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1999 年 5 月 19 日《版权和邻接权法》, 列支敦士登

2021年11月1日合并版

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详情 详情 版本年份 2021 日期 合并: 2021年11月1日 颁布: 1999年7月23日 议定: 1999年5月19日 文本类型 主要知识产权法 主题 版权与相关权利(邻接权) 主题(二级) 知识产权及相关法律的执行, 知识产权监管机构

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Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Fassung 01.11.2021)
Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Fassung 01.11.2021)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1999 Nr. 160 ausgegeben am 23. Juli 1999

Gesetz
vom 19. Mai 1999
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Gegenstand

Art. 1

1) Dieses Gesetz regelt:

a) den Schutz der Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;

b) den Schutz der ausübenden Künstlerinnen, der Regisseurinnen, der Produzentinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;

c) den Schutz der Produzentinnen von Datenbanken.

d) Aufgehoben1

2) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

3) Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten, auf Personen bezogenen weiblichen Begriffen (wie beispielsweise Urheberin, Produzentin, Inhaberin) Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Urheberrecht

A. Das Werk

Art. 2

Werkbegriff

1) Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.

2) Dazu gehören insbesondere:

a) literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;

b) Werke der Musik und andere akustische Werke;

c) Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;

d) Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;

e) Werke der Baukunst;

f) Werke der angewandten Kunst;

g) photographische, kinematographische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;

h) choreographische Werke und Pantomimen.

3) Als Werke der Literatur und Kunst gelten auch Computerprogramme.

4) Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.

Art. 3

Werke zweiter Hand

1) Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.

2) Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen.

3) Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.

4) Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.

Art. 4

Sammelwerke

1) Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.

2) Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.

3) Als Sammelwerk gelten auch Datenbanken, sofern sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung darstellen. An ihrem Inhalt bestehende Rechte werden nicht berührt.

Art. 5

Nicht geschützte Werke

1) Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:

a) Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse;

b) Zahlungsmittel;

c) Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen;

d) Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.

2) Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Abs. 1.

B. Die Urheberin

Art. 6

Begriff

1) Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.

2) Unter den in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen geht das Urheberrecht auf die Produzentin (Herstellerin) über. Die Vertragsfreiheit bleibt gewahrt.

Art. 7

Miturheberschaft

1) Haben mehrere Personen als Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.

2) Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.

3) Jede Miturheberin kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen; sie kann jedoch nur Leistung an alle fordern.

4) Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jede Miturheberin den eigenen Beitrag selbständig verwenden, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird.

Art. 8

Vermutung der Urheberschaft

1) Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit ihrem Namen, ihrem Pseudonym oder einem Kennzeichen als Urheberin genannt wird.

2) Solange die Urheberin ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann die Herausgeberin das Urheberrecht ausüben. Wird auch die Herausgeberin nicht genannt, so kann diejenige das Urheberrecht ausüben, die das Werk veröffentlicht hat.

3) Die Regierung kann mit Verordnung ein Urheberrechtsregister einführen. Die Eintragung in das Register ist freiwillig und bewirkt die Rechtsvermutung, dass diejenige, welche sich als Erste eintragen lässt, bis zum Beweise des Gegenteils als Urheberin gilt.

C. Inhalt des Urheberrechts

1. Verhältnis der Urheberin zum Werk

Art. 9

Anerkennung der Urheberschaft

1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

2) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung ihr Werk erstmals veröffentlicht werden soll.

3) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.

Art. 10

Verwendung des Werks

1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihr Werk verwendet wird.

2) Die Urheberin hat insbesondere das Recht:

a) das Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu verviel-fältigen;2

b) Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;

c) das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;3

d) das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;

e) gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;

f) zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.4

g) Aufgehoben5

Art. 11

Öffentliche Wiedergabe über Satellit

1) Die öffentliche Wiedergabe über Satellit aus Liechtenstein unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.

2) "Öffentliche Wiedergabe über Satellit" bedeutet die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden.

3) Erfolgt die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit, so kann die Erlaubnis dazu ausschliesslich vertraglich erworben werden.

4) Hat eine Verwertungsgesellschaft mit einem Sendeunternehmen für eine bestimmte Gruppe von Werken einen kollektiven Vertrag geschlossen, so kann dieser durch die Aufsichtsbehörde (Art. 54) auf Rechtsinhaberinnen derselben Gruppe, die nicht durch die Verwertungsgesellschaft vertreten sind, unter der Voraussetzung ausgedehnt werden, dass

a) gleichzeitig mit der öffentlichen Wiedergabe über Satellit von demselben Sendeunternehmen über erdgebundene Systeme gesendet wird und

b) die nicht vertretene Rechtsinhaberin jederzeit die Ausdehnung des kollektiven Vertrags auf ihre Werke ausschliessen und ihre Rechte entweder individuell oder kollektiv wahrnehmen kann.

5) Abs. 4 findet keine Anwendung auf Filmwerke einschliesslich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke geschaffen worden sind.

Art. 12

Werkintegrität

1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen:

a) ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;

b) ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.

2) Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die sie in ihrer Ehre oder ihrem Ruf verletzt.

3) Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.

4) Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Abs. 2.

2. Verhältnis der Urheberin zur Eigentümerin des Werkexemplars

Art. 136

Erschöpfungsgrundsatz

Hat die Rechtsinhaberin das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werks veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiter-veräussert oder sonst wie verbreitet werden. Für Computerprogramme und Datenbanken gilt dies nicht in Bezug auf das Vermietrecht.

Art. 14

Vermieten von Werkexemplaren

1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht, Werkexemplare der Literatur und Kunst zu vermieten oder sonstwie gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

2) Hat eine Urheberin ihr Vermietrecht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen Tonträger- oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält sie den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung. Auf diesen Anspruch kann die Urheberin nicht verzichten.

3) Keine Vergütungspflicht besteht bei:

a) Werken der Baukunst;

b) Werkexemplaren der angewandten Kunst;

c) Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet werden.

4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Art. 16 Bst. c bleibt vorbehalten.

Art. 14a7

Zutritts- und Ausstellungsrecht der Urheberin

1) Wer ein Werkexemplar zu Eigentum hat oder besitzt, muss es der Urheberin soweit zugänglich machen, als dies zur Ausübung des Urheberrechts erforderlich ist und kein berechtigtes eigenes Interesse entgegensteht.

2) Die Urheberin kann die Überlassung eines Werkexemplars zur Ausstellung im Inland verlangen, sofern ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird.

Art. 15

Verleihrecht

1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, welche Werkexemplare der Literatur und Kunst verleihen, schulden der Urheberin hierfür eine Vergütung.

2) Keine Vergütungspflicht besteht bei:

a) Werken der Baukunst;

b) Werkexemplaren der angewandten Kunst;

c) Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten ausgeliehen werden.

3) Die Regierung kann durch Verordnung bestimmte Kategorien von Einrichtungen, wie Bildungsanstalten oder öffentliche Bibliotheken, von der Zahlung der Vergütung ausnehmen.

4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

Folgerecht8
Art. 15a9

a) Grundsatz

1) Das Folgerecht gewährt der Urheberin einen Vergütungsanspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis bei einer Weiterveräusserung im Sinne von Art. 15b nach der ersten Veräusserung durch die Urheberin.

2) Das Folgerecht stellt ein unveräusserliches Recht dar, auf das die Urheberin im Voraus nicht verzichten kann.

Art. 15b10

b) Umfang des Folgerechts

1) Das Folgerecht gilt für alle Weiterveräusserungen, an denen Vertreterinnen des Kunstmarktes wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändlerinnen als Verkäuferinnen, Käuferinnen, Versteigerinnen oder Vermittlerinnen beteiligt sind.

2) Das Folgerecht ist auf Weiterveräusserungen nicht anwendbar, wenn:

a) die Veräusserin das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar bei der Urheberin erworben hat; und

b) der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 15 600 Franken nicht übersteigt.

Art. 15c11

c) Unter das Folgerecht fallende Kunstwerke

1) Als unter das Folgerecht fallende Werke gelten Originale von Kunstwerken wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Bilddrucke, Lithographien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, Glasobjekte und Photographien, soweit sie von der Urheberin selbst geschaffen worden sind und den Erfordernissen von Art. 2 genügen.

2) Werkexemplare, die von der Urheberin selbst oder unter deren Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden, gelten ebenfalls als Originale von Kunstwerken, die unter das Folgerecht fallen. Solche Werkexemplare müssen in der Regel nummeriert, signiert oder von der Urheberin auf andere Weise ordnungsgemäss autorisiert sein.

Art. 15d12

d) Höhe der Folgerechtsvergütung

1) Der Mindestverkaufspreis für die Geltendmachung der Folgerechtsvergütung beträgt 4 700 Franken.

2) Die Folgerechtsvergütung beträgt bei einem Verkaufspreis von:

a) 4 700 bis 78 000 Franken: 4 %;

b) 78 001 bis 312 000 Franken: 3 %;

c) 312 001 bis 546 000 Franken: 1 %;

d) 546 001 bis 780 000 Franken: 0.5 %;

e) 780 001 Franken und mehr: 0.25 %.

3) Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf 19 500 Franken nicht übersteigen.

4) Als Verkaufspreis im Sinne von Abs. 1 und 2 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern und Abgaben.

Art. 15e13

e) Anspruchsberechtigte

1) Anspruch auf die Folgerechtsvergütung gegenüber der Veräusserin haben:

a) die Urheberin des Werks; und

b) nach dem Tod der Urheberin deren Rechtsnachfolgerinnen für die Dauer des Urheberrechtsschutzes nach Art. 32 Abs. 2.14

2) Ausländische Urheberinnen und deren Rechtsnachfolgerinnen können das Folgerecht nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Rechtsvorschriften des Staates, dem sie angehören, den Schutz des Folgerechts für liechtensteinische Berechtigte sowie für Staatsangehörige aller anderen EWR-Staaten in diesem Land anerkennen.

3) Ausländischen Urheberinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben, stehen bezüglich des Folgerechtes die gleichen Ansprüche wie liechtensteinischen Urheberinnen zu.

Art. 15f15

f) Wahrnehmung des Folgerechts durch Verwertungsgesellschaften

Die Wahrnehmung des Folgerechts kann an eine Verwertungsgesellschaft (Art. 50 bis 53) übertragen werden.

Art. 15g16

g) Auskunftspflicht

1) Anspruchsberechtigte nach Art. 15e sowie Verwertungsgesellschaften nach Art. 15f können innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Weiterveräusserung von jeder Vertreterin des Kunstmarkts im Sinne von Art. 15b alle Auskünfte einholen, die für die Berechnung sowie für die Sicherstellung der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräusserung erforderlich sind. Vorbehalten bleibt Art. 53.

2) Die Vertreterin des Kunstmarktes im Sinne von Art. 15b darf die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Veräusserin verweigern, wenn sie den Anspruchsberechtigten nach Art. 15e die Folgerechtsvergütung entrichtet.

Art. 16

Zustimmungsbedürftige Handlungen bei Computerprogrammen

Die Rechtsinhaberin hat das ausschliessliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung der Rechtsinhaberin;

b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

c) jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschliesslich der Vermietung.

Art. 17

Zustimmungsbedürftige Handlungen bei Datenbanken

Die Rechtsinhaberin hat das ausschliessliche Recht, folgende Handlungen in bezug auf die urheberrechtsfähige Ausdrucksform vorzunehmen oder zu gestatten:

a) die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form;

b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede andere Umgestaltung;

c) jede Form der öffentlichen Verbreitung der Datenbank oder eines ihrer Vervielfältigungsstücke;

d) jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung;

e) jede Vervielfältigung sowie öffentliche Verbreitung, Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung der Ergebnisse der unter Bst. b genannten Handlungen.

