关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 工业品外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 工业品外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 与产权组织合作 问责制 专利 商标 工业品外观设计 地理标志 版权 商业秘密 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 经济学 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 前沿技术 移动应用 体育 旅游 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 COVID-19支持 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 职位空缺 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决书 按司法管辖区搜索

瑞士

CH190

返回

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (stand am 19. Dezember 2006)

 Bundesgesetz über den Gerichtsstantd in Zivilsachen

272Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG)

vom 24. März 2000 (Stand am 19. Dezember 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 30 und 122 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 19982, beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn kein inter­ nationales Verhältnis vorliegt. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeit:

a. auf dem Gebiet des Kindesschutzes und des Vormundschaftsrechts; b. nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und

Konkurs; c. auf dem Gebiet der Binnen- und Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt.

2. Kapitel: Allgemeine Gerichtsstandsvorschriften

Art. 2 Zwingende Zuständigkeit 1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn das Gesetz es ausdrücklich vor­ sieht. 2 Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.

Art. 3 Wohnsitz und Sitz 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:

a. für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz; b. für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz;

AS 2000 2355 1 SR 101 2 BBl 1999 2829 3 SR 281.1

1

272 Zivilrechtspflege

c. für Klagen gegen den Bund ein Gericht in der Stadt Bern; d. für Klagen gegen öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften des

Bundes ein Gericht an deren Sitz. 2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch4 (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.

Art. 4 Aufenthaltsort 1 Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. 2 Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist.

Art. 5 Niederlassung Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 6 Widerklage 1 Beim Gericht der Hauptklage kann Widerklage erhoben werden, wenn die Wider­ klage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht. 2 Der Gerichtsstand bleibt bestehen, auch wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.

Art. 7 Klagenhäufung 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig. 2 Für mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, welche in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

Art. 8 Interventions- und Gewährleistungklage Das kantonale Recht kann für eine Interventions- und Gewährleistungsklage, insbe­ sondere auf Grund eines Regresses des Beklagten, die Zuständigkeit des Gerichtes des Hauptprozesses vorsehen.

Art. 9 Gerichtsstandsvereinbarung 1 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen bestehen­ den oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts

SR 210

2

4

272Gerichtsstandsgesetz

anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand angehoben werden. 2 Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Einer schriftlichen Vereinbarung gleichgestellt sind:

a. Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie namentlich Telex, Telefax und E-Mail;

b. eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung der Parteien. 3 Das bezeichnete Gericht kann seine Zuständigkeit ablehnen, wenn die Streitigkeit keinen genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand aufweist.

Art. 10 Einlassung 1 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzuständig­ keit zu erheben. 2 Artikel 9 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 11 Freiwillige Gerichtsbarkeit In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3. Kapitel: Besondere Gerichtsstände 1. Abschnitt: Personenrecht

Art. 12 Persönlichkeits- und Datenschutz Das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ist zuständig für:

a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung; b. Begehren um Gegendarstellung; c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung; d. Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni

19925 über den Datenschutz.

Art. 13 Verschollenerklärung Für Begehren um Verschollenerklärung ist das Gericht am letzten bekannten Wohn­ sitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.

SR 235.1

3

5

272 Zivilrechtspflege

Art. 14 Berichtigung des Zivilstandsregisters Für Begehren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters ist das Gericht am Ort des Registers zwingend zuständig.

2. Abschnitt: Familienrecht

Art. 15 Eherechtliche Begehren und Klagen 1 Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:

a. Eheschutzmassnahmen sowie für Gesuche um Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der angeordneten Massnahmen;

b. Klagen auf Ungültigerklärung, Scheidung oder Trennung der Ehe; c. Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung, unter Vorbehalt von

Artikel 18; d. Klagen auf Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungs- oder Trennungs­

urteils. 2 Für Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen um Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners oder der Schuldnerin zwingend zuständig.

Art. 15a6 Begehren und Klagen bei eingetragener Partnerschaft Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:

a. gerichtliche Massnahmen bei eingetragenen Partnerschaften; b. Klagen auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft; c. gemeinsame Begehren und Klagen auf Auflösung der eingetragenen Part­

nerschaft; d. Klagen auf Ergänzung oder Abänderung eines Urteils auf Auflösung der ein­

getragenen Partnerschaft.

