. 14) au modèle officiel de la distinction ou du signe. Des distinctions et signes du genre visé à l’article 4.1)1 et dont le port est autorisé peuvent toutefois — même lorsqu’ils sont analogues à des distinctions ou signes du même genre (art. 14) — être utilisés en tant qu’éléments de marques (art. 5) et pour distinguer des produits ou services (art. 6).
8. [Abrogé.]
9. Lorsque cela s’impose pour faciliter la détermination de l’origine de produits d’un type déterminé en raison de leurs caractéristiques, notamment de leur caractère dangereux, ou pour des raisons économiques, le Ministre fédéral des affaires économiques peut ordonner que ces produits ne soient commercialisés que lorsqu’ils ont été munis, de la manière prescrite par voie d’arrêté, d’une marque enregistrée.
10. Le droit à une marque n’exclut pas l’utilisation, par un autre entrepreneur, du même signe pour désigner des produits ou des services d’un autre genre.
10a. — 1) Le propriétaire de la marque n’est pas habilité à interdire à un tiers d’utiliser la marque en question pour des produits qui ont été mis sur le marché de l’espace économique européen (EEE) sous cette marque par lui-même ou avec son consentement.
2) L’alinéa 1) ne s’applique pas lorsque le propriétaire a de bonnes raisons de s’opposer à la distribution continue des produits, notamment lorsque l’état des produits se modifie ou se détériore après leur mise sur le marché.
11. — 1) Sauf convention contraire, le droit à la marque et les droits de licence y relatifs sont transmis au propriétaire en cas de transfert de la propriété de l’ensemble de l’entreprise.
2) Le droit à la marque peut être transféré sans l’entreprise. Le transfert d’une partie seulement des produits et services est illicite si ces produits et services sont identiques ou analogues à ceux qui ne sont pas transférés.
3) Tant que le transfert de la marque n’est pas enregistré, le droit à la marque ne peut pas être invoqué devant l’Office des brevets et toutes les notifications relatives à la marque peuvent être adressées au propriétaire enregistré de la marque en produisant leurs effets à l’encontre de l’acquéreur.
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 4/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
12. Nul ne peut faire usage du nom, du nom commercial ou de la dénomination particulière de l’entreprise d’autrui à titre de marque pour désigner des produits ou services sans le consentement de la personne autorisée.
13. L’utilisation à titre de marque pour un produit ou un service ne s’entend pas seulement de l’utilisation du signe sur le produit même ou sur des objets qui ont servi, servent ou serviront à la prestation d’un service; elle s’entend également de son utilisation sur des récipients ou emballages, ainsi que dans des annonces ou sur des papiers d’affaires.
14. Sont considérés comme “analogues” au sens de la présente loi fédérale, les signes pour lesquels il existe un danger de confusion dans le commerce. L’analogie n’est pas exclue du seul fait qu’un signe soit verbal et l’autre figuratif.
15. [Abrogé.]
II. Enregistrement, transfert et radiation des marques
1. Enregistrement
16. — 1) L’Office des brevets est chargé de la tenue du registre des marques.
2) Une marque doit être déposée par écrit auprès de l’Office des brevets en vue de son enregistrement. Si la marque ne se compose pas seulement de chiffres, lettres ou mots sans représentation figurative et sans revendication relative à une graphie particulière, une reproduction de la marque doit être déposée. Le nombre, la nature et les dimensions des reproductions de la marque à déposer sont précisés par voie d’arrêté.
3) Les produits et services auxquels la marque est destinée (liste des produits et services) doivent être indiqués dans la demande d’enregistrement; les détails relatifs à cette liste ainsi que le nombre des pièces à déposer sont précisés par voie d’arrêté.
4) Les arrêtés pris par le Président de l’Office des brevets en vertu des alinéas 2) et 3) doivent tenir compte des exigences de la procédure d’enregistrement ainsi que de celles de l’enregistrement, de l’impression et de la publication de la marque.
17. — 1) Sont inscrits au registre des marques lors de l’enregistrement :
1. la marque;
2. le numéro d’enregistrement;
3. la date du dépôt et, le cas échéant, la priorité revendiquée;
4. le nom du propriétaire de la marque et, le cas échéant, celui de son mandataire;
5. les produits et les services auxquels la marque est destinée, classés selon la classification internationale (Arrangement de Nice concernant la classification internationale des produits et des services aux fins de l’enregistrement des marques, sous sa forme modifiée (Journal officiel n° 401/1973));
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 5/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
6. le commencement de la période de protection;
7. le cas échéant, la mention que la marque a été enregistrée sur la base d’une preuve de son utilisation.
2) Les marques qui se composent exclusivement de chiffres, lettres ou mots, sans représentation figurative, et pour lesquelles aucune graphie particulière n’est revendiquée, sont inscrites au registre en lettres majuscules et chiffres arabes.
3) Un certificat officiel des inscriptions effectuées dans le registre conformément à l’alinéa 1) est délivré au propriétaire de la marque.
4) La marque est publiée après son enregistrement.
5) Le registre des marques et les catalogues relatifs à son contenu sont tenus à la disposition du public. Une copie certifiée conforme de toute inscription est établie sur demande.
