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Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (stand am 15. Februar 2005)

 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (stand am 15. Februar 2005)

232.14Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)1

vom 25. Juni 1954 (Stand am 15. Februar 2005)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 19504 sowie in eine Ergänzungsbotschaft vom 28. Dezember 19515, beschliesst:

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes

Art. 1 A. Patentfähige 1 Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungs- Erfindungen patente erteilt.I. Allgemeine Voraus­ setzungen6

2 Was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7) ergibt, ist keine patentfähige Erfindung.7 3 Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8

AS 1955 871 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995

(AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706). 2 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 122 und 123 der BV vom

18. April 1999 (SR 101). 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft

seit 1. Jan. 2001 (SR 272). 4 BBl 1950 I 977 5 BBl 1952 I 1 6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1) 7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1) 8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1)

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232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

II. Sonderfälle

B. Ausschluss von der Patentierung

C. Recht auf das Patent I. Grundsatz

Art. 1a9

Für Pflanzensorten und Tierarten und für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren werden keine Erfin­ dungspatente erteilt; jedoch sind mikrobiologische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse patentfähig.

Art. 210 1 Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Ver­ wertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstos­ sen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:

a. Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;

b. Verfahren zur Bildung von Chimären und Hybriden unter Verwendung menschlicher Keimzellen oder menschlicher totipotenter Zellen und die damit gewonnenen Wesen;

c. Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung mensch- lichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;

d. Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen genetischen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;

e. unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien.

2 Von der Patentierung ebenfalls ausgeschlossen sind Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder tieri­ schen Körper angewendet werden.

Art. 3 1 Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfol­ ger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört. 2 Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu. 3 Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.

9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

10 Fassung gemäss Art. 27 des Stammzellenforschungsgesetzes vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2005 (SR 810.31).

2

Erfindungspatente – BG 232.14

II. Im Prüfungs­ verfahren

D. Nennung des Erfinders I. Anspruch des Erfinders

II. Verzicht auf Nennung

E. Neuheit der Erfindung I. Stand der Technik

Art. 4 Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigen­ tum (Institut)11 gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen.

Art. 5 1 Der Patentbewerber hat dem Institut den Erfinder schriftlich zu nen­ nen.12 2 Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung der Patenterteilung und in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt. 3 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein voll­ streckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die vom Patentbewerber genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder ist.

Art. 6 1 Wenn der vom Patentbewerber genannte Erfinder darauf verzichtet, unterbleiben die in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Massnahmen. 2 Ein im voraus erklärter Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirkung.

Art. 713 1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. 2 Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftlich oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

11 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

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232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

II. Älteres Recht

III. Unschädliche Offenbarungen

IV. Neue Verwendung bekannter Stoffe

F. Wirkung des Patentes

Art. 7a14

Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie, obwohl sie nicht zum Stand der Technik gehört, Gegenstand eines gültigen Patentes ist, das auf Grund einer früheren oder einer prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz erteilt wurde.

Art. 7b15

Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor­ den, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:16

a. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers oder seines Rechtsvorgängers oder

b. auf die Tatsache, dass der Patentbewerber oder sein Rechts­ vorgänger die Erfindung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des Über­ einkommens vom 22. November 192817 über die internatio­ nalen Ausstellungen zur Schau gestellt hat, und er dies bei der Einreichung des Patentgesuches erklärt und durch einen genü­ genden Ausweis rechtzeitig belegt hat.

Art. 7c18

Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in bezug auf ihre Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen und diagnosti­ schen Verfahren nach Artikel 2 Buchstabe b zum Stand der Technik gehören oder Gegenstand eines älteren Rechts sind, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Verwendung bestimmt sind.

Art. 8 1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

17 SR 0.945.11 18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

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Erfindungspatente – BG 232.14

G. ...

H. Hinweise auf Patentschutz I. Patentzeichen

II. Andere Hinweise

J. Auslands­ wohnsitz

2 Als Benützung gelten neben dem Gebrauch und der Ausführung ins­ besondere auch das Feilhalten, der Verkauf, das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr zu diesen Zwecken.19 3 Betrifft die Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich dieses Recht auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens.

Art. 9–1020

Art. 11 1 Erzeugnisse, welche durch ein Patent geschützt sind, oder ihre Ver­ packung können mit dem Patentzeichen versehen werden, welches aus dem eidgenössischen Kreuz und der Patentnummer besteht. Der Bun­ desrat kann zusätzliche Angaben vorschreiben.21 2 Der Patentinhaber kann von den Mitbenützern und Lizenzträgern verlangen, dass sie das Patentzeichen auf den von ihnen hergestellten Erzeugnissen oder deren Verpackung anbringen. 3 Der Mitbenützer oder Lizenzträger, welcher dem Verlangen des Patentinhabers nicht nachkommt, haftet diesem, unbeschadet des Anspruches auf Anbringen des Patentzeichens, für den aus der Unter­ lassung entstehenden Schaden.

Art. 12 1 Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren mit einer andern auf Patentschutz hinweisenden Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, ist verpflichtet, jedermann auf Anfrage hin die Nummer des Patentgesuches oder des Patentes anzugeben, auf welche sich die Bezeichnung stützt. 2 Wer andern die Verletzung seiner Rechte vorwirft oder sie vor sol­ cher Verletzung warnt, hat auf Anfrage hin die gleiche Auskunft zu geben.

Art. 1322 1 Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, muss einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellen, der ihn in Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Richter vertritt.

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

20 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

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232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Pro­ zessvertretung.

Art. 14 K. Dauer des 1 Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Patentes Datum der Anmeldung dauern.23I. Höchstdauer

2 ...24

Art. 15 II. Vorzeitiges 1 Das Patent erlischt: Erlöschen

a. wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das Institut dar­ auf verzichtet;

b. wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.25

262 ...

Art. 1627 L. Vorbehalt Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörig­

keit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbind­ lichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188328 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Abschnitt: Prioritätsrecht

Art. 17 A. Vorausset- 1 Ist eine Erfindung in einem anderen Land, für das die Pariser Ver­ zungen und Wirkung bandsübereinkunft vom 20. März 188330 zum Schutz des gewerb­ der Priorität29 lichen Eigentums gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vor­

schriftsgemäss zum Schutz durch Erfindungspatent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

24 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 26 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 28 SR 0.232.01/.04 29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 30 SR 0.232.01/.04

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Erfindungspatente – BG 232.14

von Artikel 4 der Übereinkunft ein Prioritätsrecht.31 Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten seit der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch bean­ sprucht werden. 1bis Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.32 1ter Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.33 2 Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tat­ sachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmel­ dung eingetreten sind.34

353 ...

Art. 18 B. Legitima- 1 ...37 tion36

2 Das Prioritätsrecht kann vom Erstanmelder oder von demjenigen beansprucht werden, der das Recht des Erstanmelders erworben hat, die gleiche Erfindung in der Schweiz zur Patentierung anzumelden.38 3 Sind die Erstanmeldung, die Anmeldung in der Schweiz oder beide von einer Person bewirkt worden, der kein Recht auf das Patent zustand, so kann der Berechtigte die Priorität aus der Erstanmeldung geltend machen.39

Art. 1940 C. Formvor- 1 Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem Institut eine Prio­ schriften ritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen.

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

35 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 37 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

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232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

D. Beweislast im Prozess

E. Verbot des Doppel­ schutzes

A. Teilverzicht I. Vorausset­ zungen

2 Der Prioritätsanspruch ist verwirkt, wenn die Fristen und Formerfor­ dernisse der Verordnung nicht beachtet werden.

Art. 20 1 Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsver­ fahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen. 2 Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.41

Art. 20a42

Hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger für die gleiche Erfindung zwei gültige Patente mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erhalten, so verliert das Patent aus der älteren Anmeldung seine Wir­ kung, soweit die sachlichen Geltungsbereiche der beiden Patente übereinstimmen.

Art. 21–2343

3. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes

Art. 2444 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim Institut den Antrag stellt,

a. einen Patentanspruch (Art. 51 und 55) aufzuheben, oder b. einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung

mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprü­ chen einzuschränken, oder

c. einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzu­ schränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentan­ spruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Aus­ führungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist.

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

43 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

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Erfindungspatente – BG 232.14

II. Errichtung neuer Patente

B. Nichtigkeits­ klage I. Nichtigkeits­ gründe

2 Ein Antrag nach Buchstabe c ist für das gleiche Patent nur einmal zulässig und nach Ablauf von vier Jahren seit der Patenterteilung aus­ geschlossen.