D. Rechtsübergang; Zwangsvollstreckung

Art. 18

Rechtsübergang

1) Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich.

2) Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist.

3) Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt.

Art. 19

Abhängiges Werkschaffen

1) Schafft die Arbeitnehmerin bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so gehen ohne gegenteilige Vereinbarung die Rechte an diesem Werk auf die Arbeitgeberin über.

2) Bei anderen Vertragsverhältnissen bestimmt sich der Umfang der übertragenen Urheberrechte ohne gegenteilige Vereinbarung nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck.

Art. 20

Urheberin bei Filmwerken

1) Als Urheberin eines Films oder sonstigen audiovisuellen Werkes gilt dessen Hauptregisseurin.

2) Als Miturheberinnen gelten überdies diejenigen an der Schaffung oder Produktion Beteiligten, welche vertraglich als Miturheberinnen bezeichnet werden.

3) Schliessen Urheberinnen mit einer Filmproduzentin einen Vertrag über eine Filmproduktion ab, so wird vermutet, dass die unter diesen Vertrag fallende Urheberin, sofern in den Vertragsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ihr Vermietrecht abgetreten hat. Sie hat dafür Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Art. 21

Zwangsvollstreckung

Der Zwangsvollstreckung unterliegen die in den Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 sowie Art. 16 und 17 genannten Rechte, soweit die Urheberin bzw. Rechtsinhaberin sie bereits ausgeübt hat und das Werk mit der Zustimmung der Urheberin bzw. Rechtsinhaberin bereits veröffentlicht worden ist.

E. Schranken des Urheberrechts

Art. 22

Privilegierte Werkverwendungen17

1) Veröffentlichte Werke dürfen für besondere Zwecke verwendet werden. Als besonderer Zweck gilt:

a) jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die untereinander eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;

b) die Verwendung des Werks zur Veranschaulichung im Unterricht oder zur wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist und nach Möglichkeit die Quelle sowie der Name der Urheberin angegeben werden;

c) die Vervielfältigung des Werks auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für Unterrichtszwecke, für die wissenschaftliche Forschung oder für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen;

d) die digitale Vervielfältigung für Unterrichtszwecke und für die wissenschaftliche Forschung ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck.18

2) Wer zur Werkverwendung nach Abs. 1 berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Abs. 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.19

3) Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig:

a) die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;

b) die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;

c) die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;

d) die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.

3a) Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen der privilegierten Werkverwendung sowie von den Vergütungsansprüchen nach Art. 23 ausgenommen.20

4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.

Art. 23

Vergütung für die privilegierten Werkverwendungen21

1) Für das Vervielfältigen von Werken im Rahmen der privilegierten Werkverwendung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a wird unter Vorbehalt von Abs. 3 keine Vergütung geschuldet.22

2) Wer im Rahmen der privilegierten Werkverwendung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder wer als Drittperson nach Art. 22 Abs. 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet der Urheberin hierfür eine Ver-gütung.23

3) Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet der Urheberin dafür eine Vergütung.

4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

Art. 24

Entschlüsselung von Computerprogrammen

1) Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) die Handlungen sind unerlässlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten;

b) die Handlungen werden von einer zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;

c) die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; und

d) die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

2) Die nach Abs. 1 gewonnenen Informationen dürfen nicht:

a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;

b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist;

c) für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden.

3) Auf das Recht der Entschlüsselung gemäss Abs. 1 kann nicht verzichtet werden.

Art. 25

Verbreitung gesendeter Werke

1) Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über eine in Liechtenstein zugelassene Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

2) Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vornherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt.

3) Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in Liechtenstein empfangbar sind.

Art. 26

Archivierungs- und Sicherungskopien

1) Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Archiv aufbewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden.

1a) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen, soweit kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt 24 wird.

2) Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Sicherungskopie herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.

Art. 26a25

Vorübergehende Vervielfältigungen

Vorübergehende Vervielfältigungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

b) eine rechtmässige Nutzung

eines Werks oder anderen Schutzobjekts zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, sind zulässig.

Art. 26b26

Vervielfältigungen zu Sendezwecken

1) Das Vervielfältigungsrecht an nichttheatralischen Werken der Musik kann bei der Verwendung von im Handel erhältlichen oder zugänglich gemachten Ton- oder Tonbildträgern zum Zweck der Sendung nur über eine in Liechtenstein zugelassene Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

2) Nach Abs. 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Art. 12 bleibt vorbehalten.27

Art. 26c28

Verwendung von Werken durch Menschen mit Behinderungen29

1) Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt werden, soweit diesen Personen die sinnliche Wahrnehmung des Werks in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.

2) Solche Werkexemplare dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

3) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ihres Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt.

4) Der Vergütungsanspruch kann nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

5) Für die Nutzung von Sprachwerken und grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung finden ausschliesslich Art. 26d bis 26f Anwendung.30

Art. 26d31

Verwendung von bestimmten Werken durch Menschen mit einer Sehoder Lesebehinderung

1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik zum Eigengebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die in Sprach-oder Musikwerken enthalten sind. Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder Lesebehinderung rechtmässigen Zugang hat.

2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke genauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist.

3) Die Befugnis nach Abs. 1 kann vertraglich nicht wegbedungen werden.

Art. 26e32

Befugte Stellen für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschliesslich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Art. 26d Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäss.

2) Befugte Stellen dürfen nach Abs. 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe benutzen.

3) Eine befugte Stelle, die die in Abs. 1 und 2 genannten Nutzungen grenzüberschreitend vornehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass sie:

a) Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht;

b) geeignete Schritte unternimmt, um der unzulässigen Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken;

c) Werke und deren Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format sorgfältig behandelt und Aufzeichnungen hierüber führt;

d) Informationen darüber, wie sie ihren Pflichten nach Bst. a bis c nachkommt, soweit zweckmässig auf ihrer Internetseite oder in sonstiger Weise veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.

4) Befugte Stellen haben Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung und anderen befugten Stellen sowie Rechtsinhaberinnen auf Verlangen Auskunft in barrierefreier Form darüber zu erteilen:

a) von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzen und um welche Formate es sich dabei handelt;

b) mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauschen.

5) Befugte Stellen im Sinne dieses Artikels sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen.

6) Für Nutzungen nach Abs. 1 und 2 hat die Urheberin Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Dieser Anspruch kann nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft nach Art. 50 geltend gemacht werden.

7) Die Befugnis nach Abs. 1 und 2 kann vertraglich nicht wegbedungen werden.

Art. 26f33

Aufsicht über befugte Stellen

1) Die Aufsicht über befugte Stellen übt das Amt für Volkswirtschaft aus. Es achtet darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach dem Art. 26e Abs. 3 und 4 obliegen.

2) Das Amt für Volkswirtschaft kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach Art. 26e Abs. 3 und 4 erfüllen. Es kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.

Art. 27

Zitate

1) Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.

2) Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.

Art. 28

Museums-, Messe- und Auktionskataloge

Ein Werk, das sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befindet, darf in einem von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalog abgebildet werden; die gleiche Regelung gilt für die Herausgabe von Messe-und Auktionskatalogen.

Art. 29

Werke auf allgemein zugänglichem Grund

1) Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, ver-äussert, gesendet oder sonstwie verbreitet werden.

2) Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.

Art. 30

Aufnahmen für Sendezwecke

1) Für eine erlaubte Sendung oder Weitersendung darf ein Werk auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufgenommen werden.

2) Eine zu diesem Zweck entstandene Aufnahme darf nicht veräussert oder sonstwie verbreitet werden.

Art. 31

Berichterstattung über aktuelle Ereignisse

1) Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke festgehalten, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet, weitergesendet oder sonstwie wahrnehmbar gemacht werden.

2) Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.

Verwaiste Werke34
Art. 31a35

a) Grundsatz

1) Verwaiste Werke dürfen nach Massgabe der Abs. 2 bis 6 durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- und Tonerbes vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften sowie Film- oder audiovisuelle Werke, auf denen Filmwerke aufgenommen sind und Tonträger, wenn:

a) sie in Sammlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder von Einrichtungen im Bereich des Film- und Tonerbes enthalten sind (Bestandsinhalte);

b) die Rechtsinhaberinnen dieser Bestandsinhalte durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten; und

c) die Bestandsinhalte in einem EWR-Mitgliedstaat entweder zuerst veröffentlicht wurden oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet wurden.36

3) Bestandsinhalte, die weder veröffentlicht noch gesendet wurden, dürfen durch die jeweilige in Abs. 1 genannte Institution genutzt werden, wenn:

a) die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Zustimmung der Rechtsinhaberin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden; und

b) nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass sich die Rechtsinhaberin der Nutzung nach Abs. 1 nicht widersetzen würde.

4) Gibt es mehrere Rechtsinhaberinnen eines Bestandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaberinnen festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhaberinnen die Zustimmung zur Nutzung eingeholt worden ist.

5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Abs. 1 genannten Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt.

6) Die in Abs. 1 genannten Institutionen geben die Namen ermittelter Urheberinnen und anderer Rechtsinhaberinnen bei jeder Nutzung eines verwaisten Werkes an.

Art. 31b37

b) Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten

1) Die sorgfältige Suche nach der Rechtsinhaberin nach Art. 31a Abs. 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die im Anhang bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem EWR-Mitgliedstaat durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht, oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, zuerst gesendet wurde. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhaberinnen in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch Dritte beauf-38 tragen.

2) Bei Film- oder audiovisuellen Werken ist die sorgfältige Suche in dem EWR-Mitgliedstaat durchzuführen, in dem die Produzentin ihre Hauptniederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.39

3) Für die in Art. 31a Abs. 3 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem EWR-Mitgliedstaat durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit Erlaubnis der Rechtsinhaberin ausgestellt oder verliehen hat.40

4) Die nutzende Institution dokumentiert ihre sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informationen dem Amt für Volkswirtschaft weiter:

a) die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist;

b) die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Institution;

c) jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes nach Art. 31c;

d) die Kontaktdaten der Institution wie Name, Adresse sowie gegebenenfalls die Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

5) Das Amt für Volkswirtschaft leitet die Informationen nach Abs. 4 unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt weiter.

6) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt als verwaist erfasst sind.

Art. 31c41

c) Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution

1) Wird die Rechtsinhaberin eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt und ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt.

2) Die Rechtsinhaberin hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.

Art. 31d42

d) Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, nach Massgabe von Art. 31a Abs. 2 bis 6 vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen. Art. 31b und 31c gelten sinngemäss.

F. Schutzdauer

Art. 32

Im allgemeinen

1) Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.

2) Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin.

3) Muss angenommen werden, die Urheberin sei seit mehr als 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.

Art. 33

Miturheberschaft

1) Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werkes mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person.

2) Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 70 Jahre nach dem Tod der jeweiligen Urheberin.

3) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein anderes audiovisuelles Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen benannt worden sind: Hauptregisseurin, Urheberin des Drehbuchs, Urheberin der Dialoge und Komponistin der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.

4) Die Schutzfrist für eine Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen ausgewiesen worden sind: Verfasserin des Textes und Komponistin der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.43

Art. 34

Unbekannte Urheberschaft

1) Ist die Urheberin unbekannt, so erlischt der Schutz ihrer Werke 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk in Lieferungen veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der letzten Lieferung.