18. — 1) Le dépôt d’une marque est soumis au paiement d’une taxe de dépôt de 950 schillings, y compris une taxe de recherche (art. 21) de 400 schillings, et d’une taxe de classe. La taxe de classe est de 220 schillings si la liste des produits et des services ne comprend pas plus de trois classes; pour chaque classe supplémentaire, elle est augmentée de 290 schillings par classe.
2) Avant l’enregistrement d’une marque, une taxe pour la période de protection de 2000 schillings ainsi qu’une contribution aux frais de publication (art. 17.4)) doivent être acquittées sur invitation. Le montant de la contribution aux frais de publication est fixé en fonction de l’étendue de la publication et est établi par voie d’arrêté (art. 70.1)).
3) Les taxes déjà acquittées conformément à l’alinéa 2) sont remboursées lorsque le dépôt n’aboutit pas à un enregistrement. Il en va de même pour la contribution aux frais de publication (al. 2)).
4) L’enregistrement international d’une marque conformément à l’Arrangement de Madrid concernant l’enregistrement international des marques (Journal officiel n° 400/1973) sous sa forme modifiée est soumis au paiement, en sus de la taxe à payer au Bureau international, d’une taxe nationale de 1200 schillings.
19. — 1) Le droit à la marque prend naissance le jour de l’inscription dans le registre des marques (enregistrement). La période de protection se termine 10 ans après la fin du mois de l’enregistrement. Elle peut être prolongée par périodes successives de 10 ans moyennant un renouvellement de l’enregistrement effectué en temps voulu (al. 2) et 3)). La nouvelle période de protection se calcule, indépendamment de la date du renouvellement, à compter de l’échéance de la période de protection précédente.
2) Le renouvellement de l’enregistrement est soumis au paiement d’une taxe de renouvellement dont le montant est égal à deux fois et demi le montant de la taxe pour la première période de protection (art. 18.2)).
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 6/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
3) La taxe de renouvellement (al. 2)) est payable au plus tôt un an avant la fin de la période de protection et au plus tard six mois après la fin de cette période. Tout paiement effectué après l’expiration de la période de protection est soumis au versement d’une surtaxe égale à 20% de la taxe de renouvellement.
20. — 1) Toute marque déposée est examinée quant à sa conformité avec la loi.
2) Lorsque l’examen révèle des obstacles à l’admission de la marque à l’enregistrement, le déposant est invité à s’exprimer dans un délai déterminé. Lorsque, après réception en temps voulu de la réponse du déposant ou après expiration du délai imparti, l’inadmissibilité de l’enregistrement est constatée, la demande d’enregistrement est rejetée par une décision. En l’absence d’obstacle à l’enregistrement, la marque est enregistrée après l’examen de similitude (art. 21) et après paiement de la taxe prévue à l’article 18.2) ainsi que de la contribution aux frais de publication.
3) Lorsqu’il existe des objections à l’enregistrement de la marque en raison d’une absence de caractère distinctif (art. 1er) ou en vertu de l’article 4.1)2, il est déclaré, par décision, sur requête du déposant présentée avant le rejet, que la marque ne peut être enregistrée que dans les conditions prévues à l’article 1.2) ou à l’article 4.2); cette décision peut faire l’objet d’un recours (art. 36).
21. — 1) Chaque marque déposée fait en outre l’objet d’un examen visant à déterminer si elle est identique ou analogue (art. 14) à des marques bénéficiant d’une priorité antérieure et enregistrées pour des produits ou services de la même classe. L’existence de telles marques est communiquée au déposant et celui-ci est informé que, si la marque déposée est admissible (art. 20.2)), elle sera enregistrée à moins qu’il ne retire la demande dans le délai imparti par l’Office des brevets.
2) La communication prévue à l’alinéa 1) ou son absence n’a aucune incidence sur la définition de l’étendue de la protection du signe considéré. Cette communication ne nécessite ni signature ni certification des autorités.
22. — 1) L’Office des brevets indique par écrit à quiconque en fait la requête si un signe déterminé est identique ou analogue (art. 14) à des marques dont les produits ou services sont rangés dans la classe indiquée dans la requête. L’article 21.2) est applicable à la fourniture de ces renseignements. Lorsque le signe est une marque enregistrée, il suffit d’indiquer le numéro d’enregistrement.
2) Des renseignements selon l’alinéa 1) peuvent être requis une seule fois ou régulièrement, à savoir pour chaque semestre, chaque année ou chaque période biennale. Les communications régulières sont envoyées en janvier, et les communications semestrielles en juillet.
3) Les requêtes sont soumises au paiement d’une taxe dont le montant est fixé par voie d’arrêté par le Président de l’Office des brevets. Lors de la fixation, dans un cas d’espèce, de cette taxe, il doit être tenu compte du travail et des frais matériels requis pour l’activité officielle.
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 7/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
4) En cas de renonciation à des renseignements supplémentaires, le montant correspondant est remboursé.
23. — 1) Le déposant acquiert le droit de priorité sur sa marque dés le jour du dépôt régulier de celle-ci.
2) La liste des produits et services couverts par une marque déposée ou enregistrée peut être étendue ultérieurement. Cette extension est régie, par analogie, par les dispositions concernant le dépôt des marques.