Art. 2545 1 Können die nach einem Teilverzicht verbleibenden Patentansprüche nach den Artikeln 52 und 55 nicht im nämlichen Patent bestehen, so muss das Patent entsprechend eingeschränkt werden. 2 Für die wegfallenden Patentansprüche kann der Patentinhaber die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen, die das Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes erhalten. 3 Nach Eintragung des Teilverzichts im Patentregister setzt das Institut dem Patentinhaber eine Frist für den Antrag auf Errichtung neuer Patente nach Absatz 2; nachher erlischt das Antragsrecht.

Art. 26 1 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patentes fest,46

1.47 wenn der Gegenstand des Patentes nach den Artikeln 1 und 1a nicht patentfähig ist;

2.48 wenn die Erfindung nach Artikel 2 von der Patentierung aus­ geschlossen ist:

3.49 wenn die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann:

3.bis50 wenn der Gegenstand des Patentes über den Inhalt des Patentgesuches in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht:

4.–5. ...51

6.52 wenn der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist, noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.

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232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

II. Teilnichtig­ keit

III. Klagerecht

2 Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verwei­ gert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.53

Art. 27 1 Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfin­ dung zu, so ist das Patent durch den Richter entsprechend einzu­ schränken. 2 Der Richter hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu der von ihm in Aussicht genommenen Neufassung des Patentanspruches zu äussern; er kann überdies die Vernehmlassung des Institutes einholen. 3 Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.

Art. 28 Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist; die Klage aus Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 6 indessen nur dem Berech­ tigten.

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

51 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

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Erfindungspatente – BG 232.14

A. Abtretungs­ klage I. Vorausset­ zungen und Wirkung gegen­ über Dritten

II. Teilabtretung

III. Klagefrist

4. Abschnitt: Änderungen im Recht auf das Patent und im Recht am Patent; Lizenzerteilung

Art. 29 1 Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Artikel 3 kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berech­ tigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen.

542 ... 3 Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten einge­ räumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie bereits in gutem Glauben die Erfindung im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getrof­ fen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.55 4 Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche. 5 Artikel 40b ist entsprechend anwendbar.56

Art. 30 1 Vermag der Kläger sein Recht nicht hinsichtlich aller Patentansprü­ che nachzuweisen, so ist die Abtretung des Patentgesuches oder des Patentes unter Streichung jener Patentansprüche zu verfügen, für die er sein Recht nicht nachgewiesen hat.57 2 Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.

Art. 31 1 Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amt­ lichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben. 2 Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist an keine Frist gebunden.

54 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995

(AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950). 56 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995

(AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950). 57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

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232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

B. Enteignung des Patentes

C. Übergang der Rechte auf das Patent und am Patent

D. Lizenz­ erteilung

Art. 32 1 Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, kann der Bundesrat das Patent ganz oder zum Teil enteignen. 2 Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung, welche im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt wird; die Bestimmungen des II. Abschnittes des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 193058 sind entsprechend anwendbar.

Art. 33 1 Das Recht auf das Patent und das Recht am Patent gehen auf die Erben über; sie können ganz oder zum Teil auf andere übertragen wer­ den. 2 Stehen diese Rechte im Eigentum mehrerer, so kann jeder Berech­ tigte seine Befugnisse nur mit Zustimmung der andern ausüben; jeder kann aber selbständig über seinen Anteil verfügen und Klage wegen Patentverletzung anheben. 2bis Die Übertragung des Patentgesuches und des Patentes durch Rechtsgeschäft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.59 3 Zur Übertragung des Patentes bedarf es der Eintragung im Patent- register nicht; bis zur Eintragung können jedoch die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden. 4 Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Rechte Dritter unwirksam, die im Patentregis­ ter nicht eingetragen sind.

Art. 34 1 Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann einen andern zur Benützung der Erfindung ermächtigen (Lizenzerteilung). 2 Steht das Patentgesuch oder das Patent im Eigentum mehrerer, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Berechtigten erteilt wer­ den. 3 Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Lizenzen unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.

SR 711 59 Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1.)

12

58

Erfindungspatente – BG 232.14

A. Mit­ benützungsrecht; ausländische Verkehrsmittel

B. Abhängige Erfindung

C. Ausführung der Erfindung im Inland I. Klage auf Lizenzerteilung

5. Abschnitt: Gesetzliche Beschränkungen im Recht aus dem Patent

Art. 35 1 Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Erfindung im guten Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.60 2 Wer sich auf Absatz 1 zu berufen vermag, darf die Erfindung zu sei­ nen Geschäftszwecken benützen; diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden. 3 Auf Verkehrsmittel, welche nur vorübergehend in das Inland gelan­ gen, und auf Einrichtungen an solchen erstreckt sich die Wirkung des Patentes nicht.

Art. 3661 1 Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Paten­ tes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Ver­ gleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften techni­ schen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist. 2 Die Lizenz zur Benützung der Erfindung, die Gegenstand des älteren Patentes ist, kann nur zusammen mit dem jüngeren Patent übertragen werden. 3 Der Inhaber des älteren Patentes kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt.

Art. 37 1 Nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung, frühestens jedoch vier Jahre nach der Patentanmeldung, kann jeder, der ein Inter­ esse nachweist, beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliess­ lichen Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen, wenn der Patentinhaber sie bis zur Anhebung der Klage nicht in genügender Weise im Inland ausgeführt hat und diese Unterlassung nicht zu recht­ fertigen vermag. Als Ausführung im Inland gilt auch die Einfuhr.62

60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

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232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

II. Klage auf Löschung des Patentes

III. Ausnahmen

D. Lizenz im öffentlichen Interesse

632 ... 3 Der Richter kann dem Kläger auf dessen Antrag schon nach Klage­ erhebung unter Vorbehalt des Endurteils die Lizenz einräumen, wenn der Kläger ausser den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein Interesse an der sofortigen Benützung der Erfindung glaubhaft macht und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet; dem Beklagten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.64

Art. 38 1 Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nach­ weist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen. 2 Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber ange­ hört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.65

Art. 39 Der Bundesrat kann die Artikel 37 und 38 gegenüber den Angehöri­ gen von Ländern, welche Gegenrecht halten, ausser Kraft setzen.

Art. 40 1 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann derjenige, dessen Lizenzgesuch vom Patentinhaber ohne ausreichende Gründe abgelehnt worden ist, beim Richter auf Erteilung einer Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen.66

672 ...

63 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950). 64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995

(AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950). 65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1.) 66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 67 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

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Erfindungspatente – BG 232.14

E. Zwangs­ lizenzen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik

F. Gemeinsame Bestimmungen zu den Artikeln 36–40a

Art. 40a68

Für Erfindungen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik darf eine nicht ausschliessliche Lizenz nur zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis erteilt werden.

Art. 40b69 1 Die in den Artikeln 36–40a vorgesehenen Lizenzen werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass Bemühungen des Gesuchstellers um Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Markt­ bedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind. Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines natio­ nalen Notstandes oder bei äusserster Dringlichkeit. 2 Umfang und Dauer der Lizenz sind auf den Zweck beschränkt, für den sie gewährt worden ist. 3 Die Lizenz kann nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unter­ lizenzen. 4 Die Lizenz wird vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes erteilt. 5 Auf Antrag entzieht der Richter dem Berechtigten die Lizenz, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gege­ ben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten. Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Inter­ essen des Berechtigten. 6 Der Inhaber des Patentes hat das Recht auf eine angemessene Vergü­ tung. Bei der Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt. 7 Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung.

68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

69 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

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232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

6. Abschnitt: Gebühren70

Art. 4171

Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.

Art. 42–4472

Art. 45–4673

7. Abschnitt: Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den früheren Stand74

Art. 46a75 A. Weiter- 1 Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder behandlung eine vom Institut angesetzte Frist versäumt, so kann er bei diesem

Institut schriftlich die Weiterbehandlung beantragen. 2 Er muss den Antrag innert zwei Monaten, nachdem er vom Fristver­ säumnis Kenntnis erhalten hat, einreichen, spätestens jedoch innert sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nach­ holen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen. 3 Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

71 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 172.010.31).