2) Wird vor Ablauf dieser Schutzdauer allgemein bekannt, wer die Urheberin ist, so erlischt der Schutz 70 Jahre nach ihrem Tod.

Art. 35

Berechnung

Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

Art. 36

Im internationalen Verhältnis

1) Für Werke, welche im Ausland erstmals veröffentlicht wurden, wird im Rahmen der in Art. 32 bis 35, 44 und 49 festgelegten Dauer Schutz während der dort geltenden Frist gewährt. Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

2) Diese Bestimmung ist im Verhältnis zu EWR-Mitgliedstaaten nicht anwendbar.44

III. Verwandte Schutzrechte

Art. 37

Rechte der ausübenden Künstlerinnen

1) Ausübende Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksweise der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.45

2) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:46

a) direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;47

b) durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden;

c) auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu verviel-fältigen;48

d) als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;

e) wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.49

3) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.

4) Schliessen ausübende Künstlerinnen mit einer Filmproduzentin einen Vertrag über eine Filmproduktion ab, so wird vermutet, dass die unter diesen Vertrag fallende Künstlerin, sofern in den Vertragsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ihr Vermietrecht abgetreten hat. Sie hat dafür Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

5) Unterlassen es die Produzentinnen von Tonträgern, Kopien der Tonträger in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, so können die ausübenden Künstlerinnen den Vertrag, mit welchem sie den Produzentinnen von Tonträgern ihre Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung übertragen oder abgetreten haben (Übertragungs- und Abtretungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig:50

a) nach Ablauf von 50 Jahren nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung 50 Jahre nach dessen rechtmässiger öffentlichen Wiedergabe; und

b) wenn die Produzentinnen von Tonträgern innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der ausübenden Künstlerinnen, den Übertragungs- und Abtretungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführen.

6) Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag nach Abs. 5 gekündigt, so erlöschen die Rechte der Produzentinnen von Tonträgern am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht können die ausübenden Künstlerinnen nicht verzichten.51

Art. 37a52

Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstlerinnen

1) Die ausübenden Künstlerinnen haben das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft an ihren Darbietungen.

2) Der Schutz der ausübenden Künstlerinnen vor Beeinträchtigungen ihrer Darbietungen richtet sich nach den Art. 38 ff. PGR.

Art. 3853

Mehrere ausübende Künstlerinnen

1) Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so stehen ihnen die verwandten Schutzrechte nach den Regeln von Art. 7 gemeinschaftlich zu.

2) Treten ausübende Künstlerinnen als Gruppe unter einem gemeinsamen Namen auf, so ist die von der Künstlergruppe bezeichnete Vertretung befugt, die Rechte der Mitglieder geltend zu machen. Solange die Gruppe keine Vertretung bezeichnet hat, ist zur Geltendmachung der Rechte befugt, wer die Darbietung veranstaltet, sie auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufgenommen oder sie gesendet hat.

3) Bei einer Chor-, Orchester- oder Bühnenaufführung ist für eine Verwendung der Darbietung nach Art. 37 die Zustimmung folgender Personen erforderlich:

a) der Solistinnen;

b) der Dirigentin;

c) der Regisseurin;

d) der Vertretung der Künstlergruppe nach Abs. 2.

4) Wer das Recht hat, eine Darbietung auf Tonbildträgern zu verwerten, gilt als befugt, Dritten zu erlauben, die aufgenommene Darbietung so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.

5) Fehlen entsprechende statutarische oder vertragliche Bestimmungen, so finden auf das Verhältnis zwischen den nach den Abs. 2 und 4 befugten Personen und den von ihnen vertretenen Künstlerinnen die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.

Art. 39

Rechte der Produzentinnen von Tonträgern

1) Die Produzentinnen von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht:

a) die Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;

b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;

c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.54

2) Die Produzentinnen von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 40

Rechte der Filmproduzentinnen

1) Die Filmproduzentinnen haben das ausschliessliche Recht:

a) die Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;

b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;

c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.55

2) Die Filmproduzentinnen haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 41

Vergütungsanspruch für die Verwendung von Tonträgern oder Filmen

1) Werden im Handel erhältliche Tonträger oder Filme zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben die ausübenden Künstlerinnen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

2) Die Produzentinnen des benutzten Trägers sind an der Vergütung für die ausübenden Künstlerinnen angemessen zu beteiligen.

3) Aufgehoben56

4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

5) Ausländischen ausübenden Künstlerinnen und Produzentinnen von Tonträgern oder Filmen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz nicht in Liechtenstein haben, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören bzw. in welchem sie ihren Sitz haben, den liechtensteinischen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt. Diese Bestimmung findet im Verhältnis zu den EWR-Mitglied-staaten und zur Schweiz keine Anwendung.57

Art. 41a58

Vergütungsanspruch der ausübenden Künstlerinnen bei Übertragungs-und Abtretungsverträgen

1) Gibt ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag den ausübenden Künstlerinnen Anspruch auf eine nicht wiederkehrende Vergütung, so haben die ausübenden Künstlerinnen Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung von Seiten der Produzentinnen von Tonträgern für jedes vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung für das 50. Jahr nach dessen rechtmässiger öffentlichen Wiedergabe. Auf diesen Vergütungsanspruch können die ausübenden Künstlerinnen nicht verzichten.

2) Die Produzentinnen von Tonträgern haben im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im 50. Jahr nach dessen rechtmässigen öffentlichen Wiedergabe für die Zahlung der in Abs. 1 vorgesehenen zusätzlichen, jährlich zu zahlenden Vergütung insgesamt 20 % der Einnahmen beiseite zu legen, die sie während des Jahres, das dem Jahr, für das die Vergütung zu zahlen ist, unmittelbar vorausgeht, aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des betreffenden Tonträgers erzielen.

3) Die Produzentinnen von Tonträgern sind verpflichtet, den ausübenden Künstlerinnen, die Anspruch auf die zusätzliche Vergütung nach Abs. 1 haben, auf Verlangen Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sein können, um die Zahlung dieser Vergütung sicherzustellen.

4) Der Vergütungsanspruch kann nur von einer im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

5) Haben ausübende Künstlerinnen einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen, so werden im 50. Jahr nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im 50. Jahr nach dessen rechtmässiger öffentlicher Wiedergabe weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von den Zahlungen an die ausübenden Künstlerinnen abgezogen.

Art. 42

Rechte der Sendeunternehmen

Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht:

a) seine Sendung weiterzusenden;

b) seine Sendung wahrnehmbar zu machen;

c) seine Sendungen auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;59

d) die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;

e) seine Sendungen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.60

Art. 4361

Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes

Die Bestimmungen der Art. 13, 14, 18, 19, 21 bis 31 und 36 finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlerinnen sowie den Produzentinnen von Ton- oder Tonbildträgern und den Sendeunternehmen zustehen.

Art. 4462

Schutzdauer

1) Der Schutz erlischt 50 Jahre nach der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst durch die ausübende Künstlerin, mit der Veröffentlichung des Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Veröffentlichung erfolgt, sowie mit der Ausstrahlung der Sendung.

2) Das Recht der ausübenden Künstlerin an Tonträgern erlischt:

a) 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe der Darbietung, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat, wenn die nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb von 50 Jahren erlaubterweise veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben wurde;

b) 70 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat, wenn die Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb von 50 Jahren erlaubterweise veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben wurde.

3) Das Recht der Produzentin von Tonträgern erlischt 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde jedoch der Tonträger innerhalb von 50 Jahren rechtmässig veröffentlicht, so erlischt das Recht 70 Jahre nach der ersten rechtmässigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nicht rechtmässig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb von 50 Jahren rechtmässig öffentlich wiedergegeben, so erlischt das Recht 70 Jahre nach der ersten rechtmässigen öffentlichen Wiedergabe.

4) Das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft nach Art. 37a Abs. 1 erlischt mit dem Tod der ausübenden Künstlerin, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1.

5) Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

IIIa. Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten63

Art. 44a64

Schutz technischer Massnahmen

1) Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten dürfen nicht umgangen werden.

2) Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Abs. 1 gelten Technologien und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzerrungs- und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhindern oder einzuschränken.

3) Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen und das Erbringen von Dienstleistungen, die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben und die:

a) Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind; oder b) hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

4) Soweit die Rechtsinhaberin technische Massnahmen nach Massgabe dieses Gesetzes anwendet, ist sie verpflichtet, den durch Art. 22 Abs. 1, Art. 26c, 26d, 26e und 27 Begünstigten die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Werkverwendung in dem erforderlichen Masse zu ermöglichen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Die Begünstigten haben einen durchsetzbaren Anspruch auf Verwirklichung der erlaubten Werkverwendung.65

5) Abs. 4 gilt mit Ausnahme von Art. 26d und 26e nicht, soweit Werke und andere Schutzobjekte der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.66

Art. 44b67

Beobachtungsstelle für technische Massnahmen

1) Die Regierung kann mit Verordnung eine Fachstelle einsetzen, die:

a) die Auswirkungen der technischen Massnahmen nach Art. 44a Abs. 2 auf die in diesem Gesetz geregelten Schranken des Urheberrechts beobachtet und darüber Bericht erstattet;

b) als Verbindungsstelle zwischen den Nutzerinnen und den Anwenderinnen technischer Massnahmen dient und partnerschaftliche Lösungen fördert.

2) Die Regierung regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle mit Verordnung.

Art. 44c68

Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

1) Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dürfen nicht entfernt oder geändert werden.

2) Geschützt sind elektronische Informationen der Rechtsinhaberin zur Identifizierung von Werken und anderen Schutzobjekten oder über Modalitäten und Bedingungen zu deren Verwendung sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn ein solches Informationselement:

a) an einem Ton-, Tonbild- oder Datenträger angebracht ist; oder

b) im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes oder eines anderen Schutzobjekts erscheint.

3) Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten entfernt oder geändert wurden, dürfen in dieser Form weder vervielfältigt, eingeführt, angeboten, veräussert oder sonst wie verbreitet, noch gesendet, wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werden.

IV. Schutz von Datenbanken

Art. 45

Schutz sui generis

1) Die Produzentin einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, hat das Recht, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

2) Unzulässig ist ferner die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen der Produzentin der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.

3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Entnahme" bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;

b) "Weiterverwendung" bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarma-chung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in einem EWR-Mitgliedstaat durch die Rechtsinhaberin oder mit ihrer Zustimmung erschöpft sich im Europäischen Wirtschaftsraum das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren. Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwen-dung.69

4) Das in Abs. 1 genannte Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.

5) Das in Abs. 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Abs. 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.

Art. 46

Begünstigte

1) Das in Art. 45 vorgesehene Recht gilt für Datenbanken, sofern deren Produzentinnen oder Rechtsinhaberinnen Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums haben.70

2) Abs. 1 gilt auch für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren statutengemässen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben; haben diese Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren statutengemässen Sitz im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums, so muss ihre Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten aufweisen.

Art. 47

Rechte und Pflichten der rechtmässigen Benutzerinnen

1) Die Produzentin einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann der rechtmässigen Benutzerin dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. Sofern die rechtmässige Benutzerin nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt dieser Absatz nur für diesen Teil.

2) Die rechtmässige Benutzerin einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen der Produzentin der Datenbank unzumutbar verletzen.

3) Die rechtmässige Benutzerin einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf der Inhaberin eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts an in dieser Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen.

4) Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Art. 48

Ausnahmen

1) Die rechtmässige Benutzerin einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann ohne Genehmigung der Produzentin der Datenbank in folgenden Fällen einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden:

a) für eine Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zu privaten Zwecken;

b) für eine Entnahme zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, sofern sie die Quelle angibt und soweit dies durch den nichtkommerziellen Zweck gerechtfertigt ist;

c) für eine Entnahme und/oder Weiterverwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.

2) Art. 26d und 26e finden sinngemäss Anwendung.71

Art. 49

Schutzfrist

1) Das Recht an der Datenbank entsteht mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank. Es erlischt 15 Jahre nach dem Abschluss der Herstellung.

2) Im Fall einer Datenbank, die vor Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellt wurde, endet der durch dieses Recht gewährte Schutz 15 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Datenbank erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.

3) Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung des Inhalts einer Datenbank einschliesslich wesentlicher Änderungen infolge der Anhäufung von aufeinanderfolgenden Zusätzen, Löschungen oder Veränderungen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition erfolgt ist, begründet für die Datenbank, die das Ergebnis dieser Investition ist, eine eigene Schutzdauer.

V. Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten

A. Verwertungsgesellschaften

Art. 5072

Grundsatz

Die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richtet sich nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz.

Art. 5173

Aufgehoben

Art. 5274

Aufgehoben

Art. 5375

Aufgehoben

B. Aufsicht

Art. 5476

Aufgehoben

Art. 54a77

Aufgehoben

Art. 54b78

Aufgehoben

Art. 5579

Aufgehoben

VI. Rechtsschutz

A. Zivilrechtlicher Schutz

Art. 56

Feststellungsklage

Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann vom Gericht feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.

Art. 57

Leistungsklagen

1) Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:

a) eine drohende Verletzung zu verbieten;

b) eine bestehende Verletzung zu beseitigen;

c) die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebrachten worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen.80

1a) Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen gemäss Art. 44a Abs. 1 und 3 sowie Art. 44c Abs. 1 und 3.81

2) Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem ABGB bzw. PGR auf Schadenersatz, auf Genugtuung, auf Schmerzensgeld sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

3) Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.82

Art. 58

Einziehung im Zivilverfahren

1) Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.83

2) Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.

Art. 59

Einstweilige Verfügungen

1) Macht eine Person glaubhaft, dass sie in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, so kann sie die Anordnung einstweiliger Verfügungen beantragen.

2) Sie kann insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet.

Art. 60

Veröffentlichung des Urteils

Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

B. Strafbestimmungen

Art. 61

Urheberrechtsverletzung

1) Auf Verlangen der Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:84

a) ein Werk unter einer falschen oder einer anderen als der von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;

b) ein Werk veröffentlicht;

c) ein Werk ändert;

d) ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;

e) ein Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise vervielfäl-tigt;85

f) Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;

g) ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;

gbis) ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;86

h) ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;

i) ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;87

k) sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen;88 l) ein Werk vermietet;

m) ein Werk digitalisiert.

2) Wer eine Urheberrechtsverletzung gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.

Art. 6289

Unterlassung der Quellenangabe

Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 27 und 31) die benützte Quelle und, falls sie in ihr genannt ist, die Urheberin anzugeben, wird auf Verlangen der Verletzten mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe bestraft.

Art. 63

Verletzung von verwandten Schutzrechten

1) Auf Verlangen der Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a) eine Werkdarbietung durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet;

b) eine Werkdarbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;

c) Vervielfältigungsexemplare einer Werkdarbietung anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;

d) eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;

e) eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;90

ebis) eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen ver-wendet;91

eter) eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;92

f) einen Bild-, Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert, sonstwie verbreitet oder vermietet;

g) eine Sendung weitersendet;

h) eine Sendung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;

i) eine auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger festgelegte Sendung vervielfältigt oder solche Vervielfältigungsexemplare verbreitet;

k) einen Bild- oder Tonbildträger entstellt oder kürzt;

l) sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Trägerin einer nach den Art. 37, 39, 40 oder 42 geschützten Leistung, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen.93

2) Wer eine Verletzung verwandter Schutzrechte gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.

Art. 63a94

Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

1) Auf Verlangen der in Bezug auf den Schutz ihrer technischen Massnahmen oder ihrer Informationen für die Wahrnehmung von Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a) wirksame technische Massnahmen nach Art. 44a Abs. 2 mit der Absicht umgeht, geschützte Werke oder andere Schutzobjekte zu verwenden;

b) Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, vermietet, zum Gebrauch überlässt oder zu Erwerbszwecken besitzt oder Dienstleistungen anbietet oder erbringt, die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten Zweck oder Nutzen haben und die:

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind; oder

2. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern;

c) Werbung für gemäss Bst. b unter Strafe gestellte Mittel oder Dienstleistungen betreibt;

d) elektronische Informationen zur Wahrnehmung der Urheber- und verwandten Schutzrechte nach Art. 44c Abs. 2 entfernt oder ändert;

e) Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen über die Wahrnehmung von Rechten nach Art. 44c Abs. 2 entfernt oder geändert wurden, vervielfältigt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, sendet, wahrnehmbar oder zugänglich macht.

2) Wer die strafbaren Handlungen nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.

3) Handlungen nach Abs. 1 Bst. d und e sind nur strafbar, wenn sie von einer Person vorgenommen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie damit die Verletzung eines Urheber- oder verwandten Schutzrechts veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

Art. 64

Verletzung der Rechte an Datenbanken

1) Auf Verlangen der Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a) die Gesamtheit oder einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank entnimmt oder weiterverwendet;

b) wiederholt und systematisch unwesentliche Teile des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Art. 45 Abs. 2 entnimmt und/oder weiterverwendet;

c) der Inhaberin eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts an in einer Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen Schaden zufügt.

2) Wer eine Verletzung der Rechte an Datenbanken gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.

Art. 6595

Aufgehoben

Art. 66

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 67

Einziehung im Strafverfahren

1) Ist eine Widerhandlung begangen worden, können

a) Waren, auf die sich die Widerhandlung bezieht, und

b) Gegenstände, die zu ihrer Begehung verwendet worden oder bestimmt sind,

eingezogen werden. § 26 des Strafgesetzbuches findet Anwendung.

2) Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht eingezogen werden.

3) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.

Art. 6896

Verfall97

1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 61 bis 65 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.98

2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 StPO.

Art. 69

Strafverfolgung

Für die Strafverfolgung nach diesem Gesetz ist das Landgericht zuständig.

C. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr99

Art. 70100

Anzeige verdächtiger Sendungen

1) Die zuständige Stelle ist ermächtigt, die Inhaberinnen der Urheberoder der verwandten Schutzrechte oder konzessionierte Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung im Inland gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.

2) In diesem Fall ist die zuständige Stelle ermächtigt, die Waren während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigten Personen einen Antrag nach Art. 71 Abs. 1 stellen können.

Art. 71

Antrag auf Hilfeleistung

1) Haben Inhaberinnen bzw. klageberechtigte Lizenznehmerinnen von Urheber- oder verwandten Schutzrechten oder konzessionierte Verwertungsgesellschaften konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verwei-101 gern.

2) Die Antragstellerinnen haben alle ihnen zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Angaben zu machen, die für den Entscheid der zuständigen Stelle erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren.

3) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

Art. 72

Zurückbehalten von Waren durch die zuständige Stelle

1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrages nach Art. 71 Abs. 1 den begründeten Verdacht, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies einerseits der Antragstellerin und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.102

2) Die zuständige Stelle behält die betreffenden Waren bis zu zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Abs. 1 an zurück, damit die Antragstellerin einstweilige Verfügungen erwirken kann.

3) In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle die betreffenden Waren während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.

4) Die zuständige Stelle kann das Zurückbehalten von Waren von einer angemessenen Sicherheitsleistung der Antragstellerin abhängig machen, sofern durch das Zurückbehalten von Waren ein Schaden zu befürchten ist.

5) Die Antragstellerin hat den durch das Zurückbehalten von Waren entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

Art. 72a103

Proben oder Muster

1) Während des Zurückbehaltens der Ware ist die zuständige Stelle ermächtigt, der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihr die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.

2) Die Proben oder Muster werden auf Kosten der Antragstellerin entnommen und versandt.

3) Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den zollrechtlichen Bestimmungen.

Art. 72b104

Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

1) Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Art. 72 Abs. 1 informiert die zuständige Stelle die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Art. 72a Abs. 1.

2) Die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin kann verlangen, zur Wahrung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.

3) Die zuständige Stelle kann auf begründeten Antrag der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

Art. 72c105

Antrag auf Vernichtung der Ware

1) Zusammen mit dem Antrag nach Art. 71 Abs. 1 kann die Antragstellerin bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.

2) Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die zuständige Stelle dies der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Art. 72 Abs. 1 mit.

3) Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Art. 72 Abs. 2 und 3 zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen verlängert werden.

Art. 72d106

Zustimmung

1) Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin erforderlich.

2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Art. 72 Abs. 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.

Art. 72e107

Beweismittel

Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die zuständige Stelle Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

Art. 72f108

Schadenersatz

1) Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich die Antragstellerin für den entstandenen Schaden.

2) Hat die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.

Art. 72g109

Kosten

1) Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten der Antragstellerin.

2) Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Art. 72e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Art. 72f Abs. 1.

Art. 72h110

Haftungserklärung und Schadenersatz

1) Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die zuständige Stelle das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die zuständige Stelle von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

2) Die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

Art. 73

Zuständigkeit; Völkerrechtliche Verträge

1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 70 bis 72h wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt.111

2) Mit dem Vollzug der Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr kann die Regierung betrauen:112

a) einzelne Amtsstellen der Landesverwaltung;

b) Dritte.

3) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

VII. Schlussbestimmungen

A. Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 74

Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 75

Aufhebung von Gesetzen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, LGBl. 1928 Nr. 12, sowie die Verordnung vom 30. Januar 1996 über bestimmte Schutzrechte im Bereich des Geistigen Eigentums, LGBl. 1996 Nr. 31, aufgehoben.

B. Übergangsbestimmungen

Art. 76

Bestehende Schutzobjekte

1) Dieses Gesetz gilt auch für Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen wurden.

2) War die Verwendung eines Werkes, einer Darbietung, eines Ton- und Tonbildträgers oder einer Sendung, die nach diesem Gesetz widerrechtlich wäre, bisher erlaubt, so darf sie vollendet werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde.

Art. 77

Bestehende Verträge

1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheber- oder verwandte Schutzrechte und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam, soweit deren Inhalt nicht dem neuen Recht widerspricht bzw. durch dieses neu geregelt wird.

2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die erst durch dieses Gesetz geschaffen werden.

Art. 78

Abgelaufene Schutzfristen

1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Schutzfristen leben nicht wieder auf, auch wenn sie nach diesem Gesetz länger wären.

2) Im Verhältnis zu EWR-Mitgliedstaaten leben nach altem Recht vor dem 1. Juli 1995 abgelaufene Schutzrechte rückwirkend wieder auf, wenn sie nach den Bestimmungen über die Schutzdauer nach Art. 32 bis 35 erst nach diesem Datum ablaufen würden. Dies gilt nicht für Filme und audiovisuelle Werke, welche vor dem 1. Juli 1994 geschaffen worden sind.113

3) Wer jedoch aufgrund der bisherigen Bestimmungen über die Schutzdauer gemeinfrei gewordene Werke, welche gemäss Abs. 2 wieder aufleben, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gutgläubig verwertet oder mit deren Verwertung begonnen hat, darf dies weiterhin vergütungsfrei tun.