24. — 1) Le droit de priorité prévu à l’article 4 de la Convention de Paris pour la protection de la propriété industrielle sous sa forme modifiée (Journal officiel n° 399/1973) doit être expressément revendiqué. Il y a lieu, à cet effet, d’indiquer la date du dépôt de la demande dont la priorité est revendiquée et le pays de ce dépôt (déclaration de priorité) ainsi que son numéro d’ordre.
2) La déclaration de priorité doit être remise à l’Office des brevets dans un délai de deux mois à compter de la réception, par ce dernier, du dépôt de la marque. La correction de la déclaration de priorité peut être demandée dans le même délai. Cette requête est soumise au paiement d’une taxe égale à la moitié des taxes exigibles lors du dépôt de la demande.
3) Lorsque l’acquisition ou le maintien du droit dépend de la question de savoir si la priorité a été légitimement revendiquée, le droit de priorité doit être prouvé. Un arrêté détermine les documents qui sont exigibles pour fournir cette preuve (documents de priorité) et le moment auquel ils doivent être déposés.
4) Lorsque la déclaration de priorité ou les documents de priorité ne sont pas déposés en temps voulu, ou que le numéro d’ordre du dépôt dont la priorité est revendiquée n’est pas communiqué dans les délais prévus, la priorité est déterminée d’après la date du dépôt en Autriche.
25. — 1) Les marques utilisées pour distinguer des produits ou services présentés dans des expositions autrichiennes ou étrangères bénéficient d’un droit de priorité conformément aux articles 26 et 27.
2) Les articles 26 et 27 sont notamment aussi applicables aux présentations dans des foires d’échantillons et de produits.
26. — 1) La protection n’est accordée que si le Ministre fédéral des affaires économiques a reconnu l’exposition aux fins de l’octroi d’une protection prioritaire aux marques utilisées pour distinguer des produits qui y sont exposés.
2) La direction de l’exposition doit demander cette reconnaissance. La demande doit contenir les données nécessaires en vue de la décision relative à la revendication de la priorité.
3) Il est donné suite à la demande lorsque la reconnaissance de la protection s’impose en vertu de conventions internationales ou se justifie en raison de l’importance économique de l’exposition.
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 8/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
4) La reconnaissance du droit de priorité est publiée par la direction de l’exposition, à ses frais, dans l’Amtsblatt zur Wiener Zeitung (feuille d’avis officielle du Journal de Vienne) et dans l’Oesterreichisches Patentblatt (Gazette autrichienne des brevets).
27. — 1) La protection a pour effet de faire bénéficier la marque d’un droit de priorité à compter du jour de l’introduction des produits qu’elle distingue dans l’enceinte de l’exposition, à condition qu’elle soit déposée auprès de l’Office des brevets dans les trois mois qui suivent le jour de clôture de l’exposition. La marque ne peut être déposée que pour les produits pour lesquels elle a été utilisée à l’exposition.
2) Lorsque des produits identiques ou analogues munis de marques identiques ou analogues (art. 14) sont introduits en même temps dans l’enceinte de l’exposition, la marque dont le dépôt a été effectué en premier bénéficie de la priorité.
3) Le droit de priorité doit être expressément revendiqué avec l’indication de l’exposition et de la date de l’introduction dans l’enceinte de l’exposition des produits distingués par la marque (déclaration de priorité). Les dispositions de l’article 24.2) sont applicables par analogie.
4) Le droit de priorité est prouvé par la reproduction de la marque et une attestation de la direction de l’exposition qui précise les produits présentés sous cette marque et la date de leur introduction dans l’enceinte de l’exposition (documents de priorité).
5) Lorsque la déclaration de priorité n’est pas faite en temps voulu ou que les documents de priorité ne sont pas présentés en temps voulu sur invitation de l’autorité, la priorité est déterminée d’après la date du dépôt de la marque.
2. Modifications de l’enregistrement
28. — 1) Le transfert d’une marque ainsi que l’enregistrement et la radiation de droits de licence s’opèrent sur requête écrite d’un intéressé et sur présentation d’un titre. Lorsque le titre n’est pas un acte officiel, il doit être muni de la signature légalisée du titulaire du droit.
2) Les litiges concernant les droits à une marque ainsi que les procédures de radiation (art. 30 à 33c) et de transfert (art. 30a) sont indiqués dans le registre des marques sur requête (entrée concernant un litige).
3) Au demeurant, les dispositions de l’article 43.3) et 4) et de l’article 45.2) de la loi de 1970 sur les brevets sous sa forme modifiée (journal officiel n° 259) sont applicables par analogie.
4) Les requêtes visées aux alinéas 1) et 2) ci-dessus sont soumises au paiement d’une taxe égale au montant de la taxe de dépôt (art. 18.1)).
5) Sur requête, les annotations prévues à l’alinéa 1) sont portées sur le certificat officiel d’enregistrement (art. 17.3)).
6) Le transfert d’une marque est publié.
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 9/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
3. Radiation
29. — 1) La marque est radiée :
1. sur requête du propriétaire;
2. lorsque l’enregistrement n’est pas renouvelé en temps voulu (art. 19);
3. lorsque le droit à la marque a expiré pour des motifs autres que ceux mentionnés aux chiffres 1 et 2;
4. en vertu d’une décision entrée en force de chose jugée et faisant droit à une action en radiation intentée devant la division des nullités.
2) La radiation est inscrite dans le registre des marques (art. 17) et est publiée.