72 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

73 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 74 Ursprünglich vor Art. 47. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit

1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706). 75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995

(AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

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Erfindungspatente – BG 232.14

B. Wiederein­ setzung in den früheren Stand76

4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen: a. der Fristen, die nicht gegenüber dem Institut einzuhalten sind; b. der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags

(Abs. 2); c. der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs

(Art. 47 Abs. 2); d. der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Bean­

spruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);

e. der Frist für den Antrag auf Teilverzicht (Art. 24 Abs. 2); f. der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58

Abs. 1); g. der Frist für die Auswahlerklärung (Art. 138 Abs. 2); h. von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden

Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3);

i. der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlos­ sen ist.

Art. 47 1 Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom Institut angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den frühern Stand zu gewähren. 2 Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernis­ ses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäum­ ten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen. 3 Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch). 4 Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand herge­ stellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehal­ ten bleibt Artikel 48.

76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

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232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

C. Vorbehalt von Rechten Dritter77

A. Form der Anmeldung

Art. 48 1 Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der die Erfindung im Inland gutgläubig während der folgenden Zeitabschnitte gewerbsmässig benützt oder dazu besondere Anstalten getroffen hat:

a. zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung einer Patentjahresgebühr (...78) und dem Tag, an dem ein Weiter­ behandlungsantrag (Art. 46a) oder ein Wiedereinsetzungs­ gesuch (Art. 47) eingereicht worden ist;

b. zwischen dem letzten Tag der Prioritätsfrist (Art. 17 Abs. 1) und dem Tag, an dem das Patentgesuch eingereicht worden ist.79

2 Dieses Mitbenützungsrecht richtet sich nach Artikel 35 Absatz 2. 3 Wer das Mitbenützungsrecht gemäss Absatz 1 Buchstabe a bean­ sprucht, hat dem Patentinhaber dafür mit Wirkung vom Wiederauf­ leben des Patentes an eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. 4 Im Streitfall entscheidet der Richter über den Bestand und den Umfang des Mitbenützungsrechtes sowie über die Höhe einer nach Absatz 3 zu bezahlenden Entschädigung.

Zweiter Titel: Die Patenterteilung 1. Abschnitt: Die Patentanmeldung

Art. 49 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim Institut ein Patent­ gesuch einzureichen. 2 Das Patentgesuch muss enthalten:

a. einen Antrag auf Erteilung des Patentes; b. eine Beschreibung der Erfindung; c. einen oder mehrere Patentansprüche; d. die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die

Patentansprüche beziehen; e. eine Zusammenfassung.80

77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

78 Verweis gestrichen durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

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Erfindungspatente – BG 232.14

B. Offenbarung der Erfindung82

C. Patent­ ansprüche I. Tragweite

II. Unabhängige Patentansprüche

813 ...

Art. 50 1 Die Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann.83 2 ...84

Art. 5185 1 Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu defi­ nieren. 2 Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes. 3 Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

Art. 5286 1 Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren, und zwar:

a. ein Verfahren, oder b. ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel oder eine Vorrichtung,

oder c. eine Anwendung eines Verfahrens, oder d. eine Verwendung eines Erzeugnisses.

2 Ein Patent kann mehrere unabhängige Patentansprüche umfassen, wenn sie eine Gruppe von Erfindungen definieren, die untereinander so verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

81 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

84 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

19

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 53–5487

Art. 5588 III. Abhängige Besondere Ausführungsarten der in einem unabhängigen Patent- Patentansprüche anspruch definierten Erfindung können durch abhängige Patentansprü­

che umschrieben werden.

Art. 55a

Art. 55b89 D. Zusammen- Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Informa­ fassung tion.

Art. 56 E. Anmeldungs- 1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem das letzte der nach Arti­ datum kel 49 Absatz 2 Buchstaben a–d erforderlichen Aktenstücke einge-I. Im allgemeinen reicht wird.90

2 Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, an welchem sie der Schweizerischen Post zuhanden des Instituts übergeben wurden.91

Art. 5792 II. Bei Teilung 1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, des Patent­ gesuches erhält dessen Anmeldedatum,

a. wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde,

b. wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teil­ gesuches noch hängig war und

c. soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus­ geht.

87 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 91 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997,

in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1). 92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

20

Erfindungspatente – BG 232.14

2 Geht der Gegenstand des Teilgesuches über den ursprünglichen Inhalt, aber nicht über denjenigen einer späteren Fassung des früheren Patentgesuches hinaus, so erhält das Teilgesuch als Anmeldedatum den Tag der Einreichung dieser späteren Fassung.

Art. 58 III. Bei 1 Der Patentbewerber kann bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens Änderung der technischen die technischen Unterlagen ändern.94 Unterlagen93 2 Geht der Gegenstand des geänderten Patentgesuches über den Inhalt

der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, so gilt als Anmelde­ datum der Tag, an dem Unterlagen eingereicht werden, welche die beanspruchte Erfindung offenbaren; das ursprüngliche Anmeldedatum verliert in diesem Fall jede gesetzliche Wirkung.95

963 ...

2. Abschnitt: Das Prüfungsverfahren

Art. 59 A. Prüfungs- 1 Entspricht der Gegenstand des Patentgesuches den Artikeln 1, 1a gegenstand97 und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das Institut dies dem Patent­

bewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.98 2 Genügt das Patentgesuch andern Vorschriften des Gesetzes oder der Verordnung nicht, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung der Mängel.99

1003 ... 4 Das Institut prüft nicht, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.101

93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

96 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 100 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

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232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

1025–6 ...

Art. 59a103 B. Prüfungs- 1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes erfüllt, so abschluss teilt das Institut dem Patentbewerber den Abschluss des Prüfungsver­

fahrens mit. 1042 ...

3 Das Institut weist das Patentgesuch zurück, wenn a. das Gesuch nicht zurückgezogen wird, obwohl die Erteilung

eines Patentes aus den Gründen nach Artikel 59 Absatz 1 aus­ geschlossen ist, oder

b. die nach Artikel 59 Absatz 2 gerügten Mängel nicht behoben werden.

Art. 59b105 C. Verschiebung 1 Die Patenterteilung kann auf Antrag des Patentbewerbers bis zu der Patent­ erteilung sechs Monaten seit dem Datum der Mitteilung über den Abschluss des

Prüfungsverfahrens (Art. 59a Abs. 1) verschoben werden. 2 Ein Aufschub von mehr als sechs Monaten ist zulässig, solange an der Geheimhaltung der Erfindung ein öffentliches Interesse besteht. Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen und regelt das Verfah­ ren.

Art. 59c106 D. Rechtsmittel Verfügungen des Institutes in Patentsachen unterliegen der Beschwer­

de an die Rekurskommission für geistiges Eigentum (Rekurskommis­ sion).

Art. 59d107 E. Vorbehalt Die Artikel 59, 59a und 59b gelten nicht für Gesuche mit Vorprüfung der Vorprüfung (Art. 87ff.).

102 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 103 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 104 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben

des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31). 105 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 106 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

107 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

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Erfindungspatente – BG 232.14

A. Patentregister

B. Veröffent­ lichungen I. Betr. Patent­ gesuche und eingetragene Patente

3. Abschnitt: Patentregister; Veröffentlichungen des Institutes; elektronischer Behördenverkehr108

Art. 60 1 Das Patent wird vom Institut durch Eintragung ins Patentregister erteilt.109 1bis Ins Patentregister werden insbesondere folgende Angaben einge­ tragen: Nummer des Patentes, Klassifikationssymbole, Titel der Erfin­ dung, Anmeldedatum, Name und Wohnsitz des Patentinhabers sowie gegebenenfalls Prioritätsangaben, Name und Geschäftssitz des Vertre­ ters, Name des Erfinders.110 2 Im Patentregister sind ferner alle Änderungen im Bestand des Paten­ tes oder im Recht am Patent einzutragen. 3 Rechtskräftige Urteile, welche solche Änderungen herbeiführen, sind dem Institut durch die Gerichte in vollständiger Ausfertigung unent­ geltlich zwecks Eintragung im Register zuzustellen.

Art. 61 1 Das Institut veröffentlicht:111

1.112 die Eintragung des Patentes ins Patentregister, mit den in Arti­ kel 60 Absatz 1bis aufgeführten Angaben;

2. die Löschung des Patentes im Patentregister; 3. die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des

Patentes und im Recht am Patent. 2 Bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorprüfung (Art. 87ff.) unter­ liegen, werden ferner veröffentlicht:

1. die Bekanntmachung des Patentgesuches mit den in Artikel. 99 Absatz 1 aufgeführten Angaben;

108 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03).

