关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 工业品外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 工业品外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 与产权组织合作 问责制 专利 商标 工业品外观设计 地理标志 版权 商业秘密 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 经济学 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 前沿技术 移动应用 体育 旅游 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 COVID-19支持 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 职位空缺 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决书 按司法管辖区搜索

列支敦士登

LI021

返回

Gesetz über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappengesetz)


Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1982 Nr. 58 ausgegeben am 18. September 1982

Gesetz

vom 30. Juni 1982

über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des
Fürstentums Liechtenstein
(Wappengesetz)

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Staatswappen

Art. 1

Grosses Staatswappen

1) Das grosse Staatswappen ist das Wappen des Fürstenhauses Liechtenstein. Es wird wie folgt umschrieben:

Das grosse Staatswappen ist geviert mit unten eingepfropfter Spitze und belegt mit von Gold und Rot geteiltem Herzschild:

- in Gold ein mit kreuzbesetztem silbernen Kleeblattmond belegter gekrönter schwarzer Adler;

-
von Gold und Schwarz achtmal gestreift, mit grünem Rautenkranz belegt;
-
von Rot und Silber gespalten;
-
in Gold ein gekrönter, gold-bewehrter schwarzer Jungfernadler mit silbernem Kopf;
-
in der blauen Spitze ein goldenes Jagdhorn an gleichfarbiger Schnur.

2) Den Schild umgibt ein mit dem Fürstenhute gekrönter Fürstenmantel (Wappenmantel), von Purpur und innen mit Hermelin gefüttert.

Kleines Staatswappen

1) Neben dem grossen Staatswappen besteht das kleine Staatswappen.

2) Das kleine Staatswappen ist das von Gold und Rot geteilte Herzschild des grossen Staatswappens unter dem Fürstenhut.

Art. 3

Verwahrung der Urschilder, heraldische Darstellung und künstlerische
Ausgestaltung des Staatswappens

1) Die Urschilder des Staatswappens sind im Liechtensteinischen Landesarchiv und in der Kabinettskanzlei verwahrt.

2) Die Urschilder sind für die heraldische Darstellung des Staatswappens massgebend. Abbildungen der Urschilder sind im Anhang aufgeführt.

3) Die künstlerische Ausgestaltung des Staatswappens bleibt für jeden besonderen Zweck vorbehalten.

II. Landesfarben

Art. 4

Allgemeines

1) Die Landesfarben sind blau-rot. Sie finden Anwendung in Flaggen, Fahnen, Bannern, Wimpeln und Standarten.

2) Für die Darstellung der Flaggen, Fahnen, Banner, Wimpel und Standarten sind die im Anhang aufgeführten Abbildungen massgebend.

Art. 5

Flagge

1) Die Flagge besteht aus einem mit einer Leine lose an einer Stange befestigten rechteckigen Tuch aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben blau, unten rot. Im blauen Streifen ist gegen die Stange hin der Fürstenhut in Gold angebracht.

Art. 6

Fahne

1) Die Fahne besteht aus einem an einer Stange fest angebrachten rechteckigen Tuch aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben blau, unten rot. Im blauen Streifen ist gegen die Stange hin der Fürstenhut in Gold angebracht.

2) Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuches beträgt drei zu fünf.

Art. 7

Banner

Das Banner besteht aus einem an einer Querstange mit der Schmalseite befestigten, lang herabhängenden rechteckigen Tuch aus zwei gleich breiten Längsstreifen, links blau, rechts rot. Im blauen Streifen ist gegen die Stange hin der Fürstenhut in Gold angebracht.

Art. 8

Wimpel

Der Wimpel besteht aus einem kleinen gleichgeteilten dreieckigen Tuch, oben blau, unten rot. Im blauen Teil ist der Fürstenhut in Gold angebracht.

Art. 9

Standarte des Landesfürsten

1) Die Standarte des Landesfürsten besteht aus einem rechteckigen Tuch aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben blau, unten rot, mit einer goldfarbenen Randborte. Über beide Streifen ist das grosse Staatswappen gelegt.

2) Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Standartentuches beträgt drei zu fünf.