30. — 1) La requête en radiation d’une marque peut être déposée par le propriétaire d’une marque déposée antérieurement pour les mêmes produits ou services ou pour des produits ou services analogues, et encore en vigueur, si les deux marques sont identiques ou analogues (art. 14).
2) La requête doit être déposée dans un délai de cinq ans à compter de la date où l’utilisation de la marque enregistrée ultérieurement a été connue. Cette disposition s’applique uniquement aux produits ou services pour lesquels la marque enregistrée ultérieurement a été utilisée, sous réserve que la demande d’enregistrement ultérieure n’ait pas été déposée de mauvaise foi.
3) La décision de radiation s’applique rétroactivement à compter du commencement de la période de protection (art. 19.1)).
30a. — 1) Quiconque a obtenu à l’étranger des droits à une marque, par voie d’enregistrement ou par usage, peut demander qu’une marque identique ou analogue (art. 14) déposée postérieurement pour des produits ou services identiques ou analogues soit radiée, ou lui soit transférée, lorsque le propriétaire de cette dernière marque est ou était tenu de défendre les intérêts du demandeur et lorsque ce propriétaire a fait procéder à l’enregistrement sans l’autorisation du demandeur et sans motif légitime.
2) La décision de radiation s’applique rétroactivement à compter du commencement de la période de protection (art. 19.1)).
31. — 1) L’utilisateur d’un signe non enregistré qui prouve que ce signe était déjà connu des milieux commerciaux intéressés comme étant le signe distinctif des produits ou services de son entreprise au moment du dépôt d’une marque identique ou analogue (art. 14) pour des produits ou services identiques peut demander la radiation de cette marque, à moins que la marque n’ait été utilisée, par l’entreprise au nom de laquelle elle a été ensuite enregistrée, au moins aussi longtemps qu’elle l’a été par l’entreprise du demandeur.
2) La radiation d’une telle marque doit être demandée dans un délai de cinq ans à compter du commencement de la période de protection de la marque, à moins que cette marque n’ait été connue du propriétaire, ou aurait dû être connue de lui, lors de son dépôt ou
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 10/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
de son acquisition (art. 11), comme étant le signe distinctif des produits ou services de l’entreprise du demandeur.
3) La décision de radiation s’applique rétroactivement à compter du commencement de la période de protection (art. 19.1)).
32. — 1) Tout entrepreneur peut demander la radiation d’une marque si son nom, son nom commercial ou la dénomination particulière de son entreprise, ou encore une mention analogue à de telles désignations (art. 14), a été enregistré sans son consentement à titre de marque ou en tant que partie intégrante d’une marque (art. 12) et lorsque l’usage de la marque est propre à faire naître, dans le commerce, un danger de confusion avec le signe distinctif de l’entreprise du demandeur.
2) La décision de radiation s’applique rétroactivement à compter du commencement de la période de protection (art. 19.1)).
33. — 1) La radiation pour un motif permettant de la prononcer d’office peut être demandée par quiconque.
2) Si la marque est radiée au motif qu’elle n’aurait pas du être enregistrée, la décision de radiation s’applique rétroactivement à compter du commencement de la période de protection
33a. — 1) Toute personne peut demander la radiation d’une marque enregistrée depuis cinq ans au moins, si cette marque n’a pas été utilisée en Autriche pendant les cinq années qui précédent l’action en radiation, ni par le propriétaire ni par un tiers avec son consentement, dans la mesure requise et à titre de marque (art. 13), à moins que le propriétaire de la marque ne puisse justifier du défaut d’usage.
2) Lorsque des marques n’ont pas été utilisées en raison de limitations légales du commerce des produits ou services auxquels elles sont destinées, les dispositions de l’alinéa 1) relatives à la radiation ne leur sont pas applicables uniquement dans le cas où il doit être reconnu que leur protection en Autriche revêt un intérêt légitime en raison d’un usage sérieux à l’étranger ou en raison d’autres circonstances dignes de considération.
3) Toutefois, lorsque l’utilisation de la marque n’a commencé
a) qu’après que le propriétaire de la marque ou un preneur de licence s’est prévalu du droit à la marque à l’encontre du demandeur, ou
b) qu’après que le demandeur a signalé le défaut d’usage au propriétaire de la marque ou à un preneur de licence,
le propriétaire de la marque ne peut pas s’en prévaloir si l’action en radiation a été intentée dans les deux mois qui suivent l’un des actes mentionnés à la lettre a) ou b).
4) L’utilisation d’un signe analogue à la marque équivaut à l’utilisation de la marque (art. 14). L’utilisation pour des produits ou services déterminés équivaut à l’utilisation pour des produits et services analogues de la liste des produits et des services.
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 11/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
5) L’utilisation (al. 1)) doit être prouvée par le propriétaire de la marque.
6) La décision de radiation s’applique rétroactivement pendant cinq ans à compter de la date de dépôt de la requête mais au maximum jusqu’à la fin de la cinquième année de protection.
33b. — 1) Toute personne peut demander la radiation d’une marque si, après sa date d’enregistrement, cette marque est devenue la dénomination habituelle, dans les affaires, de produits ou de services pour lesquels elle a été enregistrée à la suite de la conduite ou de l’inactivité de son propriétaire.