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

110 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

23

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

II. Verschiebung der Ver­ öffentlichung

III. Patentschrift a. Patente ohne Vorprüfung

b. Patente mit Vorprüfung

C. Patenturkunde

2. die Zurückziehung oder die Zurückweisung des schon bekanntgemachten Patentgesuches.113

3 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.114

Art. 62 Hat der Bund Rechte an einem Patent erworben, so kann die Ver­ öffentlichung des Registereintrages auf den Antrag des zuständigen Departementes auf unbestimmte Zeit verschoben werden.

Art. 63115 1 Das Institut gibt für jedes Patent, das ohne amtliche Vorprüfung (Art. 87ff.) erteilt wurde, eine Patentschrift heraus. 2 Diese enthält die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammen­ fassung und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die Register­ angaben (Art. 60 Abs. 1bis).

Art. 63a116 1 Bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorprüfung (Art. 87ff.) unter­ liegen, gibt das Institut für jedes bekanntgemachte Patentgesuch eine Auslegeschrift und für jedes erteilte Patent eine Patentschrift heraus. 2 Diese Schriften enthalten die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen, ferner den Bericht über den Stand der Technik, sowie die Angaben über das Gesuch (Art. 99 Abs. 1) und über das Patent (Art. 60 Abs. 1bis). 3 Weicht die Patentschrift inhaltlich nicht von der Auslegeschrift ab, so kann sie sich auf die Angaben über das Patent (Art. 60 Abs. 1bis) und einen Hinweis auf die Auslegeschrift beschränken.

Art. 64 1 Sobald die Patentschrift zur Herausgabe bereit ist, stellt das Institut die Patenturkunde aus. 2 Diese besteht aus einer Bescheinigung, in welcher die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für die Erlangung des Patentes festgestellt wird, und aus einem Exemplar der Patentschrift.

113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998 (AS 1999 1363; BBl 1998 1529). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 232.12).

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

24

Erfindungspatente – BG 232.14

D. Akten­ aufbewahrung

E. Elektronischer Behördenverkehr

A. Haftungs­ tatbestände

Art. 65 Das Institut verwahrt die Patentakten im Original oder in Abschrift bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlöschen des Patentes.

Art. 65a117 1 Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bun­ desrechtspflege zu regeln. 2 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden. 3 Das Patentregister kann in elektronischer Form geführt werden. 4 Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektroni­ schen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen. 5 Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

Dritter Titel: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz

Art. 66 Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrecht­ lich zur Verantwortung gezogen werden:

a. wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt; als Benützung gilt auch die Nachahmung;

b. wer sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse anzugeben;

c. wer an Erzeugnissen oder ihrer Verpackung das Patentzeichen ohne Ermächtigung des Patentinhabers oder des Lizenzneh­ mers entfernt;

d. wer zu diesen Handlungen anstiftet, bei ihnen mitwirkt, ihre Begehung begünstigt oder erleichtert.

117 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03).

25

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

B. Umkehrung der Beweislast

C. Wahrung des Fabrikations- oder Geschäfts­ geheimnisses

D. Verwertung oder Zerstörung von Erzeugnis­ sen oder Ein­ richtungen

E. Veröffentli­ chung des Urteils

Art. 67 1 Betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren her­ gestellt. 2 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar im Fall eines Verfahrens zur Herstellung eines bekannten Erzeugnisses, wenn der Patentinhaber eine Patentverletzung glaubhaft macht.

Art. 68 1 Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wah­ ren. 2 Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen dem Gegner nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.

Art. 69 1 Im Falle der Verurteilung kann der Richter die Einziehung und die Verwertung oder Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeug­ nisse oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtun­ gen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.118 2 Der Verwertungsreinerlös wird zunächst zur Bezahlung der Busse, dann zur Bezahlung der Untersuchungs- und Gerichtskosten und end­ lich zur Bezahlung einer rechtskräftig festgestellten Schadenersatz- und Prozesskostenforderung des Verletzten verwendet; ein Über­ schuss fällt dem bisherigen Eigentümer der verwerteten Gegenstände zu. 3 Auch im Fall einer Klageabweisung oder eines Freispruchs kann der Richter die Zerstörung der vorwiegend zur Patentverletzung dienen­ den Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.119

Art. 70 1 Der Richter kann die obsiegende Partei ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen; er bestimmt dabei Art, Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichung. 2 In Strafsachen (Art. 81 und 82) richtet sich die Veröffentlichung des Urteils nach Artikel 61 des Strafgesetzbuches120.

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

120 SR 311.0

26

Erfindungspatente – BG 232.14

F. Verbot der Stufenklagen

A. Klage auf Unterlassung oder Beseitigung

B. Klage auf Schadenersatz

Art. 71 Wer eine der in den Artikeln 72, 73, 74 oder 81 vorgesehenen Klagen erhoben hat und später wegen der gleichen oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines andern Patentes eine weitere Klage gegen die gleiche Person erhebt, hat die Gerichts- und Parteikosten des neuen Prozesses zu tragen, wenn er nicht glaubhaft macht, dass er im frühern Verfahren ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses andere Patent geltend zu machen.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zivilrechtlichen Schutz

Art. 72 1 Wer durch eine der in Artikel 66 genannten Handlungen bedroht oder in seinen Rechten verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen. 2 Bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorprüfung (Art. 87ff.) unter­ liegen, hat der Patentbewerber das Klagerecht von der Bekannt­ machung des Patentgesuches an, wenn er dem Gegner angemessene Sicherheit leistet; Artikel 80 (Haftung) gilt sinngemäss.121

Art. 73 1 Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obliga­ tionenrechts122 zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 2 Ist der Geschädigte nicht in der Lage, seine Schadenersatzforderung von vornherein zu beziffern, so kann er dem Richter beantragen, die Höhe des Schadenersatzes nach seinem Ermessen auf Grund des Beweisverfahrens über den Umfang des Schadens festzusetzen. 3 Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patentes ange­ hoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht wer­ den, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patent­ gesuches Kenntnis erlangt hatte. 4 Bei Patenten, die mit amtlicher Vorprüfung (Art. 87ff.) erteilt wur­ den, kann in jedem Fall Ersatz gefordert werden für den Schaden, den der Beklagte seit Bekanntmachung des Patentgesuches verursacht hat.123

121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

122 SR 220 123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

27

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

C. Klage auf Feststellung

D. ...

E. Einzige kantonale Instanz

F. Vorsorgliche Massnahmen I. Voraus­ setzungen

Art. 74 Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhan­ denseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Rechtsverhältnisses klagen, insbesondere:

1. dass ein bestimmtes Patent zu Recht besteht; 2. dass der Beklagte eine der in Artikel 66 genannten Handlun­

gen begangen hat; 3. dass der Kläger keine der in Artikel 66 genannten Handlungen

begangen hat; 4.124 dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger kraft Geset­

zes unwirksam ist; 5. dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von

Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht vorliegen;

6. dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist;

7.125 dass ein bestimmtes Patent, das gegen das Verbot des Doppel­ schutzes verstösst, dahingefallen ist.

Art. 75126

Art. 76 1 Die Kantone bezeichnen für die in diesem Gesetz vorgesehenen Zivilklagen eine Gerichtsstelle, welche für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz entscheidet. 2 Die Berufung in das Bundesgericht ist ohne Rücksicht auf den Streit­ wert zulässig.

Art. 77 1 Zur Beweissicherung, zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung streitiger Unterlas­ sungs- oder Beseitigungsansprüche verfügt die zuständige Behörde auf Antrag eines Klageberechtigten vorsorgliche Massnahmen; sie kann insbesondere eine genaue Beschreibung der angeblich wider­ rechtlich angewendeten Verfahren oder hergestellten Erzeugnisse und

124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

125 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

126 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

28

Erfindungspatente – BG 232.14

II. ...

III. Sicherheits­ leistung

IV. Haftung des Antrag­ stellers

der zur Herstellung dieser Erzeugnisse dienenden Einrichtungen, Geräte usw. oder die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. 2 Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Gegenpartei eine gegen dieses Gesetz verstossende Handlung begangen hat oder vorzunehmen beabsichtigt und dass ihm daraus ein nicht leicht ersetz­ barer Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann. 3 Bevor eine vorsorgliche Massnahme verfügt wird, ist die Gegenpar­ tei anzuhören. In Fällen dringender Gefahr kann schon vorher eine einstweilige Verfügung erlassen werden. In diesem Fall ist die Gegen­ partei nach dem Erlass der Massnahme unverzüglich zu benachrichti­ gen.127 4 Wird dem Antrag entsprochen, so ist gleichzeitig dem Antragsteller eine Frist bis zu 30 Tagen für die Anhebung der Klage anzusetzen mit der Androhung, dass bei Fristversäumnis die verfügte Massnahme dahinfällt.128

Art. 78129

Art. 79 1 Der Antragsteller soll in der Regel zur Leistung von angemessener Sicherheit verhalten werden. 2 Leistet die Gegenpartei zugunsten des Antragstellers eine angemes­ sene Sicherheit, so kann von einer vorsorglichen Massnahme abgese­ hen oder eine verfügte Massnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden.