Standarte der Regierung und des Landtages

1) Die Standarte der Regierung und des Landtages besteht aus einem rechteckigen Tuch aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben blau, unten rot. Über beide Streifen ist das grosse Staatswappen gelegt.

2) Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Standartentuches beträgt drei zu fünf.

III. Farben des Fürstenhauses Liechtenstein

Art. 11

Allgemeines

1) Die Farben des Fürstenhauses Liechtenstein sind gold-rot. Sie fin-den Anwendung in Flaggen, Fahnen, Bannern und Wimpeln.

2) Für die Darstellung der Flaggen, Fahnen, Banner und Wimpel sind die im Anhang aufgeführten Abbildungen massgebend.

Art. 12

Flagge

1) Die Flagge besteht aus einem mit einer Leine lose an einer Stange befestigten rechteckigen Tuch aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben gold, unten rot.

2) Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches beträgt drei zu fünf.

Art. 13

Fahne

1) Die Fahne besteht aus einem an einer Stange fest angebrachten rechteckigen Tuch aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben gold, unten rot.

2) Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuches beträgt drei zu fünf.

Banner

Das Banner besteht aus einem an einer Querstange mit der Schmalseite befestigten, lang herabhängenden rechteckigen Tuch aus zwei gleich breiten Längsstreifen, links gold, rechts rot.

Art. 15

Wimpel

Der Wimpel besteht aus einem kleinen gleichgeteilten dreieckigen Tuch, oben gold, unten rot.

IV. Führung und Verwendung von Wappen, Farben, Siegeln und Emblemen

Art. 16

Allgemeines

1) Jede Führung und Verwendung der Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein ist mit Ausnahme der in Abs. 3 und Art. 17 bis 21 angeführten Fälle bei Strafe verboten.

2) Unter "Führung" des Wappens, der Farben, Siegel und Embleme im Sinne dieses Gesetzes ist der Gebrauch im persönlichen, beruflichen oder amtlichen Verkehr, insbesondere als Aufdruck auf Schildern, Schriften und Drucksorten, unter "Verwendung" der Wappen, Farben, Siegel und Embleme der Gebrauch auf Gegenständen aller Art, insbesondere auf gewerblichen Artikeln oder Abzeichen zu verstehen.

3) Der Gebrauch des Wappens, der Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein als Abbildung in wissenschaftlichen Werken, im Schulunterricht und zur würdigen Ausschmückung bei heimatlichen Festen und Veranstaltungen fällt nicht unter das Verbot.

Führung und Verwendung des Staatswappens

1) Das Recht zur Führung und Verwendung des Staatswappens haben sämtliche Mitglieder des Fürstenhauses Liechtenstein, die staatlichen Behörden, Ämter, Dienststellen und die Landesinstitute (öffentlichrechtliche Anstalten und Stiftungen).

2) Die Regierung kann die Bewilligung zur Führung und Verwendung des Staatswappens an weitere natürliche oder juristische Personen erteilen, welche zu den öffentlichen Interessen und der Eigenart des Landes und seiner Bevölkerung in enger Beziehung stehen. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn wichtige, im Interesse des Landes gelegene Gründe dafür sprechen und Gewähr dafür besteht, dass das Staatswappen in Ehren geführt und verwendet wird.

3) Jede Bewilligung zur Führung und Verwendung des Staatswappens ist von der Regierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, entfallen sind oder mit Grund ein Missbrauch mit dem Staatswappen zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung oder Verwendung des Staatswappens durch den Berechtigten den Bedingungen der Bewilligung nicht entspricht.

Art. 18

Art der Verwendung des Staatswappens

1) Das grosse Staatswappen findet Verwendung in Siegeln, Stempeln und auf amtlichen Schildern und Drucksachen.

2) Das kleine Staatswappen findet Verwendung in Siegeln, Stempeln, auf amtlichen Drucksachen, auf Ortschaftstafeln, auf Kontrollschildern für Motorfahrzeuge, zur Kennzeichnung von Luft- und Wasserfahrzeugen und auf Uniformen (Kokarden und Abzeichen) der Landespolizei, der Feuerwehr und der Postbediensteten.