2) La décision de radiation s’applique rétroactivement à compter de la date à laquelle la transformation définitive de la marque en dénomination habituelle (terme générique) a été prouvée.
33c. — 1) Toute personne peut demander la radiation d’une marque si, après sa date d’enregistrement, cette marque est susceptible, en raison de son utilisation par le propriétaire ou par des tiers avec le consentement du propriétaire en relation avec des produits ou des services pour lesquels elle a été enregistrée, d’induire le public en erreur, notamment en ce qui concerne le type, les caractères ou l’origine géographique de ces produits ou services.
2) La décision de radiation s’applique rétroactivement à compter de la date à laquelle l’utilisation fallacieuse de la marque a été prouvée.
4. Autorités et procédures
35. — 1) Au sein de l’Office des brevets, la prise de décisions et tous autres règlements d’affaires concernant la protection des marques qui ne sont pas du ressort du Président, de la division des recours ou de la division des nullités sont du ressort du membre compétent de la division juridique qui a été chargée de ces questions selon la répartition des affaires.
2) Les articles 58 à 61 de la loi de 1970 sur les brevets sous sa forme modifiée sont applicables par analogie.
3) Des employés qui ne sont pas membres de l’Office des brevets peuvent, par arrêté du Président de l’Office, être autorisés à traiter d’affaires — dont la nature est bien précisée — de la division juridique, lorsque cela est approprié compte tenu de la simplicité du règlement de l’affaire et que la formation de ces employés garantit un traitement régulier des affaires. Les employés ne peuvent pas être habilités à prendre des décisions sur l’admission de listes de produits et de services. Les employés sont liés par les instructions du membre de la division juridique compétent en l’espèce selon la répartition des affaires. Ce dernier peut en tout temps se réserver une affaire ou s’en saisir.
4) Les décisions d’un employé peuvent faire l’objet, dans un délai d’un mois, d’un recours motivé, adressé au membre compétent de la division juridique. La formation du recours en temps voulu suspend la décision de l’employé.
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 12/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
36. Les décisions de la division juridique peuvent faire l’objet d’un recours. Aucun moyen de recours ordinaire n’est ouvert contre les décisions de la division des recours.
37. Les requêtes en radiation d’une marque enregistrée (art. 30 à 33c) et en transfert (art. 30a) sont du ressort de la division des nullités.
38. — 1) Les divisions des recours et des nullités doivent, pour prendre leurs décisions, comprendre trois membres dont l’un assume la présidence. Le président et l’un des autres membres doivent être des juristes.
2) Les actes du rapporteur (Referent) préparatoires à une décision et les décisions interlocutoires ne peuvent pas faire l’objet d’un recours distinct; il peut toutefois être demandé à la division en cause de les modifier.
39. — 1) Toute décision finale de la division des nullités peut faire l’objet d’un recours auprès de la Chambre suprême des brevets et des marques (Oberster Patent- und Markensenat), qui statue en dernière instance. L’article 74 de la loi de 1970 sur les brevets est applicable.
2) La Chambre suprême des brevets et des marques délibère et se prononce sous la présidence de son Président ou, si ce dernier est empêché, de son Vice-président, au sein de chambres composées de cinq membres, comprenant, outre le président, trois membres juristes (art. 74.3) de la loi de 1970 sur les brevets) et un membre technicien (art. 74.4) de la loi de 1970 sur les brevets). Les chambres doivent être composées par leur président de manière à comprendre au moins un fonctionnaire juriste de l’échelon A et au moins un juge. Le fonctionnaire juriste exerce les fonctions de rapporteur et le président peut, s’il y a lieu, désigner d’autres membres de la chambre en tant que corapporteurs.
3) Les dispositions de l’article 75.2) de la loi de 1970 sur les brevets sous sa forme modifiée sont applicables.
40. — 1) Le recours est soumis au paiement d’une taxe de 900 schillings pour chaque marque déposée ou enregistrée visée par le recours contre une décision de la division juridique. Chaque requête devant être traitée par la division des nullités (art. 37) est soumise au paiement d’une taxe de 2900 schillings et le recours (art. 39) est soumis au paiement d’une taxe de 4400 schillings pour chaque marque visée dans le recours.
2) La taxe de recours (al. 1)) est remboursée si le recours aboutit pour l’essentiel dans une procédure non contradictoire. La moitié de la taxe relative à une requête à traiter par la division des nullités ou relative au recours est remboursée lorsque la requête soumise à la division des nullités ou le recours est rejeté avant que ne commence la procédure orale.
41. — 1) Les membres de l’Office des brevets et les membres de la Chambre suprême des brevets et des marques sont exclus de toute participation aux affaires visées à l’article 76.1) de la loi de 1970 sur les brevets.
2) Les membres de l’Office des brevets sont exclus de toute participation à la division des recours lorsque le recours vise une marque au sujet de laquelle ils ont participé à l’examen de conformité avec la loi (art. 20) ou à l’examen de similitude (art. 21 et 22).
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 13/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
3) Les membres de l’Office des brevets sont exclus de toute participation à la division des nullités et les membres de la Chambre suprême des brevets et des marques sont exclus de toute participation à celle-ci :
1. dans une procédure relative à une action en radiation (selon l’art. 30) d’une marque au sujet de laquelle ils ont participé à l’examen de similitude (art. 21 et 22);
2. dans une procédure relative à une action en radiation (selon l’art. 33) d’une marque au sujet de laquelle ils ont participé à la décision d’accepter l’enregistrement.