Art. 16 Feststellung und Anfechtung des Kindsverhältnisses Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindsverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zurzeit der Geburt beziehungsweise der Adoption oder der Klage zwingend zuständig.

Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

4

6

272Gerichtsstandsgesetz

Art. 17 Unterhalts- und Unterstützungsklagen Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:

a. Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern; vorbehalten bleibt die Fest­ legung des Unterhaltes im Rahmen der Artikel 15 und 16;

b. Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte.

3. Abschnitt: Erbrecht

Art. 18 1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen über die güterrechtliche Auseinander­ setzung bei Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetra­ genen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblas­ serin zuständig.7 Klagen über die erbrechtliche Zuweisung eines landwirt­ schaftlichen Gewerbes oder Grundstückes (Art. 11 ff. des BG vom 4. Okt. 19918 über das bäuerliche Bodenrecht) können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden. 2 Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig; ist der Tod nicht am Wohn­ sitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte am Sterbeort.

4. Abschnitt: Sachenrecht

Art. 19 Grundstücke 1 Das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, ist zuständig für:

a. dingliche Klagen; b. Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer und -eigentüme­

rinnen; c. andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen, wie solche auf Über­

tragung von Grundeigentum oder auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken; diese Klagen können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.

2 Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke, so ist das Gericht am Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück liegt.

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

8 SR 211.412.11

5

272 Zivilrechtspflege

Art. 20 Bewegliche Sachen Für Klagen über dingliche Rechte oder über den Besitz an beweglichen Sachen und über Forderungen, die durch Faustpfand oder Retentionsrecht gesichert sind, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Sache liegt, zuständig.

5. Abschnitt: Klagen aus besonderen Verträgen

Art. 21 Grundsatz 1 Auf die Gerichtsstände dieses Abschnittes können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:

a. der Konsument oder die Konsumentin; b. die mietende oder pachtende Partei von Wohn- oder Geschäftsräumen; c. die pachtende Partei bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen; d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.

2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entste­ hung der Streitigkeit.

Art. 22 Verträge mit Konsumenten 1 Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig:

a. für Klagen des Konsumenten oder der Konsumentin das Gericht am Wohn­ sitz oder Sitz einer der Parteien;

b für Klagen des Anbieters oder der Anbieterin das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.

2 Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Ver­ brauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten oder der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruf­ lichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.

Art. 23 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen 1 Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen sind die Schlichtungs­ behörde und das Gericht am Ort der Sache zuständig. 2 Für Klagen aus landwirtschaftlicher Pacht ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gepachteten Sache zuständig.

Art. 24 Arbeitsrecht 1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.

6

272Gerichtsstandsgesetz

2 Für Klagen einer stellensuchenden Person, eines Arbeitnehmers oder einer Arbeit­ nehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19899 stützen, ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort der Geschäftsnieder­ lassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abge­ schlossen wurde, zuständig. 3 Bei vorübergehend entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist zusätz­ lich zum Gericht nach den Absätzen 1 und 2 das Gericht am Entsendeort zuständig, soweit die Klage Ansprüche aus der Zeit der Entsendung betrifft.

6. Abschitt: Klagen aus unerlaubter Handlung

Art. 25 Grundsatz Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgs­ ort zuständig.

Art. 26 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle 1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Unfallort oder am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig. 2 Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrs­ gesetzes vom 19. Dez. 195810; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.

Art. 27 Massenschäden Bei Massenschäden ist das Gericht am Handlungsort zwingend zuständig; bei unbe­ kanntem Handlungsort ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig.

Art. 28 Adhäsionsklage Die Zuständigkeit des Strafgerichts für die Beurteilung der Zivilansprüche bleibt vorbehalten.

9 SR 823.11 10 SR 741.01

7

272 Zivilrechtspflege

7. Abschnitt: Handelsrecht

Art. 29 Gesellschaftsrecht Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.

Art. 29a11 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen

Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200312 stützen, ist das Gericht am Sitz eines der beteiligten Rechtsträger zuständig.

Art. 30 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Zahlungsverbot 1 Für die Kraftloserklärung von Aktien ist das Gericht am Sitz der Aktiengesell­ schaft und für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere das Gericht am Wohn­ sitz oder Sitz des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig. 2 Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zuständig.