Art. 80 1 Stellt sich heraus, dass dem Antrag auf Verfügung einer vorsorg­ lichen Massnahme kein materiellrechtlicher Anspruch zugrunde lag, so hat der Antragsteller der Gegenpartei für den ihr durch die Mass­ nahme verursachten Schaden nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten; Art und Grösse des Ersatzes bestimmt der Richter gemäss Artikel 43 des Obligationenrechts130. 2 Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr seit dem Dahin­ fallen der vorsorglichen Massnahme.

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

129 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

130 SR 220

29

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

A. Straf­ bestimmungen I. Patent­ verletzung

II. Patent­ berühmung

B. Anwendbar­ keit der allgemeinen Bestimmungen des StGB

C. Gerichtsstand

3 Eine vom Antragsteller geleistete Sicherheit darf erst zurück gege­ ben werden, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht ange­ hoben wird; die Behörde kann der Gegenpartei eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage ansetzen mit der Androhung, dass im Säum­ nisfall die Sicherheit dem Antragsteller zurückgegeben werde.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den strafrechtlichen Schutz

Art. 81 1 Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.131 2 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an welchem dem Verletzten der Täter bekannt wurde.

Art. 82 1 Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren vorsätzlich mit einer Bezeichnung feilhält oder in Verkehr setzt, welche geeignet ist, zu Unrecht den Glauben zu erwecken, dass ein Patentschutz für die Erzeugnisse oder Waren besteht, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. 2 Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

Art. 83 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches132 sind an­ wendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften ent­ hält.

Art. 84 1 Zur Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Tat ausgeführt wurde oder wo der Erfolg eingetreten ist; fallen mehrere Orte in Betracht oder sind an der Tat mehrere Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. 2 Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.

131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

132 SR 311.0

30

Erfindungspatente – BG 232.14

Art. 85 D. Zuständigkeit 1 Die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung ist Sache der kantonalen Behörden der kantonalen Behörden. I. Im allgemeinen

2 Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungs­ beschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung unentgelt­ lich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

Art. 86 II. Einrede der 1 Erhebt der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des Patentes, Patentnichtigkeit so kann ihm der Richter eine angemessene Frist zur Anhebung der

Nichtigkeitsklage unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall ansetzen; war das Patent ohne amtliche Vorprüfung erteilt worden, oder hat der Angeschuldigte Umstände glaubhaft gemacht, welche die Nichtigkeitseinrede als begründet erscheinen lassen, so kann der Richter dem Verletzten eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Patentes, ebenfalls unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall, ansetzen. 2 Wird daraufhin die Klage rechtzeitig angehoben, so ist das Strafver­ fahren bis zum endgültigen Entscheid über die Klage einzustellen; unterdessen ruht die Verjährung.

1333 ...

Vierter Titel: Amtliche Vorprüfung134 1. Abschnitt: Anwendungsbereich und Organe135

Art. 87 A. Anwendungs- 1 ...137 bereich der Vorprüfung136 2 Der Vorprüfung sind Patentgesuche unterstellt, die bis einen Monat

nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Februar 1995138 dieses Gesetzes eingereicht werden und die zum Gegenstand haben:139

133 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

137 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 138 AS 1995 2879 139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995

(AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

31

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

a. Erfindungen von Erzeugnissen, die durch Anwendung nicht rein mechanischer Verfahren zur Veredelung von rohen oder verarbeiteten Textilfasern jeder Art erhalten werden sowie von derartigen Veredlungsverfahren, wenn diese Erfindungen für die Textilindustrie in Betracht kommen, und

b. Erfindungen, die nach ihren Merkmalen ausgesprochen dem Gebiet der Zeitmessungstechnik angehören.140

1413–4 ... 5 Gegen die Verfügung der Prüfungsstelle, mit der ein Patentgesuch der Vorprüfung unterstellt oder nicht unterstellt wird, kann der Patent­ bewerber bei der Prüfungsstelle Einsprache erheben; der Einspra­ cheentscheid unterliegt der Beschwerde an die Rekurskommission.142

Art. 88143 B. Organe 1 Zur Durchführung der amtlichen Vorprüfung werden innerhalb des

Institutes Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen gebildet. 1442 ...

Art. 89 C. Prüfungs- 1 Die Prüfungsstellen prüfen die Patentgesuche, soweit deren Inhalt stellen145 bestimmend ist; sie entscheiden über die Erteilung des Patentes in den

Fällen ohne Einspruchsverfahren.146 2 Die Obliegenheiten einer Prüfungsstelle werden von einem technisch gebildeten Einzelprüfer besorgt.

1473 ...

140 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

141 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 142 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994

(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). 143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 144 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288;

BBl 1991 II 465). 145 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 147 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288;

BBl 1991 II 465).

32

Erfindungspatente – BG 232.14

D. Einspruchs­ abteilungen148

A. Vor der Prüfungsstelle I. Im allgemeinen

Art. 90 1 Die Einspruchsabteilungen entscheiden über die Einsprüche; sie erlassen die Verfügung über die Erteilung des Patentes.149 2 Sie setzen sich aus rechtskundigen und technisch gebildeten Mitglie­ dern zusammen. 3 Sie entscheiden in der Besetzung mit drei Mitgliedern, darunter dem Einzelprüfer. 4 ....150

Art. 91–94151

Art. 95152

2. Abschnitt: Das Prüfungsverfahren

Art. 96 1 Das Patentgesuch wird durch die Prüfungsstelle geprüft. 2 Findet die Prüfungsstelle, dass die Erfindung nach den Artikeln 1, 1a und 2 nicht patentierbar ist, so teilt sie dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.153 3 Findet die Prüfungsstelle, dass das Patentgesuch andern Vorschriften des Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung nicht genügt, so setzt sie dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung der Mängel an. 4 Die Prüfungsstelle prüft nicht, ob die Erfindung auch nach Artikel 7a neu ist.154

148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

149 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

150 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

151 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

152 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997: BBl 1976 II 1). 153 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 154 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

33

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 97155 II. Zurück Das Patentgesuch wird zurückgewiesen, wenn weisung des Gesuches a. das Gesuch nicht zurückgezogen wird, obwohl die Erteilung

eines Patentes aus den Gründen nach Artikel 96 Absatz 2 aus­ geschlossen ist, oder

b. die nach Artikel 96 Absatz 3 gerügten Mängel nicht behoben werden, oder

156c. ...

Art. 98 B. Bekannt- 1 Scheint der Erteilung des Patentes kein Grund nach Artikel 96 machung Absatz 2 entgegenzustehen und genügt das Patentgesuch auch sonstI. Vorausset­ zungen den Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung, so teilt die Prü­

fungsstelle dem Patentbewerber mit, dass das Prüfungsverfahren abge­ schlossen ist.157

1582 ... 1593 ...

Art. 99160 II. Form 1 Das Patentgesuch wird durch Veröffentlichung insbesondere folgen­

der Angaben bekanntgemacht: Nummer des Patentgesuches, Klassifi­ kationssymbole, Titel der Erfindung, Anmeldedatum, Name und Wohnsitz des Patentbewerbers sowie gegebenenfalls Prioritätsanga­ ben, Name und Geschäftssitz des Vertreters, Name des Erfinders. 2 Es wird während der Einspruchsfrist beim Institut zur Einsichtnahme ausgelegt mit dem Bericht über den Stand der Technik und gegebe­ nenfalls mit dem Prioritätsbeleg.

155 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

156 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

158 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

159 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

34

Erfindungspatente – BG 232.14

Art. 100161 III. Verschie- 1 Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentbewerbers bis zu bung sechs Monaten seit der Mitteilung über den Abschluss des Prüfungs­

verfahrens (Art. 98) verschoben werden. 2 Ein Aufschub von mehr als sechs Monaten ist zulässig, solange an der Geheimhaltung der Erfindung ein öffentliches Interesse besteht. Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen und regelt das Verfah­ ren.