4) Les dispositions de l’article 76.4) et 5) de loi de 1970 sur les brevets sont applicables par analogie.
42. — 1) Au demeurant, et à moins qu’il n’en soit disposé autrement ci-après, les dispositions des articles 52 à 56, 57b, 58a, 58b, 64, 66 à 73, 79, 82 à 86, 112 à 126, 127.1), 2), 4) et 5), 128, première phrase, 129 à 133.2), 134, 135, 137 à 145, 169 et 172a.1) de la loi de 1970 sur les brevets (Journal officiel n° 259) sous sa forme modifiée, sont applicables par analogie à la procédure; la taxe de procédure prévue à l’article 132.1)b de la loi de 1970 sur les brevets est égale à la taxe de dépôt (art. 18.1)).
2) Les publications prévues aux articles 17.4), 28.6) et 29.2) sont effectuées dans l’Oesterreichischer Markenanzeiger (bulletin autrichien des marques). L’autorisation de restitutio in integrum est notifiée dans l’Oesterreichischer Markenanzeiger lorsque le droit à la marque est rétabli.
3) Lorsque le propriétaire de la marque dont la radiation est demandée ne présente pas de réplique dans le délai qui lui est imparti, la division des nullités prononce la radiation de la marque ou la limitation de la liste des produits ou services.
43. à 49. [Abrogés.]
50. — 1) Les parties à une procédure sont autorisées à consulter les pièces du dossier et à en prendre des copies. Les tiers jouissent, également de ce droit avec le consentement des parties ou en établissant un intérêt juridique.
2) Toute personne peut consulter les pièces du dossier relatives à une marque encore protégée par la loi et en faire établir des extraits ou copies.
3) Sur requête, les copies sont certifiées conformes par l’Office des brevets.
4) Il est donné connaissance de la teneur ou de la reproduction de la marque déposée ainsi que de la liste des produits ou services à quiconque en fait la demande. Il est de même donné connaissance, à quiconque en fait la demande, de tous renseignements et attestations officielles concernant le dépôt d’une marque, la date de ce dépôt, l’identité du déposant et le cas échéant de son mandataire, la priorité revendiquée, le numéro du dépôt dont la priorité est revendiquée, le fait que la demande est encore en instance et le fait que le droit découlant du dépôt a été transféré ainsi que, dans ce dernier cas, le nom du bénéficiaire du transfert.
5) Les procès-verbaux de délibérations et les parties de dossiers de nature purement interne à l’Office des brevets ne peuvent pas être consultés.
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 14/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
III. Contrefaçon de signes distinctifs
51. Quiconque, d’une manière susceptible de créer des confusions dans les activités commerciales,
1. utilise sans autorisation une marque enregistrée ou on signe analogue à une telle marque (art.14) pour distinguer des produits ou des services pour lesquels la marque est enregistrée ou des produits ou services analogues, ou
2. offre en vente ou commercialise des produits ainsi revêtus d’une marque,
est passible d’une amende égale à 360 fois le taux per diem des amendes (Tagessatz) au maximum, prononcée par le tribunal.
52. Est passible de la même peine quiconque, d’une manière susceptible de créer des confusions dans les activités commerciales,
1. utilise sans autorisation le nom, le nom commercial ou la dénomination particulière d’une entreprise ou un signe analogue à l’une de ces dénominations (art. 14) pour distinguer des produits ou des services, ou
2. offre en vente ou commercialise des produits ainsi revêtus d’une marque.
53. — 1) Les atteintes mentionnées aux articles 51 et 52 ne sont poursuivis que sur plainte du lésé.
2) La procédure pénale est du ressort du juge unique du tribunal de première instance.
54. — 1) A la demande du lésé, il est ordonné que les instruments et installations servant exclusivement ou principalement à la contrefaçon ou à l’apposition illicite de la marque ou de la désignation soient rendus impropres à ce but, que les stocks existants de marques contrefaites et de désignations illicitement confectionnées soient détruits et que les marques et désignations apposées illicitement sur des produits trouvés en possession du condamné soient détruites, même s’il devait en résulter la destruction des produits.
2) Le lésé est en outre autorisé à faire publier la condamnation aux frais du coupable. La décision détermine la nature de la publication et le délai y relatif, compte tenu des souhaits du lésé.
55. Il ne peut être rendu d’ordonnance de référé concernant une marque enregistrée depuis plus de cinq ans que si l’absence du motif de radiation prévu à l’article 33a est rendu vraisemblable.
56. Les actions ouvertes aux personnes lésées dans leurs droits à une marque et tendant à obtenir une indemnité appropriée, des dommages-intérêts et la restitution de l’enrichissement illégitime sont régies par les articles 150 et 151, 152.2)et 3) ainsi que 154 et 161 de la loi de 1970 sur les brevets (Journal officiel n° 259) sous sa forme modifiée.