C. Inkrafttreten

Art. 79

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef

Anhang114

(Art. 31b Abs. 1)

Quellen einer sorgfältigen Suche

Bei den Quellen im Sinne von Art. 31b Abs. 1 handelt es sich insbesondere um folgende:

a) für veröffentlichte Bücher:

1. Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare, von Bibliotheken und anderen Einrichtungen geführte Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten;

2. Verleger- und Autorenverbände im jeweiligen Land;

3. bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders), die ISBN (International Standard Book Number) und Datenbanken der lieferbaren Bücher;

4. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;

5. Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschliesslich VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works);

b) für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika:

1. die ISSN (International Standard Serial Number) für regelmässige Veröffentlichungen;

2. Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sammlungen;

3. Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;

4. Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände im jeweiligen Land;

5. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschliesslich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;

c) für visuelle Werke, einschliesslich Werke der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerke sowie deren Ent-würfe und sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind:

1. die in den Abs. 1 und 2 genannten Quellen;

2. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesellschaften für bildende Künste, einschliesslich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;

3. die Datenbanken von Bildagenturen;

d) für audiovisuelle Werke und Tonträger:

1. die Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;

2. Produzentenverbände im jeweiligen Land;

3. die Datenbanken von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen Bibliotheken;

4. Datenbanken mit einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN (International Standard Audiovisual Number) für audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music Work Code) für Musikwerke und ISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger;

5. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autorinnen, ausübende Künstlerinnen sowie Produzentinnen von Tonträgern und audiovisuellen Werken;

6. die Aufführung der Mitwirkenden und andere Informationen auf der Verpackung des Werkes;

7. die Datenbanken anderer massgeblicher Verbände, die eine bestimmte Kategorie von Rechtsinhaberinnen vertreten.

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

231.1 Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 167 ausgegeben am 1. Juli 2014

Gesetz
vom 8. Mai 2014
über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes

...

II.
Übergangsbestimmungen

1) Art. 37 Abs. 5 und 6, Art. 38 Abs. 4 und Art. 41a sowie Art. 44 Abs. 2, 3 und 4 gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für die ausübende Künstlerin und die Produzentin von Tonträgern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 nach den Vorschriften des bisherigen Rechts noch nicht erloschen ist, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach diesem Zeitpunkt entstehen.

2) Art. 33 Abs. 4 gilt für Musikkompositionen mit Text, von denen die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem EWR-Mitglied-staat im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 geschützt ist, und für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Zeitpunkt entstehen. Lebt nach Satz 1 der Schutz der Musikkomposition oder des Textes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte der Urheberin zu. Eine vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/ 2013 vom 3. Mai 2013 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

3) Ist vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag zwischen einer ausübenden Künstlerin und einer Produzentin von Tonträgern abgeschlossen worden, so erstreckt sich im Fall der Verlängerung der Schutzdauer die Übertragung auch auf diesen Zeitraum, wenn keine eindeutigen vertraglichen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen.

...

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 110 ausgegeben am 23. April 2015

Gesetz
vom 4. März 2015
über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes

...

III.
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 29/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Februar 2015 in Kraft115.

...

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 212 ausgegeben am 6. Juli 2021

Gesetz
vom 6. Mai 2021
über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes

...

IV.
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2020 vom 23. Oktober 2020 zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens in Kraft116.

...

1   Art. 1 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

2   Art. 10 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

3   Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

4   Art. 10 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

5   Art. 10 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 263.

6   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

7   Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

8   Sachüberschrift vor Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

9   Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

10   Art. 15b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

11   Art. 15c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

12   Art. 15d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

13   Art. 15e eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

14   Art. 15e Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

15  Art. 15f eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

16   Art. 15g eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

17   Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

18   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

19   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

20   Art. 22 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

21  Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

22  Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

23  Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

24  Art. 26 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

25  Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

26   Art. 26b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

27   Art. 26b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

28   Art. 26c eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

29   Art. 26c Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

30   Art. 26c Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 212.

31  Art. 26d eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 212.

32   Art. 26e eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 212.

33  Art. 26f eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 212.

34   Sachüberschrift vor Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 110.

35  Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 110.

36   Art. 31a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

37   Art. 31b eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 110.

38   Art. 31b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

39   Art. 31b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

40   Art. 31b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

41  Art. 31c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 110.

42   Art. 31d eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 110.

43  Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 167.

44   Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

45  Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

46   Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

47   Art. 37 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

48   Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

49   Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

50   Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 167.

51  Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 167.

52   Art. 37a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

53  Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

54   Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

55  Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

56   Art. 41 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

57   Art. 41 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

58   Art. 41a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 167.

59   Art. 42 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

60   Art. 42 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

61   Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

62   Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 167.

63   Überschrift vor Art. 44a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

64   Art. 44a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

65   Art. 44a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

66   Art. 44a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

67   Art. 44b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

68   Art. 44c eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

69   Art. 45 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

70   Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

71   Art. 48 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 212.

72   Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

73   Art. 51 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

74   Art. 52 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

75   Art. 53 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

76   Art. 54 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

77   Art. 54a aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

78   Art. 54b aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

79   Art. 55 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

80   Art. 57 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

81   Art. 57 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

82   Art. 57 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

83   Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

84   Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

85   Art. 61 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

86   Art. 61 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

87   Art. 61 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

88   Art. 61 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

89   Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

90   Art. 63 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

91  Art. 63 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

92   Art. 63 Abs. 1 Bst. eter eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

93  Art. 63 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

94   Art. 63a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

95  Art. 65 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

96   Art. 68 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 265.

97   Art. 68 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 168.

98   Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 168.

99   Überschrift vor Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

100   Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

101  Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

102  Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

103  Art. 72a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

104  Art. 72b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

105  Art. 72c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

106   Art. 72d eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

107   Art. 72e eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

108   Art. 72f eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

109   Art. 72g eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

110   Art. 72h eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

111  Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

112  Art. 73 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

113  Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

114  Anhang eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 110.

115  Inkrafttreten: 1. Oktober 2015 (LGBl. 2015 Nr. 251).

116   Inkrafttreten: 1. November 2021 (LGBl. 2021 Nr. 299).

 
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Law of May 19, 1999, on Copyright and Neighboring Rights

Law of 19 May 1999 regarding Copyright and Neighboring Rights (Copyright Law)

Liechtenstein Law Gazette (Liechtensteinisches Landesgesetzblatt) 1999 Volume, No. 160, published on 23 July 1999

TABLE OF CONTENTS

Page

I. Subject
II. Copyright
A. Works
Definition of Works...................................................... 3
Derived Works.............................................................. 3
Collections.................................................................... 4
Works not Protected...................................................... 4
B. Authors
Definition...................................................................... 4
Joint Authorship............................................................ 4
Presumption of Authorship........................................... 4
C. Scope of Copyright
1. Relationship of the Author to His Work
Recognition of Authorship............................................ 5
Use of Work.................................................................. 5
Communication to the Public via Satellite.................... 5
Integrity of the Work..................................................... 6
2. Relationship between Authorship and Ownership of Copies of the Work
Principle of Exhaustion................................................. 6
Rental of Copies of Works............................................ 6
Lending Right............................................................... 7
Restricted Acts in the Case of Computer Programs...... 7
Restricted Acts in the Case of Databases...................... 7
D. Transfer of Rights; Enforcement
Transfer of Rights......................................................... 8
Creation of Work in Paid Employment Relationship.... 8
Author in the Case of Cinematographic Works............. 8
Enforcement.................................................................. 8
E. Limitations on Copyright
Private Use.................................................................... 8
Remuneration for Private Use....................................... 9
Decoding of Computer Programs.................................. 9
Distribution of Broadcast Works................................... 10
Archive and Backup Copies.......................................... 10
Quotations..................................................................... 10
Museum, Fair and Auction Catalogs............................. 10
Works in Public Places.................................................. 10
Recordings for Broadcasting Purposes.......................... 11
Reporting on Current Events......................................... 11
F. Term of Protection
General.......................................................................... 11
Joint Authorship............................................................ 11
Unknown Authorship.................................................... 11
Calculation.................................................................... 12
International Relations.................................................. 12
III. Neighboring Rights
Rights of Performers..................................................... 12
More Than One Performer............................................ 12
Rights of Phonogram Producers.................................... 13
Rights of Film Producers.............................................. 13
Right to Remuneration for the Use of Phonograms or Films............................................................................. 13
Rights of Broadcasting Organizations........................... 13
Transfer of Rights, Enforcement and Limitation of Protection...................................................................... 14
Term of Protection........................................................ 14
IV. Protection of Databases
Sui Generis Right.......................................................... 14
Beneficiaries................................................................. 15
Rights and Obligations of Lawful Users....................... 15
Exceptions..................................................................... 15
Term of Protection........................................................ 15
V. Exploitation of Authors’ Rights and Neighboring Rights
A. Collecting Societies
Collective Exploitation.................................................. 16
Tariffs........................................................................... 16
Distribution................................................................... 16
Cooperation of Users.................................................... 16
B. Supervision
Principle........................................................................ 17
Obligation to Provide Information and Render Accounts....................................................................... 17
VI. Legal Protection
A. Civil Law Protection
Action for Declaratory Judgment.................................. 17
Action for Execution..................................................... 17
Confiscation in Civil Proceedings................................. 17
Interim Injunctions........................................................ 18
Publication of Judgment................................................ 18
B. Penal Provisions
Infringement of Copyright............................................ 18
Omission of Source....................................................... 19
Infringement of Neighboring Rights............................. 19
Infringement of Rights in Databases............................. 19
Unauthorized Assertion of Rights................................. 20
Responsibility............................................................... 20
Confiscation in Penal Proceedings................................ 20
Forfeiture of Proceeds................................................... 20
Penal Actions................................................................ 20
C. Measures Relating to Import and Export
Reporting of Suspect Consignments............................. 21
Request for Assistance.................................................. 21
Withholding of Goods by the Responsible Authority... 21
Jurisdiction; International Treaties............................... 21
VII. Final Provisions
A. Execution and Repeal of Previous Law
Implementing Regulations............................................ 22
Repeal of Laws............................................................. 22
B. Transitional Provisions
Subject Matter Already Protected................................. 22
Existing Contracts......................................................... 22
Expired Copyright Periods............................................ 22
C. Entry into Force

I grant consent to the following Resolution taken by the Parliament:

I. SUBJECT

1.—(1) This law governs

(a) the protection of authors of literary and artistic works;

(b) the protection of performers, directors, producers of phonograms and videograms and broadcasting organizations;

(c) the protection of the producers of databases;

(d) the activity of the collecting societies and their supervision.

(2) International treaties shall remain reserved.

(3) * Unless otherwise expressly provided in the Law, terms used in this Law referring to persons of the female gender shall also be deemed to apply to persons of the masculine gender.

II. COPYRIGHT

2.—(1) Works shall mean literary and artistic creations of the mind, irrespective of their value or purpose, that possess an individual nature.

(2) They include, in particular:

(a) literary, scientific and other works that make use of language;

(b) works of music and other acoustic works;

(c) works of fine art, particularly painting, sculpture and graphic works;

(d) works with scientific or technical content, such as drawings, plans, maps or three-dimensional representations;

(e) works of architecture;

(f) works of applied art;

(g) photographic, cinematographic and other visual or audiovisual works;

(h) works of dance or mime.

(3) Computer programs shall also be deemed works.

(4) Protection shall also subsist in drafts, titles and parts of works on condition that they are creations of the mind with an individual nature.