Führung und Verwendung der Landesfarben und der Farben des Fürstenhauses

1) Das Recht zur Führung und Verwendung der Landesfarben blaurot in Flaggen, Fahnen, Bannern und Wimpeln haben sämtliche Mitglieder des Fürstenhauses Liechtenstein, alle Landes- und Gemeindebehörden, alle Privaten im Fürstentum Liechtenstein sowie die diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Fürstentums Liechtenstein im Ausland.

2) Das Recht zur Führung und Verwendung der Landesfarben blaurot in Standarten haben der Landesfürst, die Regierung und der Landtag.

3) Das Recht zur Führung der Farben des Fürstenhauses gold-rot in Flaggen, Fahnen, Bannern und Wimpeln steht ausschliesslich den Mitgliedern des Fürstenhauses Liechtenstein zu.

4) Das Recht zur Verwendung der Farben des Fürstenhauses gold-rot in Flaggen, Fahnen, Bannern und Wimpeln haben die Mitglieder des Fürstenhauses Liechtenstein, die Landes- und Gemeindebehörden sowie bei heimatlichen Festen und Veranstaltungen alle Privaten im Fürstentum Liechtenstein.

Art. 20

Führung und Verwendung von Gemeindewappen und Gemeindeflaggen

1) Der Landesfürst verleiht den Gemeinden durch Wappenbrief das Recht zur Führung und Verwendung von Gemeindewappen und Gemeindeflaggen.

2) Die Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen des verliehenen Rechtes in einem Wappenreglement nähere Bestimmungen zur Führung und Verwendung der Gemeindewappen und Gemeindeflaggen zu erlassen.

Art. 21

Verwendung zu geschäftlichen Zwecken

1) Die Verwendung der Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein zu geschäftlichen Zwecken ist an eine besondere Bewilligung der Regierung gebunden. Dies gilt auch für die Verwendung von Bestandteilen und Abarten der Wappen.

3) Die Bewilligung zur Verwendung von Gemeindewappen und Gemeindeflaggen zu geschäftlichen Zwecken darf nur mit Zustimmung des Gemeinderates erteilt werden.

4) Die Bewilligung ist von der Regierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, entfallen sind oder mit Grund ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Verwendung durch den Berechtigten den Bedingungen der Bewilligung nicht entspricht.

5) Für die Erteilung der Bewilligung kann eine Gebühr erhoben werden.

Art. 22

Andere Wappen oder Hoheitszeichen

Der öffentliche Gebrauch von anderen Wappen oder Hoheitszeichen als die des Fürstentums Liechtenstein, namentlich solche des Auslandes und zwischenstaatlicher internationaler Organisationen, ist an eine Bewilligung der Regierung gebunden, deren Erteilung insbesondere davon abhängig gemacht werden kann, ob Gegenrecht gehalten wird. Von diesen Bestimmungen wird nicht betroffen, wer nachweislich zur Benützung dieser Zeichen ermächtigt ist.

Art. 22a1

Delegation von Geschäften

Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in den Art. 17, 21 und 22 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der jeweiligen Verfügung oder Entscheidung.

1 Art. 22a eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 11.

V. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 231

Widerhandlungen

1) Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnung verstösst, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen ist der Täter mit einer Busse bis zu 100 000 Franken zu bestrafen.

2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

3) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen können nach Massgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches abgeschöpft werden. Gegenstände, auf die sich die Widerhandlung bezieht oder die zur Begehung einer Widerhandlung verwendet worden oder bestimmt sind, können nach Massgabe von § 26 StGB eingezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 353 bis 357 StPO.

Art. 24

Verantwortlichkeit

Werden die Zuwiderhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.

Art. 25

Durchführungsverordnung

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendige Verordnung.

Ausserkrafttreten

Das Gesetz vom 4. Juni 1957 betreffend Wappen und Flaggen des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1957 Nr. 13, wird aufgehoben.

Art. 27

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

Wappengesetz 120
Das grosse Staatswappen (Art. 1) Anhang

1 Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 267.