Art. 101 C. Einspruch162 1 Innert drei Monaten seit der Bekanntmachung kann jedermann gegen

die Erteilung des Patentes Einspruch erheben. 2 Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, dass die Erfindung nicht patentfähig (Art. 1 und 1a) oder von der Patentie­ rung ausgeschlossen sei (Art. 2). Der Einspruch auf Grund fehlender Neuheit wegen Bestehens eines ältern Rechts (Art. 7a) kann erhoben werden, auch wenn für die frühere oder die prioritätsältere Anmeldung das Patent noch nicht erteilt worden ist.163 3 Der Einspruch ist schriftlich einzureichen. Die angerufenen Tat­ sachen und die Beweismittel sind vollständig anzugeben. Auf Verlan­ gen der Einspruchsabteilung sind die Beweismittel vorzulegen.164 4 Genügt der Einspruch diesem Artikel oder der Verordnung nicht, so kann der Einsprecher vom Verfahren ausgeschlossen werden.165

Art. 102–103166

Art. 104167 D. Kosten für In der Verfügung über die Erteilung des Patentes sowie nach vollstän­ die Abklärung des Sach- diger oder teilweiser Zurückziehung des Patentgesuches oder des Ein­ verhaltes spruchs bestimmt die Prüfungsstelle oder die Einspruchsabteilung,

inwieweit die Kosten für die Abklärung des Sachverhaltes von den Beteiligten zu tragen sind.

161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

165 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

166 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 167 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

35

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

E. Änderung der technischen Unterlagen168

F. Rechtsmittel I. Beschwerde­ instanz

II. Beschwerde­ legitimation

Art. 105 1 Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens (Art. 98) sind Änderungen der technischen Unterlagen nur noch zulässig, wenn sie durch das Ein­ spruchs- oder Beschwerdeverfahren gerechtfertigt werden.169 2 ...170 3 Vorbehalten bleibt die Verschiebung des Anmeldungsdatums gemäss Artikel 58.

Art. 106171 1 Gegen Verfügungen der Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen ist die Beschwerde an die Rekurskommission zulässig. 2 Die Rekurskommission entscheidet im Rahmen der amtlichen Vor­ prüfung endgültig.

Art. 106a172 1 Zur Beschwerde an die Rekurskommission ist berechtigt:173

a. wer am Verfahren, das zu der angefochtenen Verfügung führ­ te, als Partei beteiligt ist;

b. wer durch die angefochtene Verfügung vom Verfahren ausge­ schlossen wird (Art. 101 Abs. 4).

2 Der Einsprecher ist zur Beschwerde nur soweit berechtigt, wie er im Einspruchsverfahren als Partei zugelassen war.

Art. 107–108174

168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

169 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

170 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

171 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

172 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

173 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

174 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

36

Erfindungspatente – BG 232.14

Fünfter Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente175 1. Abschnitt: Anwendbares Recht176

Art. 109177 Geltungsbereich 1 Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische des Gesetzes; Verhältnis zum Patente, die für die Schweiz wirksam sind. Europäischen Übereinkommen 2 Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus

dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973178 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und die­ sem Titel nichts anderes ergibt. 3 Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Europäischen Patent­ übereinkommens geht diesem Gesetz vor.

2. Abschnitt: Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patentes179

Art. 110180 A. Grundsatz Die europäische Patentanmeldung, für die der Anmeldetag feststeht,

und das europäische Patent haben in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein beim Institut vorschriftsmässig eingereichtes Patentgesuch und ein von diesem Institut erteiltes Erfindungspatent.

Art. 111181 B. Vorläufiger 1 Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung verschafft dem Schutz der europäischen Anmelder keinen Schutz nach Artikel 64 des Europäischen Patent- Patentanmeldung übereinkommens.

2 Mit der Schadenersatzklage kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seitdem er vom Inhalt der

175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

176 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

178 SR 0.232.142.2 179 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

37

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

C. Vorbehalt von Übersetzungen I. Für veröffent­ lichte europäische Anmeldungen

II. Für europäische Patente

III. Berichtigung von Über­ setzungen

europäischen Patentanmeldung Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit der Veröffentlichung der Anmeldung durch das Europäi­ sche Patentamt.

Art. 112182

Ist die europäische Patentanmeldung nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht worden, so ist für den Schadenersatzan­ spruch der Tag massgebend, an dem der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in eine schweizerische Amtssprache

a. dem Beklagten zugestellt hat, oder b. der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Institutes zugänglich

gemacht hat.

Art. 113183 1 Wird das europäische Patent nicht in einer schweizerischen Amts­ sprache veröffentlicht, so hat der Anmelder oder Patentinhaber dem Institut eine Übersetzung der Patentschrift in eine schweizerische Amtssprache einzureichen. 2 Die Wirkung des europäischen Patentes gilt als nicht eingetreten, wenn die Übersetzung der Patentschrift nicht innert drei Monaten seit der Veröffentlichung eingereicht wird:

a. des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patent­ blatt;

b. des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch, wenn im Einspruchsverfahren das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten worden ist.184

Art. 114185 1 Der Anmelder oder Patentinhaber darf die Übersetzungen berichti­ gen. 2 Die berichtigte Übersetzung ist erst wirksam, wenn sie der Öffent­ lichkeit durch Vermittlung des Institutes zugänglich gemacht oder, im Falle des Artikels 112, dem Beklagten zugestellt worden ist.

182 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

38

Erfindungspatente – BG 232.14

D. Verbindliche Sprachen I. Verfahrens­ sprache

II. Sprache der Übersetzung; Mitbenützungs­ recht

A. Register für europäische Patente

B. Veröffent­ lichungen

Art. 115186

Für den sachlichen Geltungsbereich der europäischen Patentanmel­ dung und des europäischen Patentes ist die Fassung in der Verfah­ renssprache des Europäischen Patentamtes verbindlich.

Art. 116187 1 Dritte können sich gegenüber dem Patentinhaber auf die nach diesem Gesetz vorgesehene Übersetzung berufen, wenn der sachliche Gel­ tungsbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäi­ schen Patentes in dieser Fassung enger ist als in jener der Verfahrens­ sprache. 2 Die Wirkung des europäischen Patentes tritt, wenn der Anmelder oder Patentinhaber die Übersetzung wirksam berichtigt hat, nicht ein gegenüber demjenigen, der vorher die Erfindung in gutem Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getrof­ fen hat. 3 Das Mitbenützungsrecht richtet sich nach Artikel 35 Absatz 2.

3. Abschnitt: Verwaltung des europäischen Patentes188

Art. 117189

Das Institut trägt das europäische Patent, sobald auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt hingewiesen worden ist, mit den im europäi­ schen Patentregister vermerkten Angaben in das schweizerische Regi­ ster für europäische Patente ein.

Art. 118190

Die Eintragungen im schweizerischen Register für europäische Paten­ te werden vom Institut veröffentlicht.

186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

187 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

188 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

39

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 119

Art. 120191 D. Vertretung Der Bundesrat kann in Verfahren über europäische Patente vor dem

Institut den im europäischen Patentregister eingetragenen Vertreter zulassen, wenn Gegenrecht besteht für die Vertretung vor den beson­ deren Organen des Europäischen Patentamts (Art. 143 des Europäi­ schen Patentübereinkommens).

4. Abschnitt: Umwandlung der europäischen Patentanmeldung192

Art. 121193 A. Umwand- 1 Die europäische Patentanmeldung kann in ein schweizerisches lungsgründe Patentgesuch umgewandelt werden

a. in den Fällen des Artikels 135 Absatz 1 Buchstabe a des Euro­ päischen Patentübereinkommens;

b. bei Versäumnis der Frist nach Artikel 14 Absatz 2 des Euro­ päischen Patentübereinkommens, wenn die Anmeldung ursprünglich in italienischer Sprache eingereicht worden ist;

c. wenn sie wegen der Feststellung des Europäischen Patentam­ tes, dass sie dem Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Europäischen Patentübereinkommens nicht entspricht, mit Wirkung für die Schweiz zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist.

2 Die Umwandlung in ein schweizerisches Patentgesuch ist auch mög­ lich, wenn das europäische Patent aus dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Grund widerrufen wird.

Art. 122194 B. Rechts- 1 Ist der Umwandlungsantrag vorschriftsgemäss gestellt und dem wirkungen Institut rechtzeitig zugestellt worden, so gilt das Patentgesuch als am

Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung eingereicht.