3.—(1) Derived works shall mean creations of the mind of an individual nature that have been produced by making use of one or more existing works that remain recognizable with their individual nature.

(2) Translations, audiovisual and other adaptations, in particular, shall constitute such works.

(3) Derived works shall enjoy independent protection.

(4) The protection of the works used shall remain unaffected.

4.—(1) Collections shall enjoy independent protection where they are creations of an individual nature with regard to their selection or arrangement.

(2) The protection of works included in a collection shall remain unaffected.

(3) Databases shall also be deemed to be a collection insofar as they constitute the author’s own intellectual creation by reason of the selection or arrangement of the material. Existing rights in their content shall not be affected.

5.—(1) Copyright protection shall not subsist in:

(a) laws, ordinances, international treaties and other official instruments;

(b) means of payment;

(c) decisions, records and reports of authorities and public administrations;

(d) patent specifications and published patent applications.

(2) Protection shall not subsist either in official or statutory collections and translations of the works referred to in paragraph 1.

6.—(1) The natural person who has created a work shall be deemed the author.

(2) Subject to the prerequisites specified in this Law, the copyright is passed to the producer (maker). Freedom of contract remains safeguarded.

7.—(1) Where two or more persons have contributed as authors to the creation of a work, copyright shall belong to all such persons jointly.

(2) Save as otherwise agreed, the joint authors may only use the work with the consent of all authors; consent may not be refused for reasons contrary to the rules of good faith.

(3) Each joint author may independently take action for infringement of copyright, but may only do so on behalf of all authors.

(4) Where the individual contributions may be separated and there is no agreement to the contrary, each joint author may use his own contribution independently where such use does not impair the exploitation of the joint work.

8.—(1) Until otherwise proved, the author shall be deemed to be the person identified as such with his own name, a pseudonym or a distinctive sign on copies of the work or on publication of the work.

(2) As long as the author is not identified or remains unknown in the case of a pseudonym or a distinctive sign, the person who edits the work may exercise copyright. Where such person is also not named, the person who has published the work may exercise copyright.

(3) The Government may, by way of ordinance, introduce a copyright register. Entry in the register is voluntary and gives rise to the legal presumption that the person first being registered shall be deemed to be the author until the contrary is proved.

9.—(1) The author shall have an exclusive right in his own work and the right to recognition of his authorship.

(2) The author shall have the exclusive right to decide whether, when, how and under what name his own work may be published.

(3) A work shall be considered published when it has been made available for the first time, by the author or with his consent, to a large number of persons not constituting a private circle within the meaning of Article 22(1)(a).

10.—(1) The author shall have the exclusive right to decide whether, when and how his work is to be used.

(2) The author shall have the right, in particular:

(a) to manufacture copies of the work, such as printed matter, phonograms, videograms or data carriers;

(b) to offer for sale, sell or otherwise distribute copies of the work;

(c) to deliver or perform the work either directly or through any kind of medium or to make it perceivable in a place other than where it is presented;

(d) to broadcast the work by radio, television or similar means, including either electromagnetic waves or cable or other means of conduction;

(e) to rebroadcast works by means of technical installations of which the operator is not the original broadcasting organization, in particular by cable or other means of conduction;

(f) to make broadcasts and rebroadcasts perceivable;

(g) to use his work in digitalized form.

11.—(1) Communication to the public via satellite from Liechtenstein is subject to the provisions of this Law.

(2) “Communication to the public via satellite” means the act whereby the program-carrying signals intended for public reception are, under the control and on the responsibility of the broadcasting organization, input into an uninterrupted communication chain running to the satellite and back to earth.

(3) If the communication to the public of works protected by copyright is effected via satellite, permission to do so can only be granted by contract.

(4) If a collecting society has concluded a collective contract with a broadcasting organization for a specific group of works, this contract may be extended through the Supervisory Authority (Article 54) to holders of rights in the same group who are not represented by the collecting society, subject to the prerequisite that

(a) simultaneously with the communication to the public via satellite the same broadcasting organization broadcasts via ground-based systems and

(b) the unrepresented rightholder may at any time exclude the extension of the collective contract to his works and may safeguard his rights either individually or collectively.

(5) Paragraph 4 shall not apply to cinematographic works, including works which have been created through a similar process to cinematographic works.

12.—(1) The author shall have the exclusive right to decide:

(a) whether, when and how the work may be altered;

(b) whether, when and how the work may be used to create a derived work or may be included in a collection.

(2) Even where another person is authorized by contract or by statute to alter a work or to use it to create a derived work, the author may oppose any distortion of the work that is damaging to his character or reputation.

(3) It shall be permissible to use existing works for the creation of parodies or other comparable variations on the work.

(4) Works of architecture that have been executed may be altered by the proprietor subject to paragraph 2.

13. If a copy of a work or a reproduction of a computer program or of a database has been put into circulation by way of sale with the consent of the rightholder, the right of distribution relating thereto shall thereby be exhausted. This shall not apply with regard to rental right.

14.—(1) The author has the exclusive right to rent or otherwise make available for remuneration copies of literary or artistic works.

(2) If the author has transferred or assigned his rental right in a phonogram or in the original or in copy of a film to a producer of phonograms or films, he shall retain the entitlement to appropriate remuneration for the rental. The author may not waive this entitlement.

(3) No obligation to pay remuneration shall subsist in the case of:

(a) works of architecture;

(b) copies of works of applied art;

(c) copies of works rented for a contractually agreed use of copyright.

(4) Claims to remuneration can only be asserted by a collecting society approved in the Principality of Liechtenstein (Articles 50 et seq).

(5) This Article shall not apply to computer programs. The exclusive right under Article 16(c) shall remain unaffected.

15.—(1) Institutions accessible to the public which lend copies of literary and artistic works shall be liable to pay the author remuneration for this.

(2) No obligation to pay remuneration shall subsist in the case of:

(a) works of architecture;

(b) copies of works of applied art;

(c) copies of works lent for a contractually agreed use of copyright.

(3) The Government may, by way of ordinance, exempt specific categories of institutions, such as educational establishments or public libraries, from the payment of remuneration.

(4) Claims to remuneration can only be asserted by a collecting society approved in Liechtenstein (Articles 50 et seq).

16. The rightholder shall have the exclusive right to carry out or to authorize:

(a) permanent or temporary reproduction of a computer program by any means and in any form, in whole or in part. Insofar as the loading, display, running, transmission or storing of a computer program requires a reproduction, these acts shall require the authorization of the rightholder;

(b) translation, adaptation, arrangement and other alterations of a computer program as well as the reproduction of the results obtained. The rights of those persons adapting the program shall remain unaffected.

(c) any form of distribution of the original of a computer program or of copies, including rental.

17. In respect of the expression of the database which is protectable by copyright, the rightholder shall have the exclusive right to carry out or to authorize:

(a) permanent or temporary reproduction by any means and in any form, in whole or in part;

(b) translation, adaptation, arrangement and any other alteration;

(c) any form of distribution to the public of the database or of copies thereof.

(d) any communication, display or performance to the public;

(e) any reproduction, distribution, communication, display or performance to the public of the results of the acts referred to in (b).

18.—(1) Copyright shall be transferable by assignment or by inheritance.

(2) Assignment of one right comprised in copyright shall only comprise the assignment of other partial rights when such is agreed.

(3) Assignment of ownership of a copy of a work shall not comprise any authorization to exploit copyright even in the case of an original.

19.—(1) If, during the course of his employment and in the fulfilment of his contractual obligations, the employee creates a work protected by copyright, unless there is agreement to the contrary the rights in this work shall pass to the employer.

(2) In the case of other contractual relationships the scope of the transferred copyrights shall, unless there is agreement to the contrary, be determined in accordance with the purpose pursued under the contract.

20.—(1) The author of a film or other audiovisual work shall be deemed to be the principal producer thereof.

(2) In addition, those persons participating in the creation or production of the work who are referred to in the contract as co-authors shall be deemed to be co-authors.

(3) If authors conclude a contract with a film producer relating to a film production, it shall be presumed, unless otherwise provided in the terms of the contract, that the author falling within the terms of this contract has assigned his rental right. He shall be entitled to appropriate remuneration for this.

21. The rights referred to in Article 10(2) and Articles 12, 16 and 17 shall be subject to enforcement if the author or rightholder has already exercised them and the work has already been published with the consent of the author or rightholder.

22.—(1) Published works may be used for private purposes; private use shall mean:

(a) any use of a work in the personal sphere or within a circle of persons closely connected to each other, such as relations or friends;

(b) any use of a work by a teacher for teaching in class;

(c) the reproduction of copies of a work in enterprises, public administrations, institutes, commissions and similar bodies for internal information or documentation.

(2) Persons entitled to make copies of a work for use for private purposes may also have them manufactured by other persons; libraries that make copying apparatus available to their users shall also be deemed other persons within the meaning of this paragraph.

(3) The following shall not be permissible outside the private circle:

(a) the complete or extensive reproduction of copies obtainable commercially;

(b) the reproduction of works of fine art;

(c) the reproduction of graphic representations of musical works;

(d) the recording of the delivery, performance or presentation of a work on phonograms, videograms or data carriers.

(4) This Article shall not apply to computer programs.

23.—(1) Use of a work in a private circle (Article 22(1)(a)) shall not give rise to a right of remuneration.

(2) Any person who reproduces works in any manner for private use under Article 22(1)(b) or (c), or as another person under Article 22,(2), shall be required to pay remuneration to the author.

(3) Any person who manufactures or imports blank cassettes or other phonograms and videograms suitable for the recording of works shall be required to pay remuneration to the author for this.

(4) Claims for remuneration may only be asserted by a collecting society approved in Liechtenstein (Articles 50 et seq).

24.—(1) The code of a computer program may be reproduced and its code form translated, insofar as the following conditions are fulfilled:

(a) the acts are indispensable in order to obtain the necessary information to make an independently created computer program interactive with other programs;

(b) the acts are undertaken by a person entitled to use the copy of a computer program or by a person authorized in his name for this purpose;

(c) the information necessary to produce such interactiveness has not yet been made accessible ipso jure; and

(d) the actions are restricted to the parts of the program which are necessary to produce such interactiveness.

(2) The information obtained pursuant to paragraph (1) must not be:

(a) used for purposes other than to produce the interactiveness of the independently created program;

(b) passed on to third parties unless this is necessary for the interactiveness of the independently created program;

(c) used for the development, reproduction or distribution of a program with an essentially similar form of expression or for other acts infringing copyright.

(3) The decoding right pursuant to paragraph (1) cannot be waived.

25.—(1) The right to make broadcast works perceivable simultaneously and unaltered or to rebroadcast them within the framework of the rebroadcast of a transmitted program may only be asserted through a collecting society approved in Liechtenstein (Articles 50 et seq).

(2) The rebroadcasting of works over technical installations that are intended to serve a small number of receivers, such as installations in houses with more than one occupier or in a private building, shall be permitted.

(3) This Article shall not apply to the rebroadcasting of subscription television programs or of programs that cannot be received in Liechtenstein.

26.—(1) A copy may be made of a work in order to preserve it. The original or a copy must be stored in archives not accessible to the general public and be marked as an archive copy.

(2) Any person entitled to use a computer program may make a backup copy thereof insofar as this is necessary for the use of the computer program; this right may not be waived by contract.

27.—(1) Published works may be quoted if the quotation serves as an explanation, a reference or illustration and the extent of the quotation is justified for such purpose.