Art. 31 Anleihensobligationen Für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung bei Anleihens­ obligationen ist das Gericht des gegenwärtigen oder des letzten Wohnsitzes oder der geschäftlichen Niederlassung des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.

Art. 3213 Kollektive Kapitalanlagen Für Klagen der Anleger gegen die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital, die Depotbank, die Vermögensverwalte­ rin oder den Vermögensverwalter, den Vertriebsträger, den Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, den Revisions- oder Liquidationsbeauftragten, den Schätzungsexperten, die Vertretung der Anlegergemeinschaft, den Beobachter sowie gegen den Sachwalter einer kollektiven Kapitalanlage ist das Gericht am Sitz des jeweils betroffenen Bewilligungsträgers zwingend zuständig.

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).

12 SR 221.301 13 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in

Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31).

8

272Gerichtsstandsgesetz

4. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen

Art. 33 Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend zuständig.

5. Kapitel: Prüfung der örtlichen Zuständigkeit

Art. 34 1 Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen. 2 Wird eine mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgezogene oder zurückgewiesene Klage binnen 30 Tagen beim zuständigen Gericht neu angebracht, so gilt als Zeit­ punkt der Klageanhebung das Datum der ersten Einreichung.

6. Kapitel: Identische und in Zusammenhang stehende Klagen

Art. 35 Identische Klagen 1 Werden bei mehreren Gerichten Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht, so setzt jedes später angerufene Gericht das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit ent­ schieden hat. 2 Ein später angerufenes Gericht tritt auf die Klage nicht ein, sobald die Zuständig­ keit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Art. 36 In Zusammenhang stehende Klagen 1 Werden bei mehreren Gerichten Klagen rechtshängig gemacht, die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehen, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, bis das zuerst angerufene entschieden hat. 2 Das später angerufene Gericht kann die Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.

7. Kapitel: Anerkennung und Vollstreckung

Art. 37 Bei der Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheides darf die Zuständigkeit des Gerichts, das den Entscheid gefällt hat, nicht mehr geprüft werden.

9

272 Zivilrechtspflege

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38 Hängige Verfahren Für Klagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleibt der Gerichts­ stand bestehen.

Art. 39 Gerichtsstandsvereinbarung Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach bisherigem Recht, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden ist.

Art. 40 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200114

14 BRB vom 7. Sept. 2000 (AS 2000 2364)

10

272Gerichtsstandsgesetz

Anhang

Änderung von Bundesgesetzen

1. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194315

Ingress ...

Art. 41 Abs. 2 ...

2. Zivilgesetzbuch16

Ingress ...

Art. 28b, 28f Abs. 2, 28l Abs. 2 und 35 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 135 Abs. 1 ...

Art. 180 und 186 Aufgehoben

15 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]

16 SR 210. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

11

272 Zivilrechtspflege

Art. 190 Randtitel und Abs. 2 ... 2 Aufgehoben

Art. 194 Aufgehoben

Art. 220 Abs. 3 ...

Art. 253 Aufgehoben

Art. 279 Randtitel sowie Abs. 2 und 3 ... 2 und 3 Aufgehoben

Art. 538 Randtitel und Abs. 2 ... 2 Aufgehoben

Art. 551 Abs. 1 und 3 ... 3 Aufgehoben

Art. 712l Abs. 2 ...

3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199117 über das bäuerliche Bodenrecht

Ingress ...

Art. 82 Aufgehoben

SR 211.412.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

12

17

272Gerichtsstandsgesetz

4. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198318 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Ingress ...

Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz ...

5. Obligationenrecht19

Art. 40g Aufgehoben

Art. 92 Abs. 2 ...

Art. 226l, 274b, 343 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 361 Hinweis auf Artikel 343 Absatz 1 (Wahl des Gerichtsstandes) aufheben

Art. 642 Abs. 3, 761, 782 Abs. 3, 837 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 981 Randtitel und Abs. 2 ... 2 Aufgehoben

Art. 1072 Abs. 1 ...

