Sortenschutzverordnung
Änderung vom 16. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Sortenschutzverordnung vom 11. Mai 19771 wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c 1 Die Anmeldung einer Sorte und einer Sortenbezeichnung ist auf amtlichem Formu- lar (Formulare A und B)2 beim Büro einzureichen. Die Anmeldung einer Sorte besteht aus:
c. der Anmeldungsgebühr (Art. 36 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).
Art. 19 Abs. 2 Bst. a 2 Mit dem Antrag ist:
a. die Anmeldungsgebühr zu entrichten (Art. 26 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes);
Art. 38 Abs. 3 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 41
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 41 Gebührenpflicht Zusätzlich zu den Gebühren nach Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes sind für Verfü- gungen und Dienstleistungen im Bereich des Sortenschutzes Gebühren geschuldet.
Art. 42 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit das Gesetz oder diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
1 SR 232.161 2 Die Formulare können beim Büro bezogen oder im Internet heruntergeladen werden
(www.blw.ch, Rubrik «Sortenschutz»). 3 SR 172.041.1
2006-0141 2633
Sortenschutzverordnung AS 2006
Art. 43 Gebührenbemessung 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze in Anhang 2. 2 Ist in Anhang 2 kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des aus- führenden Personals 90–200 Franken. 3 Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in Anhang 2 ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so wird die Gebühr nach Absatz 2 bemessen.
Art. 44 Prüfungsgebühren Die Prüfungsstelle berechnet die Prüfungsgebühren nach Zeitaufwand. Wird eine ausländische Prüfungsstelle mit der Prüfung beauftragt oder werden vorhandene Prüfungsergebnisse übernommen, so gelten die entsprechenden Kosten als Aus- lagen. Erstreckt sich die Prüfung über mehrere Jahre, so wird jährlich Rechnung gestellt.
Art. 45 Jahresgebühren 1 Die Jahresgebühr beträgt 240 Franken pro Jahr und Sorte. 2 Wird der Sortenschutz nicht ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres erteilt, so ist die Jahresgebühr pro rata temporis geschuldet.
Art. 46 Aufgehoben
II
Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 2 gemäss Beilage.
III
Die Verordnung des EVD vom 20. Oktober 19944 über die Gebühren des Büros für Sortenschutz wird aufgehoben.
IV
Übergangsbestimmung Die Jahresgebühren für das Jahr 2006 werden nach bisherigem Recht erhoben.
4 AS 1994 2723
2634
V
Sortenschutzverordnung AS 2006
Diese Änderung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2635
Sortenschutzverordnung AS 2006
Anhang 2 (Art. 43 Abs. 1)
Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen
Franken
Anmeldung zum Sortenschutz mit provisorischer oder nachträglicher Angabe der Sortenbezeichnung 400 Anmeldung mit definitiver Sortenbezeichnung 300 Veröffentlichung einer Änderung im Sortenschutzgesuchsregister oder im Sortenschutzregister 100 Gesuch um Fristverlängerung zur Einreichung von Unterlagen und Material 100 Umtriebe bei Nichteinhalten von Fristen zur Einreichung von Unterlagen oder Material 200 Mahnung für Rechnungen 100
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