57. Lorsque la décision à rendre dans une procédure judiciaire dépend de la solution d’une question préjudicielle concernant l’existence, en vertu de la présente loi, du droit à la
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 15/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
marque dont la violation est alléguée, et que le tribunal a suspendu la procédure jusqu’à ce que la décision de l’Office des brevets, saisi avant l’ouverture ou au cours des débats, soit entrée en force de chose jugée, la décision judiciaire doit se fonder sur la décision de l’Office des brevets.
58. [Abrogé.]
59. Les contrevenants aux dispositions d’un arrêté édicté en vertu de l’article 9 sont passibles d’une amende de 1000 schillings au maximum ou des arrêts pour un mois au maximum, prononcés par l’autorité administrative de district. En cas de circonstances aggravantes, ces peines peuvent être cumulées. En cas de condamnation, la confiscation des produits est toujours prononcée.
IV. Marques et autres signes distinctifs d’entreprises étrangères
60. — 1) Les marques d’entreprises ayant leur siège à l’étranger ne bénéficient de la protection accordée par la présente loi fédérale que si et aussi longtemps que les marques d’entreprises ayant leur siège en Autriche bénéficient dans l’État étranger considéré, conformément à sa loi, de la même protection que les marques des entreprises ayant leur siège dans cet État, et seulement si la réciprocité est établie par une convention internationale ou constatée par un avis du Ministre fédéral des affaires économiques dans le Journal officiel.
2) Les dispositions de l’alinéa 1) sont également applicables aux noms, noms commerciaux ou désignations particulières d’entreprises ayant leur siège à l’étranger.
V. Mandataires
61. — 1) Toute personne désirant exercer les fonctions de mandataire auprès de l’Office des brevets ou de la Chambre suprême des brevets et des marques doit être domiciliée en Autriche; toutefois, les textes législatifs et réglementaires professionnels s’appliquent aux avocats, agents de brevets et notaires. Le mandataire doit prouver l’existence de son pouvoir en déposant la procuration originale ou une copie certifiée conforme. Lorsqu’une procuration a été remise à plusieurs personnes, chacune d’entre elles peut agir seule en qualité de mandataire.
2) Lorsqu’un avocat, agent de brevets ou notaire agit en qualité de mandataire, il peut mentionner son pouvoir sans produire de pièce justificative.
3) La démarche entreprise par un mandataire sans procuration ou, dans le cas visé à l’alinéa 2), sans mention de son pouvoir, n’est valable que s’il dépose une procuration en bonne et due forme ou mentionne son pouvoir dans le délai raisonnable qui lui est imparti.
4) Les personnes qui ne sont pas domiciliées en Autriche et qui n’y ont pas leur établissement principal ne peuvent faire valoir des droits découlant de la présente loi fédérale devant l’Office des brevets que si elles sont représentées par un mandataire remplissant les conditions requises à l’alinéa 1). Elles ne peuvent faire valoir de tels droits auprès de la division des recours, de la division des nullités de l’Office des brevets et de la Chambre
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 16/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
suprême des brevets et des marques que si elles sont représentées par un avocat, agent de brevets ou notaire.
5) Le pouvoir donné à un avocat, agent de brevets ou notaire autrichien et l’autorisant à exercer les fonctions de mandataire auprès de l’Office des brevets l’habilite à faire valoir tous les droits découlant de la présente loi fédérale auprès de l’Office des brevets et auprès de la Chambre suprême des brevets et des marques; le mandataire peut en particulier déposer une marque, limiter ou retirer la demande, renoncer à des droits à une marque, déposer et retirer des requêtes et former ou retirer des recours par-devant la division des nullités, transiger, recevoir des notifications de toutes sortes, des taxes officielles, des frais de procédure et de représentation versés par la partie adverse, ainsi que désigner un mandataire.
6) Un pouvoir au sens de l’alinéa 5) peut être limité à un droit à protection déterminé ou à la représentation dans une procédure déterminée. Il n’est toutefois pas révoqué par le décès du mandant ni par une modification de sa capacité juridique.
7) Un mandataire qui n’est pas un avocat, agent de brevets ou notaire autrichien doit être expressément autorisé aux fins de la radiation d’une marque en tout ou en partie.
VI. Marques collectives
62. — 1) Les associations ayant la personnalité morale et poursuivant des buts économiques peuvent déposer des marques afin de distinguer les produits ou services des entreprises de leurs membres (marques collectives), même lorsqu’elles ne possèdent pas d’entreprise destinée à la commercialisation de produits ou à la prestation de services.
2) Les personnes morales de droit public sont assimilées aux associations visées à l’alinéa 1).
3) Les dispositions de la présente loi fédérale sont applicables par analogie aux marques collectives, sauf disposition contraire des articles 63 à 68. Les effets juridiques, prévus aux articles 4.2) et 31 de la présente loi fédérale, ainsi qu’à l’article 9.3) de la loi fédérale de 1984 sur la concurrence déloyale (Journal officiel n° 448) sous sa forme modifiée au bénéfice de marques non enregistrées se produisent en particulier lorsqu’une marque est connue, dans les milieux intéressés, comme signe distinctif des produits ou services des membres d’une association.
63. — 1) Le dépôt de la marque collective doit être accompagné de statuts. Ces statuts doivent indiquer le nom, le siège, le but et la représentation de l’association, le cercle des personnes habilitées à utiliser la marque collective, les conditions de cette utilisation, le retrait du droit d’utilisation en cas d’usage abusif de la marque collective et les droits et devoirs des intéressés en cas de violation de la marque collective. Les modifications ultérieures doivent être communiquées à l’Office des brevets. Elles ne sont opposables aux tiers que le jour suivant cette communication. Les statuts et leurs modifications doivent être présentés en deux exemplaires. Toute personne peut consulter ces statuts.