18 SR 211.412.41. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 19 SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

13

272 Zivilrechtspflege

Art. 1165 Abs. 4 Aufgehoben

6. Bundesgesetz vom 28. März 190520 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post

Art. 19 Aufgehoben

7. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198521 über die landwirtschaftliche Pacht

Ingress ...

Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 2 ... 2 Aufgehoben

8. Bundesgesetz vom 2. April 190822 über den Versicherungsvertrag

Ingress ...

Art. 46a ...

9. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199223

Ingress ...

20 SR 221.112.742 21 SR 221.213.2. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 22 SR 221.229.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 23 SR 231.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

14

272Gerichtsstandsgesetz

Art. 64 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 ... 1 und 2 Aufgehoben

Art. 65 Abs. 3 Aufgehoben

10. Markenschutzgesetz vom 28. August 199224

Ingress ...

Art. 58 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 ... 1 und 2 Aufgehoben

Art. 59 Abs. 3 Aufgehoben

11. Patentgesetz vom 25. Juni 195425

Ingress ...

Art. 75, 78, 86 Abs. 3 Aufgehoben

12. Sortenschutzgesetz vom 20. März 197526

Ingress ...

24 SR 232.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 25 SR 232.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 26 SR 232.16. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

15

272 Zivilrechtspflege

Art. 41 und 47 Aufgehoben

13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199227 über den Datenschutz

Ingress ...

Art. 15 Abs. 4 ...

14. Bundesgesetz vom 19. Dezember 198628 gegen den unlauteren Wettbewerb

Ingress ...

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1 ... 1 Aufgehoben

15. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199529

Ingress ...

Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben

27 SR 235.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 28 SR 241. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 29 SR 251. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

16

272Gerichtsstandsgesetz

16. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198330

Ingress ...

Art. 24 Aufgehoben

17. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195831

Ingress ...

Art. 84 Aufgehoben

18. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195732

Ingress ...

Art. 4 Aufgehoben

Art. 95 Abs. 1 erster Satzteil ...

19. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199033 über die Anschlussgleise

Ingress ...

30 SR 732.44. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 31 SR 741.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 32 SR 742.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 33 SR 742.141.5. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

17

272 Zivilrechtspflege

Art. 21 Abs. 4 ...

20. Bundesgesetz vom 29. März 195034 über die Trolleybusunternehmungen

Ingress ...

Art. 15 Abs. 3 Aufgehoben

21. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196335

Ingress ...

Art. 40 Aufgehoben

22. Postorganisationsgesetz vom 30. April 199736

Ingress ...

Gliederungstitel vor Art. 16 ...

Sachüberschrift zu Art. 16 Aufgehoben

Art. 17 Aufgehoben

34 SR 744.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 35 SR 746.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 36 SR 783.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

18

272Gerichtsstandsgesetz

23. Postgesetz vom 30. April 199737

Ingress ...

Art. 17 Abs. 2 Aufgehoben

24. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 199738

Ingress ...

Art. 19 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

25. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198939

Ingress ...

Gliederungstitel vor Art. 10 ...

Art. 10 Abs. 1 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 23 ...

Art. 23 Abs. 1 Aufgehoben

37 SR 783.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 38 SR 784.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 39 SR 823.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

19

272 Zivilrechtspflege

26. Bundesgesetz vom 4. Oktober 193040 über die Handelsreisenden

Ingress ...

Art. 11 Aufgehoben

27. Anlagefondsgesetz vom 18. März 199441

Ingress ...

9. Kapitel (Art. 68) Aufgehoben

28. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197842

Ingress ...

Gliederungstitel vor Art. 26 ...

Art. 28 und 29 Aufgehoben

40 [AS 10 219, 2000 2355 Anhang Ziff. 26. AS 2002 3080 Art. 20]. Siehe heute: das BG vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1).

41 [AS 1994 2523, 2004 1985 Anhang Ziff. II 4. AS 2006 5379 Anhang Ziff. I]. 42 [AS 1978 1836, 1988 414, 1992 288 Anhang Ziff. 66 733 SchlB Art. 7 Ziff. 3 2363

Anhang Ziff. 2, 1993 3204, 1995 1328 Anhang Ziff. 2 3517 Ziff. I 12 5679, 2003 232, 2004 1677 Anhang Ziff. 4 2617 Anhang Ziff. 12. AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 3]

20