191 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

192 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

193 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

194 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

40

Erfindungspatente – BG 232.14

C. Übersetzung

D. Vorbehalt des Europäischen Patentüberein­ kommens

A. Verbot des Doppelschutzes I. Vorrang des europäischen Patentes

2 Unterlagen der europäischen Patentanmeldung oder des europäi­ schen Patentes, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, gelten als gleichzeitig beim Institut eingereicht. 3 Die mit der europäischen Patentanmeldung erworbenen Rechte blei­ ben gewahrt.

Art. 123195

Ist die Sprache der ursprünglichen Fassung der europäischen Patentan­ meldung nicht eine schweizerische Amtssprache, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache.

Art. 124196 1 Auf das aus der Umwandlung hervorgegangene Patentgesuch sind vorbehältlich Artikel 137 Absatz 1 des Europäischen Patentüberein­ kommens die für schweizerische Patentgesuche geltenden Bestim­ mungen anwendbar. 2 Die Patentansprüche eines aus der Umwandlung des europäischen Patentes hervorgegangenen Patentgesuches dürfen nicht so abgefasst werden, dass der Schutzbereich erweitert wird.

5. Abschnitt: Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz197

Art. 125198 1 Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein schweizerisches als auch ein für die Schweiz wirksames europäisches Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des schweizeri­ schen Patentes in dem Zeitpunkt dahin, in dem

a. die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist, oder

195 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

196 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

197 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

198 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

41

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

II. Vorrang des aus der Um­ wandlung her­ vorgegangenen Patentes

B. Verfahrens­ regeln I. Beschränkung des Teilverzichts

II. Aussetzen des Verfahrens a. Zivilrechts­ streitigkeiten

b. Strafverfahren

b. das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig aufrechterhalten worden ist.

2 Artikel 27 gilt sinngemäss.

Art. 126199 1 Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein aus einer schweizerischen oder inter­ nationalen Anmeldung (Art. 131ff.) als auch ein aus einer umge­ wandelten europäischen Patentanmeldung hervorgegangenes Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des ersten Patentes im Zeitpunkt der Erteilung des Paten­ tes für die umgewandelte europäische Patentanmeldung dahin. 2 Artikel 27 gilt sinngemäss.

Art. 127200

Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht bean­ tragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Art. 128201

Der Richter kann das Verfahren, insbesondere das Urteil aussetzen, wenn die Gültigkeit des europäischen Patentes streitig ist, und eine Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt ein Einspruch noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig ent­ schieden ist.

Art. 129202 1 Erhebt im Falle des Artikels 86 der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des europäischen Patentes, so kann der Richter, soweit gegen dieses Patent beim Europäischen Patentamt noch Einspruch erhoben oder dem Einspruchsverfahren beigetreten werden kann, eine angemessene Frist ansetzen, um Einspruch zu erheben oder dem Ein­ spruchsverfahren beizutreten. 2 Artikel 86 Absatz 2 gilt sinngemäss.

199 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

200 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

201 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

202 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

42

Erfindungspatente – BG 232.14

Vermittlungs­ stelle

Geltungsbereich des Gesetzes; Verhältnis zum Zusammen­ arbeitsvertrag

6. Abschnitt: Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes203

Art. 130204

Das Institut nimmt die Rechtshilfegesuche des Europäischen Patent­ amtes entgegen und leitet sie an die zuständige Behörde weiter.

Sechster Titel: Internationale Patentanmeldungen205 1. Abschnitt: Anwendbares Recht206

Art. 131207 1 Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen im Sinne des Ver­ trages vom 19. Juni 1970208 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Zusammenarbeitsvertrag), für die das Institut Anmelde-, Bestimmungs- oder ausgewähltes Amt ist.209 2 Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten soweit sich aus dem Zusammenarbeitsvertrag und diesem Titel nichts anderes ergibt. 3 Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Zusammenarbeitsver­ trages geht diesem Gesetz vor.

203 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

204 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

205 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

206 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

207 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

208 SR 0.232.141.1 209 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995

(AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

43

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

A. Anmeldeamt

B. Verfahren

A. Bestim­ mungs- und aus­ gewähltes Amt

2. Abschnitt: In der Schweiz eingereichte Anmeldungen210

Art. 132211

Das Institut ist Anmeldeamt im Sinne des Artikels 2 des Zusammen­ arbeitsvertrages für internationale Anmeldungen von Personen, die schweizerische Staatsangehörige sind oder in der Schweiz ihren Sitz oder Wohnsitz haben.

Art. 133212 1 Für das Verfahren vor dem Institut als Anmeldeamt gelten der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Gesetz. 2 Für die internationale Anmeldung ist ausser den Gebühren nach dem Zusammenarbeitsvertrag noch eine Übermittlungsgebühr an das Institut zu bezahlen. 3 Artikel 13 ist nicht anwendbar.

3. Abschnitt: Für die Schweiz bestimmte Anmeldungen; ausgewähltes Amt213

Art. 134214

Das Institut ist Bestimmungs- und ausgewähltes Amt im Sinne von Artikel 2 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldun­ gen, mit denen der Schutz von Erfindungen in der Schweiz beantragt wird und die nicht die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent haben.

210 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1977 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

211 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1977 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

212 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1977 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

213 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

214 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

44

Erfindungspatente – BG 232.14

B. Wirkungen der inter­ nationalen Anmeldung I. Grundsatz

II. Prioritätsrecht

III. Vorläufiger Schutz

C. Form­ erfordernisse; Jahresgebühr

Art. 135215

Die internationale Anmeldung, für die das Institut Bestimmungsamt ist, hat, wenn das Anmeldedatum feststeht, in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein bei diesem Institut vorschriftsmässig eingereichtes schweizerisches Patentgesuch.

Art. 136216

Das Prioritätsrecht nach Artikel 17 kann für die internationale Anmel­ dung auch beansprucht werden, wenn die Erstanmeldung in der Schweiz oder nur für die Schweiz bewirkt worden ist.

Art. 137217

Die Artikel 111 und 112 dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrages veröffentlichte inter­ nationale Anmeldung, für die das Institut Bestimmungsamt ist.

Art. 138218 1 Der Anmelder hat dem Institut innerhalb von 20 Monaten nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum:

a. den Erfinder schriftlich zu nennen; b. die Anmeldegebühr zu bezahlen; c. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einzu­

reichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist.

2 Ist die Schweiz vor Ablauf des 19. Monats nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum ausgewählt worden und ist das Institut ausge­ wähltes Amt, so beträgt die Frist 30 Monate nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum. In diesem Falle wird die dritte Jahresgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in welchem die Frist abläuft, sofern die­ ser Tag nach dem in Artikel 42 Absätze 1 und 2 genannten Zeitpunkt liegt.

215 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1977 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

216 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1977 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

218 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

45

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 139219 D. Recherchen- 1 Ist die internationale Anmeldung der Vorprüfung unterstellt, so tritt bericht der internationale Recherchenbericht an die Stelle des Berichtes über

den Stand der Technik (Art. 49 Abs. 4). 2 Erlaubt der internationale Recherchenbericht die Prüfung der Anmel­ dung nach Artikel 96 Absatz 2 nicht, so ist die Recherchengebühr für die Erstellung eines ergänzenden Berichtes über den Stand der Tech­ nik zu bezahlen; sie wird unter den in der Verordnung festgesetzten Bedingungen zurückerstattet oder erlassen, falls der Anmelder selbst einen solchen Bericht rechtzeitig vorgelegt hat.

Art. 140220 E. Verbot des 1 Soweit für die gleiche Erfindung dem gleichen Erfinder oder seinem Doppelschutzes Rechtsnachfolger zwei Patente mit gleichem Prioritätsdatum erteilt

worden sind, fällt im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes aus der internationalen Anmeldung die Wirkung des Patentes aus der nationa­ len Anmeldung dahin, gleichgültig, ob für das Patent aus der inter­ nationalen Anmeldung die Priorität der nationalen, oder für das Patent aus der nationalen Anmeldung die Priorität der internationalen Anmel­ dung beansprucht ist. 2 Artikel 27 ist entsprechend anwendbar.

Siebenter Titel:221 Ergänzende Schutzzertifikate222 1. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel223

Art. 140a224 A. Grundsatz 1 Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen

von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat).