2) La taxe de dépôt est, pour les marques collectives, égale à quatre fois la taxe de dépôt prévue à l’article 18.1); la taxe pour la période de protection et la taxe de
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 17/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
renouvellement sont égales à 10 fois la taxe pour la période de protection prévue à l’article 18.2).
64. Lors de l’enregistrement d’une marque collective, l’Office des brevets inscrit dans le registre des marques et sur le certificat délivré au déposant les indications énumérées à l’article 17.1), ainsi que les adjonctions et modifications suivantes :
1. sous le numéro d’enregistrement, les mots “marque collective” (Verbandsmarke),
2. une mention concernant les statuts et leur date.
65. Le droit fondé sur la demande ou sur l’enregistrement de la marque collective ne peut être transféré.
66. Sans préjudice des dispositions régissant par ailleurs la radiation des marques (art.62.3)), une marque collective est radiée :
1. lorsque l’association pour laquelle elle est enregistrée n’existe plus;
2. lorsque l’association permet ou tolère que la marque collective soit utilisée d’une manière contraire aux buts de l’association ou aux statuts; doivent en particulier être considérées comme un tel usage abusif une utilisation de la marque collective propre à induire les milieux commerciaux en erreur et une utilisation abandonnée à des personnes qui ne sont pas membres de l’association.
67. Le droit de l’association à une indemnité pour l’utilisation non autorisée de la marque collective, fondé sur les dispositions en vigueur, s’étend aussi au dommage subi par un membre de l’association.
68. Les dispositions des articles 60 et 61 sont applicables par analogie aux marques collectives appartenant à des associations qui ont leur siège à l’étranger ou à des personnes morales de droit public étrangères (marques collectives étrangères).
VII. Interdiction de la représentation non autorisée
69. — Quiconque, sans être autorisé en Autriche à représenter à titre professionnel des parties dans le domaine de la protection des marques,
1. rédige des requêtes ou des documents à des fins de procédure devant des autorités autrichiennes ou étrangères,
2. donne des renseignements,
3. intervient comme mandataire d’une partie auprès d’autorités autrichiennes, ou
4. offre d’exercer l’une des activités visées aux alinéas 1) à 3) dans le domaine en question et à titre professionnel sera convaincu de représentation en justice non autorisée et passible d’une amende de 60000 schillings au maximum.
VIII. Taxes spéciales
AUTRICHE
AT019FR Marques (Protection), Loi (Codification), page 18/18 07/07/1970 (1993), no 260 (no 109)
70. — 1) Des contributions aux frais ainsi que des taxes spéciales peuvent être fixées par arrêté pour la fourniture de copies de publications, d’attestations et de certificats officiels, d’extraits du registre et d’information écrites relatives aux dossiers officiels. Lors de la fixation, dans un cas d’espèce, de ces taxes spéciales, qui ne sauraient excéder 1200 schillings, il doit être tenu compte du travail et des frais matériels requis pour l’activité officielle. Dans la mesure où les montants des taxes dépendent du nombre de pages, les dispositions de l’article 166.10) de la loi sur les brevets de 1970 (Journal officiel n° 259) sous sa forme modifiée sont applicables par analogie.
2) Les demandes de publication officielle et les requêtes auxquelles il ne peut être donné suite qu’après publication officielle, en vertu d’une disposition du droit des marques, sont rejetées si les taxes y afférentes ou la contribution aux frais de publication ne sont pas payées.
IX. Dispositions d’exécution et entrée en vigueur
71. Sont chargés de l’exécution de la présente loi fédérale :
1. en ce qui concerne les articles 10, 10.a), 12 à 14, 23 et 57, le Ministre fédéral des affaires économique et le Ministre fédéral de la justice;
2. en ce qui concerne l’article 6.2), le Ministre fédéral des affaires économiques d’entente avec le Ministre fédéral des affaires étrangères;
3. en ce qui concerne les articles 51 à 56 et 67, le Ministre fédéral de la justice;
4. en ce qui concerne l’article 70.1), le Ministre fédéral des affaires économiques, d’entente avec le Ministre fédéral des finances;
5. en ce qui concerne toutes les autres dispositions, le Ministre fédéral des affaires économiques.
72. — 1) Les articles 18.1), 2) et 4), 40.1), 42, 61, 69.1), 70 ainsi que le titre de la partie IX, sous leur forme modifiée par la loi fédérale (Journal officiel n° 418/1992) entreront en vigueur au début du quatrième mois qui suit la promulgation de la loi fédérale (Journal officiel n° 418/1992).
2) Les articles 4.1), paragraphe 2, 9, 10a, 16.2), 17.4), 18, 22.3), 26, 28.2), 30, 30a, 31.3), 32, 33, 33a.3) et 6), 33b, 33c, 37, 42, 60.1), 62.3), 70, 71 et 72.1), dans leur forme modifiée par la loi fédérale (Journal officiel n° 773/1992) entreront en vigueur en même temps que l’Accord sur l’espace économique européen.