(2) The quotation must be designated as such and the source given. Where the source gives the name of the author, that name must also be given.

28. A work forming part of a collection accessible to the public may be reproduced in a catalog issued by the administrators of the collection; the same shall apply to the issue of fair and auction catalogs.

29.—(1) A work permanently located in a place accessible to the general public may be reproduced; such reproduction may be offered for sale, sold, broadcast or otherwise distributed.

(2) The reproduction may not be three-dimensional and may not be utilized for the same purpose as the original.

30.—(1) A work may be recorded on phonograms, videograms or data carriers for an authorized broadcast or rebroadcast.

(2) A recording produced for this purpose must not be sold or otherwise distributed.

31.—(1) Where necessary for reporting on current events, works perceived in so doing may be recorded, reproduced, presented, broadcast, distributed, rebroadcast or otherwise made perceivable.

(2) For the purposes of information on current affairs, short extracts from press Articles or from radio and television reports may be reproduced, distributed and broadcast or rebroadcast; the extract and the source must be designated. Where the name of the author is given in the source, that name must also be given.

32.—(1) A work shall enjoy copyright protection as soon as it is created, whether or not is has been fixed on a physical medium.

(2) Protection shall expire 70 years after the death of the author.

(3) Where it has to be assumed that the author has been dead for over 70 years, no protection shall subsist.

33.—(1) Where two or more persons have participated in the creation of a work (Article 7), protection shall expire 70 years after the death of the last surviving joint author.

(2) Where the individual contributions may be separated, protection of the independently usable contributions shall expire 70 years after the death of the author concerned.

(3) The copyright period for a cinematographic work or another audiovisual work shall expire 70 years after the death of the last surviving of the following persons, irrespective of whether these persons have been nominated as joint authors: principal producer, author of the screenplay, author of the dialog and composer of the music specially composed for the cinematographic work or audiovisual work concerned.

34.—(1) If the author is unknown, protection of his works shall end 70 years after publication or, if the work has been published in instalments, 70 years after the final instalment.

(2) If it becomes generally known who the author is before the expiration of this term of protection, protection shall expire 70 years after his death.

35. The term of protection shall be calculated as from December 31 of the year in which the event determining the calculation occurred.

36.—(1) For works which have been published for the first time abroad, protection within the framework of the time limits laid down in Articles 32 to 35, and Articles 44 and 49 shall be granted for the period of time applying in the foreign country concerned. International treaties shall remain reserved.

(2) This provision shall not be applicable in relations with member states of the European Economic Area.

III. NEIGHBORING RIGHTS

37.—(1) Performer shall mean the natural person who performs a work or who participates artistically in the performance of a work.

(2) Performers shall have the exclusive right:

(a) to make their performances perceivable in places other than those in which they were performed;

(b) to broadcast their works by radio, television or similar process using electromagnetic waves, cable or other means of conduction, and to rebroadcast the broadcast performance by means of technical installations not operated by the original broadcasting organization;

(c) to record their performances on phonograms, videograms or data carriers and to reproduce such recordings;

(d) to offer for sale, sell or otherwise distribute reproduced copies of the material on which their performances are recorded;

(e) to make their performances perceivable when they are broadcast or rebroadcast.

(3) Performers shall have the exclusive right to authorize or prohibit the rental of representations of their performances.

(4) If performers conclude a contract with a film producer relating to a film production, it shall be presumed, unless otherwise provided in the terms of the contract, that the performer falling within the terms of this contract has assigned his rental right. He shall be entitled to appropriate remuneration for this.

38.—(1) Where two or more persons have artistically participated in a performance, protection shall belong to them jointly.

(2) In the case of a choral, orchestral or stage performance, use of the performance under Article 37 shall require the consent of the following persons:

(a) the soloists;

(b) the conductor;

(c) the producer;

(d) the representative of the participating group of performers or, where there is no representative, the leader of the group.

(3) For as long as the group has not designated a representative and the name of its leader is unknown, the organizer, the producer of phonograms or videograms or other data carriers, or the broadcasting organization, may exercise the neighboring rights as an agency without authority.

39.—(1) Producers of phonograms shall have the exclusive right to reproduce the recordings and to offer for sale, sell or otherwise distribute the reproduced copies.

(2) Producers of phonograms shall have the exclusive right to authorize or prohibit the rental of representations of their performances.

40.—(1) Producers of films shall have the exclusive right to reproduce the recordings and to offer for sale, sell or otherwise distribute the reproduced copies.

(2) Producers of films shall have the exclusive right to authorize or prohibit the rental of representations of their performances.

41.—(1) If commercially available phonograms or films are used for the purpose of broadcasting, rebroadcasting, public reception or presentation, the performers shall have a right to appropriate remuneration.

(2) The producer of the medium thus used shall be entitled to an equitable share of the remuneration of the performers.

(3) The Government shall, by way of ordinance, lay down the apportionment formula. This shall be applied if the performers and producers of phonograms or films cannot agree on the share of remuneration pursuant to paragraph (2).

(4) Claims to remuneration can only be asserted by a collecting society approved in Liechtenstein (Articles 50 et seq).

(5) Foreign performers and producers of phonograms or films who do not have their habitual residence or registered office in Liechtenstein shall only have a right to remuneration if the State of which they are nationals or in which they have their registered office affords a corresponding right to Liechtenstein nationals. This provision shall not be applicable in relations with member states of the European Economic Area and with Switzerland.

42. A broadcasting organization shall have the exclusive right:

(a) to rebroadcast its broadcasts;

(b) to make its broadcasts perceivable;

(c) to record its broadcasts on phonograms, videograms or data carriers and to reproduce such recordings;

(d) to offer for sale, sell or otherwise distribute the reproduced copies of its broadcasts.

43. The provisions of Articles 14, 18, 19, 21 and 22, Articles 25 to 31, and Article 36 shall apply mutatis mutandis to the rights enjoyed by performers, phonogram and videogram producers and broadcasting organizations.

44.—(1) Protection shall begin with performance of the work by performers, with production of the phonogram, with the recording of a phonogram or videogram for the first time or authorized publication or public communication thereof or with the transmission of the broadcast; it shall end after 50 years.

(2) The term of protection shall be calculated as from December 31 of the year in which the event determining the calculation occurred.

IV. PROTECTION OF DATABASES

45.—(1) The producer of a database for which a qualitatively or quantitatively substantial investment is necessary for the obtaining, verification or presentation of its contents, shall have the right to prohibit extraction and/or re-utilization of the whole or of a substantial part, evaluated qualitatively or quantitatively, of the contents of that database.

(2) The repeated and systematic extraction and/or re-utilization of insubstantial parts of the contents of the database implying acts which conflict with a normal exploitation of that database or which unreasonably prejudice the legitimate interests of the producer of the database shall also not be permitted.

(3) For the purposes of this Chapter:

(a) “extraction” shall mean the permanent or temporary transfer of all or a substantial part of the contents of a database to another medium by any means or in any form;

(b) “re-utilization” shall mean any form of making available to the public all or a substantial part of the contents of a database by the distribution of copies, by renting, by on-line or other forms of transmission. The first sale of a copy of a database within a member state under the Agreement on the European Economic Area by the rightholder or with his consent shall exhaust the right to control resale of that copy within the European Economic Area. Public lending is not an act of extraction or re-utilization.

(4) The right referred to in paragraph 1 may be transferred, assigned or granted under contractual licence.

(5) The right provided for in paragraph 1 shall apply irrespective of the eligibility of that database for protection by copyright or by other rights. Moreover, it shall apply irrespective of eligibility of the contents of that database for protection by copyright or by other rights. Protection of databases under the right provided for in paragraph 1 shall be without prejudice to rights existing in respect of their contents.

46.—(1) The right provided for in Article 45 shall apply to databases whose producers or rightholders are nationals of a member state of the European Economic Area or who have their habitual residence in the territory of the European Economic Area.

(2) Paragraph 1 shall also apply to companies and firms formed in accordance with the law of a member state and having their registered office, central administration or principal place of business within the European Economic Area; however, where such a company or firm has only its registered office in the territory of the European Economic Area, its operations must be genuinely linked on an ongoing basis with the economy of a member state.

47.—(1) The producer of a database which is made available to the public in whatever manner may not prevent a lawful user of the database from extracting and/or re-utilizing insubstantial parts of its contents, evaluated qualitatively and/or quantitatively, for any purposes whatsoever. Where the lawful user is authorized to extract and/or re-utilize only part of the database, this paragraph shall apply only to that part.

(2) A lawful user of a database which is made available to the public in whatever manner may not perform acts which conflict with normal exploitation of the database or unreasonably prejudice the legitimate interests of the producer of the database.

(3) A lawful user of a database which is made available to the public in whatever manner may not cause prejudice to the holder of a copyright or neighboring right in respect of the works or subject matter contained in the database.

(4) Any agreements to the contrary shall be null and void.

48. A lawful user of a database which is made available to the public in whatever manner may, without the authorization of its producer, extract and/or re-utilize a substantial part of its contents:

(a) in the case of extraction for private purposes of the contents of a non-electronic database;

(b) in the case of extraction for the purposes of illustration for teaching or scientific research, as long as the source is indicated and to the extent justified by the non-commercial purpose to be achieved;

(c) in the case of extraction and/or re-ulilization for the purposes of public security or an administrative or judicial procedure.

49.—(1) The right in the database shall run from the date of completion of the making of the database. It shall expire 15 years after the date of completion.

(2) In the case of a database which is made available to the public in whatever manner before expiry of the period provided for in paragraph 1, the term of protection by that right shall expire 15 years following the date when the database was first made available to the public.

(3) Any substantial change, evaluated qualitatively or quantitatively, to the contents of a database, including any substantial change resulting from the accumulation of successive additions, deletions or alterations, which would result in the database being considered to be a substantial new investment, evaluated qualitatively or quantitatively, shall qualify the database resulting from that investment for its own term of protection.

V. EXPLOITATION OF AUTHORS’ RIGHTS AND NEIGHBORING RIGHTS

50.—(1) The collective exploitation of authors’ rights shall be effected by collecting societies.

(2) The Government may grant licences to foreign collecting societies or set up or grant a licence to a Liechtenstein collecting society.

(3) More detailed provisions shall be laid down by the Government by way of ordinance.

51.—(1) The collecting societies shall draw up tariffs for the remuneration that they collect. In this connection, exploitation for cultural and educational purposes shall be favoured.

(2) They shall be required to submit their tariffs to the Supervisory Authority for approval and to publish the approved tariffs.

(3) The collecting societies must not strive to make a profit of their own.

(4) If more than one collecting society is admitted for the same sphere of exploitation, they shall agree on a joint tariff.

52.—(1) The collecting societies shall be required to draw up distribution regulations and to submit them to the Supervisory Authority for approval.

(2) The collecting societies may pay out sums of money for the purpose of cultural promotion. More detailed provisions shall be laid down by the Government by way of ordinance.

(3) Parts of the proceeds of exploitation for the purpose of cultural promotion shall be paid out in the Principality of Liechtenstein. The Supervisory Authority may stipulate exceptions.

53.—(1) Where it may reasonably be expected of them, the users of works shall provide the collecting societies with all the necessary information for drawing up and applying the tariffs and for distributing the proceeds. The electronic transmission of data shall be permitted.

(2) Administrative compulsion pursuant to the Law relating to State Administration (Landesverwaltungspflegegesetz) may be ordered to implement the provisions of paragraph 1.