219 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

220 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

221 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

222 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

223 Titel eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

224 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

46

Erfindungspatente – BG 232.14

B. Voraus­ setzungen

C. Anspruch

D. Schutzgegen­ stand und Wirkungen

E. Schutzdauer

2 Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Abschnitt als Erzeugnisse bezeichnet.

Art. 140b 1 Das Zertifikat wird erteilt, wenn im Zeitpunkt des Gesuchs:

a. das Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine Verwendung durch ein Patent geschützt ist;

b. für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz eine behördliche Genehmigung vorliegt.

2 Es wird aufgrund der ersten Genehmigung erteilt.

Art. 140c 1 Anspruch auf das Zertifikat hat der Patentinhaber. 2 Je Erzeugnis wird das Zertifikat nur einmal erteilt.225 3 Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein und ist noch kein Zertifikat erteilt worden, so kann das Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden.226

Art. 140d 1 Das Zertifikat schützt, in den Grenzen des sachlichen Geltungs­ bereichs des Patents, alle Verwendungen des Erzeugnisses als Arznei­ mittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt werden. 2 Es gewährt die gleichen Rechte wie das Patent und unterliegt den gleichen Beschränkungen.

Art. 140e 1 Das Zertifikat gilt ab Ablauf der Höchstdauer des Patents für einen Zeitraum, welcher der Zeit zwischen dem Anmeldedatum nach Arti­ kel 56 und dem Datum der ersten Genehmigung für das Inverkehr­ bringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz entspricht, abzüglich fünf Jahre. 2 Es gilt für höchstens fünf Jahre. 3 Der Bundesrat kann bestimmen, dass als erste Genehmigung im Sinne von Absatz 1 diejenige im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt, falls sie dort früher erteilt wird als in der Schweiz.

225 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

226 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

47

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

F. Frist für die Einreichung des Gesuchs

G. Erteilung des Zertifikats

H. Gebühren

I. Vorzeitiges Erlöschen und Sistierung

Art. 140f 1 Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss eingereicht werden:

a. innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz;

b. innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung des Patents, wenn dieses später erteilt wird als die erste Genehmigung.

2 Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.

Art. 140g Das Institut erteilt das Zertifikat durch Eintragung desselben ins Patentregister.

Art. 140h 1 Für das Zertifikat sind eine Anmeldegebühr und Jahresgebühren zu bezahlen. 2 Die Jahresgebühren für die gesamte Laufzeit des Zertifikats sind auf einmal und im voraus zu bezahlen. Sie werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem:

a. die Laufzeit des Zertifikats beginnt; b. das Zertifikat erteilt wird, wenn dies nach Ablauf der Höchst­

dauer des Patents geschieht. 3 Die Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach der Fäl­ ligkeit zu bezahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

Art. 140i 1 Das Zertifikat erlischt, wenn:

a. der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das Institut darauf ver­ zichtet;

b. die Jahresgebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden; c. die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses

als Arzneimittel widerrufen wird. 2 Das Zertifikat wird sistiert, wenn die Genehmigung sistiert wird. Die Sistierung unterbricht die Laufzeit des Zertifikats nicht. 3 Die Genehmigungsbehörde teilt dem Institut den Widerruf oder die Sistierung der Genehmigung mit.

48

Erfindungspatente – BG 232.14

K. Nichtigkeit

L. Verfahren, Register, Ver­ öffentlichungen

M. Anwendbares Recht

Art. 140k 1 Das Zertifikat ist nichtig, wenn:

a.227 es entgegen Artikel 140b, 140c Absatz 2, 146 Absatz 1 oder 147 Absatz 1 erteilt worden ist;

b. das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15); c. die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird; d. das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche

das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen;

e. nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit nach Buchstabe c oder eine Ein­ schränkung nach Buchstabe d gerechtfertigt hätten.

2 Jedermann kann bei der Behörde, die für die Feststellung der Nich­ tigkeit des Patents zuständig ist, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats erheben.

Art. 140l 1 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen des Institutes. 2 Er berücksichtigt die Regelung in der Europäischen Gemeinschaft.

Art. 140m Soweit die Bestimmungen über die Zertifikate keine Regelung enthal­ ten, gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten, dritten und fünften Titels dieses Gesetzes sinngemäss.

2. Abschnitt:228 Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel

Art. 140n 1 Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutz­ zertifikat (Zertifikat). 2 Die Artikel 140a Absatz 2–140m gelten sinngemäss.

227 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

228 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

49

232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

A. Ausführungs­ massnahmen

B. Übergang vom alten zum neuen Recht I. Patente

II. Patentgesuche a. Grundsatz und Ausnahmen

Schlusstitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen229

Art. 141230 1 Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen. 2 Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen, der Einspruchsabteilungen und der Beschwerdekam­ mern, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.

Art. 142231 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erloschenen Paten­ te unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht. 2 Jedoch richten sich weiterhin nach altem Recht:

a. die Zusatzpatente; b. der Teilverzicht; c. die Nichtigkeitsgründe; d. die Zahlung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig

gewordenen Gebühren. 3 Das aus der Umwandlung eines Zusatzpatentes hervorgegangene Hauptpatent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung des ersten Hauptpatentes dauern.

Art. 143232 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Patentgesuche unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht. 2 Jedoch richten sich weiterhin nach altem Recht:

a. Zusatzpatentgesuche zu Hauptpatenten, die vor dem Inkraft­ treten dieses Gesetzes erteilt wurden, und die auf solche Gesu­ che erteilten Zusatzpatente;

b. die Ausstellungspriorität; c. die Patentfähigkeit, wenn die Voraussetzungen dafür nach

altem Recht günstiger sind;

229 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

230 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

231 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

232 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

50

Erfindungspatente – BG 232.14

b. Bisher nicht patentierbare Erfindungen

III. Zivilrecht­ liche Verant­ wortlichkeit

C. Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzen­ schutzmittel I. Genehmigung vor dem Inkraft­ treten

d. Patentansprüche für Verfahren zur Herstellung von chemi­ schen Stoffen und zur Herstellung von Stoffen durch Atom­ kernveränderung.

3 Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Patentgesuche werden die Recherchengebühr und die Prüfungsgebühr nicht erhoben. 4 Das Prioritätsrecht nach Artikel 17 Absatz 1ter kann auch bean­ sprucht werden, wenn die Erstanmeldung beim Inkrafttreten der Ände­ rung vom 3. Februar 1995233 dieses Gesetzes nicht mehr hängig ist.234

Art. 144235 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Patentgesuche für Erfindungen, die nach dem alten, nicht aber nach dem neuen Recht von der Patentierung ausgeschlossen sind, können mit Verschiebung des Anmeldedatums auf diesen Zeitpunkt aufrechterhalten werden. 2 Das ursprüngliche Anmelde- oder Prioritätsdatum bleibt jedoch massgebend für die Bestimmung des Vorrangs im Sinne von Arti­ kel 7a.

Art. 145236

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den zur Zeit der Handlung geltenden Bestimmungen.

Art. 146237 1 Das ergänzende Schutzzertifikat kann für jedes Erzeugnis erteilt werden, das beim Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998238 dieses Gesetzes durch ein Patent geschützt ist und für das die Geneh­ migung für das Inverkehrbringen gemäss Artikel 140b nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde. 2 Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 dieses Gesetzes einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.

233 AS 1995 2879 234 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995

(AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706). 235 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 236 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1). 237 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995 (AS 1995 2879 2887;

BBl 1993 III 706). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

238 AS 1999 1363

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232.14 Gewerblicher Rechtsschutz

II. Erloschene Patente

Art. 147239 1 Zertifikate werden auch aufgrund von Patenten erteilt, die zwischen dem 8. Februar 1997 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998240 dieses Gesetzes nach Ablauf der Höchstdauer erlo­ schen sind. 2 Die Schutzdauer des Zertifikats berechnet sich nach Artikel 140e; seine Wirkungen beginnen jedoch erst mit der Veröffentlichung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats. 3 Das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 dieses Gesetzes zu stellen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück. 4 Artikel 48 Absätze 1, 2 und 4 gilt entsprechend für den Zeitraum zwischen dem Erlöschen des Patentes und der Veröffentlichung des Gesuchs.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1956241 Art. 89 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2 und 3, 96 Abs. 1 und 3, 101 Abs. 1, 105 Abs. 3: 1. Oktober 1959242

239 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

240 AS 1999 1363; BBl 1998 1529 241 BRB vom 18. Okt. 1955 (AS 1955 906) 242 BRB vom 8. Sept. 1959 (AS 1959 861).

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