(3) The collecting societies shall be obliged to preserve business secrets.

54.—(1) The activity of collecting societies in the Principality of Liechtenstein shall be subject to supervision.

(2) Supervision shall be the responsibility of the Government; it may, subject to legal recourse to the Collegiate Government, delegate this power to an official agency by way of ordinance.

55. The collecting societies shall provide the Supervisory Authority with all information and make available all documents required to carry out the supervision, and shall also render accounts yearly in an activity report.

VI. LEGAL PROTECTION

56. Any person who proves a legal interest therein may apply to the court for a declaratory judgment on whether or not a right or a legal relationship subsists under this Law.

57.—(1) Whoever suffers or is likely to suffer a violation of his copyright or neighboring right may request the courts:

(a) to prohibit an imminent prejudice;

(b) to remove an existing prejudice;

(c) to require the defendant to state the origin of the unlawfully manufactured or marketed Articles in his possession.

(2) He may further, under the General Civil Code (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) or the Persons and Companies Act (Personen- und Gesellschaftsrecht), institute proceedings for damages, redress or compensation for pain and suffering, and may also require the surrender of profits in accordance with the provisions on agency without authority.

Confiscation in Civil Proceedings

58.—(1) The court may order that the unlawfully manufactured or utilized Articles in the possession of the defendant be confiscated, destroyed or rendered unusable.

(2) The above shall not apply to executed works of architecture.

Interim Injunctions

59.—(1) Any person who provides reasonable evidence that his copyright or neighboring right is infringed or is likely to be infringed and that the infringement is likely to result in a prejudice for him that may not be readily made good may request that interim injunctions be ordered.

(2) He may request, in particular, that the court order measures to secure evidence, to determine the origin of the unlawfully manufactured or marketed Articles or to maintain the existing situation, or measures for the provisional execution of preventive and restraining injunctions.

Publication of Judgment

60. The court may order, at the request of the successful party, that the judgment be published at the cost of the other party. The court shall determine the manner and extent of publication.

B. Penal Provisions

Infringement of Copyright

61.—(1) At the request of the person whose rights have been infringed, any person shall be liable to imprisonment for a term not exceeding one year or to a fine not exceeding 360 daily rates who, intentionally and unlawfully:

(a) uses a work under a false designation or a designation that differs from that decided by the author;

(b) publishes a work;

(c) alters a work;

(d) uses a work to create a derived work;

(e) manufactures copies of a work in any manner;

(f) offers for sale, sells or otherwise distributes copies of a work;

(g) recites, performs or presents a work or makes a work perceivable in any other way either directly or with the help of any type of means;

(h) broadcasts a work by radio, television or a similar process, including electromagnetic waves, cable or other means of conduction, or rebroadcasts a broadcast work by means of technical installations the operator of which is not the original broadcasting organization;

(i) makes a broadcast or rebroadcast work perceivable;

(k) refuses to inform the responsible authority of the origin of copies of a work in his possession that have been unlawfully manufactured or marketed;

(l) hires out a work;

(m) digitalizes a work.

(2) Any person who commits an infringement of copyright by way of trade (§ 70 of the Criminal Code (Strafgesetzbuch)) shall be liable to imprisonment for a term not exceeding three years. Prosecution shall be conducted by the State Prosecution Service.

Omission of Source

62. Any person who intentionally omits to state the source that has been used where required by statute (Articles 27 and 31) and, where he is named therein, to give the name of the author shall at the request of the person whose rights have been infringed be liable to a fine of up to 5,000 francs, or if such fine cannot be collected to imprisonment for a term not exceeding one month.

Infringement of Neighboring Rights

63.—(1) At the request of the person whose rights have been infringed, any person shall be liable to imprisonment for a term not exceeding one year or to a fine not exceeding 360 daily rates who, intentionally and unlawfully:

(a) broadcasts the performance of a work by radio, television or a similar process, including electromagnetic waves, cable or other means of conduction;

(b) records a performance of a work on a phonogram, videogram or other data carrier;

(c) offers for sale, sells or otherwise distributes reproduced copies of a performance of a work;

(d) rebroadcasts a broadcast performance of a work by means of technical installations the operator of which is not the original broadcasting organization;

(e) makes a broadcast or rebroadcast performance of a work perceivable;

(f) reproduces an image carrier, phonogram or videogram and offers for sale, sells or otherwise distributes or hires out the reproduced copies.

(g) rebroadcasts a broadcast;

(h) records a broadcast on a phonogram, videogram or other data carrier;

(i) reproduces a broadcast fixed on a phonogram, videogram or other data carrier or distributes the reproduced copies;

(k) distorts or abridges an image carrier or videogram;

(l) refuses to inform the responsible authority of the origin of the carriers incorporating a performance protected under Articles 37, 39, 40 or 42 in his possession that have been unlawfully manufactured or marketed.

(2) Any person who commits an infringement of neighboring rights by way of trade (§ 70 of the Criminal Code) shall be liable to imprisonment for a term not exceeding three years. Prosecution shall be conducted by the State Prosecution Service.

Infringement of Rights in Databases

64.—(1) At the request of the person whose rights have been infringed, any person shall be liable to imprisonment for a term not exceeding one year or to a fine not exceeding 360 daily rates who, intentionally and unlawfully:

(a) extracts or re-utilizes the whole or a substantial part, evaluated qualitatively or quantitatively, of the contents of a database;

(b) repeatedly and systematically extracts and/or re-utilizes insubstantial parts of the contents of a database within the meaning of Article 45(2).

(c) causes prejudice to the holder of a copyright or neighboring right in respect of the works or subject matter contained in the database.

(2) Any person who commits an infringement of rights in databases by way of trade (§ 70 of the Criminal Code) shall be liable to imprisonment for a term not exceeding three years. Prosecution shall be conducted by the State Prosecution Service.

Unauthorized Assertion of Rights

65. Any person who asserts copyright or neighboring rights the exploitation of which is subject to Government supervision without the necessary authorization shall be liable to imprisonment for a term not exceeding three months or to a fine not exceeding 180 daily rates.

Responsibility

66. If offences are committed in the business activities of a legal entity, a general or limited partnership or an individual enterprise, the penal provisions shall be applicable to the persons who have or should have acted for them, but subject to the joint and several liability of the legal entity, company or individual enterprise in respect of the penalties and costs.

Confiscation in Penal Proceedings

67.—(1) If an offence has been committed,

(a) goods to which the offence relates, and

(b) Articles which have been or are intended to be used for the commission of an offence

may be confiscated. § 26 of the Criminal Code shall be applicable.

(2) Executed works of architecture may not be confiscated.

(3) The proceedings shall be in conformity with the provisions of §§ 353 to 357 of the Criminal Procedure Code (Strafprozessordnung).

Forfeiture of Proceeds

68.—(1) The proceeds of offences may, irrespective of to whom they belong, be declared to be forfeited to the State. § 20 of the Criminal Code shall be applicable.

(2) The proceedings shall be in conformity with the provisions of §§ 353 to 357 of the Criminal Procedure Code.

Penal Actions

69. The High Court of Liechtenstein (Landgericht) shall have jurisdiction for penal actions under this Law.

C. Measures Relating to Import and Export

Reporting of Suspect Consignments

70. The responsible authority shall be empowered to draw the attention of the owners of copyright or neighboring rights as also the attention of a collecting society approved in the Principality of Liechtenstein to specific consignments where there is a suspicion that goods whose distribution within the country would infringe copyright or neighboring rights are about to be imported or exported.

Request for Assistance

71.—(1) Where the holders of copyright or neighboring rights have reason to believe that goods whose distribution within the country would infringe copyright or neighboring rights are about to be imported or exported, they may request the responsible authority in writing to refuse the entry into circulation of the goods.

(2) The persons making such request must provide all relevant particulars available to them that are required for the responsible authority to take a decision; this shall include a precise description of the goods.

(3) The responsible authority shall decide on the request. It may charge a fee to cover the administrative costs.

Withholding of Goods by the Responsible Authority

72.—(1) Where the responsible authority has good reason to believe, following a request under Article 71 that the import or export of goods infringes copyright or neighboring rights, it shall inform the person making the request thereof.

(2) To enable the person making the request to obtain interim injunctions, the responsible authority shall withhold the goods concerned for ten working days at most as from the date of the communication under paragraph 1.

(3) Where justified by the circumstances, the responsible authority may withhold the goods concerned for an additional period of ten working days at most.

(4) If the withholding of the goods is likely to cause a prejudice, the responsible authority may require the person making the request to furnish an appropriate security.

(5) The person making the request shall make good any damages arising from the withholding of goods if interim injunctions are not ordered or prove to be unjustified.

Jurisdiction; International Treaties

73.—(1) The responsible authority within the meaning of Articles 70 to 72 shall be determined by the Government by way of ordinance.

(2) The Government may entrust the following with measures relating to import and export:

(a) individual official agencies of the State administration;

(b) third parties.

(3) International treaties shall remain reserved.

VII. FINAL PROVISIONS

A. Execution and Repeal of Previous Law

Implementing Regulations

74. The Government shall issue the ordinances required to implement this Law.

Repeal of Laws

75. With the coming into force of this Law, the Law of 26 October 1928 concerning Copyright in Literary and Artistic Works, Liechtenstein State Gazette (Landesgesetzblatt) 1928, No. 12, and the Ordinance of 30 January 1996 concerning Specific Protected Rights relating to Intellectual Property, Liechtenstein State Gazette 1996, No. 31 are repealed.

B. Transitional Provisions

Subject Matter Already Protected

76.—(1) This Law shall apply also to works, performances, phonograms and videograms and also broadcasts created prior to its entry into force;

(2) Where the use of a work, performance, phonogram, videogram or broadcast that is unlawful under this Law was previously permitted, it may be completed if begun prior to the entry into force of this Law.

Existing Contracts

77.—(1) Contracts concerning copyright or neighboring rights concluded prior to the entry into force of this Law and orders issued on the basis of such contracts shall remain in effect in accordance with previous law, unless the contents thereof conflict with new law or are subject to new regulations thereunder.

(2) Unless otherwise agreed, such contracts shall not apply to rights first created by this Law.

Expired Copyright Periods

78.—(1) Copyright periods which have expired prior to the coming into force of this Law shall not be further revived even if such periods would have been longer under this Law.

(2) In relations with member states under the Agreement on the European Economic Area, copyright periods which under previous law have expired prior to 1 July 1995 shall be revived with retrospective effect if, according to the provisions on the term of protection pursuant to Articles 32 to 35, they would not expire until after this date. This shall not apply to films and audiovisual works created before 1 July 1994.

(3) However, any person who, on the basis of the previous provisions on the term of protection which have been revived pursuant to paragraph (2), in good faith exploits or has commenced the exploitation of works which have become unprotected by copyright, shall be entitled to continue to do so without payment of remuneration.

C. Entry into Force

79. This Law shall enter into force on the date on which it is announced.

signed Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein

(Head of State)

signed Dr. Mario Frick

(Head of Government)

* This reference to persons of the feminine and masculine gender is a translation of the text in the German language in which the feminine form is employed to cover both feminine and masculine forms. Since there is usually no distinction made in the equivalent terms (such as author, producer and holder, for example), in the English language, all references to such persons in this translation shall be deemed to apply to both genders.


立法 取代 (2 文本) 取代 (2 文本) 被以下文本实施 (1 文本) 被以下文本实施 (1 文本)
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WIPO Lex编号 LI082